1. Einleitung
Mit der Möglichkeit DNA zu lesen, Gene zu beschreiben und zu hacken ist der Mensch in das »Biotechnologische Zeitalter« eingetreten. Seitdem sich Leben programmieren lässt, hat auch das genetische, epi- und subgenetische, molekular- und nanotechnologische, synthetische und quantenbiologische Wettrüsten[1],[i] eingesetzt. Spätestens mit Entdeckung der Genschere mit CRISPR/Cas9 (2012) findet eine hochqualitative Do-it-Yourself-Biologie (DIY-Bio) auch in Hinterhofgaragen und Kinderzimmern statt.
Der rechtsdogmatische Diskurs deckt oftmals nur legistische Antagonismen auf, unterdessen reißen nach und nach neue Rechtslücken auf. Heterogene Ansätze würden nach einem Teil der molekularbiologischen Lehre immer auch die Grundlage für das Kräftemessen der Rechtswissenschafter untereinander bilden,[2],[ii] was letztliche einem homogenen Ergebnis im Wege steht.
Das Beunruhigende an der Entwicklung der DIY-Bio liegt darin, dass aktuell noch sehr viel im Dunkelfeld abläuft. Ob gerade gesetzliche Bestimmungen Biohacker ins Hellfeld führen können, bleibt abzuklären. Positiv stimmt hingegen der Ausblick, dass die zeitgleiche, global vernetzte Kooperation bzw auch gezielte Projektarbeit von DIY-Bio-Forscherinnen binnen kürzester Zeit Milliarden Forschungsstunden bedeuten könnte. Gerade aus der biodiversitären und ökologischer Perspektive muss der Mensch neue technologische Wege finden, die Folgen der fortschreitenden Industrialisierung aufzufangen. Dieses brachliegende Humankapital kann man vergeuden oder sinnvoll in einem international gesetzlich geregelten Rahmen nutzen. Kein Staat, kein Staatenverbund und kein Megakonzern könnten derart breit aufgestellte Forschungsreihen finanzieren. Sinnvolle, praktikable und vor allem exekutierbare gesetzliche Lösungen sind zu finden.
DIY-Biologen richten ihr Verhalten grds weder nach ökonomischen Rechtstheorien aus[3] noch denken sie an konkrete Rechtsfolgen; sie forschen und entwickeln einfach drauflos und gehen ihrem Hobby rechtlich und juristisch weitgehend ungefiltert nach. IaR orientieren sie sich jedoch an einem eigenen Biohacking-Kodex, der die ethische Verhaltensregeln für DIY-Bio-Experimente vorgibt. Weder die Verschuldenshaftung noch eine Gefährdungshaftung werden das DIY-Bio-Umweltrisiko reduzieren können. So gesehen macht es auch keinen Unterschied, ob DIY-Biologen die DIY-Bio-Gefahren beherrschen oder nicht, oder ob eine Gefährdungshaftung, eine Verschuldenshaftung oder gar eine Erfolgshaftung angenommen wird. Für die DIY-Bio-Untersuchung des allgemeinen Haftungsrecht genügt es, maßgebliche Theorien des zivilen Haftungsrechts zu analysieren. Zwei untersuchungsrelevante Rechtstheorien sind vorzustellen, auf die gerade bei Abwägungsfragen und Analogien repliziert wird.
[1] Die jährliche Wachstumsrate wird für den Zeitraum von 2017 bis 2021 auf 19,42% geschätzt und soll dann bei 25.103,13 Millionen USD liegen. Quelle: Market Research Future; Global Biohacking Market, CAGR. Biohacking Market: Information by Type (Inside, Outside), Product (Smart Drugs, Sensors, Strains, Others), Application (Synthetic, Genetic Engineering, Others), End-user (Pharmaceutical & Biotechnology Companies, Forensic Laboratories, Others), Region – Global Forecast till 2023; ID: MRFR/HCIT/3719-CR, 09/2018, Region: weltweit, 157.
[2] Schroeder R., „Es ist Mode, sich mit Desinformation zu verkaufen“, in: Salzburger Nachrichten vom 05.04.2018.
[3] Disziplinen der Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie, Rechtsethik und Rechtsgeschichte werden großteils unabhängig von konkreten Praxisformen betrieben und sind generell-abstrakte, was sie von sozialtheoretischen Disziplinen unterscheidet.
[i] https://www.marketresearchfuture.com/reports/biohacking-market-5155
[ii] https://www.sn.at/panorama/wissen/renee-schroeder-es-ist-mode-sich-mit-desinformation-zu-verkaufen-26253358