Juristische Interpretationsmethodik im Europarecht

Das Europarecht ist supranational, weshalb eine harmonisierte Exegese erfolgen muss. Nationales Recht darf – sofern dies nicht im Unionsrecht festgelegt ist – bei der juristischen Interpretation also keine Rolle spielen.[1] Die FRL und die SystemRL seien als Sekundärrecht unter Berücksichtigung aller Grundfreiheiten und Grundrechte primärrechtskonform auszulegen.[2]

Klassische Auslegungsmethoden im Europarecht (in nuce)

Die Auslegung diene der Behebung von Unbestimmtheiten, der Auflösung von Normenkonflikten und von Widersprüchen in einer Regelung.[3] Europäische Gerichte legten Unionsrecht restriktiv nach den klassischen Auslegungsmethoden aus,[4] die Auslegungsmethoden glichen jenen des nationalen Rechts.[5] Aufgrund der unterschiedlichen Zugangsweisen des GTR divergiert allerdings die Bedeutung dieser Auslegungsmethoden. Das Unionsrecht wird aufgrund der Macht des EuGH mitunter auch zutreffend als »Case-law-System« bezeichnet.[6] Grds sind die Auslegungsmethoden an die Verwirklichung der Vertragsziele gebunden (effet utile) und sollen den Organen der EU die Umsetzung und das Erreichen der genannten Ziele erleichtern. Damit soll va die Funktionsfähigkeit der EU sichergestellt werden. Im Laufe der Jahre haben Gerichte unter Bedacht der nationalen Interessen und der Rechtsvergleichung allgemeingültige Rechtsgrundsätze herausgearbeitet.[7]

Die rechtsmethodologischen normtextbezogenen Instrumente ieS sind die wortsinngemäße (grammatische), die systematische, die historisch-genetische und auch die teleologische Interpretation. Gerade für biotechnologische Rechtsfragen ist die Verbindung von Wortinterpretation mit den teleologischen Zielen iwS und den Zielen der Union iwS relevant.[8]

Für Ö seien die Methodenlehre des Europarechts jedenfalls in gleichem Maße bindend, wie auch jene zur nationalen Rechtsordnung.[9] Ein TdL bezweifelt die Übernahme der traditionellen Methodenlehre und begründet dies mit dem Vorschlagsrecht der EK und des zusätzlichen Erfordernisses der „qualifizierte Mehrheit im Rat“. Sie gehen davon aus, dass die unionsrechtliche Methodenlehre auf die nationale nach und nach abfärben und der verbleibende sog »genuine nationale Rest« am Ende qua europäischer Methodik zu lösen sein werde.[10] IdS sind auch die zur Entwicklung der Spruchpraxis des VfGH getroffenen Prognosen zu verstehen.

Es besteht dennoch ein positivrechtlicher Unterschied zu den Auslegungsgrundsätzen der Grund- und Verfassungsrechte, da diese im Rahmen der höchstgerichtlichen Spruchpraxis heraus etabliert werden. Im Verlauf der weiteren Untersuchung sind die reine Rechtsdogmatik übersteigende Anmerkungen der Neuheit der DIY-Bio-Herausforderung an die gesamte Rechtsordnung geschuldet. Wo es noch keine dogmatischen Figuren gibt, müssen welche sui generis geschaffen werden. Sie sollen aufzeigen, dass das methodische Rüstzeug mit neuen iimt-disziplinären Technologien nicht mehr standhält. Neue Wege der Präzisierung, der Abgrenzungen und der differenzierenden Auslegung sind mit Blick auf die neu zu bildenden Rechtnormen (de lege ferenda) zu finden.

Wortlautinterpretation – grammatische Interpretation

Die Wortlaut-/Wortsinninterpretation lässt sich im EU-Recht nicht scharf eingrenzen, da die Vielfalt der aktuell 23 Amtssprachen für sich eine eindeutige Auslegung erschweren, weshalb oftmals „ergänzend“ die „Teleologie“ heranzuziehen sei.[11] Der EuGH selbst verweist hins der Wortlautinterpretation auf die Notwendigkeit hin, stets auch die Teleologie im Zusammenhang „aller Ziele“ zu berücksichtigen.[12]

Auch der EuGH prüft in erster Linie nach dem unmissverständlichen Wortlaut einer Norm. Ist dieser nicht aussagekräftig genug, greifen andere Auslegungsmethoden, die untereinander als ebenbürtig angesehen werden. Jede andere Vorgehensweise konterkarierte Sinn und Zweck von Gesetzen, denn liegt kein »interpretandum« vor, bedarf es auch keiner weiteren Überlegungen und der Sachverhalt lässt sich subsumieren; oder auch nicht.[13]

Da es nach Art 19 AEUV um die „Wahrung des Rechts“ geht, müssen demnach alle Rechtsmethoden Anwendung finden.[14] Lässt sich der äußerst mögliche Wortsinn interpretativ ermitteln, so hat die grammatische Auslegung/Wortlautinterpretation jedenfalls Vorrang.[15]

Das macht insofern Sinn, als damit ja der Wille des Unionsgesetzgebers objektivierbar ist. Jenseits des Begriffshofs kommt nur noch die analoge Rechtsanwendung in Betracht, die im Rahmen des Haftungsrechts erörtert wird. Eine analoge Anwendung des EU-Rechts ist nur bei planwidrigen Gesetzes-/Rechtslücken zulässig. Die betreffende Person darf hierbei weder diskriminiert werden noch darf eine Rechtsanalogie gg die bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze widersprechen; sie darf nur der Lückenschließung dienen.

