Contents
- 1 DIY-Bio: Zivilrechtliche Haftung nach dem ABGB
- 1.1 Grundsätzliches
- 1.2 Rechtstheoretische Grundlagen zum Haftungsrecht
- 1.3 Haftungsbegriff
- 1.4 Haftungssubjekt
- 1.5 Haftungsobjekt
- 1.6 Einteilung und Gliederung
- 1.7 Haftung im Zivilrecht und Verantwortlichkeit öffentlichen Recht
- 1.8 DIY-Bio: Haftung bei Individualschäden
- 1.9 Schadenskategorien nach dem ABGB
- 1.9.1 Auszug DIY-Bio-spezifischer Arbeitsstoffe
- 1.9.2 Sachschaden
- 1.9.3 Personenschaden (§ 1325 ABGB)
- 1.9.4 Vermögensschaden (§§ 1331 f ABGB)
- 1.9.4.1 Zuführung bloßer Vermögensschäden
- 1.9.4.2 Menschenhand vs Künstliche Intelligenz
- 1.9.4.3 Indirekte und direkte Vermögensschäden
- 1.9.4.4 Funktionales Schutzgutverständnis
- 1.9.4.5 Naturalrestitution und Wertersatz
- 1.9.4.6 Volle Genugtuung des Schadensersatzes (§ 1324 ABGB)
- 1.9.4.7 Affektionsinteresse bei DIY-Bio-Schäden
- 1.10 DIY-Bio: Haftung und Verantwortung aus Verschulden
- 1.11 DIY-Bio: Haftung und Zurechnung aus Nichtverschulden
- 1.11.1 Erfolgshaftung als theoretisches Konstrukt
- 1.11.2 Einwirkungshaftung
- 1.11.3 Halterhaftung
- 1.11.4 Gefährdungshaftung
- 1.11.5 Gefährdungshaftung – casus mixtus
- 1.11.6 Gefährdungshaftung: direkte und analoge Anwendung
- 1.11.7 Verursacherprinzip und Schadenstragung
- 1.11.8 Faktische Schadensverursachung
- 1.11.9 Gefahr für die Allgemeinheit oder Allgemeingefahr
- 1.12 Spezielle Schutz- und Sicherungspflichten (§§ 1318 ff ABGB)
- 1.13 Haftung nach § 364a ABGB analog
- 1.14 DIY-Bio: Haftungsansatz nach § 1311 ABGB
- 1.14.1 § 1311 Satz 1 ABGB (bloßer Zufall)
- 1.14.2 Haftung für Zufall und höhere Gewalt
- 1.14.3 Zufall als normatives Phänomen und Interpretationsansätze
- 1.14.3.1 Objektivität im Lichte des ethischen Realismus und der Moral
- 1.14.3.2 Normativer Realismus und objektiver Zufall
- 1.14.3.3 Didaktischer Relativismus: Vis maior und zufällige Naturereignisse
- 1.14.3.4 Rechtsphilosophie, Rechtslehre und Relativismus
- 1.14.3.5 Naturwissenschaftliche Ansätze zur Zufallsbestimmung
- 1.14.3.6 DIY-Bio: Zufall und Wahrscheinlichkeit
- 1.14.4 § 1311 Satz 2 Fall 1 ABGB (verschuldeter Zufall)
- 1.14.5 § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB (Schutzgesetz)
- 1.14.5.1 Schutzgesetze ieS und iwS
- 1.14.5.2 Zufällige Beschädigung
- 1.14.5.3 Formalrechtliche Grundlagen
- 1.14.5.4 Materiellrechtliche Grundlagen
- 1.14.5.5 Schutzinteressen
- 1.14.5.6 Schutzbereich
- 1.14.5.7 Personenkreis
- 1.14.5.8 Rechtswidrigkeit des Handelns und Widerrechtlichkeit des Eingriffs
- 1.14.5.9 Verhaltensgebote, Schutzzweck und Adäquanz
- 1.14.5.10 Schutzgesetzverletzung analog iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB
- 1.14.5.11 Strafrechtsnormen und Schutzgesetze des § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB
- 1.14.6 Teilen mit:
DIY-Bio: Zivilrechtliche Haftung nach dem ABGB
Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind in diesem Kapitel als solche des ABGB zu verstehen.
Bereits im »Römischen Recht« war die Haftung als ein Einstehenmüssen für gewisses schädigendes Verhalten und Handlungen enthalten gewesen. Dabei hatte sich der Haftungsbogen von dolus bis zur culpaerstreckt, während im Rahmen der Gefahrentragung zw custodiaund vis maior[1],[2] unterschieden worden war. Diese Prinzipien sind dem Grunde nach bis heute erhalten. Unter zivilrechtlicher Haftung wird die Übernahme persönlicher Verantwortung iSd § 1294 für ein widerrechtliches Tun oder für eine rechtswidrige Unterlassung trotzt Handlungspflicht verstanden.
Grundsätzliches
Die zivilrechtlichen Haftungsaspekte sind dem Grunde nach von den straf- und verwaltungsrechtlichen zu trennen, mag es auch zu mancherlei Überschneidungen kommen. Bei der privaten DIY-Bio sind es gerade jene Trennlinien, die einer näheren Betrachtung bedürfen.
Für die privatrechtliche Beurteilung der DIY-Bio ist daher nach Haftungstypen, wie der Verschuldenshaftung, der Erfolgs- oder Kausalhaftung, der Gefährdungshaftung, der Eingriffshaftung oa der Aufopferungshaftung zu differenzieren. Hins der Schadenersatzansprüche verschieben sich nicht bloß die Fragen des Haftungsansatzpunktes und der Rechtswidrigkeit, sondern insb auch jene des Verschuldens.
Die zentralen Voraussetzungen eines jeden Schadenersatzanspruchs sind der Schaden, die Schadensverursachung sowie die Zurechnungsgründe.
Das Schadenersatzrecht greift dann, wenn zw einem DIY-Biologen als Schädiger und dem DIY-Bio-Geschädigten keine Personenidentität besteht. Besteht ein Zusammenhang zw dem schadensauslösenden rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einer DIY-Bio-Schädigerin und dem eingetretenen DIY-Bio-Schaden, so löst dies – mit wenigen noch zu besprechenden Ausnahmen – eine Haftung mit Restitutions- bzw Ausgleichspflicht aus.[3]
Anspruchsgrundlagen
Anspruchsvoraussetzung für die DIY-Bio Schadenshaftung ist grds die persönliche Verantwortlichkeit für ein zurechenbares Handeln, was bedeutet, dass die DIY-Bio einer Person objektiv zurechenbar sein muss.[4]
Die bloße Gefährdung fremder Rechtsgüter oa Rechtspositionen, wie dies etwa bei Eingriffen in nachbarliche Eigentumspositionen der Fall sein kann,[5] ist von der Schadenshaftung zu differenzieren. Eine DIY-Bio-Haftung für die bloße Gefährdung von Rechtsgütern besteht nach dem allgemeinen Haftungsprinzip des ABGB nicht. Allerdings enthält auch das ABGB leges speciales[6] der besonderen Haftung, von denen mit Bedacht auf DIY-Bio-Garagenlabors oder DIY-Bio-Gewächshäusern auf Terrassen etwa § 1318 zu nennen wäre.[7]
Sofern die DIY-Bio gesetzlich nicht speziell geregelt ist, sind Rechtsansprüche auf allgemeine oder besondere Normen des ABGB zu stützen. Bei körperlichen Schäden oder Schäden am Eigentum stehen einer geschädigten Person Ansprüche nach dem Schadenersatzrecht, insb nach den §§ 1293 ff zu.
Beweislastumkehr
Eine Besonderheit des Schadensersatzrechts nach dem ABGB bildet etwa § 1298. Die Norm sieht für sog »rechtliche Sonderverbindungen« eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten Geschädigter vor. Dem haftungsverpflichteten DIY-Biologen obläge demnach der Beweis des Unverschuldens an der Nichterfüllung der (vertraglichen) Verbindlichkeit. Inwieweit sich der juristische Verschuldensbegriff selbst noch halten lässt, hat hier offen zu bleiben.
Gehilfenhaftung
Die weitreichende Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Geschäftsherrn. Er hat für die Sorglosigkeit seiner Gehilfen umfassend einzustehen, sofern er sich ihrer auch bei der Verpflichtungserfüllung bedient hat. Die in § 1313a normierte Leistungsverpflichtung ist grds eine vertragliche. Für die zweite Schiene des Schadenseratzrechts, sieht § 1315 eine idR mit der culpa in eligendo begrenzte deliktische Haftung vor. Für die weitere Untersuchung ist die deliktische Haftung von Interesse wie auch die Besonderheit der in § 1311 Satz 2 Fall 2 normierten Schutzgesetze, die zT auch als „gesetzliche Verbindlichkeiten“[8] verstanden werden.
Derogationsregeln
Die Derogationsregeln»lex spécialis derogat legi generali« und »lex postérior dérogat legi priori« sind gerade bei iimt-disziplinären DIY-Bio-Sachverhalten bedeutsam. Spezialgesetze können – je nach Schadensquelle[9] – direkte oder analoge DIY-Bio-Haftungsansätze bilden. Werden sonderrechtliche Tatbestände verwirklicht, ist hins der allgemeinen Bestimmungen des ABGB auf etwaige Antinomien zu achten. Aufgrund des Spezialitätenprinzips[10] können Normen des ABGB hinter das einschlägige Materiengesetz zurücktreten oder subsidiär zur Anwendung gelangen.[11] Dies ist dann der Fall, wenn das Spezialgesetz nichts Gegenteiliges bestimmt bzw sogar auf die Subsidiarität des ABGB verweist. Da bei der DIY-Bio mehrere Schutz- und Sonderhaftungsgesetze einschlägig werden können, wird eine Derogation untereinander nur dann eintreten, wenn auch dieselben Sachverhalte geregelt sind, andernfalls käme es zu einer Anspruchskonkurrenz gleichgestellter Materiengesetze.[12] Bei eigenständigen Rechtsinstituten des Sonderprivatrechts, wie dem durch einen NCl[13] in sich abschließend geregelten Immaterialgüterrecht, führt das sog Spezialitätenprinzip zu einer gänzlichen Verdrängung gleichgerichteter Normen des ABGB.[14]
Infolge des Subsidiaritätsprinzips ist ein untergeordnetes Rechtsinstitut als nachrangig anzusehen, jedoch nicht gänzlich auszuhebeln. Es soll dort zur Anwendung gelangen, wo spezielle Materiengesetze einen Tatbestand nicht im vollen Ausmaß abdecken. So ist etwa das PHG (DIY-Bio-Waren) lex specialis zum ABGB, regelt aber nur Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt selbst hervorgerufen werden und ist im Unterschied zur Grundregel im allgemeinen Haftungsrecht nach dem ABGB ein verschuldensunabhängiger Haftungstyp.[15] Das PHG verweist etwa in den §§ 14 f auf das ABGB als subsidiäres Recht. Ähnliches gilt für das besprochene GTG, dessen BSN-Haftungsansatz bereits untersucht worden ist.
Rechtswidrigkeit – Widerrechtlichkeit
Das Tatbestandskriterium der Rechtswidrigkeit (oa Widerrechtlichkeit) wird einerseits von deliktischen Verstößen und andererseits von sog Verletzungen von Schuldverhältnissen abgegrenzt. Eine klare juristische Abgrenzung zueinander mag in besonderen Sachverhalten Schwierigkeiten bereiten, bzw der eine Bereich den anderen nur unzureichend erfassen. Hier ist an die Ausführungen zu den reinen Vermögensschäden nach dt Haftpflichtrecht zu erinnern.[16]
Nun betrifft die DIY-Bio-Haftung va den deliktischen Bereich, was iwF bedeutet, dass es – anders als bei vertraglichen Schuldverhältnissen – kaum gesetzliche Verhaltenspflichten zum bloßen Schutz der „Vermögensinteressen“ Dritter gibt.[17] Die Rechtsfigur der »cic«, die besondere Aufklärungs-, Informations-, Warn-, Schutz- und Sorgfaltspflichten enthält, spielt als vor-vertragliches bei der DIY-Bio Schuldverhältnis va beim Bezug von DIY-Bio-Waren eine Rolle. Rigidere Sorgfaltspflichten und Pflichten der Rücksichtnahme auf Rechtsgüter Dritter lassen sich daher eher den gesetzlichen Schuldverhältnissen abgewinnen. Etwaige Vermögenseinbußen aus DIY-Bio-bedingten Körper- oder Eigentumsverletzungen könnten theoretisch auch unbeteiligte Dritte treffen, worauf hier in Ermangelung der praktischen Relevanz nicht gesondert einzugehen ist. Der weite Nachbarbegriff des § 364 führte in Fällen der DIY-Bio-Beeinträchtigung von Eigentumsgrundstücken ohnehin zu einem direkten Abwehrrecht.[18]
Gerade im Rahmen der »Kleinen Grünen DIY-Bio« wäre – ob des geringen Schadenspotentials – einer allzu großen Einschränkung der individuellen Handlungsfreiheit durch einen weitgreifenden deliktischen Schutz von bloßem (reinem) Vermögen nicht notwendig, womit das allgemein vorgebrachte tragende Differenzierungsmerkmal zw Vertrags- und Deliktsschaden nicht greift.
Da die Rechtswidrigkeit sich auf ein Tun oder ein Unterlassen bezieht, ist von der Notwendigkeit des Vorliegens einer später noch im Detail aufzugreifenden Handlungskomponente auszugehen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass die Rechtswidrigkeit eines Unterlassens stets aus einer Pflicht zum Tun abzuleiten ist.[19] Auf die Besonderheiten des Ingerenzprinzips für die verschuldensabhängige haftungsrechtliche Bewertung der DIY-Bio ist noch im Detail einzugehen.[20] Für das Tun und Lassen wäre in erster Linie auf den Interessenabgleich zw DIY-Biologinnen und DIY-Bio-Gefährdeten abzustellen.[21] Über die äußersten Zumutbarkeitsgrenzen der Sorgfaltspflicht zwecks Abwehr der Widerrechtlichkeit des Verhaltens wird va in den Kap zu den leges speciales §§ 1318, 1319, § 1319a und 1320 sowie zu § 1309 eingegangen.
Rechtstheoretische Grundlagen zum Haftungsrecht
Der Begriff der Rechtstheorie wird hier im rechtswissenschaftlichen Kontextes verwendet. Es geht um die Beschaffenheit und die Ausrichtung des positiven Rechts.[22] Ausführungen zur Rechtsphilosophie, zur Rechtslehre, zum Realismus wie auch zum Relativismus werden kurzgefasst im Anhang nachgestellt.[23]
Das Zivilrecht ist eine der Komplexität und Vielfältigkeit von Lebenssachverhalten geschuldete vielförmige Rechtsmaterie. Legistische Regelungsmethoden sind vom Gesetzgeber nach ihrer bestmöglichen Eignung zu definieren. Grob skizziert sind dabei detaillierte, rigide oder offene, ausfüllungsbedürftige Normen auszumachen.
Die Regelungsmaterie bestimmt zumeist die Methode, was mitunter zu sehr unbestimmten Regeln führt. Dies bewahrheitet sich va im Anwendungsbereich der BSN. Während das dt Haftungsrecht detaillierte und rigide Regelungen bevorzugt,[24] stellt der österr Gesetzgeber dem Privatrecht doch sehr auslegungsbedürftige Normen anheim. Auch Art 1382 Code civil ist dehnbar.[25]
Rechtsvergleich Schadensersatz: ABGB vs Code civile
Art 1382 Code civil | § 1295 Abs 1 ABGB |
Jegliche menschliche Handlung, die anderen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie entstanden ist, sie wiedergutzumachen.[26] | Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. |
Tab 4: Rechtsvergleich Schadensersatz: ABGB vs Code civile
Beide Normen sind sehr offen gehalten, weisen jedoch einen erheblichen Unterschied im Grundverständnis der Haftungsrichtung auf. Während im fr Haftungsrecht der Schädiger explizit und allgemein zur Wiedergutmachung verpflichtet wird, räumt das österr Schadensersatzrecht dem Geschädigten ein Ersatzforderungsrecht ein.
Der Argwohn des dt Gesetzgebers ggü einer etwaigen Auslegungsfreudigkeit der Gerichte und einer damit einhergehenden Kasuistik ist offenkundig. Der stringente Zugang, der auf taxativ aufgezählte und sonstige absolute Rechte zugeschnitten ist, hat den Vorteil der Rechtssicherheit, birgt aber auch den Nachteil in sich, gewisse Lebenssachverhalte haftungsrechtlich nicht zu erfassen, sodass LuRsp zunehmend das Sittenwidrigkeitskorrektiv nach § 826 BGB oder das Prinzip »Treu und Glauben« gem § 242 BGB bemühen.[27] Dies führt jedoch vom Rechtspositivismus weg und zu einer äußerst liberalen Anwendung von ungeeigneten Sondernormen durch die Gerichte. Besonders deutlich wird die Diskrepanz bei der Regelung von reinen Vermögensschäden.
Die Rechtsgeschichte zeigt also, dass auch bei starren Systemen vage Generalklauseln etabliert werden.
Von Wilburg zu Schilcher
Für das DIY-Bio-Haftungsrecht sind das »bewegliche System« Wilburgs und das »dreiachsige Schadenszurechnungssystem« Schilchers bedeutsam.
Das zivile Haftungsrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie, die divergente Lebenssachverhalte regeln soll. Dem Gesetzgeber kommt die Aufgabe zu, Normen nicht zu weit und nicht zu eng zu formulieren. Eine „goldene Mitte“[28] zw expliziten und auslegungsbedürftigen Bestimmungen ist für die BSN (DIY-Bio) nicht zielführend. Nur eine flexible und dynamisch-progressive Gesetzgebung kann mit dem Fortschritt mithalten.
§ 1293 nennt Vermögensschäden, Schäden an Rechten und Personenschäden, was das weite Verständnis des Individualschadens iSd § 1295 Abs 1 uferlos erscheinen lässt. Soll das gesamte Lebensspektrum abgedeckt sein, ist auch die DIY-Bio erfasst. Schäden am Allgemeinwohl, wie etwa DIY-Bio-Umweltschäden, lassen sich mit dem Begriff „jemanden“ iSd § 1293 schwer vereinbaren, da dieser bereits historisch als Ausgleich unter einzelnen Bürgern zu verstehen ist. Der Schutz der Allgemeinheit wird daher mit besondere Schutzgesetzen des öffentlichen Rechts gewährleistet. Das zivilrechtliche Prinzip der Eigenverantwortlichkeit schränkt die DIY-Bio-Haftungsweite Minderjähriger ein, was gerade im Rahmen der DIY-Bio zu Haftungslücken führen kann.
Wilburgs System sei im österr Zivilrecht nicht bloß auf das Schadenersatz- bzw Haftpflichtrecht begrenzt, sondern finde auch auf das „Recht der ungerechtfertigten Bereicherung“[29] und im „rechtsgeschäftlichen Bereich“[30] Anwendung.
Das Schadenersatzrecht beruhe auf vier beweglichen Kernkriterien:[31]
- Eingriff des Schädigers in einen fremden Rechtsbereich;
- Bestehen eines Mangels, der durch den Schädiger verursacht worden ist, also aus der Sphäre des Schädigers herrührt;
- Haftungsbegründender Kausalzusammenhang zw Ursache und Schaden und damit Vorwerfbarkeit des Mangels;
- Soziale Abwägungen unter Einbeziehung der ökonomischen Kräfteverhältnisse von Schädigern und Geschädigten unter Bedachtnahme der Zumutbarkeit entsprechender Haftpflichtversicherungsverträgen.
Auch andere Auflistungen führen letztlich zu vergleichbaren Ergebnissen.[32] Auf die Untersuchungsfragen heruntergebrochen, lässt sich konstatieren, dass Wilburgs „bewegliches System“ für die haftungsrechtliche Einordnung der DIY-Bio durchaus anwendbar ist. Nach hL könne nach Verschuldensgraden abgestuft werden aber auch Rechtsgüter ließen sich gegeneinander abwägen.[33] Die Auswirkung beträfen die der Rechtsfolgen per se, aber auch deren Abstufbarkeit.[34]
Wilburg selbst hat sein System um ein sog „Konzentrationskriterium“ erweitert, das sich allerdings ausschließlich auf den „Vorteil und die Gefahr in einem Unternehmen“bezieht. Diese frühe Unterscheidung zw privater und unternehmerischer Haftung ist für das private Biohacking besonders relevant. Diese Differenzierung wird auch im Zuge der Untersuchung, insb im Rahmen der Untersuchung von Analogien, mehrmals aufgenommen.[35]
Das System ist ein Versuch, dem durch das Gegensatzpaar von Verschuldens- und Gefährdungshaftung entstandene rechtsdogmatische Dilemma zu entrinnen. Die vier Kernkriterien werden im Verhältnis zueinander und komparativ abgeglichen, um einerseits der Anwendung „undifferenzierter Generalklauseln“[36] und unbestimmter Gesetzesbegriffe im Gefährdungshaftungsrecht zu vermeiden, und um es erst gar nicht auf die Notwendigkeit der richterlichen „Billigkeitsjurisprudenz“[37] ankommen zu lassen. Wilburgs „bewegliches System“ solle nicht als Allheilmittel angesehen werden,[38] va darf es zu keiner Rechtsunsicherheit führen.
Das Abgleichen vorgegebener Tatbestandsmerkmale mit varianten Sachverhalten des Lebens sorge nach einem TdL für Rechtssicherheit.[39] Das Abgehen von einer engen juristischen Subsumtion führt aber auch dazu, qua Interpretation den legistisch fixierten Tatbestandsrahmen zu erweitern. Selbst explizit und taxativ genannte Merkmale bieten regelmäßig noch einigen Auslegungsspielraum. Aus Gerechtigkeitserwägungen mag es fair erscheinen, Interessensabwägungen zu treffen und Zurechnungsgründe in einer Bewertungsskala abzubilden, allerdings steht positives Recht mitunter auch im Widerspruch zu religiösen Rechtsvorstellungen, zum Naturrecht, zum Gewohnheitsrecht oder zum Vernunftsrecht. Die Rechtsstaatlichkeit sollte gerade Ausdruck gesatzten Rechts sein, weshalb das Einbringen von Gerechtigkeitsideen immer auch eine Herausforderung an die Gesetzgebung und iwF auch an die Judikative bedeutet. Wenn für die Rechtsfolgenbestimmung bewegliche Kriterien positivierte Tatbestandsmerkmale methodisch aufweichen, dann ist diese Herangehensweise problematisch. Zum einen würden nach wie vor subjektiv geprägte Grundwerte und Prinzipien benötigt und zum anderen wären Rechtsunterworfene weitgehend ihrem eigenen Urteilsvermögen überlassen, das sich an ihrem ureigenen Gerechtigkeitsempfinden orientierte.
Wolle man für die DIY-Bio ein offenes Tatbild des Schadenersatzrechts gestalten, ohne auf die Gegenpaare Verschuldens- und Gefährdungshaftung abstellen zu müssen, indem man festgelegte Grundwerte einfließen ließe, die nach den vier Kernkriterien evaluiert würden, stieße man unweigerlich auf dieselben altbekannten Zurechnungselemente des „subjektiven Mangels“, der „objektiven Gefährlichkeit“ und der „sozialen Schadenstragungsfähigkeit“.[40]
Insb das Zurechnungselement des rechtswidrigen Verhaltens bleibt zwangsläufig bestehen.[41] Fragen nach Verantwortlichkeit und Verursachung bleiben eng mit jenen nach Verschulden und Gefährdung verknüpft. Sollen sie Maßstab eines beweglichen Systemssein, wenn also „der zumindest leicht fahrlässig, mit mittlerer Gefährlichkeit handelnde Schädiger den typischen Schaden zu ersetzen hat“,[42] dann bleibt alles beim Alten.
Zwischenfazit
Ein starres, durch detaillierte Regelungen bzw durch explizite Aufzählung der betroffenen Rechtsgüter geprägtes Modell schränkte auch die Gerichte in ihrer Interpretationsfreiheit ein, was wohl zu einer erhöhten Rechtssicherheit für Bürgerinnen führte, weil sie sich an den Gesetzeswortlaut halten könnten. Andererseits liefe man Gefahr, neue Sachverhalte trotz eines akuten Regelungsbedarfs, wie er nun durch die DIY-Bio gegeben ist, nicht regulieren zu können.[43] Haftungsrechtliche Normen des ABGB enthalten differente Ansätze und liefern dem Bürger als Rechtslaien keine konkreten Anhaltspunkte. Die Flexibilität des Gesetzes wirkt sich für DIY-Biologen zum Nachteil aus.
Nach der hier vertretenen Auffassung macht es Sinn, wenn der Gesetzgeber bei komplexen Regelungsmaterien zu anlassbedingten Gesetzesnovellierungen greift bzw spezielle Gremien zur Aktualisierung der hier geforderten BSN-Online-Register (de lege ferenda) befähigt. Das hier eingeforderte BSN-Recht bliebe nachvollziehbar wie evidenzbasiert und auch der Bestimmtheitsgrundsatz würde eingehalten. Zudem sollte der Gesetzgeber genau definieren, ob er auf Erfolgs- oder Verhaltensunrecht bzw Zustands- oder Handlungsunrecht abstellt. Die Beweglichkeit des Systems obläge dabei immer noch dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten.
Gerechtigkeit und Rechtssicherheit lassen sich im Rahmen der Anwendung der DIY-Bio nur auf Basis einer Klarheit über die essentiellen gesellschaftlichen Zielvorstellungen und erforderlichen Wertungsgesichtspunkte erlangen. Der Gesetzgeber hätte Gesetze sorgfältig und überlegt vorzubereiten, da die richterliche Flexibilität diesen Akt nicht ersetzen, sondern höchstens ergänzen darf.
Sofern aber die Lehre Wilburgs das bleibt, wofür sie gedacht war, nämlich dem Gesetzgeber als Richtschnur zu dienen, um Rechtsbereiche abzustecken sowie die diesen zugrundeliegenden Prinzipien und Wertungstendenzen zu erfassen, ist sie ein taugliches Instrumentarium der parlamentarischen Weiterentwicklung des Rechts und kann auch für die Erarbeitung neuer Bestimmungen für BSN-Methoden und DIY-Bio-Verfahren hilfreich sein. Rechtsanwender dürfen das bewegliche System ihrer Urteilsfindung nur im Rahmen der Auslegungsschranken zugrunde legen. Wenn aber bewegte Kriterien zu Wertungsmaßstäben heranwachsen, wächst die Gefahr der Willkür, eine unbeständige Rechtssicherheit und ein diffuses Rechtsverständnis wären die Folge.[44]
Zur Beurteilung der subjektiven richterlichen Unparteilichkeit wird die vermeintlich objektive Bewertung des unmittelbaren Verhaltens des Organs zu einer Partei herangezogen, nicht jedoch seine persönliche Einstellung zum Sachverhalt. Der strenge Befangenheitsmaßstab des § 19 JN könnte etwa dazu führen, dass in DIY-Bio-Fällen der Nachweis einer feindlichen Lebenseinstellung des Rechtsanwenders ggü der DIY-Bio-Bewegung (iSd § 19 Abs 2 JN) einen zureichenden Grund darstellen, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.[45]
Dem Gerechtigkeitspostulat kann nur unter Befolgung des Gleichheitssatzes entsprochen werden. Die Ungleichbehandlung von DIY-Biologinnen und akademischen Biowissenschaftern und/oder BSN-Unternehmen muss evidenzbasiert und gerechtfertigt und darf nicht generell diskriminierend sein.
Für die DIY-Bio bedeutet dies, dass der Gesetzgeber ein in sich geschlossenes, schlüssiges Schutzsystem vor Augen haben muss und sich zu keiner tagespolitischen Anlassgesetzgebung hinreißen lassen darf.
Seit Etablierung des Modells der »Public Private Partnership« (PPP), in der die öffentliche Hand (Bund, Länder und Gemeinden) Finanzierung der Forschung und Entwicklung wie auch der Haftung der hier relevanten Agrar- und Pharmaindustrie übernimmt und diese lediglich die Produktion übernimmt und die Profite einstreift, ist dieser globale Schulterschluss mittlerweile auch Grundlage bezüglicher Gesetzgebungsakte. Diese Aushebelung demokratischer und rechtsstaatlicher Mechanismen wird die Gegenbewegung der »citizen science community« als beweglichen Ausgleich beflügeln.
Die Abwägung der genannten Kernkriterien kann beim Aufstellen neuer juristischer Spielregeln hilfreich sein, wenn es etwa darum geht Beweisregeln oder Kausalitätsvermutungen aufzustellen. Wilburgs oder Schilchers Lehren sind auch heute noch geeignet, Sonderhaftungsnormen zu interpretieren.
Enthalten öffentlich-rechtliche Normen etwa Bestimmungen, die einer Gefährdung von besonders schützenswerten Gütern präventiv entgegenwirken sollen, neigt sich das Haftungssystem ohnehin in Richtung Gefährdungshaftung, weshalb zivilrechtlichen Rechtsfolgen in den Schutzgesetzen selbst mitzubestimmen, kein unvernünftiger Weg ist. Das Enumerationsprinzip würde bei Nichtanwendung eines Schutzgesetzes mit integriertem Haftungsteil – wie etwa das GTG – im DIY-Bio-Ausnahmefall nicht die Haftung per se, sondern lediglich eine Haftungsverschärfung entfallen lassen. Postuliert man, der DIY-Bio sei immer ein erhebliches Gefährdungspotential immanent, dann genügte bereits das Herumhantieren mit DIY-CRISPR/Cas9-Kits oder BioBricks, um zu einer Haftbarkeit von DIY-Biologen zu gelangen. Das Haftpflichtrecht überwiegend von einem „beweglichen System“ abhängig zu machen, wäre ob der „Rechtsunsicherheit“ und „Ideologieanfälligkeit“ problematisch.[46]
Haftungsbegriff
Haftung ist ein inhomogen genutzter Rechtsbegriff, der iwS von schuldrechtlichen Leistungspflichten über das Einstehenmüssen von Rechtssubjekten für verantwortbare Schadenszufügungen reicht; ieS wird die Sicherung des Schuldnervermögens für die Gläubigerin verstanden.
§ 1295 Abs 1 HS 2 normiert für das verschuldensabhängige Schadenersatzrecht zwei in ihren Konsequenzen divergente Haftungsformen, nämlich jene ex contractu und jene ex delicto, wobei zur Vertragshaftung durchaus auch eine Deliktshaftung hinzutreten kann. Für die DIY-Bio ist – mit wenigen Ausnahmen des Miet- oder Kaufrechts – der deliktische Haftungstyp[47] relevant. Er erfasst unerlaubte Handlung iSe rechtswidrigen und schuldhaften oa sittenwidrigen Eingriffs in absolut geschützte Rechtsgüter,[48] Verletzung von Schutzgesetzen (§ 1311 ABGB),Verstöße gg Strafgesetze mit Schutzgesetzcharakter oder gg Verkehrssicherungspflichten.[49]
Die Besonderheiten des Haftungsrechts ex contractu liegen in der Beweislastumkehr für Verschulden (§ 1298), der Haftung für sog „reine Vermögensschäden“[50], der Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 1313a) und dem negativen[51] und positiven[52] Vertragsinteresse.
Obligationes ex delicto werden va angenommen, wenn unerlaubte Handlungen, wie Verletzungen des Eigentums oder der Person, begangen werden.
Das Rechtsinstitut der Haftung lässt sich weder an einem rein objektiven Haftungsbegriff festmachen noch sonst vereinheitlichen. Je nach Rechtsgebiet ist die jew verankerte Intention des Gesetzgebers zu ergründen. Demzufolge macht es Sinn, den Haftungsbegriff nach den Bestimmungen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts zu untersuchen und auf die Dualität von Handlung und Auswirkung zu achten. Der Haftungsbegriff ist ergo uneinheitlich und nach der jew Rechtsmaterie auszulegen, was bei einem so iimt-disziplinären Fachbereich wir der DIY-Bio und den BSN auch zu Widersprüchen führen kann.
Haftungssubjekt
Als Haftungssubjekte werden im Haftungsrecht natürliche und juristische Personen bezeichnet. IdR haftet jede Person für sich selbst, allerdings können auch gesetzliche Vertreter, Gehilfinnen, Organe, Stellvertreter, Bürginnen, Garanten, Verwahrerinnen, Gastwirte uem Haftungssubjekte sein.
DIY-Bio-Verfahren stellen das individuelle Haftungsrecht in noch nie dagewesener Weise auf die Probe. Bislang war es Privatpersonen und Hobbyforscherinnen nicht möglich, die DIY-Bio mit einem derart geringen Arbeits- und va Kostenaufwand zu betreiben. Nachhaltige bzw irreversible Umweltschäden in großem Ausmaß waren bislang nur iZm der F&E aus dem Bereich der klassischen GenTech denkbar gewesen, sind aber im Bereich der DIY-Bio-Experimente mit Insekten heute schon Realität. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenbeherrschung wäre auch allgemeinen und konkreten Aspekten der Umwelthaftung und der distributiven Gerechtigkeit unter dem Gesichtspunkt rechtspolitisch sinnvollen Risikoverteilung nachzugehen, allerdings wohnt der »Kleinen Grünen DIY-Bio« kaum ein Umweltschädigungspotential inne. Die Individualhaftung von DIY-Biologen als natürliche Personen wird gerade bei größeren Schäden außerhalb der finanziellen Leistungsfähigkeit stehen.[53],[54]
Bringen Forscher und Entwicklerinnen einst mit neuen BSN-Technologien eigenständige synthetische mit KI (AI) ausgestattete Organismen hervor, wird eine Erweiterung der gesetzlichen Haftungssubjekte um neue Rechtsfiguren[55] unvermeidbar sein.
Individualhaftung
Im Zivilrecht besteht das aus dem »Römischen Recht« in § 1311 Satz 1 übernommene Prinzip »casum sentit dominus«. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass grds auch jede Person für den durch sie verursachten Schaden selbst zu verantworten und auszugleichen hat, wenn es im Bereich der Deliktsunfähigkeit und Unmündigkeit bzw bei Schutzbefohlenheit auch Ausnahmen von der Regel gibt. Wenn ein DIY-Biologe alleine in seiner Garage mit DIY-Bio-Kits herumhantiert, hat er, dem Grundsatz zufolge, auch alleine für den Schadensfall einzustehen.[56] Um einen DIY-Biologen jedoch in seinem DIY-Bio-Garagenlabor behördlich zu ertappen, müsste schon ein begründeter Verdacht bestehen, dass er gg eine strafrechtliche Norm oder eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung des GTR verstößt. Problematisch ist ein ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeits- und Hausrecht immer. Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen gem §§ 117 Z 2 lit b) iVm 119 Ab 1 StPO bedarf schon der konkreten Verdächtigung einer Straftat und ist gem § 120 Abs 1 StPO von der „Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen“. Die kriminalpolizeiliche Ermächtigung bei „Gefahr in Verzug“ gem § 120 Abs 1 Fall 2 StPO ist bei Sachverhalten der synthetischen Pflanzenzüchtung dem dringlichen Sinn und Zweck nach auszuschließen.
Haftung mehrerer Individuen
Sofern DIY-Biologinnen auch auf DIY-Bio-Ware Dritter angewiesen sind und keine Waren, Utensilien oder Agenzien selber herstellen bzw keine Bakterien- und/oder Virenstämme selbst kultivieren, können Produzenten und Lieferantinnen nach den Bestimmungen des PHG als Haftungssubjekte hinzutreten, wobei im B2C-Bereich Haftungsausschlüsse für die Fälle der culpa levissima bedingt und begrenzt zulässig sein können.
Haftungsausschlüsse (Disclaimer) können nur für Sachschäden, nicht aber für Personenschäden rechtsgültig vereinbart werden. Da sich kein DIY-Bio-Verfahren ohne spezielle Ausrüstung realisieren lässt, wären im Einzelfall auch das PHG, das VbA, das Zollrecht, Neophyten-Gesetze,[57] das ChemG 1996, das AMG uvm mit zu prüfen,[58] worauf im Untersuchungsrahmen nicht näher eingegangen werden kann.[59]
Solidarhaftung (§§ 1301 f ABGB)
Kommt es zu einer Kooperation mehrerer DIY-Biologen, so ist die Haftungsweite jedes einzelnen DIY-Biologen festzustellen und den Fragen der Haftung mehrerer Schädiger nachzugehen. Die Solidarhaftung einzelner „Gruppenmitglieder als Mittäter“[60] ist auch in der strafrechtlichen Rsp kein Novum. §§ 1301 f regeln die zivilrechtliche Haftung mehrerer Schädiger für „widerrechtlich zugefügte Schäden“zur ungeteilten Hand, was im Abschnitt zum GTG behandelt worden ist. L[61] und Rsp[62] differenzieren dabei nach Mittätern bzw Mitschuldnerinnen (§§ 1303 f), Teilnehmern und Nebentäterinnen.[63],[64]
Die allgemeinen Bestimmungen für „Haftung, Rückgriff und Ausgleich bei mehreren Betreibern“gem § 896[65] können durch leges speciales, wie etwa die Sonderbestimmungen der § 79e GTG und § 10 PHG, verdrängt werden.
Prozessrechtlich ist § 14 ZPO zu berücksichtigen, denn trotz der Solidarhaftung bilden die jew Schädiger und Schuldner idR keine einheitliche Streitpartei. Der DIY-Bio-geschädigte bzw DIY-Bio-beeinträchtigte Nachbar kann sich etwa die Miteigentümerin der emittierenden Liegenschaft aussuchen. Das macht va dann Sinn, wenn eine Miteigentümerin sehr finanzkräftig ist und von den anderen, etwa unmündigen mj Biohackerinnen ohnehin kein monetärer Ersatz zu erwarten ist oder sie in den Genuss einer Billigkeitshaftung kommen könnten.
Die wesentlichen Differenzierungen sind hier einerseits am subjektiven Handlungsansatz der einzelnen Schädiger zu ziehen, wobei die Kausalitätsproblematik in den Vordergrund rückt. Andererseits sind Unterscheidungen im Zusammenspiel von Sondergesetzen mit der Anwendung von Normen des ABGB zu treffen.[66]
Bei einer Mehrheit von Schädigern ist nach vorsätzlichem, gemeinsamem Zusammenwirken der Schädiger und einer unbewussten und/oder ungewollten Kollusion zu unterscheiden. Auch hier derogieren die Bestimmungen des ABGB etwaigen leges speciales.[67]
Das ABGB stellt primär auf die solidarische Verantwortlichkeit ab. Gewollt gemeinschaftliches Handeln führt idR auch zu Solidarhaftung mehrerer Beteiligter iSd Haftungsprinzips »unus pro omnibus, omnes pro uno«. Bei fahrlässigem Zusammenwirken ist nach der jew Art der Täterschaft zu differenzieren.
Die Grundregeln der Beteiligungstäter sind in § 12 StGB[68] normiert, weshalb hier auch die strafrechtliche LuRsp den Weg weisen. Im Zivilrecht geht es um die „Anrechnung des Mitverschuldens bei mehreren Mittätern“[69], wofür die §§ 1301 f und § 1304 maßgebend sind. Ausgangspunkt für die privatrechtliche deliktische DIY-Bio-Haftung würde idR ein Verstoß gg ein Verwaltungsstraf- oder Strafgesetz oder gg ein Schutzgesetz sein.
Kommt es innerhalb einer DIY-Bio-Community zu einer Solidarhaftung, liegt kein Dienstgeber- und Dienstnehmerinnenverhältnis vor, weswegen auch das ausgearbeitete und in die Rsp eingegangenen Konzept des DHG nicht greifen kann.[70]
Betreiben DIY-Biologinnen gemeinschaftlich DIY-Bio-Experimente, so haften die vorsätzlich agierenden (Mittäterinnen) solidarisch für den verursachten Gesamtschaden. Die Bestimmung der individuellen Schadensanteile hat dann im internen Regress, der nach hL ein Anspruch sui generis sein soll,[71] nach § 896 zu erfolgen.[72][73] Beim Verhältnis zu Ansprüchen aus dem Innenverhältnis von DIY-Biologen heraus, kann es bei inneren Rückgriffen zu einer Konkurrenz zw dem Schadenersatzanspruch, dem Aufwandersatzanspruch und dem Regressrecht kommen. NhL seien im Zweifel dann die Grundsätze über Regressansprüche maßgebend.[74]
Die rechtsgeschäftliche Abtretung der Forderungsrechte unter mehreren Gläubigern, beeinflusst das interne Regressionsrecht nicht.[75] Leistet etwa der Sozialversicherer die Solidarschuld, so geht auch der Regressanspruch auf ihn über (§ 67 Abs 1 VersVG). Durch Abtretungen von Ansprüchen wird § 896 nicht erweitert.[76] Als Besonderheit ist hier die Abgrenzung von § 896 und § 1358[77] hervorzuheben, die sich nhL danach richtet, ob – materiellrechtlich gesehen – eine eigene oder eine fremde Schuld beglichen wird.[78] Zahlt ein DIY-Bio-Solidarschuldner an eine DIY-Bio-Gläubigerin mehr als seinen eigenen Schadensanteil ab, so begleicht er mit dem übersteigenden Teil eine materiell fremde Schuld, weshalb § 1358 nach LuRsp zur Anwendung gelangt;[79],[80] auf ihn geht dann nach LuRsp[81] der Regressanspruch in Form der Legalzession über.
Im Rahmen der DIY-Bio bestehen mehrere Möglichkeiten, wie Kollaborationen von DIY-Biologen und DIY-Biologinnen zustande kommen können. Entweder sie arbeiten gemeinsam an einem Forschungsprojekt (Mittäter) oder erfüllen unabhängig voneinander Teilaufgaben (Nebentäterinnen), indem sie anderen etwa nur zuarbeiten. Es besteht also ein freiwilliger »open science« Zusammenschluss mehrerer oder auch ein Dachverband (Verein). Es sind daher mehrere Verantwortungsszenarien mit unterschiedlichen Lösungsansätzen denkbar.
Ausgehend davon, dass der DIY-Bio-Schaden in keinen Anwendungsbereich eines Sonderhaftungsrechts fällt, muss er rechtswidrig zugefügten worden sein, damit überhaupt mehrere Personen haftbar zu machen sind (§§ 1301 f ABGB). Sind unabhängig voneinander experimentierende DIY-Biologen sog Nebentäter, dann haften sie bei Bestimmbarkeit Schadensanteile für die zumindest fahrlässige Schadensverursachung ausschließlich für ihren anteilsmäßigen Beitrag. Sind die Schadensanteile jedoch unbestimmbar, wovon bei der Komplexität der DIY-Bio auszugehen ist, so haften sie jedenfalls solidarisch. Letztlich können Biohacker auch als Mitglieder eines DIY-Bio-Vereins in oder außerhalb von Biohackerspaces tätig werden. Hier ergäbe sich die zivilrechtliche Haftung hach den Bestimmungen der §§ 23 bis 26 VerG[82], wobei der Verein mit seinem Vermögen zivilrechtlich nur für etwaiges Fehlverhalten seiner gewählten Organe haftet. Ausnahmsweise haftete der Verein auch für DIY-Bio-Schäden, sofern sie der »Machthaber« verschuldet hat. Nach § 23 Satz 2 VerG haften die Vereinsmitglieder dann persönlich, wenn sich für die DIY-Bio in „anderen gesetzlichen Vorschriften“ eine „Verpflichtung ergibt“.
FB 23: Keine Haftung der Vereinsmitglieder bei Einhaltung von Hygienevorschriften.
Fünf Vereinsmitglieder starten im Vereinslokal einen nicht vom GTG erfassten Biohacking-Versuch, um einer anwesenden Schulklasse die Nutzung von DIY-Bio-Kits und Bedienung von DIY-Bio-Waren vorzuführen. Aus unerklärlichen Gründen treten bei einigen Schülerinnen Magenverstimmungen auf und einige Schüler beklagen leichte Kopfschmerzen. Die Biohacker haben alle maßgeblichen Abstands- Sorgfalts- und Hygienevorschriften eingehalten und lege artis geforscht. Es kommt zu keiner Haftung des Vereins und seiner Organe.
Die Vereinsmitglieder haben geschlampt und die gg die 3W-Regel »clean space, working space und waste space« verstoßen.
Der Verein und seiner Organe haften für die Nachlässigkeiten. Haben Vereinsmitglieder nachweislich nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, können sie intern regressieren.
Zudem könnte es im Zuge der DIY-Bio zur Einschlägigkeit des VbVG[83] kommen, da Vereine juristische Rechtspersonen iSd § 1 Abs 2 VbVG iVm § 2 Abs 1 VerG sind. Als solche kann der Verein auch selbst strafrechtlich belangt werden, also für gerichtlich strafbare Handlungen von Mitgliedern des Vereinsvorstands gem § 5 VerG oa von entgeltlich tätigen Mitarbeiterinnen. Grundlage hierfür muss die strafrechtliche Handlung der genannten Individuen jedenfalls dem Verein iSd § 3 VbVG zuordenbar sein. Da ja eine juristische Rechtsperson nicht mit dem Entzug der Freiheit zu bestrafen ist, sieht § 4 VbVG den Freiheitsstrafen entsprechende Verbandsgeldbußen vor.
Die unterschiedlichen Haftungsgrundlagen führen ebenso wie die unterschiedlichen Verschuldensgrade zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten. Der „besondere Schuldcharakter“ wirkt iaR auf die Verjährung im Innenverhältnis;[84] andernfalls wäre § 1489 anzuwenden.[85] Beim Rückgriff nach § 1042 entspricht die Verjährungsfrist nämlich der des „vom Dritten getilgten Anspruchs“.[86] Generell beginnt die Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Zahlung.
Besteht kein besonderes Verhältnis, das kürzere Verjährungsfristen einräumt, gilt die allgemeine Verjährungsfrist des § 1479. Beweisumstände können gerade bei unabhängig gemeinschaftlich verursachten DIY-Bio-Sachverhalten auch noch weit nach dem Erstprozess auftreten, weshalb die Begründung der LuRsp[87] uVwa geringere Beweisschwierigkeiten auf Fälle der DIY-Bio iaR nicht übernommen werden kann.[88]
Mittäterinnen
Die Solidarhaftung von sog „Mittätern“[89] ist in §§ 1301 f geregelt. Bei Mittäterinnen[90] wird zumeist von einem gemeinschaftlichen Verletzungsvorsatz ausgegangen oa von einer sog psychischen (vermittelten) Kausalität[91] gesprochen. Nach Rsp des OGH genügt es allerdings, dass die „Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich“[92] gewesen ist, was für Fälle der DIY-Bio besonders bedeutsam ist. Der individuelle DIY-Bio-Vorsatz gem § 1302 Satz 2 muss also auf die „Rechtsverletzung oder Schädigung“ und nicht auf den DIY-Bio-Schadenserfolg per se ausgelegt sein.[93]
Mittäterinnen haben nach Rsp und in Bestätigung eines TdL[94] auf Basis der ermittelten „Gesamtabwägung des Mitverschuldens“ggfs auch solidarisch[95] zu haften.[96] Auf Uneinigkeiten in der L[97] über die Details oder über die Kombination von Gesamt- und Einzelabwägung kann in diesem Rahmen nicht näher nachgegangen werden. Grds wird einerseits auf das Verhalten und andererseits auf den Erfolg abgestellt. Nach Rsp hat eine „ergänzende Einzelabwägung zu unterbleiben“,[98] womit ein anderer Lösungsweg gefunden wird, als bei Nebentäterinnen.
DIY-Biologinnen haften solidarisch zur ungeteilten Hand, insb weil ein genereller, widerlegbarer „Kausalitätsverdacht“[99] für die DIY-Bio-Schadensursächlichkeit besteht. Ein solcher ist nach Rsp des OGH auf alle ein rechtswidriges/verbotenes Ziel gemeinsam verfolgende Personen auszuweiten.[100] Dieser problematische Zugang ist mit Art 6 Abs 2 EMRK (Unschuldsvermutung) nach hier vertretenes Ansicht nicht vereinbar.
Die „psychische Beitragstäterschaft“gem § 12 3. Fall StGB wird etwa nach strafrechtlicher LuRsp[101] nach Kriterien des Zeitpunkts des Beitrags und nach der konkreten Kausalität hins der Verwirklichung des Tatbilds bemessen. Dieser restriktive Ansatz der „strengen Kausalitätsprüfung“ ist auch im Zivilrecht durchaus vertretbar.[102]
Die Rsp zur Solidarhaftung ist für den außervertraglichen und nicht gewerblichen bzw unternehmerischen privaten Hobbybereich zu extensiv. Der Ansatz des OGH ist im Rahmen der Haftung von (unmündigen) Minderjährigen nicht haltbar und wäre auch aus Aspekten der Grund- und Menschenrechte jedenfalls bedenklich.
Gerade bei einer (internationalen) Kollaboration mehrerer DIY-Biologinnen darf nicht davon ausgegangen werden, dass alle beteiligten unter denselben konkret gefährlichen Bedingungen und mit demselben rechtswidrigen Vorsatz arbeiten. In Staaten, die einen großzügigen Umgang mit neuen BSN pflegen, liegt überhaupt keine Rechtswidrigkeit der meisten DIY-Bio-Verfahren vor. Bei einer Solidarhaftung mit Auslandsbezug wird ein in Ö in Haftung genommener DIY-Biologe, der eine rechtswidrige DIY-Bio-Tat setzt, idR nicht gg einen Mittäter regressieren können, der in seinem Land rechtskonform gehandelt hat. Hierbei ist aber zu beachten, dass etwa die Bereitstellung synthetisierter BioBricks[103],[104] oder genetisch veränderter DNA-Abschnitte nicht per se schädlich sind. Derjenige wird die Letztverantwortung zu tragen haben, dem der neue Stoff aus der Kontrolle gerät. Was sich nach einer Binsenweisheit anhört, kann in der Rechtsbeugung und Rechtsumgehung in der Praxis Tür und Tor öffnen.
Ein Generalverdacht, der auf Basis eines (willkürlichen) Kausalitätsverdachts, wonach alleine eine potentielle Ursache gesetzt haben zu können, zu einer Haftung führen soll, muss ua auch aufgrund der kaum zu erbringenden faktischen und evidenzbasierten Widerlegung unzulässig sein. Die Überlegungen gelten gleichsam für Fälle der alternativen, kumulativen oder auch der überholenden Kausalität. Würde dann noch die Regeln zur alternativen Kausalität auf die Gefährdungshaftung kraft Analogie ausgeweitet, verließe man vollends den Boden der Realität.[105],[106]
Wenn es nach einem TdL nicht erforderlich sein soll, „dass der Mittäter die Handlungen des anderen in allen Einzelheiten kennt“ und dolus eventualis hins der rechtswidrigen Handlung iVm irgendeiner Teilhabe an der vermeintlichen Tat als ausreichend erachtet wird,[107] so wäre dieser Ansatz sehr gewagt und im Grunde unvertretbar.
Haftungen aus Mittäterschaften sind auf jene Fälle zu beschränken, in denen Mittäterinnen – in welcher Form auch immer – jedenfalls auch eine den Schaden verhindernde Eingriffsmöglichkeit in das Geschehen erhalten bleibt.
Nebentäterinnen
Nebentäterinnen handeln iaR nur fahrlässig, wirken aber nicht konspirativ bzw kollusiv zusammen.[108] Ihre Haftung ist nach einem TdL – bei Setzung derselben schadensidenten »conditio sine qua non« – grds eine solidarische und zwar auch bei bloß potentieller Kausalität[109], sofern kein Schadensanteil nach § 1302 ABGB bestimmbar ist.[110]
Habe jede Schädigerin für sich nur einen Teil des Gesamtschadens bewirkt, hafte auch jede nach ihrem individuellen „prozentualen kausalen Beitrag“.[111] Lässt sich die jew „Verschuldensquote (Gesamtabwägung)“[112] aber naturwissenschaftlich nicht an Zahlen festmachen, so hafteten beide als Nebentäterinnen iSd § 1302 solidarisch, was einer Vermutungshaftung nahekommt, weil die L[113] für die Differenz zw 50% des Schadens zum tatsächlichen Schadensbeitrag eine „potentielle Kausalität“ annimmt. Somit würden DIY-Bio-Geschädigte bei Nicht-Nachweisbarkeit des jew Verschuldensanteils entlastet und DIY-Bio-Schädigerinnen hätten das Risiko für die bloße Schaffung einer erhöhten Gefahrenquelle zu tragen.
Teilnehmer
Unter Teilnehmern, werden ua „Anstifter oder Beihelferinnen“[114] verstanden. Sie handeln idR vorsätzlich und schuldhaft und sind den Mittäterinnen gleichzustellen.[115] Zur Teilnehmerschaft im Detail ist auf die weiterführende Lit zu verweisen.[116] Für den Untersuchungsrahmen ist wesentlich, dass sie Nebentäterinnen und Mittätern gleichgestellt werden.[117]
Haftungsobjekt
Jede Schädigerin haftet nach dem Grundsatz »commodum eius esse debet, cuius periculum est« mit ihrem Vermögen, woraus sich auch der Begriff Vermögenshaftung ableitet. Das Haftungsobjekt stellt somit die Vermögensmasse der haftenden Schuldnerin dar. Im Erkenntnisverfahren können Gläubigerinnen einen Rechtstitel[118] erwirken, den sie in eventu im Zwangsvollstreckungsverfahren[119] oa auch im Insolvenzverfahren[120] geltend machen können.
Einteilung und Gliederung
Mit dem allgemeinen Haftungsrecht sind die haftungsrechtlichen Sonderbestimmungen des ABGB gemeint und zwar jew im Konnex zum allgemeinen Schadenersatzrecht nach den §§ 1293 ff. Zudem decken mehrere Spezialnormen das weite Haftungsspektrum ab.[121] Daneben besteht das »Besondere Haftungsrecht« in Form von Sondergesetzen, die als leges speciales im Haftungs- und Schadenersatzrecht gelten, aber auch in Form verwaltungsrechtlicher Materiengesetze auf Bundes- und/oder Landesebene, deren Normensumme als Schutzgesetze mit eigenen haftungsrechtlichen Anordnungen zu verstehen sind; sie enthalten in Umweltbelangen grds generell-abstrakte Gefährdungsverbote.[122],[123]
Die haftungsrechtliche Untersuchung der DIY-Bio erfordert abgestufte, differenzierte und doch verzweigte Prüfungen. Die iimt-disziplinäre Komplexität erfordert es, Rechtsfragen bereichsübergreifend nachzugehen.
Haftungsansatz
Die erste Grobeinteilung beruht darauf, dass nur ein kausales Schadenselement, wie Vermögensschaden, ideeller bzw immaterieller Schaden, eine Haftungsvoraussetzung bildet. Ferner ist in jedem DIY-Bio-Rechtsfall zu klären, ob – sofern es auf die Widerrechtlichkeit ankommen soll – überhaupt ein rechtswidriges Verhalten der DIY-Biologin vorliegt. Die potentiellen Haftungsgrundlagen müssen im Vorfeld jeder Untersuchung überdacht werden.
Bei verschuldensunabhängigen und verschuldensabhängigen Haftungstypen sind jew die Zurechenbarkeit und die Kausalität als Kernkriterien auszumachen.
Grobe Übersicht der zivilrechtlichen Haftungsansätze
Abb 5: Grobe Übersicht der zentralen Haftungsansätze.[124]
Grobeinteilung der zentralen Haftungstypen
Abb 6: Grobeinteilung der zentralen Haftungstypen.[125]
Haftungsfunktionen
Dem zivilen Haftungsrecht werden unterschiedliche Funktionen beigemessen, von denen nachfolgend drei konzise anzureißen sind.
Ausgleichsgedanke
Die L hat sich bereits sehr früh vom eigentlichen Wortlaut wegbewegt und verwendet die Begriffe »Ausgleich« und »Ersatz« synonym. Der Begriff »Ausgleich« kommt im ABGB jedoch nur in vier Normen vor, wobei jener der »Kompensation« nach § 1438 das originäre Verständnis verdeutlicht, nämlich die Aufhebung gegenseitiger Forderungen und/oder Verbindlichkeiten.[126] Die semantische Unterscheidung zw Ausgleich und Ersatz ist gerade in der juristischen Auslegungspraxis erheblich, denn gerade bei Kompensationsmaßnahmen geht der Ausgleich dem Ersatz vor. Im Haftungsrecht ist der Ersatz iSd § 1295 Abs 1 nur ein einseitiges Forderungsrecht,[127] so ist auch der erlittene Nachteil iSd § 1293 nur einseitig durch den Schädiger wettzumachen.
Das vorherrschende Dogma des „Schadensausgleichs“[128] ist im Rahmen der privatrechtlichen Haftung für Schäden nicht unangreifbar, zumal nhL eine klare Tendenz zugunsten der Geschädigten zu erkennen sei[129] und die Bemessung des Schadenersatzanspruchs im Endeffekt immer einer subjektiven Wertung unterliegt.
Sanktion und Sühne
Der Sanktions- und Sühnegedanke, den § 1324 impliziert,[130] findet sich va bei der Verschuldenshaftung wider, wobei Sanktionen vom Schadenersatz strikt zu trennen sind. Spezielle Strafschäden (punitive damages),[131] wie sie im dem anglo-amerikanischen Recht bestehen, gelten allerdings eher im Wege der Produkthaftung (Sonderhaftung) und nur vor US-amerikanischen Gerichten.[132] Allerdings stellt selbst der EuGH klar, dass ein Strafschadenersatz auch nach Unionsrecht zu gewähren ist. Diesen muss aber das einschlägige innerstaatliche MS-Recht vorschreiben[133] ohne dass zugleich eine anderslautende EU-rechtliche Norm existiert. Ferner sind nach LuRsp das Äquivalenzprinzip und der Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen.[134]
Präventionsgedanke
Der Präventionsgedanke ist sowohl der Verschuldens- als auch Gefährdungshaftung immanent, wenn auch nur als nachgeschobenes Element. Gerade bei der DIY-Bio wären die spezial- wie generalpräventive Wirkung und die erzieherische Funktion des Haftungsrechts nur marginal und sind im Privatbereich rechtspolitisch weitgehend unwirksam.
Viele Biohackerinnen gehen in redlicher Weise davon aus, bei der Ausübung der DIY-Bio nichts Unrechtes zu tun. Sie kommen erst nicht auf die Idee kommen gg Gesetze zu verstoßen. Der Umweltschutz und der Schutz der Mitmenschen ist moralisch und ethisch manifestiert, kundgemachte Gesetze iSd § 2 spielen hier kaum eine Rolle. Obwohl eine DIY-Biologin bei Annahme einer Gefährdungshaftung auch bei höchster Sorgfalt haftet, bleibt die Präventionsfunktion der Haftungsverschärfung vermutlich unterschiedslos zu jener der Verschuldenshaftung. DIY-Biologen beraten sich – anders als Unternehmerinnen – nicht mit einem Stab an Anwälten, ehe sie ein neues Forschungsprojekt angehen.
Handlungshaftung und Zustandshaftung
Seit jeher bilden die Begriffe »Haftung« und »Verantwortung« die zentralen Kriterien des Schadenersatzrechts.[135] Die beiden Verantwortlichkeitsszenarien lassen sich grob durch die nachstehende Grafik auseinanderhalten, eine exakte visuelle Darstellung wäre unübersichtlich und distraktiv.
Handlungshaftung versus Zustandshaftung
Abb 7: Handlungshaftung versus Zustandshaftung.[136]
Die formal- und verfahrensrechtlichen Kodifikationen sind im Zivilrecht in der ZPO und im Strafrecht in der StPO festgehalten, während die jew allgemeinen materialrechtlichen Regelungen im ABGB 1811 und im StGB 1975 kodifiziert sind.[137]
Handlungshaftung
Der rechtliche und ethische Kompass zeigt DIY-Biologen die Grenzen der kalkulierbaren DIY-Bio-Gefahren an. Die sog »Handlungshaftung« ist auch durch den Grad haftungsbegründenden Verursachung und individueller Risikobereitschaft determiniert.
Im österr Zivilrecht[138] ist die bloße »Sachherrschaft« über DIY-Bio-Waren oder DIY-Bio-Produkte alleine noch nicht haftungsbegründend. Ursache und Form des Schadenseintritts weisen auf eine aktive oder passive Schadensverursachung hin. Die Kausalitätstheorien des österr Zivilrechts bauen auf einer Handlungsverantwortlichkeit auf. Im Minimalfall wird auf ein finales menschliches Zutun abgestellt. Nicht die bloße Sachherrschaft von DIY-Biologen über DIY-Bio-Waren und DIY-Bio-Produkte gefährdet andere Rechtsgüter und -positionen, sondern deren unsichere oder unsachgemäße Verwahrung. Hier wird das Erfordernis des Tuns oder Unterlassens evident.
Wären Bürgerinnen generell zur Abwehr aller Beeinträchtigungen von Rechtsgütern verpflichtet, sofern und sobald sie einen entsprechenden risikobehafteten Gefahrenimpuls setzten, bliebe kaum mehr ein haftungsfreier Raum übrig, was nicht nur zu einem Einbruch von F&E-Aktivitäten und des allgemeinen Wohlstands, sondern auch zu einer Zerklüftung der Gesellschaft sowie zu einer Klageflut führte. Mit Bedacht auf den Pönalisierungscharakter eines deliktischen Haftungsansatzes ist bei der bloßen Schaffung eines Risikos[139]Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Eingedenk der Tatsache, dass es bei rein biologischen Kausalitäten[140]an einem normativen, persönlichen Zurechnungskriterium fehlt, stellen iimt-disziplinär wissenschaftlich begründete Kausalabläufe die Grenzen der DIY-Bio-Handlungshaftung dar.
Bei Gefährdungshaftungstatbeständen löst bereits die bloße Schadensverursachung als normatives Zurechnungskriterium eine Haftung aus, womit zumindest das Handlungselement der Verursachung erhalten bleibt.
Zustandsverantwortlichkeit
Die normativ-objektive Zurechnung wird bei der »Zustandshaftung« völlig anders konstruiert, als bei der »Handlungshaftung«. Überdenkt man die Zustandsverantwortlichkeit, so liegt ihr die »conditio sine qua non« als unmittelbares kausales Element zugrunde, allerdings bedarf es gerade keiner Verursachung als Handlungselement. Ein DIY-Biologe, der die faktische Gewalt über eine DIY-Bio-Ware hat, haftet für die Sachherrschaft jedenfalls dann, wenn von dieser, wie etwa bei Bakterien oder chemischen Agenzien udgl, eine Gefahr ausgeht. Deren Ankauf wie auch die Inkaufnahme der DIY-Bio-Gefahr und das Billigen des DIY-Bio-Risikos durch bloßes Innehaben einer gefährlichen DIY-Bio-Ware, sind der Schadensursache vorverlagerte Handlungselemente.
Im DIY-Bio-Schadensfall kommt es letztlich nicht darauf an, ob ein DIY-Biologe in der Lage gewesen wäre, einen DIY-Bio-Schaden abzuwehren. Sohin taugt auch eine schadenskausale Naturkatastrophe als objektives Zurechnungskriterium. Das Zutun des DIY-Biologen bleibt unberücksichtigt, wie auch „Anlageschäden“[141] oder Atypizitäten des Schadensverlaufes[142] keine Berücksichtigung finden müssen.
Gerade bei DIY-Bio-Verfahren mit neuen BSN muss das Kriterium einer typischen Gefahr erhalten bleiben, da biologische Abläufe oftmals BSN-Präzisionseingriffe konsumieren. BSN-Forscherinnen und DIY-Biologen liefen Gefahr, für biologische Veränderungen, wie sie auf natürliche Weise auftreten, zu haften. Selbst wenn das GTR nicht anwendbar ist, könnte eine Analogie zugunsten von Delinquenten zulässig sein. Wenn schon der Gesetzgeber hervorstreicht, natürliche Vermehrungen oder sogar konventionelle Züchtungsverfahren sollen nicht in den Anwendungsbereich des GTR fallen, dann ist dieser Wille immer erheblich und beachtenswert. DIY-Bio-Sachverhalte müssen bei vergleichbaren, vom Gesetzgeber als rechtskonform eingestuften Sachverhalten auch gleich zu bewerten sein. NhL ist eine Rechtsfortentwicklung von Gefährdungshaftungstatbeständen eng an das Erfordernis der „essentiellen Strukturgleichheit“[143] gekoppelt.
Aus gleichheitsrechtlicher Sicht kann eine generelle gesetzliche Zustandsverantwortlichkeit außer Verhältnis zur DIY-Bio-Gefahr bzw zum DIY-Bio-Risiko stehen, zudem ist sie kein taugliches Mittel der Gefahrenabwehr und gelindere bzw schonendere Maßnahmen könnten zum selben Ergebnis führen, ohne etwa Einstandspflichten von Eigentümerinnen aber auch Besitzern auszuweiten.
Die objektive Zurechnung einer Gefahr sollte von der Handlungsverantwortlichkeit abhängig gemacht werden, eine bloße Zustandsverantwortlichkeit, wie sie der Gefährdungshaftung teilimmanent ist, strapaziert das Haftungsrechtssystem und verträgt keine zusätzlichen Belastungen mehr, wie sie etwa bei Analogieschlüssen auftreten würden.
Gerade bei DIY-Bio-Verfahren sind iimt-disziplinäre Diskurse notwendig, um politische, soziale, ethische Überlegungen anstellen und letztlich auch normative Entscheidungen treffen zu können. Zumal die Vielzahl an Verursachungstheorien mitsamt ihren Beweiserleichterungen auch im Umweltrecht juristische flexible Lösungsansätze iZm der Gefahren- und Risikoproblematik liefern, führt auch die Handlungsverantwortlichkeit eines DIY-Biologen in den allermeisten Fällen zu einer Haftung.
Antworten auf erhöhte Bioterror-Gefahren oder auf die »Große DIY-Bio« sind primär über spezifische Regelungen im öffentliche Recht zu finden und nur sekundär über das zivile Haftungsrecht.[144],[145]
Physische Gefahrenquellen
DIY-Biologen haben dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenquellen, die sie der Ausübung der DIY-Bio schaffen, „niemanden schädigen“.[146] Der Umstand, dass ein DIY-Biologe etwa die Gefahr der DIY-Bio „nicht beherrscht“[147] oder falsch einschätzt, soll ihn – nach der eben zitierten L – nicht besser stellen als DIY-Bio-Geschädigte, weshalb er auch alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um etwaigen DIY-Bio-Schäden vorzubeugen.
Eine »Gefahrenquelle« ist als ein latent vorhandener, örtlicher und zeitlicher potentieller Gefahrenzustand zu verstehen, der sich durch bewusste oder unbewusste, willkürliche oder unwillkürliche bzw interne oder externe Umwelteinflüsse oa endogene wie exogene Prozesse als DIY-Bio-Schaden realisieren kann. Sie ist eine logische, räumliche und zeitliche Zustandsgefahr und somit der menschlichen Handlung vorgelagert.
So gesehen ist nicht erst die Ausübung der DIY-Bio als Gefahrenquelle anzusehen, weil hier bereits das logische, räumliche und zeitliche Zusammentreffen von menschlichem Handeln mit der Gefahrenquelle auszumachen ist. Bereits die Errichtung eines DIY-Bio-Garagenlabors, die Beschaffung von DIY-Bio-Kits oder von DIY-Bio-Agenzien schaffen physische Gefahrenquellen.
Sofern deliktfähige DIY-Biologen mit der DIY-Bio eine physikalische, chemische oder biologische Gefahrenquelle für Mensch und Umwelt schaffen, die sich in einem kausalen Schaden verwirklicht, haften sie jedenfalls nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1293 ff.
Objektiver Tatbestand und Zurechnungsmaßstab
Die analoge Anwendung von Schutzgesetzen, wie etwa das GTG bei der DIY-Bio, könnte mit dem strikten Analogieverbot im Verwaltungsstrafrecht/Strafrecht konfligieren.[148] Hier ist die scharfe Trennung zw dem GTG als öffentliches Recht und den §§ 79 ff GTG als besonderes Haftungsrecht einzuhalten.
Der Schadensersatz ist bei deliktischer Verschuldenshaftung nach stRsp und hL – mit wenigen Ausnahmen – nicht auf Drittschäden (innocent bystander) auszuweiten; sie bleiben unberücksichtigt. Anders verhält es sich bei einem sog »Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter«.[149],[150] Verletzt etwa ein DIY-Biologe ggü einer DIY-Bio-Geschädigten weder Pflichten ex contractu noch in contrahendo, hat ein Dritter grds keinen Anspruch auf Ersatz des mittelbar eingetretenen DIY-Bio-Schadens.
Will man die Gefährdungshaftung kraft Analogie als Haftungs- und Zurechnungsmaßstab heranziehen, darf dies jedenfalls nur die Erfüllung eines objektiven Tatbestands bzw des schutzgesetzbezogenen Verhaltensunrechts betreffen.
Haftung im Zivilrecht und Verantwortlichkeit öffentlichen Recht
Zentrale Unterscheidungselemente von Zivilrecht und Strafrecht sind va in §§ 1327[151] und 1337[152] iSd 1393[153] ersichtlich; auch § 1338 verdeutlicht die unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Kumulierung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen mit gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Strafen ist ebenso zulässig wie deren Subsumtion unter einen Sachverhalt. Anders als im Strafrecht gehen zudem zivilrechtliche Schadenersatzleistungspflichten auf Rechtsnachfolger über.
