Sofern die SynBio natürlichen Prozessen auf artifizielle Weise Vorschub leistet, ist sie auch zu den BioTech-Verfahren zu zählen. Dennoch macht es Sinn, dem Kind einen eigenen Namen zu geben, um erforderliche Differenzierungen zur Genetik und Epigenetik zu treffen, und um auch neue biotechnologische Klassifizierungen präzise vornehmen zu können.

Werden etwa DIY-Bio-Produkte freigesetzt, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden zivilrechtlichen Gefährdungshaftungstyp[1] für die jew Schadensart. Je nachdem in welches Regelungskonzept der DIY-Bio-Schaden fällt, variiert die gesetzliche ua die in LuRsp herausgearbeitete Beweislastverteilung. Regeln der Beweiserleichterung[2], der Beweislastumkehr und Vermutungsregeln sind zu hinterfragen.

Die Kausalitätslehre[3] werden gerade bei nicht nachweisbaren DIY-Bio-Verfahren oder bei Bioidentität der DIY-Bio-Produkte neu zu überdenken sein.

Die zivilrechtliche Haftung nimmt an Komplexität zu, wenn durch die DIY-Bio GVO-ähnliche Schäden entstehen, die im juristischen Sinne keine sind. Die Komplexität der iimt-disziplinären DIY-Bio-Sachverhalte divergiert im Einzelfall, zumal die DIY-Bio als Querschnittsmaterie auch viele Materiengesetze auf den Plan ruft. Wenn DIY-Biologen Forschungsneuland betreten, werden die angewandten BSN-Methoden/DIY-Bio-Verfahren mitunter rechtlich noch nicht einzuordnen sein. Hier stellt sich va die Frage nach der Zulässigkeit von Gesetzesanalogien.

Freisetzungsgefahren von DIY-Bio-Mutanten (SVO)[4] sind im Anwendungsbereich des GTR stets zu durch den konsultierenden wissenschaftlichen Ausschuss naturwissenschaftlich zu beurteilen und iwF erst rechtswissenschaftlicher neu zu kategorisieren. Aber auch bekannte DIY-Bio-Verfahren, die Parallelen zu Arbeiten mit GVO/GMO aufweisen, sind neu zu überdenken.[5]

Gesetzgeber und Rechtsanwender bemühen Narrative, die nicht (mehr) haltbar sind. Probleme der Rechtsanwendung und Rechtsunsicherheiten sind vorprogrammiert, ein Umdenkprozess hat zu einzusetzen.[6] Welche naturwissenschaftlichen Parameter dabei die juristische Denkmatrix[7] bestimmen,[8] ist aufzuzeigen.

  1. Personenschaden, Sachschaden, (reiner) Vermögenschaden oder Öko-Schaden.
  2. § 79 lit d GTG.
  3. Kausalitätstheorien. Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit, hypothetische Reserveursachen, Alternative Kausalität, …
  4. ISd § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Z 20 GTG.
  5. ISd § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Z 3 und Z 4 GTG.
  6. Anm: BSN und DIY-Bio laufen den Gesetzen mit Siebenmeilenstiefeln voran.
  7. Juristische Interpretationsmethoden und Rechtsprinzipien sind die Leitenden Parameter.
  8. Etwa das Verursacher-, Vorsorge-, Kooperations-, Integrations-, Zukunfts- und das Nachhaltigkeitsprinzip, das Demokratische Prinzip, das Binnenmarktprinzip, das vertikale und horizontale Prinzip und „last but not least“ das ethische Prinzip. siehe dazu insb Kap ‎VI.K.4 »Telos nach Prinzipien«, VI-133 ff.