Wenn also neue DIY-Bio-Verfahren und BSN-Methoden nicht unter den äußerst möglichen Wortsinn einer Norm des GTR fallen, dann kann höchsten noch eine analoge Zweckargumentation greifen. Auch der Wortlautinterpretation sind oftmals mehrerer semantisch-systematische Auslegungsstufen immanent. So macht es selten Sinn, sich einzelne Silben oder nur einzelne Wörter außerhalb des Kontexts anzusehen.

Systematisch-logische Auslegung

Die systematische Exegese treibt diese Idee weiter voran und steigt über einzelne Normen, Kapitel oder Gesetze hinaus, tlw bis an den Rand der gesamten Rechtsordnung.[16]

Die Bedeutung einer Norm ist im Gefüge des Unionsrechts festgemacht.[17] Im Rahmen der Untersuchung wären Grundsatzregelungen des GTR weit auszulegen und Ausnahmeregelungen, wie etwa Anh I A Teil 2 FRL eng auszulegen (Regel-Ausnahme-Grundsatz). Die Auslegung des sekundären Unionsrechts ist immer EU-vertragskonform vorzunehmen,[18] wobei dem im Rechtsrang jew höherstehenden Recht der Vorzug zu geben ist.[19]

Methodisch gesehen, werden zumindest zwei Normtexte zu einem gemeinsamen Argument verwoben. Die Systematik ist zwar an die Rangordnung des Europarechts (Normenhierarchie) geknüpft,[20],[21] allerdings können einzelne Normen auch Sonderrechte gewähren, die dann einzuhalten sind. Bei Unstimmigkeiten oder Widersprüchen im betroffenen Normtext könnte der EuGH etwa das gemeinschaftliche Interesse daran festmachen, dass EU-MS unterschiedliche – ggfs auch von der RL abweichende – Regulative erlassen könnten.[22] Exemplarisch zu erwähnen ist hier die Opt-out-Regelung nach Art 26b FRL[23]auf Rechtsgrundlage von Art 114 und Art 192 Abs 1 AEUV.[24]

Aber auch aus der Stellung der bezüglichen Normen innerhalb eines Gesetzeswerkes oa innerhalb eines Kapitels oder Abschnitts sind Schlussfolgerungen abzuleiten, was gerade beim Regel-Ausnahme-Prinzip der GVO-Methoden im GTR – wie noch aufgezeigt wird – zum Tragen kommt.

Eine Norm der FRL dürfte nicht in einer mit dem Sachverhalt nur bedingt übereinstimmenden Weise ausgelegt werden, wenn dieser von der Vergleichsnorm der SystemRL geregelt wird. Daraus ergibt sich, dass aus einer Norm der FRL negativ auf den Inhalt einer Regel der SystemRL konkludiert werden dürfte; vice versa. Der normative Gehalt der FRL-Regel müsste mit präzisen Definition gefüllt werden, die zwar die Norm kontextuell voll umfassen, jedoch die Regelungsmaterie entsprechenden Regel in der SystemRL unberührt ließen.

Der EuGH verfolgt den Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmevorschriften, wie sie gerade in den Anh zur FRL und SystemRL bestehen, allerdings macht er davon nur Gebrauch, sofern die vorangegangene systematische Prüfung ein Zusatzargument erfordert. Ob er die Vorgehensweise auch in der Rs C-528/16 eingehalten hat, wird die Untersuchung noch weisen.

Der EuGH verwende die systematische Interpretation vorwiegend als horizontale Verknüpfung von Gesetzestexten; eine vertikale Auslegung iSe „Gesamtsystematik“ finde sich bei ihm selten.[25] Bereits aus Gründen der Komplexität des Unionsrechts sei eine „derartige Verdinglichung“ unmöglich.[26] Um eine korrekte systematische Interpretation des GVO-Begriffs durchführen zu können, sind die Regelungskonzepte des GTR im Lichte ihrer Stellung innerhalb des Unionsrechts zu untersuchen. Zumal der legistischen Systematik auch eine historische Komponente immanent ist, sind auch die VO (EG) 1829/2003[27] und (EG) 1830/2003 sowie (EG) 1946/2003[28] mitsamt den Ratsbeschlüssen 2002/628/EG[29] und 2013/86/EU[30] als Kernelemente des Unionsrechts zu berücksichtigen. Systematisch richtet sich die GVO-Definition in § 4 Z 3 GTG nach Art 2 Z 2 FRL, der sich am völkerrechtlichen Art 3 lit g) CP orientiert.[31]

Teleologischen Interpretation

Bei der teleologischen Interpretation (auch Normzweckinterpretation) werden die auslegungsbedürftigen Bestimmungen des Sekundärrechts nach den primärrechtlichen Zielen der AEUV und der EUV untersucht, wobei der »effet utile« eine bedeutsame Stellung einnimmt. Sind Unionsrechtsnormen unbestimmt, ist die grundlegende Idee (Sinne) mit dem praktischen Nutzen (Zwecke) auszulegen. Es komme auf die „objektive Effizienz“ des Zwecks jeder Norm an.[32] Nach Rsp des OGH sei bei der Wortinterpretation nicht Halt zu machen,[33] daher ist der GVO-Begriff abschließend nach seinem Sinn und Schutzzweck iSd völkerrechtlichen CP sowie der zentralen FRL und SystemRL zu untersuchen. Sofern nach der Wortinterpretation und der logischen Interpretation der Wortsinn/Sprachsinn des Gesetzestextes immer noch zweifelhaft bleibt, ist nach dem Telos des Gesetzgebers zu forschen. Auch nach den Ausführungen des OGH ist der „objektive Sinn“ einer Norm zweckorientiert zu ergründen und existente Wertmaßstäbe „zu Ende zu denken“.[34] Im Übrigen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur der Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der zugehörigen Regelung verfolgt werden.[35] Nähere Ausführungen erfolgen zum Rechtsgrundsatz des »effet utile«.