Da im Zivilrecht keine Offizialmaxime besteht, ist es für DIY-Biologinnen prozessual günstiger,[154] auch weil Ermächtigungs- und Privatanklagedelikte im Strafrecht die Ausnahme bilden. Spezielle Regelungen des Zivilrechts könnten DIY-Biologen härter treffen als Sanktionen des Strafrechts,[155] nicht zuletzt deshalb ist besonderes Augenmerk auf die Haftung Minderjähriger (§§ 1308 f) und auf die Billigkeitshaftung (§ 1310) zu legen.
Sofern die DIY-Bio auch das Strafrecht und verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Sondergesetzen (Schutzgesetzen) berührt, wird auch der deliktische Haftungsansatz relevant. Im Allgemeinen setzt eine Deliktsverwirklichung voraus, dass als Folge einer schuldhaft begangenen Tat ein tatbestandsmäßiger Personen- oder Vermögensschaden eintritt. Im Vermögensstrafrecht wird der „tatbestandsmäßige Vermögensschaden“[156] nach der „Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte“[157] beurteilt.[158] Zivilrechtliche Theorien und Begriffe, wie die Differenztheorie, der merkantile Minderwert oder der immaterielle Schaden, finden auch in der strafrechtlichen Schadensberechnung Anwendung.[159] Es sind keine relevanten Unterschiede zum Zivilrecht auszumachen, die eine thematische Abgrenzung der Rechtsbereiche erfordern.
Der Personenschaden richtet sich per definitionem nach dem Grad der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bis hin zu seinem Tode. Unterschiedliche Bestimmungen wie in den AGB von Haftpflichtversicherungen (etwa ABUB)[160] enthalten zT unterschiedliche Begriffsbestimmungen und Erläuterungen, weshalb eine etwaige Versicherungsleistung nicht mit der im Urteil ausgesprochenen Schadenssumme deckungsgleich sein muss.
Die Arten der Schadensberechnung sind reine Rechtsfragen, die idR nach dem Rechtsprinzip iura novit curiazu beantworten sind; im Zweifel hat das Gericht Sachverständige beizuziehen.
Das Entschädigungsrecht wird im Strafrecht im Rahmen der Privatbeteiligung gem § 67 StPO gewährleistet. Sofern also die DIY-Bio einen Tatbestand einer Norm des StGB oder des Nebenstrafrechts erfüllt, hat grds das Strafgericht iSd Verfahrensökonomie zugleich auch den Schadenersatz mit zu verhandeln, bei sonstigem Berufungsrecht der Privatbeteiligten (§ 65 Z 2 StPO).[161] Sollten im Zuge des Strafverfahrens zu wenige zivilrechtlich relevanten Beweise zutage kommen, um über die konkreten Ersatzansprüche zu urteilen, steht DIY-Bio-Geschädigten auch noch der Zivilrechtsweg offen.[162]
DIY-Bio: Haftung bei Individualschäden
Der Untersuchungsrahmen erfordert es, jene Rechtsbereiche zu thematisieren, die die individuelle Haftbarkeit von DIY-Biologen betreffen, während Unternehmer iSd § 1 UGB[163] und/oder Gewerbetreibende iSd GewO 1994 keine Rolle spielen.
Im Zivilrecht besteht eine dualistische Haftung. Jede handlungs-, geschäfts- und deliktsfähige Person hat für die Erfüllung persönlicher Pflichten selbst einzustehen und haftet für vertragliche Pflichten aber auch im außervertraglichen Bereich des deliktischen Schadensersatzes mit dem eigenen Vermögen. Der juristische Schadensbegriff lässt sich verknappt dahingehend definieren, dass ein unerwünschtes, schädigendes Ereignis in der Sphäre des den Schaden behauptenden Geschädigten eintritt.
Damit wird ein Schaden ungeachtet einer etwaigen Saldierung beschrieben, um auf den jew ereigniskausalen Bezugsrahmen hinweisen zu können. Ob ein Schaden de facto existiert, lässt sich also nur aus der kontextbezogenen Perspektive der jew Betroffenen beurteilen. Der reale Schaden ist somit stets durch die (wertmindernde) Beeinträchtigung eines Rechtsguts gekennzeichnet. Eine schädigende DIY-Biologin haftete zumindest für die wertmäßige Minderung des geschädigten Rechtsguts.
Allgemeine Haftung (§§ 1293 ff ABGB)
Beim zivilrechtlichen Schadensersatzrecht handelt es sich um ein relativ homogenes Rechtsinstitut, das einen Ausgleich für einen verursachten Schaden anstrebt. Das österr Schadensersatzrecht verfolgt keine darüberhinausgehenden Strafzahlungen, wie es in mitunter sogar in kontinentaleuropäischen Rechtskulturen üblich ist;[164] zudem gilt nach stRsp ein schadensrechtliches Bereicherungsverbot.[165] Nachteilige Eingriffe in geschützte Interessen von Bürgern sind zivilrechtlich geregelt. Dh im Wesentlichen sind alle Normen, Schadensbegriffe sowie Schadensarten aus dem ABGB abzuleiten. Das ABGB enthält ein Haftungssystem, das losgelöst von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Bestand haben soll. Besteht ein rechtlich geschütztes Interesse, das rechtswidrig und schuldhaft verletzt wird, bedarf es als privatrechtliche Ausgleichsanspruchsgrundlage eines vermögenswerten und/oder immateriellen bzw ideellen Nachteils der beeinträchtigten Person.
Schadensbegriff
Der gegliederte Schadensbegriff[166] ist in LuRsp eingehend behandelt und besprochen, weshalb sich die nachfolgenden Überlegungen ausschließlich auf denkmögliche DIY-Bio-Schäden beschränken.
Nach diesem Wortlaut/Wortsinn des § 1293 Satz 1 ist ein realer Schaden an einem geschützten Rechtsgut, das einer anderen Person zugehört, abstrakt und losgelöst von einer bestimmten Handlung oder eines speziellen Rechtsinstituts zu identifizieren. Der Schade ist generell-abstrakt und äußerst weit gefasst formuliert.
Ferner wird nach materiellen und immateriellen Schadenskategorien unterschieden. Nach der Differenzmethode wird die Beschaffenheit des geschädigten Rechtsguts vor und nach dem schädigenden Ereignis wertmäßig verglichen. Es geht um den rechnerischen Schadenswert.[167] Ein anderer TdL[168] definiert den Schaden über einen hypothetischen und faktischen Situationsvergleich. Die DIY-Bio-Tätigkeit muss insb kein materiell schädigendes Ereignis auslösen wie auch ein DIY-Bio-Verfahren trotz Eingriff in fremde Rechtsgüter, wie bei den paradoxen »Meliorisierungsschäden«[169] gezeigt, nicht den klassischen Schadensbegriff erfüllen muss. Wie mehrfach aufgezeigt, muss die reale DIY-Bio-Lage im Endeffekt nicht schlechter sein als die hypothetische.
Der OGH definiert den Schaden als jeden „Zustand an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisher bestehenden Zustand“[170]
Systematisch aufbauend engt § 1294 Satz 1 das Schadensersatzrecht auf drei Fallkonstellationen ein:
- auf eine widerrechtliche Handlung;
- auf ein rechtwidriges Unterlassen bei einem gesetzlichen Handlungsgebot und
- auf Zufallsschäden, die in den §§ 1311 f definiert sind.
Zentraler Bedeutung kommt § 1294 letzter Satz dahingehend zu, als in ihm dezidiert das so essentielle Verschuldensprinzip festgeschrieben ist. Die Wortwendungen „Nachtheil, welcher jemanden“ in § 1293 und „Handlung, oder Unterlassung eines Anderen“ in § 1294 sind noch offen formuliert, während § 1295 Abs 1 Satz 1 den „Beschädiger“als Haftungssubjekt einengt.
Im Kern kann man vorerst stehen lassen, dass ein DIY-Biologe entweder im Rahmen der Ausübung der DIY-Bio schuldhaft und aktiv ein geschütztes Rechtsgut einer anderen Person verletzen oder schuldhaft die notwendigen Sicherungsmaßnahmen im Zuge der Anwendung von DIY-Bio-Verfahren unterlassen muss, um nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1293 ff zu haften. Da selbst Eingriffe in die Genetik einer Pflanze nicht zwangsweise einen Verstoß gg das GTR oa gg andere Schutz- und Sondergesetze bedeuten, ist eine DIY-Bio-Haftung primär nach dem Schadensersatzrecht des ABGB zu prüfen.
Rechtsmissbrauch, Sittenwidrigkeit, Grundrecht und Interessen
§ 1295 Abs 2 sieht für die Ausübung von Grundrechten (DIY-Bio-Forschungsfreiheit) nur im Falle der absichtlichen Schadenszufügung (dolus directus specialis) in Ausübung eines Freiheitsrechts oder im Falle des Verstoßes gg die Gute-Sitten-Regel[171] nach § 879 Abs 1 eine direkte Verantwortlichkeit vor. Nach Auffassung des OGH könne auch „in der Ausübung eines Rechts […] eine verbotene Schadenszufügung liegen“. § 1295 Abs 2 normiert auch die Einwendung der vorsätzlich unzulässigen Ausübung von Individualrechten.[172]
Umgemünzt auf die DIY-Bio kann ein erheblicher Interessenkonflikt zw agierenden DIY-Biologen und DIY-Bio-Betroffenen bestehen, der nicht erst ab vorsätzlicher (absichtlicher) Schadenszufügung iSe „Rechtsmissbrauchs“ eintritt.[173] Um einem DIY-Biologen eine sittenwidrige deliktische Schädigung anlasten zu können, ist jedenfalls ein vorsätzliches Handeln erforderlich. Die zu klärende Rechtsfrage des sittenwidrigen Rechtsmissbrauchs soll nach Diktion des OGH von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden,[174] wobei nur eklatante Fehlbeurteilungen des Gerichts zu korrigieren sind.[175]
Das Argument des sittenwidrigen Rechtsmissbrauchs der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit könnte als Schikaneverbot inter privatos geltend gemacht werden. Darin wäre aber eine mittelbare Drittwirkung von Grundrechten zu sehen. Das Rechtsmissbrauchsargument selbst kann also zweckwidrig bedient werden (Freiheitsrechte). Die Inanspruchnahme gefährdet durch die Verfassung garantierte Rechtspositionen. Das Gericht hätte auch das nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten.
Paradoxon der gewinnbringende DIY-Bio-Meliorisierungsschäden
Rein synthetisch produzierte Organismen (SVO/SMO/SVP) haben in der Natur keine Komparative. Bioidente SVO/SMO/SVP können de facto nur ideelle Schäden darstellen, aber keine positiven. Es gibt Krankheiten, die erwiesenermaßen durch die natürliche Veränderung eines einzelnen Nukleotids ausgelöst werden. Die Natur macht also einen Fehler, die der DIY-Biologe mittels einer Punktmutation (CRISPR/Cas9 oder BE-Methode) wieder ausgleicht. Was zunächst als Schaden/Nachteil begriffen wird, stellt sich mitunter als Gewinn/Vorteil heraus.
Während die juristische Bewertung des Schadens idR keine Probleme bereiten sollte, kann eine wirtschaftliche Betrachtung dazu führen, dass ein DIY-Bio-Eingriff in ein fremdes (absolut) geschütztes Rechtsgut zwar vom DIY-Bio-Betroffenen unerwünscht ist, allerdings keine Wertminderung nach sich zieht, ja sogar zu einer Wertsteigerung führt. Fälle, in denen das synthetisch optimierte DIY-Bio-Endprodukt zu einer konkreten Wertsteigerung führt, sind nicht bloß denkbar, sondern geradezu Sinn und Zweck der DIY-Bio-Verfahren.[176]
Derartige Problemfelder könnten va bei Personenschäden[177] über ideelle/immaterielle[178] Schadensersatzansprüche zu regulieren sein. Bei Sachschäden gilt nach wie vor der Grundsatz, dass ein Ausgleich nur für die Beeinträchtigung materielle Interessen zu erfolgen hat und ideelle oa immaterielle Interessen nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen sind.[179]
Gliederung
Bei der DIY-Bio handelt es sich idR um Schadenshaftungen von DIY-Biologen ggü
- einer natürlichen Person, die keine Unternehmerin iSd § 1 KSchG ist;
- einer juristischen Person als Unternehmerin (etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb) oder
- der Öffentlichkeit bzw Allgemeinheit (Öko-Schaden).
Schadenskategorien bei der DIY-Bio
Für die Untersuchung ist eine Differenzierung zw ökologischen wie synbiologischen Auswirkungen von DIY-Bio-Produkten und privaten Rechtsgutverletzungen zu treffen. Die Palette möglicher Risiken der hochkomplexen DIY-Bio-Materie für Mensch, Tier und Umweltist in ihrer Breite und Tiefe kaum zu abzustecken. Der DIY-Bio-Schadensbegriff ist zudem von den jew aktuellen Werten einer Gesellschaft, die auf den Narrativen „Natürlichkeit“und „Künstlichkeit“beruhen, determiniert.
Die konkrete Wertung von GVO-Schäden erfolgt auf Grundlage der normativen Risikoeinschätzung basierend auf statistischen wissenschaftlichen Eckdaten. Wie derartige Risikobewertungen iimt-disziplinär aussehen können, wurde im Abschnitt zum GTR angesprochen.[180]
Umfang des Schadensersatzes
Der Schadensausgleich nach dem allgemeinen Zivilrecht ist nicht einheitlich geregelt, was auch zu unterschiedlichen Schadenssummen führt. § 1323 normiert das „Primat der Naturalrestitution“,[181] was bedeutet, dass ein rechtskräftig verurteilter DIY-Biologe in erster Linie den DIY-Bio-Schaden zu sanieren und nur bei Untunlichkeit Geldersatz zu leisten hat.
Eine Naturalrestitution kommt auch bei immateriellen/ideellen Schäden in Frage. Wenn etwa eine DIY-Biologin einem Bio-Bauern einen DIY-Bio-Schaden und somit auch einen Reputationsverlust iSd § 1330 zufügt, der sich etwa nur durch eine Gegendarstellung durch Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG[182] wiederherstellen lässt, so handelt es sich nhL[183] um einen immateriellen/ideellen DIY-Bio-Schaden.
Immaterielle Schäden sind solche an nicht vermögenswerten Gütern. Sie manifestieren sich va in psychischen[184] aber auch physischen[185] Personenschäden.[186] Schädigt eine DIY-Biologin etwa einen Landwirt, so ist dessen Verdienstentgang nach gängiger Jud als positiver Schaden anzusehen, sofern die „Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“gegeben gewesen ist.[187] Hier besteht noch eine Parallele zur zivilrechtlichen Haftung nach dem GTG.[188] Der in § 1324 normierte „Ersatz“ ist im Rahmen der Verschuldenshaftung je nach Verschuldensgrad abgestuft, wonach ab grober Fahrlässigkeit „volle Genugtuung“[189] zu leisten ist, was sowohl den positiven Schaden als auch den entgangenen Gewinn[190] umfasst. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit ist der entgangene Gewinn, der sich nach dem objektiven Wert des Schadens bemisst, nicht zu ersetzen.[191]
Wenn also ein DIY-Biologe leicht fahrlässig einen DIY-Bio-Schaden verursacht, hätte er der benachbarten Bäuerin unter Anwendung der abstrakt objektiven Schadensberechnung nur den gemeinen Wert der Ernte nach § 1332, nicht aber den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Besondere Wertvorstellungen einer Bio-Bäuerin blieben gleichfalls unberücksichtigt. Nach § 1331 wäre bei qualifiziertem Vorsatz des DIY-Biologen auch das sog Affektionsinteresse, zu ersetzen. Wird der Ersatz des entgangenen Gewinns angeordnet, ist die konkret subjektiveSchadensbemessung vorzunehmen und somit das sog „Interesse“des Geschädigten zu befriedigen.[192]
Selbst allgemeine Schadenstaxen sind nur objektive Richtwerte zur (subjektiven) Einschätzung der Rechtsanwender. Darüber hinaus lassen sich ideelle Werte bzw Affektionsinteressen[193] (§ 1331) oa Schmerzensgeld (§ 1325) nicht iSe reinen Ausgleichs bemessen. Dasselbe lässt sich für den Geldwertersatz anstelle von Naturalrestitutionen festhalten.
Fügt etwa ein DIY-Biologe einer konventionell tätigen Landwirtin einen DIY-Bio-Schaden zu, wird dieser in praxi anders zu bemessen sein, als derselbe DIY-Bio-Schaden, den ein Bio-Bauer erleidet.[194] Ein nachbarlicher Immissionsschaden wird anders auszugleichen sein, als ein Öko-Schaden usw. So hat nur das bloße Gerüst der Ausgleichsfunktion als vorherrschendes Prinzip Bestand.
Bodenkontaminationen sind nicht nur als öffentlich-rechtliches Umweltproblem zu identifizieren, sondern können auch zu beträchtlichen zivilrechtlichen Haftungsverpflichtungen führen. Privatrechtlich hätten Käuferinnen Beseitigungs- und Sanierungskosten zu tragen, was den Verkaufspreis eines Grundstücks um ein Vielfaches reduzieren kann. Es kann sogar zum Totalverlust (Wertlosigkeit) kommen. Mitunter kann dem Verkäufer eine Kontamination gar nicht bekannt und bewusst gewesen sein, weshalb auch eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums, sofern sie nicht vertraglich ausgeschlossen sind, nicht zöge. Die unsichtbaren Risiken bestehen für Verkäufer wie Käufer zugleich. Wenn etwa keine DIY-Biologin als Verursacherin auszumachen ist, könnte nicht nur die Liegenschaftseigentümerin selbst, sondern auch deren Rechtsnachfolgerinnen für Öko-Schäden haftbar gemacht werden.
Weist ein Grundstück DIY-Bio-Kontaminationsschäden auf, so ist vorab zu klären, was begrifflich unter eine solche Bodenkontamination zu verstehen ist. Das öffentliche Recht liefert hier definitorische Ansätze.[195],[196]
Der OGH verweist etwa auf den Kontaminationsbegriff[197] nach dem Duden und nach Wikipedia.[198] In concreto werden va Kontaminierungen mit gesundheits- und/oder umweltgefährdenden DIY-Bio-Waren oder DIY-Bio-Produkten beachtlich sein, welche der bestimmungsgemäßen und vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Liegenschaft entgegenstehen.
Der speziellen Haftungsproblematik beim Verkauf von kontaminierten Liegenschaften wäre etwa unter Berücksichtigung des AWG, des WRG 1959 oder des B-UHG nachzugehen. Hier soll lediglich auf die Möglichkeit der subsidiären dinglichen Haftung von Liegenschaftseigentümerinnen und deren Rechtsnachfolgern hingewiesen werden. Allgemein sei festgehalten, dass es bei Liegenschaftsverkäufen auf die Art der Kontaminierung (Medium) und den damit einhergehenden leges speciales ankommt. Ferner werden vertragsrechtliche Aspekte und Fragen der Gewährleistung relevant, insb wenn dispositive Haftungsausschlüsse an der „Sittenwidrigkeitskontrolle“[199] anstreifen.
FB 24: Kaufvertrag und Pachtvertrag: Vermögensschaden ex delicto.
Ein DIY-Biologe C kontaminiert das Grundwasser und die Pflanzen der Liegenschaft der Grundeigentümerin A, die diese iwF an den Käufer B verkauft. B entdeckt die Kontaminierung ein Jahr später und klagt, führt aber keine Schutzgesetzverletzung an.[200] Der Kaufpreis iHv € 500.000,00 ist einst auf Basis einer kontaminationsfreien Liegenschaft berechnet worden, allerdings haben die Vertragspartner (A und B) auch eine generelle Schad- und Klagloshaltung vereinbart. Zudem hat A von der Kontamination nichts wissen können. Zw dem schädigenden DIY-Biologen C und B besteht keine rechtliche Sonderbeziehung.
Dem klagenden Käufer B kommt gg den DIY-Biologen C kein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Dekontamination der Liegenschaft zu, weil zw den beiden kein Vertrag besteht und reine Vermögensschäden grds nicht ex delicto liquidierbar sind. B kann gg C keinen Haftungsanspruch stellen.[201]
FB 25: Abtretung des Vermögensschadensersatzanspruchs ex delicto.
Es stellt sich die Frage, ob der Käufer B die Voreigentümerin A aus dem Kaufvertrag heraus auf Abtretung des Schadenersatzanspruchs klagen kann?
Da A den Mangel nicht verschuldet hat, geht § 933a auch nicht den §§ 1293 ff als lex specialisvor, insb deswegen nicht, weil Aden Mangel vor Übergabe der Liegenschaft nicht hat beseitigten können, somit nicht schuldhaft agiert hat und demnach keine verschuldete Schlechtleistung erfolgt sein kann.[202],[203]
Fügt ein mündiger DIY-Biologe, der um die potentiellen Gefahren des Biohacking Bescheid weiß, DIY-Bio-Geschädigten zumindest grob fahrlässig, einen Vermögensschaden zu, kann sich nach Rsp des OGH dennoch eine Haftung ex delicto ergeben und zwar ohne den Tatbestand des Eingriffs in ein absolut geschütztes Rechtsgut.[204] Sein schädigendes Verhalten müsste unter Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung als rechtswidrig anzusehen sein, was insb bei der Verletzung von Schutzgesetzen oder sittenwidrigem Verhalten[205] anzunehmen sein wird.[206]
Nichterfüllungsschäden und Vertrauensschäden setzen eine vertragliche Verbindlichkeit voraus, die bei der DIY-Bio vernachlässigbar ist, zumal DIY-Bio-Geschädigte mit dem schädigenden DIY-Biologen idR in keinem Vertragsverhältnis stehen wird und daher weder ein reelles noch ein hypothetisches Erfüllungsinteresse vorliegen kann. Ein solches Vertragsverhältnis wäre etwa bei einem Miet- bzw Pachtverhältnis denkbar. Nach der aktuellen Rsp wäre – auf den Eingangsfall umgelegt – bei bloß fahrlässiger Verursachung eines DIY-Bio-Schadens ein bloßer Vermögensschaden nicht ersatzfähig.[207]
Schadenskategorien nach dem ABGB
Ehe auf einzelne Schadenskategorien einzugehen ist, sollen drei DIY-Bio-spezifische Arbeitsstoffe exemplarisch beschrieben werden.
Auszug DIY-Bio-spezifischer Arbeitsstoffe
Verletzt ein DIY-Biologe im Zuge der DIY-Bio einen Menschen, so ist dies va auf mittelbarem Wege denkbar, indem er etwa toxische bzw allergene SVO/SMO/SVP freisetzt, mit denen dann ein Mensch in Berührung gerät.[208] Ebenso ist die Übertragung von Krankheitserregern etwa durch den Einsatz von Bakterien und Viren[209] denkbar. DIY-Bio-Verfahren, wie CRISPR/Cas9, nutzen gerade jenen biologischen Effekt, dass E. coli-Bakterien, die mitunter selbst Krankheitserreger sein können, zum Ziel viraler Attacken werden. Auf der anderen Seite tangiert die SynBio iwS eine völlig andere Schadenskategorie, nämlich die der gesondert zu behandelnden Nanostoffe.
E. coli Bakterien
Einen Personenschaden festzustellen ist kaum noch eine medizinische Herausforderung; ihn einem Auslöser bzw Verursacher zuzuweisen mitunter schon.
FB 26: Biomasse Mensch: Ein Anlageschaden?
Der Mensch besteht aus 10.000.000.000.000[210] Zellen und sich im Laufe der Evolution etwa 100.000.000.000.000[211] vom Scheitel bis zur Zehenspitze ausgebreitet und eingenistet haben. Jeder Mensch besteht aus mehr als 2 kg Bakterien, von denen etwa 99 Prozent im Darm leben und neben der Unterstützung bei der Verdauung auch schädliche Keime abwehren. Spezielle Bakterien, wie etwa »streptococcus pyogenes« oder »streptococcus aureus«, sind auch in der Lage Personenschäden auszulösen.
Nur der Mensch kann als Personenschaden gelten. Juristisch betrachtet kommt einem der sog Anlageschaden in den Sinn. Dieser wäre unserem ureigenen menschlichen Lebensrisiko zuzuschreiben. Ob ein Anlageschaden bereits bestanden hat oder erst durch die DIY-Bio verursacht worden ist, hätte die Schulmedizin nachzuweisen. Bei DIY-Bio-Personenschäden sind keine spezifischen Besonderheiten des Krankheitsbildes selbst zu erwarten, allerdings wird der Nachweis der Verursachung und des Verursachers erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Auch die Virologie kennt bei weitem nicht alle potentiell schädlichen Viren.
Das E. coli K12[212] ist das meistverwendete Bakterium des CRISPR/Cas9-Systems und in allen »DIY-Bio-Kits« enthalten. Es ist zwar nach Anhang 2 B-VbA nicht der Risikogruppe 2, sondern als nichtpathogener Stamm der Risikogruppe 1[213], zuzuordnen, allerdings besagt die Zuordnung eines Bakterienstammes zur Risikogruppe 1 gerade, dass gem § 40 Abs 5 Z 1 ASchG keine Infektionsgefährdung für den Menschen[214] besteht bzw erwartet wird.[215]
Nanostoffe der BSN
Erfasst § 40 Abs 5 ASchG rein synthetische nichtbiologische Arbeitsstoffe?
Welche (submolekularen) Arbeitsstoffe und BSN-Produkte (SVO/SMO/SVP) dem Begriff der GVO/GVP/GMO näherkommen und welche den Nanostoffen lässt sich nicht generell beantworten. Hier bedarf es einer Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers. Ungeachtet der legistischen Einteilung de lege ferenda lassen sich jetzt schon Gefahrenpotenziale aufzeigen und relevante Methoden der Risikobeurteilung herausfinden. Nanostoffe können durchaus toxisch wirken und die Gesundheit des Menschen und/oder für die Umwelt gefährden.
Stellt man auf den Schutzzweck der Norm ab, so ist festzuhalten, dass auch bei Annahme der Einschlägigkeit der VbA in Belangen der DIY-Bio, Risikogruppe 1 das minimalste Schutzniveau bietet. Maßnahmen für Laboratorien nach Schutzstufe 1 beschränken sich iaR auf allgemeine Hygienemaßnahmen, wie Umkleide- und Waschmöglichkeiten. Spezielle Hygienemaßnahmen sind besonderen Vorschriften[216] zu entnehmen, die allerdings iZm dem ASchG in Anwendung zu bringen und nicht für den Hobbybereich vorgesehen sind.
Maßnahmen zwecks Risikominimierung sind auch für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 nach dem nicht bloß deskriptiven, sondern faktenbasierten und erklärenden Stand von Wissenschaft, Technik und Technologie hins etwaiger allergischen und toxischen Wirkungen zu verstehen.[217]
Übersicht zur VbA
Abb 8: Übersicht zur VbA.[218]
Die geringen Anforderungen an den Umgang mit Organismen der Risikogruppe 1 iSd GTG bzw der Systemverordnung 2002 sollten generell den mindesterforderlichen Sorgfaltsmaßstabs auch DIY-Biologen bilden. Da die Verhaltensmaßnahmen Teil der gesamten Rechtsordnung sind, sollten sie auch den allgemeinen Maßstab setzen. Eine analoge Anwendung eines nicht einschlägigen Schutzgesetzes auf DIY-Bio-Sachverhalte ist daraus allein nicht zu konstruieren. Aus dem Größenschluss heraus müssen Sicherheitsanforderungen, die an die Wissenschaft und Industrie gerichtet sind, auch DIY-Biologinnen abzuverlangen sein. Sind sie technisch, finanziell, von den DIY-Bio-Skills oder dem DIY-Bio-Know-how, nicht in der Lage, der DIY-Bio-Gefahr entsprechende Vor- und Nachsorgemaßnahmen entgegenzusetzen, so kann bereits der gesunde Hausverstand nur zu einem Unterlassen der DIY-Bio-Tätigkeit führen. Übt ein DIY-Biologe dennoch sein Hobby aus, so ist ihm jedenfalls eine Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten. Einer ratio legis sollte es für derlei essentielle Verhaltensweisen nicht bedürfen.
BioBricks und DIY-SynBio
Mittels DNA-Synthesetechnologien lassen sich ganze Genome herstellen. In der SynBio wird uaa maßgeschneiderte DNA eingesetzt, um DNA-Segmente aufzubauen. Es werden solange einzelne Gruppen dieser Fragmente synthetisiert, bis das gewünschte DNA-Produkt entsteht. So ist etwa die »GoldenBraid Version 3.0«[219] ein Tool zum modularen Aufbau multigener DNA-Strukturen im Anwendungsbereich der SynBio.
Die SynBio iwS lässt sich als Weiterentwicklung der GenTech verstehen, handelt es sich doch im Wesentlichen um die molekularbiologische Umgestaltung bekannter Organismen, wie sie uaa in der Natur vorkommen. Sofern die SynBio iwS ausschließlich neue chemische Synthetisierungsprozesse betriff, sind keine zu verändernden Organismen involviert und somit besteht auch kein Missbrauchsrisiko iSv Biosafety und Biosecurity.
Handelt es sich um rein epigenetische Forschungsarbeiten oder um die Erforschung artifizieller Zellen außerhalb lebender Systeme (in vitro), so sind diese ebenso wenig vom GTR umfasst, wie Arbeiten mit und an lebensunfähigen Organismen. Selbst das EuGH-Urteil (Rs C-528/16) bringt hier nichts Gegenteiliges zu Tage, denn es stellt lediglich auf Verfahren der gezielten Mutagenese ab. Verfahren der SynBio iwS können idR zwar als Innovation der klassischen GT verstanden werden, müssen aber nicht zwangsläufig ins GTR fallen. Insofern ist jener Technikfolgenabschätzung im Ergebnis beizupflichten, in der die SynBio als „nächste Stufe der Bio- und Gentechnologie“ bezeichnet wird.[220]
Insb das Designen von DNA-Schaltkreisen stellt die rechtswissenschaftliche Auslegung des GTR vor Probleme. Wenn bspw mit dem CRISPR/Cas9-Verfahren ausschließlich regulatorische und/oder sensorische Funktionen modifiziert werden, wird zwar in existierende Organismen eingegriffen, allerdings nicht zwangsläufig das Erbgut verändert.
Nach der hM könne mit den bestehenden Regularien auf absehbare Zeit das Auslangen gefunden werden.[221] Dieser Risikoeinschätzung ist aus biotechnologischer Sicht nicht uneingeschränkt zu folgen. Unvorhersehbare ökologische Unwägbarkeiten, denen nicht Rechnung getragen würde, könnten emergieren. Wenn genetische Schaltkreise geschaffen werden, indem etwa biochemische Systeme in natürlicheOrganismen insertiert werden und biomimetische Chemie oder BioBricks zum Einsatz gelangen,[222] die zu neuen sensorischen bzw regulatorischen Funktionen führen,[223] können auch GE-Verfahren auch der SynBio iwS zugeschrieben werden. Letztlich steht das Ziel der SynBio im Vordergrund, artifiziell konstruierte bzw synthetisierte Organismen oa Systeme zu kreieren, die sogar in den Evolutionsprozess integriert werden können. Auch die Optimierung und Raffinierung bestehender Pflanzenarten stehen im Fokus von Syn-Biologinnen. So können etwa Mutationsresistenzen dazu führen Krankheiten auszurotten oder Pflanzenbefall zu verhindern.[224],[225],[226]
DIY-Biologen können – ohne einen Doppelstrangbruch der DNA-Nucleotidketten auszulösen – in organisches Leben eingreifen. Die Bandbreite der Möglichkeiten reicht von der positiven, die Umwelt entlastenden Raffinierung bis hin zur Vernichtung unerwünschter Lebensformen,[227] wobei zufällige, nicht beabsichtigte Schädigungen immer seltener und bald gänzlich vermieden werden können.
Mit der SynBio ieS lassen sich völlig neue Lebensformen und Zellkulturen schaffen, was letzten Endes zu gänzlich am Reißbrett entworfenen Lebensformen ex machina führen wird. Es ist daher notwendig, die neuesten BSN-Verfahren nicht nur terminologisch von der klassischen GenTech zu separieren, sondern va juristisch auseinanderzuhalten. Die juristische Untersuchung hat unter völlig neuen Aspekten zu erfolgen, denn nicht jede genetische Veränderung muss zwangsläufig auch eine iSd GTR sein und nicht jede Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der SynBio fällt unter die Kautelen eines Schutzgesetzes.
Der Bereich der biotechnologischen Computersimulationen ist bspw reine Fiktion und auf das Reißbrett beschränkt, weshalb auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen kein unmittelbarer Einfluss genommen wird. Ab der Produktion von »BioBricks« findet der haftungsrechtlich relevante Übergang von Forschung zu Entwicklung statt. Sofern ein DIY-Biologe wissenschaftliche Simulationsergebnisse publiziert, kann er die rechtlichen Folgen mit einem entsprechenden Disclaimer ausschließen.
Die Anzahl an DIY-Biologen steigt immer schneller an, womit die zumindest fahrlässige Freisetzung von SVOzu erwarten sind. Sie kann beabsichtigt und fahrlässig erfolgen, wobei selbst ein beabsichtigte Freisetzung idR nicht in Schädigungsabsicht, sondern eher aus Übereifer und in Verletzung einer Sorgfaltspflicht heraus erfolgen wird, was im Falle der Anwendung eines verschuldensabhängigen Haftungstyps ins Gewicht fällt.
Die Haftungsfragen iZm der DIY-Bio sind je nach Verfahren rechtlich unterschiedlich zu bewerten. BSN-Verfahren erfahren einen zunehmend hohen Stellenwert in der politischen Diskussion um die in der BioTech-Gesellschaft einzuschlagenden Entwicklungspfade. Gerade die Vernetzung von analog-naturwissenschaftlichen und digital-technologisch-wissenschaftlichen Disziplinen erfordert eine neue rechtliche Betrachtungsweise des Umgangs mit der DIY-Bio mit BSN-Methoden sowie der Rechtsfolgen.[228]
Besonders schwierig gestaltet sich die Rechtslage in jenen Graubereichen, in denen Entwickler SynBio-Verfahren anwenden, und Mutationen bewirken, wie sie auch unter natürlichen Bedingungen vorkommen bzw auch mit konventionellen Verfahren erzielt werden, die vom GTR ausgenommen sind. Unter selbigem Aspekt wären etwa auch »On-target-Mutationen« zu bewerten. Die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt als solche sind von der Rechtsordnung anerkannte und geschützte Rechtsgüter. Die exakte Qualifizierung von Schäden und ersatzpflichtigen Beeinträchtigungen bereitet selbst iZm den Folgen von GVO immer noch erhebliche Schwierigkeiten.[229] Es ist nicht davon auszugehen, dass DIY-Bio-Verfahren nahtlos an die Schwachstellen des GTR anknüpfen. Vielmehr sind planwidrige Gesetzeslücken zu erwarten, die es zu schließen gilt. Hierbei treffen rechtspolitische Gegenpositionen der Befürworter der generellen Anwendung einer Gefährdungshaftungshaftung kraft Gesamtrechtsanalogie, der Anwendung einer Gefährdungshaftungshaftung kraft Einzelrechtsanalogie und der strikten Befolgung des Enumerationsprinzips aufeinander.
Sachschaden
Ein schuldhaft und rechtswidrig verursachter Sachschaden umfasst auch die attributiven Merkmale des § 125 StGB „zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar“. Es handelt sich also primär um reale, physische Schäden, die sekundär idR auch nachteilige Veränderung im Vermögen des Geschädigten bedeuten.
Ein TdL will den weitgefassten Sachbegriff des § 285 auf körperliche Schäden reduziert wissen. Demnach wären, wie auch sonst beim deliktischen Schadensersatzrecht, keine reinen Vermögensschäden erfasst. Anders, wenn es sich um die (unmittelbare) Folge eines ungerechtfertigten eigenmächtigen Eingriffs in ein absolut geschütztes Rechtsgut handelt. Eine derartige Einschränkung der Sachdefinition ist unzulässig, insb als § 291 „Sachen“nach ihrer Beschaffenheit differenziert und einteilt wie auch unkörperliche Sachenerfasst. Somit müssen auch Forderungen als reine buchhalterische Vermögenswerte (§ 1331) unter den Sachbegriff zu subsumieren sein. Auch sie dienen dem rechtlichen Gebrauch der Menschen und sind von ihnen unterschieden.
Die §§ 1293 ff führen den Sachschaden weder explizit auf noch verweisen sie auf die §§ 285 ff.[230] Er muss gesamtheitlich aus dem Telos des Schadensersatzrechts des ABGB gebildet werden. Die Naturalrestitution nach § 1323 ist im Grunde nur dahingehend zu verstehen, dass neben der Wiederherstellung (Genesung, Rehabilitationen) im Rahmen von Personenschäden auch Sachgüter gemeint sind. Wenn auch § 1295 Abs 1 noch die Form des Ersatzes offen lässt, so priorisiert § 1323 die Ausgleichsart mit der Anordnung zur Rückversetzung in den vorigen Stand. Da DIY-Bio-Geschädigte berechtigt sein müssen, den Ersatz des DIY-Bio-Schadens zu fordern, muss ihnen im Rahmen der Tunlichkeit auch die Wahl der Mittel zukommen. Verlangen sie etwa die Beseitigung eines realen Schadens, so soll es nhL[231] auf die Wahrung der Integritätsinteresses der Geschädigten ankommen, also danach gegangen werden, wie sich der Ausgleichsgedanke des Schadensersatz- und Haftungsrechts bestmöglich verwirklichen lässt.
Nun zählen zum Vermögen einer Person iSd § 1331 auch reale Sachen nach § 285 iVm § 291; sie können auch iSd § 125 StGB beschädigt werden. Zudem ist das Vermögen auch vor rein rechnerischen Schäden geschützt.[232] Die Spezialnormen der §§ 1318 ff verdeutlichen, dass Sachschäden auch vom Deliktsrecht erfasst werden. In den §§ 295 f sind Pflanzen und Tiere, sofern sie nicht „abgesondert, gefischt gefangen oder erlegt“ werden, wie auch „Getreide, Holz, Viehfutter sowie alles Vieh“ als unbewegliches Vermögen angeführt. Mit dem halbherzigen § 285a[233] werden Tiere vom Sachbegriff des ABGB generell ausgenommen, um sie – soweit keine leges speciales (Tierschutzgesetze) anzuwenden sind – letztlich doch wieder als Quasi-Sachen[234] iSd § 285 zu behandeln.[235] Schließlich stehen sie in jemandes Eigentum und bilden somit Grundlage für das besonders geschützte Eigentumsrecht; selbst jagdbare Tiere iSd § 383 f stehen in jemandes Eigentum und bilden einen Vermögenswert.[236]
Schädliche Einwirkungen auf Sachgüter wären etwa dann gegeben, wenn ein DIY-Biologe im Zuge der angewandten DIY-Bio den nachbarlichen, landwirtschaftlich genutzten Grund derart kontaminiert, dass eine Bio-Bäuerin ihre Bioprodukte nicht mehr unter dem Label »Bio« verkaufen darf. Hier kommt es nicht zwangsläufig zu einem materiellen Schaden, weil die Nutzpflanzen bzw die daraus gewonnenen Erzeugnisse iSd § 3 LMSVG[237] sowohl nutz- als auch genießbar bleiben und sich gem § 3 Z 9 LMSVG auch weiterhin in den Verkehr bringen lassen.
Im Endeffekt kommt es zu einer sachlichen Qualitätseinbuße und vermögensrechtlichen Wertminderung sowie zu einer Gewinneinbuße gepaart mit einer ideellen/immateriellen Schadenskomponente. Ein ideeller Schaden wird von LuRsp als positiver Schaden eingeordnet, zumal bestehende ideelle Güter beeinträchtigt werden.[238] Ein TdL setzt die „Tilgung der verursachten Beleidigung“ (§ 1323) dem Begriff des ideellen Schadens gleich und zieht daraus den Schluss, dass dieser ab grober Fahrlässigkeit zu ersetzen wäre.[239] Ein anderer TdL gewinne dem keine „eigenständige normative Bedeutung“ab.[240] Die Neufassung des § 1328 habe die Uneinigkeiten LuRsp letztlich im Ergebnis weitgehend aufgelöst.[241] Für die Untersuchung ist va die Differenzierung zw immateriellen und ideellen Schäden entscheidend.
Gerade die jahrelange Pflege und biologische Bewirtschaftung von Ackerflächen (Biolandwirtschaft), die nicht nur gentechnikfrei betrieben wird, sondern auch ohne den Einsatz konventioneller Pestizide, Fungizide, Herbizide etc auskommen muss, stellen sich bei nachhaltigen Kontaminationen als frustrierte Aufwendungen heraus. Die DIY-Bio-Schädigung vereitelt alle vorangegangenen Bemühungen und Investitionen. Die Rsp steht dem Ersatz frustrierter Aufwendungen zwar nicht generell ablehnend ggü, will aber auf der anderen Seite das Haftungsrecht nicht ausufern lassen und hat diese über lange Zeit tendenziell abgelehnt. Seit Kurzem ist der OGH insb im Vertragsbereich (verletzte Verbraucherschutzinteressen) einer „lebensnäheren Betrachtungsweise“ zugänglich.[242] Fällt ein DIY-Bio-Produkt nicht unter das GTR, so entfällt nicht nur die Kennzeichnungspflicht gem der Lebensmittelverordnung[243], sondern auch die darin enthaltene Klassifikation als materiell schädliche Einwirkung auf Sachgüter.
Ein DIY-Biologe haftet im Falle einer rechtswidrig und schuldhaft erfolgten schädlichen Freisetzung von Agenzien und/oder SVO/SMO/SVP nach den §§ 1293 ff für daraus resultierende Schäden. Aus Sicht des Verbraucherschutzes bedarf es jedoch eines modernen BSN-Rechts.
Personenschaden (§ 1325 ABGB)
§ 1325 bildet seit jeher die zentrale Norm für Personenschäden, wobei Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und Erwerbsfähigkeit generell von den §§ 1325 bis 1327 abgedeckt werden. Bei der DIY-Bio kann es vor allem zu Allergien auf DIY-Bio-Produkte kommen oder auf Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer Infektion mit Bakterien oder Viren; DIY-Bio-Agenzien können toxisch wirken. Gerade bei DIY-Bio-Unfällen können schädliche DIY-Bio-Stoffe aus einem Labor austreten.
Unter Personenschäden, die auch als Nichtvermögensschaden bezeichnet werden, sind sowohl materielle als auch immaterielle Nachteile von verletzten bzw geschädigten Personen zu verstehen. Dabei sind iSd §§ 75 ff StGB Verletzungen des Körpers iSe physische Einwirkung oder Beeinträchtigungen der Gesundheit (Krankheit) sowie die Tötung eines Menschen zu verstehen. Auch psychische Schäden zählen im Rahmen des Schadensersatzrechts dazu. ISd Restitutionsvorrangs besteht ein Anspruch auf völlige Wiederherstellung des physischen und ggfs auch psychischen Zustands, der vor dem Schadensereignis bestanden hat. Das bedeutet Heilungskosten sind iwS zu ersetzen, was den Anspruch auf völlige Wiederherstellung impliziert und Rehabilitationskosten in sich begreift.[244]
Als positiver Schaden wird auch der Verdienstentgang[245] verstanden, wobei alternativ subjektiv-konkrete oder objektiv-abstrakte Berechnungsmodelle bestehen.[246] Im Todesfall als Folge einer durch die DIY-Bio verursachte Körperverletzung sieht § 1327 auch eine gesetzliche Drittschadensentschädigung in Form von Unterhaltsleistungen vor. Aus dem Persönlichkeitsrecht nach § 16 lassen sich auch Unterlassungsansprüche begründen. Das Biohacking muss dabei eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit zählt zu den „angeborenen Rechten“.[247]
Der zivilrechtliche Personenschaden[248] ist oftmals in Spezialgesetzen selbst geregelt, wie etwa § 12 EKHG, oder diese verweisen auf §§ 1325 bis 1327 zurück, so etwa § 79a Abs 1 GTG.[249] Sofern keine Sonder- oder Schutzgesetze greifen, steht der DIY-Bio-Verletzten der Weg des deliktisch begründeten Schadenersatzanspruchs offen. Er muss also das rechtswidrige und schuldhafte[250]Verhalten des schädigenden DIY-Biologen behaupten und beweisen.[251]
Schmerzensgeld und Sachverständiger
§ 273 ZPO überlässt es der richterlichen Entscheidungsfindung, die Schadensumstände zu erheben und ein angemessenes Schmerzensgeld nach § 1325 zuzusprechen. Nach stRsp sei das Schmerzensgeld grds unter Berücksichtigung pro futurozu beurteilender Schmerzen „global“ [sic!][252] zu bemessen,[253] außer die Spätfolgen seien nicht voraussehbar[254] oder das Schmerzensausmaß sei nicht definitiv abschätzbar.[255] Wenn im Laufe der Zeit auch Bewertungskriterien und Schadensersatztabellen (Schmerzensgeldsätze) herausgearbeitet worden sind, haben sich auch in Dogmatik und Jud markante Bewertungskriterien und -Beurteilungsstandards etabliert, die dem Rechtsanwender die freie Beweiswürdigung erleichtern.[256] Sachverständigen kommt bei der Beurteilung von Personenschäden, insb hins des Verletzungsgrades und der Intensität der Schmerzen, aber insb auch bei der Feststellung DIY-Bio-Verfahren und der Bewertung derer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, eine zentrale, wenn auch nur das Gericht beratende Rolle zu.
Zur Definition des Sachverständigen sind Haftungsnormen der §§ 1299 ff, § 353 Abs 1 ZPO und auch § 126 Abs 1 und 2 StPO heranzuziehen. Prozessual gesehen sind sie Hilfskräfte der Gerichtsorgane. Falsche Einzelfallbeurteilung bilden aber idR keine „erhebliche Rechtsfrage“,die eine Anrufung des OGH ermöglichte.
Trauerschmerz
Obgleich für DIY-Bio-Verfahren nicht generell zu bestimmen ist, ob eine Gefährdungs- oder Verschuldenshaftung greifen soll, macht dies letztlich bei der Bemessung von Personenschäden dem Grunde und der Höhe nach keinen Unterschied. Die einzige Ausnahme bildet hier das Trauerschmerzensgeld oa Seelenschmerzes für den Verlust naher Angehöriger, da es nach Diktion des OGH bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall „bloßer Gefährdungshaftung“an der „erforderlichenSchwere des Zurechnungsgrundes“ fehlt.[257]
Satisfaktion
Hins der Zweckbestimmung des Ersatzes von Personenschäden besteht insofern Einigkeit, als die Genugtuungsfunktion hinter der Ausgleichsfunktion zurückstehen soll.[258],[259] Diese Auffassung ist in dieser Ausprägung nicht zu stützen, zumal bereits jeder Ausgleich eine Satisfaktion impliziert und die richterliche Zusprechung des konkreten Schadensersatzes nicht frei von Empathie ist und zwangsläufig in die ein oder andere Richtung tendiert.
Legalzession
Sofern ein Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung besteht, nimmt die Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG[260] eine Sonderstellung ein. Demnach kommt dem Sozialversicherungsträger mit Eintritt des Versicherungsfalls (Schädigungszeitpunkt) der zu der zu erbringenden Leistung sachlich und zeitlich kongruente[261] Schadensersatz ex lege zu. Ein über die deckungsgleiche Leistungserbringung des Versicherungsträgers hinausgehender Schadensersatzanspruch verbleibt nach stRsp beim Geschädigten, was in Konsequenz auch zur Trennung der jew Aktivlegitimation führt.[262]
Personenschaden durch E. coli-Bakterien
E. coli sind aktuell die wichtigsten Arbeitsstoffe der DIY-Bio mit CRISPR/Cas9, was nicht ausschließt, dass zukünftig auch andere (neue) Bakterien oder gar Viren als Vektoren eine Rolle spielen werden. Die Besprechung der E. coli soll daher im Rahmen dieser Untersuchung demonstrativ verstanden werden. Das Gefährdungspotenzial kann sich erhöhen oder auch verringern. Im Bereich der DIY-Bio-Forschung sollten nur ungefährliche Laborstämme zum Einsatz geraten.
FB 27: Personenschaden: E. coli-Infektion.
Ein DIY-Biologe A nutzt am 01.05.2016 erstmalig E. coli-Bakterien zu CRISPR/Cas9-Forschungsarbeiten (Sicherheitsstufe 1), die er ohne behördliche Anzeige durchführt. Am 30.04.2016 veranstaltet die Nachbarin B für ihre 5-jährige Tochter C eine Kinderparty mit Besuch einer Grillranch mit angegliedertem Streichelzoos.
Am 04.05.2016 erkrankt Ban einer wässrigen Durchfallerkrankung und begibt sich unmittelbar in ärztliche Behandlung. Es wird eine als E. coli-Infektion diagnostiziert, die mit einem Antibiotikum behandelt wird. Dennoch kommt es zu einem hämolytisch-urämischen Syndrom, was die Nierenfunktion der Nachbarin schädigt.
Einige Stämme E. coli produzieren Toxine,[263]die zu Durchfallerkrankungen führen können. Die Verursachung durch den DIY-Biologen ist grds nicht auszuschließen. Die Inkubationszeit beträgt in etwa 72 Stunden, womit kein Gegenindiz hins der Schadensverursachung besteht. B hat sich unmittelbar in medizinische Behandlung begeben, womit ihr kein Mitverschulden iSd § 1304 anzulasten ist. Die ärztliche Behandlung ist lege artis erfolgt.
Da sich eine typische Gefahr beim Umgang mit E. coli-Bakterien verwirklicht hat, ist davon auszugehen, dass das GTG bzw die VbA gerade solche Erkrankungen vermeiden sollen. B trifft somit „die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes“.[264]
Durch das Unterlassen der Anmeldung des erstmaligen Umgangs mit dem biologischen Arbeitsstoff E. coli K12 bzw der Anmeldung der erstmaligen Arbeit mit GVO in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 nach § 19 Z 1 GTG liegt ein objektiver Verstoß gg ein Schutzgesetz vor. (Andere Schutzgesetzverletzungen bleiben hier unbesprochen). Bobliegt es also die Einschlägigkeit der zitierten Schutzgesetze zu behaupten und beweisen.
Ob nun eine Beweislasterleichterung oder gar eine Beweislastumkehr hins der Kausalität anzunehmen ist, mag uU sogar von geringer Relevanz sein. Kann es A als noch wahrscheinlicher dartun, dass die E. coli-Infektionsquelle in einer anderen Person zu finden ist oder von einem anderen Ort herrührt oder die Infektion zu einem anderen Zeitpunkt (Inkubationszeit 72 Stunden und nicht 96) eingetreten ist, wird der Freibeweis, dass eben die Infektion bereits veranlagt gewesen ist, schwer zu entkräften sein. Auch hochsensible PCR-Test sind letztlich nur Ausschlussverfahren.
Eine erhöhte Infektionsgefahr besteht nach dem Kontakt mit Tieren, insb Kälbern (Streichelzoo) sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergarten). Die erste Schutzmaßnahme vor Schmierinfektionen ist das Händewaschen, das weder im Streichelzoo noch in Kindergärten oder Kindergeburtstagspartys zu erwarten ist. Die Übertragung hätte auch den Verzehr von nicht gar gegrillten Fleischlaibchen (Grillranch), Rohmilch (Kindergeburtstag mit Milch und Kuchen) oder von pflanzlichen Produkten (Toben Äckern, die mit Jauche gedüngt werden) herrühren können.
In praxi wird der Nachweis des ungefährlichen Laborstammes E. coli K12 mittels PCR und U3-Phagentest[265],[266] möglich sein und sollte den A entlasten können. Allerdings könnte ihn die Kausalvermutung, er habe auch mit anderen E. coli experimentiert iSe Prima-facie-Beweises belasten. Die summierte Wahrscheinlichkeit (pn+x) spricht für den DIY-Biologen. Gelingt ihm der Nachweis, dass er nur den Laborstamm »E. coli K12« in seinem DIY-Laboratorium angewandt hat, das über kein spezifisches Pathogenitätsmerkmal verfügt und seit langem als biologische Sicherheitsmaßnahme anerkannt ist,[267] wäre eine zivilrechtliche Haftung unsachgemäß. Die Schädigung der Nierenfunktion wäre als Folgeschaden ob einer drohenden Verjährung mit einer Feststellungsklage zu begegnen.[268]
FB 28: Beweiskraft des E. coli K12.
Fallangabe: »FB 27: Personenschaden: E. coli-Infektion. «.197
Die menschliche Darmflora enthält weniger als 1‰ an E. coli Bakterien, wobei die klinische Symptomatik vom jew Subtyp abhängt. Erkrankt ein Mensch etwa an einem Harnwegsinfekt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Schmierinfektion auf einer Toilettenanlage höher als über eine Kontamination eines DIY-Biologen, dessen DIY-Bio-Kit einen falschen E. coli Stamm enthalten hat.[269] Allerdings darf man sich nicht irgendwelchen Spekulationen hingeben, da die Nachweismethoden für pathogene MO keine allzu große Herausforderung mehr darstellen. Über ein seriös ausgeführtes PCR-Verfahren (Methode der Genomsequenzierung) lässt sich die gesamte DNA-Sequenz des E. coli-Isolats ermitteln. Gesetzt den Fall, der DIY-Biologe ist ausgeforscht und sein (beschlagnahmtes) DIY-Bio-Kit wird untersucht, so lassen sich nicht nur pathogene und nichtpathogene Stämme voneinander unterscheiden, es vielmehr auch festgestellt werden, ob das jew pathogene E. coli und der Laborstamm ein und dieselbe Spezies ist. Da die genetischen Differenzierungen zw den einzelnen E. coli enorm sind, wird das Gericht den Sachverhalt ohne besonderen Aufwand oder hohe Kosten rasch aufklären können.
Wie auch über die Auswertung von PCR-Analysen[270] lässt sich auch der Toxingennachweis erbringen. Ein Gegenbeweis des DIY-Biologen wird iaR nicht mehr gelingen. Die Kausalität könnte der Korrelation zum Opfer fallen.
Vermögensschaden (§§ 1331 f ABGB)
Da die LuRsp nur den damnum emergens (realer Schaden) und ab grober Fahrlässigkeit auch den lucrum cessans (entgangener Gewinn) gem § 1293 Satz 2 als Vermögensschäden anerkennen, besteht wohl Einigkeit darüber, die persönliche Haftung nicht bloß mit dem individuellen Verschulden iSd § 1295 Abs 1 HS 1 begrenzen zu wollen, aber auch darin, die allgemeine Haftung nicht ausufern zu lassen.
Liegt eine Sachbeschädigung vor, so sind aber auch die mit der Beschädigung einhergehenden, indirekten Vermögensschäden erfasst.[271] Bei der Schadensersatzhöhe geht es um die schadenskausale Wertminderung bzw Entwertung der geschädigten Sache. Es gelten insb die Bestimmungen des § 1323, wobei unterschiedliche Schadensarten differente Haftungsansätze bedingen.
Hier ist weitgehend auf die vorangegangene Besprechung des Schadensersatzes nach § 1293 zu verweisen.[272] Das schädigende Ereignis muss für DIY-Bio-Geschädigte eine Einbuße am Vermögen und/oder an Rechten bedeuten und zwar im direkten Vergleich zum unmittelbar vorherigen Vermögensstatus. Alternativ kann auch eine Schlechterstellung ihrer persönlichen physischen und/oder psychischen Integrität als Folge des schädigenden Ereignisses einen direkten Vermögensschaden bedeuten.
Zuführung bloßer Vermögensschäden
Nach Rsp des OGH ist bei der Verletzung des reinen (bloßen) Vermögens einer fremden Person von einer Haftungspflicht auszugehen, wenn sie unter Eingriff in ein „absolut geschütztes Rechtsgut“ erfolgt. Darüber hinaus würde ein DIY-Biologe nur dann haftpflichtig werden, wenn die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aus einem sonstigen Rechtspflichtverstoß resultiert. Darunter fallen die untersuchungsrelevanten Verstöße gg Schutzgesetze nach § 1311 Satz 2 Fall 2. Schadensersatzpflichtig würden DIY-Biologinnen auch bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten iSd § 1295 Abs 2, was noch kritisch zu besprechen ist.[273] Sonderbeziehungen iSv Vertragsverletzungen oder einer cic sind bei der »Kleinen Grünen DIY-Bio« unerheblich und vernachlässigbar.[274]
Menschenhand vs Künstliche Intelligenz
Das in § 1293 verwendete Wort „zugefügt“ bedeutet, dass es sich um menschliche Handlungen oder um ein von Menschen kontrollierbares Verhalten handeln muss, nicht aber nicht um vis maior.
Ein DIY-Bio-Produkt iSd »SynBio ex machina«, das also auf Basis rein Künstlicher Intelligenz (KI) oder »Biologischer Intelligenz« (BI) entstanden ist, muss juristisch neu ausgelegt und eingeordnet werden. Es wären dann keine menschlichen DIY-Biologen mehr als Programmierer des genetischen Codes auszumachen. Hierbei sind sowohl Parallelen zur rechtlichen Situation beim Computerhacking als auch zu den Urheberrechten einer Person an ihren geistigen Schöpfungen iSd § 10 Abs 2 UrhG[275] zu ziehen. Auch ein SynBio-Code kann als Trojaner oder Malware verfasst und missbraucht werden. Schreibt ein DIY-Biologe etwa einen SynBio-Code als Entwurf neuer Lebensformen am Reißbrett, so kann dies per se noch nicht haftungsbegründend sein, da ja der bloße Code erst ab einer Publizitätswirkung haftungsauslösend sein kann.
Die Verschuldensfrage iZm der Veröffentlichung von Material im urheberrechtlichen Sinne ist eine prekäre und darf in Anbetracht der Freiheitsgrundrechte[276] nur bei absichtlichem, bezwecktem Missbrauch durch Dritte haftbar machen.[277] Dieser Gedanke ist auf die »Casus mixtus-Haftung« umzulegen. Das bloße Programmieren eines neuen Gen-Codes, also der Entwurf von neuen Lebensformen am Reißbrett ist rechtlich unbedenklich und selbst bei Publikation, insb auch über »Open Access«[278] und »Open Source«[279], führen Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse zu einer Haftungsfreistellung.
FB 29: Biohacking: Gewährleistungs- und Haftungsausschluss?
Ein DIY-Biologe generiert einen neuen Code für künstliches Leben und veröffentlicht diesen im »world wide web«. Er ist Urheber und nutzt das sog »self-archiving«.[280] Repositorium- oder Webplattformbetreiberinnen sind keine dazwischengeschaltet. Das UrhG bildet die Basis der rechtlichen Vorgaben. In concreto verwendet der DIY-Biologe CC-Lizenzen aus einem Materialpool,[281] deren Einbeziehung in das vertragliche Verhältnis zw dem Urheber und der Leserin (Nutzerin) über die GPL[282] erfolgt. Sie entsprechen den Vorgaben für AGB des österr Zivilrechts.[283]
Der DIY-Biologe haftet grds für die Verbindlichkeit seiner preisgegebenen Informationen innerhalb des Werks oder über das Werk selbst. Ein Haftungsausschluss für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist sittenwidrig und ist somit als Bestimmung nichtig, wobei der sonstige (rechtsgültige) Konsensualvertrag grds erhalten und verbindlich bleibt. Während der Disclaimer (Haftungsausschluss) im vorliegenden Fall keine Probleme bereiten wird, können im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durchaus rechtliche Schwierigkeiten auftreten. Sofern kein arglistiges Verschweigen der Fehlerhaftigkeit (Mangels) vorliegt, ist der generelle Ausschluss der Gewährleistung jedoch rechtswirksam.
Diese Rechtsmeinung wird auch im Immaterialgüterrecht, speziell im Anwendungsbereich des UrhG, bei dem es nhM zur Zweiteilung des Rechtsgeschäfts kommt, nämlich in ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und ein dinglich wirkendes Verfügungsgeschäft (Modus), vertreten. Aus rechtsdogmatischer Sicht lässt sich dies durch die besondere Nähe zum Schenkungsvertrag gem §§ 398 ff begründen. Zudem würde der DIY-Biologe als Urheber und Publizist nur für die ihm erkennbaren Nutzungsarten iSd GPL haften.
Sind DIY-Biologen durch »KI«[284] hervorgebrachte SVO/SMO/SVP zurechenbar? Zur Problematik der Schadensqualität gesellt sich nun die der personellen Zurechnung. Wenn ja, wie lange – sprich über wie viele Generationen – sind einem DIY-Biologen »synbiologische« Modifikationen als Entwickler eines Programmiercodes zuzurechnen? Ab welchem Zeitpunkt tritt eine gewisse Natürlichkeit ein, die nicht mehr als Abweichung von der Norm einzustufen ist? Entwickler und Betreiber von digitalen Systemen oa synthetischen bzw neobiologischen Organismen haften für etwaige Fehler nach dem Verschuldensprinzip nur bei sorgfaltswidrigem Einsatz oder mangelnder Wartung.
Eine verschuldensunabhängige Haftung von DIY-Biologen anzunehmen – wie die bereits für autonome Fahrzeuge der Fall ist – ist als Lösungsansatz denkbar, allerdings wird keine Versicherungsträgerin dieses Risiko abdecken, weshalb diese Variante aus rechtspolitischen Gründen und aus Überlegungen der Gleichheit und Gerechtigkeit problematisch ist. Als Alternative bleibt die staatliche Schadensallokation als Haftungsübernahme durch die öffentliche Hand. Sobald das Natürlichkeitskriterium eintritt, liegt kein verschuldeter Zufallsschaden iSd § 1311 Satz 1 Fall 1 mehr vor. Der Gesetzgeber ist mit einer neuen Herausforderung konfrontiert und hat Regelungen zu treffen, die die Öffentlichkeit vor dem ungewissen Schädigungspotenzial der DIY-Bio schützt.
Indirekte und direkte Vermögensschäden
Verursacht ein DIY-Biologe im Ereignisfall mehr indirekte[285] als direkte Schäden, so scheint eine Haftungseinschränkung, sofern keine Sondernormen oder Analogien zu ausgleichenden Ergebnissen führen, prima vista unbefriedigend. Gerade Drittschäden könnten als Angriff in Richtung der Allgemeinheit aufzufassen und nur noch territorial (Staatsterritorium, Unionsterritorium) einzugrenzen sein. Wie weit Schadenersatzansprüche bzw Haftungsansätze strapaziert werden dürfen, sorgt seit jeher für Uneinigkeit in der L. Mittels der Lehre vom Schutzzweck der verletzten Norm und der Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten als Teil der teleologischen Auslegung, versucht die Rechtswissenschaft eine Grenze zu ziehen, um Ersatzpflichten und existenzgefährdende Schadensersatzsummen einzugrenzen.[286]
Existenzgefährdende Schadenersatzsummen sind va für den nicht-unternehmerischen Bereich abzulehnen, wenn auch die willkürliche Reduktion von Ansprüche durch die Jud nicht der weitgefassten Diktion des Schadensersatzrechts nach dem ABGB entspricht.[287]
Wird § 1295 dahingehend eingeengt, dass nicht mehr „jedermann“[288] Schadensersatz aus Verschulden gegen den Schädiger verlangen kann, sondern nur noch der unmittelbar bzw direkt Geschädigte, ist die Reduktion der Norm nicht unproblematisch. Aspekte der ausgleichenden Gerechtigkeit, die va das Zivilrecht unter den Bürgern vermitteln soll, sprächen dagegen. Auch general- und spezialpräventive Gesichtspunkte stehen gg eine einengende Auslegung. Die Restriktion des Jedermannbegriffs ist nicht grds abzulehnen, allerdings wäre auch hier der Gesetzestext zwecks allgemeiner Verständlichkeit zu adaptieren.
Ab und an erkennen Gerichte sog Schadensverlagerungsfälle[289] an. Mit dem Korrekturmodell der Drittschadensliquidation können auch mittelbar Geschädigte Schadensersatz erlangen, wenn diese in besonderer Weise wirtschaftlich betroffen und keine Ausuferungen oder Veränderungen des Schadensausmaßes zu erwarten seien.[290] Anders als etwa bei der Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, würde der DIY-Biologe nicht noch einem zusätzlichen Anspruchsberechtigten ggü haften, sondern der wahrlich Geschädigte träte an die Stelle der in Rechtsbeziehung zum DIY-Biologen stehenden Personen.[291]
FB 30: Mittelbarer DIY-Bio-Schaden eines Pächters.
Aführt einen DIY-Bio-Schaden herbei. Der wirtschaftliche Schaden tritt beim Pächter B des Grundstücks ein und nicht bei der Liegenschaftseigentümerin C, da die DIY-Bio-Kontamination sich noch vor Ablauf des Pachtvertrags vollkommen ausgekreuzt haben wird.
Schadensverlagerungsfälle sind gerade bei DIY-Bio-Schäden, die landwirtschaftliche Betriebe oder Gärtnereien erleiden könnten, relevant, insb wenn sie Pächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen sind und ihre Schäden und Rechte mit jenen der Eigentümerin auseinanderfallen. Wenn also die Eigentümerin des Pachtgrundes nur in ihrem absolut geschützten Recht auf Eigentum verletzt ist und der Pächter einen Vermögenschaden erleidet, wäre diesem der wirtschaftliche Schaden zu ersetzen.[292],[293] Rechtsdogmatisch sind diese Fälle allerdings nicht als Drittschäden zu klassifizieren.[294]
FB 31: Unmittelbarer DIY-Bio-Schaden und mittelbarer DIY-Bio-Schaden.
1) Ein DIY-Biologe versucht – in guter Absicht – die Blütezeit in seiner näheren Umgebung beheimateten Wald- und Wiesenblumen mittels CRISPR/Cas9-Verfahren zu verlängern. Der Versuch gelingt im Gewächshaus (geschlossenes System) bei gleichmäßigen Temperaturen. Die grob fahrlässige Freisetzung führt zu einem fatalen Ergebnis, denn die Blumen im Umkreis blühen bald überhaupt nicht mehr.
Wiesenblumen sind Sachen iSd § 295, weshalb sich in casu eine direkte Schädigung im Vermögen der Betroffenen einstellt. Der DIY-Biologe muss volle Genugtuung leisten (grob fahrlässig).
2) Der benachbarte Imker erleidet indirekte Schäden, weil seine Bienenpopulation ob der verknappten Nahrungsressourcen stark dezimiert worden ist (damnum emergens) und er weniger Honigertrag erwirtschaftet hat (lucrum cessans).
Eine sog Schadensverlagerung ist offenkundig und sollte, dem Rechtsempfinden nach, dem Imker eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz schaffen. Handelt es sich um keinen „typischerweise beim unmittelbar Geschädigten“eintretenden Schaden, wird sich der Imker nach andere Rechtsquellen als Anspruchsvoraussetzung umsehen müssen; die Rsp ist hier restriktiv.[295]
Es handelt sich um immer neu zu führende gesellschaftspolitische Debatten mit Fokus auf den dynamischen unvorhersehbaren Zeitenwandel. Dazu gehört aktuell der Umgang mit neuen DIY-Bio-Verfahren.
Funktionales Schutzgutverständnis
Mittlerweile wird der zivilrechtliche Schadensbegriff auch iSe „funktionalen Schutzgutverständnisses“ begriffen,[296] wobei der Öko-Schaden immer noch eine Sonderstellung bildet, weil nicht zwangsläufig individuelle Rechtspositionen und/oder Rechtsgüter betroffen sein müssen. So sei nach einem TdL das Umweltschutzrecht primär öffentlich-rechtlich zu regulieren,[297] allerdings greift die Auffassung, dem Zivilrecht komme nur eine ergänzende Funktion zu,[298] dann nicht weit genug, wenn der Gesetzgeber es verabsäumt hat, neu auftretende Sachverhalte mit öffentlich-rechtlichen Normen zu regeln.
Naturalrestitution und Wertersatz
Nach einem TdL gilt für jeden Schadenersatz das „Prioritätsprinzip der Naturalleistung“, was die Zurücksetzung[299] des geschädigten Rechtsguts in den Zustand vor dem Schadensereignis bedeutet. NhL solle dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit zw Naturalrestitution und Wertersatz zukommen.[300]
Aus ökologischer Sicht wäre das Prioritätsprinzip der Naturalleistungbei DIY-Bio-Schäden wünschenswert und auch aus erzieherischen Gründen überlegenswert. Allerdings werden DIY-Biologinnen iaR nur einen minimalen Wertersatz zu leisten in der Lage sein. Ob eine Naturalrestitution, die in weiten Teilen der Gesellschaft unbekannt ist, die Risikobereitschaft von DIY-Biologinnen senken oder deren Sorgfalt erhöhen könnte, ist fraglich. Gerade in einer kapitalistischen Wertegesellschaft muss man davon ausgehen, dass Menschen Wertersatz mehr fürchten als eine Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand, deren Aufwand und Kosten zudem noch unterschätzt werden.
Verursacht ein DIY-Biologe einen Vermögensschaden, für den er haftbar zu machen ist, dann hat er iaR auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen, da ihm grobe Fahrlässigkeit iSe auffallenden Sorglosigkeit, zumeist sogar vom Vorsatz im Grade der Wissentlichkeit, anzulasten sein wird. Eine Ausnahme bilden hier unmündige und mj DIY-Biologen.
FB 32: Schutzwirkung der Naturalrestitution bei drohendem Schaden?