Speziell im GTR ist die Rechtsfigur einer progressiven und dynamischen Exegese bedeutsam, die nur sie eine stufenweise Adaption des rechtlichen Status quo an den Fortschritt der BSN ermöglicht. Die Notwendigkeit der dynamischen Normzweckinterpretation wird auch in der L[36] vielfach hervorgehoben.

Historische Interpretation

Die historische Interpretation ergründet die Genesis eines Gesetzes und versucht den historisch-subjektiven Willen des Unionsgesetzgebers einzufangen, wobei die Vertraulichkeit im Zuge eines Rechtsetzungsverfahrens ein Hindernis darstellt. Zur Verfügung stehen va Stellungnahmen des EU-Parlaments, die jedoch nur einen geringeren Stellenwert haben. Parlamentarische Begründungserwägungen sind idR sehr relevant, sind aber schwer zu fassen. UU müssen Rechtswissenschafterinnen an längst verworfene Entwürfe herankommen, um das Gesetzgebungsprozedere nachzeichnen zu können und anhand von Ereignissen, Symposien und Events die überarbeiteten Fassungen beurteilen zu können.

Der »historische Wille« des Unionsgesetzgebers ist – sofern vorhanden – auch über die jew ErwG wie auch über die „erläuternden Berichte“[37] zu eruieren.[38]

„Protokollerklärungen“[39] der EU-Organe wie auch der EU-MS liegen nicht immer offen. Einzelne EU-MS sind keine EU-Gesetzgebungsorgane, weshalb ihren Erläuterungen zum Protokoll nhL keine rechtliche Relevanz beschieden sei.[40]

Die Funktion der hier relevanten Normen des GTR wäre auf den Zeitpunkt vor 1990 und iwF immer auf den jew Zeitpunkt der jew Novellierung abzustellen. Wie noch aufgezeigt wird, geben die Materialien zur DIY-Bio mit neuen BSN-Methoden nichts her, allerdings ist dem EuGH eine unsachgemäße historische Nachschau anzulasten.

Dennoch ist die teleologische Interpretation von der historischen Auslegung kaum bzw schwerlich abzugrenzen.[41] Der subjektive Wille des redlichen und fähigen Unionsgesetzgebers schlägt sich in der Fassung einer Norm positiv nieder, werde also objektiviert, weshalb die objektiv historischer Einbeziehung jedenfalls maßgeblich bleiben solle.[42] Die Konflikte scheinen schier unauflösbar, weshalb die subjektiv-historische Exegese zu präferieren ist.

Schließlich soll noch die autonome Auslegung genannt werden. Begriffe der FRL und der SystemRL werden zudem von den EU-MS auch autonom interpretiert, weshalb es in dubio – wie in der Rs C-528/16 – auch zu Vorlagen an den EuGH kommen kann. Nur das Höchstgericht kann und darf auch eine harmonisierte Exegese der sekundärrechtlichen Rechtsbegriffe vornehmen.

Gewicht der Argumente

Lässt sich aus dem Normtext kein klarer Wortlaut/Wortsinn herauslesen, kommen auch die besprochenen anderen Methoden zum Zuge. Daraus können Widersprüche und unauflösbare Konflikte entstehen, da diese dann parallel zum Wortlaut/Wortsinn als Argumentationsgrundlage heranzuziehen sind. Dh es ist abzuwägen, welcher Methode aus welchem Grund ein höheres Gewicht beizumessen ist.[43] Die zitierte Vorgehensweise des EuGH gibt den »effet utile« wider, der nun im Detail zu besprechen ist.

»Effet utile« als Rechtsgrundsatz mit normativem Charakter

Die Auslegung des Unionsrechts ist weitgehend abgehandelt und in zahlreichen Kommentaren gut dokumentiert.[44] Es handelt sich um einen vom EuGH entwickelten zentralen und va leitenden[45] Rechtsgrundsatz und „dynamischen Topos“[46] im Europarecht. Normen des Unionsrechts sollen eine optimale Wirkungskraft erhalten. Zur Erreichung der gemeinsamen Ziele sind die vorhandenen Gemeinschaftskompetenzen so weit wie möglich auszuschöpfen. Das sog »Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung« umschreibt die dynamische Kompetenzerweiterung der EU hins der ihr durch die einzelnen EU-MS (Art 5 Abs 2 EUV und Art 13 EUV) zugewiesen Befugnisse. Gemeinschaftsrechtsakte sind so zu interpretieren, dass der ihnen enthaltene Zwecks die optimale Funktionsfähigkeit der Union gewährleistet.[47] Der »effet utile« sei nicht nur positiv zu bewerten und „überzeugend“, sondern enthalte auch „bedenkliche“methodologische Schwachstellen, insb in Bezug auf etwaige Rechtsfortbildungstendenzen des EuGH. Zudem sei er als Auslegungsmethode mit der „begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie in bestimmten Fällen durch einen deutlich erkennbaren anderen Willen des Rechtssetzers relativiert.“[48]

Die von einem TdL mit dem »effet utile« verglichene Maxime des römischen „ut res magis valeat quam pereat“[49] ist insofern zulässig, als sie sinnerhaltend ist. Den sog Erhaltungsgrundsatz haben auch österr Gerichte übernommen,[50] er ist aber auch völkerrechtlich durchaus gebräuchlich.[51] Einen Weg zu finden, um ein Vertragsziel am besten Wege und auf einfachste Art zu erreichen, darf aber nicht in einer willkürlichen selektiven Wahl der Interpretationsmethodik geschehen.

Typologisch wird zw einem »effet utile ieS« und einem »effet utile iwS« unterschieden. Es wird unterschieden, ob eine Vorschrift eine minimale (ieS) oder maximale (iwS) Wirkung entfalten soll. Die L unterscheidet, wie früher auch noch der EuGH, zw »nützlicher«[52] und »praktischer«[53] bzw auch »voller« Wirkung.[54] Der EuGH weise hier eine Flexibilität in der Anwendung des Rechtssatzes auf.[55]

Da auch mit Hilfe des »effet utile« nicht iSe neuen Rechtssetzung über den Wortlaut der auszulegenden Norm hinausgegangen werden darf und gerade für BSN der historische Interpretationsansatz des GTR insofern in die Sackgasse führt, als die Ziele der Union mit überalterten Gesetzen nicht erreicht werden können, scheint va der teleologische Ansatz gepaart mit der aus der unionalen Gesamtrechtssystematik ableitbaren Ziele von dogmatischer Bedeutung zu sein. Füllt der EuGH die Auslegungsmaxime allzu weit aus, könnte am Ende eine Rechtsetzung und eine Vertragserweiterung herauskommen.[56]

Wenn ergo die verschiedenen Auslegungsmethoden unterschiedlicher RL, wie hier ua der FRL und der SystemRL, etwa zu differenten Ergebnissen führen, sollte der »effet utile« in einer teleologischen[57] aber auch systematischen Gesamtschau das Zünglein an der Waage sein.[58] Wären also die SystemRL produktbezogen und die FRL eher prozessorientiert zu interpretieren, sollte – nach der hier gefundenen Konklusion – das gemeinschaftliche – aber auch völkerrechtlich verankerte – Ziel des Schutzes der Gesundheit des Menschen und der Umwelt den Ausschlag geben, womit der »effet utile iwS« angesprochen ist.

Für die vorliegende Untersuchung ist festzuhalten, dass die DIY-Bio mit modernen BSN unter möglichst großer Berücksichtigung vergleichbare Zielen der Schutzgüter des GTR iSe bereits festgelegten Ratio ausgelegt werden müsste. Da die EU-MS unterschiedliche Zugänge und Einstellungen zur GenTech wie zur BioTech per se vertreten und durchaus divergente ökonomische und ökologische Ziele verfolgen, ist der »effet utile« in dieser Hinsicht wohl am unionsrechtlich kleinsten gemeinsamen Vielfachen zu messen.

»Allgemeinen Rechtsgrundsätze« des Unionsrechts seien als interpretativer Prozess zu verstehen, sie seien aber nicht Gegenstand der rechtsmethodischen Textarbeit. Sie seien präexistent und daher lediglich im Vorgang der der Textarbeit diskutierbar. Man könne erforschen, ob sie normativ und/oder methodisch rechtfertigbar seien, wogegen sie als Gegenstand der Untersuchung unantastbar blieben.[59]

Diese Rechtsansicht ist durchaus gewagt und radikal, allerdings erleichtert sie das rechtsmethodische Handwerk. Nimmt man den Normtext nicht im rein objektiven Sinne war, sondern stellt auf den Bedeutungskonflikt ab, lässt sich auch das EuGH-Urteil (Rs C-528/16) normativ und methodisch nachprüfen. Wann eine richterliche Rechtserzeugung und wann eine Rechtsfortbildung stattgefunden hat, lässt sich demnach am besten dann aufklären, wenn man die Subsumtion nicht bloß mit den Scheuklappen des objektiven Tatbestands angeht.

Lex lata-Grenze

Die rechtsmethodischen Vorgaben des nationalen Zivilrechts, seien, so der EuGH, für die Interpretation und Unionsrechtsfortbildung beachtlich.[60] Der klare Wortlaut des GTG führt etwa zu einem Normenverständnis, wonach es auf gentechnische (§ 4 Z 3 GTG) Veränderungen von Organismen und nicht auf genetische (Art 2 Z 2 FRL) ankommen soll. Nun könnte die Argumentation, wonach der nationale Gesetzgeber Sekundärrecht enger gestallten darf, quasi zu einer Unterschreitung der »Lex-lata-Grenze« führen, allerdings irrte er dann in der Bedeutung und verwässerte den legistischen Grundgedanken. Wird das Umsetzungsgebot des Art 288 AEUV unbewusst falsch ausgelegt, so könne getrost von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden und in einem solchen Falle eine richterliche Rechtsfortbildung qua Analogie oa teleologischer Reduktion anzudenken sein.[61]

Wie die nachfolgende Untersuchung und die biotechnologischen Erläuterungen und Verwiese aufzeigen, ist die Wortsinndifferenz biowissenschaftlich und interpretatorisch zu eklatant, um ignoriert werden zu können. Der Wille des Unionsgebers würde durch den österr „Generalumsetzungswillen“ unterwandert.[62] Die umzusetzende FRL wurde derart verengt, dass das GTG weder mit allen Zielen, Vorgaben noch dem Verständnis der RL übereinstimmt. Damit wurde die »Lex-lata-Grenze« überschritten. Wird Art 2 Z 2 FRL materiellrechtlich aktiviert, fällt die richtlinienkonforme Neuformulierung dem österr Gesetzgeber, nicht aber den Gerichten zu.[63] Die rechtsvergleichende Interpretation erfolgt im Abschnitt zum GTG; auf die nationale Interpretationsmethodik wird noch im Abschnitt zum Haftungsrecht nach dem ABGB[64] eingegangen.