Landwirt A hat einen Fichtenwald und erlangt Kenntnis von den DIY-Bio-Bemühungen seines Nachbarn, einem engagierten DIY-Biologen B, der auch der Eigentümer des angrenzenden Buchenwalds ist. Bwill die schädigenden Borkenkäfer aus seinem eigenen Wald vertreiben. Er wendet ein CRISPR/Cas9-Verfahren an, wobei er jede seiner 200 Buchen »synbiologisch« mit CRISPR/Cas9 modifiziert. Der DIY-Biologe will also nicht den Borkenkäfern den Garaus machen, sondern seine Buchen vor den »scolytinae« schützen. Die DIY-Bio-Garagenlabor ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a.
Der technologische Eingriff ist ein rein somatischer, womit das GTR nicht einschlägig ist.
Etwaige Begehren nach § 364 sind dann mgl, wenn bereits ein Schaden eigetreten ist (Unterlassung) und/oder der Nachweis einer konkreten Gefährdung iSe Gefahrenerhöhung für den Wald des Landwirt A durch das konkrete DIY-Bio-Verfahren (Feststellung) gelingt.
Da B in casu keine synbiologischen Veränderungen am Borkenkäfer selbst vornimmt, kann dieser keinen direkten einen Schaden an den Fichten des Landwirt A anrichten. Theoretisch wäre auch ein indirekter Kontaktschaden denkbar, dann aber müsste der Borkenkäfer die synbiologische Veränderung aufnehmen und auf den Fichtenwald übertragen (Doppel-Kollateralschäden), was nach heutigem Wissenstand unwahrscheinlich erscheint.
Wenn aber Beinen Erreger als Vektor iSd § 4 Z 14 GTG in die Pflanze mittels eines GE-Verfahrens zwecks Recodierung einschleust, müssten diese Vehikel iwF durch den Borkenkäfer – etwa durch den Holzfraß – wiederaufgenommen und übertragen werden.
In diesem Fall wäre – nach aktueller Auslegung des EuGH – das GTG einschlägig (Transgenese). Das Biohacking wäre dann auch analog zu sehr spezifischen sondergesetzlichen Tatbeständen zu untersuchen und beurteilen, wie sie etwa im ZoonosenG[301] oder EpidemieG[302] verankert sind.[303]
Das weite Verständnis der Naturalleistung beschert uU A „präventive Abwehrrechte gg die drohende Besitzschädigung“ durch B.[304]
Volle Genugtuung des Schadensersatzes (§ 1324 ABGB)
DIY-Bio-Schäden werden oftmals auf grobe Fahrlässigkeit iSe „auffallenden Sorglosigkeit“ (§§ 1323, 1331) der DIY-Biologinnen zurückzuführen sein. Sofern also keine Sondernormen, wie etwa § 1311, greifen, haben sie auch die bereits beschrieben volle Genugtuung –also einschließlich des entgangenen Gewinns – zu leisten. Ein vorsätzlicher Schaden betrifft den Bereich des Biocracking. Für DIY-Bio-Schäden aus leichter Fahrlässigkeit heraus wäre der positive Vermögensschaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Affektionsinteresse bei DIY-Bio-Schäden
Der auslegungsbedürftige Begriff des Affektionsinteresse, ließe sich einerseits aus den Wertebestimmungen der §§ 304 bis 306 herleiten. Zumal es sich um eine Liebhaberei handelt, ist aber der Schade ein immaterieller und ideeller, weshalb Gerichte einen solchen „Gefühlsschaden“iaR auch keinen pekuniären Schadensersatz für subjektive messbare immaterielle Schäden zusprechen;[305] jedenfalls dann nicht, wenn der Sachgebrauch nicht dauerhaft verloren geht oder eingeschränkt ist.[306] Als Abgrenzung zum materiellen Schaden empfiehlt sich daher der Vergleich mit dem dt Rechtsbegriff des Integritätsinteresses.
Bei Verstößen gegen Straf- und Nebenstrafgesetze sowie bei mutwillig und aus Schadenfreude (kumulativ) verursachten DIY-Bio-Schäden würde unter den allgemeinen Voraussetzungen Schadenersatz zugesprochen werden.[307]
Trotz der fehlleitenden Terminologie solle das Affektionsinteresse nur iZm Sachschäden in Betracht kommen. Es ist jedenfalls vom Trauerschaden zu differenzieren. Im Ausnahmefall lässt sich nach Rsp des OGH bei besonderem Nahebezug zu einer Sache iwS des § 285 ein Ersatzanspruch für ideelle Schäden erwirken.[308] Dazu muss es zu einer bloß interimistischen „Einschränkung des Gebrauchs“ der besonderen Sache kommen.[309] Der OGH sieht es als befremdlich an, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis bei Personenschäden im Gegensatz zur expliziten Anordnung in § 1331 für Sachschäden keine Gefühlsschäden iSv Trauerschäden in Anschlag bringen darf. Deshalb nimmt er eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke an, legt aber qualifiziertes Verschulden als Voraussetzung fest.[310]
Es stellt sich die Frage, ob DIY-Biologen nach den Prinzipien und Normen der allgemeinen Verschuldenshaftung ggfs auch für ein Affektionsinteresse einzustehen haben?
FB 33: Das Affektionsinteresse an der nicht leuchtenden Hecke.
Die DIY-Biologin A und die Klägerin B sind Nachbarinnen. A hat die mittels CRISPR/Cas9 zum Leuchten gebrachten SVP entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt, aber zur Gänze auf ihrem eigenen Grundstück gesetzt. Die vor 70 Jahren, von Bs Großmutter gesetzte Hecke ragt seit jeher in das Grundstück der DIY-Biologin A. Seit kurzer Zeit strahlt auch die Hecke der Klägerin in kräftigem Neongrün.
Der Zuspruch eines Affektionsinteresses nach § 1331 zweiter HS sollte im Grunde bereits daran scheitern, dass die Hecke (Sache) der B nicht eingegangen also untergegangen iSv unwiederbringlich zerstört ist. Eine besondere Vorliebe an den einzelnen, nicht leuchtenden Ästen ist nachvollziehbar, hat doch bereits die Großmutter die Hecke gepflanzt und die Mutter sie liebevoll weitergepflegt.[311] Ein Funktionsverlust liegt jedoch nicht vor, da die Hecke ja weiterhin blickdicht ist. Inwieweit die biotechnologische Manipulation zu einer bloß vorübergehenden Beeinträchtigung führte, wäre gesondert abzuklären. Ein ersatzfähiges Affektionsinteresses der B wäre ggfs dann anzunehmen, wenn der DIY-Biologin ein vorsätzlicher Verstoß gg ein Schutzgesetz oder bei tatbestandlich überschrittener „Erheblichkeitsgrenze“[312] eine Sachbeschädigung nach §§ 125 f StGB nachzuweisen wäre. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens könnte sich aus einem unbefugten und ungerechtfertigten Eingriff in das absolut geschütztes Rechtsgut der Bergeben. Der A einen qualifizierten Schädigungsvorsatz iSe groben Verschuldens anzulasten, wird nicht gelingen. Bei ausschließlich auf das Grundstück überhängenden Ästen, liegt keine Beeinträchtigung nach § 422 vor.
Wenn Trauerschäden von Affektionsinteresse zu trennen sind, stellt sich die Frage, wie eine besondere Nahebeziehung zu Tieren kategorisiert werden (§ 285a Tiere als Quasi-Sachen)?
FB 34: Emotionale Bindung zu durch die DIY-Bio nutzlos gewordenen Nutztieren.
Der DIY-Biologe A verletzt durch Freisetzungen von SVP 20 Milchkühe des benachbarten Bauern B, wobei die Einzeltiere nicht mehr geheilt werden können, der Schaden ist irreversibel. Der Tierhalter B, der jedes einzelne Tier von Kalbes Beinen an gepflegt und gehütet hat, will keines der invalid und nutzlos gewordenen Tiere – sie geben keine Milch mehr –einschläfern lassen, da seine emotionale Bindung zu ihnen sehr groß ist.[313]
B hat die Nutztiere als Milchkühe angeschafft, weshalb deren ursprünglicher Nutzen in der Milch- und nicht in der Fleischproduktion liegt. Eine Milchkuh ist qualitativ nicht mit einer Fleischkuh zu vergleichen. Die Voraussetzungen des § 1331 gewähren dem geschädigten Bauern B ab dem Verschuldensgrad der auffallenden Sorglosigkeit des DIY-Biologen, neben der direkten Wertminderung aus der Sachbeschädigung, auch einen entgangenen Gewinn als Vermögensschaden.
Die emotionale Bindung des Bauern zu seinen Kühen führt dazu, dass er diese am Leben lässt. Die Kosten (etwa Einstellung) sind nach § 1331 ABGB nur ab grober Fahrlässigkeit ersatzfähige Kosten, sofern der DIY-Biologen ein strafgesetzwidriger Schadenszufügung nachgewiesen werden kann.[314] Insb für Sachschäden nach § 285a sollte der Ersatz für einen Seelenschmerz anerkannt werden. Der Anspruch auf Ersatz des Affektionsinteresses bei DIY-Bio-Schäden entsteht ab qualifiziertem Verschulden des DIY-Biologen. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit bzw auch bei bloßen Gefährdungshaftungstatbeständen fehlt „es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes“.[315]
DIY-Bio: Haftung und Verantwortung aus Verschulden
Spätestens 1966 hat der VfGH das allgemeine Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG) dahingehend präzisiert, dass grds niemand für „Ereignisse außerhalb seiner Einflusssphäre“einzustehen hat.[316] Die normative Sanktionierung des Verhaltens von Rechtsunterworfenen erfordert die Beachtung der Schuld und die individuelle Verantwortlichkeit des Betroffenen. Die Ursprünge der E des VfGH gehen auf den „historischen Kernbestand“, die politischen Rechte zurück und haben nach und nach differenzierungsfeindliche Merkmale der Geburt, des Geschlechts, des sozialen oder persönlichen Standes oder des religiösen aber auch politischen Bekenntnisses erfasst.[317] Heute wird der Gleichheitssatz jedoch liberaler verstanden.
Zumal die Schuld in der Natur jedes Menschen gelegen ist, wäre es nach einem TdL unsachlich, eine DIY-Biologin – als Bürgerin und natürliche Person – für ein Verhalten zur Verantwortung zu ziehen, an dem sie kein Verschulden trifft. Bei der strafrechtlichen Sanktionierung, die auch auf das deliktische Haftungsrecht abstrahlt, komme es auf die individuelle Vorwerfbarkeit der Verletzung einer zumutbaren Verhaltenspflicht an.[318]
Bei aller semantischen Weite des Haftungsbegriffs handle es sich nach einem TdL[319] bei der Haftung letztlich immer um eine Verantwortlichkeit, die im Vorhof der Haftung weile. Gerade bei der Anwendung neuer Technologien steht die Gefährdung von Mensch und/oder Umwelt im Fokus, sodass ein DIY-Biologe selbst dann einer DIY-Bio-Haftung ausgesetzt sein wird, wenn das angewandte DIY-Bio-Verfahren keinem sondergesetzlichen Verbot unterliegt. Dieser Verantwortlichkeit sollen sich Rechtsunterworfene, mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen, nicht generell entziehen können.
Tritt infolge der DIY-Bio mit BSN-Methoden kein faktischer, ereignisbedingter Schaden ein, liegt auch keine Minderung materieller oder ideeller oder immaterieller Güter[320] vor und der ausführende DIY-Biologe wäre haftungsfrei zu stellen. Ohne Schaden entsteht auch keine Entschädigungs- bzw Leistungspflicht, womit ein DIY-Biologe va bei Eingriffen in absolut geschützte Rechtsgüter oa Rechtspositionen nur mit Unterlassungsklagen zu rechnen hätte.[321]
Ein rein verwaltungs-, neben- oder strafrechtliches Delikt oder ein Verstoß gegen eine Schutznorm löst per se noch keine zivilrechtliche Haftung aus. Manche Normen der Verschuldenshaftung enthalten allerdings eine Verschuldensvermutung und/oder Beweislastumkehr.[322]
Die Rechtsordnung setzt auch bei sonderrechtlichen Gefährdungshaftungstatbeständen[323] rechtskonformes[324] Verhalten voraus, löst jedoch die Haftung vom subjektiven Verschulden. Damit bildet das bloße Eröffnen von Gefahrenquellen die Haftungsgrenze zum reinen Zufall (vis maior), worauf noch im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung einzugehen ist.[325] Die iimt-disziplinäre Komplexität der BSN erschwert das Erfassen aller DIY-Bio-Verfahren, DIY-Bio-Produkte und DIY-Bio-Waren (DIY-Bio-Kits) als einheitliche Rechtsmaterie, weshalb auch mehrere Haftungsprinzipien (Verschulden und Nichtverschulden) parallel eintreten können, ohne dass es zu einer Derogation kommt.
Recht und Unrecht
„Actus non facit reum nisi rea sit“.[326]
Schuldhaft handelt, wer intellektuell und psychische in der Lage ist, Recht von Unrecht zu differenzieren. Recht und Rechtsfolgen sind für Bürgerinnen, die idR Rechtslaiinnen sind, nur innerhalb der gesetzlich festgeschriebenen Rechtsordnung erkennbar.[327]
„Die Reine Rechtslehre […] will das Recht darstellen, so wie es ist, ohne es als gerecht zu legitimieren oder als ungerecht zu disqualifizieren; sie fragt nach dem wirklichen […], nicht nach dem richtigen Recht.“[328]
Der Rechtspositivismus iSd reinen Rechtslehre Kelsens vereinfacht, anders als im anglosächsischen Fallrecht, die Wahrnehmung von Recht,[329] enthält jedoch den grundlegenden Fehler, auch sinnenleerte, unsachliche Gesetzestexte und Normen gelten zu lassen. Was dem Rechtsunterworfenen beim Erfassen des materiellen Gehalts und beim Erkennen der Rechtsfolgen zugutekommt, blockiert die gesellschaftliche Entwicklung. Nun ist gerade das Biorecht dem Naturrecht näher als der reinen Rechtslehre. Der Methodendualismus zw ontologisch-faktischen Sätzen und normativen Sollenssätzen ist in seiner Stringenz nicht aufrechtzuerhalten. Wissenschaftliche Fakten müssen legistischen Gegebenheiten immer vorgehen. Bürgerinnen, die im Prozessfall nachweisen, dass etwa eine Norm dem Stand der Wissenschaft, Technik und Technologie nicht mehr entspricht, dürfen nicht auch noch mit dem Instanzenweg belasten werden. Auch höchstgerichtliche Spruchpraxis sollte bei faktischer, evidenzbasierter Widerlegung keinen Bestand mehr haben und müsste auch de iure als falsifiziert gelten. Alles andere widerspräche dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das alles staatliche Handeln tangiert.
Recht und Unrecht sind eben nicht zwei Seiten derselben Medaille. Unrecht ist aber auch nicht das Gegenteil von Recht. Eine juristische Differenzierung kann nur zw der Verletzung und der Befolgung der Rechtsordnung erfolgen.
Bei bloßem Unrecht handelt es sich um sozial, moralisch oder ethisch (vermeintlich) verwerfliche Handlungen, die nicht zwangsläufig auch tatbestandlich und rechtswidrig sein müssen. Lediglich einige wenige sozialmoralische Relikte, wie die »Gute-Sitten-Regel«[330] oder der »Ordre-public«[331] bilden – je nach Rechtsmeinung – sogar systemwidrige Ausnahmen des reinen Rechtspositivismus und stellen keine klassische Grundnorm dar. Beide „Rechtsgrundsätze“[332],[333] sind antiquiert und laden zur Willkür[334] ein, die in einem Rechtsstaat entbehrlich sind. In einer multikulturellen, pluralistischen und säkularisierten Gesellschaft haben Moralvorstellungen in der juristischen Interpretation keinen Platz mehr.[335] Sie sind, wie auch alle Überlegungen zur Ethik iwS, im Rahmen der Rechtsetzung zu berücksichtigen.
Gerade rechtlich nicht ausreichend erfasste Sachbereiche, wie die der DIY-Bio, könnten über den Verstoß gg die Gute-Sitten-Regel zu einer Handlungshaftung führen. „Was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht“,[336] muss weder wahr noch richtig sein. Wenn die Verletzung der Guten-Sitten als rechtwidriger Eingriff in den „Geist der Rechtsordnung“[337] angesehen wird, erhalten Rechtsprinzipien und sozial-moralische Wertvorstellungen eine der Willkür von Klägerinnen und der Gerichte ausgelieferte Unrechtsdynamik. Eine liberale Beurteilung der DIY-Bio und BSN basiert auf Daten- und Wissenssätzen, während sich konservative Auslegungen mitunter an Ideologien und Glaubenssätzen orientieren. Im Endeffekt ist eine richterliche Flexibilität contra leges scriptas zu verhindern.
Verschulden
Im österr Zivilrecht steht das Verschulden für die subjektive Vorwerfbarkeit eines verpönten Verhaltens bzw eines rechtswidrigen Verhaltens, das zu einem nachteiligen oa schadenden Erfolgseintritt bei einem Anderen führt. Nachfolgende subjektive Verschuldensgrade dolosen Verschuldens sind für die Haftung nach § 1294 tatbestandsrelevant.
Der Einsatz neurowissenschaftlicher Forschung habe va in den USA bereits zahlreiche Dimensionen des Strafjustizsystems insb durch die Anfechtung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit – die üblicherweise und weitgehend auf dem Diskurs um Willensfreiheit und Determinismus basiere – und der Widerlegung dieser metaphysischen Schranken durch ein praktisches normatives Rechtskonzept beeinflusst.[338]
Neuronale Schaltkreise bei der moralischen Entscheidungsfindung und
bei antisozialem Verhalten
Abb 9: Common neural circuits in moral decision making and antisocial behavior.[339]
Nun ist das Gehirn im straf- wie im zivilrechtlichen Sinne unterschiedslos zu beurteilen, weshalb das normative Rechtskonzept nicht mehr mit den empirischen Erkenntnissen der modernen Neurowissenschaften, der Psychologie und der Verhaltensgenetik übereinstimmt. Im Rahmen der weiteren Untersuchung werden die Einteilung und die Begründung des Verschuldens nach hL und stRsp als juristische Fakten übernommen, jedoch im Kap »Normativer Schuldbegriff und Schuldfähigkeit«[340] hinterfragt.
Fahrlässigkeitsstufen
Für Geschehnisse und Ereignisse, die völlig außerhalb des eigenen Verantwortungs-, Kontroll- und Einflussbereichs liegen, braucht niemand einzustehen; insofern könnte keine subjektive Vorwerfbarkeit des eigenen Verhaltens vorliegen, obgleich ein rechtswidriger Tatbestand gesetzt wird. Wenn nicht einmal leicht fahrlässiges Verhalten vorliegt, kann auch nicht von einem Fehlverhalten gesprochen werden.
Der Fahrlässigkeitsbegriff beinhaltet der Rsp zufolge grds einen objektiven und einen subjektiven Sorgfaltsverstoß.[341] Während die objektive Sorgfaltswidrigkeit ein Tatbestandsmerkmal bildet, wird die subjektive dem Bereich der Schuld zugewiesen. Schädigen DIY-Biologen jemanden, so ist auf den objektiven Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens abzustellen.[342] Der sorgfältige Durchschnittsmensch als Differenzierungsmaßstab zw leichter und grober Fahrlässigkeit ist für die DIY-Bio nur schwer festzumachen, da die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten eines DIY-Bio-Schädigers kaum objektivierbar sind. Der erforderliche Sorgfaltsmaßstab von DIY-Biologinnen muss aufgrund der Vielfalt und Komplexität der BSN-Methoden im Einzelfall festgestellt werden, wobei dieser aus Überlegungen der Einlassungsfahrlässigkeit und des Präventions- und Vorsorgeprinzips an vergleichbaren Lege artis-Kriterien für Expertinnen anzusetzen sein sollte, wenn er auch unterhalb der lex specialis des § 1299 gelegen sein muss.
Der OGH differenziert im Schadenersatzrecht auch zw leichter Fahrlässigkeit und entschuldbaren Fehlleistungen[343] (culpa levissima) aber auch zw leichter[344] (culpa levis)[345] und grober Fahrlässigkeit(culpa lata).[346],[347]
Die culpa levissima lässt sich aus dem Umkehrschluss feststellen, indem davon ausgegangen werden kann, der konkrete Schadenseintritt wäre nur bei „dilligentia exactissima“[348] abzuwenden gewesen. Dieser Verschuldensgrad ist nahe dem zufälligen Ereigniseintritt gelegen, was gerade bei der DIY-Bio – wie noch zu § 1311 Satz 1 aufgezeigt wird – von Bedeutung sein kann. Ob für einen Grad des Versehens, der unterhalb der gewöhnlichen Aufmerksamkeit und des Fleißes (§ 1297) gelegen ist, gehaftet werden soll, wird in der L unterschiedlich beantwortet.[349] So nennt etwa § 2 Abs 1 DHG explizit den „minderen Grad des Versehens“. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, die culpa levissima führe generell zu einer Haftbarkeit, denn das DHG regelt nicht die Haftung ggü Dritten, sondern den internen Regress zw Dienstgeber und Dienstnehmer unter dem Aspekt der Billigkeitshaftung qua Richterrecht. Darüber hinaus werden in Abs 2 die besonderen Umstände, die zu einem Verschulden führen können, näher ausgeführt. Ließe man DIY-Biologen bereits ab culpa levissima haften, so wären auch Hobbygärtnerinnen immer haftbar zu machen. Eine naturwissenschaftliche Begründung ließe sich immer konstruieren. § 3 Abs 2 sieht für Organe von Rechtsträgern eine Billigkeitshaftung im internen Regressweg erst ab grober Fahrlässig vor.
Grobe Fahrlässigkeit setzt ein auffallendes Maß an Sorglosigkeit voraus. Es geht darum, ob ein DIY-Biologe alle unter den Umständen des konkreten Einzelfalls naheliegende Überlegungen angestellt und alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Rsp legt hier ein bewegliches System bestehend aus der Gefährlichkeit der Situation und dem Wert der geschützten Interessen an, wobei sich die Sorgfaltsanpassung ex ante an der Gefährlichkeit des Handelns bzw der Sachlage orientieren soll.[350]
Die Beweislastumkehr nach § 1298 betrifft nur die leichte Fahrlässigkeit. Grobes Verschulden hat nach stRsp hingegen der DIY-Bio-Geschädigte zu behaupten und zu beweisen.[351]
Für die DIY-Bio ist noch der Begriff der bewussten Fahrlässigkeit in Abgrenzung zum dolus eventualisrelevant. Im erstgenannten Fall weiß der DIY-Bio um sein fahrlässiges Handeln Bescheid, nimmt aber den Erfolg (Schaden) im Unterschied zum Eventualvorsatz nicht in Kauf.
Vorsatzstufen
Die drei Vorsätzlichkeitsstufen[352] dolus eventualis (Eventualvorsatz)[353], dolus directus (Wissentlichkeit) und dolus directus specialis (Absicht) gelten für das gesamte österr Rechtssystem gleichermaßen, sind aber in ihrer Nuancierung durchaus unterschiedlich zu verstehen.[354]
Der Eventualvorsatz ist ein bedingter Vorsatz, der einer Gleichgültigkeit hins der Handlungsfolgen (Erfolgseintritt) bedarf, wobei nach Rsp des OGH eine bloß innere Teilnahmslosigkeit[355] iSe unbewussten Gleichgültigkeit[356] nicht genüge. Das Wissen eines DIY-Biologen um seine Schadensverursachung „inkludiert die Willenskomponente seines Vorsatzes“.[357] Weiß er, dass sein Hobby zur Schädigung anderer Personen führt, handelt er mit dolus directus. Will er Anderen widerrechtlich mit Wissen und Willen einen Schaden zufügen (bewusst und absichtlich), so liegt der dolus directus specialis als „böse Absicht“ iSd § 1294 vor, die dem Bereich des Biocracking anzusiedeln ist.
Normativer Schuldbegriff und Schuldfähigkeit
Die Frage der Schuld bzw des Verschuldens wird zwar auch in der rechtswissenschaftlichen Lit besprochen, hinkt jedoch stets dem aktuellen Wissensstand der Neurowissenschaften und der Kognitionspsychologie hinterher.[358] Hier interessieren die haftungsrechtlichen Aspekte des Biohacking insb die Haftung von mj DIY-Biologen. Noch nie war es Kindern und Jugendlichen möglich, Handlungen zu setzen, deren Konsequenzen sie, wie nun bei der DIY-Bio, überhaupt nicht abschätzen oder intellektuell antizipieren können.
Nicht jedes vermeidbare verbotene oder gebotene menschliche Verhalten ist aus juristischer Sicht auch als schuldhaftes Handeln oder Unterlassen zu werten. Einerseits hat ein gewisses Maß an Zurechnungsfähigkeit[359] vorzuliegen, andererseits muss DIY-Biologinnen als Schädigerinnen ein rechtmäßiges Verhalten bzw rechtskonformes Alternativverhalten zumutbar sein. Ihnen muss die Rechtswidrigkeit ihrer Handlung oder des gebotenen Unterlassens auch bewusst sein.
Selbst deliktsunfähige DIY-Biologinnen könnten nach aktueller Jud – ungeachtet der Schuldunfähigkeit – für absichtlich schädigendes Biocracking nach §§ 1293 ff haften, sofern eine Deliktsfähigkeit iSd § 176 besteht. Die in der LuRsp[360] zitierten Billigkeitserwägungen bei unmündigen und/oder geisteskranken Menschen, wonach diese Ausnahmeregelung in praxi nur in Ermangelung einer Haftpflichtversicherung und unter der Voraussetzung Anwendung finden, sind Legion.[361],[362] Inwieweit individuelle Vermögensverhältnisse im Rahmen einer Verschuldenshaftung unter den Billigkeitserwägungen nach § 1310 zu berücksichtigen sind, wird noch im Detail aufgegriffen.
Das Postulat einer Gesellschaft der 21. Jhdts muss sein, die zivilrechtliche Haftbarkeit für verursachte Schäden unter bestimmten Umständen auch entfallen zu lassen. Eine Haftung um jeden Preis ist Zeichen einer Vergeltungsmentalität. Gerichtsentscheidungen, wonach selbst Kinder ex delicto schadenersatzpflichtig werden, sind aus rechtsstaatlichen, sozialpolitischen und ethischen Überlegungen überaus beunruhigend und verstörend.[363] Eine Schuld ohne physiologische Voraussetzung einer Verantwortlichkeit ist das Zünglein an der Waage oa der Stein des Anstoßes. Die Frage nach der Willensfreiheit nur das Tüpfelchen auf dem »i«. Eingedenk der vielen Milliarden Euro,[364] die dem Staatshaushalt jährlich durch Korruption entzogen werden, wäre in Billigkeitsfällen die Schaffung ein Sonderfonds für Geschädigte iSe Ausfallshaftung ein sinnvoller Weg zur Wahrung des Rechtsfriedens und des Vertrauens der Bürger in einen gerechten Rechtsstaat. Als Bedingung der Haftungsübernahme wären sinnvollerweise obligatorische Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen für DIY-Bio-Schädiger zu knüpfen.
Jugendliche Biohacker: Einsicht, Diskretion und Disposition
Mangelt es einer natürlichen Person an der nötigen »Einsichts- und Urteilsfähigkeit«,[365] darf ihr ein subjektives Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden, mag es auch objektiv verpönt sein. Ob ihr ein „Verschulden zur Last“[366] gelegt werden darf, entscheidet auch im 21. Jhdt noch das Gericht im Einzelfall.[367] Freilich divergieren natur- und geisteswissenschaftliche Einschätzungen zur objektiven Schuld von jenen der normativen Rechtswissenschaft mitsamt der normativen Ethik. Was die Gesellschaft als objektiv verpönt erachtet, entspringt letztlich einer subjektiv-normativen Wertung. Selbst die Bindung einer objektiven Rechtswidrigkeit an sog Naturgesetze, könnte nur temporär Bestand haben.
Mangelt es einer natürlichen Person an Diskretionsfähigkeit, so kann sie das Unrecht der verübten rechtswidrigen Tat zum Tatzeitpunkt nicht eingesehen,[368] dennoch kann sie nach LuRsp schuldfähig sein. Beim Biohacking unmündiger mj Personen ist davon auszugehen, dass sie – ungeachtet ihrer Deliktfähigkeit – auch nicht schuldfähig sind. Der Exkulpationsgrund der völligen Schuldunfähigkeit iSd § 11 StGB[369] bildet die äußerste sanktionsbefreiende Grenze des juristischen Bezugssystems und die §§ 1308 ff können zu einer richterlichen Milderung führen; auch eine »actio libera in causa« iSd § 1307 könnte Berücksichtigung finden.
Wenn unmündige DIY-Bio-Schädiger rechtswidrige Verhalten setzen, ist aus Perspektive der DIY-Bio-Geschädigten der Wunsch nach einer zivilrechtlichen Haftbarmachung nachvollziehbar. Dies wäre ethisch aber nur dann vertretbar, wenn der Schaden durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgedeckt werden könnte, was beim Biohacking nicht der Fall ist. Andernfalls sollte der am Ende des Kap 5.10.3. bereits beschriebene Weg von staatlichen Sonderfonds beschritten werden.
Auch eine Haftungsverschiebung auf gesetzliche Stellvertreterinnen (Eltern, Obsorgeverpflichtete) ist bei DIY-Bio-Sachverhalten denkbar. Gerade bei DIY-Bio-Haftungsszenarien stellt sich die Frage, inwieweit Mj überhaupt für Ihre Handlungen und Taten haftbar zu machen sind. Selbst wenn sowohl die Diskretionsfähigkeit als auch die Dispositionsfähigkeit (vgl § 4 Abs 2 JGG) von Unmündigen nach den überkommenen Kriterien zu bejahen wären, bedeutete dies nicht, sie könnten ihr Verhalten tatsächlich auch kontrollieren.[370] Sofern Biohacking und Computerhacking Parallelen aufweisen, sind auch vergleichbare Rechtsfolgen zu erwarten.[371]
Ein gestörtes Dispositionsvermögen liegt dann vor, wenn eine Person nicht mehr die Fähigkeit besitzt, ihrer eigenen Einsicht nach entsprechend rechtskonform zu handeln und das „Unerlaubte der Tat einzusehen“,was vom Gericht grds „von Amts wegen zu prüfen“ist.[372] Es ist nach strafrechtlicher L aber nur zu prüfen, wenn die Diskretionsfähigkeit bejaht worden ist.“[373] Sofern zusätzlich ein gestörtes Dispositionsvermögen vorliegt, also die Person nicht ihrer eigenen Einsicht entsprechend handeln kann, darf ihre Schuldunfähigkeit angenommen werden. Nach Teilen der Schulmedizin,[374] L[375] und Rsp[376] ist daher auch bei suchtkranken Personen oder Unmündigen eine Schuldunfähigkeit anzunehmen.
Woran aber die Einsicht zu messen ist, bleibt offen. Der Begriff ist typisch für Standardsätze einer normativen Wissenschaft. Mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich eine einheitliche Einsichtsfähigkeit der Menschen nicht belegen. Eine solche wäre überdies auch immer kontextbezogen zu verstehen.[377]
Kritik an der Haftungs- und Deliktfähigkeit Minderjähriger
Der Begriff »Bewusstseinsstörungen« ist ein Sammelbegriff für unzählige Symptome, die auch heute noch als sog »psychische Störungen« eingestuft und beurteilt werden. Zumeist wird auch von einem Defizit der elementarsten Funktionen der Psyche gesprochen, womit ein Allgemeinbegriff den anderen verwässert. Nach dem neurowissenschaftlichen, psychiatrischem, und kognitivpsychologischem Wissensstand werden sog »disorders of consciousness« (DoC) nach 2022 ICD-10-CM Diagnosis Code R41.82 als nicht spezifizierter, veränderter Mentalstatus eingeordnet. Kleinste hormonelle Störungen, Toxine, Sauerstoffmangel oder Schlafentzug uvm können zu Bewusstseinsstörungen führen. Es sind oftmals unvermeidbare bzw unausweichliche extrinsische Faktoren, die das Bewusstsein trüben.
Die Neurowissenschaften führen zu einem immer exakteren Verständnis des menschlichen Gehirns. Mit verschiedenen Methoden des Neuroimaging haben Erkenntnisse zutage gebracht, die für die Jugendjustizpolitik von besonderer Relevanz sind. In den USA führen die neurowissenschaftlichen Erkenntnisse bereits zu einer juristischen Liberalisierung, wenn diese auch von der Politik noch nicht einheitlich getragen wird. So bedeutsam der Wissensstand der Neurowissenschaften auch ist, das Dual-Use-Dilemma wird dadurch mitunter auch angeheizt. Eine vermeintlich schlechte Erziehung soll nicht als Prognoseinstrument für zukünftige Kriminalität von Kindern und Jugendlichen genutzt werden.
Die Angemessenheit der Altersgrenzen im Haftungs- und Deliktsrecht ist unter dem Aspekt der zeitgenössischen Neurowissenschaft neu zu hinterfragen. Der Fokus hat hier auf die kognitive Funktionsrolle des präfrontalen Kortex (PFC) gelenkt zu werden. Die Regelung und Steuerung von Emotion, die Kontrolle von Impulsverhalten, ethischem und moralischem Denken aber auch die Differenzierung von richtigem oder falschem, rechtskonformem oder rechtswidrigem Verhalten hängen von der Ausprägung des PFC ab, der im Durchschnitt erst im Alter von etwa 25 Jahren abgeschlossen ist. Zudem sind idZh auch etwaige Folgen von Schädigungen des PFC zu berücksichtigen. Hier kann es zu einem vorübergehenden Funktionsverlust durch Drogen, wie Alkohol und Stress oder zu einem generellen, dauerhaften Kapazitätzsverlust kommen. Dieselben Faktoren führen im Rahmen der Schwangerschaft jedenfalls zu einer retardierten Entwicklung der PFC. Bei einer vollständigen Myelinisierung,also der multiplen Umgarnung des Neuriten einer Nervenzelle, tritt diese mglw auch erst im frühen Erwachsenenalter auf. Auch die individuelle Variation der PFC-Funktion und PFC-Anatomie stehen einer generellen Normierung entgegen. Schäden können va auch dann entstehen, wenn eine Person zwar in der Lage ist, richtig von falsch zu unterscheiden, aber dennoch organisch nicht befähight ist, ihr Verhalten angemessen regulieren.[378] Eine Person kann also trotz grds Diskretionsfähigkeit falsche Dispositionen treffen, ohne dass der äußere Anschein Anlass zum Verdacht gibt.
Die American Barr Association (ABA)[379] ist bereits zur Erkenntnis gelangt, dass die Konvergenz der jugendlichen Gehirnforschung und des Rechtssystems für faire und genaue Gerichtsverfahren und die Verurteilung von Jugendlichen unerlässlich sei. Auch die Gerichtsurteile Roper v. Simmons, 543 U.S. 551, Graham v. Florida, 560 U.S. 48 und Miller v. Alabama, 132 S.Ct. 2455 spiegeln den erfreulichen Trend zur lebensnahen Einzelfallbetrachtung wider.
Minderjährige können das Rechtssystem in seiner Konsequenz für ihre Handlungen noch nicht verstehen und sind physiologisch noch nicht in der Lage, ihren intrinsischen und extrinsischen Impulsen/Reizen zu widerstehen. Gerade die jüngsten Erkenntnisse der Neurokriminologie zeigen auf, warum inkriminiertes Verhalten und Gewalt zunehmend als globales Problem der öffentlichen Gesundheit angesehen werden. Der Wissensfundus lässt keinen Zweifel an der neurobiologischen Grundlage kriminellen Verhaltens mehr übrig. Zum Glück steigt nunmehr auch das juristische Interesse an der potenziellen Anwendung der Neurowissenschaften im Strafrecht. Ungeachtet der nicht mehr haltbaren juristischen Einteilung in ein Verschulden und in eine Schuld, müssen neue neurowissenschaftliche Fakten auch in die zivilrechtliche Beurteilung von neuen DIY-Bio-Sachverhalten – insb iZm Minderjährigen – einfließen.
Der PFC steuere nach aktuellen Wissensstand[380] die Fähigkeit des Menschen:
- vor einer Entscheidung innezuhalten und zu zögern, um rational nachzudenken;
- jeder Entwicklungsmangel verkürzt die Nachdenkzeit, die Minderjährigen zur Verfügung steht, ehe sie handeln.
- sämtliche Optionen abzuwägen und zu berücksichtigen;
- Jugendliche sind extrem impulsiv.
- über Risiken und Konsequenzen nachdenken;
- die Sensationslust als treibende Kraft der Entwicklung ist in der Mitte der Adoleszenz am höchsten ausgeprägt;
- über eine soziale Intelligenz zu verfügen;
- Jugendliche haben oftmals eine niedrige Empathieschwelle und sind anfällig für Fehlentscheidungen aufgrund eines Gruppenzwangs.
Ferner sind nach gefestigtem Erkenntnisstand noch zwei weitere Gehirnsysteme für das richtige Verständnis eines jugendlichen Gehirns entscheidend, nämlich das den emotionalen Zustand des Gehirns steuernde sozial-emotionale System, das im limbischen Mittelhirnsystem und in den orbitalen Frontalbereichen des Frontallappens angesiedelt ist, und das kognitive Kontrollsystem, das im dorsolateralen Bereich des Frontallappens sitzt.
Die schnelleren Entwicklung des sozial-emotionale Systems führe dazu, dass Jugendliche:
- das Belohnungssystem ausreizen,
- verstärkt dem Bedürfnis nach immer neuen Sensationen nachgeben,
- gefühlsgetrieben Reaktionen auf positive und negative Emotionen reagieren,
- eine erhöhte Aufmerksamkeit für soziale Signale aufweisen.
Dieses Kontrollsystem hemme das sozial-emotionale System, brauche aber länger, um sich zu entwickeln, wodurch es im Kindes- und Jugendalter seine Funktion noch nicht voll entfalten könne.
Da das kognitive Kontrollsystem erst qua Adoleszenz reife, fehlt es Unmündigen:
- an der Impulskontrolle,
- an der Emotionsregulation,
- an der planenden Vorausschau,
- am Erkennen von Optionen,
- an der Antizipation von Folgen,
- an Stressresistenz und
- am Widerstand gg Gruppenzwang.
Die Entwicklungsunterschiede führen zu einem Auseinanderdriften des sozial-emotionalen Systems und des kognitiven Kontrollsystems. Das jugendlichen Gehirn reagiere daher mit zunehmender Reifung des Gehirns abnehmend auf Anfälligkeiten hins:
- der Impulsivität,
- der Sensationssucht (Adrenalin-Junkies),
- Peer-Einflüsse,
- dem zeitgerechten Entwickeln von Problemlösungsstrategien
- der unverzüglichen Befriedigung von Anreizen aus dem Belohnungssystem.
Neue Informationen und Erkenntnisse der Neurowissenschaften sind bei der forensischen Auswertung genauso zu berücksichtigen wie die Sozialgeschichte minderjähriger Biohacker oder gar Biokrimineller. Die bildgebenden Untersuchungen (Neuroimaging) der Gehirne jugendlicher Patienten hins zerebraler neurophysiologischer Korrelate psychiatrischer Störungen haben in den letzten Jahren zwar zugenommen, dennoch bleibt dieses Forschungsfeld vom Rechtswesen ua vom Gesetzgeber noch weitgehend unbeachtet.
Die Gehirne Unmündiger sind physiologisch noch längst nicht so entwickelt, wie jene von Erwachsenen. Ihr Verhalten muss daher immer im Kontext ihrer Entwicklung beurteilt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet als zentraler Verfassungsgrundsatz einen anderen Zugang. Die Deliktsfähigkeit iSd § 176 und die Altersgrenzen der Mündigkeit nach §§ 21 Abs 2 iVm 865 sind neurowissenschaftlich und kognitionspsychologisch nicht haltbar und als willkürlich gesetzte Altersdiskriminierung abzulehnen.[381] Eine Gleichstellung mit Erwachsenen kann daher erst ab der vollen funktionellen Ausbildung des Gehirns, insb des PCF stattfinden. Die Rechtsfolgen müssen in Konsequenz gleichheitswidrig sein.
Kant hat den Begriff der Mündigkeit negativ formuliert:
„Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen.“[382]
In der Neurobiologie wird Reife komplex wahrgenommen, da der zeitliche Entwicklungsprozess des Gehirns nicht über alle Regionen hinweg einheitlich ist, weshalb die rechtliche Handlungsfähigkeit und Haftbarkeit individuell zu bestimmen sein muss.
Kürzlich hat die Entscheidung des Obersten US-Gerichtshofs in der Rechtssache Roper gegen Simmons [543 U.S. 551 (2005)] die US-amerikanische Einstellung zur Jugendkriminalität erheblich verändert. Das Gericht hat endlich anerkannt, dass die kognitive Entwicklung bis ins frühe Erwachsenenalter hineinreicht (etwa 25. Lj). Wenn nach § 4 und § 11 StGB zu einer Straflosigkeit führen, sollte dies auch für das Zivilrecht gelten.
Der Exkulpationsgrund der völligen „Schuldunfähigkeit“iSd § 11 StGB oder § 3 Abs 1 VStG (Zurechnungsunfähigkeit) bildet die äußerste sanktionsbefreiende Grenze des juristischen Bezugssystems. Die §§ 1306 ff enthalten hins der Rechtsfolgen auch Ausschluss- bzw Milderungsgründe. Die Bewertung der pathologischen Schuldunfähigkeit hat jedenfalls anhand forensisch-neurologischer und neurobiologischer Sachverständigengutachten (§§ 351 ZPO; § 126 StPO) zu erfolgen, die jew juristische Bewertung obliegt dann der „freien Beweiswürdigung“ der Gerichte (§ 272 ZPO; § 14 StPO).[383],[384]
Die Erfahrungen aus dem Computerhacking sind zu nutzen, um das aufkommende Problem des Biohacking in den Griff zu bekommen. Weder das Haftungs- noch das Strafrecht sind hierzu geeignete Mittel. Eine verschuldensunabhängige Haftung wäre hier keinesfalls vertretbar.
Sorgfalt und Verschulden
Gerade bei einer erhöhten Gefahr für andere Menschen wird das Prinzip der Verschuldenshaftung durch das Einfordern objektiver Sorgfaltspflichten und zusätzlich durch strenge Ansprüche an die subjektive Sorgfalt verschärft. Damit sind die Grenzen der Verschuldenshaftung erreicht. Eine objektiv festgestellte (§ 1297) oder angenommene (§ 1298) Sorgfaltsverletzung wird letztlich noch vom subjektiven Verschulden ieS abhängig gemacht. Gerade bei minderjährigen Biohackern könnte die fehlende Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zum Entfall der subjektiven Sorgfaltsverletzung führen.
Andererseits können DIY-Biologinnen auch über höhere Skills[385] verfügen, als die in § 1297 vermutet[386] wird. Dann hätte er nach hL keine entsprechend höhere Diligenzpflicht an den Tag zu legen.[387] Dies gilt natürlich nicht im Anwendungsbereiches des § 1299. Für die DIY-Bio steht jedoch die Schadensverhütung im Vordergrund, für die nach Rsp das biotechnologische und iimt-disziplinäre Sonderfachwissen einzusetzen ist.[388] Die erhöhten Sorgfaltsanforderungen an die Schadensverhinderungspflicht haben demzufolge gerade bei Kooperationen unter Fachaufsicht, wie sie hier für Biohackerspaces gefordert werden, zu gelten. Der Präventionsgedanke muss bereits aus rechtslogischen Gründen auch für die Schadensminderungspflicht gelten, wobei nach L[389]und Rsp[390] die Zumutbarkeitsanforderung zur Schadensabwehr in eigenen Sachen nicht über Gebühr strapaziert werden dürfte. Die Beweislast für allfälliges Sonderwissen würde die DIY-Bio-Geschädigte tragen, zumal die Vermutungsregel des § 1297 hins des Verstandesgebrauchs mit normalen (gewöhnlichen) Fähigkeiten begrenzt ist. Eine darüberhinausgehende Vermutung erfolgte demnach contra legem.
Jede weitere Haftungsverschärfung basiert nicht mehr auf dem Sorgfaltsprinzip und führt von der Verschuldenshaftung weg. Zwischenschritte könnte man setzen, indem man eine Beweislasterleichterung oder gar eine Beweislastumkehr hins des Verschuldens anordnet, womit man sich ins problembehaftete Reich der Vermutungsklauseln bei komplexen DIY-Bio-Sachverhalten begäbe.
Bei der ungerechtfertigten Eingriffshaftung werden dingliche Rechte durch eine allgemeine Sorgfaltspflicht ggü Rechtsgütern idR absolut geschützt, womit das Verschulden mit deren sorgfaltswidrigen und somit rechtswidrigen Beeinträchtigung eihergeht.
Bei der Erfolgs- oder Gefährdungshaftung[391] solle es nach einem TdL auf die objektive Sorgfalt nicht ankommen. Verstößt ein DIY-Biologe etwa gg Normen des GTG als Schutzgesetz, ist bereits dieses Verhalten objektiv als nicht sorgfältig einzustufen. Das individuelle DIY-Bio-Verschulden kann also im Verhaltens– bzw Erfolgsunrecht selbst gelegen sein.
In einem ersten Schritt wird der Tatbestand des Verschuldens eines DIY-Biologen im Rahmen der Verschuldenshaftung insb unter Berücksichtigung „allgemeiner Verkehrssicherungspflichten“[392] nach dem ABGB untersucht und im Anschluss nochmals kurz auf offene Fragen der Sonderhaftung eingegangen.
Objektive Sorgfalt
Objektiver Sorgfaltsmaßstab ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, zu dessen Aufklärung die Jud die bereits kritisierte „Übung eines Mustermenschen“oder einer „Maßfigur“heranzieht.[393] Bei echten Sachverständigen iSd § 1299 und in Fällen der Ingerenz (lege artis) wird der Maßstab strenger angelegt, als etwa bei Laien,[394],[395] was auch für DIY-Biologinnen zu gelten hat. Sie sind gerade keine Maßfiguren (Mustermenschen), denn solche betreiben eben keine DIY-Bio. Letztlich kann nur aus dem Vergleich von DIY-Biologen untereinander eine entsprechende Maßfigur geformt werden. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der juristische Mustermensch keine DIY-Bio als Hobby betreibt, weil dieses rechtswidrig wäre oder ggfs gg die Guten-Sitten-Regel verstieße. Im Endeffekt kann erst ein „objektiviert-subjektiver Maßstab“zu einer Straf- bzw Haftbarkeit führen.[396]
Die hL nehme § 1298 auch für die objektive Sorgfaltswidrigkeit an, was im Rahmen des überwiegenden Verständnisses des Verschuldensbegriffs nachvollziehbar sei.[397]
Subjektive Sorgfalt und Schadensberechnung
Im Zivilrecht werden bei der versehentlichen Verschuldenshaftung zwei Graduierungen der Vorwerfbarkeit der individuellen Sorglosigkeit (Fahrlässigkeit)[398] vorgenommen, wobei die exakte Grenzziehung den Gerichten überantwortet ist. Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung von DIY-Biologen wäre nach geltender Rsp im Kontext ihrer individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und im Einzelfall zu beurteilen.[399] Verursachen DIY-Biologen DIY-Bio-Schäden leicht fahrlässig, gelangt nach den Verschuldensregeln der L[400] und Rsp[401] die objektiv-abstrakte[402] Schadensberechnung zur Anwendung (§ 1332),[403] während bei grober Fahrlässigkeit (§ 1324) die subjektiv-konkrete Schadensberechnung vorzuziehen ist.[404] Dem Geschädigten soll dann ein Wahlrecht zukommen.[405],[406] Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung bzw bei Verbindlichkeiten kommt stets die subjektiv-konkrete Schadensberechnung zum Tragen; so auch bei der Berechnung des entgangenen Gewinns.[407]
Der objektiv-abstrakte Schadenersatz, der auf den gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Schadenszufügung abstellt, stellt nach Auffassung des OGH kein absolut gültiges oder unumstößliche Prinzip dar.[408] Kommt es etwa aufgrund von „Beratungsfehlern“, zu „bloßen Vermögensschäden“, so liegt der Eingriff in ein (anderes) „konkret geschütztes Rechtsgut“auf der Hand, weshalb bei „volatilen Vermögenswerten“[409] nach Rsp des OGH keine abstrakte Schadensberechnung anzuwenden ist.[410]
Anleitungs- bzw Beratungsfehler sind gerade im Bereich der DIY-Bio realistisch, weil DIY-Biologinnen analoge und/oder digitale (multimediale) Anleitungen auf Internet-Plattformen befolgen.
Die Art der Schadensberechnung wird in der L[411] bis heute thematisiert, wobei LuRsp verschiedene Ansätze erkennen lassen. Ein TdL[412] merkt an, dass die subjektiv-konkrete Schadensberechnung eigentlich eine „objektiv-konkrete“ sei. Die objektiv-konkrete Schadensberechnung sei gerade bei Entschädigungen mit Enteignungscharakter anzuwenden und bei der abstrakten schwinge immer die Gefahr des „schadenersatzrechtlichen Bereicherungsverbots“[413] und der „Überkompensation“[414] mit. Bei der „objektiv-konkreten Schadensberechnung“[415] würden die „konkreten Verhältnisse nach einem objektiven Maßstab bewertet“, die subjektiv-individuellen jedoch außer Acht gelassen. Es sei „von den konkreten Verhältnissen zu abstrahieren“.[416]
Lassen sich DIY-Bio-Sachschäden einem exakten Markt- oder Schadenswert zuordnen, könnte der Schadenersatz auch abstrakt berechnet werden, während bei volatilen Marktpreisen die konkreten „Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten“zu berücksichtigen sein werden, wofür nach stRsp die effektive Entwicklung seines gesamten Vermögens heranzuziehen ist.[417] Die Grundproblematik sei nhL[418] eine historische, da der Gesetzgeber[419] den „Auslegungsstreit zu § 1332“ bewusst der Novellierung des Haftungsrechts vorbehalten habe.
Beeinträchtigt ein DIY-Bio rechtswidrig und schuldhaft ein fremdes Rechtsgut oder greift rechtswidrig und schuldhaft in absolut geschützte Rechtsposition einer anderen Person ein, so hat er für den zugefügten Schaden Ersatz zu leisten, der nhL[420] in einer Weise erfolgen müsse, dass der „Dispositionsverlust über die eigenen Rechtsgüter“ bzw Rechtspositionen vollständig ausgeglichen wird.
Da DIY-Biologinnen sowohl Umweltschäden als auch Sach- und Personenschäden verursachen und die tatsächlichen Verhältnisse unterschiedlicher Art sein können, lässt sich keine generelle Schadensberechnung herausarbeiten.[421] Kontaminiert ein DIY-Bio das Ackerland eines Bio-Bauern, worauf bereits im Abschnitt zum GTR eingegangen worden ist, kann nur eine konkrete Schadensberechnung dem konkret eingetretenen Nutzungsausfall iSe positiver Schadensund nicht eines entgangenen Gewinns[422] gerecht werden. Sohin können auch Folgeschäden nur konkret zu berechnen sein. Zur neueren Entwicklungen in der Jud hins der abstrakten Schadensberechnung ist auf die weiterführende Lit zu verweisen.[423] DIY-Bio-Geschädigte hätten iSd gefestigten Rsp DIY-Bio-Schäden weitgehend gering zu halten. Eine aktive Schadensminderungspflicht, die der DIY-Bio-Schädiger „zu behaupten und beweisen hat“,[424] muss dem Zumutbarkeitskriterium unterliegen.[425]
Verkehrssicherungspflichten
Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man im juristischen Sinne die allgemeine Rechtspflicht, Mitmenschen vor einer selbst geschaffenen Gefahrenlage zu schützen. Die schuldhafte Verletzung führt unumstritten zur Verantwortlichkeit und zur Haftung. Ersatzpflichten resultieren nhL aus der Überlegung der unzulässigen Gefährdung fremder Rechtsgüter.[426] Jede schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht führt nach Rsp des OGH zu einer Ersatzpflicht.[427]
Die Rsp legt die Verkehrssicherungspflicht sehr weit aus und subsumiert darunter selbst das Verleiten zu einer selbstgefährdenden Handlung, sofern die „Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt.“[428] Für nicht selbst geschaffene, natürliche Gefahren hat niemand zu haften, worauf noch einzugehen ist. Allgemeine oa besondere Sorgfaltspflichten bestehen jedoch nur ggü von der Rechtsordnung geschützten Interessen.[429]
Die L von deliktischen Verkehrssicherungspflichten kommt im Rahmen der DIY-Bio große Bedeutung zu, weil gerade die Frage der Rechtswidrigkeit gesetzlich nicht restlos geregelt ist, den Biohackerinnen aber im Schadensfall ein positives Tun zur Schadensabwehr abverlangt werden muss. Der Grundgedanke ist § 94 StGB zu entnehmen.
Da sich für die DIY-Bio noch keine typischen Sachverhalte herausgebildet haben, können abstrakte Gefährdungshandlungen nur dort verboten sein, wo es strukturgleiche Analogien zu vergleichbaren Situationen gibt. Hierauf wird im Kap zu § 1311 Satz 2 Fall 2 näher eingegangen. Wenn es noch keine Verbote oder Gebote gibt, wäre eine Schutzgesetzverletzung nur über den Weg der Analogie zu argumentieren, wobei das Erfordernis der Verletzung eines echten, konkreten Schutzgesetzes bereits der Logik nach Probleme aufwirft. Auf die Problematik der Gefährdungshaftung kraft Analogie[430] wird noch ausführlich eingegangen.
Zivilrechtliches Ingerenzprinzip – strafrechtliche Garantenpflicht
Der OGH definiert das Ingerenzprinzip wie folgt: „Rechtswidrigkeit des Unterlassens, wenn Handeln geboten ist.“[431]
Das Wort Ingerenz ist kein Gesetzes-, sondern ein Rechtsbegriff und muss daher nach seinen dogmatischen Wurzeln ausgelegt werden. Das lateinische Verb „ingerere“ bedeutet so viel wie „einmischen“ oder „herbeiführen“. Rechtsdogmatisch besteht eine Unterscheidung zw den unechten Unterlassungsdelikten, die eine Garantenpflicht vorsehen, und den echten Unterlassungsdelikten. Als Differenzierungsmerkmal lässt sich etwa § 95 StGB als allgemeine Hilfeleistungspflicht dem § 2 StGB als konkrete Garantenpflicht gegenüberstellen.[432]
Das Ingerenzprinzip taucht an verschiedenen Quellen der Rechtsordnung auf. So bilden etwa § 1319 (Bauwerkhaftung), oder § 1295 Abs 1 iVm §§ 33, 176 ForstG (Haftung des Waldeigentümers nach dem Ingerenzprinzip) oder §§ 1293 ff,[433] § 1315 ZPO (Bauherrenhaftung ggü Dritten)[434] oder § 89 Abs 1 StVO[435] die Basis einer Haftung aus Ingerenz.
NhL ist bei rechtskonformer Schaffung einer „Gefahrenquelle“[436] – bzw auch beim „Bestehenlassen“[437] selbiger – jeder Schaden zu vermeiden.[438] Der OGH setzt auf eine „verpflichtende Vorhandlung“, ohne daraus eine allgemeines Rechtsgebot zu Schadensverhinderung zu deduzieren.[439] Eine Handlungspflicht kann sich grds vertraglich, gesetzlich oder deliktisch ergeben. Selbst wenn ein DIY-Biologe erlaubterweise – also rechtskonform – eine Gefahrenquelle eröffnet, so hat er nach Rsp des OGH zufolge des allgemeinen Ingerenzprinzips auch für die Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter zu haften.[440] Hier ist der faktische Unterschied zu Gefährdungshaftung, wie der Betreiberhaftung nach dem GTG, ein sehr geringer. Der prozessuale Vorteil der Gefährdungshaftung ist mit dem Entfall des Nachweises des Verschuldens und dem der Rechtswidrigkeit jedoch ein erheblicher.
Ein DIY-Biologe eröffnet iaR nicht bereits mit der Einrichtung eines DIY-Bio-Labors eine Gefahrenquelle, sondern erst mit dessen Bestückung mit gefährlichen DIY-Bio-Waren oder der Schaffung von DIY-Bio-Produkten. Erst dann hat er Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip ausschließen sollen. Die sog „Gefahrenzuständigkeit“[441] trifft nicht bloß jenen, der das Risiko schafft, sondern auch den Halter, Übernehmer oder Besitzer. Betreibt ein DIY-Biologe ein DIY-Bio-Labor, so stellt er dies keinen unbeteiligten Dritten zur Verfügung, weshalb dies auch kein Fall einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht ieS ist. Betreibt er an einem unbeteiligten Dritten zugänglichen Ort seine DIY-Bio, so hätte er diesen entsprechend abzusichern. Haben also unbeteiligte Dritte Zugang zu gefährlichen DIY-Bio-Waren, geht mit der Öffnung eines Verkehrs iwS zugleich auch die Schaffung einer Gefahrenquelle einher. Insofern geht die deliktische Verkehrssicherungspflicht ieS in der Ingerenzpflicht auf. Als Differenzierungsmerkmal könnte etwa eine gesonderte Verwahrung von DIY-Bio-Agenzien in Fermentern bzw Bioreaktoren angesehen werden. Vernachlässigt man das Restrisiko unter dem Aspekt eines casus mixtus, so träfe den DIY-Biologen jedenfalls die Plicht Zugangsverhinderung, wie durch Versperren und Anbringung von Warnhinweisen. Zumal DIY-Biologinnen auch gerne verlassene Gebäude oder Katakomben für ihre Aktivitäten nutzen, ist im Anschluss zu erörternde deliktische Verkehrssicherungspflicht ieS durchaus relevant.
Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht korrespondiert mit der aus dem Strafrecht bekannten Garantenpflicht iSd § 2 StGB. Die Norm statuiert eine strafgesetzliche »Garantenstellung kraft Ingerenz«, die entweder die „Herbeiführung eines Erfolges“ oder das Unterlassen der gebotenen Erfolgsabwendung pönalisiert. Völlig zurecht bezeichnete ein TdL Garantenpflichten als „das heute noch umstrittenste und dunkelste Kapitel in der Dogmatik des Allgemeinen Teils“ des Strafrechts.[442] Diese Einschätzung kann durchaus für das Zivilrecht übergenommen werden, denn eine exakte Definition, was ein sorgloses, pflichtwidriges, gefährdendes bzw gefährliches Vorverhalten sein soll, ist gesetzlich nicht normiert. Welchen Personen ggü Garantenpflichten bestehen sollen, ist in der L nach wie vor umstritten; insb bei Gefälligkeitszusagen. Sie entstehen va de iure oder ex contractu. Allerdings hat der OGH für das Strafrecht bereits recht früh eine „Garantenpflicht zufolge [des] Ingerenzprinzips“ festgestellt.[443] Dazu muss der Täter mit seinen Vorhandlung eine qualifizierte Schutzbedürftigkeit eines geschädigten Opfers verursachen, „aus der es sich nicht ohne fremde Hilfe befreien kann“.[444] Die strafrechtliche Diktion steht der ratio des zivilen Haftungsrechts nicht entgegen.
Arbeiten mehrere DIY-Biologinnen und DIY-Biologen zusammen, bilden sie eine echte Gefahrengemeinschaft, die – zumindest aus zivilrechtlicher Sicht – Handlungspflichten[445] und etwa bei Leitung (Führung) eines akademisch ausgebildeten oder staatlich zertifizierten BSN-Fachmann auch eine Haftungsverschärfung[446] nach § 1299 begründen. Gem § 1300 Satz 1 haftet ein Sachverständiger für Tätigkeiten im Rahmen seiner Künste oder Wissenschaftsdomäne nur, sofern er hierfür auch eine Belohnung erhält; dann jedoch auch für eine bloß „nachteilige Auskunft“ bzw einen einfachen „schädigenden Ratschlag“.[447] Nach stRsp fällt eine „selbstlos“ erteilte Gefälligkeitsäußerungen iSe Rats oder einer Auskunft nicht unter den Begriff der „Belohnung“.[448] Die im GTR vorgegebenen Kriterien erfordern etwa für jeden Arbeitsgang gesondert eine erhöhte Vorsicht und besondere Aufmerksamkeit, was prinzipiell auch für die DIY-Bio gelten sollte. Bei akademischen Naturwissenschaftern ist der jew berufstypische höhere Sorgfaltsmaßstab anzulegen, insb wenn sie als Sachverständige „gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen“[449] haben und für Wissenschafter auch eine Haftungsverschärfung besteht.[450] DIY-Biologinnen müssten dieselbe berufstypisch höhere Sorgfalt an den Tag legen, zumal kein plausibler Grund vorliegt, warum sie ungleich zu behandeln wären.
Inwieweit im Privatbereich echte gesetzliche Fürsorgepflichten bestehen, wäre der Vielfalt an potentiell einschlägigen Gesetzen zu entnehmen.
In der dt L soll eine Fürsorgepflicht entstehen, sofern ein besonderes Vertrauensverhältnis tatsächlich begründet wird.[451] Anders anerkennt etwa der BGH etwa „Wohnungsgemeinschaften“ nicht als Gefahrengemeinschaften.[452],[453]
Bei einer freiwilligen Einlassung in ein gemeinsames DIY-Bio-Wagnis von mündigen Hobbyforscherinnen sollten lediglich Schutzpflichten iSe allgemeinen Rücksichtnahmegebots entstehen, nicht aber deliktische Schutzpflichten ex lege.[454] Eine „außerdeliktische Haftung“ könne sich nach der im deutschsprachigen Raum vorherrschenden L nicht nur ex lege, rechtsgeschäftlich oder etwa aus der cic ergeben, sondern auch aufgrund „einer Sonderverbindung“.[455] Auch hier steht das intrapersonelle Gefälligkeitsverhältnis im Vordergrund.
Prüft ein DIY-Biologe potentielle Schädigungen (Wahrscheinlichkeiten) nicht selbst und unternimmt er nicht alle notwendigen Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen, dann verstößt er im Schadensfall gg die besonderen Verkehrssicherungspflichten.
Ob im Forschungsbereich überhaupt eine Ingerenz vorliegen kann, ist in der L hoch umstritten. LuRsp gehen von einem der Abwehrpflicht vorausgehenden eigenen gefahrbegründenden Verhaltenaus.[456],[457] Bei „pflichtwidrigem, gefahrschaffendem Vorverhalten“eine Ingerenz aus dem Gefährdungsunrecht zu bilden ist ein gewagter Schritt.[458] Um ein solches pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten über die Garantenstellung zur Ingerenz zu führen, müsste mE schon ein begleitender konkreter Normenverstoß vorliegen oder die Forschungsarbeit selbst verboten sein. Bei entsprechendem Gefährdungsunrecht sollte sich auch für DIY-Entwickler eine Garantenpflicht aus Ingerenz ergeben.[459]
DIY-Biologinnen müssen sowohl die Straf- als auch die Haftbarkeit ihres Verhaltens vorhersehen können. Die Garantenpflicht fokussiert auf die besondere Pflichtenübernahme bzw Rechtspflicht ggü bestimmten Personen und ist daher materiellrechtlich von der allgemeinen deliktischen Schadensprävention zu trennen. Um eine solche annehmen zu dürfen, sollte das potentiell gefährdende Vorverhalten gesetzlich determiniert sein.[460] Die analoge Ableitung gesetzlicher Regelungen aus unterschiedlichen, systematisch verstreuten Materiengesetzen wäre gesetzlich zwar nicht offenkundig, allerdings wäre eine generelle Ingerenzpflicht als Grundsatz der Rechtsordnung auch für mündige, schuld- und deliktfähige DIY-Biologinnen vorhersehbar und nicht überraschend. In praxi wird zw konkreten und allgemein zumutbaren Sorgfaltspflichten zu unterscheiden sein.[461] Die Rechtsauffassung, wonach es aufgrund der „Dichotomie zwischen Vertrags- und Deliktshaftung“[462] keine quasi-deliktischen-quasi-vertraglichen Zwischenlösungen geben könne, ist in sich schlüssig.
Für die »Kleine Grüne DIY-Bio« sind vertragliche Pflichten weitgehend irrelevant, somit bleiben sog Gefälligkeitsverhältnisse, gesetzliche Pflichten und Ingerenzverhalten als Sorgfaltspflichten begründende Momente bestehen. Der an DIY-Biologen gerichtete Sorgfaltsmaßstab muss ein der iimt-disziplinären Komplexität des DIY-Bio-Verfahrens entsprechender sein. Er lässt sich individuell und konkret an den eingesetzten DIY-Bio-Waren, DIY-Bio-Produkten, DIY-Bio-Verfahren und der DIY-Bio-Anlage festmachen.
Die Rsp geht davon aus, dass zum Schutze jeder aktiv geschaffenen Gefahrenquelle alle „zumutbaren Vorkehrungen“ zu treffen sind,[463] womit sich das DIY-Bio-Haftungsrecht durch eine verschuldensabhängige Haftung qua Ingerenz erweitern ließe, ohne die strikte, auf Unternehmen bezogene strenge und verschuldensunabhängige Haftung auf Privatpersonen auszuweiten. Die Eröffnung einer DIY-Bio-Gefahrenquelle ist nicht per se als rechtswidrig einzustufen, da es sich um kein Begehungsdelikt handelt. Sowohl die Verkehrssicherungspflicht ieSals auch die erhöhte Sorgfaltspflicht qua Ingerenzerhalten die Möglichkeit der individuellen Rechtfertigung.
Gleich, wie man es dreht und wendet, am Ende des Tages wird sich nachweisen lassen, ob einem DIY-Biologen im Schadensfall die Außerachtlassung der gehörigen, zumutbaren Sorgfalt in Bezug auf seine besonderen Verkehrssicherungspflichten iwSbzw besonderen Sorgfaltspflichten qua Ingerenzfür eine konkret herbeigeführte Gefahrensituation anzulasten ist, da es in der Sache um einen bloßen Sorgfalts- und keinen Kausalitätsnachweis geht. Je höher die Komplexität der Versuchsanordnung ist, desto größer sind auch das Einlassungs- bzw Übernahmerisiko und der anzusetzende Verantwortungsmaßstab. Wer mit DIY-Bio-Verfahren herumexperimentiert, muss damit rechnen, dass er DIY-Bio-Schäden verursacht, auch wenn die jew Methoden nicht ungesetzlich sind.
Das Ingerenzprinzip ließe sich nach Rsp des OGH[464] auch für ungeregelte, besonders gefährdungsträchtige und risikobehaftete DIY-Bio-Tätigkeiten heranziehen, obgleich die DIY-Bio dzt noch nicht als sozial üblich anzusehen ist.
In der Gerichtspraxis wird das Bestehen einer Ingerenzpflicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Den DIY-Bio-Geschädigten trifft die Beweislast hins der Sorgfaltsverletzung nach den allgemeinen Prinzipien des Deliktsrechts. Liegt ein Fall der zuvor beschriebenen spezifischen Schutz- und Sicherungspflichten (§§ 1318 ff) vor, so wäre bei DIY-Bio-Fällen auch eine Beweislastumkehr (§ 1298) per analogiam in Betracht zu ziehen.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein aus dem Ingerenzprinzip bzgl geschaffener Gefahrenquellen abgeleiteter Rechtsgrundsatz,[465] tritt aber nicht erst mit deren Schaffung ein. Nach stRsp treffen „Verkehrssicherungspflichten ieS“[466] jede Person, die einen „Verkehr eröffnet“,[467] für den sie für eine der Gefährdung entsprechend angemessene und „zumutbare“[468] Verkehrssicherheit zu sorgen hat.[469] Dazu zählt nhL auch die Leutehaftung.[470]
Mit der Eröffnung eines Verkehrs iwS, worunter auch eine DIY-Bio-Anlage zu subsumieren ist, muss nicht auch zugleich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter einhergehen, worin auch das Unterscheidungsmerkmal der beiden Grundlagen zur erhöhten Sorgfaltspflicht liegt. Nach Rsp gilt die Verkehrssicherungspflicht ieS nur ggü befugten Benützern einer Anlage,[471] weshalb das zuvor gebrachte Beispiel der unbewohnten Häuser oder Katakomben auch unter dem Aspekt der zumutbaren Absicherung der Eigentümer, Besitzer, Verfügungsberechtigter (Mieter, Pächter) vor unbefugtem Zutritt zu untersuchen wäre. Duldet etwa eine Stadtgemeinde den Zutritt der Bevölkerung zu unterirdischen Anlagen, so haftet sie für den gefahrlosen Zustandwie auch für den verkehrssicheren Zugang.[472] Bei Erkennbarkeit bestehender DIY-Bio-Gefahren wird ihr auch ein Mitverschulden nach § 1304 anzulasten sein.[473] Wenn sich mündige Biohacker bewusst der DIY-Bio-Gefahr aussetzen, können die Schutz- bzw Sorgfaltspflichten des DIY-Biologen aufgrund der freiwilligen Selbstgefährdung auch entfallen. Gerade bei sog echtem Handeln[474]kann es nach hL zum Entfall der „Haftungsvoraussetzung“kommen. [475]
Nach dem allgemeinen Verständnis der Verkehrssicherungspflicht muss also ein DIY-Biologe seinen Arbeitsbereich in einem gefahrlosen Zustand erhalten, sodass andere Menschen, gleich ob einem begrenzten Personenkreis iSe beschränkten Verkehrs zugänglich oder nicht, vor Gefahren geschützt werden. Die Eröffnung eines Verkehrs im übertragenen Sinne kann also mit der Schaffung einer Gefahrenquelle zusammenfallen, woraus sich erhöhte Sorgfalts-,[476] Warn-, Präventions- und Abwehrpflichten ergeben.