Subsidiaritätsprinzip (in nuce)

Art 5 Abs 2 EGV regelt das sog Subsidiaritätsprinzip, womit die Kompetenzausübung der EU-Organe ausschließlich mit EU-MS-Angelegenheiten begrenzt wird. Da das GTG und die Systemverordnung 2002 direkt auf der FRL und der SystemRL aufbauen, können beide Gesetze bereits sinngemäß nicht in die ausschließliche Zuständigkeit Ös als EU-MS fallen. Sollte der österr Gesetzgeber jedoch ungeregelte BSN-Methoden und DIY-Bio selbst regeln wollen, so steht ihm dies grds frei, wenn auch rechtliche Schutzwirkungen auf Gemeinschaftsebene besser zu erzielen wäre. Eigene nationale Normen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu Primärrechten stehen und auch keine Sekundärrechtsakte unterminieren.

Verhältnismäßigkeitsprinzip (in nuce)

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in Art 5 Abs 3 und 4 EUV enthalten und beschränkt die Unionskompetenzen. Gemeinschaftsmaßnahmen dürfen demnach „inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß“ hinausschießen. Die Vertragsnorm ist an den Unionsgesetzgeber gerichtet uns soll der salomonischen und harmonischen Ausgleichsregelung dienen, indem dem unterschiedlichen ökonomischen Bedarf und den divergenten politischen Bedürfnissen der EU-MS entsprochen werden soll.[65]

Daher sind national, ethnisch, kulturell oder geographisch unterschiedliche bzw divergierende Interessen von Unionsbürgerinnen bei der Interpretation von Unionsrecht zu berücksichtigen. IaR kommen Höchstgerichte diesem Erfordernis durch den »effet utile« nach.

Transparenz der Materialien

Die Interessen einzelner EU-MS, sind von deren Innenpolitik abhängig und daher instabil. Aber auch die EU schlägt den ein oder anderen politischen Haken, weshalb nicht immer ein durchgängig roter Faden nachzuzeichnen ist. Die Zugänglichkeit zu Unterlagen, Materialien[66] und auch zu Dokumenten, insb von unveröffentlichten Protokollen ist nur eingeschränkt und manchmal überhaupt nicht mgl. Insb der Zugang zu Erklärungen des Rates waren lange Zeit unter Verschluss bzw nicht öffentlich zugänglich. Die Transparenzdebatte ist trotz Art 207 Abs 3 AEUV[67] nicht zu Ende, da die Norm nur dann greift, wenn der Rat auch als Unionsgesetzgebe agiert.[68] Erklärungen der EK oder des EU-Parlaments (Art 1 bis 3 VO (EG) 1049/2001)[69]und ggfs auch bei einzelnen EU-MS werden iaR der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Art 3 VO 1049/2001 schränkt durch die Ausnahmebestimmung uVwa Art 255 Abs 2[70] EUV den „Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten“ wieder ein.

Die subjektiv-historische Interpretation der vorliegenden Untersuchung wurde jedoch von den nach wie vor bestehenden Querelen nicht beschwert, der Forschungsgegenstand zu BSN und zur DIY-Bio ist aber durch gänzlich fehlende qualifizierte Materialien belastet. Die wenigen vorhandenen, aber aussagekräftigen Dokumentationen zu neuen BioTech waren in den Materialien selbst aufzufinden.

Rechtsfortbildung und höchstgerichtliche Kompetenz

Die Rechtsfortbildungskompetenz des EuGH nach Art 220 (ex Art. 164) EUV diene der „Wahrung des Rechts“[71]. [72]

Das Europarecht komme ohne Rechtsfortbildung nicht aus. Va die Gründungsverträge nach geltender Fassung (Gesetzesnorm), die das primäre Fundament für die Rechtsordnung der nunmehr an MS erweiterten EU bilden, wiesen unzählige Lücken auf, Sie seien zwar aus Kompromissgründen entstanden, dürften aus rechtsstaatlichen Räson jedoch nicht bestehen bleiben. Fülle der Unionsgesetzgeber bzw die involvierten Unionsorgane bestehende Lücken nicht durch konkretisierende Rechtsetzung, obliege es den EU-Gerichten, bestehende Lücken qua Rsp zu füllen. Somit komme dem EuGH eine Rechtsfortbildungs-,[73] jedoch keine Rechtsetzungskompetenz zu.[74],[75]

Nicht fristgemäße Transformationen sekundärer Rechtsakte führen bis zur tatsächlichen Umsetzung zur unmittelbaren Geltung in säumigen EU-MS. Diese Vorgehensweise hat der EuGH selbst per Rechtsfortbildung entwickelt, da sonst die Unionsrechtsordnung uU im Rechtsvakuum zu verharren drohte. Zudem wird somit auch Druck auf säumige EU-MS ausgeübt. Letztlich ist jeder EU-Staat weitgehend auf Souveränität und Autonomie bedacht. Art 258 AEUV (ex-Artikel 226 EGV) bildet zwar die primärrechtliche Grundlage zur Verfahrenseinleitung gg einen säumigen EU-MS, Säumnisse einzelner EU-MS bei der Richtlinienumsetzung in nationales Recht könnten aufgrund des Art 258 AEUV jedoch nicht unterbunden werden.[76] Die EK kann nach erfolgter Stellungnahme des betroffenen EU-MS den EuGH anrufen, dem dann bloß eine Feststellungsurteil zukommt. Die Umsetzung selbst fällt in solch einem Fall auch weiterhin in den Verantwortungsbereich des jew säumigen EU-MS. Nach Art 260 AEUV kann der Gerichtshof über den säumigen Staat Strafzahlungen (Pauschalbetrag oder Zwangsgeld) anordnen, womit aber nur mittelbarer Druck auf den säumigen MS ausgeübt werden kann .[77]

Der EuGH müsse die Stellungnahmen der EK oder die nationale Auslegung einer EU-Vorschrift nicht übernehmen.[78] Der EK Kommission komme keine Kompetenz der authentischen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, wie auch nur ein Höchstgericht Rechtsakte des Rates weisungsfrei und ungebunden auslegen dürfe.[79] So hat auch der EuGH in den Rechtssache C-528/16 nicht die Stellungnahme der EK befolgt und vermeintlich neue Mutagenese-Verfahren nicht von der Anwendung der FRL ausgenommen.[80] Damit hat er sich in unüblicher Manier sogar gg die Schlussanträge des Generalanwalts gestellt.[81] Das kontrafaktische Urteil jew an Ort und Stelle erörtert.

Die Bereitschaft des EuGH in der Rs C-528/16 gg erkennbaren Willen des Rechtsetzers zu urteilen, soll nicht überraschen, dafür gibt es unzählige Beispiele, die in diesem Rahmen nicht weiter erörtert werden können.[82] Hier wird die Ansicht vertreten, dass Art 220 EUV dem EuGH zwar die Kompetenz der Rechtsfortbildung einräumt, diese aber bereits wortgemäß nur bestehende Recht weiterentwickeln darf, nicht aber neues setzen. Dem EuGH stünde eine nachvollziehbare, auf Fakten basierende, sachliche Auseinandersetzung mit einer zu behandelnden Materie als Argumentationsgrundlage bei einer durchgehend erkennbaren liberalen Anwendung der Auslegungsinstrumente oa bei einer besondere Methodenstrenge besser zu Gesicht, als vermeintlich politisch motivierte Ad-hoc-Entscheidungen. Überraschungsurteile kommen auch in der Bevölkerung schlecht an, was das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und das Gefühl der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit erschüttert.