Nach Rsp des OGH entfällt die Verkehrssicherungspflicht, wenn sich Gefährdete selbst schützen können, weil etwa die Gefahrenlage ohne genauere Betrachtung leicht erkennbar ist.[477] Nun sind DIY-Bio-Gefahrenquellen bei „objektiver Betrachtung“[478] idR nicht leicht erkennbar. Je jünger und unerfahrener Personen im Umkreis eines DIY-Bio-Labors sind, desto höher sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen.
Das Zumutbarkeitskriterium, das einer Überspannung der Haftbarkeit vorbeugen soll, ist realiter sehr belastbar und sollte in der Praxis keine Schwierigkeiten betreiben. Entsprechend der stRsp träfe den verkehrssicherungspflichtigen DIY-Biologen bei Nichterfüllung dieser Pflicht im Schadensfall hins seines vermeintlichen Verschuldens die Umkehrung der Beweislast (§ 1298)[479],[480] als allgemeiner Rechtsgrundsatz[481] der Verkehrssicherung, der von einem TdL[482],[483] heftig kritisiert wird. Trifft den Biohacker die Beweislast dafür, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und spezifische Schutzvorkehrungen getroffen zu haben, hängt die Zumutbarkeit von deren Definierung ab. Praxisrelevant ist daher die Benennungspflicht der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Schließlich kann einem DIY-Biologen nicht aufgebürdet werden, alle denkbaren Eventualitäten aufzulisten. Auf der anderen Seite wird die klagende Partei diese ebenso wenig benennen können. Zieht man als Maßstab die in vergleichbaren Materiengesetzen verankerten Sicherheitsvorkehrungen heran, so wird man der potentiellen Gefahren der iimt-disziplinären komplexen DIY-Bio mit BSN-Methoden nicht gerecht. Bei der »Kleinen Grünen DIY-Bio« lassen sich die Sicherheitsvorkehrungen und notwendigen Sicherheitsvorkehrungen noch ermitteln, bei der »Großen Grünen DIY-Bio« jedoch nicht mehr. Bei mit neuen BSN-Methoden einhergehenden unbekannten Gefahren greift die verschuldensabhängige Verkehrssicherungspflicht wohl zu kurz. Im Rahmen der Gefährdungshaftung wären ex ante keine typischen Gefahren auszumachen. Die Beweislastumkehr tritt nach stRsp erst ab der Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht ein,[484] womit der Nachweis der konkreten Pflichtverletzung der DIY-Bio-Geschädigten zukommt.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ist eine besondere Form der Sorgfaltspflicht ggü anderen Personen und Rechtsgütern, sofern eine besondere Gefahrenlage geschaffen wird.[485] Insofern sind sie im außervertraglichen Deliktsrecht angesiedelt und prinzipiell von vertraglichen Schutzpflichten zu trennen. Dies wird va an der fehlenden allgemeinen Schadensverhinderungspflicht iSe aktiven Hilfeleistung ggü anderen Personen deutlich.
DIY-Biologen hätten nach stRsp im Rahmen einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht alle ihnen erkennbaren DIY-Bio-Risiko- und Gefahrenquellen zu eliminieren,[486] allerdings löst nach der stRsp auch die „Bedrohung von Rechtsgütern Dritter durch Schaffung einer besonderen Gefahrenlage“[487] eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ aus, für die, bei schuldhafter Verletzung, Ersatz zu leisten ist.[488] Da einer DIY-Bio-Geschädigten die „Beweislast für den Kausalzusammenhang“[489] aber auch das Bestehen einer erhöhten Sorgfaltspflicht sowie deren Verletzung zukommt und keine Vermutungsregel anzuwenden ist,[490] wird in der Praxis ein Nachweis der DIY-Bio als Mangelursache problematisch sein.[491]
Problematik der Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB)
Die Beweislastumkehr für das Verschulden nach § 1298 wird auch als Option verstanden. Sie träte dann ein, wenn eine DIY-Bio-Geschädigte den Schadens- und Kausalitätsnachweis liefern könnte. Im Bereich der DIY-Bio ist bereits der Nachweis des Bestehens einer Gefahrenquelle schwierig. Zudem hätte sie dem schädigenden DIY-Biologen einen objektiv rechtswidrigen Zustand aus einem zumindest indiziert rechtswidrigen Verhalten als objektiv versäumte Pflichterfüllung nachzuweisen.[492]
Der Meinungsstand im Schrifttum ist, wie mehrfach erwähnt, so divergent, dass er konzise zu besprechen ist.
Die Rechtsauffassung eines TdL, wonach eine „bloße Schädigung“ als Grund für eine Beweislastverschiebung nicht ausreiche, ist schlüssig.[493] Für die DIY-Bio bedeutet dies etwa, dass eine DIY-Bio-Geschädigte zumindest nachweisen muss, der vermeintlich schädigende DIY-Biologe sei der gebotenen Verkehrssicherungspflicht bzw Ingerenzpflicht nicht nachgekommen. Gelingt der Nachweis eines abstrakt pflichtwidrigen Verhaltens des DIY-Biologen, dann könne – dieser Lehrmeinung nach – iwF auch eine Beweislastumkehr nach § 1298 eintreten. Daraufhin kann dieser seinerseits die Einhaltung der zumutbaren und notwendigen erhöhten Sorgfalt bei der Ausübung der DIY-Bio als Entlastungsbeweis vorbringen. Bei der Indikation einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit qua faktischem Nachweis einer Tatbestanderfüllung, wäre gerade diese (Indikation) zu erschüttern. Freilich stellt sich bei der DIY-Bio mit BSN-Methoden bereits die schwierige Frage, welcher Tatbestand überhaupt erfüllt sein könnte. Gleich wie, gelingt es dem DIY-Bio den indikativen Verdacht auszuräumen, so trägt der DIY-Bio-Geschädigte das sog Unaufklärbarkeitsrisiko.[494]
Ein weiterer TdL liefert eine andere dogmatische Lösung.[495] So solle bei einem „typischen Beweisnotstand“auch ein Prima-facie-Beweis genügen. Bei der DIY-Bio mit BSN-Methoden kann ein solcher Beweisnotstand durchaus eintreten, allerdings sollte aufgrund der iimt-disziplinären Komplexität der DIY-Bio mit BSN-Methoden der Nachweis irgendeiner kausalen Sorgfaltspflichtverletzung keine Hexerei sein.
Wiederum ein anderer TdL plädiert bei Schutz- und Sorgfaltspflichtverletzungen generell für einen Prima-facie-Beweis.[496]
Ferner ist noch die sog „Gefahrenkreistheorie“ zu erwähnen. Diese sei überzeugend, weil der Schuldner Umstände, die in seiner Sphäre liegen, am besten beurteilen könne.[497] Zu dieser Erkenntnis hat die bisherige Untersuchung hins der DIY-Bio auch schon geführt. Allerdings hat ein DIY-Biologe nur bessere Einsichtsmöglichkeiten. Damit gehen nicht zwangsläufig auch bessere Beweismöglichkeiten einher. Biohacker sind idR Laien und keine Experten. Daher verstehen sie nicht immer restlos alle biotechnologischen Abläufe. Die DIY-Bio basiert, wie eingangs beschrieben, oftmals auf den Prinzipien »Malen nach Zahlen« und »Trial and Error«. Diese Einlassungsfahrlässigkeit sollte aber nicht als Argument herangezogen werden, von den Fakten und den allgemeinen Beweislastgrundsätzen des materiellen Rechts abzuweichen.
Danach ob in der „Sphäre des Schädigers“ ein „objektiverMangel“ vorliege bemisst ein weiterer TdL die Frage der Beweislastumkehr.[498] Diesen hätte die DIY-Bio-Geschädigte nachzuweisen. Dieser Ansatz wurde im Jahr 2005 auch für die Novellierung des ABGB angedacht.[499]
Der Auffassung eines TdL, wonach bei „Schutz- und Sorgfaltspflichten“ zw einem „äußeren Sorgfaltsverstoß“ und der „Vorwerfbarkeit als Verschulden“ realiter kaum differenziert werden könne, sind die beschriebenen neurowissenschaftlichen und kognitionspsychologischen Ausführungen entgegenzuhalten.[500] Aus einem Prima-facie-Beweis für sorgfaltswidrigen Verhalten eine Verschuldensvermutung zu konstruieren und daran auch noch eine Beweislastumkehr zu knüpfen, indem „in der persönlichen und sachlichen Interessen- und Herrschaftssphäre des Schädigers objektiv gefährliche oder doch objektiv mangelhafte und dadurch unkontrollierbare“schadenskausale Umstände zu „lokalisieren“ seien,[501] klingt nach einer nicht ergebnisoffenen, selbstbegründenden Argumentationskette.
Ungeachtet des Sammelsuriums an Rechtsmeinungen, gibt es aber eine stRsp, die wie folgt auf die DIY-Bio umzulegen ist. DIY-Bio-Geschädigte haben grds die „Pflichtverletzung“ iSe „Sorgfaltsverletzung“ sowie die „Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden“zu beweisen.[502] Bei Spezialnormen, wie § 1319, erachtet es der OGH als gerechtfertigt, aus der schadenskausalen Handlung eines Schuldners auch auf die ihm obliegende Sorgfaltsverletzung zu schließen, womit er die „Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen“bemisst.[503] Demnach hätten DIY-Biologen die an den Tag gelegte nötige Sorgfalt für jeden Bereich der DIY-Bio-Arbeit nachzuweisen. Ein Unaufklärbarkeitsrisiko ist somit nahezu ausgeschlossen. Er kann nur noch als Entlastungsbeweis anführen, dass weder ihn noch seine Leute ein Verschulden an der unterstellten Sorgfaltspflichtverletzung trifft.
Verkehrseröffnung und Ingerenz
Die sog Verkehrseröffnung ist somit zentrale Voraussetzung der Sicherungspflicht. Schutzgesetze, wie das GTG, können besondere Verhaltenspflichten für typische Gefährdungssituationen konkretisieren, womit auch dem Schutzbereich des § 1311 Satz 2 Fall 2 (echte Schutzgesetze) entsprochen wird. Das Auseinanderhalten von bloß abstrakten Gefährdungen ist rechtserheblich.
Sobald Verhaltenspflichten gesetzlich normiert sind, kommt es auf die schuldhafte Verletzung der Gebote an und nicht mehr auf den Schadenseintritt selbst.[504] Nach stRsp treffen Verkehrssicherungspflichtensohin jede Person, die einen „Verkehr eröffnet“,[505] für den sie für eine der Gefährdung entsprechend angemessene und „zumutbare“[506] Verkehrssicherheit zu sorgen hat.[507]
Der Begriff des Verkehrs ist generell auf die Eröffnung oder das Innehaben von Gefahrenquellen auf einem zur „Verfügung unterstehenden Grund“[508] zu übertragen, weshalb ein DIY-Biologe auch die Pflicht der Absicherung seines DIY-Bio-Labors trifft; selbst dann, wenn diese nur einem beschränkten Personenkreis (Familie) zugängig ist. Die Schaffung oder Nichtbeseitigung einer Gefahrenquelle führt somit zu einer Ingerenz.
Die Pflicht ist territorial begrenzt zu verstehen, wobei einem DIY-Biologen „Grund und Boden“ bloß „zur Verfügung stehen“müssen.[509] Unter dem Begriff Verfügung ist die Möglichkeit einer „gewisse(n) Verfügungsmacht und Einflussnahme auf die Gefahrenstelle“ gemeint.[510] Auf die Dauer der Verfügungsgewalt sollte es nicht ankommen. Es ist davon auszugehen, dass die Zutrittsmöglichkeit iZm der bestehenden Gefahrenquelle ausschlaggebend ist. Andernfalls könnten kurzfristige DIY-Bio-Outdoor-Versuche auch keine Verkehrssicherungspflichtauslösen.
Nach LuRsp soll bereits die „abstrakte Gefährdung fremder Güter“ Verkehrssicherungspflichten auslösen.[511] Der Überspannungsschutz von DIY-Bio-Sorgfaltspflichten muss – nach der hier vertretenen Rechtsauffassung – mit der Grenze zur vom Verschulden losgelösten Haftung eingezogen werden. Das Argument des besonders »unglücklichen Zufalls« sollte bei DIY-Bio-Sachverhalten einen Schadenseintritt nicht rechtfertigen und den mündigen Biohacker nicht seiner Verantwortung entbinden.
Verkehrssicherungspflichten verfolgen auch den Zweck, das Unterlassen von Schadensabwehrmaßnahmen als rechtswidrig zu erklären. Die L stellt hier auf Schadensfälle größeren Ausmaßes ab,[512] da es sich um Sorgfaltspflichten bei der Eröffnung besonderer und nicht aller Gefahrenquellen handeln soll. Das darauf aufbauende Ingerenzprinzip fände ergo nur dann Anwendung, wenn die »Kleine Grüne DIY-Bio« auch als besonders gefährlich eingestuft werden könnte. NhL[513] müssten verkehrssicherungspflichtigeDIY-Biologinnen sowohl DIY-Bio-Schäden vermeiden als auch potentiell durch diese betroffene Personen schützen. Hinzu tritt noch die Prävention von Umweltschäden. Auch hier wäre sinnvollerweise ein bewegliches System aus der Gefährdungsintensität und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten zu bilden.
Nach Rsp des OGH ist die deliktische Verkehrssicherungspflicht „nicht zu überspannen“[514] und soll in keine verschuldensunabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen münden.[515] Entsprechend der Diktion des OGH könnte wohl auch einem DIY-Biologen nicht die Beseitigung aller denkbaren Gefahrenquellen zugemutet werden.[516],[517] Auch die Gefahrenabwehr ist an das Zumutbarkeitskriterium gekoppelt, das wiederum die äußerste Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet. Diese gerechtfertigte Einschränkung wird bei der »Kleinen Grünen DIY-Bio« – aller Voraussicht nach – zu keinen Haftungslücken führen.
Als Besonderheit der Verkehrssicherungspflicht ist die Reduktion auf eine culpa in eligendo zu nennen, denn ab vertraglicher (auch mündlicher) „Betrauung“[518] mündiger und deliktfähiger Personen – also nicht ungeeigneten Personen – mit den Sicherungspflichten haften diese für die Überwachung. Wissen sie nicht, worauf sie im Detail zu achten haben, kann sich die anweisende Person (DIY-Biologe) nicht qua faktischer Übertragung der Verantwortung bzw Pflichten entziehen. Verletzt ein DIY-Biologe „Anweisungs- oder Überwachungspflichten“[519],[520], haftet er wie für eigenes Handeln weiter. Eine Betrauung Dritter mit der Überwachung von DIY-Bio-Agenden wird beauftragende DIY-Biologen aufgrund der iimt-disziplinären Komplexität de facto niemals gänzlich haftungsfrei stellen können.[521] Auch bei einer nicht vertraglich vereinbarten Besorgung von DIY-Bio-Pflichten durch Gehilfinnen, ändert sich an der Verantwortlichkeit von DIY-Biologinnen nichts.
Der Pflichtenübergang ist auf eine vertragliche „Übertragung von (Verkehrs-)Sicherungspflichten“bezogen und verfolgt als Ziel den Schutz ggü der Allgemeinheit,[522] die sich ja gg die Pflichtenübertragung nicht zur Wehr setzen kann.[523] Deliktische Haftungsfolgen, die ggü der Allgemeinheit Wirkung entfalten, an vertragliche Vereinbarungen zu binden, ist unüblich und befremdlich. Die vertragliche Haftung wirkt – mit Ausnahme des »Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter« – nur zw den Vertragsparteien. Dem dogmatischen Dilemma entgeht ein TdL, indem er einen solchen einfach annimmt.[524]
Die Verkehrssicherungspflicht ieS setzt zwar originär die die Eröffnung einer Verkehrssituation voraus[525], iwS ließe sie sich jedoch auf vergleichbare Sachverhalte anwenden und auf einen weiten zu schützenden Personenkreis ausweiten. Somit entstehen besondere Sorgfaltspflichten ggü allen durch eine geschaffene Gefahrenquelle bedrohten Personen.[526] Zumal die DIY-Bio iimt-disziplinär ausgerichtet ist, sind die Sicherheitsvorkehrungen auch sehr umfangreich und in ihrer Gesamtheit kaum zu delegieren. Durch die besondere DIY-Bio-Gefahrenlage bedrohte Rechtsgüter lassen sich nicht, wie in LuRsp vielfach erörtert, auf konkrete Bezugspunkte der Gefahren einengen.
Die Unterscheidung des nachfolgend beschriebenen Ingerenzprinzips und der Verkehrssicherungspflichten ist gerade bei der DIY-Bio eine schwierige. Eine deliktische DIY-Bio-Verkehrssicherungspflicht ieS bedürfte einer Eröffnung eines Verkehrs, was im engen Wortsinn nicht möglich ist, weshalb die Verkehrssicherung in Analogie auf eine iwS zu erweitern wäre. Schafft hingegen ein DIY-Biologe eine Gefahrenquelle, ergeben sich daraus spezifische Sorgfaltspflichten; dasselbe gilt für alle Unterlassensformen.[527] Verkehrssicherungspflichten sind im Rahmen der DIY-Bio jedenfalls dann anzunehmen, wenn andere Personen iSv „unbeteiligten Dritten“ der Zugang zum DIY-Bio-Labor möglich ist.[528] Trotz strenger Sorgfaltspflichten trifft DIY-Bio-Geschädigte die Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 1293 ff. Lässt sich eine Analogie zu Normen mit Beweislastumkehr bilden,[529] dann gelte diese nhL[530] auch für die Verkehrssicherungspflichten, wie auch für die Ingerenz.
Sorgfaltsmaßstab in Analogie zum GTR
Das zivile Haftungsrecht des GTG ist als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet, allerdings hat das Haftungsdogma »guter Tropfen böser Tropfen« für private, akademische oder gewerbliche Forscherinnen eine ungleiche Bedeutung.
Die besprochenen theoretischen GVO-Auslegungen und Kategorisierungen von neuen DIY-Bio-Verfahren und BSN-Methoden durch einen TdL, die methodisch mitunter auch schlüssig sind, lassen sich aus iimt-disziplinärer Sicht nicht in ihrer Simplizität aufrechterhalten. Wenn das GTR praktisch nicht mehr exekutierbar ist, bildet es nicht nur keinen öffentlich-rechtlichen Schutz mehr, sondern führt auch zu haftungsrechtlichen Unbilligkeiten.
FB 35: Der Mangel an subjektiver Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen der DIY-Bio.
Der jugendliche DIY-Biologe A, der kein akademisch ausgebildeter Biowissenschafter ist, führt in der Garage seiner Eltern ein DIY-Bio-Verfahren aus, wobei ihm mangels der notwendigen Fachkenntnisse und Skills sowie mangels des notwendigen Know-hows nicht klar ist, dass man bei BSN-Methoden auch sog »Suizid- oa Selbstmordgene«[531] entwickelt und einsetzt, die die Terminator-SVP infertil machen. Er verursacht beim Nachbarn B einen Sachschaden.
Der DIY-Biologe Aist bereits im Zeitpunkt der Schadensverursachung subjektiv nicht in der Lage gewesen, sich sorgfaltsgemäß zu verhalten. Ein maßgerechter Mensch wäre ein vergleichbarer Jugendlicher. Die juristische Frage lautete nun, wie dieser in der konkret selben Situation gehandelt hätte. Auf dieselbe Frage hatte man in den 1980er in Bezug auf Computertechnologie nur mit den Achseln gezuckt. Heute verfügen beinahe alle Jugendlichen über Endgeräte (zT sogar über mehrere) und browsen durch das »word wide web«. Jugendliche, die über keine Endgeräte verfügen bzw diese nicht benutzen und bedienen, sind nun die nicht mehr maßgerechte Menschen. Wenn jugendliche DIY-Biologinnen heutzutage noch die Ausnahme sind, so wird das in naher Zukunft schon anders sein; spätestens, wenn Biointelligenzen und KI auch von Biohackern genutzt werden können.
Ferner ist zu klären, was A im Vergleich zu anderen Biohackern hätte wissen müssen?
Der Verstandesgebrauch des A wird, zumal er ja einem wissenschaftlichen Hobby nachgeht, zumindest nicht mit jenem von Unmündigen (§ 1310 iVm § 1308) zu vergleichen sein. Ungeachtet dessen ist die Deliktsfähigkeit zu beurteilen. Die subjektive Unzumutbarkeit des objektiv gebotenen (allgemeinen) sorgfaltsmäßigen (rechtmäßigen) Verhaltens hätte die Rechtsvertreterin des A zu beweisen.
Auch wenn die Einhaltung der Auflagen nach Anh II Tab 1a und 1b der Systemverordnung 2002 aus zivilrechtlichen Haftungsgründen erforderlich wäre, so müsste eine konkret schadensverursachende DIY-Biologin erst einmal ausfindig gemacht werden, was iaR nicht gelingen wird. Daher sind weder öffentlich-rechtliche Sanktionen zielführend noch lässt sich rechtsdogmatisch und/oder rechtsmethodisch Land gewinnen. Das Sanktions- und Haftungsrecht des GTG erreicht va keine mj DIY-Biologinnen. Weder ist ihnen das GTR gewahr, noch haben sie in praxi mit Rechtsfolgen zu rechnen.
DIY-Bio: Haftung und Zurechnung aus Nichtverschulden
DIY-Bio-Schädigungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass ein kleiner Auslöser einen großen Schaden herbeiführen. Dies gilt für die »Kleine Grüne DIY-Bio« weniger als für die »Große Grüne DIY-Bio«. Die Problematik besteht va darin, dass der Grat zw Fahrlässigkeit und Nichtverschulden kaum auszumachen sein kann, was im Kap zur »culpa levissima« bereits angesprochen worden ist. Das Dilemma ist letztlich vom Gericht aufzulösen. Es entscheidet über die Balance zw Haftung und Nichtverschulden.
Erfolgshaftung als theoretisches Konstrukt
Bei der strengen Erfolgshaftung, die in der L mitunter auch als Kausalhaftung bezeichnet wird,[532] kommt es weder auf das individuelle Zurechnungskriterium des Verschuldens noch auf eine typische Betriebsgefahr an.[533] In der österr L werden die Begriffe Kausalitäts-[534],[535] und Erfolgshaftung mitunter synonym[536] verwendet, allerdings ist der Kausalhaftung eine Handlungskomponente und der Erfolgshaftung va eine Seienskomponente immanent, weshalb sie dogmatisch leicht auseinanderzuhalten wären. Auch wenn für beide Haftungstypen grds dieselben Haftungsvoraussetzungen gelten, so bedarf es – dogmatisch gesehen – bei der Kausalhaftung der Herbeiführung/Verursachung eines kausal zu vertretenden Erfolgs und bei der Erfolgshaftung des Eintritts eines kausal zu vertretenden Erfolgs.
Die sog Kausalitätshaftung ist – wie im Haftungsteil zu GTRG beschrieben – va im Umweltrecht geläufig. So wird etwa der Nachweis Kausalität im Nachbarschaftsverhältnis eingefordert. Die Pflicht einer konventionell tätigen gv Saatgut ausbringenden Landwirtin zur Dokumentation, zur Auskunft und zur Analyse dient der Beweissicherung von Ursache und Wirkung. Der Kausalitätsbeweis und Nachweis der Kausalzusammenhangs belastet – trotz der Auflagen – gerade bei biotechnologischen Sachverhalten die Geschädigten in besonderer Weise.[537]
Mit der Verlagerung auf die Kausal- oa Erfolgshaftung rückt man von der eigentlichen Verschuldenshaftung des ABGB ab und leitet eine Entwicklung ein, die in ihrer rechtspolitischen Wirkung problematisch ist. Auch wenn es Sinn macht, einen Spezialtatbestand für die privatrechtliche DIY-Bio-Umwelthaftung einzuführen, der Teil des BSN-Rechts de lege ferenda sein sollte, so ist die verschärfte Individualhaftung wohl das schwächste Mittel der Prävention.
Erfolgshaftung
Das ABGB stellt in einigen Normen[538] auf die Verantwortlichkeit für den schädlichen Erfolgseintritt ab. Als Erfolgshaftungstyp ist etwa § 26 Abs 2 WRG normiert.[539],[540] Wie auch bei §§ 79a ff GTG oder § 364a, geht es um die Haftung für behördlich genehmigte – ergo rechtskonform ausgeführte – risikoreiche Tätigkeiten, die entsprechend der jew Rechtsmaterie typisiert sind.
Die Erfolgshaftung ist nach stRsp dann gerechtfertigt, wenn sie im öffentlichen und im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist.[541] Das bedeutet in Fragen des Umweltrechts natürlich, dass nur eine rein ökonomische Betrachtung zum zitierten kumulativ geforderten Tatbestand des volkswirtschaftlichen Interessesführt. Aus ökologischer Sicht bedeutet die Erfolgshaftung letztlich die Billigung von Umweltschäden.
Die Erfolgshaftung ist also das rechtliche Einstehenmüssen aufgrund der juristischen Zurechnung einer faktischen Handlungskomponente ohne ein Verschulden zu berücksichtigen. Damit werden aber die Anforderungen an eine zumutbare Sorgfalt nicht bloß überspannt, sondern gänzlich ausgehebelt. Zum Glück bildet die Erfolgsunrechtslehre[542] im österr Schadenersatzrecht die Ausnahme, sonst muss sich die Haftbarmachung idR auf ein schädigendes schuldhaftes Verhalten beziehen.
Wenn bei Annahme einer Erfolgshaftung DIY-Biologinnen für den verursachten DIY-Bio-Schaden verschuldensunabhängig hafteten sollen, dann kann bereits das Tatbestandskriterium des reinen Erfolgseintritts auf die Schaffung einer haftungsbegründenden Gefahrenquelle zurückgeführt werden. Bei strenger Interpretation des theoretischen Konstrukts der Erfolgshaftung sollte nicht einmal das Vorliegen einer atypischen Betriebsgefahr eine Rolle spielen. Nach einem Teil der dt L liege der Sache nach eine verschuldensunabhängige, privilegierte sondertatbestandliche Haftungsform vor, die auch einen schuldlos hervorgerufenen, aber zumindest mitkausalen Zufall impliziere.[543]
Um eine Zurechnungsvoraussetzung zu begründen, wäre der gesetzlich verbotene Einsatz eines DIY-Bio-Verfahrens notwendig, um eine Rechtswidrigkeit annehmen zu dürfen. Da das ABGB etwa bei vertraglichen Leistungsstörungen eine Erfolgshaftung vorsieht,[544] bleiben für eine direkte DIY-Bio-Erfolgshaftung letztlich nur noch sondergesetzliche Schutznormenübrig.[545],[546]
Da sich der OGH immer mehr zur Überziehung des Haftungsrisikos hinreißen lässt, indem er von der Gefährdungshaftung zur Erfolgshaftung schwenkt,[547] ist dies auch für die DIY-Bio nicht auszuschließen, wenn auch abzulehnen. Das HaftRÄG 2019[548] verfestigt nur punktuell zu § 1320 ohnehin geltende Grundsätze de Rsp.[549] Ob es die Jud zur Entwickelung neuer Grundsätze oder zur Ausweitung auf andere Rechtsbereiche anregt, bleibt abzuwarten.
Während die verschuldensunabhängige Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 iVm § 32b Abs 5 WRG[550] im gewerblichen/unternehmerischen Bereich gerechtfertigt ist, wäre eine analoge Ausweitung auf Fälle der privat betriebenen DIY-Bio extensiv. Unter dem zeitlichen Aspekt steht die DIY-Bio in keinem Verhältnis zum industriellen Betrieb von Anlagen, das die Erfolgshaftung rechtfertigenden könnte. Auch die Intensitäten der Kontaminationen lassen sich im Unglücksfall/Schadensfall nicht miteinander vergleichen. Nicht zuletzt ist auch das Gefährdungspotential ein wesentlich geringeres. Da ein DIY-Bio-Garagenlabor aber kein konsenskonformer Betrieb iSd § 26 Abs 2 sein kann, ist zu überlegen, ob § 364a überhaupt per analogiam anzuwenden wäre.[551] Ließe sich kein Analogieschluss begründen, verbliebe die allgemeine Verschuldenshaftung nach §§ 1293 ff.
Die analoge Annahme einer Erfolgshaftung wird bislang von der Rsp zurecht abgelehnt,[552] da sie einen allzu gravierenden Eingriff in die Rechtssphäre aller Rechtsunterworfenen bedeutet, der einer völligen rechtlichen Entwaffnung nahekommt und in praxikein faires Verfahren (Art 6 EMRK) im materiell- und auch prozessrechtlichen Sinne zuließe. Wie bereits im Abschnitt zum GTR aufgezeigt und wie noch mehrfach iZm der Beweislast und Kausalität dargelegt wird, gibt es DIY-Bio-Szenarien, bei denen ein angeklagter DIY-Biologe mitunter auch etwaige Rechtsmittel nicht mehr auf materielles Recht stützen könnte.
Keine Ungleichheit besteht hingegen bei öffentlichen Biohackerspaces, die ja von juristischen Personen betrieben werden. Sie könnten uU auch einen Haftpflichtversicherer finden. Der Zuspruch der vollen Genugtuung inkl des Rettungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsaufwandes ließe sich jedenfalls auch ohne Rückgriff auf eine problematische Erfolgshaftung realisieren.[553]
Kommt es zeitgleich zu einer Erfolgshaftungund einer Verschuldenshaftungaus Mitverschulden, so soll nach stRsp für das Mitverschulden § 1304 zur Anwendung gelangen,[554] was auch im Rahmen der DIY-Bio der Gehilfen- oa Mittäterhaftung relevant wäre.[555] Die Regelung verschafft DIY-Bio-Geschädigten zusätzliche Haftungssubjekte, was gerade bei minderjährigen DIY-Biologen relevant ist und auch zu höheren Deckungssummen führt.
Kausalhaftung
Die reine Kausalhaftung sieht bereits bei adäquat kausalem Nexus zw dem schadensursächlichen Verhalten und dem bei einem Anderen daraus eingetretenen Schaden eine entschädigende Ausgleichspflicht vor. Der Kausalbeweis, den eine DIY-Bio-Geschädigte zu erbringen hätte, ist dabei Dreh- und Angelpunkt.[556]
Die Kausalhaftungwird in eine einfache (milde) und eine strenge (verschärfte) unterteilt. Die milde bezieht sich auf Nachlässigkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei Tätigkeiten, die an und für sich harmlos sind, während die verschärfte eher bei generell-abstrakt gefährlichen Tätigkeiten anzunehmen ist. Die strenge Kausalhaftung ist eine Gefährdungshaftung, die der Gesetzgeber in diversen Sonder-[557] und Schutzgesetzen[558] vorsieht.[559]
Einwirkungshaftung
Einwirkungshaftung und Eingriffshaftung sind begrifflich voneinander zu trennen. Ein Eingriff kann ohne Einwirkung (Auswirkung) bleiben, während eine Einwirkung ohne einen zumindest mittelbaren Eingriff nicht kausal verursacht werden kann.
FB 36: DIY-Bio-Einwirkung auf ein Gewässer.
Führt etwa die DIY-Bio-Einwirkung auf ein Gewässer zu einer Veränderung der biologischen (chemischen und/oder physikalischen) Beschaffenheit des Wassers, so ist die Einwirkungshaftung nicht losgelöst von der Kausalhaftung zu beurteilen.
Der Unterschied bestünde nicht im Sachverhalt selbst, sondern in dessen Aufklärung, da ein sicherer Kausalitätsnachweis nicht zu erbringen wäre. Der bloße DIY-Bio-Kontaktnachweis reichte demnach aus, um eine Verantwortlichkeit für den nachgewiesenen Schadenseintritt zu begründen. Ob der DIY-Biologe auch tatsächlich die konkret schadenskausale Quelle zu vertreten hätte, bliebe unbedacht. Auf den Prima-facie-Beweis der Kausalität wurde bereits Bezug genommen.[560]
Halterhaftung
Die Halterhaftung regelt auch den Besitz einer gefährlichen Sache (Tierhaltung gem § 1320), während es bei der Gefährdungshaftung immer um die Haftung für die Betriebsgefahr geht.[561],[562] Die Grundnorm der Halterhaftung ist § 1320 als eine verschärfte Verschuldenshaftung mit strittiger Beweislastumkehr.
Auch die Gebäudehaftung (§ 1319) und Wohnungsinhaberhaftung (§ 1318) könnten auf häusliche DIY-Bio-Labore in Betracht zu ziehen sein. Ohne Handlungskomponente[563] kann kein konkreter Kausalbezug zw Verhalten und Schadenseintritt ausgemacht werden und sei sie auch, wie bei der Halterhaftung, auf den Moment der Anschaffung bzw der Inbesitznahme von DIY-Bio-Waren vorverschoben. Halterinnen von DIY-Bio-Laboren werden somit bereits vor der Inbetriebnahme zu potentiellen Haftungsadressatinnen.
Die hL befürwortet für die Bauwerkshaftung und die Tierhalterhaftung sogar eine „schuldlose, bloß rechtswidrige“Verhaltenshaftung,[564],[565] was, wie jüngste Urteile zeigen, zu einer problematischen Kasuistik führt.[566] Während etwa eine Hundehalterin (§ 1320) ihr Recht auf Eigentumsfreiheit ausübt, geht es bei DIY-Biologen um der Wissenschafts-, Kunst- und Forschungsfreiheit. Jedenfalls stehen die natürlichen Personen jew garantierten subjektiven Verfassungsrechte im Vordergrund.
Die Beurteilung, welche Gefahren und Risiken bei welchen DIY-Bio-Verfahren typisch oder atypisch sind, darf weder der Jud noch der Rechtswissenschaft überlassen werden, sondern ist iimt-disziplinär zu erforschen und festzulegen. Für die bloße Unterhaltung eines DIY-Bio-Labors ist grds eine kausale Halterhaftung anzudenken, für die DIY-Bio-Arbeit eine kausale Betreiberhaftung, auf die in Kap 5.11.4.4. noch einzugehen ist.
Gefährdungshaftung
In der »Kleinen Grünen DIY-Bio« schlummert eine jedenfalls geringe Gefahr für die „Gesundheit der Menschen“und für die „Umwelt“ iSd § 1 Abs 1 GTG oa des § 73 Abs 2 ChemieG (Verfall). Daher ist die Anwendung einer direkten oder analogen Gefährdungshaftung mitzudenken.
Der Grundgedanke der Gefährdungshaftung liegt im Schadensausgleich für ein gefährliches Tun bzw auch für die Unterhaltung einer besonderen Gefahrenquelle. Als Zurechnungsgründe werden entweder die abstrakte Beherrschbarkeit des Risikos bzw einer konkreten besonderen Gefahr angesehen. Auch hier sind Vorteile gg Risiken iSe beweglichen Systems abzuwägen. Unter Gefährdungshaftung ist ergo die Übernahme persönlicher Verantwortung für (fremden) Personen zugefügte und faktisch verursachte Schäden zu verstehen. Auf eine Pflichtverletzung, ein Verschulden oder eine Rechtswidrigkeit kommt es gerade nicht an.
Die zuvor beschriebene Erfolgshaftung ist in abgeschwächter Form in zivilrechtlichen Gefährdungshaftungen enthalten,[567] insb in Form der Halter- oder Betreiberhaftung und bildet einen extremen Ausnahmetatbestand zum Allgemeinprinzip der Verschuldenshaftung. Rechtsdogmatisch sind der Erfolgs- und Gefährdungshaftung der verschuldensunabhängige Haftungstyp und die Erfolgsunrechtslehre gemein.
Wie zur Verschuldenshaftung ausgeführt, sind Sorgfaltspflichten der Haftenden nach LuRsp[568] nicht zu überspannen, um einer Ausartung der Erfolgshaftung vorzubeugen. Die Abkehr vom Verschuldensprinzip des österr Schadensersatzrechts wird an der diametralen Argumentation besonders deutlich. In verschuldensunabhängigen Gesetzen sind regelmäßig auch Sondernormen für Haftungsausschlüsse (Haftungsbefreiungen) bzw haftungsmildernde Tatbestände, wie § 9 Abs 2 EKHG oder § 79 c GTG, enthalten, die noch Verschuldenskomponenten enthalten. Die verschuldensunabhängige Haftung wird zumeist für (betriebs)typische Gefahren angeordnet, womit die besondere Sorgfalt eines Halters bzw einer Betreiberin durchaus relevant bleibt. Das Verschulden wird selbsterklärend auch dann relevant, wenn der Betreiber oder Halter eine gefährlichen Sache nicht rechtskonform nutzt. Wenn darüber auch kein Beweis zu führen ist, so kann es letztendlich auf die richterliche Schadensersatzfestsetzung Einfluss haben.
Die Gefährdungshaftung impliziert aber keine Verschuldenshypothese, vielmehr entfällt das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens gänzlich. Die Tatbestandskriterien der rechtswidrigen Handlung und der Schuld sind gesetzlich ausgeschlossen, ein behördlich bewilligter Eingriff in fremde Rechtsgüter gilt als rechtskonform und zulässig, macht aber den Gefährder (Betreiber oder Halter) ersatzpflichtig.[569] Gefährdungshaftungen sind losgelöst von der schadenersatzrechtlichen Tradition der Culpa-Haftung zu betrachten. Nicht einmal eine bloße negligentia (unbewusste Fahrlässigkeit) entlastet den Gefährder.
Im dt Rechtsraum[570] ist die Gefährdungshaftung konkreter definiert als in anderen EU-MS. Als objektives Zurechnungskriterium lässt man bereits die Eröffnung einer erhöhten Gefahrenquelle gelten. NhL soll der Nutznießer jener Vorteile, die er sich durch Schaffen bzw Eröffnen einer Gefahrenquelle ermöglicht, auch die damit verbundenen Nachteile tragen und zwar als gerechten Ausgleich für das damit einhergehende Schädigungsrisiko.[571]
Gegen das sog „Maßgeblichkeit des Erlaubtheits-Argument“ wird in der Haftungslehre damit argumentiert, dass man nicht alle Gefahren gesetzlich verbieten kann.[572] Dieser Grundhaltung lässt sich entgegnen, dass in einer liberalen Gesellschaft auch nicht alles und jedes verboten werden sollte. Vielmehr ergibt sich aus der Schutzpflicht des Gesetzgebers ggü dem Staatsvolk neue Gefährdungshaftungsgesetze für besonders gefahrenträchtige Tätigkeiten bzw schwer beherrschbarer Gefahrenquellen zu normieren und enumerieren. Dabei steht es ihm frei, auch neue Gefährdungshaftungsgesetze zu schaffen, die nicht als Ausgleich für das Betriebsverbot oder Besitzverbot einer gefährlichen Sache gedacht sind, sondern schlicht und ergreifend ob des erhöhten Risikos, wie es bei der DIY-Bio der Fall sein kann, in Kraft treten sollen.
Gerade in puncto Schutzgesetze und Umwelthaftung ist mit Hinblick auf neue BSN-Methoden und DIY-Bio-Verfahren die Haftung neu zu überdenken. Das von einem TdL vorgebrachte Argument, LuRsp sähen die gesetzlich geregelten Fälle der Gefährdungshaftung als nicht ausreichend an,[573] ist gerade iSd Gewaltenteilung problematisch und daher auch bei etwaiger Erforderlichkeit in speziellen Situationen und Fällen, abzulehnen.
Nun sind dem Haftungsbegriff sowohl spezial- als auch generalpräventive Aspekte immanent, in der Praxis bedeutet er jedoch die Schaffung eines objektiven Zurechnungskriteriums zwecks Schadensregulierung.
Die Entwicklung der Gefährdungshaftung im dt Rechtskreis betrachtend,[574]lässt sich konstatieren, dass neue, mit dem technischen Fortschritt einhergehende Gefahrenquellen und -typen stets Anlass zur Sondergesetzgebung geben haben, um Betreiberinnen von risikobehafteten Anlagen, Laboratorien etc verschärft haften zu lassen. Auch wenn mit dem Begriff Betreiben eine Handlungskomponente eingezogen ist, lässt sich die österr Ausprägung der Gefährdungshaftung in gewisser Weise doch auch iSe entschärften Sachhalterhaftung verstehen. Die essentielle Einschränkung besteht darin, dass idR nicht die gefährliche Sache selbst, sondern erst die konkrete Haltungskomponente den verschärften Zurechnungsgrund bildet.
Der Risikofaktor von Sachen lässt sich graduell bemessen, weshalb ab einem gewissen Gefährlichkeitsgrad nicht mehr auf die erforderliche Sorgfalt nach besonderen Umständen des konkreten Falles ankommen darf. Auch ein Atomkraftwerk muss erst einmal in Betrieb genommen worden, bzw mit Brennstäben und schwerem Wasser (D2O) ausgerüstet worden sein, um als gefährlich eingestuft werden zu können. Die sog Befreiungsgründe müssen sich demnach an der konkreten und nicht bloß abstrakten Gefahr orientieren.[575]
Sobald eine gefährliche DIY-Bio-Anlage in Betrieb genommen wird, setzten alle Haftungsverschärfungen für typische Betriebsgefahren am Handlungszeitpunkt an. Ab da tritt auch die widerlegbare Vermutung des Kausal- bzw Gefahrenzusammenhangs ein.
Für Rechtsunterworfene bedeutet die Gefährdungshaftung eine Ausweitung der objektiven Zurechnung eines Schadenseintritts und zugleich eine Einengung ihres zivilrechtlichen Handlungs- und Unterlassenspielraums. Die subjektiven Verschuldensvoraussetzungen werden iSe allgemeinen öffentlichen Interesses und eines sozialen Schutzbedürfnisses durch objektive Zurechnungskriterien substituiert. Sie ist somit das zu leistende legistische Tribut an die Ausübung oder Übernahme einer durch „nicht hinreichend beherrschbare technische Gefahren“[576] geprägten Tätigkeit und der damit verbundenen Schaffung eines „spezifischen Risikos“ [577] für die Allgemeinheit.[578]
Gefährdungshaftungen sind in enumerierte Sondernormen verankert und sind nhL daher kein „Rechtsinstitut“per se.[579] Während sich die Jud – trotz der generellen Akzeptanz zahlreicher Analogieschlüsse befürwortender Argumente – weitgehend in Zurückhaltung übt, fahren Vertreterinnen der L mit raffinierten Thesen auf und wandeln mit sonderlichem Geschick auf dem schmalen Grat zw praeter legem und contra legem. Die nur zT behobene Uneinigkeit in LuRsp[580] bzgl der analogen Anwendung von Gefährdungshaftungstatbeständen führt zu einer zivilrechtlichen Unsicherheit, verhindert Rechtstransparenz und eröffnet Raum für Rechtsirrtümer.
DIY-Bio-Geschädigten wird als Beweislasterleichterung der Verschuldens- und Rechtswidrigkeitsnachweis erspart, was einen enormen prozessualen Vorteil bedeutet, da die DIY-Biologen mit Entlastungsbeweisen und rechtswissenschaftlichen Interpretationsarbeiten beschwert werden.
Verschuldensprinzip vs Gefährdungshaftung
Abb 10: Verschuldensprinzip vs Gefährdungshaftung.[581]
Kriterium der Gefahrenbeherrschung
Nach L[582] und Rsp[583] impliziere der Begriff der „Gefahrenbeherrschung“ die individuelle Zumutbarkeit, geeignete Präventionsmaßnahmen zur Schadensvermeidung zu treffen.
Das Urteil sei nach den besonderen Umständen des „konkreten Einzelfalles“ zu bestimmen, wobei die „Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft“als Maßstäbe heranzuziehen seien.[584]
Eine stringente Gefährdungshaftung dürfe nhL dann nicht angenommen werden, wenn „die Gefährlichkeit objektiv nicht erkennbar ist, weil dann die Gefahrenquelle nicht zurechenbar ist und auch eine Gefahrenbeherrschung ausscheidet.“[585] Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade bei neuen Technologien, wie insb der BSN, grds von einer objektiven Gefährlichkeit auszugehen sein sollte. Anders verhält es sich bei Innovationen iSv Weiterentwicklungen bestehender BSN-Methoden und DIY-Bio-Verfahren, da hier bereits auf basalen Risikoanalysen aufgebaut werden kann. Nach einem TdL wird eine „verschärfte Haftung“ dann als „sachgerecht“erachtet, wenn die „Unerkennbarkeit der Gefahr erkennbar“ sei.[586] Dieses Argument ist ein nicht zielführender Zirkelschluss. Wenn eine Gefahr unerkennbar ist, kann man sie auch nicht erkennen. Der Grundgedanke hinter dem Ansatz ist zwar verständlich, die Ausformulierung führt jedoch zu einer uferlosen Haftung. Wollte man den Gedanken weiterverfolgen, müsste man alle Schattierungen zw konkreten, latenten, akuten, generellen, allgemeinen, abstrakten Gefahren ins Kalkül miteinbeziehen. Da bereits dem Begriff Gefahr eine situative Possibilität immanent ist, kann nicht nochmals das Möglichkeitskriterium herangezogen werden. Die Möglichkeit einer Möglichkeit ist mglw dann doch des Guten zu viel.
Handlungskomponente
NhL[587] wird bereits eine objektive Sorgfaltsverletzung auf der Stufe der Rechtswidrigkeit angenommen und die Haftung somit auf menschliches Verhalten zurückgeführt.
Die Handlungskomponente ist sowohl der Verschuldenshaftung als auch der Gefährdungshaftung als wesentliches Merkmal gemein. Der Besitz bzw das bloß faktische Innehaben einer gefährlichen Sache führt ohne ein aktives Handlungselement iSe Tuns oder iSe passiven, gebotenen Unterlassens nicht zwangsläufig zur Eröffnung einer Gefahrensituation. Selbst der Halterpflicht geht idR die Handlung der Anschaffung voraus, wie auch die weite faktische Eigentums-, Halter- oa Besitzhaftung eine Deliktshaftung für grobe Fahrlässigkeit ist,[588] die nicht von einer Handlung oder einem gebotenen Unterlassen losgelöst ist. Die gesetzliche Herausnahme des Rechtswidrigkeitsurteils und des Verschuldenskriteriums bedeutet nicht, dass keinerlei Handlungskomponente vorliegen muss; sie ist eben keine verschuldensunabhängige Gardienhaftung (Sachhalterhaftung), bei der es auf die faktische Herrschaftsmacht über eine Sache ankommt. Wirft man einen vergleichenden Blick auf die Sachhalterhaftung im »Code Civile« (CC)[589], so ergibt sich ein bedeutsamer Unterschied in der sachenrechtlichen Auffassung. Nach dem Verständnis der Gefährdungshaftung in anderen Rechtsordnungen,[590],[591] reicht das bloße „Innehaben der Herrschaftsposition“über eine gefährliche Sache als Haftungsgrundlage aus.
Im frZivilrecht komme es bei der objektiven Haftungszurechnung nicht auf die besondere Gefährlichkeit einer Sache selbst an, sondern auf die „Obhut des Halters einer Sache“,[592] womit es sich gerade um keine Gefährdungshaftung iSd österr Zivilrechts handelt.[593]
Die Sachhalterhaftung der fr Rechtsfamilie[594] oder auch die »strict liability« des anglosächsischen »common law«, bei der generell eine strikte Haftung für Situationen angeordnet ist, die als inhärent gefährlich erachtet werden, verdeutlichen, dass die im dt Rechtskreis vorherrschende Idee der Gefährdungshaftung eine andersgeartete ist.[595]
Strafrechtliche Handlungen sind hins der deliktischen Haftungsrechtsfolge in zwei Bereiche zu unterteilen, nämlich jene gg Leib und Leben von Menschen iSd §§ 75 ff StGB (Individualschutz) und jene gg die Umwelt iSd §§ 180 ff StGB (Tier-, Pflanzen- und Umweltschutz). Die Unterscheidung erfolgt also nur über die Bewertung des Handelns bzw des Unterlassens. Es wird danach gefragt, ob es auf eine Form des sozialadäquaten Verhaltens ankommen soll, oder ob eine Handlung auch als abstrakt gefährlich einzustufen ist. Rechtswidrigkeit, Verschulden, Pflichtwidrigkeit und Sorgfalt sind allesamt handlungskonnotierte Begriffe und gelten als die wesentlichen Eckpfeiler des zivilen Haftungsrechts, auf die es bei der Gefährdungshaftung[596] gerade nicht ankommen soll.
FB 37: Vermutung der bloßen Verursachung und des geringsten Verschuldensgrads.
Die DIY-Biologin A wendet ein DIY-Bio-Verfahrenen an. Die Modifikationen und Auswirkungen könnten spätere Naturereignisse (casus mixtus) auslösen, eine sachgerechte und zweifelsfreie wissenschaftliche Zuordnung des menschlichen Zutuns durch die DIY-Bio kann nicht erfolgen.[597]
Reine Fälle der höheren Gewalt,[598] die keinerlei menschliches Zutun aufweisen, lösen keine Haftung aus, denn „was nicht mehr Verschulden ist“, und „was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann“[599]soll ja Zufall sein. Ist die konkret angewandte DIY-Bio-Methode gesetzeskonform, agiert die DIY-Biologin nicht rechtswidrig. Adennoch ab der Eröffnung der Gefahrenquelle für die bloße Gefährdung einstehen zu lassen, wenn sie das später eintretenden Naturereignis trotz gehöriger Sorgfalt nicht hat abwenden können, widerspräche der in Fn 1110 zitierten Diktion des OGH. Selbst bei Kernanlagen, für die die wohl als schärfste Form der Gefährdungshaftung in unserer Rechtsordnung gilt, tritt die Haftung gem § 3 Abs 1 AtomHG erst durch deren Betrieb ein.
Eine DIY-Biologin haftete bei Anwendung eines DIY-Bio-Verfahrens bereits für das Setzen des spezifischen Risikos nach den strengen Regeln der Gefährdungshaftung. Hinzu kommt noch die prozessrechtlich schwere Last der Kausalitätsvermutung.
Als Mindestmaß stellt der OGH bei der Beurteilung der „gehörigen Sorgfalt“auf das „Bewusstsein“der eigenen Handlung und auf den „Zweck der anfechtbaren Handlung“ab.[600] Bei der Halterhaftung wie auch bei der Betreiberhaftung kommt es zumindest auf irgendeinen Anknüpfungspunkt iSe menschlichen Initialprozesses oa eines gebotenen Präventionsprozesses an.
Rechtskonformes Handeln
In LuRsp wird als Argument für die Gefährdungshaftung vorgebracht, die Verschuldenshaftung führe bei risikoreichen bzw gefahrenträchtigen Unterfangen auch bei rechtskonformem Verhalten zu unbilligen Rechtsfolgen, weil eine Geschädigte ihren Schaden mitunter selbst zu tragen hätte, obgleich der Schädiger zugleich Nutznießer der eröffneten Gefahrensituation wäre. Beim EKHG oder bei der Tierhalterhaftung (§ 1320) ist der Nutzenvergleich durchaus einer unter den Bürgerinnen. Sofern sie also risikobehaftete Sachen nutzen (halten), haben sie trotz rechtskonformen Verhaltens für die erhöhte Gefährdung fremder Rechtsgüter zu haften. Dieses Gleichgewicht gerät bei der Unterscheidung zw Unternehmern und Privatpersonen außer Balance.
Wenn ein Unternehmer als juristische Person einen finanziellen Nutzen aus der Risikoerhöhung für andere Personen anstrebt und sein Recht auf Erwerbsfreiheit nutzt, hat er auch bei rechtskonformem Handeln zu haften. Solange ein DIY-Biologe rechtskonform handelt, kommt es auf die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens als Handlungskomponente erst gar nicht an. Eine verschärfte Gefährdungshaftung motivierten Biohackerinnen weniger zu rechtskonformem Verhalten, sondern spornten sie wohl eher dahingehend an, behördlich nicht auffällig zu werden, um den Haftungsrechtsfolgen zu entrinnen.
Wird für die DIY-Bio eine Gefährdungshaftung angenommen, so muss man letztlich von einer typischen Gefährlichkeit der DIY-Bio-Tätigkeit ausgehen, die der Gesetzgeber jedoch ermöglichen will und daher als rechtskonform zulässt. Andernfalls bräuchte man die Haftungsverschärfung nicht und fände mit der deliktischen Verschuldenshaftung das Auslangen.[601]
Rechtswidriges Handeln
Nur Handlungen, die Geboten oder Verboten der Rechtsordnung widersprechen, können auch widerrechtlich sein. Dieser eherne Grundsatz sollte nicht durch Analogieschlüsse unterwandert werden.
FB 38: Der defekte Kühlbehälter.
Die DIY-Biologin A lagert, wie gesetzlich vorgeschrieben, flüssige, nicht toxische und nicht pathogene DIY-Bio-Stoffe in Kühlbehältern. Aufgrund eines dreitägigen Stromausfalls – während seiner einwöchigen Urlaubs – im DIY-Bio-Garagenlabor fällt die Kühlung aus, auch die Sicherheitsgeneratoren produzieren nur für 24h Energie. Flüssige DIY-Bio-Stoffe ändern daraufhin ihren physikalischen Aggregatszustand und ortsunübliche flüchtige, farb- und geruchslose DIY-Bio-Gase treten unbemerkt aus den für Flüssigkeiten vorgesehenen Kühlanlagen aus und wirken auf das Grundstück der Nachbarin B in wesentlich beeinträchtigender Weise schädigend ein. Es kommt zu einer schädlichen Luftverunreinigung (Sauerstoffsättigung < 15 Vol.% und Kohlenstoffdioxid > 4,5 Vol.%)[602]. B erleidet einen emissionsbedingten Atemreiz im Ausmaß einer leichten Gesundheitsschädigung, zeigt deutliche Vergiftungssymptome wie Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Bwird für 48h zur Behandlung und Kontrolle in ein Spital eingeliefert (Personenschaden).
Ein gewöhnlicher Stromausfall ist kein Naturereignis, weshalb auch kein casus mixtus vorliegt. A hat gegen kein Gesetz verstoßen, weil die nicht toxischen und nicht pathogenen DIY-Bio-Stoffe keinem gesetzlichen Verbot unterliegen. Indem sie sogar Notstromaggregate installiert und die DIY-Bio-Stoffe gekühlt gelagert und verwahrt hat, sollte sie die für den Hobbybereich zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt haben.
Die analoge Anwendung der Gefährdungshaftung für Wohnungen gem § 1318 auf DIY-Bio-Garagen ist nach Rsp zulässig,[603] allerdings erachtet der OGH nur den Austritt flüssiger Stoffe, wie Wasser und Öl, vom Anwendungsbereich des § 1318 umfasst.[604] Ungeachtet dessen hat A in Bezug zur Gefährlichkeit der DIY-Bio-Stoffe wohl die objektiv gebotenen Sorgfalt eingehalten. Auf die „subjektiver Vorwerfbarkeit“[605] käme es nicht an.
Wäre der Fall etwa nach § 364a analog (Eingriffs- als auch Gefährdungshaftung)[606] zu beurteilen, wonach seit jüngerer LuRsp[607] auch Personenschäden[608] erfasst sind, so haftete sie auch bei sachgemäßer Verwahrung verschuldensunabhängig, weil es auf die bloße Schadensverursachung ankommt und eine betriebstypischer Schaden vorliegt. Ist etwa das Behältnis (Container) defekt, tritt der Produzent als Haftungssubjekt hinzu. Einer rechtswidrigen Handlung bedürfte es nicht. Ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 (unwägbare Stoffe) wäre erfolgreich, da die Gasimmission weder ortsüblich noch unwesentlich beeinträchtigend und Gesundheitsgefährdungen keinesfalls zu dulden wären.
B wird Klage nach den §§ 1295, 1325, 1311 auf Ersatz der Heilungs- und Behandlungskosten sowie Schmerzengeld einreichen können, wobei die Legalzession nach § 332 ASVG zu berücksichtigen ist. A hat den Schaden adäquat verursacht und auch der Kausalzusammenhang ist iSd Äquivalenztheorie unstrittig, da die schädliche Luftverunreinigung ohne die DIY-Bio-Stoffe der A nicht eingetreten wäre.
Soweit A gg ein Schutzgesetz iSd § 1311, wie etwa § 88 StGB »fahrlässige Körperverletzung«, verstoßen hat, sind der Rechtswidrigkeitszusammenhang wie die Rechtswidrigkeit des Verhaltens indiziert. Dass der Schutzzweck des § 88 StGB auf den DIY-Bio-Schadenseintritt keinen Einfluss gehabt hat, wird A nicht nachweisen können. Ferner ist der ungerechtfertigte Eingriff in die körperliche Integrität des B als absolut geschütztes Rechtsgut rechtswidrig.[609]
Ob letztlich ein Verschulden des A vorliegt wird danach zu bemessen sein, ob er damit hätte rechnen müssen, dass ein Stromausfall über drei Tage eintreten kann und die auf 24h Notbetriebsdauer ausgelegten Stromgeneratoren zu gering dimensioniert waren. Dem A abzuverlangen, während eines einwöchigen Urlaubes jemanden mit der Überwachung des DIY-Bio-Garagenlabors zu beauftragen, wäre, angesichts der geringen Gefährdungswahrscheinlichkeit, eine unzumutbare Sorgfaltsverpflichtung. Ungeachtet dessen war der Schadenseintritt war – ex ante betrachtet – jedenfalls möglich, worauf es letztlich ankommt.
In casu liegt jedenfalls eine Schuldform des Versehens vor, wobei kein qualifiziertes Verschulden (§ 1325) vorliegen muss und bereits leichte Fahrlässigkeit (§ 1294) zum Ersatz der positiven Schäden verpflichtet.[610]
Individuelle Sorgfalt
Bei der Gefährdungshaftung kommt es – im Gegensatz zur Verschuldenshaftung – weder auf eine individuelle objektive noch auf eine subjektive Sorgfalt an. Während sich die Sorgfaltsanforderung bei der Verschuldenshaftung nach dem pflichtwidrigen Schädigerverhalten und der Gefahrenlage bzw dem geschaffenen Risiko richtet, wird im Rahmen der Gefährdungshaftung trotz Relevanz der Handlungskomponente darauf gänzlich verzichtet.
Da selbst unionsweit maßgebliche, sondergesetzliche Gefährdungshaftungstatbestände, wie bspw der Fehlerbegriff des Art 6 PHRL, ein rechtfertigendes Maß an Sorgfalt berücksichtigen und sogar den Handlungszeitpunkt des IVBs von Produkten mit der Pflichtverletzung des Herstellers in Bezug setzen, zeigt erneut, dass auch verschuldensunabhängigen Haftungstypen ein gewisses Sorgfaltskriterium innewohnen kann. So kommt es auch beim Mitverschulden an einem Gefährdungshaftungstatbestand nach § 1304 auf den individuellen Sorgfaltsmaßstab an.[611]
Gefährliches Betreiben der DIY-Bio
DIY-Biologen betreiben ihr Hobby im Eigeninteresse und können, sofern sie im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse forschen, die selbst geschaffenen Gefahrenlagen auch am ehesten beherrschen. Die der Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit (Betreiben) ist nur dann anzunehmen, wenn die »Kleine Grüne DIY-Bio« auch eine generelle Gefahr für Schutzgüter der Rechtsordnung darstellt. Die Einführung eines Gefährdungshaftungstyps wird immer davon abhängig gemacht, wie unberechenbar bzw unkontrollierbar ein konkretes Risiko ist.[612] Die kausale Verantwortlichkeit des DIY-Bio-Betreibers wirkt mitunter auch auf die Verantwortlichkeit des Produzenten von DIY-Bio-Waren zurück.
Will man dennoch eine analoge DIY-Bio-Gefährdungshaftung in Betracht ziehen, ist auf die Gefährlichkeit der jew eingesetzten BSN-Methoden zumindest auf das biologische, hybride oder synthetische Endprodukt abzustellen.[613] Es steht außer Zweifel, dass bestimmten DIY-Bio-Verfahren und BSN-Methoden schwer abschätzbare Gefahren immanent sind, allerdings gibt es bereits unzählige Versuchsreihen und Entwicklungsschritte, die selbst von renommierten Biowissenschaftern als harmlos angesehen werden. Reine Analyseverfahren und Forschungsarbeiten sowie bloß somatisch-phänotypische Modifikationen sind zumeist – aber nicht generell – völlig risikolos.
„Haftungsvoraussetzungen“ richten sich „nach dem Grad der Gefährlichkeit“.[614] Auch die unsachgemäße (laienhafte) experimentelle Umsetzung eines an sich ungefährlichen DIY-Bio-Verfahrens kann zu einem DIY-Bio-Schaden führen. Eine generelle Gefährdungshaftungsnorm lässt sich daraus kaum argumentieren.
DIY-Bio-Garagenlabore als gefährliche Betriebe?
Der Grund der Haftungserweiterung liegt in der gesetzlich normierten Ermächtigung, wonach (va juristische) Personen gefährliche Betriebe führen dürfen, die „in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art“ gefährden.[615]
Da nach einem TdL[616] die Rechtsordnung nicht bloß „gefährdete Interessen Dritter im Auge“habe, begünstigt sie nach Ansicht des OGH Betriebsinhaberinnen, indem sie ihnen Handlungen gestattet, die sonst verboten wären.[617]
Vom Wortsinn her ist der substantivisch verwendete Begriff »der Betrieb«[618] als physisch-organisatorische Entität zu verstehen (§ 364a), während mit dem Ausdruck »beim Betrieb«[619] entweder eine ausgeführte Tätigkeit iSv »beim Betreiben« oder eine »beim Betrieb« tätige Personen gemeint ist. Da der Handlungsbegriff »beim gefährlichen Betrieb« iSv »gefährlichem Betreiben« gänzlich durch die Haftungsvoraussetzung der gefährlichen Tätigkeiterfasst wird und sich weder in der Jud noch L[620] konkrete Interpretationen finden lassen, muss im vorliegenden Zusammenhang vom Betrieb als Unternehmensbestandteil auszugehen sein. Nach Rsp des OGH muss der „organisatorischen Einheit“ ein gewisses Maß an va „technischer Selbständigkeit“ eingeräumt sein, zudem hat „das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges“ von anderen Betriebsvorgängen abgeschlossen oder isoliert zu sein.[621]
Überträgt man die Diktion auf die DIY-Bio und lässt dabei die eingeforderte unternehmerische Tätigkeit außen vor, so ist ein DIY-Bio-Garagenlabor grds dazu geeignet, als gefährlicher Betriebangesehen zu werden; jedenfalls dann, wenn es vom offenen, nicht unternehmensbezogenen Begriff der „gentechnischen Anlage“(§ 4 Z 6 GTG) oa des „geschlossenen Systems“(§ 4 Z 7 GTG) erfasst ist.
Baut sich ein DIY-Biologe ein DIY-Bio-Garagenlabor, so entsteht daraus – ungeachtet der Haftung für das Bauwerk – noch keine zivilrechtliche Verantwortlichkeit.[622] Stattet er es mit konkret gefährlichen DIY-Bio-Waren aus, eröffnet und hält er zugleich eine Gefahrenquelle. Beginnt er mit DIY-Bio-Arbeiten avanciert er zum Betreiber einer potentiell gefährlichen Anlage. DIY-Bio-Garagenlabore werden im Fachjargon bereits als DIY-S1-Labore mitunter auch DIY-S2-Labore bezeichnet. Das Maß der Gefährdung richtet sich nach dem Risikopotential der angewandten BSN-Methoden und der eingesetzten DIY-Bio-Agenzien. Vorbeugende Schutzmechanismen können das potentielle Gefährdungsrisiko auf null setzen. Bereits im Vorfeld getroffene Maßnahmen tragen zur nachträglichen Schadensabwehr bzw zur Schadensminderung bei. Anders als im gewerblichen GenTech- oder BSN-Bereich werden DIY-Biologinnen Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen nur dann berücksichtigen, wenn sie aus der freiwilligen Bereitschaft auch einen persönlichen Benefit ziehen. Die Gefährlichkeit des Betreibens eines DIY-Bio-Labors hängt auch vom Know-how und den individuellen Skills der DIY-Biologinnen ab.
Nach der Diktion des OGH kenne das österr Recht „keine allgemeine Erfolgshaftung“ für durch den unternehmerischen Betrieb verursachte Schäden, zudem führe eine kasuistische Rsp oftmals zur analogen Haftungserweiterung für einzelne „spezifische Betriebsgefahren“.[623] Die Jud schränkt daher die direkte Anwendung einer Gefährdungshaftung auf Unternehmen ein und lässt deren analoge Anwendung bei „Schäden an Leib, Leben und Vermögen“ zu und zwar mit dem Argument, dass derlei Schäden nicht auf die Öffentlichkeit abzuwälzen sein dürfen. Mit eben jener Begründung wird auch die weite Leutehaftung (Betriebsgehilfenhaftung) argumentiert;[624] der Begriff des „gefährlichen Betriebes“ dürfe zudem „nicht zu weit ausgelegt werden“.[625] Der OGH unterstellt die judizielle Ausweitung der Gefährdungshaftung einer gewissen Selbstbeschränkung,[626],[627] während ein TdL eine „allgemeine verschuldensunabhängige Haftung für gefährliche Betriebe“anerkennt.[628]
Die besondere Haftung des Betriebsinhabers ist nach stRsp gerechtfertigt, sofern es sich um eine nach der „Art des Betriebes typische, regelmäßig“ und latent vorhandene Gefahr handelt. Auch hier reicht die „Gefährlichkeit im Einzelfall alleine“ nicht für die Annahme einer Gefährdungshaftung aus.[629] Tatsächlich im Betrieb stehende DIY-Bio-Garagenlabore sind nicht per se als typisch gefährliche Betriebe anzusehen; anders wäre der Umgang mit völlig neuen, unerforschte BSN-Methoden einzustufen. Eine typische Gefährlichkeit, vergleichbar etwa mit Risikolabors der Sicherheitsstufen 3und 4 iSd GTR, ist aber bei DIY-Bio-Garagenlaboratorien üblicherweise nicht gegeben.
FB 39: Gefährlicher Betrieb vs gefährliche Tätigkeit: Feuerwerkskörper.
Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern kann zweifelsfrei eine gefährliche Tätigkeit sein, deren Regelung der Gesetzgeber mit PyroTG 2010[630]vorsieht. Auch die DIY-Bio kann gefährlich sein, womit im Gefährdungsansatz ein analoger Ausgangspunkt besteht.
Der OGH betont, eine analoge Gefährdungshaftung sei im konkreten Einzelfall zulässig. Den Ausführungen des Urteils in der Rs 7 Ob 203/15a[631] lässt sich entnehmen,[632]dass der Senat geneigt war, den Begriff „gefährlicher Betrieb“ auch iSe „gefährlichen Tätigkeit“ zu verstehen. Die synonyme Verwendung der Begriffe lehnt der OGH aber zu Recht ab. Die Haftung für „gefährliche Betriebe“ auf die Betriebsgefahr herunterzubrechen ist unzulässig, da diese von mangelhaften Produkten ausgeht. Das PyroTG 2010 selbst enthält den Begriff »Betrieb« nicht, weshalb der Vergleich auch als „Ansatzpunkt für die Analogie zur sondergesetzlichen Gefährdungshaftung“ rechtsdogmatisch unkorrekt wäre. § 1 Abs 2 PyroTG 2010 nennt das „Böllerschießen“ gem § 4 Z 6 als „gefährliche Tätigkeit“ und regelt ansonsten nur den Besitz.
Wenn eine „Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt“, nicht generell der Gefährdungshaftung unterliegt,[633]heißt dies nicht, dass kein „gefährlicher Betrieb“als Voraussetzung einer Gefährdungshaftungsanalogie vorliegen muss, da sich das Urteil auf die direkte Anwendung eines Schutzgesetzes (PyroTG 2010) bezieht und dieses einen solchen nicht als Tatbestand vorsieht.
Einzelne Gefährdungshaftungstatbestände, insb wenn sie auf Betreiber und Halterinnen abstellen, kommen ohne den Begriff „gefährlicher Betrieb“ aus. Die analoge Anwendung von Gefährdungshaftungstatbeständen, die den unternehmerischen Begriff als organisatorische Einheit voraussetzen, auf Sachverhalte des reinen Privatbereichs wäre ein Novum.
Die DIY-Bio-Haftung ist nur bedingt zur Betriebsinhaberhaftung kongruent. Das zitierte Kriterium für gefährliche Betriebe ist die das „normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art“.[634] Es ist zu bedenken, dass auch das private Biohacking Bestandteil des Alltagslebens werden wird und sich auch das Lebensrisiko modernen Lebens mitverändern wird. Bei der »Kleinen Gründen DIY-Bio« ist keine wesentliche Gefahrensteigerung der modernen Lebensart zu erwarten; jedenfalls keine generelle.
Gefährdungshaftung – casus mixtus
„Eine durch Analogie begründete reine Gefährdungshaftung (für gefährliche Betriebe) muss dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht. Die Beweislast für das Vorliegen solcher haftausschließender Gründe trifft grundsätzlich den mit der Gefährdungshaftung belasteten Unternehmer.“[635]
Es gibt besondere Haftpflichtgesetze, die etwa einen Betreiber auch für vis maior einstehen lassen,[636] oder eine verschärfte Haftung für „unabwendbare Ereignisse“ vorsehen.[637] Sind besondere Haftpflichtgesetze als Schutzgesetze iSd § 1311 Satz 2 zu verstehen, gehen die speziellen zivilrechtlichen Regelungen als leges specialesden allgemeinen Regelungen des ABGB als vor.
FB 40: Gefährdungshaftung und Zufall.
Ein DIY-Biologe A betreibt auf legale und rechtskonforme Weise DIY-Bio. Nun tritt zufällig ein Naturereignis, wie eine umweltbedingte Spontanmutation hinzu und löst Personen- und/oder Sachschäden aus. Es liegt weder ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz iSd § 1311 noch ein ungerechtfertigter Eingriff in ein absolut geschütztes (fremdes) Rechtsgut vor. Der DIY-Biologe hat auch alle objektiv notwendigen und subjektiv zumutbaren Verkehrssicherungspflichten eingehalten, ein Gefährdungszusammenhang lässt sich nicht nachweisen.
1) Kein Schutzgesetz anwendbar.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verschuldenshaftung entfällt die Haftung bei reinem Zufall und rechtskonformer, sorgfältiger Anwendung der DIY-Bio-Methode.
2) Dieselbe Fallkonstellation: GTG als Schutzgesetz anwendbar.
Fällt die DIY-Bio etwa in den Anwendungsbereich des GTG, liegt eine behördlich Bewilligung des Betriebs der DIY-Bio-Anlage vor, so erfolgt der Betrieb auch rechtskonform.
Kann der DIY-Biologe A den Nachweis für vis maior als Schadensverursacherin nicht erbringen, haftet er im Ergebnis für den Eintritt eines Zufalls als entfernteste Ursache (causa remota), weil es auf das Verschulden als nächstliegende Ursache iSv (causa proxima) nicht ankommt, obgleich ihm kein schädigendes Verhalten vorzuwerfen ist.[638]
Sofern keine gesetzliche normierte Haftungsbefreiung greift, haftet der DIY-Biologe A auch für nur leicht fahrlässig mitverschuldete Naturereignisse. Da der Nachweis des sog »natürlichen Zufallsschadens« nicht immer vom jenem durch die DIY-Bio mitverursachten Schäden wissenschaftlich zu trennen ist, wäre eine Haftung streng nach dem aktuellen Wissensstand der BSN gepaart mit einer überzeugenden mathematischen Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des DIY-Bio-Handelns ex ante zu begründen.
Andererseits wäre die Haftungsverschärfung unsachlich und auch unter dem Aspekt des Geschädigten- bzw Opferschutzes kaum zu rechtfertigen. Wenn auch keine Sorgfaltsverletzung „rücksichtlich der Sachintegrität“[639]vorliegt, wäre eine Haftung des DIY-Biologen A unbillig.[640]
Wollte man nun auch die Haftung für »casus mixtus« verschuldensunabhängig gestalten, bekäme man die rechtdogmatische Auflösung der DIY-Bio-Problematik nicht mehr in den Griff. Ob DIY-Biologen einen ohnehin nicht leicht bestimmbaren casus mixtus letztlich omnis culpa oder culpa lata verursachen, wäre völlig irrelevant, weil es auf das Verschulden gerade nicht ankommt. Der konkrete DIY-Biologe hätte auch für alle Folgeschäden einzustehen.
Gefährdungshaftung: direkte und analoge Anwendung
In der L wird in Bezug auf das Schadenersatzrecht anerkannt, dass neben dem im ABGB umfassend geregelten allgemeinen Verschuldensprinzip auch das Gefährdungsprinzip ein die Zivilrechtsordnung beherrschendes System darstellt.[641]
Die Jud des OGH[642] und der aktuelle Meinungstand der L[643] weisen einige Gemeinsamkeiten in der rechtfertigenden Einschätzung der analogen Anwendung der Gefährdungshaftungstatbestände des ABGB auf. So sei das Schaffen einer Gefahrenquelle die Basis für die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit, die dann ein Abweichen vom Verschuldensprinzip erforderlich machen solle. Einerseits sei der „Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintrittes“maßgeblich und andererseits die „Beherrschbarkeit der Gefahr“.[644] DIY-Biologen müssten den Nachweis erbringen, dass die DIY-Bio nicht schadenskausal gewesen sein kann.
Schon früh bemängelte ein TdL, die Gefährdungshaftung wäre zu kasuistisch geregelt.[645] Eine Einschätzung, die hier jedenfalls geteilt wird. Nach den bisherigen Überlegungen ist noch die sondergesetzliche (enumerierte) Gefährdungshaftung auf Analogietauglichkeit iSe beweglichen Systems zu untersuchen. Davor ist jedoch festzuhalten, dass die gedanklichen Grundlagen der sondergesetzlich enumerierten direkten Gefährdungshaftungsgesetze nicht nur anlassbedingt divergent waren,[646] sondern auch unterschiedlichen Epochen mit unterschiedlichen Rechtsverständnissen entstammen, weshalb nicht alles über einen Kamm zu scheren sein kann und gerade die Lücken nicht mit ein und demselben Maß geschlossen werden dürfen.[647]
Auch die stRsp bezieht sich auf die zuvor angesprochene Problematik, wobei richtigerweise besonders gefahrenträchtige Hobbys und Freizeitaktivitäten keine gesetzliche Entsprechung in der Rechtsordnung gefunden haben. Für das Hobby der »Kleinen Grünen DIY-Bio« könnte man zum selben Ergebnis gelangen. Nach stRsp würde in einem solchen DIY-Bio-Fall eine Gesamtschau der Haftungsvoraussetzungen aus Aspekten des Risikosbzw der Gefährlichkeit,[648] des Grades „der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts“aber der „außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden“DIY-Bio-Schadens in ein bewegliches System überführt.[649]
Der dargestellte weite Rahmen der Jud hins der Gefährdungshaftung sollte bei gemäßigter Rechtsansicht eher eingeschränkt denn erweitert werden.[650] Ein bewegliches System zw dem individuellen Nutzen und der öffentlichen Sicherheit kann problemlos auch unter Wahrung der Prinzips der Verschuldenshaftung gefunden werden.
Position des OGH
Nach älterer Ansicht des OGH musste „die in den Haftpflichtgesetzen verankerte besondere Gefährdungshaftung kraft Analogie auf alle ungefähr gleichermaßen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden“.[651] Dieser Leitsatz stammt noch aus dem Jahr 1953, also noch vor dem Inkrafttreten des gefährdungshaftungsrechtlichen EKHG. Heute sei „allgemein anerkannt, dass selbst Sonderregeln verallgemeinerungsfähig sind, soweit die ihnen zugrundeliegende ratio trägt“.[652] Bei „essentieller Strukturgleichheit“sei die „Abkehr vom Lückenlosigkeitsaxiom“[653] längst erfolgt, was noch zur Sprache kommt. Der OGH hat bereits mehrfach im Wege der analogen Anwendung existenter Gefährdungshaftungstatbeständen den Willen des Gesetzgebers hins einer entsprechenden Lückenfüllung fiktiv im Voraus angenommen und partiell eine richterliche Rechtsfortentwicklung betrieben.[654] Zwar verneint er die generelle Gefährdungshaftung zu § 364a ABGB, lässt sie aber kraft Analogie in bestimmten Fällen zu,[655],[656],[657] was noch kritisch zu hinterfragen ist.
Sofern weder das Vorliegen eines gefährlichen Betriebes noch eine ausreichende Gefährlichkeit festzustellen waren, hatte der OGH eine analoge Gefährdungshaftung bislang immer abgelehnt.[658],[659]
Die „in den Haftpflichtgesetzen verankerte besondere Gefährdungshaftung kraft Analogie“ sei jedoch „[…] auf alle ungefähr gleich gefährlichen Betriebe“auszudehnen“.[660],[661]
Bei gutem Willen lässt sich in diesem Rechtssatz zumindest eine systemkonforme Tendenz erkennen. Ob dadurch auch am Enumerationsprinzip festgehalten werden kann, ist anzuzweifeln.[662] Während der OGH sich mit der Ablehnung einer generellen Gefährdungshaftung jedenfalls im Rahmen des Legalitätsprinzips bewegt, entfernt er sich mit der sporadischen analogen Anwendung einer sondergesetzlich statuierten, erweiterten Haftungsgrundlage[663] vom Gleichheitssatz und schürt zudem Wertungswidersprüche.[664] Die Bindung der Gerichte an Gesetze iSd Legalitätsprinzips sollte sowohl eine Gerichtswillkür als auch eine Kasuistik verhindern.[665]
Positionen der Lehre
Die grds Zulässigkeit von Gesetzesanalogien steht nach nunmehr allgemein gefestigter Rechtsansicht außer Frage,[666] allerdings bestehen hins der Weite unterschiedliche Rechtsauffassungen. Im Bereich der Analogie zu Gefährdungshaftungstatbeständen haben sich mit der »Gesamtanalogie der Gefährdungshaftungsnormen« und dem »Bestand einer allgemeingültigen Regel des Gefährdungshaftungsrechts« zwei grundlegende Tendenzen etabliert. Einem TdL zufolge sei bei „besonderen Gefahrenquellen eine verschuldensunabhängige Haftung in Analogie zu den Gefährdungshaftungstatbeständen gegeben.“ [667]
Der Umgang mit risikobehafteten Sachen ist in zahleichen Materiengesetzen entweder gänzlich untersagt oder wird nur unter gewissen Auflagen und bestimmten Bedingungen (Regeln) gestattet und unter einen verschuldensunabhängigen Haftungstyp gestellt. Daraus lässt sich ableiten, das verschuldensunabhängige Haftungsrecht solle nicht etwa an deliktischem Verhalten ansetzen, sondern an die besondere Gefährlichkeit einer Tätigkeit bzw auch der Sache knüpfen. In der L[668] wird zT auf die Inkonsequenz des Gesetzgebers hingewiesen, zumal dieser bisweilen (ähnlich gelagerte) Tatbestände in sachlich ungerechtfertigter Weise unterschiedlich geregelt hat. Zurecht wird mancherorts darauf verwiesen, dass die Beseitigung dieser doch erheblichen Inkompatibilitäten nicht Aufgabe der Rsp sein kann und darf. Um diesem Dilemma endlich zu entrinnen, werden seit eh und je verschiede Lösungsansätze diskutiert. Ein TdL fordert die Schaffung einer Generalklausel für den Gefährdungshaftungstypus, ein anderer hebt hervor, die Rsp sei auf Analogiebildungen unbedingt angewiesen und ein weiterer relativiert diese Rechtspositionen wieder.[669] Letztlich verschärfen die dogmatischen Divergenzen das Problem, weshalb auch für die DIY-Bio keine einheitliche Rechtsmeinung herauszudestillieren ist.
Position im deutschsprachigen Raum
Sowohl in der Schweiz[670] als auch in Deutschland lehnt man die Gefährdungshaftung kraft Analogie grundlegend ab.[671]
„In Deutschland werden hingegen nur selten – aber immerhin sehr gewichtige – Stimmen laut, die eine Analogie befürworten; ganz überwiegend verneinen die deutsche Lehre und Rechtsprechung jedoch die Zulässigkeit der Analogie,“[672]Gleiches gilt auch für die Schweiz[673].“[674]
Wenn der Gesetzgeber, so der Tenor, seiner Gesetzgebungspflicht nicht nachkomme und demnach Gesetzeslücken entstünden, so läge es nicht in der Kompetenz und Verantwortlichkeit der Rechtsanwender, diese Lücke kraft Analogie zu schließen.[675] Dieser Auffassung wird hier vollinhaltlich beigepflichtet.
Zwar wurde bereits eine „Analogie oder Rechtsfortbildung zwecks einer gefährdungsrechtlichen Erfassung von Mikroorganismen“[676] (Analogie zu § 823 Abs 1 BGB) mehrfach diskutiert, allerdings ob der Einschlägigkeit des dtGenTG, das eine Gefährdungshaftung normiert, aufgrund der Bedeutungslosigkeit wieder verworfen.[677] Nach der dt L fände der Analogieschluss nicht mehr im positivrechtlichen äußerst möglichen Wortsinn, sondern im Gleichheitssatz[678] seine Grenzen.
Eigene Position
Eine zu weitgefasste analoge Annahme einer Gefährdungshaftung stünde zwangsläufig im Spannungsbogen zu Grund- und Verfassungsrechten, dh es müsste schon ein besonderes öffentliches Schutzbedürfnis bestehen, um eine generalisierende Vorgehensweise unvoreingenommen argumentieren zu können. Wollte man DIY-Bio-Fälle über den Weg der Gefährdungshaftung kraft Analogie lösen,[679] sollten sich DIY-Bio-Waren, DIY-Bio-Verfahren oder DIY-Bio-Produkte wenigstens (rechtsmethodisch begründbar) den enumerierten Gefährdungshaftungsgesetzen, wie dem GTG oder PHG, strukturell zuordnen lassen.
Nach einem TdL[680] sollen Analogieschlüsse, trotz des – hier vertretenen – strikten Gebots der Einhaltung des Enumerationsprinzips, bei wesentlicher Rechtsähnlichkeit zulässig sein. Wenn also ein enumeriertes Gesetz eine Gefährdungshaftung explizit für Unternehmer vorsieht,[681] muss die analoge Anwendung auf private DIY-Biologinnen ausgeschlossen sein,[682] da sonst gg den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vorgegangen und über die Gesetzesanalogie hinausgeschossen würde. Die mehrfach beschriebene Unterscheidung zw den unternehmerischen finanziellen Vorteilen und den rein ideellen Vorteilen im privaten Hobbybereich ist bedeutsam. „Gefährdungs- und Eingriffshaftungen“für den nichtunternehmerischen Privatbereich iSe „einer Gesamtanalogie“ [683] lösen zu wollen, wäre unverhältnismäßig, weshalb bereits der Grundgedanke verworfen werden sollte.[684] Bei der DIY-Bio entstehen Biohackern vorwiegend ideelle Vorteile, da sie ihrem Hobby aus Spaß an der Freude und aus Forschungs- und Wissensdurst nachgehen. Nutzen sie DIY-Bio-Verfahren gewerblich, sind sie auch keine bloß im privaten Hobbybereich tätigen DIY-Biologen mehr.
Stellt man auf die Tierhalterhaftung nach § 1320 ab, so steht ein ideeller Nutzen im Vordergrund, aber einem unternehmerischen nicht entgegen.
Selbst wenn man DIY-Biologinnen das Fehlen eines ausreichenden Deckungsportfolios als Einlassungsfahrlässigkeit anlastet, so liegt die Nichtversicherbarkeit der mit der GenTech verglichenen DIY-Bio außerhalb ihres Einflussbereichs.[685] Wollte der Gesetzgeber alle gefährlichen Hobbys und Freizeitaktivitäten einer verschuldensunabhängigen Haftungsform unterwerfen, hätte er Gelegenheit genug gehabt, eine entsprechende generelle Regelung zu treffen. Die fortwährende Erweiterung enumerierte Gefährdungshaftungsgesetze belegt allerdings das Gegenteil. Treten neue Gefährdungsszenarien in Erscheinung, die einer abstrakten Gefährdungshaftungsregelung bedürften, so sollte Brisanz der Materie den Gesetzgeber Anlass zum Handeln geben.
Kommt eine DIY-Biologin aufgrund des aktuellen Stands von Wissenschaft und Forschung erst gar nicht auf die Idee, das angewandte bioidente DIY-Bio-Verfahren stelle ein Risiko iSd GTR dar oder weiß sie, dass das konkrete DIY-Bio-Verfahren hundertfach geringer ist als bei zulässigen GenTech-Verfahren bzw sogar ungefährlicher und schonender als konventionelle Züchtungsmethoden, dann wäre sie, wie mehrfach im Abschnitt zum GTR dargelegt, im Falle des Abgehens vom Verschuldensprinzip mitunter auch evidenzbasierter subjektiver Verteidigungsrechte beraubt.[686]
Verursacherprinzip und Schadenstragung
Das Verursacherprinzip stellt auf das Ursache-Wirkung-Prinzip ab.[687] In der Sache geht um den Antagonismus von Vor- und Nachteil im Schadensrecht; wenn etwa ein materieller oa ideeller Nutzen des Einen die Beeinträchtigung Rechtsgüter bzw Rechtspositionen eines Anderen bedeutet.
Können DIY-Biologen den einzelnen DIY-Bio-Geschädigten die verursachten DIY-Bio-Schäden vielleicht noch ersetzen, so wäre spätestens bei DIY-Bio-Umweltschäden die Verlustzuweisung (Allokation) den Steuerzahlerinnen aufzubürden, da DIY-Biologen, sofern die DIY-Bio der GenTech gleichgestellt wird, keine Versicherungsmöglichkeit haben. Da die „wirtschaftliche Kraft des Haftenden oder die Zumutbarkeit, sich gegen Haftung zu versichern“,ein wesentlicher Faktor des Haftungsrechts sein soll,[688] muss dem auch bei der DIY-Bio ausreichend Bedeutung beigemessen werden.
FB 41: Somatischer Eingriff: Ein geringes Gefährdungspotential.
Es gibt molekularbiologische Techniken, die direkt auf (sub-)molekularer und/oder auf epigenetischer Ebene ansetzen und keine Genmutationen im klassischen Sinne des GTR hervorrufen, sondern die Regulation von Genen steuern (Knock-in oder Knock-out auslösen).[689] Mit CRISPR/Cas9 wird eine Pflanze gegen äußere klimatische Bedingungen resistent gemacht, ohne dass dabei etwa genetische Informationen auf die Tochterzellen übergehen oder eine Kontamination durch Freisetzung wahrscheinlich ist;[690]ein Faktor, den sich die Agrarindustrie zunutze macht.
Wenn keine Vererbung stattfindet, dann handelt es sich idR um einen einmaligen Schadensfall für den DIY-Bio-Geschädigten. Selbst wenn die Resistenz hereditär, aber die Anzahl der freigesetzten SVP gering wäre, bestünde keinerlei Gefahr für Mensch und Umwelt. Eine generalisierte Gefährdungshaftung wäre weit überzogen und unsachgemäß. Bei repetitiv drohender echter Gefahr, stehen dem Geschädigten jedenfalls Unterlassungsklagen zu.
FB 42: Somatischer Eingriff: Gefahr der DIY-Bio-Hybride?
Auch wenn gewisse DIY-Bio-Verfahren nicht auf die Erzeugung genetischer Variationen abzielen und rein somatische Mutationen hervorrufen, die sich definitionsgemäß nicht direkt auf die Fortpflanzung auswirken, lässt sich etwa die Vermehrung bzw auch die Regeneration von sog somatischen Hybriden nicht ausschließen. So können Organellen[691] und Chromosomen der Elternpflanzen zu neuen Kombinationen führen.
Solange die somatischen Organismen nicht steril gemacht werden, verfügen sie über eine Keimbahn, womit sie auch als Reaktion auf die Veränderung somatischer Zellen mutieren und damit mittelbar Einfluss auf Nachfolgegenerationen nehmen können.
Unter Anwendung natürlicher bzw bioidenter Züchtungsmethoden kommt es iaR iSd Mendel’schen dominant-rezessiven Vererbungslehre zu einer späteren biologisch-evolutionären Rückkreuzung der Mutation. Werden allerdings die induzierten Modifikationen bereits bei den Eltern homozygot hinterlegt, dann werden die hervorgerufenen Eigenschaften und/oder Merkmale regel- und gleichmäßig sowie dauerhaft an alle Folgegenerationen weitergegeben.[692] Dieser Aspekt wird sowohl im GTR als auch bei der normativen Beurteilung von biologischen Verfahren übersehen.
Faktische Schadensverursachung
Sondergesetzliche Gefährdungshaftungstatbestände stellen auf die faktische Verursachung eines konkreten Schadens ab und sparen die Verschuldensfrage iSe objektiven und subjektiven Sorglosigkeit aus.
Der Haftungstypus der Gefährdungshaftung ist vom Grunde her danach ausgerichtet, im Zweifel dem Halter oder der Betreiberin den Entlastungsbeweis aufzubürden; sie haben die Schadensverursachung faktisch zu widerlegen.[693] Wenn etwa ein DIY-Biologe nicht überzeugend dartun kann, wessen Verhalten unter mehreren letztlich geeignet war, den konkreten Schaden (Beeinträchtigung) auszulösen, steht er mitunter auch vor einem nicht auflösbaren Dilemma.
Die Widerlegung einer Kausalvermutung ist mitunter naturwissenschaftlich unmöglich. Paradoxerweise gilt dieselbe Argumentation auch vice versa. Unter dem Strich besteht die mehrfach zitierte Gefahr der Trittbrettfahrer und des unternehmerischen Haftungs-Outsourcing. Die Unbilligkeiten wurden bereits ausführlich erörtert.[694]
Gefahr für die Allgemeinheit oder Allgemeingefahr
Die Öffentlichkeit lässt sich iSd „Allgemeinheit“[695], eines Personenkreises oa eines (breiten) Publikums verstehen. Mangels einer konkreten gesetzlichen Definition kommt es bei der Beurteilung stets auf die Einzelfallentscheidung an, wofür die Jud einige Leit- und Richtsätze elaboriert hat.
Mit der Allgemeinheit sind – interpretiert man Rechtssätze des OGH gesamtheitlich – alle Menschen gemeint, die einer Gefahr ausgesetzt werden können. Er zielt damit auf eine hypothetische Gefährdung ab. Im Umkehrschluss kann eine Gefährdung der Allgemeinheit nur dann nicht vorliegen, wenn niemand von der zeitlichen wie örtlichen Gefahrensphäre betroffen sein kann.
Weder im öffentlichen Recht noch im Zivilrecht ist eine fixe Zahl determiniert, an der sich die Gefährdung der Allgemeinheit (Gemeingefahr iSd § 177 Abs 1 StGB) festmachen lässt. Die untere Schwelle bildet wohl die „(konkreten) Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen“,[696] darüber hinaus sind inhaltliche Kriterien und die bisherige Jud heranzuziehen. Bei § 89 iVm § 177 Abs 1 StGB muss es sich bspw um eine größere Zahl von Menschen handeln. Nach stRsp muss die Gefährdung über einen größeren, unbestimmten oa bestimmbaren Personenkreises hinausgehen,[697] wobei regelmäßig ein numerischer Richtwert von 10[698] bis 30 Personen angeführt wird.[699] Im Strafrecht geht man von einer Gemeingefahr nur bei einer konkreten Gefährdung iZm einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeiteines Schadens oder eines Unfalls aus.
FB 43: Beispiele zur Gemeingefahr.
Bei einer Geisterfahrt muss etwa die Gefahr einer Massenkarambolage vorliegen, also mindestens zehn (10) Personen gefährdet sein.[700]
Bei einer Freisetzung von Giftgasen war die konkrete Gefährdung von 15 Personen gefordert.[701]
Bei der Freigabe von Skipisten oder Verkehrsstraßen wurde die Zahl mit mehr als zehn (10) Personen festgelegt.[702]
Bei unsachgemäßer Lagerung von Chemikalien entgegen Sondergesetze seien auch bei mehr als zehn (>10) konkret gefährdeten Personen anzusetzen.
Den Ausführungen des VwGH zufolge bedeutet der Schutz der Allgemeinheit zugleich auch jenen der inneren Sicherheit der Republik Ö.[703]
Im Rahmen der »Kleinen Grünen DIY-Bio« besteht (noch) keine unmittelbare Gemeingefahr für Menschen.
Spezielle Schutz- und Sicherungspflichten (§§ 1318 ff ABGB)
Zumal die Jud uneinheitlich ist und eine beträchtlich Kasuistik besteht, der hier nicht durchgehend gefolgt wird, werden die nicht unumstößlichen Diktionen der Judikate durch Setzung des Konjunktivs hervorgehoben. Ehe einzelne Sondernormen des Schadensersatzrechts nach dem ABGB besprochen werden, sind allerdings die den nachstehend behandelten Normen immanenten Haftungsgrundsätze zusammenzufassen.
Die Konzeption einer Gefährdungshaftung stellt auf Sachverhalte ab, bei denen gefahrenträchtige Tätigkeiten innerhalb einer Gesellschaft iSd Fortschritts als notwendig erachtet werden. Die damit verbundene Lebensqualität iSe Allgemeinwohls soll nicht behindert werden.[704],[705] Bereits hier enthüllt sich der antagonistische Ansatz des umweltrechtlichen Zukunfts- und Vorsorgeprinzips. Wer einen Vorteil aus einer gefährlichen Tätigkeit zieht, für den gilt der Interessengrundsatz(Utilitätsprinzip) nach dem Leitspruch »cuius commodum eius periculum«.[706] Diesem entspringt letztlich das Verursacherprinzip, das mit der tatsächlichen Möglichkeit der Haftbarmachung natürlicher oder juristischer Personen beschränkt ist.
Einen weiteren Grundsatz bildet das Gefahrenbeherrschungsprinzip, das – bei genauer Betrachtung – wieder auf die culpa abstellt. Zieht man hingegen die Gefahrenbeherrschung als Tatbestandsmerkmal heran, so taxiert man auf der Ebene der Risikosphäre, weitet aber den Kreis der Haftungssubjekte (unbillig) aus.
In den §§ 1318 ff sind Verkehrssicherungspflichten herauszulesen. Die Beweislastverteilung wird in LuRsp unterschiedlich bewertet.[707]
Haftung des Wohnungsinhabers (§ 1318 ABGB)
§ 1318 hat seinen Ursprung im römischen Recht und leitet sich von der »actio de deiectis vel effusis« ab.[708] Auch die »actio de posito vel suspenso« habe Pate für die abstrakte Gefährdung eines Schutzgutes gestanden.[709] Da die DIY-Bio großteils im eigenen Wohnbereich stattfindet, kommt die direkte oder analoge Anwendung des § 1318 in Betracht.
Die Norm enthält zwei unterschiedliche Tatbestände, wobei die erste Alternative[710] gewisse Parallelen zu § 1319 aufweist.[711] Wenn die gefährliche Aufbewahrung von Flüssigkeiten in einer Wohnung etwaigen gefährlich aufgestellten Sachen gleichgestellt wird, muss das Tatbestandsmerkmal auch beim Austritt von gefährlich aufbewahrten BSN-Agenzien erfüllt sein. IdR könnte va der zweite alternative Tatbestand[712] – „Herausgießen aus einer Wohnung“ – einschlägig werden.
Die Haftung gem § 1318 erfordert kein Verschulden und ist nach stRsp „nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen.“[713] Bei der Beurteilung der potentiellen objektiven Gefahr durch die aufgehängten Sachen setzt ein TdL die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ins Verhältnis.[714] Je größer der Schaden sein kann, desto geringer habe nach zitierter Rsp auch die Eintrittswahrscheinlichkeit zu sein.[715] Zumal kein subjektives Verschulden vorliegen muss, hat der Wohnungsinhaber alle zur Schadensabwehr objektiv notwendigen Maßnahmen zu treffen.[716] Dies ziehe der OGH als rechtsdogmatische Begründung heran, in § 1318 keine reine Erfolgshaftung zu sehen.[717] Auch die hM erkenne eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast.[718] Ein andere TdL sieht im „Wertungswiderspruch“[719] der verwandten Normen des §§ 1318 (aufgehängte u aufgestellte Sachen) und 1319 (Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes) eine dogmatische Unstimmigkeit die keine „gleichlaufende Lösungen“[720]ermögliche, weshalb § 1318 keine reine Erfolgshaftungsnorm sei. Für die rationes des Hinausgießens bzw Hinauswerfens nimmt ein TdL eine Sorgfaltsverletzung an, stellt also auf die subjektive Vorwerfbarkeit ab. Ein anderer TdL sieht dies wiederum anders.[721]
Der Rsp des OGH zufolge ist bei der Einschätzung der Gefahr ex ante auf „allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes“ abzustellen.[722]
Die Norm ist passiv formuliert (arg: „Wird jemand […] beschädigt“), womit erstmal der bloße Erfolgseintritt beim Geschädigten angesprochen ist. Wird der Grundtatbestand des § 1318[723] als Erfolgshaftung[724] eingestuft,[725] so kommt die Beweislast den DIY-Bio-Geschädigten zu. Das schädigende Vorverhalten (arg: „gefährlich“) kommt durch die zwei Alternativen in Satz 1 zum Ausdruck. Damit enthält die Norm jedenfalls auch eine Verschuldenskomponente. Die gelegentlichen Annahme einer Verschuldenshaftung durch den OGH ist daher nicht unschlüssig. Die Besonderheit der Norm liegt in der verschuldensunabhängigen Schaffung eines Haftungssubjekts in Form des Wohnungsinhabers. Für die Beurteilung des § 1318 sind somit objektive Grundsätze heranzuziehen.
Die Rsp schränkt die verschuldensunabhängige Haftung auf zumutbare Vorkehrungsmaßnahmen und Überwachungen ein. Jedenfalls führt auch ein schuldloses Unterlassen von Vorsorgemaßnahmen zu einer Haftung nach § 1318. Die Verursachungshaftung entfällt bei Ereignissen, die in höherer Gewalt bergründet sind, womit gerade bei der DIY-Bio die ausführlich besprochene Problematik von Zufall und vis maior relevant wird. Ferner ist die konkrete Schadensentwicklung kaum vorhersehbar.
Entfällt die Haftung, wenn der DIY-Biologe beweisen kann alle „objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risiken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern“,[726] so geschieht dies, obgleich der Erfolg bestehen bleibt.
Haftungssubjekt ist der Wohnungsinhaber, was den Personenkreis auf all jene ausweitet, die über die Räumlichkeiten verfügen können.[727] Zu den Räumlichkeiten zählen laut OGH keine vom Dach eines Hauses herabfallenden Sachen.[728] Sofern § 1318 eine Gefährdung durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten darstellt, kann die DIY-Bio durchaus erfasst sein. Das „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“nimmt auf die faktische Verursachung im Rahmen der Haftung des Wohnungsinhabers Bezug und bedarf keiner speziellen Handlung, die mit den Wohnungsräumlichkeiten selbst in direktem Zusammenhang steht. Insofern kommt es nicht darauf an, welche Sachen aus der Wohnung „herausgegossen“ bzw „herausgeworfen“ werden. DIY-Bio-Aktivitäten und Outdoor-Versuche auf Dachterrassen werden wohl unter die Norm zu subsumieren sein, zumal diese Bestandteil der Wohnung sind.[729]
Betreibt also eine DIY-Biologin in einer fremden Wohnung (Räumlichkeitsbegriff) DIY-Bio, so treffen auch den Wohnungsinhaber alle zumutbaren Verkehrssicherungspflichten.[730]
Aufgrund der Analogiefreudigkeit des OGH sollte ein DIY-Bio-Garagenlabor als Räumlichkeit wie auch DIY-Bio-Utensilien, DIY-Bio-Produkte und DIY-Bio-Waren als gefährlich aufgestellten Sache gelten.[731] Die spezifische Gefährlichkeit der DIY-Bio wäre nach Rsp auch an der „Höhe des zu gewärtigenden Schadens“zu bemessen,[732] womit eine Betrachtung ex post statuiert würde. Nach stRsp liegt eine Gefährlichkeit iSd § 1318 bei einer „nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten einkalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes“vor.[733]
Unterlässt der Wohnungsinhaber die die Vornahme von Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen oder duldet er die Ausübung der DIY-Bio, so setzt er selbst einen Verschuldensakt. Weiß er vom Treiben in seinen Räumlichkeiten nicht Bescheid, greift die Haftung qua faktischer Verursachung. Die Unterscheidung zw einer Mitschuld durch Unterlassen der Verkehrssicherungspflichten und der verschuldensunabhängigen Haftung aufgrund der Wohnungsinhaberschaft wirkte sich im internen Regressweg des Wohnungsinhabers gg die DIY-Biologin aus.
Hier besteht eine Rechtsähnlichkeit zur culpa in eligendo. Der Wohnungsinhaber haftet für die Auswahl bzw Duldung jener Personen, die sich in seiner Wohnung zu schaffen machen. Der ratio der Norm nach kann keine Unterscheidung zw eigenem Verhalten der Wohnungsinhabers und eines Fremden bestehen. Kann der Wohnungsinhaber aber vom Biohacking in seiner Räumlichkeit nichts wissen, weil die DIY-Biologin etwa eingebrochen oder unbefugt eingedrungen ist, so kann er die objektiv erforderlichen Maßnahmen auch nicht treffen. Wenn also ersichtlich ist, dass das Betreten der Räumlichkeit nur befugten Personen vorbehalten ist, was wohl ab einer verschlossenen Eingangstüre der Fall sein sollte, ist nach allgemeinen Lebenserfahrungen auch eine Verhinderung des DIY-Bio-Schadens nicht zu erwarten, weil der Wohnungsinhaber keine Verfügungsgewalt über die Räumlichkeit hat.[734] Die vom Wohnungsinhaber unverschuldete Schadensverursachung bleibt bestehen, aber er haftet nicht. Eine Verschuldenshaftung bleibt also partiell erhalten.
Rechtsdogmatisch betrachtet, liegt eine Verursachungshaftung mit Handlungskomponente vor. Im Ergebnis lässt sich eine besonders typisierte Verschuldenshaftung mit erhöhter objektiv gebotener Sorgfaltspflicht[735] und Außerachtlassung der „subjektiven Vorwerfbarkeit“[736] feststellen. Die Sachherrschaft verdrängt die Handlungskomponente weitgehend.
Halterhaftung für Gebäude und Wege (§§ 1319, 1319a AGB)
Die allgemeinen deliktischen Schadensersatzregelungen der §§ 1295 ff werden durch §§ 1319, 1319a verdrängt, weil diese die spezielleren Normen bei Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten qua Ingerenzdarstellen. Aber auch im Verhältnis des § 1319a zu § 364a besteht nach Auffassung des OGH – schon ob der divergierenden Regelungsgegenstände – eine materielle Derogation der Entschädigungsansprüche,[737] auch wenn ein zu entschädigender Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegt.
Gebäudehaftung (§ 1319 ABGB)
Nach Diktion des OGH ist § 1319 als Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (§ 1298) konzipiert und nicht als Erfolgshaftung.[738] Hier schlägt jedenfalls das Ingerenzprinzip durch.
Nach einem TdL sei § 1319 der ratio nach eine lex specialis und ein „Kompromiß zwischen reiner Gefährdungs- und Verschuldenshaftung“[739] und der „Analogie zugänglich“.[740] De facto sei – nach anderer Auffassung – die sog Gebäudehaftung aber als Spezialtatbestand der Verkehrssicherungspflicht[741] zu verstehen, bei deren Verstoß der deliktische Charakter erhalten bleibe.[742] In der älteren Rsp wurde § 1319 noch als „Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast“ eingestuft.[743] Heute wird die Norm rechtsdogmatisch als oa als Gefährdungshaftung[744] eingeordnet. Die ältere Bezeichnung der „Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast“[745] wird von der L als verwirrend abgelehnt.[746]
Demnach vermag sich ein Halter des Gebäudes oder Werkes nur durch den Entlastungsbeweis der eigenen objektiven Sorgfalt von der-Haftung zu befreien.[747],[748]
§ 1319 könne nach einem TdL, wenn der Besitzer nicht in der Lage ist seine fehlender Sorgfaltsverletzung nachzuweisen, sogar zur reinen Erfolgshaftung mutieren.[749] Nach Rsp soll hingegen das „Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt […] nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt“werden, wenn auch die Zweifelsregelung dem Besitzer eines Werks die Gefahrtragung aufbürdet.[750]
Ab einem höheren Gefährdungsgrad solle nhL auch eine Haftungsausdehnung für Fremdverschulden über § 1315 hinaus greifen.[751] Gerade die Leutehaftung ist in den Gefährdungshaftungsgesetzen unterschiedlich geregelt,[752] was nicht bedeutet, dass aus den speziellen Regelungen der Sondergesetze Rückschlüsse auf die besonderen Haftungsnormen des ABGB zu ziehen sind, denn die spezielle Norm raffiniert die allgemeine und nicht umgekehrt. Interpretierte man auf Basis der Spezialnormen ein bewegliches System zw Gefahr und Haftungsbefreiungsgründen in die Sondernormen des ABGB hinein, zäumte man das Pferd von hinten auf. Wollte der Gesetzgeber eine lex generalis verfeinern bzw präzisieren, brächte er keine lex specialis auf den Weg, sondern novellierte die Ausgangsnorm.[753]
Hat bei (ggfs auch analoger) Einschlägigkeit der §§ 1319 ff für DIY-Bio-Sachverhalte der Gefährlichkeitsgrad nur Auswirkung auf die Beweislastumkehr in Bezug auf das individuelle Verschulden oder auf die Rechtswidrigkeit, so liegt jedenfalls keine Gefährdungshaftung vor.
Eine analoge Umlegung auf Tatbestände abseits von „grobkörperlichen“ Bauwerken scheint aufgrund des auf „Bauwerke“ und „aufgeführte Werke“ einengenden Gesetzeswortlauts weit hergeholt, wird aber allgemein anerkannt.
So seien Bäume, die nicht vom ForstG erfasst sind, analoge „Werke“ iSd § 1319.[754] Selbst „Äste“ sollen von der Regelung umfasst sein.[755] Die Begriffe „einstürzen“ und „ablösen“ stelltenlediglich eine Umschreibung des Gesetzes für die „hervorstechendsten Gefahren“ dar.[756]
Da der Begriff Werk sehr weit ausgelegt wird,[757] ist auch eine analoge Anwendung des § 1319 auf DIY-Bio-Fälle denkbar.[758] Realitätsnahe Szenarien könnten sich aus Umständen ergeben, wonach unter Anwendung der DIY-Bio etwa Bäume in einer Weise „geschwächt“[759] oder „geschädigt“[760] werden, die zum Schadenseintritt nach § 1319 führt.[761] Bei Bäumen liegt nach Rsp des OGH dann eine verschärfte Haftung nach § 1319 vor, wenn von ihnen aufgrund eines sog „Mangelzustands“[762] eine erhöhte Gefährdung ausgeht.[763]
DIY-Bio-Haftungsgrundlagen[764] sind im Nachbarrecht gem §§ 364 ff, in der analogen Anwendung der §§ 1319 ff sowie in der faktischen Haftung nach dem Ingerenzprinzip zu suchen.[765] Haftungssubjekte sind nach neuerer Rsp „Halter“[766] iSv „Besitzern“[767] und „Inhabern“[768], sofern sie auch in der Lage sind, die erforderlichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen;[769] insb seien auch „Fruchtnießer“[770] einbezogen.
Trotz der extensiven Auslegung des Werksbegriffs durch die Rsp wird die „typische Gefahr des Werks“ auch bei der DIY-Bio eine Tatbestandsvoraussetzung sein müssen.[771] Der Umfang der objektiven Sorgfaltspflicht ist nach Rsp der OGH im Einzelfall festzustellen.[772] Ist der Halter nicht selbst der DIY-Biologe, kann eine Überwachung der Gefahrenquelle bzw die Kenntnis deren Vorliegens in der Praxis auch unmöglich sein, weil er von den DIY-Bio-Aktivitäten fremder Personen nichts mitbekommt. Wenn dem Halter die mangelhafte Beschaffenheit nicht erkennbar ist, so wird ihm keine besondere Sorglosigkeit hins Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen anzulasten sein und die Haftung – wie auch schon bei § 1318 aufgezeigt – entfallen müssen.[773] DIY-Biologen haben als Verkehrssicherungspflichtige die „verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflichtnicht überspannt werden darf und die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten sind.“[774] Die Zumutbarkeitsgrenze der erforderlichen Sorgfalt bildet zugleich ein gewichtiges Unterscheidungskriterium zur verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.
Selbst bei einer rein deliktischen DIY-Bio-Schadenszufügung hätte der DIY-Bio-Schädiger die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen. Die Beweislastumkehr[775] nach § 1298 käme DIY-Bio-Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des kausal handelnden DIY-Biologen unter Voraussetzung des Schadens- und Kausalitätsnachweises zu; beide sind, wie mehrfach erwähnt – durchaus problematisch. Nach stRsp reicht als Nachweis der Rechtswidrigkeit ein indiziertes rechtswidriges Verhalten oder ein objektives Fehlerverhalten aus.[776] Wie bereits festgestellt, lässt der OGH hier für die eingeschränkte Beweislastumkehr den Nachweis des Schadens und der Kausalität als Indiz der Sorgfaltsverletzung genügen, sofern der Zustand auch als „objektiv rechtswidrig“ anzusehen ist.[777] Was das bei der DIY-Bio letztlich heißen soll, hängt von der Risikoeinschätzung der konkreten DIY-Bio-Arbeit ab. Die Haftung gem § 1319 tritt bereits ab leichter Fahrlässigkeit ein.
Wegehaftung (§ 1319a ABGB)
In puncto Wegehaftung ist inhaltlich im Wesentlichen auf die Ausführungen zu § 1319 zu verweisen, wenn auch das Verschulden des Wegehalters erst ab grober Fahrlässigkeit ansetzt. Beim Wegehalter wird die Haftungseinschränkung an der Unentgeltlichkeit der Zurverfügungstellung (Interessenneutralität)[778] gemessen, wobei bereits (entgeltliche) „Partikularinteressen“[779] eine Haftung auslösen können.
Systematisch gilt § 1319a als lex specialis zu § 1319, was insb dann tragend wird, wenn ein Wegehalter gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Wegs befindlichen Anlage anzusehen ist. § 1319a wird im Rahmen der „Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald“ durch § 176 Abs 2 ForstG zur lex specialiserhoben. Ob die Wegehalterhaftung der Gebäudehalterhaftung als lex specialis vorgeht, ist danach zu bemessen, ob der Weg als Haftungsanknüpfungspunkt jenen des Bauwerks verdrängt; vice versa. Auch die Interessenneutralität ist ein mgl Abgrenzungskriterium zu § 1319. Bei Annahme einer Anspruchskonkurrenz zw § 1319 und § 1319a ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach § 1319 prozessual günstiger; grobes Verschulden nach § 1319a würde somit gegenstandslos; vice versa. Zu bedenken ist, dass bei § 1319 eine Gehilfenhaftung nur gem § 1315 in Frage kommt, bei § 1319a jedoch auch eine Leutehaftung für fremdes Verschulden (zumindest grobe Fahrlässigkeit). Bei Wegenutzung gegen Entgelt sind die Regeln des Vertragsrechts anzuwenden, was die Verringerung des Verschuldensgrades auf leichte Fahrlässigkeit reduziert und die Beweislastumkehr nach § 1298 bedeutet. Für den außervertraglichen Anwendungsbereich des § 1319a ist mE die Beweislastregel nach § 1296 anzuwenden.
Bei extensiver Auslegung können sich DIY-Bio-Fallkonstellationen ergeben, da der unbeteiligte Halter für den faktischen Erfolgseintritt einzustehen hat. Infolge der Beweislastumkehr hätte er nachzuweisen, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit im Rahmen seiner Kontrollpflicht anzulasten ist. Bzgl der Zumutbarkeit der Kontrolle ist auf die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht zu verweisen.
Tierhalterhaftung (§ 1320 ABGB)
Auf eine detaillierte Genese der Tierhalternorm des ABGB kann angesichts der weitreichend erfolgten rechtsdogmatischen Thematisierung verzichtet werden.[780] Aufgrund der Interpretationsfreudigkeit hins der §§ 1318 ff macht aber durchaus Sinn, der ratioselbst näher auf den Zahn zu fühlen. Selbst in D ist sich die L darüber uneins, ob Viren, Bakterien oder MO unter den Tierhalterbegriff der Tierhalterhaftung nach § 833 S 1 BGB zu subsumieren sein soll.[781] Eine Gefährdungshaftung wird allenfalls für Betreiber von biotechnologischen Laboratorien angenommen.[782],[783] Zur genauen biologisch-taxonomischen und juristischen Einordnung nach dem GTR ist auf weiterführende Lit zu verweisen.[784]
Tierbegriff
Tiere sind nach § 285a nur dann Sachen (§ 285) gleichzusetzen, wenn für sie keine „abweichenden Regelungen“ bestehen. Nun bestehen in österr besondere Bestimmungen, wie das TSchG,[785] allerdings ist dessen Ziel nach § 1 im „Schutz Lebens und des Wohlbefindens der Tiere“ gelegen. Beim Tierschutz ist die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache (Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG). Nach Art 11 Abs 2 letzter Satz B-VG sind auch die Länder zur erforderlichen Regelung des Gegenstandes in einzelnen Gebieten den Verwaltung ermächtigt (abweichende) Landesgesetze, wie etwa das Wiener Tierhaltegesetz[786], zu erlassen. § 4 TSchG enthält keine Legaldefinition zum Tierbegriff, wie auch § 1 Abs 1 TVG 2012[787] nur eine auf den Tierversuch eingeengte Definition anbietet.
Auch die L hat es bislang nicht geschafft, eine der biologischen Taxonomie entsprechende Legaldefinition herauszuarbeiten. So werden etwa Glaubenssätze, wie „Tiere werden durch ihre Triebe u Instinkte gelenkt u nicht durch Vernunft u können schon deshalb Schaden stiften“[788] propagiert, die naturwissenschaftlich gesehen keinerlei faktische Relevanz haben. Im österr Haftungsrecht wurden bislang nur wenige Tierarten besprochen.[789] Unterscheidungskriterien wie Instinkt und Vernunft[790] sind narrativer Art und basieren ebenso wenig auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen. Zudem lassen sie sich nicht auf mikrobiologische lebende Entitäten umlegen. Die Vorhersehbarkeit mikrobiologischer Prozesse kann mitunter auch leichter sein, als jene von Tieren, einschließlich der Gattung Mensch.
Definition der dt L (Haftungsrecht nach § 833 BGB): „Ein Tier ist jedes tierische Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn, gleichgültig, ob gezähmt, wild oder bösartig.“[791]
Tierbegriff analog
Ein Tier im analogen Sinne des § 1320 müsste dem Verantwortungsbereich eines DIY-Biologen in irgendeiner Form zurechenbar sein und einen Schaden verursacht haben. Wäre zw dem Verhalten des Tieres und dem verletzten Rechtsgut eine auch nur mitursächliche Schadenskausalität feststellbar, stellte sich die Anschlussfrage, ob die spezifische Tiergefahr dem Verhalten des Tieres zuzuschreiben wäre und sich auch schadenskausal verwirklicht hätte. Das Telos der speziellen Tierhalterhaftung nach § 1320 begründet sich in einer gewissen Unvorhersehbarkeit animalischen Verhaltens und der damit verbundenen erhöhten Gefahr für fremde Rechtsgüter (Dritter). Dem Grundsatz des § 1320 nach, soll kein Halter eines Haustieres trotz Treffens aller notwendigen Vorkehrungen und bei gehöriger Aufmerksamkeit haften.
Ein Tierhalter hat als Schädiger nur für aktives Tun oder Unterlassen die Verantwortung zu tragen.[792] Er hat aber nicht generell für die potentielle Gefährlichkeit jedes in Tieres einzustehen, über das er die tatsächliche Herrschaft ausübt. Will man eine Analogie zu Fällen der DIY-Bio herstellen, so wird die konkret potentielle Gefährlichkeit jedes DIY-Bio-Stoffes und nicht die allgemeine als Maßstab heranzuziehen sein.
Prima vista scheint Biohacking also nicht in den Bereich der Tierhalterhaftung zu fallen, secunda vista wird § 1320 in analoger Anwendung relevant, va wenn man auf den Sinn und Zweck der Halterhaftung und weniger auf den Tierbegriff abstellt, bzw diesen in einen Kontext mit der Haltung, der Verwahrung oder der Beaufsichtigung von Lebensformen stellt. Andernfalls müssen alle nicht tierische Lebensformen als dritte Kategorie an biologischen Entitäten angesehen werden. Dies entspricht zwar den Einträgen in biologischen Lexika, widerspricht aber der historischen Genese des allgemeinen Haftungsrechts. Die generelle Interpretationsfreudigkeit von LuRsp zu den §§ 1318 ff lässt auch eine analoge Ausweitung der Anwendungsfälle des § 1320 auf Sachverhalte der DIY-Bio vermuten.
Hier hat der Gesetzgeber eine Grundsatzentscheidung zu treffen. Er hat den Begriff „Lebewesen“ zu definieren und Parameter und Kriterien aufzustellen, die lebende biologische Entitäten ausmachen. Als Kriterium für das Lebendige könnte etwa der Metabolismus bzw auch der Anabolismus[793] (Tiere) oder die Assimilation[794] (Pflanzen) von Organismen herangezogen werden. Auch wenn etwa Viren dann immer noch als Wesen gälten, so wären sie nicht mehr lebendig im juristischen Sinne. Hiermit gäbe man allen ein Recht an die Hand, das auch ohne biologische Ausbildung leicht zu verstehen und interpretieren wäre. So wären auch neue synbiologische Schöpfungen ab dem Zeitpunkt als Lebewesen zu kategorisieren, ab dem sie eine Stoffwechseltätigkeit aufweisen. Tiere verstoffwechseln also organische Substanzen heterotroph[795], während Pflanzen sich autroph ernähren, also die Energie va über die Photosynthese aus dem Sonnenlicht oder aus sonstiger chemischer Energie gewinnen. Da man weiß, dass sich Tiere und Pilze sowie fast alle Bakterien und Archaeen (einzellige Mikroben) heterotroph ernähren, können sie nicht dem Begriff der Fauna zuzurechnen sein. Sobald Licht oder chemische Energiequellen organische Stoffe nicht direkt aus anorganischen bilden können, ist der Tatbestand der Heterotrophie gegeben.
Ein Definitionsversuch des zivilrechtlichen Tierbegriffs:
Tiere sind mehrzellige lebende Organismen, die eine Art Stoff- und Energiewechsels mit heterotrophem Anabolismus bzw heterotropher Assimilation[796] und einen Katabolismus bzw eine Dissimilation[797] betreiben. Sie sind auf organische Körpersubstanzen oder Stoffwechselprodukte fremder/anderer Organismen angewiesen und somit von autrophen Pflanzen zu differenzieren.
Der Schutzzweck des § 1320 liegt in der Schadensprävention, die mit dem gefährlichen Verhalten von Tieren in Zusammenhang steht. Inwieweit die Diktion des OGH, wonach ein „instinktgelenktes gefährlichen Verhalten“die Gefährlichkeit begründen soll, stimmig ist, bleibt – wie zuvor bereits angemerkt – dahingestellt.[798] Das Abgrenzungskriterium des vernunftgelenkten Verhaltens ist aus neurobiologischer Sicht nicht mehr aufrechtzuhalten, da heutzutage unstrittig ist, dass auch andere Lebewesen und Organismen über einen logischen und tlw auch planenden Verstand verfügen. Die bzgl LuRsp ist antiquiert und sollte keine Gültigkeit mehr haben.
Auch der Verweis auf das atypische und objektiv vorhersehbare Verhalten von Tieren lässt sich auf andere biologische Abläufe bis in den subzellulären Bereich von Organismen umlegen. Das Verhalten von Enzymen an einem DNA-Strang lässt vermutlich eher voraussagen, als das einzelner Tiere. Es kommt also auf den gehörigen Umgang bzw Verwahrung sowie auf die Gefährlichkeit aufgrund einer gewissen Unberechenbarkeit an. Auch bei GE-Verfahren können Off-target-Effekte auftreten. Es können also trotz sorgfältiger Verwahrung und sorgfältigem Einsatz von Viren, Bakterien, MO, SVO udgl DIY-Bio-Schäden verursacht werden. So sind Pilze überwiegend eukaryotische, Carbon-heterotrophe Organismen[799]und somit näher den Tieren als den Pflanzen. Sie werden in zwei Gruppen unterteilt, nämlich in „unechte“ Protoctista und „echte“ Eumycota (Fungi), weshalb das taxonomische System der Pilzgruppen dringend einer gesonderten Legaldefinition bedarf. Gerade die Biohacking-Szene entwickelt mit Siebenmeilenstiefeln sog »functional food«, worunter insb sog »Powerpilze«[800] fallen. Auch völlig neue mit »KI« ausgestattete synthetische Lebewesen und synbiologische Organismen erfordern eine neue, legistische Einordnung sui generis und neue Rechtsfiguren.
Nach § 1320 muss ein ungerechtfertigter beschädigender Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut durch ein Tier erfolgt sein, was prima vista kein besonderes Problem aufwirft. Allerdings werden Interpretation und Subsumtion dann problematisch, wenn es um die Frage von MO bzw SVO geht. Züchtet etwa dein DIY-Biologe bestimmte Bakterien, Viren, MO, SVO oder sonstige SynBio-Lebewesen und entweichen diese aus dem DIY-Bio-Labor, so stellt sich die Frage, ob jene Menschen, die daraufhin pathogene Symptome aufweisen, einen Anspruch aus § 1320 bilden können?[801]
Analogie des Lebens?
Auf die wertungsmäßige Parallelität zw einem mit lebender bzw belebter Materie arbeitenden DIY-Biologen und einem Hundehalter ist bereits hingewiesen worden.[802] § 1320 ist daher in diesem Kontext auf seine allgemeine Analogietauglichkeit iZm belebter Materie im Herrschaftsbereich von Menschen hin zu überprüfen. Tiere, Pflanzen, Pilze, MO oder lebende Zellen lassen sich weitgehend taxonomisch unterscheiden, was, wie zuvor aufgezeigt, juristisch durchaus unterschiedlich zu bewerten wäre.
Die nachfolgende Erläuterung ist eher als theoretische Interpretationsvariante zu verstehen. Die chemischen Abläufe innerhalb von Zellen sowie Organellen werden immer genauer erforscht. Es steht völlig außer Streit, dass selbst kleinste biologische Entitäten eigene Intelligenzen besitzen und auch der Superorganismus »Mensch« letztlich nur ein symbiotisches Sammelwerk von etwa 50 Millionen intelligent agierender, großteils autarker und/oder autonomer Zellen ist. Wie lange kann die aktuelle rechtliche Differenzierung zw den unterschiedlichen Lebensformen noch Bestand haben?
Freilich ist der Tierbegriff nach der geltenden Rechtsordnung kein einheitlicher. So ist etwa ein Hund seit Inkrafttreten des § 285a keine Sache mehr, wird aber nach den Grundsätzen und Vorschriften des Sachenrechts behandelt.[803] Auch wenn, dem Verständnis des ABGB zufolge, Pflanzen, Organismen und Produkte der BSN als Sachen einzustufen sind, ließe sich aus § 285a zumindest teleologisch eine Analogie zur autarken Lebensformen bilden. Systematisch und historisch ist zu berücksichtigen, dass § 285a lange nach § 1320 in das ABGB eingefügt worden ist.[804] Den Begriffsbestimmungen des § 4 TSchG zufolge sind E. coli, MO oder Proteinkomplexe jedenfalls keine Tiere im klassischen Sinn. Auch iSd SystemRL[805] oder der FRL sind Organismen oder belebte Zellbausteine keine Tiere. Der äußerst mögliche Wortsinn der betreffenden Materiengesetze scheint diesseits des Begriffshofs zu stehen. Aus hermeneutischer Sicht muss die philologische Auslegung scheitern. Allerdings werden biologische Stoffe wiederum als sog transitorische körperliche Sachen vom Produktbegriff des § 4 PHG 1988 erfasst. Es wird va eine Differenzierung hins der Sachqualität getroffen.[806]
Unter Heranziehung des Interpretationsverständnisses der sog »negativen Kandidaten« muss die Wortsinngrenze jedoch nicht zwangsläufig überschritten sein. Die historischen Gesetzgeber haben spätestens seit dem »Codex Hammurabi« über die »Lex Aquilia« und den »Sachsenspiegel« bis hin zum ABGB Regelungen im Umgang mit Tieren und eine Haftung für Tierhalter[807] getroffen ohne dabei vom Mikrokosmos, geschweige denn seiner Belebtheit und Eigendynamik auch nur die leiseste Ahnung gehabt zu haben.
Bleibt man nicht am Tierbegriff kleben, sondern rückt die historisch gewachsene Regelungsabsicht, den systematischen Regelungszusammenhang und den teleologischen Regelungszweck des § 1320 ins Zentrum, dann überstrahlen das vom Gesetzgeber Gewollte und das Vernünftige das wörtlich Normierte. Die nachträgliche Gesetzeslücke ist der Wissenslücke des historischen Gesetzgebers geschuldet.
Sofern die DIY-Bio-Gefährdung in dieser Form bislang noch nicht aufgetaucht ist und der Gesetzgeber keine das Halten und Verwahren anderer Lebensformen regelnde Norm in Kraft gesetzt hat, bleibt die Haftungsproblematik noch ungelöst.[808] Ein Analogieschluss zu § 1320 wäre zumindest teleologisch nachvollziehbar.
Unter dem Aspekt des Individualschutzes lässt sich die Pflicht zu Biosafety und Biosecurity und Haftung bei der DIY-Bio-Schädigung durchaus mit den Pflichten und der Verantwortlichkeit der Tierhalterhaftung vergleichen. Welche juristische Argumentationsweise man dabei letztlich an den Tag legt, ist nebensächlich; sie hängt va davon ab, was man vergleichen will. Es ließe sich etwa die Gefahr aus der Verwahrung und dem Halten von Tieren mit jener der Verwahrung und dem Einsatz von Organismen vergleichen. Ferner sind Tiere mit den Organismen bzw iSd Zytologie sogar mit den biochemischen Vorgängen in den Zellen, die als lebende Vorgänge zu betrachten sind, vergleichbar. Auch Enzyme leben, wenn auch oftmals nur wenige Minuten. Wenn die RNA im komplexen biomolekularen Zusammenwirken reguliert, welche Prozesse in der Zelle ablaufen, so ist diesem Vorgang ein Eigenleben ebenso wenig abzusprechen wie das eines Hundes. Wie immer in der qualitativen empirischen Sozialforschung hängt alles von den gewählten Definitionen und den beigefügten Wertemaßstäben ab.
Übernimmt nun ein Mensch willentlich die Herrschaft über einen belebten – auch submolekularen – Organismus, so wird er – juristisch – zu dessen Halter. Hinter der Halterhaftung steht nicht die Idee der Einschränkung auf spezielle Organismen, sondern die Übernahme von Verantwortung für zuordenbare Lebensformen mit einer gewissen Eigendynamik. Letztlich regelt der Gesetzgeber ja auch das nicht völlig beherrschbare Zusammenspiel im atomaren und subatomaren Bereich durch das AtomHG. Argumentiert man also mit der »ratiocinatio per analogiam«[809] in Bezug auf die Herrschaft über eine eigendynamische, lebende Materie, dann bekommt man im Ergebnis sogar die SynBio ieS in den Griff; wenn also über Designer-Nukleasen neues Leben bzw neue Lebensformen geschaffen wird.
Der Weg zur ersten lebenden BSN-Zelle, also der »Bottom up-Konstruktion« von lebenden Systemen aus chemischen Grundbausteinen, ist längst eingeschlagen worden (Max-Planck-Institut) und wird vom dt BMBF[810] in einer großen Forschungsinitiative unter dem Titel »Nächste Generation BioTech-Verfahren – BioTech 2020+« aktiv unterstützt. Max-Planck-Forscherinnen betreiben dabei mehr als eine bloße Grundlagenforschung. Das immense Potenzial im Anwendungsbereich der BSN und die Schaffung fehlerfreier künstliche Designer-Zellen ist unbestritten. Dieses Statement gilt auch für die DIY-Bio.
Solange der Gesetzgeber kein BSN-Recht auf den Weg gebracht hat, muss eine Rechtsanwenderin mit den legistischen Werkzeugen das Auslangen finden, mitunter auch über Analogieschlüsse. Der Grat zw Auslegungskompetenz und Rechtsetzung ist jedoch sehr schmal. Die Relevanz der festgehaltenen Überlegungen lässt sich konkret veranschaulichen, indem die Gretchenfragen des § 1320 umgedreht werden.
FB 44: Science und Science-Fiction unter der rechtspolitischen Lupe.
Alleine in dt Tierversuchslaboren haben im Jahr 2017 fast 3 Millionen (2.807.297)[811] Tiere tls Höllenqualen erleiden müssen. Dem Bericht der »RSPCA Science Group« sind es EU-weit jährlich 11,5 Millionen und weltweit über 100 Millionen Tiere die zu Versuchszwecken verarbeitet werden. Die Dunkelziffer liegt um ein Vielfaches höher. SynBio-Organismen können diese ethisch unhaltbaren Vorgehensweisen in F&E ein Ende setzen. Anstelle leidender Versuchstiere sollen eigens entwickelte 3D-Modelle treten.
Mit BSN beschreitet man neue Wege, die der Spirale der Tierqualhaltung und des Schlachtens ein Ende bereiten sollen. Kein Zucht- und Mastvieh müsste mehr als Fleischlieferant gezogen werden. Bloßes SynBio-Gewebe als tierfreies Fleisch wird bereits gezüchtet. Im Grunde ist es mit der Pflanzenzucht im Gewächshaus gleichzusetzen. Auch wenn diese Form des Biohacking noch kein Hauptziel von DIY-Biologen ist, so hat sich auch die Rechtswissenschaft mit den Konsequenzen der Gegenwarts- und Zukunftstechnologie auseinanderzusetzen.
Der Mensch schafft bereits künstliches Leben und die bezügliche Patentflut erinnert an die Zeit des Goldrausches. Wann BSN-Forscher tatsächlich soweit sein werden, den Sprung vom Bau einer Minimalzelle in Genomgröße hin zu Schaffung einer komplexen Lebensform zu schaffen, ist aus rechtspolitischer Sicht irrelevant, da der Weg dahin das Ziel ist und das Vorsorgeprinzip – zumindest innerhalb der EU – prozessorientiert und präventiv verstanden wird. Außerdem ist dem Einwand, es handle sich bei der Schaffung völlig neuer Lebensformen, um utopische Zukunftsvisionen das Gegenargument aller bereits bestehenden Hybride entgegenzuhalten.
Schadensdefinition
Ein Schaden iSd § 1320 hat jedenfalls durch ein Tier zu erfolgen, wobei Satz 1 (Antreiben, Aufhetzen) und Satz 2 (Tierhalter) zwei verschiedene Haftungsszenarien vorsehen. Die leges speciales des TSchG enthalten Vorschriften zum Schutz der Tiere, wobei die in §§ 12 bis 23 (2. Hauptstück, Abschnitt 1) normierten Vorschriften für Tierhalterinnen ebenso wie die Strafbestimmungen der §§ 38 f TSchG auf das Haftungsrecht nach § 1320 und § 1311 Abs 2 Fall 2 einwirken. So ist gerade bei der analogen Anwendung von Sonderbestimmungen danach zu forschen, ob der Schutzgedanke eines bundes- oder landesrechtlichen TSchG auf andere Rechtsbereiche, wie § 364 Abs 2 oder § 1320 anwendbar sind. So ist etwa § 5 Wiener Tierhaltegesetz (Maulkorb- oder Leinenzwang) für die juristische Bewertung nach § 1320 relevant, nicht aber nach § 364 Abs 2, da das Nachbarrecht nicht in den Schutzbereich der öffentlichen Orte iSd § 5 Wiener Tierhaltegesetz fällt.
Beweislast nach § 1320 ABGB
Zur analogen Anwendung des § 1320 auf Sachverhalte der DIY-Bio wären die Tatbestandsmerkmale Verwahrung und Vernachlässigung relevant. Die Haftung würde dann von schuldhaftem Verhalten abhängig gemacht. Nach stRsp liegt bei der § 1320 eine „Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr“ hins der ordnungsgemäßen Verwahrung gefährlicher Tiere vor.[812] In Fällen von objektivem Fehlverhalten spricht sich ein TdL für eine verschuldensunabhängige Haftung aus;[813] ein anderer wiederum sieht einen Kompromiss zw Verschuldens- und Gefährdungshaftung.[814] Solange noch eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist, sollte aufgrund des Rechtssicherheitsprinzips[815] nicht von der Verschuldenshaftung abgewichen werden.
Die Tierhalterhaftung sähe im Schadensfall eine Beweislastumkehr hins der konkret erforderlichen Verwahrung oder Beaufsichtigung der DIY-Bio-Stoffe vor.[816] Hätte ein DIY-Biologe die gefährliche DIY-Bio-Sache in seiner Verfügungsgewalt und betriebe er DIY-Bio auf eigene Rechnung, so gälte er bei analoger Anwendbarkeit des § 1320 als Halter.[817]
Als Gefährder haftete er nur für die spezifische Gefährlichkeit von DIY-Bio-Produkten und DIY-Bio-Waren, welche sich zumeist an sehr spezifischen Eigenschaften festmachen lassen.[818] IdZh wäre unter Berücksichtigung der LuRsp auf die typische Wirkung von DIY-Bio-Stoffen auf die biologische Umwelt abzustellen, wenn sich auch bei innovativen BSN-Methoden und DIY-Bio-Verfahren mitunter noch keine „typische Gefahr“ verwirklichen kann. Hier wäre der Rechtswidrigkeitszusammenhang durch die bekannt typischen DIY-Bio-Gefahr indiziert,[819] für neue bzw atypische Gefahren wäre dieser jedoch gesondert zu nachzuweisen.
Haftungstypen des § 1320 ABGB
Der im Zuge der III. TN des ABGB eingefügten Haftungsverschärfung ist keine tendenzielle Gefährdungshaftung zu entnehmen.[820] Hier wird jenem TdL, der dies anders interpretiert, nicht gefolgt.[821] Ungeachtet des divergierenden Meinungsstands innerhalb der L und nunmehr auch der Rsp, besteht Einigkeit darüber, dass ein Tierhalter sein rechtskonformes Verhalten zu beweisen hat. Dieser Rechtsansicht steht der Wortlaut des § 1320 Abs 1 Satz 1 entgegen. Satz 1, der der Verschuldenshaftung nach dem deliktischen Haftungsprinzip des ABGB folgt, normiert die Haftungsvarianten des Antreibens oder Anreizens eines Tieres. Einen diesbezüglichen schuldhaften Verstoß hätte die Geschädigte zu beweisen. Erst Satz 2 führt als verschärfte Halterhaftung – qua sich aus den verba legalia ergebenden Pflichten – zum Nachweis der „erforderliche(n) Verwahrung oder Beaufsichtigung“.[822]
HaftRÄG 2019
Ob dem mit dem HaftRÄG 2019 angefügte Abs 2 auch in Analogie zur DIY-Bio eine besondere Bedeutung zukommt, ist anzuzweifeln. Zu einer Eigenverantwortung Dritter kann es im Regelfall nicht kommen, weshalb Parameter wie „Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln“ nicht analog heranzuziehen wären. Die Beurteilung von DIY-Bio-Risiken und DIY-Bio-Standards ließe sich nur für notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei anerkannten Biotechnologien analog herausarbeiten.[823] Sofern es um Personen geht, die sich bewusst in ein DIY-Bio-Garagenlabor begeben, wird die „erwartbare Eigenverantwortung“ auch an den Warn- und Verwahrungspflichten sowie am Grad der Aufklärung hins der Risiken und der erforderlichen Verhaltensregeln durch den DIY-Biologen zu bemessen sein. Der Vergleich der Zumutbarkeit von Sorgfaltspflichten auf Weideland oder in Wäldern ist nicht zielführend, da ein DIY-Biologe den Schutz- und Gefahrenbereich leicht überblicken und somit die notwendigen Sicherungsvorkehrungen treffen kann.
Gehilfenhaftung und Sorgfaltsanalogie
Zur originären Haftung nach § 1320 drängt sich zudem die Frage nach der Gehilfenhaftung auf. Hier hat sich im Schutzgesetzbereich eine Rechtsmeinung mit analogem Bezug zu § 1320 etabliert. Die österr Zivilrechtlehre erachtet es als richtig, § 19 Abs 2 EKHG oa § 17 AtomHG 1999 in Fragen der Gehilfenhaftung analog heranzuziehen, weil § 1315 aufgrund der Aushebelungsmöglichkeit der Schutzfunktion der Norm für Dritte „unbefriedigend“ sei.[824] Der OGH sieht für Gehilfenhaftung im Rahmen des § 1320 lediglich ein grobes Verschulden der Gehilfen vor.[825] Die hL befürwortet hingegen die analoge Anwendung von Gefährdungshaftungstatbeständen und der verschärften Gehilfenhaftung.[826]
§ 1320 Abs 1 Satz 1 besagt explizit, dass „derjenige dafür verantwortlich“ist, der das Tier „zu verwahren vernachlässigt hat“. Damit sind auch Gehilfen erfasst, die keine Tierhalter sind. Entweder haftet der Halter für culpa in eligendo oder der sorglose Gehilfe haftet persönlich für die vernachlässigte unabhängige Verwahrung und Tierherrschaft. Handelt es sich bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Tieres um eine Beauftragung, so besteht auch eine Leistungsverpflichtung nach § 1313a. Nach LuRsp geht es um das „faktische Herrschaftsverhältnis“.[827] Hins der dogmatischen Aufarbeitung der tatbestandlich notwendigen Schwere des fahrlässigen Gehilfenverhaltens ist auf die Ausführungen der L zu verweisen.[828] Selbst wenn ein Gehilfe als Nicht-Tierhalter seinerseits die Verwahrung oder Beaufsichtigung delegiert, wäre das faktische Herrschaftsverhältnisausschlaggebend. Freilich öffnet sich ein Haftungsfenster bei leicht fahrlässigem Gehilfenverhalten oder fehlender grob fahrlässiger culpa in eligendo iSd § 1315.
Man kann das individuelle Lebensrisiko nicht ausschalten. Der Mensch ist primär immer noch Teil der Lebenswelt und kein unsterblicher oder unverletzlicher Vollkaskobürger. Nach der hier vertretenen rechtspolitischen Auffassung, sind Haftungsverschärfungen oder gar Übergänge zur Gefährdungshaftung dann überzogen, wenn es um die Haftungsfrage bei natürlichen Sachverhalten geht. Man kann den praktisch gezogenen Nutzen aus einem künstlich geschaffenen Kfz, eines Werks oder Gebäudes nicht mit dem Gewinn an Lebensqualität durch die Koexistenz mit anderen Lebewesen vergleichen.