  1. EuGH 09.11.2000, Rs C-357/98 (The Queen), Rn 26; EuGH 21.12.2011, Rs C-424/10 (Ziolkowski), Rn 32.
  2. Rebhahn in Klang3, §§ 6, 7 Rn 66 und Rn 68, jew mwN.
  3. Borchardt, Europarecht, Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, in Schulze/Zuleeg, § 15.
  4. Wendehorst in FS Mayer 829 ff.
  5. So auch Riesenhuber, Europäische Methodenlehre3; Rebhahn in Klang3, §§ 6, 7 Rn 1 ff; Thiele, Europarecht, 93 f; Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 68; Schroeder, JuS 2004, 180 ff;
  6. Rebhahn in Klang3, §§ 6, 7 Rn 8, 117 ff,
  7. Thiele, Europarecht, 93 f
  8. Vgl etwa EuGH 27.04.2017, Rs C-535/15 (Pinckernelle), „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. EuGH 17.03.2016, Rs C‑99/15, (Liffers), Rn 14 „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Surmačs, C‑127/14, Rn 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  9. Rebhahn in Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Auflage, Stämpfli Verlag, Bern 2013, 117 (352).
  10. Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg) in Klang3, §§ 6, 7 ABGB.
  11. Potacs, Effet utile als Auslegungsgrundsatz, EuR 2006, Heft 4, 474, (465-487).
  12. Siehe dazu Fn 479.
  13. Siehe dazu bereits Lutter, JZ 1992, 599, Fn 3.
  14. Rebhahn in Klang3, §§ 6, 7 Rn 28.
  15. Zur Frage des Vorrangs der Auslegungsmethoden siehe bereits Lutter, JZ 1992, 604, Fn 3 mwN.
  16. Gast, Juristische Rhetorik, 286.
  17. Schroeder, Auslegung des EU-Rechts, JuS 2004, 185.
  18. Die FRL und die SystemRL gelten in allen EU-MS zugleich.
  19. Kodek in Fasching/Konecny2, Art 1 EuGVVO Rn 59 mwN sowie Rebhahn in Klang3 Nach §§ 6, 7 Rn 58 ff; 251 f.
  20. Kurzdarstellung des EU-Parlaments: Die Verträge (EUV und AEUV), wie auch die allgemeinen Grundsätze stehen auf der höchsten Stufe der Normenhierarchie und werden als Primärrecht bezeichnet. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zählt auch die GRC zum Primärrecht (01.12.2009). Internationale und völkerrechtliche Verträge und Übereinkünfte der EU sind dem Primärrecht untergeordnet, drunter ist das Sekundärrecht einzuordnen. Dieses entfaltet nur insoweit Rechtskraft, als es dem Primärrecht und anderen höherrangigen Rechtsakten und Übereinkünften nicht widerspricht, ergo mit diesen vereinbar ist.
  21. https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/6/quellen-und-geltungsbereich-des-rechts-der-europaischen-union
  22. EuGH 04.05.1999, Rs C-108/97, C-109/97, Rn 35 „[…] Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vorsehen können […]“.Gemeint ist die RL 89/104/EWG.
  23. PE 6 – 3000 – 31/17 (Ausarbeitung des Deutschen Bundestages) „Art. 26b Richtlinie 2001/18/EG räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen.“.
  24. Anmerkung: Sie könnte einem modernen BSN-Recht de lege ferenda hinderlich sein.
  25. Reimer F., Das Recht modifizieren und korrigieren in: Reimer F., Juristische Methodenlehre, 1. Auflage, Nomos 2016, 268-298; Juristische Methodik, Systematische Konkretisierung als Strategie 2003, 55 ff.
  26. Ebda.
  27. Gem Art 2 VO 1830/2003/EG unterliegen alle erfassten GVO-Verfahren grds einer Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht.
  28. VO (EG) 1946/2003 – des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen, ABl L 2003/287/1-10: Umsetzungspflicht des CP.
  29. Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft, ABl L 2002/201/48-49.
  30. Beschluss 2013/86/EU des Rates vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, ABl L 2013/46/1-3.
  31. Dem Art 3 lit g) CP zufolge ist ein lebender GVO ein lebender „Organismus, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt“ worden ist.
  32. Rebhahn in Klang3, §§ 6, 7, Rn 1 ff; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht5, § 10, Rn 170 ff.
  33. OGH 24.02.2015, 10 Ob 58/14y; vgl auch Schwimann/Kodek, ABGB4, § 6 Rn 5 mwN; Bydlinski in KBB4. § 6 Rn 3 mwN.
  34. RIS-Justiz RS0008836.
  35. EuGH Rs C-528/16 Rn 42; vgl auch EuGH 27.04.2017, Rs C‑535/15, Rn 31 (Pinckernelle).
  36. Anweiler, 127 ff, Fn 3 mwNw; Bleckmann 1180, Fn 3 ebenfalls mwNw.
  37. Va bei älteren Rechtsquellen.
  38. Rebhahn in Klang3, §§ 6, 7 Rn 75 ff,
  39. Einzelne EU-MS sind keine EU-Gesetzgebungsorga, weshalb ihren Erläuterungen zum Protokoll keine rechtliche Relevanz beschieden ist.
  40. Pechstein, Protokollerklärungen, 253; Streinz, Europarecht, 152, Rn 420, Dreher, Ratsprotokollerklärungen, 744; Herdegen, Erklärungen, 66; Everling, Rechts- und Handlungsformen, 428 und Lutter, Auslegung, 601.
  41. So auch Buck, Auslegungsmethoden des Gerichtshofs, 147.
  42. Horn, Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 122.
  43. EuGH 12.11.1969, Rs 29/69, (Stauder / Stadt Ulm), Slg 1969, 419 (425) Rn 4 „In einem Fall wie dem vorliegenden ist der am wenigsten belastenden Auslegung der Vorzug zu geben, wenn sie genügt, um die Ziele zu erreichen, denen die umstrittene Entscheidung dienen soll.“
  44. Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Kommentar 71. Auflage 2020 Loseblatt C.H.BECK; Potacs, Effet utile als Auslegungsgrundsatz, EuR 2006, Heft 4, 465 ff (465-487) mVw in Fn 8 auf M. Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht. Eine vergleichende Untersuchung der Auslegungspraxis des Europäischen Gerichtshofs und der österreichischen Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, 1994; J. Ukrow, Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH. Dargestellt am Beispiel der Erweiterung des Rechtsschutzes des Marktbürgers im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes und der Staatshaftung, 1995; J. Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997; C. Buck, Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, 1998; M. Dederichs, Die Methodik des EuGH. Häufigkeit und Bedeutung methodischer Argumente in den Begründungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, 2003; F. Müller/R. Christensen, Juristische Methodik, Band II, Europarecht, 2003; I. Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, 2004; T. Groh, Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, 2005; W. Buerstedde, Juristische Methodik des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Ein Leitfaden, 2006; K. Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, Handbuch für Ausbildung und Praxis, 2006; G. Roth/P. Hilpold, Der EuGH und die Souveränität der Mitgliedstaaten. Eine kritische Analyse richterlicher Rechtsschöpfung auf ausgewählten Rechtsgebieten, 2008. Zur Auslegung nach dem effet utile im besonderen siehe vor allem M. Mosiek, Effet utile und Rechtsgemeinschaft – Zugleich ein Beitrag zur Kompetenzordnung der Europäischen Gemeinschaft, 2003; S. Seyr, Der effet utile in der Rechtsprechung des EuGH, 2008.