Auch die juristische Reduktion auf das Haftungskriterium der „Interessenneutralität“[829] kann nur Teil der Betrachtung einer belastbaren Analogie sein. Statuiert also das AtomHG 1999 eine Gehilfenhaftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit, so hat dies keinerlei Relevanz für die Tierhalterhaftung, wie auch ein DIY-Bio-Labor nicht mit einem Atomkraftwerk vergleichbar ist. Andererseits sind aber auch vergleichbare Gefahrenquellen per se nur beding analogiefähig. Die DIY-Bio kann mitunter mit Gefahren der GenTech verglichen werden, der individuelle Nutzen aus einem gewerblichen Betrieb und Halten zu jenem aus dem Hobbybereich wäre wiederum ein anderer. Im Sinne eines beweglichen Systems[830] im Haftungsrecht müssen alle relevanten Aspekte in die Waagschale gelegt werden. Ob eine von der hL geforderte essentielle Strukturgleichheit[831] auch besteht, ist im Einzelfall peinlich genau zu überprüfen.[832]
Das EKHG wie das AtomHG 1999 sind enumerierte Sonderhaftungsgesetze, § 1320 eine Sonderhaftungsnormdes ABGB. § 19 Abs 2 EKHG besagt zwar, dass es um Sachverhalte geht, die nach den „allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind“, verdrängt aber nicht die Sonderhaftungsnormdes § 1320. Betriebsunternehmer und Halter von Eisenbahnen oder Kraftfahrzeugen mit § 1320 zu vermengen,[833]ist, nach der hier vertretenen Rechtsauffassung, schon sehr gewagt. In Anbetracht dieser weiten Interpretationslinie der L, ist der analoge Einfluss der §§ 79 a ff GTG auf § 1320 nicht bloß eine fiktive dogmatische Spielerei. Auch eine spezifische Analogie der SynBio ieS und der NanoTech zum Halten von Radionukliden gem § 9 AtomHG, ließe sich argumentieren, worauf hier nicht näher eingegangen werden kann.
Bei der DIY-Bio wird es künftig zu Fallkonstellationen mit ausschließlicher Beteiligung von Minderjährigen kommen, weshalb die Frage nach der Untüchtigkeit iSd § 1315 auch für den Haftpflichtigen zu stellen und nach §§ § 1308 ff zu beurteilen sein wird.
DIY-Bio-Haftung nach § 1320 ABGB analog
Wenn der Wortinterpretation eine explizite, für die Rechtsunterworfenen klar verständliche Eindeutigkeit der Beweislastverteilung zu entnehmen ist, so sind keine interpretatorischen Ausflüge zu unternehmen, die zu einem anderen Ergebnis führen. Das Telos einer Norm ist primär durch den Willen des Gesetzgebers festgelegt. Legt eine Norm, wie § 1320, eine eigene Beweislastsystematik fest, so muss diese alle anderen gesetzlichen Beweislastverteilungen vorgehen. Jede andere Gesetzesauslegung erfolgte contra legem. Gerichte dürfen den Spielraum der Verwahrung oder Beaufsichtigung, des Anreizens oder Antreibens von Tieren bestimmen,[834] sollten aber keine eigene Beweislastverteilung determinieren oder dem § 1320 gar einen eigenen, vom Wortlaut der Norm abweichenden Haftungstypus festlegen.
Die Rsp, wonach die „Beaufsichtigungspflichten des Tierhalters […] nicht überspannt werden“ dürfen,[835] kann aber nicht eins zu eins auf die Haltung von MO oder SVO umgelegt werden. Die besondere Gefahr und die damit objektiv gebotene Sorgfalt,[836] die von MO oder vom SVO ausgehen können, sind weitreichender, als jene eines Tieres. Die von der L eingeforderte „typische Tiergefahr“[837] lässt sich als Schutzzweck für DIY-Bio-Sachverhalte nicht analog übertragen. In concreto geht es zumeist um die Verwirklichung der typischen Gefahr „eines unbeaufsichtigten Tieres“.[838] Will man also eine Analogie zu Tieren herstellen, so darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Die Gefährlichkeit von DIY-Bio-Produkten oder DIY-Bio-Waren bildete per se noch keinen Haftungsansatz. Hier müsste mit dem Gefährdungstelos das Auslangen gefunden werden.
§ 1320 Abs 1 ist aus dogmatischer Sicht eine Verschuldenshaftung, also nur bedingt dem Typus der Gefährdungshaftung und keinesfalls der Erfolgshaftung (Kausalhaftung) zuzuschreiben.[839] Grds versteht auch der OGH § 1320 systematisch als reine Verschuldenshaftung.[840] Die Norm folgt also dem besonderen Verschuldensprinzip, weist sie doch eine mit der Beweiserleichterung eihergehende Haftungsverschärfung auf. Grds hat eine Tierhalterin im Haftungsfall nachzuweisen, die erforderliche objektive Sorgfalt eingehalten zu haben, andernfalls hat sie trotz subjektiv schuldlosem Verhalten für objektiv rechtswidriges Verhalten einzustehen.[841]
§ 1320 Abs 1 Satz 2 normiert explizit eine Halterhaftung mit Beweislast hins der erforderlichen „Verwahrung oder Beaufsichtigung“. Was beim Umgang mit DIY-Bio-Waren und DIY-Bio-Produkten erforderlich sein könnte, wäre wiederum den bereits eingehend besprochenen schutzrechtlichen Sonderbestimmungen nach dem GTG, der Systemverordnung 2002, dem AMG, der VbA uvm zu entnehmen.
Eine gewisse Aufweichung ist durch die Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall zu erkennen,[842] auch wenn sich Gerichte erst jüngst verstörende kasuistische Ausreißer geleistet haben.[843] So hat der OGH im Jahr 2016 – noch vor den HaftRÄG 2019 – eine Erfolgshaftung eines Pferdehalters angenommen und somit dessen Haftungsrisiko über Gebühr belastet.[844]
Sobald sich der Mensch die Herrschaft über autarkes Leben anmaßt, sollte er alle erforderlichen und zumutbaren Vorsichts- und Präventionsmaßnahmen zur Bändigung der Gefahrenquelle ergreifen und für jedes objektiv – das Normalmaß übersteigende – sorgfaltswidrige Verhalten iSd § 1320 einstehen müssen. Er hat die Eigenschaften und Eigendynamik der autarken Lebensform zu berücksichtigen, die taxonomische Kategorisierung sollte nur eine untergeordnete Rolle einnehmen.
§ 1320 eignet sich jedenfalls dazu, die problematische Herausforderung der DIY-Bio mit BSN in analoger Weise zu illustrieren. Es geht darum, auf das Rechtsvakuum rund um die DIY-Bio hinzuweisen. Da davon auszugehen ist, dass die ersten Haftungsfälle weit vor der Schaffung sondergesetzlicher Bestimmungen auftreten werden, ist der nächstgelegene materiellrechtliche Anknüpfungspunkt zu finden.
Hundebisse mit einhergehender Tollwutinfektion wären ggfs sachverhaltsverwandt und somit einer analogen Betrachtung zugänglich. Bei Tollwut-Schadensfällen nach Bissen von Haushunden kommen neben § 1320 aber auch Anspruchsgrundlagen nach § 1311 Satz 2 Fall 2 in Betracht. Je nach Fallkonstellation können Fahrlässigkeitsdelikte § 88 StGB oder § 81 Abs 1 Z 3 StGB wie auch Vorsatzdelikte, wie §§ 83 ff einschlägig sein; aber auch landesgesetzliche Strafbestimmungen (§ 26 Abs 1 Z 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz) die Grundlage einer konkreten Schutzgesetzverletzung bilden und die Wirksamkeit anderer Gesetze auslösen.[845]
Insb wäre eine den Bestimmungen des § 1297 entsprechende Achtsamkeit bei der Verwahrung der MO aufzubringen. § 1320 Abs 1 Satz 2 ist eben keine reine Gefährdungshaftung, da nur das subjektive Verschulden von Halterinnen unberücksichtigt bleiben soll.[846] Die Sorgfaltspflichten von DIY-Bio wären insb hins der Aspekte der Verwahrung und Beaufsichtigung von MO oder SVO einzelfallabhängig[847] zu beurteilen.
Da der Schutzzweck des § 1320 auch Abwehrschäden durch Tierattacken erfasst,[848] fällt auch die durch einen Tierbiss auftretende Infektion mit Tollwut oder ein Wundbrand in den Anwendungsbereich der lex specialis. Hier wäre eine Analogie zu ähnlich gelagerten DIY-Bio-Sachverhalten, wo es zu einer viralen oder bakteriellen Infektion von anderen Personen, die nicht ohnehin ein Sondergesetz (EpidemieG 1950, VbA) einschlägig macht, zumindest denkbar. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass es zu keiner Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kommt.
Wenn auch, wie einleitend beschrieben, die Auffassungen in der dt L zu Bakterien, Viren und MO unterschiedlich sind[849] so anerkennt die dt Rsp des BGH jedenfalls eine analoge Gefährdungshaftung für Laborbetreiberinnen.[850] Allerdings prüfte der BGH lediglich § 823 BGB, der in etwa § 1293 ABGB entspricht und nicht dem § 833 BGB, der sein Pendant in § 1320 ABGB hat. § 823 Abs 2 ist mit einer Schutzgesetzverletzung (analog) iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB vergleichbar, auf die noch einzugehen ist.[851] Ob die Spruchpraxis einen neuen Trend in der Rsp des OGH initiiert, bleibt abzuwarten; die Rechtsfolgen wären auch für die Beurteilung der DIY-Bio von besonderer Bedeutung.
Der OGH zündelt in Einzelurteilen nicht bloß im Rahmen der analogen Gefährdungshaftung, sondern bereits bei der Interpretation von gesetzlichen Gefährdungstatbeständen selbst. So vermeint er, der schadensersatzrechtliche § 1320 normiere – entgegen der historischen Genese[852] – eine verschuldensunabhängige Haftung,[853] womit er – nach der hier vertretenen Rechtsauffassung – nicht nur falsch liegt, sondern auch die Auslegungsmaxime überspannt.
Vertritt man die Rechtsmeinung, § 1320 sei analog auf die DIY-Bio mit Organismen anzuwenden, dann muss konsequenterweise auch die betreffende Rsp übernommen werden, wonach DIY-Biologen die Maßnahmen der Gefahrenabwehr hins der bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des E. coli oder Cas-Enzyms und die jew äußeren Begleitumstände, insb jene der Gefahrenquelle, gewahr sein müssen. Die Haftungsvoraussetzungen des § 1320 lassen sich bei entsprechender Interpretationslust auf die DIY-Bio umlegen.[854] De facto machte es aber nur Sinn, wenn DIY-Bio-Schäden deliktisch nicht erfasst werden könnten. Ginge es letztlich nur um die Rechtfertigung der analogen Anwendung der in § 1320 Abs 1 Satz 2 verankerten Beweislastverteilung und Haftungsverschärfung, wird die analoge Anwendung der Norm bald zum Rosinenpicken. Wenn es auch rational wie rechtsdogmatische vertretbare Argumente dafür gäbe, so sprächen doch viele rechtstheoretische wie rechtspolitische Gründe dagegen.[855]
Haftung nach § 364a ABGB analog
Bei der DIY-Bio als völlig neuartiges und unbekanntes Rechtsterrain ist noch zu klären, ob die Spezialnorm des § 364a analog Anwendung finden könnte.[856] Das besonders geschützte Eigentumsrecht sieht bei Eigentumsverletzungen spezielle Abwehrrechte gegen ungerechtfertigte und unzulässige Eingriffe und Störungen vor; so etwa die Unterlassungsklage mit Beseitigungsanspruch.[857] Wird ein Nachbar von einem DIY-Biologen in seinem Sachbesitz oder in seiner Rechtposition am Grundeigentum iwS verletzt, stehen ihm mehrere Abwehrklagen des ABGB offen, um entweder den letzten ruhigen Besitzstand wiederherzustellen oder unbefugte Eingriffe in das Besitz- oder Eigentumsrechts abzuwehren.
Das nachbarliche Immissionsrecht (§§ 364 ff) selbst enthält – mit Ausnahme von § 364a – keine Haftungsbestimmungen. Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung und werden daher nicht näher besprochen.
- Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB iVm §§ 454 ff ZPO[858] als possessorisches Recht iSd §§ 311 ff;
- actio publiciana gem §§ 372 ff mit Elementen der Besitzstörungs- und Eigentumsklage;
- actio negatoria nach § 523 iVm § 364 als Erfolgsabwehr gg überschießende Eingriffe in das Recht auf Eigentum; uU auch als präventive Gefahrenabwehr in Form eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs; ggfs inkl der gerichtlichen Feststellung des erweislichen Schadens.
Bestehen für die DIY-Bio keine Sonderhaftungsnormen in Materiengesetzen, wie insb §§ 79a ff GTG, oder keine besonderen Haftpflichtgesetze[859], wie B-UHG, L-UHG, PHG, so ist der jew anwendbare Haftungstyp des ABGB herauszufinden. Bei planwidrigen Gesetzeslücken, können spezielle Normen, Gesetze oder Rechtsgrundsätze auch analog herangezogen werden.
Individuelle oder umweltstrafrechtliche Bestimmungen sollte der Gesetzgeber aus seiner staatlichen Schutzpflichtverpflichtung heraus festsetzen, während privatrechtliche Regelungen dazu gedacht sind, die Rechtspositionen unter den Bürgerinnen zu regeln. Ob die DIY-Bio eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung erfordert oder man mit der Haftung auf Basis von Verkehrssicherungspflichten iwS bzw besonderen Sorgfaltspflichten qua Ingerenz[860] als verschuldensabhängige Haftungsgrundlage[861] auskommt, ist iwF zu klären.
Die verschuldensunabhängige Haftungsform des § 364a ABGB bezieht sich bereits dem Wortlaut[862] nach auf §§ 1293 ff und führt zur „vollen Genugtuung“ inkl der Berücksichtigung „subjektiver Interessen“.[863]
Darüber hinaus spielt die direkte Anwendung des § 364a für die DIY-Bio mangels Gewerblichkeit (genehmigter Betrieb) keine Rolle. Die §§ 364, 364a) und b) sind Bestimmungen, die Regeln zu nachbarlichen Interessenkollisionen enthalten.[864]Auf der einen Seite stehen gleichrangige Eigentumsrechte der Bürgerinnen, die aber keine absolutgeschützten Rechtsgüter sind, da jeder Eigentümer – trotzt der subjektiven Eigentumsfreizügigkeit iSd § 354 – gewisse nachbarliche Emissionseinschränkungen im Interesse eines friedlichen sozialen Miteinander hinnehmen muss. Eine weitere Beschränkung des Eigentumsrechts ist die Enteignung durch den Staat gem § 365; das individuelle Interesse hat dem öffentlichen zu weichen. Bei unrechtmäßigen Eingriffen in das nachbarliche Eigentum iSd § 364b gewährten Gerichte auch schon Ersatz für zugefügte Schäden ohne den vorangegangenen Zustand des Rechtsguts zu berücksichtigen,[865] wenn auch eine jüngere Rsp diesen Haftungsansatz nach §§ 364b iVm 364a deutlich relativiert und auf bereits bestandene Baugebrechen Rücksicht genommen hat.[866]
Das Zusammenspiel von Ursache und Wirkung[867] bedeutet nicht gleichsam auch das Vorliegen einer Schadenskausalität, worauf noch im Detail einzugehen ist.
Zumal die stRsp eine „reine Erfolgshaftung“ ablehnt und einer „uferlosen Haftungsausweitung“vorbeugen will, haben TdL unterschiedliche Ansatzpunkte der Haftung elaboriert,[868] die andernorts mehrfach zitiert werden, aber hier nicht im Detail erläutert werden können. Die Kausalitätshaftung im Nachbarrechtist seit jeher ein umstrittenes Thema, weshalb nicht alle Argumentationen aufgegriffen werden können und auf die jüngste Entscheidungen zu verweisen ist.[869] Ein echter Judikaturwechsel ist auch seit dem OHG-Urteil aus 1999,[870] in dem die Ausführungen der L zwar gegeneinander abgewogen worden sind, letztlich aber doch der gängigen Rsp festgehalten worden ist, nicht eingetreten. Nach zutreffender L wäre die Erfolgshaftung im Nachbarrecht per analogiam zu § 364a an einen „individuellen behördlichen Rechtsakt“ gebunden.[871]
Die sorgfältige, fachmännische Entsorgung von DIY-Bio-Resten wäre jedenfalls keine „typische Gefahr“und kein für Nachbarn „objektiv kalkulierbares Risiko“, sodass eine Haftung einer reinen Erfolgshaftung gleichkäme.[872] Das seinerzeit eingeforderte „Umwelthaftungsgesetz“[873] wurde zwar realisiert (B-UGH und neun L-UHG), die Problematik der DIY-Bio jedoch nicht erfasst.
Leitet eine DIY-Biologin etwa giftige Stoffe auf den Nachbargrund, und sterben dort Bäume und Sträucher ab, tritt ein Schadenserfolg ein, der jedoch nicht kausal bzw monokausal sein muss. Leitet sie ungiftige DIY-Bio-Stoffe ab und reagieren diese erst mit den am Nachbargrund ausgebrachten Düngemitteln, Herbiziden, Fungiziden und Pestiziden, dann ist ex ante uU weder die Einleitung rechtswidrig noch der Schadenserfolg vorhersehbar noch das objektive Risiko kalkulierbar gewesen. Hier die DIY-Biologin verschärft haften zu lassen, wäre kaum zu rechtfertigen. Dann könnte man im umgekehrten Fall auch die Nachbarin für das Ausbringen der toxischen Herbizide, Fungizide und Pestizide, die in den Grund der DIY-Biologin einsickern und dort schadhaft mit den DIY-Bio-Stoffen reagieren, haftbar machen. In den seltensten Fällen wird in der Toxikologie das Schadenspotential von Substanzen in kleinsten Mengen gemessen. Es gibt jedoch zahlreiche chemische Stoffe (Biostoffe), die in verschwindend kleinen Mengen mehr Schaden anrichten, als in großen. Die regulatorische Toxikologie testet grds hohe Dosen, weshalb Minimalspuren gesetzlich zulässig sein können.
FB 45: Von Paracelsus zu Bisphenol A.
Heute weiß man, dass Bisphenol A, das zur Produktion von Polycarbonat (Kunststoff) eingesetzt wird, nicht wie ein konventionelles Gift wirkt, sondern, wie ein endokriner Disruptor.[874]
Endokrin aktive Substanzen wirken va auf die Hormonaktivität des menschlichen Körpers ein und können die Fertilität beeinträchtigen bzw auch zur Sterilität führen. Blickt man also auf den Kausalzusammenhang zw Gefährdung und Schaden unter dem Aspekt der Umwelt, kann es leicht passieren, dass andere Schutzgüter betroffen sind, jedoch nicht erkannt werden. Auch dieser Aspekt trägt dazu bei, die DIY-Bio nicht zu verharmlosen, wenn auch im Schadensfall nur wenige Individuen betroffen sein werden.
Einem TdL zufolge hätten DIY-Biologen zumindest für alle vermeintlichen DIY-Bio-Personenschäden einzustehen, die nachweislich nicht ausschließlich auf vis maior zurückzuführen sind. Als unterste Schwelle wird etwa im dt Zivilrecht die „bloße Sachbeeinträchtigung angenommen“, sofern diese örtlich als „zulässig“ und „zumutbar“ angesehen werden.[875]
Soll ein bloßer Kontakt-, Bezugs- oder Verbindungspunkt mit der vermeintlichen Schadensquelle iVm dem Schadensnachweis und der Benennung des Schädigers genügen, um den vermeintlichen Schädiger mit der vollen Last des Gegenbeweises zu beschweren, und soll auf einen eindeutigen Kausalitätsnachweis verzichtet werden, läuft die rechtliche Bewertung der DIY-Bio aus dem Ruder. Eine derartige Ausuferung des Haftpflichtrechts lässt sich auch mit dem Argument des Geschädigten-/Opferschutzes nicht rechtfertigen. Unter dem Aspekt des Opferschutzes lassen sich auch leicht Opfer schaffen. Ein Überstrapazieren des Haftpflichtrechts führt unweigerlich zu jenen Missbräuchen, denen § 1295 Abs 2 letzter HS vorzubeugen sucht.
Schäden aufgrund gesetzlich erlaubter und behördlich genehmigter Eingriffe sind in erster Linie nach den in den einschlägigen leges speciales verankerten Entschädigungsbestimmungen auszugleichen. Nach einem TdL enthalte der Immissionsschutz auch „Unterfälle der actio negatoria“.[876] § 364a gewährt nhL – wie etwa auch § 26 Abs 2 WRG – einen „verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch“ auf Basis einer „Gefährdungshaftung“[877],[878] aber auch einer „Erfolgshaftung“;[879],[880] zudem liege auch eine „Eingriffshaftung“[881] vor. Zwar ist der durch die Rechtsordnung zugebilligte und behördlich genehmigte betriebstypische Eingriff in fremde Rechtsgüter rechtskonform, allerding steht ihnen ein Anspruch auf Verlustersatz zu.
Die Eingriffshaftung ist das Einstehenmüssen qua Ersatzpflicht für den rechtskonformen, also durch einen individuellen behördlichen Genehmigungsakt erlaubten Eingriff in (absolut) geschützte fremde Rechtsgüter bzw -positionen.[882] Eine Haftbarkeit entsteht erst dann, wenn mit dem Eingriff (Emission) auch ein wesentlicher Störwert einhergeht, der die ortsübliche Benutzung des Grundstücks unzumutbar macht. Ein DIY-Bio-Eingriff ohne rechtswidrigen Erfolg zieht demnach keine Rechtsfolgen nach sich. Bei Sachverhalten der Eingriffshaftung ist – anders als bei der Gefährdungshaftung – sowohl die abstrakte Rechtsgutsgefährdung also auch die betriebstypische Schadenszufügung per se erlaubt.2424
Die Differenzierung der Eingriffshaftung von Schadenersatzansprüchen nach dem Verschuldensprinzip des ABGB bereitet durchaus gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten, wie auch die Nähe zur Gefährdungshaftung aufgrund der Eingriffserlaubnis in fremde Rechtsgüter zu Überlappungen führen kann. Im Fall der §§ 364 ff wird der Kipppunkt an den bekannten Kriterien der Duldsamkeit, Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit auszumachen sein.
Bei der Unterscheidung von Eingriffshaftungen, bei denen nach LuRsp „bewusste Schadenszufügungen“ erlaubt sind,[883] und Gefährdungshaftungen ist die Konkretisierung der abstrakten Gefährdung das Zünglein an der Waage.
Da sich die DIY-Bio im Hobbybereich abspielt, ist die Immission bzw Kontamination durch eine behördlich genehmigte Anlage für die Untersuchung nur im analogen Anwendungsbereich relevant.
Derjenige, der dieses Recht ohne Rechtfertigungsgrund in Anspruch nimmt, haftet der gestörten oder geschädigten Rechtsgutsbesitzerin. Wie auch die reine Erfolgs- oder Gefährdungshaftung, bildet dieser Haftungstypus eine Ausnahme zum allgemeingültigen verschuldensabhängigen Haftungsrecht.[884]
Der Eingriffshaftungsaspektdes § 364a erfasst nur jene Immissionen, die durch die Betriebsanlagengenehmigung gedeckt sind, worunter zwar abstrakte Gesundheitsgefährdungen (Gefährdungshaftungsaspekt), keinesfalls aber Gesundheitsschädigungen fallen können.[885] Führt man den Gedanken weiter,[886] stellt sich die Frage, ob bereits für den Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut gehaftet werden soll, oder erst für den dadurch verursachten Schaden (Erfolgshaftung)?[887] Die dogmatische Differenzierung kann hier offenbleiben.
Selbst wenn es nach dem OGH auch bei einer „Einmaligkeit der Einleitung von Schadstoffen“zur analogen Anwendung des § 364 kommen darf,[888] lässt sich damit keine Analogie zureichend begründen.
DIY-Bio-Geschädigte könnten – im (analogen) Anwendungsbereich des § 364a – „bloße Vermögensschäden“ nur auf das die zu duldende Immission übersteigende Maß einklagen,[889] weshalb auch die „volle Schadloshaltung“ nach § 364a de facto nur ein reduzierter „Ausgleichsanspruch“ ist.[890] Es kommt somit zu einer ökonomisch vernünftigen Reduktion.
Als Ausgleich für den iSd § 364 Abs 2 entzogenen Unterlassungsanspruch bei behördlich genehmigten nachbarrechtlichen Immissionen wird eine Gefährdungshaftung deduziert.[891] Aus einer behördlichen Genehmigung werde – nach einem TdL – den Grundeigentümerinnen (Nutzungsberechtigten) ein Anschein der Rechtskonformitätvermittelt, in Folge derer auch von der „Gefahrlosigkeit“ der Betriebsanlage ausgegangen würde, was die „faktische Abwehr der Eingriffe“ de facto erschwerte.[892] Die generelle Bereitschaft des OGH, eine verschuldensunabhängige Haftung in Analogie zu § 364a anzunehmen, wurde bereits weitgehend erörtert.
Will man die Analogie zu § 364a herstellen, muss man zuallererst an die Ausgangslage des gesetzlich und behördlich verwehrten Abwehrrechts anknüpfen. § 364a ist im Eigentumsrecht verankert, weshalb systematisch kein Anspruch auf Personenschäden zu verorten ist, da es aufgrund der Systematik um die in § 364 Abs 2 genannten Fällen um die Untersagung unerlaubter Handlungen geht. Festzuhalten ist, dass der OGH – an einen TdL[893] anschließend – nunmehr[894] auch die Ersatzfähigkeit von Personenschäden bei Ortsunüblichkeit bejaht,[895] wobei die mögliche Abwehr von Gesundheitsschäden auch aktiv verfolgt werden müsse, was mit der »diligentia quam in suis rebus«[896] begründet wird.[897]
Bei analoger Anwendung des § 364a auf DIY-Bio-Sachverhalte wäre auf Sach- und/oder Vermögensschäden abzustellen, da Personenschäden nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuschließen sind. Der OGH hält fest, dass selbst bei fachmännischen Arbeiten ohne „typische Gefahr“ auch kein „objektiv kalkulierbares Risiko“ besteht und es keinesfalls zu einer „Erfolgshaftung“ kommen dürfe,[898] worauf im Folgekapitel näher einzugehen ist.
Der zivilrechtliche Nachbarbegriff der §§ 364 ff ist nicht mit dem öffentlich-rechtlichen gleichzusetzen. Erfasst sind sowohl passivlegitimierte DIY-Biologinnen als Störerinnen als auch aktivlegitimierte durch die DIY-Bio beeinträchtigte Nachbarn. Der Nachbarbegriff erstreckt sich auf gleichgestellte Personen, wie etwa Bestandnehmerinnen.[899] Auch der mittelbare Nachbar wird einbezogen, also derjenige, „in dessen Umkreis sich die Einwirkungen äußern“.[900] Auch in weiter Ferne liegende Grundstücke können von DIY-Bio-Emissionen beeinträchtigt sein. Auch dann handelt es sich zivilrechtlich immer noch um Nachbargrundstücke.[901] Damit wären auch SVP-Pollenflüge haftungsbegründend. DIY-Bio-Emittenten oder DIY-Bio-Immissionsbetroffene müssen demnach keine unmittelbaren Nachbarn sein.[902] Es geht um den faktischen Einflussbereich und das Vorliegen einer tatbestandlichen Beeinträchtigung,[903] denn weder der örtliche Abstand zu Nachbarliegenschaften noch die Menge dazwischenliegender Grundstücke noch die Anzahl im Distanzberiech wohnhafter Anrainer sind nach stRsp für den Nachbarbegriff rechtsrelevant.[904] Da es gerade bei der DIY-Bio zu Immissionen über weite Distanzen (Distanzschäden) kommen kann,[905] erfasst der weitgefasste Nachbarbegriff auch weit entfernt angesiedelte Bio-Bauern.[906] Hier könnten die Abstandsbestimmungen des GTR, die aus wissenschaftlicher Sicht wenig Sinn machen und willkürlich anmuten (siehe unten), zumindest einen analogen dogmatischen Maßstab bilden.
Mit einer realen und lebensnahen Betrachtungsweise der DIY-Bio-Problematik hat dies nichts mehr gemein. Die in LuRsp herausgearbeiteten Fälle der analogen Anwendung des § 364a sind im reinen Privatsektor (Hobbybereich) nicht umsetzbar. Ungeachtet dessen wären sie, bedenkt man die bestehende Überlastung der Zivilgerichte durch Klagen aus Nachbarschaftsstreitigkeiten, gerichtlich auch nicht zu bewältigen.
Nach einträchtiger LuRsp lassen sich etwa Beeinträchtigungen aus „Pollenflug“[907] nicht auf Grundlage des § 364 Abs 2 untersagen. Dies wird damit begründet, dass das sog finale Handlungselement der Eigentümerin des Nachbargrundstückes fehlt, wenn sie es nur unterlässt in natürliche Vorgänge einzugreifen.[908] Daraus ist abzuleiten, dass dieses in einem aktiven Tun und nicht in einem Unterlassen, wie etwa das Mähen, gefordert wird. Nach stRsp ist va keine „Ortsüblichkeit“ anzuführen. Ein TdL[909] lehnt diese Auffassung uVwa das Erfordernis eines „finalen zielgesteuerten Verhaltens“ und zurecht auf die notwendige Ursächlichkeit der künstlichen Veränderung für Zuleitungen ab.
Angesichts der neuen präzisen BSN-Methoden und der Bioidentität mancher BSN-Verfahren und DIY-Bio-Produkte, ist der Diskurs um das Erfordernis eines finalen zielgesteuerten Verhaltensnur noch ein rechtstheoretisches, auf das zwecks Veranschaulichung der DIY-Bio-Problematik im Abschnitt zu Zufall (casus mixtus) noch eingegangen wird.
Ein Pollenflug ist gerade nicht mit einigen Kilometern begrenzt, weshalb auch Sicherheitsabstände die verheißene Sicherheit nicht gewährleisten können. Darüber hinaus werden Kontaminationen auch durch Insekten und Vögel ausgetragen und sind damit territorial nicht einzugrenzen; insb treffen sie keine Unterscheidung zw konventionellen Pflanzen, GVP bzw SVP. Darüber hinaus sorgt der Mensch für immense Verschleppungen.
Neue SVP, die sich als solche nicht erkennbar sind bzw sich nicht nachweisen lassen, können zukünftig – am GTR vorbei – aus anderen Ländern importiert werden, was deren Ausbreitung und Auskreuzung zusätzlich anfachen wird. Die aktuelle Regelung nach dem GTR ist unzureichend, die definitorische Einengung des Nachbarbegriffs führt an den neu aufkommenden Sachverhalten iZm BSN-Verfahren und an der DIY-Bio vorbei. In der Praxis werden DIY-Bio-Geschädigte weder DIY-Bio-Distanzschäden noch DIY-Bio-Distanzemissionen nachweisen können. Sie können sie faktisch nicht abwehren und haben diese letztlich selbst zu tragen. Mit einem neuen BSN-Recht, das ein BSN-Online-Register enthalten sollte, ließen sich die DIY-Bio-Experimente über verpflichtende Gen-Marker rückverfolgen und einem DIY-Biologen zu weisen.
“§ 363 ist dahingehend zu verstehen, dass all jene Personen vom Schutzgedanken mitumfasst sein sollen, die ein Anrecht haben, sich auf dem Grundstück aufzuhalten, womit in erster Linie dauerhaft geduldete oder berechtigte Personen gemeint gewesen sind. Damit sind grds alle nicht dauerhaft nutzungsberechtigten Personen, also die Öffentlichkeit, Besucherinnen udgl ausgeschlossen, was unbefugte Personen impliziert.“[910]
Entsprechend ErwG 4 UHRL fallen auch „Schäden durch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachen“begrifflich in den Anwendungsbereich, was dem Grunde nach bei Freisetzungen von SVP und damit einhergehende Pollenflug der Fall sein könnte.[911]
Behördliche Voraussetzungen
Nach stRsp darf eine Analogie zu § 364a nur dann hergestellt werden, wenn der DIY-Bio-Geschädigten eigentumsrechtliche Abwehransprüche versagt[912] bzw „faktisch derart erschwert“ gewesen waren, dass der DIY-Bio-Nachbar die „Maßnahme praktisch hinnehmen“ musste.[913] Ferner wird „eine § 364a ABGB analoge Situation in Fällen angenommen, in denen (etwa) durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird.“[914] Zumal bei einem DIY-Bio-Labor gerade keine behördliche Bewilligung den Anschein der Gefahrlosigkeit hervorruft, ist ein Analogieschluss demnach unzulässig.
Die für die DIY-Bio nur im Rahmen der behördlichen Genehmigung[915] einer GVO-Anlage ab Sicherheitsstufe 1[916] relevante Sondernorm § 364a enthält den Grundsatz „dulde und liquidiere“.[917] Dieses Prinzip lässt sich dem Sinne nach auf genehmigten DIY-Bio-Anlagen iSd § 4 Z 6 GTG übertragen. Die Rechtsansicht des OGH auf die DIY-Bio umgemünzt bedeutete: Eine behördliche Bewilligung nach §§ 20 ff GTG erweckt bereits den Anschein der Gefahrlosigkeit. Diese Rechtsauffassung hinkte aber, denn auch die Anmeldung von Anlagen im Bereich der kleinen GenTech wird nicht kundgemacht (siehe Folgekapitel).
DIY-Bio-Laboratorien sind keine gesetzlich oder behördlich erfassten gefahrenträchtigen Betriebe iSd § 364a.
Verwehrung des Unterlassungsanspruchs
Der Unterlassungsanspruch dient als Abwehr gg rechtswidrige Handlungen beeinträchtigender Dritter. Störungen öffentlicher und/oder individueller Interessen und Rechtspositionen bilden regelmäßig die Basis eines solchen Anspruchs.
Behördlich genehmigte Anlage (§ 364a ABGB)
Zur behördlichen Genehmigung einer Anlage iSd § 364a bedarf es eines „öffentlich-rechtlichen Genehmigungsakts“.[918] Ein solches ist ein Verwaltungsverfahren mit Parteistellung gem § 8 AVG.[919] Dabei sind Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der §§ 74 ff GewO bilden hierzu die rechtliche Vorlage.[920]
Die Jud leitet aus § 364a eine Gefährdungshaftung ab. Es ist zu bedenken, dass die Bestimmung im Jahre 1916 als „Gewerbeprivileg“ eingeführt worden ist.[921] Seither hat der Zeitgeist sich mehrmals in LuRsp bemerkbar gemacht. Die Positionen der L waren stets von Gegensätzlichkeit durchzogen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann.[922] Fakt ist, dass die nachbarrechtlichen Normen der §§ 364 ff allgemein im sachenrechtlichen und speziell im Eigentumsrechtlichen Teil des ABGB verankert sind. Soweit § 364a analoge Anwendung findet, sind auch Personenschäden analog einzubeziehen.
§ 364a ist mit der systematisch nachgelagerten Enteignungsnorm (§ 365) verwandt. In beiden Fällen wird eine „angemessene Schadloshaltung“ angeordnet, folglich müsste DIY-Bio-Geschädigten – bei Anwendbarkeit der Norm auf DIY-Bio-Sachverhalte – ein Ersatzanspruch zustehen.[923] Die behördliche Genehmigungrechtfertigt den betriebstypischen[924] Störwert einer Immission und muss von benachbarten Grundeigentümern bis zu einem gewissen Grad geduldet werden,[925],[926] wofür ihnen eine Entschädigung bzw ein Ausgleich zusteht.
„Ein anfangs widerrechtlicher Eingriff wird auf Basis der Norm und des behördlichen Bescheides als ein iSd Legalitätsprinzips erfolgter, individueller Genehmigungsakt für bedingt rechtskonform erklärt. Im Gegensatz zu § 364a erfordert etwa § 79k Abs 2 GTG keine Einwirkung, die auf eine behördlich bewilligte DIY-Bio-Anlage bzw behördlich konkret genehmigte DIY-Bio-Tätigkeit zurückgeht, es genügt die bloße Verursachung durch eine GVO-Einwirkung.“[927]
Ein DIY-Biologe betreibt auch keine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der GewO 1994, weil er seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit als Hobby und nicht gewerblich ausübt. Ab wann DIY-Bio-Tätigkeiten letztlich von der GewO erfasst und/oder als ein reglementiertes Gewerbe anzusehen wären,[928] bedürfte einer Einzelfallprüfung. Da die im Untersuchungsrahmen behandelten privat forschenden DIY-Biologen nicht der GewO unterliegen, ließen sich „wohl keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a bilden. Nachbarinnen von DIY-Biologen bleibt Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 erhalten.“[929]
Sollte ein DIY-Biologe als natürliche Person[930] eine „gentechnische Anlage“ gem § 2 Abs 1 Z 1 GTG „zur Durchführung von Arbeiten mit GVO“ (§ 4 Z 6 GTG) iSd § 4 Z 18 betreiben, kommt es auf die Rechtsform der behördlichen Bewilligung gem § 19 GTG an.[931] Subsumiert eine DIY-Biologin selbst ihre DIY-Bio-Arbeit unter eine Verbotsnorm des GTG und will sie nach § 2 Abs 2 Z 2 GTG mit GVO in einem „geschlossenen System“ (§ 4 Z 7 GTG) arbeiten, so ist sie auch verpflichtet, dies in einer „gentechnischen Anlage“(§ 2 Abs 2 Z 1 GTG) zu tun. Das Minimalerfordernis der Einhaltung der Sicherheitsstufe 1wäre leicht zu erfüllen, das Erwirken einer behördlichen Bewilligung jedoch mühsam. Zudem stünden die damit verbunden Kosten und Auflagen dem Nachgehen der DIY-Bio als Hobby im Wege. Somit sind die Erläuterungen rein rechtstheoretisch.
Ein im kleinen DIY-Bio-Rahmen betriebenes DIY-Bio-Garagenlabor kann bei gehöriger Anzeige nach §§ 19 ff GTG[932] eine behördlich genehmigte „gentechnische Anlage“(§ 4 Z 6 GTG) sein, muss aber nicht in die Bestimmungen der GewO 1994 fallen.[933] Eine behördlich genehmigte Entscheidung würde im Falle der DIY-Bio abgelehnt, da DIY-Biologinnen gem § 23 Abs 1 Z 3 GTG keinen „Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 79j Abs. 1 zweiter oder dritter Satz“ vorlegen und iaR nicht die erforderliche Deckungssumme aufbringen könnten.[934] Kommt es auf die analoge Anwendung des § 364a an, hat bereits aus Gründen der Rechtsspruchkonsistenz aber auch nhA[935] das Erfordernis der nachbarlichen Parteienstellung (§ 8 AVG) Berücksichtigung zu finden. Der kritische Einwand der TdL, wonach die „Wahrung der Interessen“ von Nachbarn im Zuge von Bewilligungsverfahren ausschließlich Sache des „öffentlichen Rechts“ sei, lässt außer Acht, dass es bei der Analogie zu § 364a um eine zivilrechtliche Rechtsfortbildung geht.[936]
Da die »Kleine Grüne DIY-Bio« keinesfalls gewerblich betrieben wird, entfallen auch andere Grundlagen der GewO hins der „behördlich genehmigten Anlage“ nach § 364a. Der OGH hat die analoge Anwendung des § 364a aber auch schon in Schadensfällen ohne gewerbliche Nutzung zugelassen.[937] Nach einem TdL[938] aber auch nach älterer Rsp[939] geht es bei der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen grds um eine „gewerbebehördliche“[940] Genehmigung.
Parteistellung
Nach Rsp des OGH liegt gem § 75 Abs 2 und 3 GewO eine „behördlich genehmigte Anlage“iSd § 364a nur bei „vollwertiger Parteistellung“ der Nachbarn im „Bewilligungsverfahren“ vor.[941],[942] Bei einem „vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren“ nach § 359b GewO liegt nach stRsp keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a vor.[943] Bei Verfahren im „kleinen Maßstab“ – also in den Sicherheitsstufen 1 und 2 – ist ein vereinfachtes behördliches Verfahrenauf Basis einer bloßen Anzeigevorgesehen.Eine Parteienstellung im Bewilligungsverfahren ist nicht vorgesehen.
Das Ausbleiben einer behördlichen Untersagung des angezeigten Betreibens eines DIY-Bio-Labors als „gentechnische Anlage“ gilt als Bewilligung. Fällt die DIY-Bio in den Anwendungsbereich des GTG, kann ein Genehmigungsverfahren gem § 20 GTG auch angrenzenden Nachbarn eine Parteienstellung nach § 39a Abs 1 Z 4 und 5 einräumen.
Der Normalfall sieht nur für gewerbliche Betriebsanlagen gem § 364a und iSd § 75 Abs 2 und 3 GewO eine Parteienstellung im Bewilligungsverfahrenvor. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren können Nachbarinnen bei „behördlich genehmigten Anlagen“iSd § 359b GewO bzw wie auch bei Anmeldungen nach § 22 Abs 1 GTG ihre Interessen nicht wahren.[944] Ein bloßes Anhörungsrecht ersetze nach einem TdL nicht das Erfordernis der Parteistellung.[945]
Die Befolgung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten iSd § 364a entbindet gewerbliche Anlagenbetreiberweder von den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten noch stellt sie diese haftungsfrei.[946]
Da die Untersagung des emittierenden Betriebes ausnahmsweise zulässig sein kann,[947] hat dies auch im Falle einer behördlich genehmigten DIY-Bio-Anlage[948] (§ 364a) zuzutreffen.[949] Wird das DIY-Bio-Labor nicht bewilligt bzw angemeldet, so greift jedenfalls das nachbarliche Immissionsrecht nach §§ 364 ff. Der vorbeugende Schutz ist also ein größerer, wenn der DIY-Bio keine behördlich genehmigte Anlage betreibt.
Sehen andere Materiegesetze als das GTR genehmigte Anlagen vor, gilt jedenfalls das Gesagte hins der Parteienstellung gleichermaßen.
Kein Anspruch auf Unterlassung gem § 364 Abs 2 ABGB
Bei einer behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 iaR[950] aus, da § 364a als Spezialnorm vorgeht. Bei betriebstypischen Immissionen ist der Unterlassungsanspruch ab dem Vorliegen einer rechtsgültigen „behördlichen Genehmigung“ selbst bei Übersteigen des Duldungsmaßes nach § 364 Abs 2 unterbunden. Mittelbare, nicht gesundheitsgefährdende Immissionen sind also hinzunehmen.[951],[952] Unmittelbare oder gesundheitsgefährdende Zuleitungen sind nach Auffassung des OGH „ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig“[953] und auch nhL grds „nicht hinzunehmen“.[954] Sind sie jedoch expliziter Inhalt der behördlichen Genehmigung,[955] entsprechen den betriebstypischen Immissionen und übersteigen diese nicht in Qualität und/oder Ausmaß,[956] dann scheitert auch die Unterlassungsklage.
„Nur dem in seinen dinglichen Rechten an der beeinträchtigten Liegenschaft unmittelbar Geschädigten steht ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB“[957] zu, ein bloßes Anwartschaftsrecht verschaffe nach aktueller Rsp noch keine Rechtsposition aus § 364a.[958]
Abgrenzung von § 364 zu § 364a ABGB
Abgrenzung von § 364 zu § 364a ABGB
§ 364 ABGB | § 364a ABGB |
Unterlassungsanspruch; gesonderter Schadenersatzanspruch. | Kein genereller Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch. |
Nachbarliche Liegenschaft. | Behördl genehmigte Anlage auf nachbarlicher Liegenschaft. |
Überschreiten des nach den „örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Ausmaßes“. | Ausnahme von typischen Emissionen innerhalb der behördl Auflagen vom Unterlassungsanspruch ausgenommen.[959] |
Wesentliche Beeinträchtigung der „ortsüblichen Benutzung des Grundstücks“. | Behördliche Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen berücksichtigte die Interessen von Nachbarn iSd § 75 Abs 2 und 3 GewO oder iSv § 8 AVG „in derselben oder doch gleich wirksamer Weise“.[960] |
Ortsüblichkeit (korrespondierend)[961]: Qualifikation der Immission und Einschränkung der Nutzung. | Schutz der nachbarlichen Interessen nach der GewO: § 74 Abs 2 Z 2 GewO, § 77 GewO. |
Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Benutzung steht proportional zur Nähe der Immission an der Ortsüblichkeit. [962] | Antragsrecht der Nachbarn nach § 79a Abs 3 bei nachträglichen Veränderungen, die gem § 79 GewO 1994 zu nachträglichen Auflagen durch die Gewerbe behördl hätten führen müssen.[963] |
Anspruch auf Entschädigung bei Anschein der Gefahrlosigkeit aufgrund der behördl Genehmigung trotzt besondere Gefährdungssituation.[964] |
Tab 5: Abgrenzung von § 364 zu § 364a ABGB.[965]
Um künftig DIY-Bio-Problemfälle von der gewerblichen Arbeit mit BSN-Methoden abgrenzen zu können, ist auf die Abgrenzung des OGH hinzuweisen.[966] Hins der nicht haftungsrechtlichen DIY-Bio-Problematik im Nachbarrecht ist auf die bestehende LuRsp und vielfältige Lit zu verweisen.[967] Als Grundtenor zu §§ 364 Abs 2 und 364a bleibt die Gegenüberstellung von „Nutzziehung und Gefährlichkeit“ als maßgebende „Kriterien der Gefährdungshaftung“ sowie das Vorliegen einer „typischen Gefahr“ und das Fehlen eines „objektiv kalkulierbaren Risikos“.[968]
Schadenersatz nach § 364a ABGB
§ 364a beschreibt einen eigenständigen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch im nachbarschaftlichen Immissionsrecht.[969] Dieser beinhaltet neben dem subjektiv berechtigten Interesse des DIY-Bio-Geschädigten auch den entgangenen Gewinn (volle Genugtuung);[970] auch „bloße Vermögensschäden“ stehen Geschädigten nach LuRsp zu.[971] Die Naturalrestitution geht bei entsprechendem Wahlrecht der Geschädigten dem Geldersatz vor.[972]
Werden genehmigungspflichtige DIY-Bio-Arbeiten ohne behördliche Genehmigung durchgeführt, so wäre nach Rsp des OGH eine analoge Anwendung des § 364a unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch (analog) zu gewähren.[973] Hierfür müsste der DIY-Bio-Geschädigten das Untersagungsrecht vor Schadenseintritt faktisch verwehrt gewesen sein. Da es sich bei DIY-Bio-Schäden um unerwartete und zur DIY-Bio-Arbeit oa zur versuchsweisen Freisetzung von SVP zeitversetzte Schadensereignisse handelt, ist ein Zuvorkommen mittels einer Unterlassungsklage unmöglich.
Schafft ein DIY-Bio-Labor eine besondere Gefahrensituation, die etwa mit einer „gentechnischen Anlage“ iSd § 2 Abs 1 Z 1 GTG oder einem behördlich zu genehmigenden Chemielabor[974] (§ 94 Z 10 GewO) vergleichbar wäre, und die DIY-Bio-Schadensfolgen für den DIY-Biologen allenfalls „objektiv kalkulierbar“ wären,[975],[976] so dürfte nach Rsp des OGH für Fälle des § 364 Abs 2 und des § 364b eine Gefährdungshaftung kraft Analogie zu § 364a hergestellt werden. Damit würde der Nachweis der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens entfallen, nicht aber jener der Schadenskausalität. Inwieweit „grobkörperliche Einwirkungen“ von § 364a erfasst sind, ist weder der L[977] noch der Rsp[978] klar zu entnehmen, wobei Volumina und Dichte der eindringenden Stoffe maßgebend sein sollen;[979] grds wird dies von der Rsp auch bejaht.[980],[981]
„Unmittelbare Zuleitungen“gem § 364 Abs 2 letzter Satz sind auch aus „behördlich genehmigten Anlagen“keinesfalls hinzunehmen,[982] weshalb es auf eine Unterscheidung der Duldungspflicht zw § 364 Abs 2 und § 364a (analog) nicht ankommt.
Sind DIY-Bio-Emissionen leicht zu beseitigen, weder pathogen noch toxisch, wäre das mangelnde Gefährdungspotential bereits ein Ausschlussgrund der analogen Anwendung des § 364a.[983],[984]
Naturalrestitution vs Geldersatz
Im zivilen Nachbarlichen gilt bei Immissionen der Vorrang der Naturalrestitution iSd § 1323,[985] so wird idR doch „Geldersatz“ geleistet,[986] denn aus rationaler, wirtschaftlicher Betrachtung wird nicht nur im Einzelfall eine „Untunlichkeit“ der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gegeben sein.[987]
FB 46: DIY-Bio-Kontamination des nachbarlichen Bio-Ackerlandes.
„Ein DIY-Biologe kontaminiert das nachbarliche Umland, worunter sich auch ein seit 15 Jahren aufgebautes und ökologisch bewirtschaftetes Bioackerland befindet.
Ungeachtet der Frage der analogen Anwendbarkeit des § 364a im Privatbereich, könnte ein privater DIY-Biologe eine Sanierung im Falle einer SVO/SVMO/SVP-Kontamination eines nachbarlichen Bio-Ackerlandes mit Gütesiegel nicht leisten. Auf der anderen Seite wird der Geldersatz in Höhe der objektiven Wertminderung des Bio-Ackerlandes den tatsächlichen Schaden nicht ausgleichen können.“[988]
Wenn auch das GTG-Haftungsrecht selbst nicht anwendbar ist, so sollte die „Totalschadensgrenze“ von max 30 Prozent über dem Marktwert ungeachtet der Gesetzesgrundlage als Richtwert gelten.[989] DIY-Bio-Geschädigten stünden nach dem GTG nicht bloß Restitutionskosten zu, sie können auch der Ersatz für den damit einhergehenden erhöhten Aufwand begehren; selbst dann, wenn dieser den „Wert der beschädigten Sache“ und damit die Berechnungsgrundlage für den realen Schaden bzw auch Totalschaden übersteigt.[990],[991]
Der Durchschnittspreis für Grünland liegt trotz Ansteigen der Grundstückspreise, je nach Region variierend, zw 2,00 und € 5,00.[992] Eingedenk dessen, dass ökologisch wirtschaftende Bio-Bauern jahrelang an Zeit und Geld in die Umgestaltung und ökologische Bewirtschaftung von Ackerland investieren, wären bei größeren Kontaminationsschäden unzählige Arbeitsstunden gepaart mit hohen finanziellen Investitionen frustriert. Noch mehr Aufwandsleistung bedürfte es, um kontaminiertes Ackerland zu sanieren.
Der faktische Verlust lässt sich durch Gewährung des Geldersatzes der objektiven Wertminderung auch unter Annahme eines Totalschaden nicht ausgleichen. Der Verbleib des konventionell landwirtschaftlich nutzbaren Grünlands reichte – ob des Aufbaus der derzeitigen Flächenwidmungskategorien, der keine wertgesteigerten biolandwirtschaftliche Nutzungsflächen ausweist – einer vollkommenen Schadloshaltung entgegen. In Ö ist jeder vierte Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche als Bioland bewirtschaftet, bei Obstland sogar jeder dritte Hektar, was bedeutet, dass bei 23.477 Bio-Betrieben (2018)[993] durchaus ein zu berücksichtigender Käufermarkt vorhanden ist, der auf bei der Feststellung der objektiven Wertminderung zu berücksichtigen ist.
Die Rsp spricht in Fällen des § 364a auch eine „merkantile Wertminderung“[994]zu.[995]Damit könnten geschädigte Bio-Landwirte zusätzlich zum Schaden an ihrer Liegenschaft auch den „buchhalterischen Minderwert“ ihrer Liegenschaft geltend machen.[996],[997]Bei Untunlichkeit der Naturalrestitution sollte der Ausgleich – aus erzieherischen und umweltpolitischen Überlegungen – nicht auf den bloßen Ersatz der Wertminderung beschränkt bleiben, sondern immer auch der soziale oder ökologische Störwert bedacht werden.[998] Hier ist nochmals auf die Ausführungen zur Sinnhaftigkeit ökologischer Sozialstunden und spezifischer Schulungen zu verweisen.[999]
Agrarökonomische Anmerkung und Empfehlung
Aus der Position geschädigter nachbarlicher Bio-Landwirte besteht ein besonderes individuelles Interesse an der völligen Sanierung des Ackerlandes. Da das Interesse subjektiv zu berechnen ist, sollte die qualitative Rückführung der Liegenschaft in ein geeignetes Bioackerland garantiert sein.[1000] Der OGH stellt diesem subjektiven Interesse die objektive ökonomische Rationalität aus der Warte wirtschaftlich denkender Grundeigentümerinnen entgegen.[1001] Damit wird aber das subjektive Interesseabgestuft; übrig bleibt ein bloß individuelles.
Aus betriebswirtschaftlicher Räson wäre die gesamte Liegenschaft abzustoßen bzw nur noch für den konventionellen Anbau zu nutzen.[1002] Die betriebswirtschaftliche Vernunft muss weitgehend der Grundeigentümerin überlassen sein; insb darf sie nicht einer ökonomischen Räson zum Opfer fallen. Übersteigt die objektive Wertminderung den tatsächlichen Sanierungsaufwand auch bei kostengünstigster Dekontaminierung des Bioackerlands in erheblichem Ausmaß, muss – nach Abwägung aller Umstände – der Bewertungsmaßstab der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands hoch anzulegen sein; selbst dann, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Schade durch einen Haftpflichtversicherer abgedeckt wird.[1003] Der Staat wäre gut beraten, Härtefonds bereitzustellen. Das ökonomische Argument einer Bankenrettung hat erst recht beim Hinzutreten sozialer und ökologischer Kriterien zu gelten.
Eine lebensnahe Betrachtung legt an die Hand, dass eine Familie ihren Bio-Bauernhof wieder als solchen urbar machen will. Ein seit Generationen bewirtschaftetes Landgut wird sie weder voreilig aufgeben noch ihr soziales Umfeld verlassen wollen. Ein Gerichtsurteil, das dies nicht berücksichtigt, käme einer indirekten Enteignung gleich. Hier sollte eine Zumutbarkeitsregel zugunsten der Geschädigten eingezogen werden. Würden Bio-Bauern aufgrund eines zu gering ausfallenden, gerichtlich zugesprochenen finanziellen Ausgleichs dazu genötigt, ihre Berufung aufzugeben und iwF konventionelle Landwirtschaft zu betreiben, wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Erwerbs- und Berufsfreiheit.
Lässt sich nur Teil des Bioackerlandes in den ursprünglichen, nicht kontaminierten Zustand zurückversetzt werden, weil etwa das Grundwasser betroffen ist, verbleibt ein merkantiler, in Geld auszugleichender Restschaden.[1004] Einer etwaigen Verjährung von voraussehbaren Folgeschäden wäre mit einer Feststellungklage vorzubeugen.[1005],[1006]
Bodenpreis Grünland: € pro 1m²
Abb 11: Bodenpreis Grünland: € pro 1m².
Zertifizierte Öko-Landwirtschaft (weltweit)
Abb 12: Zertifizierte Öko-Landwirtschaft (weltweit).[1007]
Die Problemfelder der objektiven und merkantilen Wertminderung stellen ein Sonderproblem dar. Auf die unzeitgemäße Festlegung der Widmungsarten in den Flächenwidmungsplänen der Länder, die der Raumordnung folgen, wurde bereits hingewiesen. Der Naturschutz, der Denkmalschutz wie auch der Wasserschutz werden berücksichtigt und auch diverse Sicherheitszonen eingerichtet. Dementgegen bleibt der besondere ökologische Einsatz nachhaltig arbeitender Bio-Landwirte zum Wohle nachfolgender Generation unbelohnt. Ihre Liegenschaften sollten durch eigene Flächenwidmungskategorie aufgewertet werden. Einerseits könnte man damit das enorme West-Ost-Gefälle[1008]der Grundstückspreise auf ein annähernd gleiches Niveau anheben und andererseits einen objektiven Marktwert erreichen, der der Sache gerecht und va auch berechenbar wird.[1009]
Geldersatz und Berechnungsmethode
Der Ausgleichsanspruch gem § 364a ABGB sieht eine „volle Genugtuung“[1010] vor, wobei die geldwerte Ausgleichssumme über die sog Differenzrechnungsmethodezu ermitteln ist.[1011]
Eine Bio-Bäuerin könne ihren Verdienstentgang „subjektiv-konkret“ und die schadensrelevanten Aufwendungen „konkret“ berechnen.[1012]
Nach geltender Rsp würde einer DIY-Bio-Geschädigten – ungeachtet der zuvor besprochenen rechtsdogmatischen Einordnung des dem § 364a immanenten Haftungstypus – immer die volle Genugtuungeingeräumt, weil es auf den Verschuldensgrad gerade nicht ankommt.[1013],[1014]
Eine leicht fahrlässige Sorglosigkeit ist aus generalpräventiven Überlegungen anders zu bewerten, als etwa ein „wissentliches Verschulden“. Dieses subjektive Kriterium sollte gerade dann Berücksichtigung finden, wenn eine Gefährdungshaftung analog für den Hobbybereich angenommen werden würde.[1015] „Gefährdungshaftung“und „leichte Fahrlässigkeit“interpretieren die Gerichte hins des „Zurechnungsgrundes“ auf Basis des § 1324 gleich.[1016],[1017]
Anspruchskonkurrenz – Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
Im Rahmen der DIY-Bio kann es auch zu einer Anspruchskonkurrenz[1018] zw der allgemeinen Verschuldenshaftung nach dem ABGB und einer besonderen (analogen) Gefährdungshaftung nach den enumerierten Sonder- bzw Schutzgesetzen kommen.
Der zivilrechtliche Begriff der Anspruchskonkurrenz ist ein irisierendes rechtsdogmatisches Phänomen und Problemknäuel zugleich. Treffen mehrere privatrechtliche Ansprüche einer Person aufeinander und können berechtigterweise (iSv nicht unberechtigt) nebeneinander erhoben werden, ist die situative Ausgangslage für eine Anspruchskonkurrenz gegeben. Die Konkurrenz könne auch im Aufeinandertreffen ganzer „Regelungskomplexe“[1019], wie etwa die Haftung ex contractu und ex delicto, bestehen.[1020] Sofern die Ansprüche zumindest im mittelbaren Konnex zueinanderstehen, konkurrieren sie miteinander. Es kommt im Wesentlichen auf die Verhältnisse der Rechtsgrundlagen an, woher auch die Fachbezeichnung »Anspruchsgrundlagenkonkurrenz«[1021] herrührt und worunter die jew konkurrierenden Anspruchsnormen zu verstehen sind.
FB 47: Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
Der DIY-Biologe A züchtet DIY-Bio-Karotten und verstößt wissentlich gegen das GTG. Er kontaminiert das Grundstück des Nachbarn B. Überdies verkauft A dem B 5 kg der synbiologisch produzierten Mohrrüben, woraufhin dieser in seiner Gesundheit geschädigt wird.
Da Aeiner fremden Person B einen DIY-Bio-Schaden zugefügt hat, können dieser zugleich Schadenersatzansprüche aus einer Verschuldens- oder einer Gefährdungshaftung zustehen. Dem Nachbarn Bsteht grds Schadenersatz ex contractu (Verkauf) und ex delicto (siehe unten) zu.
Die deliktische Zurechnung ist dabei nach den Zurechnungselementen zu differenzieren:
- Verstoß gg das Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 (Rechtswidrigkeit);
- Verstoß gg das GTG: Auslösen der speziellen Haftungsregeln (ohne Rechtswidrigkeit), wobei die Derogation eine Normenkonkurrenz soweit ausschließt, als die lex specialis (§ 79 h GTG) nichts anderes vorsieht;[1022]
- Unberechtigter Eingriff in das absolut geschützte Recht auf Eigentum;
- Verstoß gg Verkehrssicherungspflichten (Ingerenz);
- uU absichtliche Schädigungen wider die guten Sitten bzw listige Schädigungen.[1023]
In der Praxis wird ein Kläger sinnvollerweise sein Begehren auf jene Anspruchsnormen stützen, die ihm eine Beweiserleichterung, den Nachweis des geringsten Verschuldensgrades und die höchste Schadenssumme einbringen.[1024] Werden etwa § 1319 und § 1319a zugleich einschlägig, kann der Geschädigte seinen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen.[1025]
Bloße Vermögensschäden sind grds nur bei vertraglicher und auch „quasivertraglicher Haftung aus Schutzgesetzen“[1026] zu ersetzen. Bei einer Haftung ex delicto als Sittlichkeitsverstoß hätte der DIY-Bio-Geschädigte etwa die sittenwidrige Schädigungsabsicht nachzuweisen. Verstößt ein DIY-Biologe gg ein Schutzgesetz, kommt es darauf an, ob dieses das Vermögen des Geschädigten schützen soll.
Bei faktischen Verstößen gg Verkehrssicherungspflichten oa gg Ingerenzpflichten bzw bei bloßen Eingriffen in Eigentumsrechte wird der bloße Vermögensschaden idR nicht ersetzt, außer es handelt sich um Folgeschäden, die aus dem unmittelbaren Verstoß resultieren.[1027]
Im Kollisionsfall wird wohl der Schutz von deliktisch geschützten Individualrechtsgütern Leib, Leben, Gesundheit und Freiheit, die auch als Grundrechte und durch Strafgesetze geschützt sind, vor kollektiven Rechtsgütern, die va strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich geschützt sind, zu setzen sein. Ob dies auch für Eigentumsrechte gelten soll, ist rechtsdogmatisch umstritten. Sofern die letztgenannten Schäden die erstgenannten bedingen, kann der Einzelfall eine andere Priorisierung erforderlich machen.
DIY-Bio: Haftungsansatz nach § 1311 ABGB
§ 1311 ist für die DIY-Bio-Schadenstragung eine bedeutsame und vielschichtige Norm. Sie reicht, je nach normativem Kontext, von der Haftungsbefreiung bis zur verschuldensunabhängigen Haftung sowie von der Regelung von Zufallsereignissen über Schutzgesetzverletzungen bis hin zur GoA[1028] (§§ 1035 bis 1040). Für die DIY-Bio sind § 1311 Satz 1 ABGB (bloßer Zufall), § 1311 Satz 2 Fall 1 ABGB (verschuldeter Zufall) und § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB (Schutzgesetzverletzungen) von Relevanz.
In keinem der drei Fälle des § 1311 kommt es zur Haftung, „wenn der Schaden, wenngleich auf anderem Wege und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre“.[1029]
„Die Beweispflicht dafür, daß der Schaden auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.“[1030]
Ein solcher Beweis ist im Bereich der DIY-Bio mit BSN mitunter nicht zu erbringen. Vorab ist immer mitzudenken, dass die DIY-Bio-Geschädigte die Beweislast der DIY-Bio-Schadensverursachung durch den DIY-Biologen träfe. Die DIY-Bio-Geschädigte hätte auch den „Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen.“[1031]
§ 1311 Satz 1 ABGB (bloßer Zufall)
Ehe auf den juristischen Zufallsbegriff des ABGB eingegangen werden kann, ist auf die naturwissenschaftlichen Definition abzustellen, denn letztlich geht es um die rechtliche Einschätzung von schädlichen BSN-Vorgängen.
Naturwissenschaftlicher Zufall
„Ein Zufall schlechthin, also gewissermaßen ein absoluter Zufall ist ein Ereignis, das in bezug auf alle Kausalgesetze ein Zufall ist, das also nirgends als Glied einer Kette auftritt.“[1032]
Tritt ein Ereignis ohne Ursache ein, gilt es als „objektiver Zufall“. Diese Definition wird iwF noch konkretisiert. Auch simultan eintretende Ereignisse (casus fortuitus), für die keine Kausalkette besteht (Kausalzusammenhang), gelten als zufällig. Kommt es in einer Ereigniskette zu einem unerwarteten Ausreißer, so wird dieser als „objektiver Zufall“eingestuft. Selbst wenn ein Ereignis kausal ausgelöst wird, sich aber das Resultat bzw der Eintritt des Ergebnisses nicht vorhersagen lässt, geht man von einem „objektiven Zufall“aus.
Im Umkehrschluss gilt aber auch, dass ein „objektiver Zufall“ besteht, wenn sich Resultat bzw der Eintritt des Ergebnisses voraussagen lässt, aber der Kausalzusammenhang zwischen Prognose und Realgeschehen nicht nachvollziehbar ist.
In der Mathematik wird etwa dann ein Zufall iSd Informationstheorie dann angenommen, wenn die Vereinfachung einer Zahlenreihe nicht mehr beweisbar ist:
[2 – 7 – 12 – 17 – 22 – 27 – 32 – 37][1033] vs [7 – 10 – 19 – 24 – 31 – 38 – 40 ].[1034]
In der Evolution werden etwa Spontanmutationen als „objektiver Zufall“ angesehen, weil sie sich nicht vorhersagen lassen, worauf noch im Detail eingegangen wird. Davon zu unterscheiden sind etwa Koinzidenzen, also das bloße Zusammenfallen von gewissen Ereignissen.
Der juristische Zufall als casus sui generis
Füllt man iSd LuRsp[1035] den Zufallsbegriff mit einem Naturereignis[1036], wird zwar die teleologische Intention deutlich, allerdings ist auch der historische Wortsinn zu ergründen.
Der „Zufall“ iSd § 1311 Satz 1 wird schon historisch als eine in den „physischen Gründen der leblosen Natur gegründete Ereignung verstanden“, womit biologische oder biochemische Vorgänge nicht erfasst wären. Ob die „unwillkürlichen Handlungen eines Verstandslosen“ (§§ 1306 -1310) oder die willkürlichen Handlungen fremder Personen (§§ 1313-1319) oder „Tiere“ (§ 1320) den Schaden auslösen, wäre dann irrelevant; eine Haftung jedenfalls ausgeschlossen.
Zeiller-Commentar: Zufallsbegriff nach § 1311 Satz 1 ABGB
Abb 13: Zeiller-Commentar Zufallsbegriff nach § 1311 Satz 1 ABGB (736).
Bereits Zeiller konkretisiert Naturereignisse indem er schreibt:
„Ursachen der äußern (Sachen) Zufälle sind hauptsächlich die Schaden bringenden Naturerscheinungen; Ungewitter, Ueberschwemmungen, Erdbeben, Mißwachs u.d.gl“, wobei die durch ein Semikolon vorangestellten Naturerscheinungen für das Unerklärbare oa Phänomenale stehen, während die bloß durch Kommata getrennten Ereignisse, für bekannte Naturereignisse stehen. Lediglich der „Mißwachs“ enthält eine biologische Komponente, allerdings sind damit klimatisch begründete – nicht auf den Menschen zurückführbare – Einflüsse auf den Pflanzenwuchs gemeint, so etwa Dürre oder Frost. Schädlinge und Ungeziefer – und iwF auch Mikroorgansimen – sind nicht leblos und daher historisch nicht erfasst.
Selbst § 79c Z 1 GTG nennt als einen Grund der Haftungsbefreiung (bloße) „ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht vermeidbares Naturereignis“ und setzt damit die Tradition des juristischen und legistischen Verständnisses von Zufall fort.
§ 1311 Satz 1 bildet das prinzipielle Fundament des Leitsatzes »casum sentit dominus«, wonach keine objektiven Zurechnungsgründe eine Schadensüberwälzung auf eine andere Person rechtfertigen. Nach dem Prinzip der SchadenstragungiSd § 1311 Satz 1 hat demnach jeder seinen (neu auszulegenden) Zufallsschaden selbst zu tragen, was insb zur Folge hat, dass die Zurechnungskriterien nach §§ 1295 bis 1320 keine Anwendung finden.[1037] So habe nhL insb jeder Eigentümer nach dem Leitsatz »casum sentit dominus« für die Sachgefahr einzustehen.[1038],[1039]
Der DIY-Bio-Schade wäre also von der geschädigten Vermögensinhaberin selbst zu tragen.[1040] Der Zufall[1041] ist für den Untersuchungsrahmen nur nach dem Schadensrecht (§ 1311), nicht jedoch nach dem Vertragsrecht (§ 1447), relevant, reicht aber tief in die Problematik der DIY-Bio-Kausalität hinein.
Die hL nimmt bereits auf der Stufe der Rechtswidrigkeit eine objektive Sorgfaltsverletzung an und begründet wie bejaht somit die auf menschliches Verhalten zurückgeführte Haftung.[1042]
Der juristische Zufall ist bei der Bewertung der DIY-Bio insofern von besonderer Bedeutung als der naturwissenschaftliche Zufall bei der Beurteilung von BSN- und DIY-Bio-Sachverhalten eine zentrale Rolle spielt. Ohne ein grundlegendes Verständnis der Biochemie, Biophysik, Molekularbiologie, BioTech und vielerlei anderer iimt-disziplinärer Wissenschaftsbereiche lassen sich Zufallsereignisse kaum bewerten, DIY-Bio-Schäden iaR nicht kausal zuordnen und va Kausalzusammenhänge nicht richtig einschätzen. Bei Unkenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen lassen sich DIY-Bio-Sachverhalte nicht fehlerfrei subsumieren.