  45. Streinz, in: Streinz, EUV/EGV, Art 10 EUV, Rn 16.
  46. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4, § 6 ABGB, Rn 250.
  47. Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon, 3. Auflage, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH, Bonn 2020,
  48. Potacs, Effet utile als Auslegungsgrundsatz, 487.
  49. Honsell, Der „effet utile“ und der EuGH, in: FS-Krejci, 2001, 1930 ff; auch „favor contractus“ genannt.
  50. RIS-Justiz VwGH 04.05.1993, 0245/62, VwSlg 6035(A)/1963 „Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.Juni 1953, G 4/53, G 6/53, VfSlg 2546/1953).“
  51. Vgl auch WÜRV vom 23.05.1969 „ut res magis valeat quam pereat“ oa „favor contractus“. Siehe auch Potacs, Effet utile als Auslegungsgrundsatz, 466, in Fn 12 uVwa Verdross A., Simma B., Universelles Völkerrecht, 3. Auflage, 1984, 494 und in Fn 13 uVwa Ipsen K., Völkerrecht, 4. Auflage, 1999, 120, Rn 16.
  52. EuGH 06.10.1970, Rs 9/70 (Grad), Slg. 1970, 825, Leitsatz 1 und Rn 5; EuGH 04.12.1974, Rs 41/74 (Van Duyn), Rn 12. „[…] wenn die einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten.“
  53. Vgl „praktischer Nutzen“ bei Posch in Schwimann/Kodek4, § 6 Rn 33.
  54. EuGH 08.04.1976, Rs 48/75 (Royer), Leitsatz 6, Rn 69/73, 74/75. „Die den Mitgliedstaaten in Artikel 189 belassene Freiheit bezülich der formen und mittel bei der Durchführung der Richtlinien lässt ihre Verpflichtung unberührt, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Richtlinien am besten geeignet sind.“
  55. Seyr S., Der effet utile in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, in: Schriften zum Europäischen Recht, Bd 135, Duncker & Humboldt, Berlin 2008, 273, Fn 3.
  56. So warnt bereits Streinz in FS Everling, 1491 mit Hinweis auf das BVerfGE 89, 155, 210.
  57. Siehe dazu Posch in Schwimann/Kodek4 § 6 und Schauer in ABGB-ON1.01, § 6 Rn 30; so auch bereits Potacs, 134, Fn 3. uVwa Bredimas (Fn. 10), S. 77; Anweiler (Fn. 3), S. 219 f.; Dederichs (Fn. 3), S. 27; P. Dobler; Legitimation und Grenzen der Rechtsfortbildung durch den EuGH, in: Roth/Hilpold (Hrsg.), „Der EuGH und die Souveränität der Mitgliedstaaten, 2008, S. 519. Wegen dem besonderen Charakter des Effet utile ist es freilich auch nicht verfehlt, diesen Grundsatz als eigenständige Interpretationsmethode anzusehen“; so Seyr, Fn 3 sowie Rn 33; vgl dazu auch Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht5, § 10 Rn 178.
  58. EuGH 22.11.2005, Rs C-144/04 (Mangold); EuGH 25.10.2005, Rs C-229/04 (Crailsheimer Volksbank); EuGH 23.10.2003, Rs C-245/01 (RTL); EuGH 30.09.2003, Rs C-224/01 (Köbler); EuGH 17.09.2002, Rs C-413/99 (Baumbast).
  59. Christensen R., Glossar Juristische Methodik, 157 ff.
  60. Bydlinski P., Richtlinienkonforme Rechtsfindung: Die Lex-lata-Grenze und die Kernfunktion von Gesetzesrecht (FN 1), ZfRV 2019/21 (175).
  61. Vgl ebda Fn 5 und Fn 7 mVwa Roth & Jopen, in: Riesenhuber (Hrsg), Europäische Methodenlehre3, 2015, 290 ff; Perner, EU-Richtlinien und Privatrecht, 2012, 94 ff;
  62. Ebda, 175.
  63. Perner, EU-Richtlinien und Privatrecht (2012) 94 ff; Roth/Jopen in Riesenhuber (Hrsg), Europäische Methodenlehre3 (2015) 290 ff; zuletzt etwa Kainer, Privatrecht zwischen Richtlinien und Grundrechten. Zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung und horizontalen Richtlinienwirkungen, GPR 2016, 262; vgl auch die in dieser Sache erstatteten Rechtsgutachten von Zöchling-Jud, MR 2016, 13, und Büchele, ecolex 2016, 405.“
  64. Insb §§ 6, 7, 8 und 12 ABGB.
  65. Es geht um die Wahrung nationaler Identitäten gem Art 6 Abs 3 EUV.
  66. EuGH 01.06.1961, Rs 15/60n (Simon), Slg 1961, 239 (262).
  67. IdF BGBl III 4/2003 „In jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklärungen veröffentlicht.“
  68. Vgl dazu die Geschäftsordnung des Europäischen Rates Art 9 Abs 1 UABS 1. „Generalsekretariat des Rates. Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 52, und ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 36, Berichtigung, ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 83) sind verbindlich.“.
  69. VO (EG) 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl 2001 L145/43.
  70. Art 255 Abs 2 EUV „Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.“
  71. Callies/Ruffert, EUV / AEUV: das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, Kommentar, 5., Art 220 Rn 8-11.
  72. Wegener B., in: Calliess/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007, „Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts 8ff bei der Auslegung 12ff und Anwendung dieses Vertrags. Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225 a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“
  73. Zu den Grenzen der Rechtsfortbildung siehe Rebhahn in Klang3, §§ 6, 7 Rn 26.
  74. IdS auch Streinz, Europarecht, Rn 623 f.
  75. Callies, NJW 2005, 929 ff.
  76. Nach Art 259 AUEV können auch andere EU-MS den EuGH wegen Verstöße andere MS anrufen. Dann aber ist die EK mit der Sachlage zu befassen und hat ihre begründete Stellungnahme abzugeben. Diese ergeht dann an die beteiligten EU-MS und führt zu einer kontradiktorischen schriftlichen wie mündlichen Anhörung. Ist auch die EK säumig, kann der klagende EU-MS sich direkt an den EuGH wenden.
  77. Überblick zu den Verfahrensarten nach Art 258 f AEUV bei Thiele, Europarecht10, 170 f.
  78. Pechstein, Protokollerklärungen, 253.
  79. Ebda, 253.
  80. EuGH C-528/16, Rn 70.
  81. Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek.
  82. Siehe dazu im Detail mwNw Potacs, Effet utile als Auslegungsgrundsatz, 483 ff.