Juristische Regeln und Prüfungsschemata können bei der Bewertung von BSN-Verfahren allerdings unsachgemäß und fehlerhaft sein. Man klammert sich an ein Jhdte währendes Verständnis von Zufall und folgt damit weiterhin einer Idee, die der Wahrnehmung und Interpretation von Realitäten dienlich ist, aber selbst keine Realität iSd dialektischen oa naturwissenschaftlichen Theorie des Zufalls ist.
Mit dem Begriff Zufall werden zumeist Ereignisse beschrieben (Deskription), die nicht aus der Warte der Betroffenen, die zumeist die Majorität der Bevölkerung widerspiegelt, vorausgesehen wurden und nicht vorhersehbar waren. Aber auch der umgekehrte Trugschluss ist weitverbreitet. So schwören Menschen Stock und Stein, die Gründe für spezifische Ereignisse zu kennen, ohne selbst die nötigen Fachkenntnisse zu besitzen. Sie setzen zumeist auf einem vorgefertigten Meinungsstand an, adjustieren diesen noch in Kongruenz zum eigenen, konstruierten Weltbild und kolportieren diese dann auch noch weiter. Dabei werden Wirklichkeiten erster und zweiter Ordnung iSd (radikalen) Lehre des Konstruktivismus nach Watzlawicks vermengt. Der Mensch behauptet gerne zu wissen, was jedenfalls kein Zufall war, kolportiert die Idee weiter und verfestigt diese als Populärwissen, auf dem gerade die Rechtswissenschaften auch ansetzen.[1043]
Zufallsdefinitionen des OGH:
„Alles was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann“.[1044] „Was nicht mehr Verschulden ist, genauer: Was nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann, ist Zufall.“[1045]
Die beiden Definitionen haben die Weltansicht aus 1812 in die Neuzeit tradiert. Aus naturwissenschaftlicher Sicht ist das ein die zentralen Strukturen und Kernkriterien physiologischer Abläufe auf einfache Erklärungsmodelle der Prozessabläufe reduzierendes Kindereinmaleins.
Auch echte Zufallsereignisse sind komplexe und nur iimt-disziplinär erklärbare Prozesse. Die rechtswissenschaftliche Zufallslehre ist in BSN-Belangen nicht mehr zeitgemäß bzw nicht auf das Zeitalter der BSN umzulegen. Die Differenzierung faktischer und nur noch theoretischer Zurechnungsgründe bedarf einer Revision. Gerade die rechtswissenschaftliche Interpretation des § 1311 Satz 1 bedarf einer Neuauslegung. Der Umstand, dass der Durchschnittsmensch nur sehr einfach strukturierte Mechanismen begreift und an den Kern systemischer Komplexe und komplexer Systeme nicht heranreicht, darf keinen Einfluss auf ein laizistisches, weltliches Rechtssystem nehmen, sonst hätten wir uns als Gesellschaft vom reinen Naturrecht oder religiösem Recht nicht losgelöst.
Der im ABGB mehrfach bediente Gesetzesbegriff „Zufall“[1046] ist also ein unbestimmter historischer, der im naturwissenschaftlichen Kontext neu auszulegen ist. Der am Narrativ des Naturbegriffs ausgerichtete Zufallsbegriff ist bereits eine sozial- und ideologiepolitische Verzerrung der faktischen Gegebenheiten. Mit Voranschreiten der Wissenschaften werden neue Konstrukte der als real erachteten Welt immer einem Bedeutungswandel ausgesetzt sein, allerdings geht dabei das Verständnis für biologische, biochemische oder biophysische Zusammenhänge immer mehr in die Tiefe. Je besser dynamische Biosysteme verstanden werden, desto strukturierter wird auch die Chaostheorie. Es handelt sich in erster Linie um eine nichtlineare zu erklärende Dynamik in einem meist ungeordneten System. Sobald kleinste Verschiebungen von Ausgangsparametern (Schmetterlingseffekt) eine Prognose der Folgeereignisse nicht mehr möglich macht, befindet man sich im Chaos. Wenn sich das Chaos auch mathematisch beschreiben lässt und obgleich sich eine deterministische Gleichung aufstellen lässt, so lassen sich Chaossysteme über den Zeitverlauf nicht mehr prognostizieren. Die Chaostheorie hat als dritte große Theorie der Neuzeit[1047] den christlichen Schöpfungsglauben, der noch das ABGB geprägt hat, eingeholt. Dagegen steht der Zufall, der einem stochastischen System unterliegt.
Gerade in der Rechtswissenschaft sind Ordnungen essentiell, da gerade dynamische Systeme die legistische Generalerfassung verunmöglichen.
Biologische bzw biochemische Vorgänge fallen ohne externe (menschliche) Einflussnahme nicht erst ab dem Schweregrad der Naturkatastrophen in das allgemeine Lebensrisiko einer Person.
In LuRsp sticht ein bedeutsamer »common mistake« hervor, der in die Rechtsmethodik einfließt. Neue fundamentale Erkenntnisse oder Entwicklungen der Wissenschaften lassen keine nachträglichen Gesetzeslücken entstehen, die es zu schließen gilt. Sie machen zumeist große Teile bestehender Regelwerke unanwendbar. Somit ist das jew Gesetz entweder zu novellieren oder außer Kraft zu stellen und durch ein modernes, dem Stand der Wissenstand, Technologie und Technik angepasstes, dynamisches und proaktives Gesetz (Recht) zu ersetzen.
Die multi- und interdisziplinären BSN werden einiges zu diesem Verständnis beitragen. Es überraschte nicht, wäre der Weg vom Elektron[1048] zum Organismus ein direkter.
Diese Überlegung macht klar, warum eine BSN-Recht erforderlich ist, um, was va dem Neologismus »proaktiv« zu entnehmen ist, auch eine differenzierte legistische Vorausplanung und nicht bloß zielgerichtetes Handeln zu ermöglichen. Die Entwicklung des Forschungsgeschehens im Bereich der BSN lässt sich legistisch bestimmen und somit eine Risikosituation vermeiden, die man sonst nicht in den Griff bekommt.
Wendet man eine Negativformulierung an, wonach die §§ 1295 bis 1320 auszuschließen sind, um zum Zufallsbegriff zu gelangen, schließt man damit den sog „bloßen Zufall“ aus.[1049] Die L nimmt hier eine Einflussnahme unbeteiligter Dritter auf das Geschehen für das „Verhältnis Geschädigter/Belangter“als Zufall an.[1050] Daran lässt sich erkennen, welche Bedeutungsweite dem Begriff zukommt.
Wenn sich ein Dritter auch völlig unmotiviert in fremde Sphären einmengt, ist darin kein Zufall zu erkennen, da sich völlig normale, ja geradezu typische Lebenswirklichkeiten zutragen, die Bestandteil des Lebens sind. Die Begriffe der Erwartbarkeit und Überraschung haben nichts mit einem sog Zufallsereignis zu tun, weshalb derlei Analogien zu vermeiden sind. Die Zufallshaftung iZm einer vertraglichen Pflichtenübernahme ist hier, mangels der nötigen Relevanz, nicht zu thematisieren.[1051] ZT wird als Abgrenzungskriterium auch das Verschulden[1052] einer Person herangezogen.[1053]
Vis maior – force majeure – höhere Gewalt – Act of God
Bereits die Rechtsordnungen der Antike erfassten vis maior. Das juristische Verständnis hat sich seither nur mäßig weiterentwickelt. Der allgemeine Zufall wird also von vis maior als unabwendbares Ereignis unterschieden, womit die Rechtsentwicklung im Wesentlichen auch schon ihr Ende gefunden hat.
So habe sich die Rechtsentwicklung insb von der originären Klagsformel »formula in ius concepta«,[1054] nach der bereits nicht zurückgegebene Sachen der vis maior unterfielen, hin zu einer Betrachtungsweise des casus (Zufall) iZm der custodia (Bewachung) entwickelt.[1055]
Höhere Gewalt wird in den meisten Rechtssystemen zwar relativ unterschiedslos verstanden, mit einer genauen Definition wartet die österr Rechtsordnung jedoch bis heute nicht auf. Der OGH versteht unter vis maior sog Elementarereignisse:[1056]
„Nur ein unabwendbares Elementarereignis bedeutet höhere Gewalt, sei es, dass es überhaupt nicht verhindert werden kann, sei es, dass es auch durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt und durch dem Verantwortlichen zumutbare Mittel in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht hintangehalten werden kann.“
„Vis maior“, „force majeure“, „Act of God“[1057] oder „höhere Gewalt“ werden im jew nationalen Kontext unterschiedlich ausgelegt, worauf im Rahmen der Untersuchung nicht weiter einzugehen ist.[1058] »Force majeure« steht fr Recht für Naturereignisse, wobei der »cas fortuit« als von Menschenhand verursachte Ereignisse unterkategorisiert wird. Der anglosächsische Begriff »Act of God« ist terminologisch als Oberbegriff von sog Naturereignissen zu sehen.
Gerichte haben in allen Rechtskreisen etwa dieselben Ereignisse als höhere Gewalt erkannt, so etwa Sturmfluten und Überschwemmungen, Stürme, Orkane, Tornados, Erdbeben und sogar den Tod.
Es bestehen denotative[1059] und konnotative Divergenzen. Ein sog Naturereignis ist beobachtbar und lässt sich verschiedenartig messen und aufzeichnen. Der kulturelle, traditionelle oder religiöse Kontext sollte ausgeklammert werden, damit von Menschen verursachte Ereignisse von kontext- und situationsunabhängigen Elementarereignissen unterscheidbar bleiben.
Nach stRsp soll sich bei „nicht abwendbaren“Naturereignissen um von außen kommende, unvorhersehbare elementareGeschehnisse handeln, die außergewöhnlich und unvorhersehbar sind, wobei nicht jeder Unfallbegriff[1060] als unabwendbares Ereignis iSv höherer Gewalt zu verstehen ist, wie auch nicht unbedingt erst höhere Gewalt zu einem Haftungsausschluss führen muss.[1061]
Grundsatz des § 1311 Satz 1 ist: „Ereignisse, die bloß auf »vis maior« zurückzuführen sein sollen, lösen keine persönliche Haftung aus.“
- Unabwendbare Elementarereignisse gelten als Zufall iSd § 1311 Satz 1[1062] und umfassen etwa Naturkatastrophen oder auch Bürgerkriege, beide Ereignisse können beim Biohacking direkt und indirekt relevant sein.
Um anthropogene Einflüsse von »vis maior« oder dem eigenen Lebensrisiko abzugrenzen, sieht der OGH etwa im Rahmen der Gefährdungshaftung eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“für „typische Betriebsgefahren“ vor.[1063] Damit will er zwischen Plan und Resultat differenzieren und sicherstellen, dass ein scheinbar unvorhersehbares Ereignis nicht auf den haftungsbefreienden bloßen Zufall zurückgeführt wird. Nun lässt sich zwar die Reliabilität und Stabilität von Systemen im unternehmerischen Bereich (Betriebsanlagen) durch eine erhöhte Sorgfaltspflicht verbessern, »vis maior« selbst bleibt durch diese Vorsichtsmaßnahme jedoch weitgehend unberührt. Der erhöhten Sorgfaltspflichtkommt vorwiegend im baurechtlichen Bereich eine präventive Funktion zu, weniger im anlagerechtlichen.
Der Determinismus als Zeichen der Dynamik, die indeterministische Theorie und der Einfluss des Zufalls als statistisches Interpretationselement[1064] standen bereits in den 1920er Jahren im Fokus der Debatte um die Quantenmechanik. Sie sollte 100 Jahre später auch in der Legistik aber auch in der Rsp Berücksichtigung finden.[1065] Andernfalls könnte man auch die Parabel von „Schrödingers Katze“als Kriterium für neue BSN-Kausalitäten heranziehen.
Die stete Forderung nach einem faktenbasierten und nicht bloß deskriptiven Stand von Wissenschaft und Technologiesollte damit verdeutlicht worden sein. Sofern Gesetzestexte keine Kausalitätsbewertungen vorschreiben, genügte es auch, die Interpretation des allgegenwärtigen „Stands der Wissenschaft und Technik“ dogmatisch zuadaptieren, ohne alle bzgl Normen umschreiben zu müssen. Faktische Evidenzen und statistische Werte haben bloß empirische Daten zu ersetzen, denn darauf können auch Rechtsunterworfene vertrauen und dadurch Rechtssicherheit erlangen.
Spätestens seit den Erkenntnissen aus der Quantenphysik liegt ein bislang nicht naturwissenschaftlich falsifizierter Zufallsfaktor vor. Schon Born hatte betont, dass „neuartige Gesetzmäßigkeiten“ auftreten können (Atomphysik), die im „Rahmen einer Kausalbeschreibung nicht zusammengefaßt werden können.“ Bei den BSN kommt es aber nicht einmal so sehr auf die physikalischen Organismen und ihre Wechselwirkung Messinstrumenten an, sondern auf die Interaktion mit anderen Organismen und dem Ökosystem als solches.
Das Komplementaritätsprinzip nach Bohr lässt nur zwei Schlussfolgerungen zu. Entweder schließen zwei methodisch divergente Beobachtungen (Deskriptionen) eines Geschehens (Phänomen) einander aus oder sie ergänzen einander.[1066] Das Prinzip hat in die allgemein gehaltenen rechtswissenschaftlichen Kausalitätstheorien immer noch keinen Eingang gefunden. In LuRsp werden lediglich die Komplexitäten von Beobachtbarem simplifiziert, um einen Sachverhalt juristisch lösen zu können.
Wenn es also sog objektive Zufälle geben soll, dann bildet der Indeterminismus hierfür zwar die theoretische Grundlage, was aber nicht bedeutet, dass sich die meisten Ereignisse nicht determinieren und zumindest statistisch auslösenden Quellen zuweisen lassen. Liegen keine verborgene Variablen vor, gibt es auch den sog objektiven Zufall, der sich wiederum aus dem Umkehrschluss des Nichtbestehens determinierter Konstanten ergibt und der sich je nach Technik und Technologie nachweisen und je nach Stand der Wissenschaften auch statistisch nachrechnen lässt.
In der Quantenphysik lässt ein radioaktiver Zerfall nicht exakt determinieren und vorhersagen, allerdings lassen sich – ohne auf normative Perspektiven angewiesen zu sein – Wahrscheinlichkeiten angeben, wann innerhalb der nächsten Minuten ein solcher einsetzen wird. Die Prognose wäre im Grunde für eine juristische Beurteilung präzise genug. Allerding lässt sich der sog objektive Zufall, der sich gerade im Rahmen der Quantenphysik als bedeutender Regisseur zu entpuppen scheint, nur über Theorien erklären, hält aber dem Kriterium der objektiven Wahrheit nicht stand.
„Abgesehen davon ist zu bemerken, daß die deterministische Auffassung der Lebensvorgänge durch jene Theorie nicht wesentlich beeinflußt wird.“ (Albert Einstein)[1067]
Haftung für Zufall und höhere Gewalt
Höhere Gewalt wird in grds in allen Haftungstypen synonym verstanden, dennoch können elementare Naturereignisse, je nach Ereignisabfolge, zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Aus dem zuvor Erörterten ist das Postulat zu stellen, dass eine rationale Rsp nur dann funktioniert, wenn sich Ereignisse auch zuweisen lassen. Hier ist unauflösbaren Unsicherheiten mit der mathematischen Statistik aus einer Gesamtschau der beteiligten iimt-disziplinären Forschungsbereichen zu entgegnen. Letzten Endes muss sich der Schadensanteil bzw -beitrag eines DIY-Bio iSe Komplementarität von jenem anderer Ursachen und auch jenem des vermeintlichen Zufalls differenzieren lassen.
Sonderrechte räumen potentiell Geschädigten als Ausgleich für durch andere Personen geschaffene Gefahren durch Anordnung der verschuldensunabhängigen Haftung einen besonderen Schutz ein. Hier manifestiert sich die erste Abgrenzung von zufälligen Ereignissen als reine Folge von elementaren Naturgeschehen und zufälligen Ereignissen in Folge von menschlichen Einflüssen.
Vis maior liegt bei menschlichen Einflüssen bereits dann vor, wenn ein von außen kommenden, unabwendbares Ereignis bei aller zumutbaren Sorgfalt nicht mehr abzuwehren war.
Die Grundregel des § 1311 Satz 1 »casum sentit dominus« ist nur eine scheinbare Konstante, die in Satz 2 Fall 1 an den jew Zeitgeist angepasst ist, der wiederum die Narrative von Natur, Natürlichkeit, Künstlichkeit oder Gefahr prägt. Da der Stand der Wissenschaften, Technologien und Techniken rasant voranschreitet, handelt es sich bei der Grundregel nur um eine bloß zeitbedingt konstante Variable mit immer kürzeren Modifikationszyklen. Auch die Biorechtswissenschaft hat an Dynamik zuzulegen und darf sich nicht in alten Lehr-, Leit- und Rechtsätzen verlieren.
Was letztlich Natur ist, kann nur iSe normativen, rechtspolitisch motivierten Wertung zu beantworten sein, die im Grunde nicht mehr nach objektiven Kriterien zu treffen ist; hat der Mensch doch bereits in beinahe alle natürlichen Vorgänge eingegriffen.
Die Grenze zw einer zurechenbaren Handlung und einem echten (reinen) Naturereignis ist sehr schmal und großteils nicht einmal von Sachverständigen eindeutig zu ziehen.
Um den Kreis iSd Untersuchung vom Demonstrativen zum Konkreten zu schließen, lassen sich zwei unterscheidbare Gefährdungsquellen und Schadensrichtungen ausmachen, nämlich der Einfluss natürlicher Ereignisse auf den Menschen als Teil der Umwelt und jener auf die Umwelt als Lebensraum für den Menschen, wobei in beiden Fällen extrinsisch einwirkende Faktoren schadensauslösend sein können.
Bricht ein Naturereignis über Menschen herein und hat gesellschaftliches (menschliches) Vorverhalten den Schaden befördert (Klimawandel) ist der Risikofaktor Mensch vorverantwortlich, womit auch kein (bloßer) Zufall mehr vorliegt und § 1311 eigentlich keine Anwendung mehr finden dürfte.
Von außen kommendes Ereignis
Ereilt einen Menschen selbst ein zufälliges Ereignis, etwa ein Herzinfarkt, ein Gehirnschlag, ein Kreislaufversagen udgl, ist darin keine höhere Gewalt zu sehen. Selbst wenn die physischen Schäden unerwartet und zufällig eintreten, sind sie keine von außen kommenden Ereignisse.[1068]
Im Haftungsfall gem § 1311 Satz 1 Fall 1 kann es beim „bloßen Zufall“nicht auf Gottes Werk und des Teufels Beitrag ankommen, vielmehr müssen auch gewisse menschliche Einflussfaktoren, die sich schadenskausal auswirken, zu tolerieren sein. Hier muss die Abgrenzung zum Verschulden iSd § 1311 Satz Fall 1 mit dem Grad des Verschuldens[1069] zu treffen sein. ISd Judiziabilität der Norm ist eine Reduktion vorzunehmen, um das Haftungsrecht nicht ausufern zu lassen.
Unabwendbarkeit des Ereignisses (Unfall)
§ 9 Abs 2 EKHG sieht etwa als Haftungsgrenze das Kriterium der „Unabwendbarkeit des Ereignisses“ vor. Dieses läge – analog umgelegt auf einen DIY-Bio-Unfall – dann vor, wenn eine DIY-Biologin trotz Einhaltung aller ihr zumutbaren objektiven Sorgfalt das Schadensereignis nicht hätte vermeiden können, weil etwa ein Wirbelsturm mit Hochwasser ein DIY-Bio-Garagenlabor, in dem alle BSN-Utensilien und BSN-Agenzien sowie alle SVO vorschrifts- und ordnungsgemäß verpackt, versiegelt und verstaut gewesen sind, zerstört und es zu einer SVO-Kontamination kommt.[1070]
Außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis
Das Kriterium des außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses ist gerade für DIY-Bio-Verfahren bedeutsam, da die Exaktheit neuer Methoden[1071] Mutationen sogar weitaus vorherseh- und vorhersagbarer machen als dies bei allen konventionellen landwirtschaftlichen Züchtungsmethoden oder Verfahren der ungerichteten Mutagenese (30.000 zufällige Mutationen pro Pflanze!)[1072] der Fall ist. Selbst natürliche biologische Vorgänge sind unsteter und unpräziser.
Ist etwa bekannt, dass in einer speziellen Region aufgrund spezieller äußerer Umwelteinflüsse, gehäuft Spontanmutationen in Organismen auftreten, ist dieses Naturereignis vermutlich vorhersehbar und nicht außergewöhnlich.[1073] Off-target-Effekte treten bei jeder natürlichen Zellteilung auf, was bedeutet, dass der jew Durchschnittswert als Maßstab heranzuziehen sein muss. Mit DIY-Bio-Verfahren minimieren Forscherinnen diese Fehlerquote auf ein Minimum, wobei es, wie beschrieben, bereits jetzt schon GE-Verfahren gibt, die Off-target-Effekte ausschließen.
Da das ABGB die Haftung für den bloßen Zufall/höhere Gewalt ausschließt,[1074] kommt den zufälligen biologischen Vorgängen eine besondere Bedeutung zu.
Haftung: vis maior, Zufall, Schutzgesetz
Abb 14: Haftung: vis maior, Zufall, Schutzgesetz.[1075]
Zufall als normatives Phänomen und Interpretationsansätze
Stellt man die juristischen Haftungsfragen iZm DIY-Bio-Zufallsereignissen, so sind zwangsläufig auch biologische, chemische, physikalische, mathematische aber auch zu philosophische Überlegungen anzustellen. Der rechtswissenschaftliche Zugang zum Zufallsbegriff ist seit jeher bloß deskriptiv, daher trägt auch eine Genese des § 1311 nur bedingt zur historischen Interpretation bei.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des ABGB im Jahre 1812 dauerte es bis zur Publikation der Mendel’schen Regeln 54 Jahre, die eine Ausprägung verschiedener phänotypischer Merkmale im Erbweg eines Organismus erstmals dem Zufall entrissen hatten. Der juristische Zufall stand auf einmal in Konkurrenz zu drei biologischen Gesetzmäßigkeiten. Auch Darwin publiziert zu dieser Zeit seine Theorien über die Evolution.[1076]
Trotz der Relativierung zufälliger natürlicher Ereignisse hat die Rechtswissenschaft nicht nachgezogen und den Tatbestand weitgehend unberührt gelassen. Trotz der Implementierung neuer Gefährdungshaftungssysteme hat man sich mit unvorhersehbare Ereignissen bzw Ereignissen höherer Gewalt naturwissenschaftlich nicht näher auseinandergesetzt. Was vis maior im zivilrechtlichen Sinn letztlich sein soll, lässt sich neben dem eingangs zitierten Rechtssatz des OGH[1077] va dem Vertragsrecht entlocken. Die zumeist einseitig ausgelegten Klauseln in Versicherungsverträgen bilden ebenso aufschlussreiche Interpretationsgrundlagen.
Objektivität im Lichte des ethischen Realismus und der Moral
Die DIY-Bio ist ein globales Faktum, weshalb eine international harmonisierte Regelung der DIY-Bio-Technologien erforderlich ist. Entsprechend dem ethischen Relativismus ist die über alle Gesellschaften hinweg unterschiedliche moralische Bewertung von Handlungen einzubeziehen. Nationale Alleingänge wären nicht sinnhaft, letztlich steht Ö nicht unter eine Glaskuppel. Es gibt keine absoluten, generellen, zu aller Zeit gültigen, verbindlichen und internationalen bzw universellen moralischen Standards. Das jew Gesellschaftsmodell, in dem DIY-Biologen leben, ist moralisch wertgebend und beeinflusst somit auch die individuelle Einschätzung ihrer Handlungsweisen. Die individuelle aber auch gesamtheitliche DIY-Bio-Risikobereitschaft folgt eigenen ethischen Kodizes und ist durch diese geprägt und beeinflusst.[1078] Nun spiegelt gerade die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit ethische Werte einer Gesellschaft wider, woraus sich allerdings keine Wahrheiten deduzieren lassen. Es besteht eben ein tradiertes Werteverständnis. Ethische Werte wachsen mit der Entwicklung der Rechtsordnung, die für § 1311 als Maßstab heranzuziehen ist, mit. Sie sind somit gefestigter, als die volatile Moralvorstellung, die der kurzlebigen Jud einer Richtergeneration immanent ist. Andererseits versteinert die stRsp überkommene Werte, an der mitunter auch mehrere Generationen an Richtern noch festhalten.
Ethische Werte sozial und/oder kulturell verschiedener Gesellschaften konfligieren miteinander; so auch die über eine längere Periode gewachsenen, in der Rechtsordnung verankerten ethischen Grundwerte mit den individuellen moralischen Werten von Richterinnen oder DIY-Biologen. Sie alle stehen in einem Spannungsfeld zueinander.
Gelingt es nicht, elementare Wertungsunterschiede und moralische tlw sogar puritanische Überzeugungen mit der Meinungsvielfalt über die biologische und evolutionäre Urkraft per se aufzulösen und die Beziehung der Menschen zur ökologischen Umwelt einheitlich zu gestalten, dann lassen sich moralische Prinzipien nicht in ein und derselben Bedingungsmatrix anwenden.
Das Fehlen eines objektivistischen Moralverständnisses spricht für sich und ist mehr als ein bloßes Indiz für mangelnde Objektivität. Der Mensch ist nicht dazu befähigt, aus validem Grund von seinen eigenen Urteilen über Moral überzeugt zu sein, daher kann eine Moral im objektiven Sinne nicht vorliegen.
Selbst die kulturelle bzw traditionelle Übereinkunft über Moralwerte innerhalb einer Gesellschaft, mögen sie auch rational und wohlüberlegt erscheinen und in ethischen Prinzipien und Normen münden, können nur konstruierte Wahrheiten sein und zwar ungeachtet dessen, ob sie rational überhaupt einer Analyse zugänglich sind.[1079]
Moral ist kein objektiv belastbares Kriterium. Gerade beim Thema GenTech keimt der ethische Relativismus als Werterealismus auf und fließt nach wie vor in die Entscheidungsfindung des EuGH ein (Rs C-528/16).
Normativer Realismus und objektiver Zufall
Unter der Prämisse einer normativen, objektiv belastbaren Wahrheit sind auch die Begriffe »Objektivität« und »Wahrheit« zu deuten. Zur Interpretation der »Wahrheit« sind die Zielvorstellungen erheblich, da es einen Unterschied macht, ob man eine »Realität« verstehen will, wie sie sein soll oder muss, und ob dabei subjektive und individuelle normative Überzeugungen, Bedürfnisse, Emotionen und Motivationen oder die Perspektiven aller Menschen als Maßstab heranzuziehen sind? Lässt sich im Umkehrschluss eine Sollens- oder Müssensperspektive entkoppelt von der allgemeinen oa individuellen Auffassung der »Wahrheit« erklären, gelangt man zu einer »Objektivität«, die Aufschluss darüber geben kann, warum eine gewisse Betrachtungsweise angebracht, geeignet und ggfs auch richtig sein kann.
Die Normativität des Rechts verbietet den Verstoß gg Schutzgesetze iSd § 1311, doch die Verhaltensanordnung geht nicht im Gesetz alleine auf. Im ABGB hat sich ein moralisches Verbot verfestigt. So ist es unmoralisch bzw moralisch falsch, andere Menschen durch das eigene Verhalten einer erhöhten, das allgemeine Lebensrisiko übersteigenden Gefahr auszusetzen, was ua impliziert: „Rechtsunterworfene dürften aus moralischen Erwägungen nicht risikogeneigt handeln.“
Somit gelangt man zu einer normativen Tatsache und zum Theorem: „Ein DIY-Biologe darf seine Mitmenschen nicht gefährden, ist eine Wahrheit, die zu bestreiten einem fehlgeleiteten Urteil bzw Urteilsvermögen gleichzusetzen ist.“
Allerdings gehen normative Realistinnen noch einen Schritt tiefer und statuieren iSv Hume,[1080] normative Äußerungen seien per se nicht wahrheitsfähig, moralische Tatsachen bestünden hingegen losgelöst vom erkennenden Subjekt.[1081] Wenn ethische oa moralische Bewertungen von Wahrheiten iZm neuen BSN-Fortschritten und deren Auswirkung in der Zukunft durch die Ambivalenz von Hoffen und Bangen beeinflusst werden, entrücken subjektive Eindrücke und Beurteilungen einer objektiven Befundung. Dieser Schwäche ist dem bloß deskriptiven Stand von Wissenschaft und Technik, der nicht faktenbezogen erklärend ist, verfangen.
Ohne auf alle philosophischen und rechtsphilosophischen Standpunkte näher eingehen zu können, soll hier bloß veranschaulicht und verdeutlicht werden, dass das Verständnis für normative Wahrheiten und Objektivitäten in der Beurteilung von Zufällen eine entscheidende Rolle spielt.
Ethische Prinzipien, Gerechtigkeitsgrundsätze, Vorsorgeprinzipien etc dürfen nicht dazu missbraucht werden, Realitäten, die es ungeachtet normativer Perspektiven objektiv gibt, zu verzerren. Die Wahrheit hat als Werte- und Messstab für das Individuum als auch für die Gesellschaft zu sein. Naturwissenschaftlich begründete Realitäten sollten moralbefreite Fakten schaffen.
Insb der normative Relativismus stützt sich auf die Moral jener urteilenden Personen, die das Verhalten, die Gewohnheiten und Lebensweisen anderer Menschen, anderer Kulturen, anderer Ethnien, die auf divergenten Moralkonstruktionen beruhen, seien es der Gesetzgeber selbst, Richterinnen oder Rechtswissenschafter. Die moralische Beurteilung einer Norm fließt unweigerlich in die Bewertung eines Sachverhalts ein. Urteile gelten dann als ethisch korrekt, wenn die Moralvorstellung eines Richters mit der allgemeinen Moral übereinstimmt, was in zunehmend ethnisch durchmischten, globalisierten Gesellschaften immer unwahrscheinlicher wird.
»Der Mensch besteht aus 21 proteinogenen Aminosäuren« ist eine objektive Wahrheit, unabhängig von individuellen oder soziokulturellen Standpunkten, normativer Sprache oder gesetzlicher Vorschriften. Auch wenn es etwa beim objektiven Zufall keine solchen Wahrheiten gibt, sondern nur Theorien, lässt sich dessen normative Bewertung auf objektiv nachvollziehbare Kriterien stützen ohne auf normative Perspektiven zurückgreifen zu müssen. Das hat auch für die Interpretation des Zufalls im Rahmen der Rechtswissenschaft zu gelten.
Die Digitalisierung der Gerichte und deren Umwandlung in moderne »e-justice systems« und »e-file systems« wird gerade bei der Beurteilung technologischer Sachverhalte – insb aufgrund der – »once-only policy«[1082] – evidenzbasierte Rechtsprechung erleichtern.
Didaktischer Relativismus: Vis maior und zufällige Naturereignisse
Va in einer biotechnologischen Wissensgesellschaft, die neue Informationen kognitiv und emotional, individuell und kollektiv verarbeitet, kann die konventionelle, ontologische Wahrheit nicht überzeugen. Der Wissensstand bzgl biologischer Vorgänge wird aktuell anders referenziert und konstruiert als morgen, was mitunter sogar wörtlich zu verstehen ist. Die Varianz der Bezugssysteme erfordert das Festhalten an einem wertbeständigen Relativismus und die Offenlegung sämtlichen Wissens durch alle an der Wissensgesellschaft beteiligten Personen. Hier spielt erstmals die »citizen science community« als bedeutende Partizipantin mit. Standardisierte »Open source-Datenbanken« werden in Summe zu einem entscheidenden Kriterium.
Aktuell gibt es eine Vielzahl an biologischen Datenbanken,[1083] die einen faktenbezogenen Leitfaden zur Beurteilung des aktuellen Wissensstands bereitstellen. Bedenkt man, dass es Ende 2018 alleine zum Thema GE etwa 21.000 und zu CRISPR/Cas9 über 5.000 wissenschaftliche Publikationen gegeben hat, und millionenfache Einträge in Datenbanken den internationalen Wissensstand geradezu explodieren lassen, liegt alleine dieser disziplinären Nische ein immenser, exponentiell wachsender Wissensfundus zugrunde, aus dem heraus sich biologische Ereignisse erklären und mit Fakten unterlegen lassen.
CRISPR Publikationen 2002 bis 2016
Abb 15: CRISPR Publikationen 2002 bis 2016.[1084],[1085]
Vis maiorund zufällige Naturereignisse werden plötzlich erklärbar und müssen nicht mehr mit dem Zufallsbegriff gedeutet werden. Will man etwa nach neuen Erkenntnissen der BSN suchen, so findet man über die gängigen Suchmaschinen nur veraltete Beiträge. Man muss sich durch die Vielzahl an Datenbanken und Publikationsserver manövrieren, um an tagesaktuelle biotechnologische Innovationen und Informationen zu gelangen; sie aber bilden den aktuell gültigen Wissensstand.
Überspitzt gesagt, ist alles, was nach dem aktuellen Wissensstand nicht als Gesetzmäßigkeit gilt, nicht ungeeignet, als (biologischer) Zufall angesehen zu werden. Selbst in der Genetik wird der Zufallsbegriff iZm Zufallsmutationen falsch verwendet. Zufallsmutationen bedeuten nicht, dass die Eliminierung homolog vorliegender Chromosomen zufällig auftreten. De facto weiß man nur noch zu wenig über den selektiven Druck Bescheid. Selbst wenn biologische/evolutionäre Prozesse nicht vorbestimmt sind, um etwa pathogene Häufungen zu vermeiden, so bildeten die ein strukturiertes Chaos und ein variables Aufteilungssystem wäre nicht zufällig.
Freilich ist die Harmonisierung aller wissenschaftlichen Daten eine Voraussetzung, um auch Spezialwissen als allgemeinen Wertungsmaßstab anzulegen. Diese Chance müsste de lege ferenda durch die Schaffung eines neuen BSN-Rechts genutzt werden und zwar in Form von digitalen Anhängen in einem neu zu schaffenden EU-harmonisierten BSN-Online-Register, das auch über nationale Rechtsinformationssysteme, wie das Bundes-RIS, zu veröffentlichen und aktualisieren wäre. Rechtswissenschaftliche Prinzipien ließen sich problemlos kombinieren, verallgemeinern und anwenden, ohne aus dem Kontext gerissen zu werden.
Der Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip würde erleichtert und bliebe nicht auf das GTR bzw Umweltrecht eingeschränkt. Als Teil der Rechtsordnung könnte es iSe Schutzgesetzverletzung elegant ins allgemein Haftungsrecht nach dem ABGB transferiert werden und von einer allgemeinen Richtlinie zur Auslegung von Normen zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz mutieren.
Das Forschungsprinzip, das mitunter als Widerspieler zum umweltrechtlichen Vorsorge- und Präventionsgrundsatz steht, könnte nun zum Mitspieler avancieren, indem es mit der Zumutbarkeitsschwelle in Zusammenhang gebracht wird. Jede Forscherin der »common science« hat als Sachverständige auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu agieren. Dieses Argument lässt sich nach dem Größenschluss jedenfalls auf die »citizen science/open science« umlegen und zwar aus dem Gefährdungsaspekt heraus: Wenn schon eine akademisch ausgebildete und professionell wissenschaftlich arbeitende Forscherin alle aktuellen Studien zu berücksichtigen und stets am aktuellsten objektiven Wissensstand orientiert zu operieren hat, um das Restrisiko ihrer molekularbiologischen oder synbiologischen Tätigkeit so gering als möglich zu halten, dann hat dies erst recht für einen DIY-Biologe als Laien zu gelten.
Rechtsphilosophie, Rechtslehre und Relativismus
Zwei Rechtsphilosophen sollen in die gegenständlichen Überlegungen einbezogen werden, da sie auch heute noch für den Untersuchungsdiskurs relevant sind, nämlich Hans Kelsen und Gustav Radbruch.[1086],[1087]
„In einer Zeit wie der unseren gehört Mut dazu, sich zum Relativismus zu bekennen. Wir sind in eine Zeit absoluter Werte eingetreten. Von der Höhe dieser Werte herab bezeugt man dem Relativismus ganz allgemein Geringschätzung, ja Verachtung. Das Bild des lächelnden Skeptikers hat aufgehört, das Ideal des Weisen darzustellen. Man sieht im Relativismus einen Mangel an Überzeugung, einen Mangel an Charakter. Um solche Mißverständnisse zu zerstreuen, soll hier gezeigt werden, daß der Relativismus keineswegs einen Mangel an Überzeugung darstellt, vielmehr eine starke, ja aggressive Oberzeugung darstellt. Die Lehre des Relativismus hat sich entwicklet als Gegenspiel zur Doktrin des Naturrechts. Das Naturrecht beruht auf einem methodischen Prinzip, nämlich auf der Auffassung, daß es eine eindeutige, erkennbare und beweisbare Idee des gerechten Rechts gebe. […] Derrechtsphilosophische Relativismus geht also von der These aus, daß jede inhaltliche Auffassung des gerechten Rechts nur unter der Voraussetzung einerbestimmten Lage der Gesellschaft und eines bestimmtenSystems der Werte gültig sei. Aber es ist unmöglich, zwischen diesen Möglichketen auf eine wissenschaftliche, beweisbare und unwiderlegliche Weise zu entscheiden, die Wahl zwischen ihnen ist nur durch eine Entscheidung möglich, die in der Tiefe des individuellen Gewissens geschöpft wird. Das bedeutet, daß der Relativismus einen Verzicht seitens der theoretischen Vernunft darstellt, – aber einen umso stärkerenAppell an die praktische Vernunft, eine Grenze des wissenschaftlichen Denkens –, aber nicht eine Feigheit oder Lässigkeit des moralischen Willens. […] Der Relativismus ist nicht ein bloßer und reiner Agnostizismus, er ist mehr: eine ergiebige Quelle sachlicher Einsicht. Vor allem ist der Relativismus die einzig mögliche Grundlage für die verpflichtende Kraft des positiven Rechts. Gäbe es ein Naturrecht, eine eindeutige, erkennbare und beweisbare juristische Wahrheit, so wäre auf keine Weise einzusehen, warumpositives Recht, das mit der absoluten Wahrheit in Widerspruch stünde, verpflichtende Kraft haben sollte – es müßte verschwinden wie der entlarvte Irrtum vor der entschleierten Wahrheit. Die verbindliche Kraft des positiven Rechts kann nur auf eben die Tatsache gegründet werden, daß das richtige Recht weder erkennbar noch beweisbar ist. Weil ein Urteil über die Wahrheit oder Falschheit der verschiedenen Rechtsüberzeugungen unmöglich ist, weil es auf der anderen Seite eines einheitlichen Rechts für alle Rechtsgenossen bedarf, ist derGesetzgeber vor die Notwendigkeit gestellt, den gordischen Knoten, welchen dieWissenschaft nicht auflösen kann, mit einem Schwerthieb zu zerhauen. Weil es unmöglich ist, festzustellen, was gerecht ist, muß man festsetzen, was rechtens sein soll. An Stelle des Aktes der Wahrheit, welche unmöglich ist, wird ein Akt der Autorität notwendig.Der Relativismus mündet aus in den Positivismus.“
Es obliegt dem Gesetzgeber, dort zu bestimmen, was rechtsens sein soll, wo iimt-disziplinäre Wissenschaften keine Lösungen parat halten. Damit müssen diese im Umkehrschluss aber auch die Grenzen der Notwendigkeit zur Rechtssetzung und auch jene der Rsp setzen. Auch für Kelsen sind Moralurteile letztlich nur der persönliche Ausdruck subjektiver Wertungen und Haltungen. Sie sind dem Dogmatismus, der die Allgemeingültigkeit eines Werte- und Normensystems inkorporiert, zuzuschreiben. „Moralische Wahrheiten“verweist er ins Reich des religiösen, spirituellen und transzendenten Fundamentalismus. Er erachtet moralische Positionen als subjektiv und als im antonymen Gegensatz zum Begriff objektiv stehend sowie als relativ. Trotz Kelsens »Reiner Rechtslehre« und der »Theorie des positiven Rechts« hat eine gänzliche Abkehr von soziologischen, religiösen, ethischen oder politischen Einflüssen nie stattgefunden. Das Recht wird auch heutzutage nicht durchgehend als das interpretiert, was es ist, sondern als das, was es sein soll.
In dieser Phase der Untersuchung soll verdeutlicht werden, dass sich Geltungsurteile argumentationstheoretisch nicht unmittelbar aus deskriptiven Urteilen konkludieren lassen. Zumal das Recht dynamisch bleiben muss, hat eine zunehmend dem didaktischen Relativismus angeglichene Beantwortung der interpretatorischen notwendigen Gesetzeslücken zu erfolgen. Eine reine Wissensarchitektur soll das juristische Auslegungsgerüst bestimmen, zumal der Gesetzgeber ohnehin sozialethische und -moralische Überlegungen und Präferenzen in den Gesetzestext einfließen lässt.
Die Akzeptanz der bloßen Relativität von Moralvorstellungen, die den relativistischen Theorien innewohnt, wird mit zunehmendem Fortschritt der BSN zusehends irrelevant und vermutlich irgendwann sogar inakzeptabel. Es geht nicht darum, moralische Werte, Urteile, Werte und Ideologien objektiv zu rechtfertigen, sondern darum, naturwissenschaftliche Fakten richtig Einzuordnen und naturwissenschaftliche Sachverhalte folgerichtig den Gesetzestexten subsumieren zu können. Will man dies nicht, so muss man sich entsprechender gesetzlicher Neuregelungen bedienen und va Legaldefinitionen einfließen lassen.
FB 48: Mutationsfehler beim DNA-Kopiervorgang als zufälliges Ereignis?
Bei jedem chemischen Kopiervorgang des Erbguts (DNA-Transkription) entstehen Mutationsfehler. Diese Ereignisse können dem Zufall, den Gesetzen der Evolution oder der Epigenetik zugeschrieben werden. Ob die spontane Reaktion nun eine Gesetzmäßigkeit oder doch eine Laune der Natur ist, lässt nicht immer eindeutig feststellen, insb ist nicht geklärt, inwieweit und wann ein biologisch auftretender Fehler ein zufälliger ist. Bedenkt man, dass die zelleigene Kopiermaschine in Eukaryoten bei jeder Auf- bzw Abwicklung des DNA-Doppelstrangs von jedem Einzelstrang eine spiegelverkehrte Kopie anfertigt und drei Überwachungsschritte mit Korrekturvorgang, dem sog »proofreading«, vornimmt. so gelangt man rasch zu der mehrfach besprochenen Wahrscheinlichkeitsrechnung, über die sich Sachverhalte juristisch aufklären lassen können.
Jede menschliche Körperzelle enthält bei einer Genomgröße von 3,27 × 109 etwa 23.000 Gene mit ca 3,2 Milliarden Basenpaaren (Bp), also 6,4 Milliarden Basen. Die Replikationsgeschwindigkeit liegt beim Menschen etwa bei 50 Nt pro Sekunde,[1088] bei Bakterien sind es bis zu 1.000 pro Sekunde. Die Geschwindigkeitsrate bei der DNA-Synthese liegt im ersten und zweiten Kopiervorgang (Polymerase I und II) etwa bei 500 Nt und im dritten Schritt (Polymerase III) etwa bei 1.000 Nt pro Sekunde, was eine gewisse Fehlerquote (1:10.000 bis 1:100.000) bedingt.[1089] Liegt die Replikationsgeschwindigkeit beim Mycoplasma (Prokaryonten) etwa bei 13 Minuten,[1090]so sind es beim Menschen (Eukaryoten) etwa 37 Tage.[1091]Nun schafft es die 3‘ → 5‘ Exonukleaseaktivität der Polymerase selbst, Basenfehlpaarungen aufzuspüren und diese durch gezieltes Zurückschreiten und Nukleotidaustausch wieder zu korrigieren, allerdings verbleiben trotz »proofreading« und Senkung der Replikationsfehleranzahl von 10-4 auf 10-9 immer noch Replikationsfehler,[1092]die sich als Mutationen auswirken können.
Wird nur eines von 100.000 Nt fehlerhaft kopiert, entspricht das im ersten Schritt einer Fehlerquote von 0,0015625 %, im letzten wird die Fehlerrate auf bis zu 1:200.000.000 reduziert, was eine Fehlerquote von 0,0000005% ergibt.[1093]Bei etwa Bei 6,4 Milliarden Nt und 3,2 Milliarden Bp treten im Durchschnitt 32 Fehler auf, die die Zelle toleriert, um den Prozess nicht zu verlangsamen.
Wenn die Rechtswissenschaft mit dem Zufallsbegriff argumentiert, ihn aber nicht exakt abgrenzen kann, macht es also Sinn, den aktuellen BSN-Wissensstand (BSN-Register) in qualitativer Hinsicht auch für die statistische Fehlerwahrscheinlichkeit und in quantitativer Sicht als Abgrenzungskriterium zu bislang Unbekanntem nutzen.
Da der sog Zufall Prozesse und Abläufe in den naturwissenschaftlichen Disziplinen zu beherrschen und steuern scheint, ist das juristische Begriffsverständnis zu konkretisieren. Lapidare Leitsätze, wie: „Was nicht mehr Verschulden ist“oder „was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann“[1094], führen ins regulatorische Nichts.
Einsteins Aphorismus „Gott würfelt nicht“[1095] und das Paradoxon von „Schrödingers Katze“[1096] liefern dabei die äußerste nachvollziehbare philosophische Grenze zur linken Seite. Transzendenz und Religion bilden den rechten Abgrenzungsbereich. Irgendwo dazwischen muss das naturwissenschaftlich Beweis- und Belegbare und rational Nachvollziehbare liegen, das auch für die Rechtsordnung zu gelten hat.
Wenn es naturwissenschaftlich keine bzw kaum „echte Zufälle“[1097] gibt, kann auch juristisch kein bloßer und auch kein gemischter Zufall vorliegen. Es ist davon abzugehen, den Zufallsbegriff an irgendwelche unwissenschaftlich determinierte Gesetzmäßigkeiten zu binden. Stattdessen muss sich die Rechtswissenschaft auf naturwissenschaftlich fundierte Zahlen und Werte verlassen (können), auch wenn diese nur auf probabilistische oder stochastische Weise zustande kommen. Freilich muss das Recht anwendbar und flexibel bleiben, der Rechtsanwender darf sich also nicht von rein „akademischen Hypothesen“[1098] verleiten lassen, sondern hat sein Ermessen auf den aktuellen, faktenbasierten und nicht bloß deskriptiven Stand von Wissenschaft und Technologie zu stützen.
Da Vertreterinnen der Naturwissenschaften nach und nach Details ans Tageslicht bringen, wonach sog zufällige Ereignissen de facto und realiter bestimmten Gesetzmäßigkeiten folgen, muss jeder wissenschaftliche Erkenntnisgewinn auch umgehend in die LuRsp einfließen. Va aber ist der Gesetzgeber dazu angehalten, Gesetze, die nicht proaktiv verfasst sind, in dynamisch-progressiver Weise zu novellieren.
Das Haftungsrecht löst zwar durch die Negativformulierung, wonach jedes Schadensereignis, das niemand nach den haftungsbildenden Tatbestandskriterien der §§ 1295 bis 1320 zu vertreten habe, aus schadenersatzrechtlicher Sicht dem Zufall zuzuordnen sei, recht elegant, entzieht sich aber der der Grundsatzfrage und liefert keine befriedigende Antwort in der Sache selbst. Da der Zufallsbegriff in den §§ 1294 und 1311 positiv verfasst ist, schlägt eine Negativformulierung fehl.
Aus Sicht der Rechtswissenschaft ist es notwendig, umgehend ein verlässliches, nachvollziehbares und transparentes Wertesystem für neue Technologien und wissenschaftliches Neuland zu schaffen. Wahrscheinlichkeiten aus einer Perspektive ex post zu bedienen sorgt für Rechtsunsicherheit. Es macht für das Wahrscheinlichkeitsurteil ex ante daher Sinn, von auf einem ausreichenden Informationenstand basierendem Prognoseurteil auszugehen, das sich prozentuell errechnen lässt. Selbst wenn sich der wissenschaftliche Informationsstand im Nachhinein ändert und die statistischen Werte nachträglich zu korrigieren wären, sind im Zeitpunkt der Handlung der Gefährlichkeitsgrad und das Handlungsrisiko ziemlich exakt bestimmbar. Da jede Wahrscheinlichkeit den praktisch beobachteten und systematisch wahrgenommenen, mit Daten erfassten wie aufgezeichneten Häufigkeiten eines anschaulichen, fassbaren und realen Zufallsmodells mit deskriptiver Verteilungsfunktion entspricht, lässt sich damit nicht nur die Gesetzmäßigkeit des Zufalls testen, sondern va der gesetzliche Zufall definieren.
Der Zufall ist nicht bloß ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung von Kausalitäten, sondern hat essentiellen Einfluss auf das Gerechtigkeitsempfinden der Bürger und auf die Rechtssicherheit. Zudem ist er ein immenser Unsicherheitsfaktor, der angesichts der unendlichen Möglichkeiten in der Mikrobiologie[1099] besteht. MO und chemische Bausteine des Lebens sind immense Technologiepromotoren, deren Nutzung und Anwendung nunmehr auch der DIY-Bio zur Verfügung steht.
„In der Natur ist die Bedeutung des unendlichen Kleinen unendlich groß!“[1100]
Wenn Schäden durch Ereignisse entstehen, für die es nach dem aktuellen faktenbasierten und erklärenden Stand der Wissenschaft, Technologie und Technik keine kausale Erklärung gibt, sollte juristisch, im Zweifel und aus Gründen der Rechtssicherheit, von einem bloßen Zufall ausgegangen und keine persönliche Haftung konstruiert werden. Dieser Zugang stünde im Einklang mit der Diktion des OGH, wonach das Haftungsrecht nicht ausufern dürfe. Dies hätte auch dann zu gelten, wenn eine Gefährdungshaftung vorgesehen ist, aber der DIY-Biologe – als vermeintlicher Verursacher des DIY-Bio-Schadens – keinen naturwissenschaftlichen Gegenbeweis erbringen kann und die Wahrscheinlichkeit des bloßen Zufalls sehr hoch einzustufen ist. Der Grundsatz »in dubio pro reo« ist dem Zivilrecht zwar fremd, dafür kann ein »non liquet«, sofern tatbestandsrelevante Tatsache unklar sind (Beweisverfahren), für einen Zweifelsausglich sorgen.[1101] Die Konkurrenz von haftungsbegründendem dolosem Verhalten und Zufall sei nach einem TdL anders zu beurteilen als jene der verschuldensunabhängigen Haftung und Zufall.[1102]
Letztlich kläre ein Sachverständigenurteil (freies Ermessen der Gerichte), ob eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ vorliege, die eine Haftung von DIY-Biologinnen rechtfertige.[1103]
Naturwissenschaftliche Ansätze zur Zufallsbestimmung
Treten Sach- und/oder Personenschadensereignisse ohne objektive Ursache ein, so handelt es sich um einen Zufall iSd „Indeterminismus“.[1104]
Wenn Sach- und/oder Personenschadensereignisse ohne erkennbare Ursache in der mikro- oder makroskopischen Welt eintreten, ist von einem Zufall auszugehen, weil die Kausalkette nicht lückenlos nachzuweisen ist. Wenn Sach- und/oder Personenschadensereignisse eintreten, bei denen die Einflussfaktoren zwar bekannt, diese aber weder mess- noch steuerbar sind, so ist das Resultat nicht prognostizierbar und es handelt sich um einen „empirisch-pragmatischen Zufall“.[1105],[1106] Wenn Sach- und/oder Personenschadensereignisse durch zwei »actiones« ausgelöst werden, die »reactiones« – nach dem Stand der Wissenschaft – jedoch auf keinen kausalen Zusammenhang zurückzuführen sind, so ist der Zufallsbegriff erfüllt.
Die vier Zufallsvarianten der Naturwissenschaften haben die Kausalitätsproblematik als gemeinsamen Nenner, jedoch losgelöst von der Verschuldensfrage. Zumeist handelt es sich um eine Nachweisproblematik.
Der OGH sieht bei der objektiven Verletzung von Schutznormen eine Beweislastumkehr vor und begründet dies damit, schuldhaft evozierte Zufallsereignisse zu pönalisieren, sofern der Verursacher gg ein Schutzgesetz verstößt. Eine derartige Konstellation ist gerade bei der DIY-Bio denkbar.
DIY-Bio: Zufall und Wahrscheinlichkeit
Es gibt eine Reihe an DIY-Bio-Methoden, deren Einsatz sich zwar als ggfs rechtswidrig durchgeführtes BSN-Verfahren nachweisen lassen, aber im Endprodukt keine Schadenskausalität mehr nachzuweisen ist, weil biologische Prozesse die Spuren verwischt oder überdeckt haben.[1107] Eine Kausalvermutung nach dem BSN-Kenntnisstand muss schon statistisch sehr überzeugend sein, um letzten Endes auch gerechtfertigt sein zu können.
Lässt sich schon die Schadensfrage nicht iSe juristisch relevanten Mangels beantworten, so ist jene nach dem Zufall, insb bei sog unabwendbaren natürlichen Zufallsmutationen überhaupt nicht zu beantworten. Die Begriffe Spontanmutation und Zufallsmutation werden zT auch in der wissenschaftlichen Lit synonym verwendet, was nicht zielführend und auch inkorrekt ist. Bei Spontanmutationen handelt es sich um genetische Antworten (Reaktionen) auf externe Umwelteinflüsse, die wissenschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Bei einer sog Zufallsmutation müsste es sich hingegen um einen biologischen Vorgang handeln, für den und/oder dessen Aktivator bislang noch keine Gesetzmäßigkeit bekannt ist.
Bei der DIY-Bio ließen sich zufällige Schäden in vielen Fällen nicht nachweisen bzw von natürlichen Vorgängen schwer differenzieren, weshalb die Haftung letztlich von der Beweislastverteilung abhängt. Bei verschärften Haftpflichtnormen mit Beweislastumkehr kann ein DIY-Biologe die Rechtsvermutung kaum entkräften und hätte somit im unglücklichsten Fall sogar den bloßen Zufall zu vertreten.[1108]
Die nachfolgende Besprechung ist parabelhaft. Es soll auf die Verdeutlichung der Problematik ankommen und nicht auf einen detailliert beschriebenen Einzelfall.
FB 49: Genome Editing und der sichere Zufallstreffer?
Die Genschere als aktuelles Tool der DIY-Bio-Szene produziert ab und an Off-target-Effekte. Die Trefferwahrscheinlichkeit ist, dank des Präzisionswerkzeugs CRISPR/Cas9, immens hoch, allerdings nimmt mit Abnahme der Länge der DNA-Erkennungssequenz die Wahrscheinlichkeit solcher Fehlmutationen zu, da der angepeilte Abschnitt mehrfach an verschiedene Stellen im Genom vorkommen und das Cas (Enzym) dann natürlich auch an mehreren Loci schneiden kann. Das Cas9-Protein der CRISPR/Cas9-Methode erkennt etwa 20 Bp als Zielsequenz der DNA. Durch den Einsatz von neuen Aminosäuren erhöht man die Präzision des Cas9-Enzyms[1109]noch einmal beträchtlich.
Mittels Cas9-HF1 erreicht man schon eine Treffsicherheit von etwa als 99,96%.[1110]
Die natürliche Fehlmutationsrate[1111] liegt bei 0,0000005%, also weit unterhalb den 0,04% des Cas9-HF1. Eine solche Wahrscheinlichkeit kommt dem Gericht iSd § 419 Abs 1 ZPO nur gelegen. Iudex non calculat.
FB 50: Genome Editing und der zufällige Sicherheitstreffer?
Es wird geschätzt, dass die Fok1-dCas9-Methode erkennbare Off-target-Effekte um das 10.000-fache reduziert, was den Richter nun doch zu Rechenstift greifen ließe.
Die Differenz von 0,000004% zu 0,0000005% ergibt einen Prozentwert von 0,125 und somit immer noch einen Faktor von 8. Bei noch präziseren Werkzeugen, derer es bereits einige gibt, und in Kombination mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen lässt sich der Wert noch erheblich verbessern. Die statistische Wahrscheinlichkeit auf rein quantitativer Basis gerät ohne die begleitende qualitative wissenschaftliche Einschätzung bald an ihre Grenzen. BSN-Methoden, die fehlerfrei arbeiten sind nicht bloß vorstell- sondern absehbar, was bedeutet, dass keine statistische Relevanz im Vergleich zu bioidenten Vorgängen, Zufällen und Fehlern zu finden sein wird.
Wenn die Natur nicht mehr als Vergleichskriterium heranzuziehen ist, was dann? Wie soll man den sog bloßen Zufall des § 1311 Satz 1 noch bewerten, wenn das Abgrenzungskriterium zum menschlichen Eingriff nicht mehr stichhaltig ist?
FB 51: Natur als Zufallsschaden.
Der zufällige Schaden lässt sich auch dann beweisen, wenn salopp formuliert: „Die Natur mehr pfuscht als der Mensch“. Wenn die natürliche Off-target-Rate bei 10-9 liegt und die der SynBio bei 100 oder auch 0 liegen sollte, dann ist der Richter erst recht von mühsamen Rechenoperationen befreit.
Es lässt sich konstatieren, dass der Zufall nur bei einer mathematisch gleichen Fehlerrate vom menschlichen Handeln statistisch nicht zu unterscheiden ist. Geht ein menschliches Zutun im natürlichen Zufallsereignis auf, so stellt sich die Frage nach dem sog »Sowieso-Schaden«, dessen Beurteilung vom zugrundeliegenden Haftungstyp abhängt. Lässt sich das menschliches Zutun nicht vom natürlichen Zufallsereignis unterscheiden, ist der Zufall auch nicht per se zu hinterfragen, sondern der situative Umgang damit rechtspolitisch neu zu bewerten, wofür noch ein gangbarer Lösungsweg aufgezeigt wird.
FB 52: Genome Editing und der unsichere zufällige Zufallstreffer?
Das CRISPR-Cas9-Komplex ist nicht ohne Fehler. Es kann auch an einer anderen als der Zielsequenz andocken.
Der mathematische Rechenvorgang ist nicht das Problem. Vielmehr bereitet die Aufstellung der Gleichung, die es für doppelt natürliche Ereignisse zu finden gilt, Schwierigkeiten. Der Einsatz eines CRISPR-Cas9-Verfahren ist als technischer Vorgang zu verstehen, dessen risikobehaftete Nutzung haftungsrechtlich nicht neu zu bewerten ist. Wenn E. coli oder ein Cas9 plötzlich unvorhersehbar agieren/wirken, stellt sich wieder die Frage, ob ein DIY-Biologe gleich einem Hundehalter iSd § 1320 Satz 2 die Verantwortung zu tragen hat?
FB 53: Genome Editing und der sichere Fehler der Natur.
Eine DIY-Biologin betreibt GE und setzt den zelleigenen Autoreparaturmechansimus in Gang. Die Natur übernimmt nun das Steuer. Kommt es nun zufällig oder gezielt zu einem NHEJ[1112]oder HDR[1113].
Das NHEJ ist eine Art Schnellreparaturvorgang für DNA-Brüchen, wobei es vermehrt zu sog Indels[1114] kommen kann. Die HDR arbeitet exakter, weil eine homologe (identische) DNA-Sequenz als Matrize zum Einsatz gerät.[1115]
Aufgrund des Einsatzes eines GE-Verfahrens liegt grds ein »casus mixtus« vor. Auch nach dem Verschuldensprinzip würde die DIY-Biologin haften, wenn nicht der zelleigene Autoreparaturmechansimus ohnehin zum selben Ergebnis geführt hätte. Die Frage nach dem Zufall lässt sich dadurch aber nicht klären. Wesentlich ist, dass die Natur selbst oftmals einen nur scheinbar zufälligen Plan zu haben scheint, also ein Zufall im Zufall eintreten kann.
Je mehr sich die Grenzen verschieben, desto schwieriger ist die Abgrenzung von natürlichen Zufällen zu künstlich induzierten; je mehr der Mensch über biologische Abläufe in Erfahrung bringt, desto offensichtlicher werden auch klar bestimmbare und auch vorhersehbare Abläufe. Jedenfalls lässt sich der natürliche biologische Zufall kausal erfassen.[1116]
Wenn der bloße Zufall nur eine Kategorie des Denkens ist, wie kann er dann iSd § 1311 realen Bestand haben?[1117] Der juristische Zufallsbegriff will ex post erfassen, ob etwas Unvorhergesehenes – ex ante betrachtet – hat eintreten können. Damit lassen sich unerklärliche Sachverhalte, wenn es an der nötigen Informationsgrundlage mangelt und/oder eine präzise naturwissenschaftliche Aufklärung nicht möglich ist, in ein Narrativ packen. Auch hier scheint ein »non liquet« gerechtfertigt.
Führt man das Gedankenexperiment in den Bereich der subatomaren belebten Materie, wird klar, dass juristische Simplifizierungsmodelle nicht für biologischen Kausalitäten geeignet sind.
Der Wortsinn des einer religiös-aufgeklärt absolutistischen Epoche entstammenden Begriffs Zufall iSd § 1311 dürfte heute nur noch in einem säkularen wissenschaftlichen Kontext verstanden werden. Das naturwissenschaftliche Prinzip der Kausalität beschreibt, wie Prozesse gesetzmäßig und kontinuierlich ablaufen.
Normatives Kausaldenken führt dazu, immer und überall eine singuläre, auf fundamentalen Gesetzen beruhende Ursache finden und definieren zu wollen. Das Versagen von Kausalitätsdenken und der Objektivierbarkeit der Realität darf zu keinen Kausalitätsvermutungen über sog Zufälle führen, denn dann würden subjektiv belastbare Kriterien, die den relativen Anschein eines zentralen Ordnungssystems vermitteln, bedient.
„A world of facts lies outside and beyond the world of words. “[1118]
Thomas Henry Huxley
Als zufällig eintretende Ereignisse und Geschehen werden oftmals zufällige Lebensabläufe abgetan, die sich auch mittels der mathematischen Stochastik nicht klären lassen. Eine gerechte Rsp muss verlässliche naturwissenschaftliche Wahrheiten bemühen, um Gesetzmäßigkeiten des Eintretens von biologischen Ereignisses zu bestimmen. Ab welchem Prozentsatz dabei Wahrscheinlichkeiten Beweiskraft erlangen, ist wiederum ein Rechtspolitikum. Falsche Umkehrschlüsse kämen uU einer nicht mehr widerlegbaren Beweislastumkehr gleich.
Hier muss der Gesetzgeber konkrete Grenzwerte festsetzen, um eine willkürliche Kasuistik zu vermeiden. Neurowissenschaftliche Untersuchungen belegen eindeutig, dass menschliche Richter nicht in der Lage sind, sog objektive Urteile zu fällen. Endogene und exogene Faktoren beeinflussen den subjektiven Wertemaßstab derart, dass sie nicht mehr in der Lage sind, analytische Denkprozesse algorithmisch korrekt auszuführen. Va in den USA beklagen renommierte Naturwissenschafter und Verhaltenspsychologinnen das Zustandekommen gerichtlicher Entscheidungen und finden auch regen Zuspruch in der rechtswissenschaftlichen Lehre.[1119],[1120] Gerade in naturwissenschaftlichen Belangen schlagen – nicht erst seit Kitzmiller v. Dover Area School District[1121] – individuelle kreationistische, stereotype oder religiöse Weltanschauungen in gerichtlichen Entscheidungen durch.[1122],[1123]
„Evolution is a theory, not a fact, concerning the origin of living things!”[1124]
Ab welcher (realistischen) Wahrscheinlichkeit des Auftretens biologsicher bzw biochemischer Prozesse in komplexen Strukturen eine ausreichende Bewertungsgrundlage bietet, ist eine rechtspolitische Frage, auf die es keine richtige oder falsche Antwort gibt. Die Jud darf derlei Fragen stellen, aber nicht beantworten oder gar situativ unterschiedlich bewerten.[1125]
Eine „Verursachungsvermutung bei Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges zwischen Gefahr und Schaden“ nach der Diktion des OGH[1126] ist des Guten doch zu viel. Sie sind in den Naturwissenschaften auch entbehrlich; entweder man hat überzeugende statistische Berechnungen oder nicht, worauf nachfolgend noch eingegangen wird.
§ 1311 Satz 2 Fall 1 ABGB (verschuldeter Zufall)
§ 1311 Satz 2 Fall 1 normiert zufällige[1127] Rechtsgutsverletzungen. Nach LuRsp sind DIY-Biologen dann haftbar zu machen, wenn sie einen sog Zufall verschulden, diesen also schuldhaft verursachen oa nur mitveranlassen, was der Folgenschadensregel des allgemeinen Schadenersatzrechts entspricht. Die Herbeiführung des Primärschadens genüge,[1128] das Verschuldensprinzip bilde die Haftungsgrundlage.[1129]
Zeiller-Commentar: Zufallsbegriff nach § 1311 Satz 2 ABGB
Abb 16: Zeiller-Commentar: Zufallsbegriff nach § 1311 Satz 2 ABGB (736).
In § 1311 Satz 2 ist der Zufallsbegriff – wenn auch sprachlich ein wenig inkonsequent – bereits nach der historischen Auslegung (Zeiller) erweitert. Ein Zufall kann demnach auch in einem Mangel der Person begründet sein, wobei deliktisches wie auch vertragswidriges Handeln als Ursachen angeführt werden. Unter dieser Variante ist willkürliches und schuldhaftes Handeln zu subsumieren. Darüber hinaus werden sog „äußere Ursachen“für einen sog „Personenmangel“ erwogen, womit va unwillkürliche schuldlose Handlungen gemeint sind. Letztlich wird beim Personenmangel nochmals auf das Verschuldensprinzip iSd § 1306 abgestellt und hervorgehoben, dass es nicht erst auf eine Mäßigungsrecht der Gerichte iSv § 1310 ankommen soll. Als äußere Sachen werden die bereits besprochenen Elementar- oa Naturereignisse genannt.
Der Zufall wird seit jeher in der Rsp bloß phänomenal interpretiert,[1130] wobei auch biologische Anlageschäden als in die „Sphäre des Klägers fallenden Zufalls“gezählt werden.[1131] Selbst in der L wird etwa von einer alternativen „Verursachungskonkurrenz mit dem Zufall“ gesprochen.[1132],[1133]
Natur- aber auch geisteswissenschaftlich ergibt der Satz wenig Sinn. Man kann keinen „objektiven“Zufall veranlassen und selbst bei einem „subjektiv“veranlassten müsste ein DIY-Biologe schon jeden einzelnen Parameter kennen, den sein DIY-Bio-Experiment beeinflussen könnte. Dasselbe gilt für Forscher der »common science community«. Wäre dies auch nur annähernd möglich, dann bedürfte es keiner Risikobewertungen oder jahrelangen (klinischen) Testphasen, da alle Gefahren und Abläufe bekannt wären. Die große Unbekannte, die auch das Vorsorgeprinzip erforderlich macht, entfiele gänzlich. Stellte man auf den „objektiven Zufall“ ab, dann wären dem DIY-Biologen mglw die konditionalen Voraussetzungen und Abläufe geläufig, allerdings wäre ihm kein objektiver Eintrittsgrund eines Ereignisses erkennbar. Der „objektiven Zufall“ ließe sich zwar antizipieren und in vielen Fällen auch statistisch berechnen, schuldhaft veranlassen kann man ihn aber nur mittelbar, weshalb Begriffe, wie bewirken oder heraufbeschwören oa bewusst in Kauf nehmen präziser wären.[1134]
Könnte man einen Zufall veranlassen, dann wäre es per definitionem aber kein Zufall mehr, weil gerade für einen solchen keine exakte kausale Erklärung gefunden bzw kein Eintrittszeitpunkt definiert werden kann.
Der „objektive Zufall“ darf nicht nur in den Geistes- und Naturwissenschaften Bestand haben, sondern muss in die Legistik und Jurisprudenz einfließen.
Wie eingangs erwähnt, werden zumindest im Bereich der Quantenphysik »echte Zufälle« angenommen. Der naturwissenschaftliche Begriff des objektiven Zufalls darf gerade im Bereich der DIY-Bio mit BSN-Methoden aber auch im Umweltrecht nicht verkannt werden. Es wird hier nicht die Aufgabe der »Lokalität« oder des »Realismus« eingefordert,[1135] sondern die strenge gesetzliche Determinierung von Gesetzmäßigkeiten und die Konkretisierung von Wahrscheinlichkeitsparametern für sog „verdeckte Variablen“. Man könnte sich etwa auf das Hidden Markov Modell[1136] einigen und einen allgemeinen, für alle Forscherinnen und DIY-Biologen nachvollziehbaren Standard einziehen.
Bei DIY-Bio-Sachverhalten kann es zu einer Konkurrenz der haftungsbegründenden DIY-Bio-Arbeit und dem biologisch vermeintlichen Zufallsereignis kommen. Es können auch Überschneidungen oder Konsumtionen eintreten etc. Die Liste der Möglichkeiten übersteigt jedenfalls die Antworten der Kausalitätstheorien.
Im Schadensfall wäre nach einem TdL DIY-Biologen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten, während DIY-Bio-Geschädigten die Sphäre des Zufalls zugerechnet würde.[1137] Derselbe TdL merkt an, das in solchen Fallkonstellationen eine „Schadensteilung gerecht“wäre.[1138] Auch hier bestätigt sich, dass die bisherige L besondere Fälle der Naturwissenschaften und BSN nicht einbezogen hat.[1139] In praxi wäre auch eine „Schadensteilung“ nur selten auch sachgerecht.
Die Formulierung „wenn ein Geschehen seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt“[1140] ist kein naturwissenschaftlich belastbares Argument. Im gleichen Atemzug noch von einer „adäquaten Verursachung“ zu reden, ist unzulässig. Das ist, als drückte man einem Richter die Brille für den Blick in die Glaskugel in die Hand.
Etwaige Haftungsbeschränkungen ergeben sich va aus den folgenden Kriterien:
- Adäquanz,
- Rechtswidrigkeitszusammenhang,
- rechtmäßiges Alternativverhalten oder
- fremde Willensbetätigung.[1141]
Die Gehilfenhaftung, aber auch die aus dem Strafrecht bekannten Formen der Beitragstäterschaft,[1142] sind für die DIY-Bio relevant, insb da DIY-Biologen global vernetzt sind und international kollaborieren.[1143]
Der sog »casus mixtus« wird nhL bereits auf der Stufe der Rechtswidrigkeit eine objektive Sorgfaltsverletzung abgenommen und auf diesem Wege die Haftung, somit auf menschlichem Verhalten zurückgeführt, begründet und bejaht.[1144] Ein in einem sog Zufallsereignis begründeter Schaden ist nach § 1311 Satz 2 Fall 1 einer Person nur dann zurechenbar, wenn sie diesen durch ein schuldhaftes Vorverhalten veranlasst bzw verursacht hat.
Zumal bei der DIY-Bio keine Vertragsverhältnisse bestehen, können etwaige Überlegungen in Bezug auf einen Gefahrenübergang entfallen. Selbst neuere Ansätze der Lehre (2013) hins der Novellierung des ABGB führen den Begriff Zufall als „Haftungsgrundlage“ fort.[1145]
FB 54: Gleichheitsparadoxon: Narrativ von Natürlichkeit, Künstlichkeit und Zufall.
DIY-Biologe A wendet ein CRISPR/Cas9-Verfahren an seinen Apfelbäumen an und reaktiviert ein Wildtyp-Gen, das ein stilles Relikt des asiatischen Wildapfels »malus sieversii« ist. Der Versuch schlägt fehl, viele Bäume in der Umgebung nehmen Schaden. Dieselbe schädigende Mutation, die spontan auch in der Natur vorkommt, ereignet sich tatsächlich in zeitlicher und örtlicher Nähe.
A ruft eine biologische Veränderung artifiziell hervor, die gewollt und natürlich zugleich ist. Sie kann daher nicht als rein zufällig angesehen werden. Wir sehen uns mit dem Paradoxon eines zufallsgleichen artifiziell-natürlichen Ereignisses konfrontiert.
Kommt die gleiche Mutation ohne menschliches Eingreifen vor, ist das Resultat als ein scheinbar biologisch-zufälliges anzusehen. In diesem Fall müssten Geschädigte alle durch natürlich-zufällige Mutationen entstandenen Schäden an ihren Apfelbäumen ersatzlos hinnehmen.
Unter Anwendung der »Casus mixtus-Regel« wären der artifiziell-natürliche und der natürlich-zufällige Schaden, wenn sie auch im Ergebnis zu 100 Prozent ident sind, ungleich zu subsumieren,[1146] was bereits dem Sinn einer jeden Subsumtionsregel widerspräche und den Gleichheitssatz auf den Kopf stellte.
Die Volatilität des Narrativs von Natürlichkeit, Künstlichkeit und Zufall erfordert eine die Adäquanz- und Schutzzwecklehre übersteigende Denkweise.
FB 55: Parabel des Schmetterlingseffekts.
Als lebender Organismus steht der Mensch im Fluss des Lebens und nimmt dadurch Einfluss auf das Leben selbst. Die wissenschaftliche Theorie des sog »Schmetterlingseffekts«[1147] soll die geringe Eignung der Zufallssystematik nachvollziehbar machen. Jeder Atemzug ist ein Glied in einer einzigen biologischen Kettenreaktion. Niemand kann dieser Theorie zufolge eine Handlung setzen, die nicht Einfluss auf das komplexe System Leben nimmt. Selbst ein Unterlassen von Handlungen hat denselben Effekt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob jemand willkürlich handelt oder bewusst nicht handelt. Ein einziger Wimperschlag kann einen Regenwald umholzen.
Beobachtbare Verfahrensabläufe müssen objektivierbar sein, um Eingang in die Rechtsordnung finden zu dürfen. Wo der Gesetzgeber letztlich die Zäsur setzen will, ist eine sozial- und rechtspolitische Entscheidung.
FB 56: Parabel des ersten Axioms nach Watzlawick.
Der obige Gedanke lässt sich auch auf kommunikationswissenschaftlicher Ebene veranschaulichen: „Man kann nicht nicht kommunizieren.“
Kommunikation ist auch Verhalten und findet nicht bloß auf verbalem Wege statt. Also kann man sich auch nicht verhalten. Inwiefern sich letztlich das Verhalten oder Nichtverhalten auf die biologische, soziale, kulturelle etc Umwelt auswirkt, ist weder quantitativ noch qualitativ messbar und muss daher nach, wenn schon nicht absolut verlässlichen, so wenigstens nach einheitlichen, stabilen und ex ante erkennbaren Regeln zu bemessen sein.
Damit schließt sich der Zyklus zu den naturwissenschaftlichen Fakten, Daten und Statistiken, die auf dem auf dem aktuellen faktenbasierten und nicht bloß deskriptiven Stand der Wissenschaft und Technologie beruhen.
Rechtsunterworfene sind auf juristische Transparenz und Verständlichkeit des positiven Rechts angewiesen. Die Grenze zw »casum sentit dominus«, »casus mixtus« bzw »causa proxima« und »causa remota« dürfen nicht fließend, sondern müssen an rechtsverbindliche Werte geknüpft sein. Der Zufallsbegriff des § 1311 ist, weil er weder legal noch wissenschaftlich zu definieren ist, an konkrete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit fixen Werten zu binden.
Nun müsste man den Schluss ziehen, dass es sich nur um Gesetze handeln kann, die Zufallsschäden zumindest konklusiv mitumfassen, der DIY-Biologe also dann von § 1311 Satz 1 Fall 2 erfasst wird, wenn er gegen eine den Zufallsschaden behandelnde Norm der Rechtsordnung verstößt. Die für die DIY-Bio relevanten Gesetze enthalten selbst keinen Zufallsbegriff.
FB 57: Genome Editing und der Zufallsbegriff nach § 1311 Satz 1 Fall 2.
Das GTR erfasste die klassische GenTech, nicht aber alle BSN-Verfahren und DIY-Bio-Verfahren. Der sog Zufall spielt somit va in der konventionellen GenTech eine Rolle, wenn er scheinbar bestimmt, an welchem Locus im gesamten Genom einer Pflanze ein neues, modifiziertes Gen integriert wird, während bei modernen BSN-Verfahren dieser sog Zufallsablauf durch die immense Präzision beinahe ausgeschaltet wird.
Was beiden Technologien als zufällige Prozesse verstanden werden könnte, sind die Off-target-Effekte. Geht auch die Tendenz der DIY-Bio-Verfahren dahin, die Risiken gleich null zu setzen, so ist das biotechnologische Ziel noch nicht erreicht. Dennoch nimmt schon jetzt bei vielen BSN-Verfahren oder bloß epigenetischen Eingriffen[1148] der sog Zufall überhaupt keinen Einfluss auf das Resultat. Nimmt man den Gesetzestext wörtlich, ist die GenTech immer ein Konnex zu § 1311 Satz 2 Fall 2 abzuringen. Die klassischen GenTech ist gerade durch vermeintlich zufällige, unspezifische Insertionen oder Deletionen von den gewünschten Genen am Genom-Locus gekennzeichnet. Die Details hierzu wurden iZm der EuGH-Urteil Rs C-528/16 mit Bezug zur ungerichteten Mutagenese ausführlich erörtert. Neue BSN-Methoden sind hingegen ortsspezifisch und exakt, mit nur wenigen zufälligen Ausreißern (Off-targets).
Ein noch nicht verstandener biologischer bzw evolutionärer Lauf der Natur ist nicht mit dem Zufallsbegriff gleichzusetzen. Was das Recht leisten kann, ist die Festlegung konkreter normativer Wertmaßstäbe für Ereignisse und Verfahrensabläufe außerhalb der beobachtbaren biologischen Gesetzmäßigkeit. Das hat aber nichts mit Zufall zu tun. Aus Gründen der Vorsorge und der Prävention lassen sich problemlos Erfahrungsparameter festsetzen, deren Überschreitung dem Verursacher bzw der Mitverursacherin anzulasten wäre.
§ 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB (Schutzgesetz)
§ 1311 Satz 2 Fall 2 schützt Vermögensinhaberinnen[1149] und setzt nach Diktion des OGH das Vorliegen eines Schadens, Rechtswidrigkeit, Kausalität sowie Verschulden voraus,[1150] wobei sich das letztgenannte Tatbestandserfordernis in erster Linie auf den Verstoß gg das zugrundeliegende Schutzgesetz[1151] bezieht.
Von zentraler Bedeutung ist, dass im Gegensatz zu verschuldensunabhängige Gefährdungshaftungsanordnungen in Schutzgesetzen, für die der Gesetzgeber die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm genügen lässt, nach stRsp nur die verschuldete Verletzung einer solchen haftbar macht.[1152] Die Beweislast bzgl des unverschuldet übertretenen Schutzgesetzes trifft nach stRsp den beklagten Schutzgesetzverletzer.[1153] Eine schädigende DIY-Biologin hätte ihre „Schuldlosigkeit an der Übertretung der Schutznorm“zu beweisen.[1154]
Sofern eine Norm ein abstraktes Gefährdungsverbot zum Schutze eines konkret adressierten Personenkreises, der sich befugterweise in einem Gefahrenbereich aufhält,[1155] enthält, ist sie eine Schutznorm iSd § 1311 Satz 2 Fall 2.[1156] Beachtlich ist ferner, dass die Schutznorm auch den konkret eingetretenen Schaden verhindern hätte sollen. Eine bloße „Reflexwirkung“führt hingehen zu keiner Schutzgesetzverletzung. Damit ist jene Wirkung gemeint, die öffentlich-rechtliche Normen nur mittelbar bei Dritten erzielen.[1157]
Schutzgesetze ieS und iwS
Schutzgesetze ieS enthalten abstrakte Gefährdungsverbote, während Schutzgesetze iwS nicht nur Mitglieder eines bestimmten Personenkreises schützen, sondern einzelne Individuen, wie etwa Normen des StGB.[1158] Schutzgesetze ieS und iwS können auch in verwaltungsstrafrechtlichen Normen gegründet sein.[1159]
Zufällige Beschädigung
Der Wortlaut der „zufälligen Beschädigung“ wird als nicht intendierte Schädigung uminterpretiert. Damit wird der Zufallsbegriff auf die Person bezogen, wobei selbst nach dem einfachen Sprachgebrauch eine zufällige und nicht beabsichtigte bzw auch nicht geplante Schädigung zwei Paar Schuhe sind. Eine derart weite Auslegung lässt sich nicht mehr mit dem Normentelos begründen. Nach einem TdL sehe Satz 1 – systematisch betrachtet – als „Schadensüberwälzungsnorm“[1160] oa als „negative Haftungsregel“[1161] die Schadenstragung der Geschädigten vor. Satz 2 Fall 1 beziehe als dann den verschuldeten Zufallsschaden ein, um schließlich in Fall 2 zu einem materiellen Gesetzesverstoß zu gelangen.[1162] Die Einschränkung auf den Schutz für zufälligen Beschädigungen ist auch als äußerste materiellrechtliche Haftungsgrenze anzusehen.
Nun ergibt bereits der Wortlaut des Satz 2 Fall 2 wenig Sinn.[1163] Die Logik, wonach eine Norm einer zufälligen Beschädigung vorbeugen könne, erschließt sich nur bei der zuvor genannten Uminterpretation in eine nicht intendierte Schädigung. Da ein Gesetz nicht die biologisch-evolutionären Abläufe, sondern nur menschliches Verhalten regeln kann, handelt es sich um anthropogene Schädigungsereignisse, die nichts mehr mit sog Naturereignissen zu tun haben. LuRsp interpretieren Fall 2 als Übertretung eines Gesetzes, das Menschen vor Menschen schützen soll, woraus sich auch das Individualschutzkriterium gründet.
Selbstverständlich kann man den juristischen Zufallsbegriff so hinnehmen, wie er ist, allerdings entrinnt man damit nicht den neuen Herausforderungen an die Gesetzgebung ua Jud, die mit modernen BSN-Methoden und DIY-Bio-Verfahren einhergehen. Sind Normen oder Begriffe in ihrer Leseart nicht mehr zeitgerecht oder vom Stand der Wissenschaft, Technik und Technologie überholt, so hat eine legistische Adaption bzw Novellierung zu erfolgen und keine judizielle Korrektur stattzufinden. Um die Untersuchung weiterführen zu können, sind die juristischen Gepflogenheiten faktisch hinzunehmen.
Ein abstrakter „objektiver Zufall“ lässt sich nicht mit einem konkreten „subjektiven Zufall“ unter einen Hut bringen.
Formalrechtliche Grundlagen
Legistische Schutzbereiche, die auf die DIY-Bio anwendbar sein können, sind über die gesamte Rechtsordnung verteilt. Ob ein Gesetz einen Schutzbereich enthält, ist va teleologisch auszulegen.[1164] Der Diktion des OGH zufolge seien Schutzgesetze iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 materiellrechtlich als abstrakte Gefährdungsverbote mit Schutzzweck zu verstehen.[1165] Sie können in allen Rechtsnormen enthalten sein, so nach stRsp auch in subjektiv-konkret wirkenden Bescheiden einer Verwaltungsbehörde.[1166]
Lässt sich ein DIY-Bio-Sachverhalt unter ein Gesetz iSd Legalitätsprinzips subsumieren, so stamme es von einem „zur Normsetzung berufenen Organ“,[1167] womit die Zulässigkeitsvoraussetzung des Haftungsansatzes nach § 1311 Satz 2 Fall 2 gegeben ist. Anders wäre dies etwa bei Regulierungen von „Institutionen oder Vereinen“.[1168] Auf die weiteren Voraussetzungen und Bedingungen hins des notwendigen inhaltlichen Schutzzwecks wird in den Nachfolgekapiteln noch eingegangen.[1169]
„Behördenbescheide“[1170],[1171],[1172] sowie in darin enthaltene Auflagen gelten – sofern sie nicht gg das Legalitätsprinzip verstoßen – als Schutzgesetze,[1173] da sie konkrete und individuelle Verhaltensvorgaben enthalten.[1174] Nicht nur ein formelles Gesetzkann nach stRsp eine Schutznorm iSd § 1311 Satz 2 enthalten, sondern jede Norm oder Rechtsvorschrift, die einen „Schutzzweck zum Ziel“ hat.[1175] Somit kommen auch „generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen“ [1176], Gerichtsentscheidungen[1177] oder Erlässe des BM[1178], ja sogar durch beliehene Unternehmer[1179] im Verordnungsweg erlassene Schutzgesetze als Schutzgesetze in Betracht.[1180]
Materiellrechtliche Grundlagen
Der Gesetzgeber bezweckt mit § 1311 Satz 1 Fall 2 die spezifische Regelung bestimmter, abstrakt[1181] gefährlicher Verhaltensweisen und schützt zugleich Personen vor Rechtsgutverletzungen.[1182]
DIY-Biologinnen haben für die DIY-Bio-Tätigkeit schadenersatzrechtlich einzustehen, wenn sie gg eine konkrete Verhaltensvorschrift eines Schutzgesetzes vorstoßen.[1183] Bei der Ausübung der iimt-disziplinären und komplexen DIY-Bio ist die Wahrscheinlichkeit aufgrund der ihr immanenten abstrakten Gefährlichkeit[1184] sehr hoch, irgendein Schutzgesetz zu berühren.[1185] Ob letztlich nur bloße Reflexwirkungen wirksam würden, wäre im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Enthält ein einschlägiges Schutzgesetz selbst keine Haftungsnormen, so ist § 1311 Satz 2 Fall 2 anzuwenden. Übertritt ein DIY-Biologe ein Schutzgesetz, so hat er für alle Nachteile einzustehen, die sonst ohne die DIY-Bio nicht eingetreten wären. § 1311 Satz 2 Fall 2 enthält eine essentielle Haftungseinschränkung, die sich aus der Differenz zw dem reinen Zufallsschaden und dem verursachten Schaden ergibt.[1186] Ergo haftet ein DIY-Biologe selbst bei einem Verstoß gg ein Schutzgesetz nicht, wenn Kausalität und Schadenshöhe im originären Zufallsschaden aufgehen.
§ 1311 Satz 2 Fall 2 beschreibt Schutzgesetze, die „gesetzliche Verbindlichkeiten“[1187] begründen und Gefährdungsverbote in objektiv abstrakter Form enthalten. Sinn und Zweck ist die Haftungserweiterung, um „[…] Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen“.[1188] Die Vermeidung von Gefahren und der Personenschutz sind dem (teleologischen) Normzweck als Schutzgrenzen immanent. Nach der gängigen Jud sind Schutzgesetze iSd § 1311 Satz 2 „abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen“,[1189] wobei es auf den sog „Schutz von Individualinteressen“[1190] iSe Individualgüterschutzes bzw auf den „Schutz bestimmter Güter“[1191] ankommen soll.[1192] So sind etwa die §§ 79a ff GTG oder die §§ 30 ff WRG 1959 Schutzgesetze iSd § 1311.[1193],[1194] § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993[1195],[1196] oder ÖNORMEN zählten hingegen nicht dazu,[1197] auch wenn ihnen eine gewisse „Verdeutlichungsfunktion“[1198] innewohne.[1199],[1200]
Schutzinteressen
Der Umweltschutz ist primär im öffentlichen Interesse gelegen und entfaltet nur als Nebenwirkungeinen Individualschutz, weshalb sich nach Rsp des OGH „die Annahme eines Schutzgesetze“ verbietet.[1201] Reine Umweltschutzgesetze bilden keine Grundlage für § 1311 Satz 2 Fall 2, da sie ausschließlich den abstrakten Schutz der Allgemeinheit[1202] gewährleisten.
Enthält ein Schutzgesetz sowohl individuelle als auch abstrakte Schutzgüter, so ist der konkrete Sachverhalt dahingehend zu untersuchen, ob Rechtsgüter eines vom Gesetz erfassten Personenkreises direkt oder bloß indirekt (Reflex- o Nebenwirkung) verletzt worden sind. Sind dem „Normzweck“ ausschließlich „öffentliche Schutzinteressen“zu entnehmen, liegt nach Rsp des OGH kein Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 vor.[1203] Nach Rsp des OGH sind durch Schutzgesetze „Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen.“[1204]
Als Abgrenzung zu Schutzgesetzen, die nur im öffentlichen Interesse bzw Allgemeininteresse stehen ist also immer der persönliche/individuelle Rechtswidrigkeitszusammenhang zu erforschen. Konkrete Verhaltensgebote ergeben sich bereits aus Verboten, die der abstrakten Gefährlichkeitgeschuldet sind.[1205]
Schutzbereich
Da Schutzgesetze iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 konkrete Verhaltensgebote enthalten müssen, sollte nhL[1206] der Nachweis des widerrechtlichen Verhaltens einer DIY-Biologin der LuRsp zufolge kein allzu großes Problem darstellen. Hält die Rechtsordnung jedoch keine normative Anleitung für die konkret gewünschten Verhaltensweisen von DIY-Biologinnen im Umgang mit DIY-Bio-Verfahren bereit, liegt die hier zu untersuchende Anlassproblematik vor.
Intendiert ein Schutzgesetz die Prävention von später eingetretenen DIY-Bio-Schäden nicht,[1207] so entfällt auch der für die Haftung nach § 1311 Satz 2 Fall 2 erforderliche Schutzzweck der Norm, auch wenn grds ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zu konstatieren wäre.
Wenn ein DIY-Biologe nicht ungerechtfertigt in absolut geschützte Rechtsgüter eingreift oder Vertragspflichten verletzt, bleibt, mit Ausnahme des § 1311 Satz 2 Fall 2, nur die problematische »Gute-Sitten-Regel« als Haftungsansatz übrig.[1208]
Ein analoges Umlegen von bestehenden Schutzgesetzen auf DIY-Bio-Verfahren kann bereits sinngemäß nicht als konkrete Verhaltensvorschrift, die das Ausüben der DIY-Bio aus Gründen der abstrakten Gefährlichkeit verbietet, zu interpretieren sein. Eine weiter Problematik liegt in den verschiedenen Wirkungsgraden, an die das konkrete Verschulden an der Schutzgesetzverletzung zu bemessen ist.
Personenkreis
Nach stRsp bezwecken Schutzgesetze den Schutz der Rechtsgüter eines bestimmten Personenkreises[1209],[1210] und finden daher nicht nur in Sondergesetzen Niederschlag.[1211] Demnach sind alle Personen erfasst, deren Rechtsgüter der Gesetzgeber vor Verletzungen auch individuell schützen will,[1212] sei es auch nur als beiläufiger mittelbarer Nebeneffekt.[1213] Hier ist eine Differenzierung zur bloßen Reflexwirkung einer öffentlich-rechtlichen Norm zu treffen. Es sollen demnach entweder bestimmte Personen per Individualakt oder eine bestimmte Personengruppe vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter geschützt werden, wofür insb in Materiengesetzen das konkret gebotene oder verbotene Verhalten festgeschrieben sein muss.
Da sich jeder Personenkreis und jede Personengruppe auf die einzelnen Mitglieder (Individuen) herunterbrechen lässt, ist der Schutz von bestimmten Personenkreisen auch als Individualschutz zu verstehen. Somit schwankt die Breite des Individualrechtsschutzes vom subjektiv-konkreten Individualbescheid bis hin zu den im Besonderen geschützten Personenkreisen. Dem Allgemeinschutz aller Eigentümer als sehr großer Personenkreises ist der Schutz einzelner Eigentümer immanent. Nur wenn dem Einzelnen ein individueller Rechtsanspruch zur Klage eingeräumt wird, ist er auch individuell geschützt. Erst wenn Schutzgesetze ausschließlich iSe abstrakten Allgemeinschutzes[1214] verfasst sind, fallen sie nicht unter den weitgefassten iSd § 1311 Satz 2 Fall 2.
Rechtswidrigkeit des Handelns und Widerrechtlichkeit des Eingriffs
Das allgemeine Sorgfaltsgebot ist jedem Schutzgesetz immanent und sind daher nicht gesondert im Zuge der Ermittlung der Widerrechtlichkeit der DIY-Bio-Handlung zu erforschen. Besondere Sorgfaltspflichten sind darüber hinaus dem jew Gesetzestext zu entnehmen.
Neben dem objektiven Verstoß gg ein Schutzgesetz und dem erforderlichen Kausalzusammenhang wird für eine Haftung nach § 1311 Satz 2 Fall 2 auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens vorausgesetzt. Diese könnte bei der DIY-Bio uU gar nicht gegeben sein. Die Rechtswidrigkeit des Handelns werde nhL im deliktischen Bereich mit der Verletzung der gebotenen objektiven Sorgfaltswidrigkeit indiziert, weshalb kein subjektives Verschulden vorliegen bzw bewiesen müsse.[1215]
Die Rechtswidrigkeit ist bei Schutzgesetzverletzungen gem § 1311 Satz 2 Fall 2 eine doppelte. Zum einen ist sie im Schutzgesetz selbst begründet und zum anderen in § 1311, wobei die spezielle Regelung vorgeht. Der Rechtslogik zufolge muss zuerst die Rechtswidrigkeit des speziellen Schutzgesetzes bejaht werden, um zur Rechtswidrigkeit nach § 1311 zu gelangen. Das bedeutet, dass sich das Rechtswidrigkeitsurteil nach der zugrundeliegenden Schutzgesetzverletzung bemisst, die in einem Gesetz oder der gesamten Rechtsordnung verankert sein kann.
Ist die Haftung in einem Schutzgesetz verschuldensunabhängig verfasst, so ist weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges Verhalten des DIY-Biologen erforderlich, um zu § 1311 Satz 2 Fall 2 zu gelangen. Sind Rechtswidrigkeit und Verschulden haftungsrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines Schutzgesetzes, so sind sie nicht erneut in § 1311 Satz 2 Fall 2 zu prüfen. Sind verschuldensunabhängige Schutzgesetze als objektiv abstrakte Gefährdungsverbote verfasst, wird es ihnen mglw an der notwendigen konkreten und individuellen Verhaltensvorgabe fehlen, außerdem wird der erfasste Personenkreis genau zu prüfen sein.[1216]
Haftungsbegründend ist das Verhalten einer DIY-Biologin, wenn es widerrechtlich gewesen ist und ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht, also die übertretene Schutznorm den eingetretenen Schaden zu verhindern sucht, was auch als Schutzzweck der Norm bezeichnet wird. Welche Rechtsgüter (Umwelt, Gesundheit, Vermögen, …) letztlich geschützt werden, ist nach stRsp über den Rechtswidrigkeitszusammenhang als „Voraussetzung der Ersatzpflicht“[1217] qua teleologischer Auslegung zu klären.[1218] Ein schädigender DIY-Biologe müsse einem TdL zufolge weder den im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden DIY-Bio-Schaden vorhersehen noch habe er diesen als solchen zu erkennen.[1219]
Zur Haftung für Vermögensschäden kommt es bei der DIY-Bio va dann, wenn sich die Rechtswidrigkeit der DIY-Bio-Schädigung der „Verletzung absoluter Rechte oder aus der „Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt“.[1220]
Die Rechtswidrigkeit kann aus zweierlei Perspektiven auszulegen sein:
- Verhaltensbezogenheit: Das Verhalten (Betreiber bzw Halter) ist widerrechtlich;
- Rechtsgutbezogenheit: Der Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut ist widerrechtlich.
Jeder ungerechtfertigte Verstoß gg Verhaltensnormen (Ge- und Verbote) löst nach der Verhaltensunrechtslehre eine Haftung für den Schadensfall aus. Die österr Zivilistik kennt die subjektive und die objektive Theorie zur Rechtswidrigkeit. Dogmatische Weiterentwicklungen bzw Vermischungen der Theorien zur Widerrechtlichkeit sind für die Untersuchung nicht relevant.
- Knüpft man der objektiven Rechtswidrigkeit an, so käme es va auf die Verletzung einer absolut geschützten Rechtposition bzw eines Rechtsguts der DIY-Bio-Geschädigten an.
- Bei der subjektiven Rechtswidrigkeit steht das rechtswidrige Handeln bzw Unterlassen unter der Voraussetzung gebotenen Handelns im Fokus.
Rechtswidrigkeit
Die Wortwendendung „Gesetzesübertretung“ beschreibt einen objektiven, faktischen Istzustand infolge menschlichen Verhaltens,[1221] wobei die Art des Gesetzesverstoßes offengehalten ist. Diese Interpretation der Rechtswidrigkeit ist hins der objektiv übertreten Schutznorm rechtsdogmatisch zulässig.[1222]
Das ABGB ist im systematischen Aufbau der Verschuldenshaftung präzise und stimmig. § 1294 ist die Basisnorm zu § 1311. Die über die vergangenen Jahrzehnte entwickelten Theorien zur Rechtswidrigkeit, die zT dem dt und ch Zivilrecht entstammen, sind in der Schaffung neuer Haftungstypen begründet. Inwieweit diese Theorien stimmig sind, und ob sie für die DIY-Bio relevant sind, wird im Rahmen der allgemeinen deliktischen Widerrechtlichkeit erörtert.[1223]
Nach stRsp indiziert der Nachweis eines objektiven Sorgfaltsverstoßes regelmäßig auch die Schutzgesetzverletzung und der objektive Verstoß eines Schutzgesetzes belegt zugleich die Rechtswidrigkeit der Handlung.[1224] Ein DIY-Biologe hätte nach stRsp den Entlastungsbeweis zu erbringen und nachzuweisen, kein „schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht“ begangen zu haben.[1225] Die subjektive Sorgfalt ist von der objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu differenzieren. So kann ein DIY-Biologe mglw – subjektiv gesehen – schlampig forschen, objektiv aber die gebotene Sorgfalt einhalten.
Die Rechtswidrigkeit des § 1311 Satz 2 Fall 2 wird jedoch nicht mit Tätigkeitsbeginn, also mit der Aufnahme der DIY-Bio ausgelöst, sondern erst mit dem schadensauslösenden Ereignis.[1226]
Enthält ein Schutzgesetz selbst keine bzw nur unzureichende Haftungsregularien und/oder verweist es in Teilen oder im Ganzen auf das Haftungsrecht nach dem ABGB, dann bildet § 1311 Satz 2 Fall 2 die deliktische Brücke zu den entsprechenden Haftungsregeln des ABGB.
Bei Schutzgesetzverletzungen ist in erster Linie auf die sog Spezialitätenregel zu achten.[1227] DIY-Bio relevante Schutzgesetze sind letztlich nach dem »Prinzip des vorgelagerten Verschuldenbezugs« der gesamten Rechtsordnung zu entnehmen.[1228]
Rechtswidrigkeitsurteil aufgrund umfassender Interessenabwägungen
Wird die Rechtswidrigkeit bezogen auf den Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut bezogen, stützt die stRsp ihr Rechtswidrigkeitsurteil auf die „umfassende Interessenabwägung“[1229] nach den „Umständen des Einzelfalls“[1230], womit die menschliche Handlungskomponente hintangestellt wird. Sie wäre kontextuell mit den Verhaltenspflichten der DIY-Biologen zu sehen, wobei das Verhalten hins Kriterien, wie Erfüllbarkeit, Zumutbarkeit und Schadenseignung, zu untersuchen wäre.
Auch auf die eingehend besprochene Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Rechtsschutzgüter ist Bedacht zu nehmen. Die damit einhergehende Notwendigkeit der von der Rsp eingeforderten höchstmöglichen Sorgfalt vor während und nach der DIY-Bio ist mitbestimmend.[1231] Will man eine Gefährdungshaftung kraft Analogie vermeiden und auf Verkehrssicherungspflichten iwSbzw auf besonderen Sorgfaltspflichten qua Ingerenzabstellen, hat sie sich, aus den besprochenen Gründen, am jew aktuellen Wissensstand zu orientieren.
Auf substanzieller bzw materieller Ebene sind die Werte der bedrohten Güter gegeneinander aufzurechnen, um den Interessensvergleich herzustellen. Auf ideeller Ebene sind die bedrohten Interessen – iSv Rechten vs Pflichten – gegeneinander abzuwägen.[1232] Da nach stRsp bereits die bloße Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechts eine Rechtswidrigkeit indiziert,[1233] hätte eine DIY-Biologin einerseits nachzuweisen, ihr wäre der Eingriff nicht anzulasten, was regelmäßig aufwändiger und schwieriger sein wird, als die Widerlegung widerrechtlichen Handelns.
Rechtswidrigkeit und Beweislast
Die stRsp sieht bei Schutzgesetzübertretungen für die Verursachung sowie für die objektiver Sorgfaltswidrigkeit eine dem Gesetz nicht direkt zu entnehmende Beweislastverteilung vor.[1234] Zwar verlangt die Norm des § 1311 Satz 2 Fall 2 ein Verschulden, allerdings geht dieses in der objektiven Verletzung des Schutzgesetzes selbst auf.[1235] DIY-Biologen hätten bei Verletzung eines Schutzgesetzes nach Rsp des OGH den Beweis ihrer Schuldlosigkeit an der Übertretung des Schutzgesetzes zu erbringen.[1236] Früher hat die Rsp den Nachweis verlangt, dass bei rechtskonformem Alternativverhalten ein Schaden zumindest „nicht in diesem Ausmaß eingetreten wäre.“[1237] Nunmehr begnügt sich der OGH damit, dass mit dem Verstoß gg eine Schutznorm auf keinen Fall eine Risikoerhöhung einhergegangen ist.[1238] Auch berechtigte und begründete Zweifel an der Kausalität der Pflichtverletzung lässt der OGH nunmehr als Gegenbeweis gelten.[1239] Bei Schutzgesetzen ist keine Beweislastumkehr hins der Kausalität mehr gegeben, es genügt das Vorbringen des Anscheinsbeweises eines potentiellen Kausalzusammenhangs. Dem Schädiger wird nunmehr abverlangt, den Zweifelsnachweis (Gegenbeweis) zu erbringen, die Ursächlichkeit des Schadenseintritts hänge nicht mit der Verletzung seiner Pflicht zusammen.[1240] Zudem steht ihm der bereits besprochene Entlastungsbeweis des Schadenseintritts trotz rechtmäßigen Alternativverhaltens zu.[1241]
DIY-Biologen haben insb den Nachweis zu erbringen, die vermeintlich objektive Übertretung des Schutzgesetzes sei nicht mehr mit dem Schutzzweck der risikobezogenen Verhaltens- und Haftungsnorm zu vereinbaren und ihm das schutzgesetzbezogene Verhaltensunrecht daher nicht anzulasten.[1242]
Wären die objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gg ein Schutzgesetz (GTG) gegeben, obläge es der DIY-Biologin zu beweisen, der durch den Verstoß gg eine Norm des GTG hervorgerufene Schaden sei gänzlich auf Ursachen außerhalb einer ihm zurechenbaren Sphäre zurückzuführen und keinesfalls betriebstypisch.
Da DIY-Bio-Geschädigte die objektive Verletzung einer Schutznorm und den Schadenseintritt als Anspruchsgrundlage nachzuweisen haben,[1243] obliegt ihnen die Begründungspflicht hins der Einschlägigkeit des spezifischen Schutzgesetzes. Da die DIY-Bio großteils noch ungelöste Rechtsfragen aufwirft, wird dem Nachweis der Anwendbarkeit eines entsprechenden Schutzgesetzes höchste rechtliche Priorität zukommen.[1244]
Verhaltensgebote, Schutzzweck und Adäquanz
Verhaltensgebote sollen, einem TdL zufolge, nur dann gleichzeitig auch als Schutzgesetze anzusehen sein, wenn sie auch „eine Vorverlagerung der deliktischen Schutzposition durch Etablierung vorgelagerter abstrakter Gefährdungsverbote bewirken“.[1245],[1246] Verhaltensnormen bei BSN-relevanten Schutzgesetzen sind iaR auch Schutzzwecke mit Risikobezug immanent. Da Schutzgesetze va bestimmte Erfolge, Zwecke oder Ziele normieren, ist die konkrete Verhaltensweise selten explizit verfasst und qua Auslegung zu erforschen. IaR bildet die jew notwendige Sorgfalt im Verhältnis zu den besonderen Schutzgesetzzielen die konkret geforderte Verhaltensweise. Ein Schutzzweck ist daher immer schädigungspräventiv.
Die zuvor zitierte „Etablierung vorgelagerter abstrakter Gefährdungsverbote“[1247] bedeutet die Möglichkeit der Vorhersehbarkeit, die nach einem TdL den adäquaten Kausalzusammenhang[1248] betreffe. Die Gefährdung von Schutzgütern und/oder Rechtspositionen müsste dann aber im konkreten DIY-Bio-Fall vorauszusehen sein, womit bei der „Adäquanz“[1249] ein anderer Anhaltspunkt als bei der zuvor besprochenen Rechtswidrigkeit gegeben scheint.
Es obliegt letztlich dem Gericht, zu beurteilen, welches Verhalten der Gesetzgeber als gefährlich erachtet und daher verboten hat. Nun lässt etwa § 1 Abs 1 GTG erkennen, dass der historische Gesetzgeber den Schutz der „Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft“ als Rechtsgutschädigung vor Augen gehabt hat. Er wollte seine Bürgerinnen vor Arbeiten mit GVO sowie vor Freisetzungen und vor dem IVB von GVO schützen.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs sei nhL jedenfalls vom Schutzzweckzusammenhang der einschlägigen risikobezogenen Verhaltens- und Haftungsnorm dogmatisch zu trennen, insb als die Zurechnungsfrage davon abhängig zu machen sei.[1250] Steht der eigentliche Schutzzweck nicht mehr mit der risikobezogenen Verhaltens- und Haftungsnorm im Einklang, entfällt zwar nicht die kausal verursachte Rechtsgutbeeinträchtigung iSd Adäquanztheorie, allerdings die Haftungsbegründung, worüber allerdings die Rechtmeinungen divergieren. Ein TdL spricht sich dafür aus, die verursachte Rechtsgutbeeinträchtigung solle bei Vorliegen einer natürlichen Kausalität auch bei inadäquatem Kausalzusammenhang haftungsbegründend sein, wofür sie jedoch noch im Rahmen der vom Schutzzweck erfassten Verhaltens- und Haftungsnorm liegen solle,[1251] während ein anderer TdL in der Adäquanz eine Haftungsbegrenzung sieht.[1252] Ein weiterer TdL nutzt die Adäquanz als Interpretationskriterium für den Schutzzweck, sofern der Gesetzgeber keinen Totalschutz vorsieht, also selbst absolut atypische Risiken abgedeckt wissen will.[1253] Ein anderer TdL sieht „Adäquanz, des Rechtswidrigkeitszusammenhangs“ als haftungsbegrenzend.[1254]
Ist bislang die Zufallsproblematik theoretischer Natur gewesen, so ist bei der DIY-Bio davon auszugehen, dass ein DIY-Bio-Schaden vom Schutzzweck der risikobezogenen Verhaltens- und Haftungsnorm auch ohne wissenschaftlicher Feststellung der Adäquanz erfasst sein wird.[1255]
Verschulden, Beweislast und Kausalzusammenhang
Verletzen DIY-Biologinnen Schutzgesetze schuldhaft, haben sie den DIY-Bio-Geschädigten die eingetretenen Vermögensnachteile zu ersetzen, allerdings muss der konkrete Schaden vom einschlägigen Schutzgesetz mitbezweckt sein, „darf also nicht nur Neben- oder Reflexwirkung der Norm“sein.[1256] Dies widerspräche auch dem von der Rsp eingeforderten Kriterium der konkreten und detaillierten Verhaltensnorm.[1257]
Schädigende DIY-Biologen trifft bei Schutzgesetzverletzungen grds die in der L kritisierte Beweislast ihrer Schuldlosigkeit, also dass ihnen an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden anzulasten ist,[1258],[1259] was nach hL auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit mitumfasst.[1260] Das Verschulden liegt nicht im DIY-Bio-Schadenserfolg, sondern in der Normverletzung begründet, weshalb es nach stRsp auf die subjektive Antizipation des Schadens nicht ankommt. Die Beweislast für die Einhaltung der objektiven Sorgfalt belastete nach Rsp des OGH[1261] die DIY-Biologinnen. Ein TdL kritisiert die Beweislastregel des OGH[1262] bzgl der „mangelnden Kausalität pflichtwidrigen Verhaltens“.[1263] Demnach hätte die Klägerin zu beweisen, dass ein „pflichtgemäßes Handeln der Beklagten den eingetretenen Schaden vermieden hätte“.
Verstöße gg Schutzgesetze wie auch gg andere deliktischen Vorschriften fallen in den Bereich der Deliktshaftung. Somit hätte grds die DIY-Bio-Geschädigte eine Sorgfaltsverletzung einer DIY-Biologin nachzuweisen, was der OGH ja anders sieht. Als Gegenpart hierzu stehen vertragliche Schuldverhältnis. Bei abstrakten Gefährdungsverboten hat sich die Sorgfaltsverletzung nicht auch auf den Erfolgseintritt (Schaden) zu beziehen. Dies sieht bei Missachtung eines allgemeinen Sorgfaltsgebots iSd §§ 1297, 1299 anders aus. Hier bezieht sich die Sorgfaltswidrigkeit auf den nachteiligen (ungerechtfertigten) Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut. Allerdings ist diese Unterscheidung nur in ihrer Zielrichtung divergent. Die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt bliebe nach einem TdL ja ebenso bestehen, wie der deliktische Ansatz, weshalb auch kein Unterscheidungskriterium ersichtlich sei, das ein Abrücken von der Grundsatzbestimmung des § 1296 zulasse.[1264]
Ob ein DIY-Biologe nun die nötige Sorgfalt aufgrund einer schutzgesetzlichen Norm an den Tag legen soll oder diese selbst aus der allgemeinen Rechtsordnung abzuleiten hat, macht aus diesem Aspekt heraus in der Rechtsfrage keinen Unterschied; für einen nicht rechtskundigen DIY-Biologen sind natürlich „nicht konkret umschriebene Verhaltensgebote“[1265] schwerer auszumachen. Die gesetzliche Normierung absoluter Rechte wie auch deren Anerkennung durch die Rechtsordnung verpflichten den Bürger gleichermaßen zur bezüglichen Gesetzestreue wie Schutzgesetze. Schutzgesetzen iSd § 1311 kann eine DIY-Biologe jedoch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen entnehmen und erkennen, welchen spezifischen Schäden das Gesetz vorzubeugen sucht und welches (verpönte) Risiko zu welchen Rechtsfolgen führt. Aus diesem Argument heraus trifft der OGH seine Differenzierung in „gesetzliche Verbindlichkeiten“ iSd § 1298 und in „objektive Pflichtwidrigkeiten“ nach § 1296.[1266] Will man eine Unterscheidung in ein besonderes und ein allgemeines Sorgfaltsgebot treffen, so knüpft die Haftung dennoch an der Rechtwidrigkeit des Verhaltens an.
Der Nachweis einer Schutzgesetzverletzung durch DIY-Bio-Geschädigte führt nach Rsp der OGH zur Annahme der „objektiven Rechtswidrigkeit“ und sieht für die Schadenskausalität eine widerlegbare Anscheinsvermutung vor, aber noch keine „Umkehrung der Beweislast“.[1267] Die Beweiserleichterung führt im Ergebnis dazu, dass eine DIY-Bio-Geschädigte zumindest den Beweis des ersten Anscheins hins des Konnex zw dem verbotenen Verhalten und dem Schutzzweck der Norm hins der Schadensverhinderung zu erbringen hat.[1268]
Übertritt ein DIY-Biologe eine konkrete Schutznorm, so haftet er für den „adäquat verursachten Schaden“, außer ihm gelingt die Widerlegung der adäquaten Kausalitätsvermutung.[1269] Der belangte DIY-Biologe hat dann die Kausalität der Pflichtwidrigkeit seiner DIY-Bio-Tätigkeit „ernstlich zweifelhaft zu machen“[1270],[1271].[1272] Ein Umkehrung der Beweislast hins der Kausalität per se, nimmt der OGH jedoch nicht an.[1273] Die Beweislastumkehr hins des Kausalzusammenhangs betrifft nach stRsp nur den Verschuldensbereich,[1274],[1275] wobei für den Kausalzusammenhang kein „strenger Nachweis“ erforderlich ist.[1276] Sie ist also anzuwenden, wenn der DIY-Bio-Geschädigten der Nachweis gelingt, dass der DIY-Bio-Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach aller Erfahrung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten des DIY-Biologen zurückzuführen ist.[1277]
DIY-Biologinnen können sich bei § 1311 Satz 2 Fall 2 freibeweisen, sofern der Schaden auch bei vorschriftsmäßig ausgeführtem DIY-Bio eingetreten wäre,[1278] womit die Verhaltenskomponente zu einem echten Entlastungskriterium erhoben wird. Bei der direkten Anwendung eines verschuldensunabhängigen Schutzgesetzes gelänge ein solcher Entlastungsbeweis nicht. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist § 1311 Satz 2 Fall 2 hins der Beweislast und somit auch für die praktische Rechtsdurchsetzung bedeutend.
Der OGH rechtfertigt das Aufsplitten des deliktischen Bereichs, indem er die sonstigen objektiven Pflichtwidrigkeiten dem § 1296 und die Schutzgesetze iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 als „gesetzliche Verbindlichkeiten“ dem § 1298 unterstellt.[1279],[1280] Schutzgesetze begründen gesetzliche Verbindlichkeiten iSd § 1298. Der Verstoß gg eine Schutznorm macht nach stRsp des OGH nicht bereits bei einer objektiven Übertretung haftbar,[1281] vielmehr muss die Verletzung verschuldet erfolgen.[1282],[1283] Die L[1284] kritisiert die daraus resultierende Beweislastumkehr. Die ältere LuRsp[1285], wonach bereits in der „Übertretung das Verschulden“gelegen war, wurde zurecht verworfen, da ua der Entlastungsbeweis für vorschriftsmäßiges Verhalten erhalten bleiben muss.
Ein TdL sieht iSd Erfolgsunrechtslehre eine Beweislastumkehr des § 1298 gerechtfertigt, sofern objektive Kriterien nahelegen, dass ein rechtswidriges Verhalten vorliegt.[1286] Aus dieser Argumentation heraus müsste eine DIY-Bio-Geschädigte einerseits die objektive Rechtswidrigkeit (Zustand) als auch die kausale Indikation des rechtswidrigen Verhaltens beweisen. Der objektiv gefährliche Zustand eines Rechtsguts muss letztlich nicht unbedingt mit dem sorgfaltswidrigen Verhalten eines DIY-Biologen zusammenhängen. Insofern ist die Forderung nach einer kausalen Begründung der Indizierung durch die Geschädigte gerechtfertigt.
Eingedenk dessen, dass ein beweispflichtiger DIY-Biologe nunmehr sowohl die Einhaltung der gebotenen (erhöhten) Sorgfalt als auch den fehlenden Zusammenhang zw seinem pflichtwidrigen Verhalten und er Kausalität nachweisen muss, wirkt diese Haftungsverschärfung aufgrund der iimt-disziplinären Komplexität der DIY-Bio wie eine Erfolgshaftung.
Die DIY-Bio-Haftung erfordert jedenfalls eine objektive Sorgfaltswidrigkeit bei der Ausübung der DIY-Bio.[1287] DIY-Biologen obliegt der Beweis, keinen über den Zufallsschaden hinausgehenden Nachteil verantwortet zu haben, weil etwa die durchgeführte GE-Mutation[1288], die zu einer Hitze- und Dürreresistenz führen hätte sollen, von umweltbedingten Mutationen, etwa durch eine Hitzewelle mit vermehrter UV-Strahlung, eingeholt bzw verdrängt worden ist. Kann ein DIY-Biologe beweisen, dass das von ihm modifizierte Gen, ohnehin Teil der umweltbedingten Mutation gewesen ist, hat er keinen Nachteil zu vertreten, der nicht ohnedies zeitgleich erfolgt wäre.
Da die objektive Übertretung einer Schutznorm nach stRsp nicht automatisch haftbar macht[1289] und dbzgl auch ein Verschulden gefordert wird,[1290],[1291] liegt die Notwendigkeit einer Handlungskomponente, die nur menschlicher Natur sein kann, auf der Hand. Einigen Erkenntnissen des OGH zufolge könnten sich DIY-Biologen auch aus der Haftung befreien, wenn sie nachweisen, dass die Schutzgesetzverletzung zur keiner Risikoerhöhung geführt hat,[1292] was aber eine Haftungsverschärfung bedeutet. De facto hätte dann ein DIY-Biologe den Nachweis zu führen, dass die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Verschuldensbeweislast) nicht schadenskausal gewesen sein kann, was gerade bei naturwissenschaftlichen Sachverhalten erheblich schwieriger ist, als die fehlende Kausalität zu beweisen (Kausalitätsbeweislast).[1293]
Geht man von einer Zustandshaftung aus, ist die Beweislastverteilung iSe Erfolgshaftung maßgebend. Danach hätte eine DIY-Biologin den Nachweis zu erbringen, die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben. Eine volle Beweislastumkehr lässt sich der Rsp des OGH nicht entnehmen, die Kasuistik hierzu zeichnet ein entsprechend verwackeltes Rechtsbild.[1294]
Sofern für die DIY-Bio typische Geschehensabläufe und Erfahrungswerte nicht durchgehend bekannt sind, ist auch ein Anscheinsbeweis immens belastend.
Nach LuRsp würde ein DIY-Biologe auch dann haften, wenn er den konkreten Schadenseintritt nicht voraussehen hat können, wobei sich die „Voraussehbarkeit des Schadens im konkreten Fall […] nicht mit der Voraussehbarkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der Adäquanz decken“muss.[1295] Die Jud verweist auf die „Verkettung absolut unvorhersehbarer und unwahrscheinlicher Umstände“[1296] und verdeutlicht somit die systematische Stellung des § 1311 und dessen Grundsatzbestimmung in Satz 1 für sog bloße Zufälle. Daraus Schlüsse zu ziehen wäre voreilig, da die subjektive Komponente der Vorhersehbarkeit nicht mit der objektiven vermengt werden darf.
Verfahrensabläufe, die eine Maßfigur bei allgemeiner menschlichen Erfahrung und – bei enger Auslegung – auch eine auf dem aktuellsten Wissensstand befindliche Sachverständige nicht vorhersehen kann, sind – aller Wahrscheinlichkeit nach – als unerwartet eingetretene naturgesetzliche Abläufe anzusehen und dürften nicht mehr haftungsbegründend sein.
Bei GE-Verfahren ist dzt nicht auszuschließen, dass auch Off-target-Effekte eintreten, was bedeutet, dass ein DIY-Biologe mit dieser naturgesetzlichen Fehlmutation oder auch negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu rechnen hat. Ein Schutzgesetz zwecks Erhaltung der Biodiversität wäre jedoch kein konkretes Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 Fall 1.
Würde aber ein BSN-Verfahren angewandt, das nicht zu Off-target-Effekten führen kann, so wären solche nicht vorhersehbar und unerwartet. Sie müssten dem Begriff des bloßen Zufalls zuzuschreiben sein, da eine verschuldete Veranlassung iSd § 1311 Satz 2 Fall 1 nicht vorliegen kann.
Sofern Schutzgesetze keine eigenen Gefährdungshaftungsnormen enthalten, hat das Prinzip der Verschuldenshaftung generell zu gelten. Nichtverschuldenshaftungen sind in den enumerierten leges speciales normiert.
Aus Gründen der Rechtstransparenz und Rechtssicherheit sollte ein Schlüssel gefunden werden, der, je nach Gefährlichkeit des Verfahrens, mit einem Risikofaktor an das allgemeine oder konkrete Schutzbedürfnis anzupassen wäre.
Schadensgeneigtheit und Enumeration
Da der Gesetzgeber die Schadensgeneigtheit bestimmter Verhaltensweisen erkannt und mit entsprechenden Schutzgesetzen geregelt habe,[1297] bedeutet dies – der Diktion des OGH auf den Zahn gefühlt – ein Bekenntnis zum Enumerationsprinzip.
FB 58: DIY-Bio als potentielle Ursache der Kontamination des Brunnenwassers.
Der DIY-Biologe A experimentiert in seinem DIY-Bio-Garagenlabor mit CRISPR/Cas9 und entleert seine Abwässer regelmäßig in seinem Garten, wodurch diese ins Grundwasser gelangen und somit auch das Brunnenwasser der Nachbarin B kontaminiert haben könnten. Ob die Kontamination des Brunnenwassers mit Bakterien auf die DIY-Bio zurückgeführt werden kann, ist nicht eindeutig festzustellen. Es besteht die Möglichkeit, dass ein zeitnahes Hochwasser die Bakterien – aus den mit Tierkot gedüngten angrenzenden Feldern – transportiert und die Kontamination verursacht hat.
Es ist nicht mit Sicherheit erwiesen, dass die DIY-Bio-Kontamination iSe positiven Immission als Verstoß gg Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 erfolgt ist. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass die DIY-Bio-Handlung des DIY-Biologen den Schaden tatsächlich verursacht hat. Eine solche Feststellung wäre etwa erforderlich, um die Haftung nach § 1295 ABGB aufgrund einer „konkurrierenden Verursachung aufzuheben“.[1298]
Das Hochwasser ist ein schädigendes Naturereignis,[1299] und somit als bloßer Zufall iSd § 1311 zu werten. Hier ist der sog Zufall in einem von außen einwirkendem Ereignis begründet und nicht in einem zufälligen biologischen, das iZm der DIY-Bio steht.
Liegt ein sog »verschuldeter Zufall« vor, hat der A für den DIY-Bio-Schaden einzustehen.
Rechtswidrigkeit und Verschulden sind je nach Haftungstyp unterschiedlich zu bewerten. Es kann bereits der Verstoß gg eine Schutznorm ausreichen oder Nachlässigkeiten aus den erhöhten Verkehrssicherungspflichten iwSbzw besonderen Sorgfaltspflichten qua Ingerenzhaftungsbegründend sein (Verschuldensprinzip).
Gesetzt den Fall, der DIY-Biologe Ahat gg eine schutzrechtliche Norm verstoßen und diese umfasst auch zufällige Schäden, so wäre die Unfallsursächlichkeit nicht „mit voller Strenge nachzuweisen“.[1300] Viel mehr bräuchte die Nachbarin B dem DIY-Biologen A lediglich die Schutzgesetzverletzung nachzuweisen. A hätte, sofern er keinen Entlastungsbeweis erbringen kann, für jene Schäden zu haften, denen die einschlägige Schutznorm vorzubeugen sucht.
Kann A den Nachweis erbringen, dass weder DIY-Bio-Utensilien noch DIY-Bio-Agenzien noch DIY-Bio-Gerätschaften mit der DIY-Bio-Schaden in Verbindung zu bringen sind und die Ausführung der DIY-Bio-Methode nach höchsten Sicherheitskriterien objektiv sorgfältig durchgeführt worden sind und er alle Gebote des »clean space, working space und waste space« eingehalten hat, so hat wohl er alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgebracht.
Der Gegenbeweis, wonach der Kontaminationsschaden aufgrund des Hochwassers iSe unabwendbaren, nicht vorhersehbaren und außergewöhnlichen Naturereignisses völlig atypisch gewesen sei, gg das er keinerlei zumutbaren Vorkehrungen hätte treffen können und der konkrete Schaden auch sonst auf anderem Wege eingetreten wäre, ist letztlich der Nachweis des juristischen bloßen Zufalls (§ 1311 Satz 1) und keine Frage des Haftungstypus.
Nur § 1a Abs 3 Z 3 RHG oder § 9 AtomHG lassen die Betreiber auch für Naturgewalten einstehen, eine „generelle Analogie auf anderen Schutzgesetze“ lasse sich daraus nicht bilden.[1301]
Ergebnis und Rechtsfolgen
Der Gesetzgeber versucht an die Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 besondere Rechtsfolgen zu knüpfen, woraus sich eine besondere positivrechtliche Einordnung innerhalb des deliktischen Schadenersatzrechts ergibt.
§ 1311 sei nur dann exekutierbar, wenn auch zw Schutzgesetzverletzungen und sonstigen, gesetzlich nicht fest umrissen Rechtsverletzungen eine Differenzierung getroffen werden könne. Die „Ausformulierung von Schutzgesetzen“[1302] sei zwar sehr uneinheitlich, Wesen und Zweck lägen jedoch in der Anordnung eines bestimmten Verhaltens, um „Schäden aus spezifisch gefährlich erkannten Verhaltensweisen oder Zuständen zu vermeiden“,[1303] was sinngemäß auf die DIY-Bio umzulegen ist.
Die deliktische Haftung nach dem ABGB basiert entweder auf einem Verstoß gg mindestens ein Schutzgesetz (§ 1311 Satz 1 Fall 2) oder aus einem sorgfaltswidrigen Verhalten ggü absolut geschützten Rechtspositionenoder -gütern. Neben den klassischen Schutzgesetzen[1304] sind auch die zentralen Schutznormen des StGB iSd § 1311 zu verstehen.[1305]
Schutzgesetzverletzung analog iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB
Ehe nach Analogien Ausschau gehalten werden darf, müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, bestehende Normen direkt anzuwenden. Bei Vorliegen einer planwidrigen Lücke[1306] und essentieller Strukturgleichheit[1307] sind nach einem TdL und nach Rsp Gefährdungshaftungsgesetze auch analog anzuwenden. Damit sind ergo auch schutzrechtliche Sonderhaftungsgesetze erfasst. Die Tatbestandsmerkmale der konkreten Verhaltensvorschriften hins der abstrakten Gefährlichkeit sind an der speziellen Norm zu messen.[1308]
Sind essentiell strukturgleiche Schutzgesetze analog zulässig,[1309] bedeutet dies, dass nur denselben Schutzzweck fördernde Schutzgesetze iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 analog mit dem Sachverhalt in Einklang zu bringen sein dürfen. [1310],[1311],[1312],[1313]
Sollen Materiengesetze die DIY-Bio per analogiam miterfassen, muss es jedenfalls auch zum „Schutz von Individualinteressen“ erlassen worden sein.[1314],[1315]
Will man einerseits verschuldensunabhängig verfasste Schutzgesetze analog anwenden, um sie dann dem § 1311 Satz 2 Fall 2 zu unterwerfen, muss auch die detaillierte, bestimmte Verhaltensanordnung übernommen werden. Die „essentielle Strukturgleichheit“[1316] wäre nicht nur auf die entsprechende Norm (Gesetz) und den Sachverhalt anzuwenden, sondern va auch auf den in der Verhaltensanordnung adressierten Personenkreis umzulegen.
Presst man etwa DIY-Bio-Verfahren per analogiam in den Anwendungsbereich eines Schutzgesetzes, so darf nicht auch noch der konkrete Schutzcharakter entfremdet werden, da ein DIY-Bio-Geschädigter sonst insb aufgrund der Beweislastumkehr (Rsp) außer Verhältnis bessergestellt würde und insb bei komplexen BSN-Materien seine Anspruchsdurchsetzung zu leicht durchbrächte.
Da DIY-Biologen analoge „gesetzlichen Verbindlichkeiten“gar nicht als solche erkennen könnten, würden sie an der Einhaltung des analog angewandten Schutzgesetzes „ohne […] Verschulden verhindert“(§ 1298), was bedeutet, dass der überzeugende Beweis der Schuldlosigkeit entlasten sollte. DIY-Biologen können kein Schutzgesetz als Gesetz iSd § 2 erkennen, wenn es im Zuge der analogen Anwendung durch die Jud erzeugt worden ist.
Technische Sicherheitsstandards sind bei der DIY-Bio von großer Bedeutung, da sie die Grundlagen zu Biosafety bilden. Die technischen Sicherheitsmaßnahmen der Systemverordnung 2002 für gentechnische Anlagen (geschlossene Systeme) sind als konkrete Verhaltensvorschrift iSe Verpflichtung gefasst und an die jew Sicherheitsstufe nach § 6 GTG gekoppelt. Somit ist die Verletzung der Sicherheitsstandards, lässt man bei DIY-Bio-Verfahren eine Analogie zum GTG zu, zugleich eine Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 Satz 2 Fall 2.
Andererseits sind technische Sicherheitsstandards auch konkreter Bestandteil der gesamten Rechtsordnung zum Schutze von Individualinteressen und müssen daher erst gar nicht in Analogie herangezogen werden. DIY-Bio-Verfahren bergen zT konkrete und zT abstrakte Gefahrenpotentiale für einzelne Individuen oa Personenkreise in sich.
Eine „vom Verschulden unabhängige Haftung“[1317] ist aus der analogen Übernahme der technischen Sicherheitsmaßnahmen nicht abzuleiten.
DIY-Biologen eröffnen Gefahrenquellen und haben bereits aus den besonderen Verkehrssicherungspflichten iwSbzw besonderen Sorgfaltspflichten qua Ingerenzheraus „Maßnahmen der Gefahrenabwehr“ zu treffen,[1318] worunter gerade Einhaltung konkreter Verhaltensvorschriften zählt, sofern sie nicht bloßen Richtliniencharakter haben.
Ist das DIY-Bio-Verfahren risikofrei bzw nicht risikobehafteter als vergleichbare konventionelle Verfahren, die keinem Sonderregulativ unterworfen sind, bestehen weder Anlass noch Rechtfertigung, etwaige Schäden als analoge Schutzgesetzverletzungen einzustufen.
Aus der Feststellung eines schutzgesetzwidrigen Zustandes lässt sich nicht automatisch auch ein widerrechtliches Verhalten ableiten, weshalb dieses gerade bei DIY-Bio-Sachverhalten gesondert zu prüfen ist.
Strafrechtsnormen und Schutzgesetze des § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB
Schutzgesetzliche Regelungen des GTR können zugleich zivilrechtliche Haftungsnormen und Verweise auf das Schadenersatzrecht sowie sanktionsrechtliche Regelungen enthalten. Der Verstoß gg ein Schutzgesetz kann auch die Grundlage für § 1311 Satz 2 Fall 2 bilden und dem DIY-Bio-Geschädigten ggfs zusätzlich die prozessualenVorteile des verschuldensunabhängigen Schadenersatzrechtes eröffnen. Sind Normen des Strafrechts derart gestaltet, dass auch individuelle Rechtsgüter geschützt werden, sind diese iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 zu verstehen. Die Strafsanktionierung sei jedenfalls ein „Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz“,[1319] Tatbegehungs- bzw Schädigungsformen sind nach Diktion des OGH die „modalen“Komponenten einer Schutznorm.[1320] Verstöße gegen das Strafrecht iwS und objektive Pflichtwidrigkeiten (§ 1296) können zu einer deliktischen objektiven Zurechnung nach dem Verschuldensprinzip führen.[1321]
Beim GTG[1322] ist als Individualschutz die „Gesundheit des Menschen“explizit genannt und parallel dazu Schutz der Umwelt. Die verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen der §§ 108 ff GTG richten sich an die jew Einzeltäter, die idR auch die Betreiber iSd §§ 4 Z 18 und 13 GTG sind, mögen sie auch im Verband operieren.[1323] Letztlich wird häufig eine Person vom Schutzzweck eines Verbots erfasst sein. So wirken sich auch Bestimmungen des KartG 1988[1324],[1325] oder BörseG 2018[1326],[1327] auf Konsumenten aus und sind daher als Schutzgesetze nach § 1311 Satz 2 Fall 2 zu verstehen; selbst verfahrensrechtliche Vorschriften werden mitunter als solche verstanden.[1328]
Normen der StVO[1329] bieten sich als besonders plakative Beispiele an. Während es zum Schutzgesetzcharakter des § 95 StGB (Unterlassene Hilfeleistung) unterschiedliche Auffassungen gibt,[1330] können Schäden infolge der Handlungspflicht gem § 4 Abs 6 StVO keine zivilrechtlichen Haftungsfolgen nach sich ziehen.[1331] Damit kommt gerade zum Ausdruck, dass es sich um ein Schutzgesetz handelt, allerdings wird der Schädiger, wie etwa auch in § 79c Z 3 GTG, in „Befolgung einer Rechtsvorschrift“ explizit haftungsfrei gestellt. IdS ist auch § 286 StGB[1332], der sich auch aus dem für widerrechtlich zugefügte Schäden geltenden § 1301 ABGB ergibt, als Schutzgesetz iwS zu verstehen, weil eine „besondere gesetzliche Pflicht festlegt, die drohende Beschädigung eines Dritten abzuwehren.“[1333]
Abstrakte Gefährdungsverbote dienen dem Schutz aller sich im öffentlichen Verkehr befindlichen Personen, also eines weitgefassten Personenkreises. Übertritt ein Verkehrsteilnehmer eine Schutznorm der StVO, so haftet er aber nur für jene Schäden, die diese auch verhüten soll. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm(Rechtswidrigkeitszusammenhang)[1334] ergibt sich diese Endabsicht aus dem materiellem Gehalt, den das Gericht va teleologisch zu interpretieren hat. Damit lässt sich festhalten, dass nicht die StVO als solche heranzuziehen ist, sondern einzelne Normen nach ihrem Inhalt und Individualschutzcharakter zu überprüfen sein müssen.
Dieser Grundsatz lässt sich friktionsfrei auf die DIY-Bio umlegen. Spezielle Strafbestimmungen in Schutzgesetzen unterliegen dem strafrechtlichen Analogieverbot. Sofern bei individuellen Vorsatzdelikten des StGB, die ja zu den konkreten Schutznormen iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 zählen, die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts iZm dem dolosen Verhalten steht, schlägt die spezielle Schutznorm durch.
- „Elementarereignis von höherer Gewalt, also ein Zufall im Sinne des § 1311 ABG“, vgl OGH 13.11.1952, 3 Ob 687/52; vgl dazu auch § 3 Abs 1 Z 2 B-UHG. ↑
- Kap 5.14.1.3. »Vis maior – force majeure – höhere Gewalt – Act of God«, 328 ff. ↑
- Vgl Koziol, HPR I3, Rz 11/23. ↑
- IdR bilden die allgemeinen Haftungsregeln die Grundlage für eine schadensrechtliche Restitutionspflicht, also zurechenbares, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. ↑
- Ausnahme ideeller Schäden. ↑
- Vgl etwa Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). »§§ 1311 ff; § 1318 (Fremdhaftung), § 1319 (Gebäudehaftung), 1319a (Wegehaftung) und nach einem TdL auch §§ 1320 ff (Tierhalterhaftung); §§ 1333, 1334, 1419 (Verzugsregeln) oder §§ 922 ff (Mängelhaftung)«. ↑
- So sind zT Regeln der Beweislasterleichterungen oder Beweislastumkehr für das Eröffnen einer besonderen Gefahrensituation vorgesehen; §1319 und § 1320 oder § 364a. ↑
- OGH 06.07.1978, 2 Ob 5/78 (2 Ob 6/78) [T2], SZ 68/242. ↑
- Erl: Hierbei ist zw DIY-Bio-Verfahren, DIY-Bio-Produkten und DIY-Bio-Waren zu unterscheiden. Bei DIY-Bio-Produkten ist im Einzelfall gesondert zu prüfen, ob sie unter „vertikalen Spezialregelungen“ des GTR fallen. ↑
- Lex specialis derogat legi generali. ↑
- Sofern die DIY-Bio ins GTR fällt, kommt es zur primären Anwendung der Haftungsbestimmungen der §§ 79a bis 79m GTG, die grds das allgemeine Haftungsrecht nach dem ABGB verdrängen. Allgemeine haftungsrechtliche Bestimmungen nach dem ABGB, können ergänzend bzw subsidiär hinzutreten, auf sie wird mitunter partiell oder gänzlich verwiesen. Daneben kann auch ein besonderes Haftungsrecht, wie etwa das PHG, anzuwenden sein. ↑
- Vgl etwa § 79e Abs 2 GTG. ↑
- NCl– Numerus clausus. ↑
- Anm: Diesen Konstellationen wurde bereits in den vorangegangenen Kapiteln Rechnung getragen. Während die hier relevanten Schutzgesetze verschuldensunabhängige Gefährdungstatbestände enthalten, baut das ABGB, mit Ausnahme einiger weniger, explizit genannter Tatbestände auf dem Verschuldensprinzip auf. Das allgemeine Haftungsrecht nach dem ABGB kann subsidiär und/oder ergänzend zu Sondergesetzen herangezogen werden, was bedeutet, dass neben öffentliche-rechtliche Tatbestände auch zivilrechtliche Ansprüche treten. Zumeist enthalten leges speciales selbst Bestimmungen zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen, verweisen explizit auf das ABGB oder lassen dessen Bestimmungen subsidiär gelten. ↑
- Das PHG greift aber erst ab einer Schadenssumme über 500 Euro und deckt nur den diese Summe übersteigenden Teil. ↑
- Kap 5.2. »Rechtstheoretische Grundlagen zum Haftungsrecht«, 152 ff aE. ↑
- Vgl Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 274 f. ↑
- Weiterführend dazu Kap 5.13. »Haftung nach § 364a ABGB analog«, 299 ff. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0022671, OGH 13.07.1964, 6 Ob 201/64, veröff: EvBl 1965/87 S 125 = SZ 37/105. ↑
- Kap 5.10.7.1. »Zivilrechtliches Ingerenzprinzip – strafrechtliche Garantenpflicht«, 231 ff und Kap5.10.7.4. »Verkehrseröffnung und Ingerenz«, 241 ff. ↑
- Vgl dazu insb Reischauer in Rummel3,§ 1294 ABGB Rz 3a(Stand 1.1.2007, rdb.at); Koziol in Rummel2, § 1294 Rz 3. ↑
- Theoretische Grundlagen zu § 1311 (Zufall) werden noch im Detail besprochen. Kap 5.14.1. »§ 1311 Satz 1 ABGB (bloßer Zufall)«, 323 ff. ↑
- Kap III»ABGB: Theorie, Dogmatik und Interpretation«, CDXCIV ff. ↑
- Siehe Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz2, 78. ↑
- „Tout fait quelconque de l’homme qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.“ ↑
- [Übersetzung des Verfassers!] ↑
- Vgl Wagner in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB V7, § 823 Rz 372. Vgl auch Koziol in FS 200 Jahre ABGB I 479 ff; ders, Glanz und Elend der deutschen Zivilrechtsdogmatik, AcP 212, 1 (48 f). ↑
- Vgl etwa Koziol H., Das bewegliche System, Die goldene Mitte für Gesetzgebung und Dogmatik, ALJ 3/2017, 161 (160-182), DOI:10.25364/01.4:2017.3.1, ebda in Fn 5 uVwa Wagner in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB V7, § 823 Rz 372. ↑
- Vgl ebda,166 Fn 26 mVwa Wilburg, AcP 1963/163, 346 ff. ↑
- Vgl ebda,166 Fn 27 mVwa Bydlinski F., Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts (1967); Bydlinski F., System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 147 ff; Bydlinski F., A ‚Flexible System‘ Approach to Contract Law, in Hausmaninger/Koziol/Rabello/Gilead (Hrsg), Developments in Austrian and Israeli Private Law 9 (9 ff); Bydlinski F., Mélanges en l’honneur du Professeur Bruno Schmidlin, 190 ff. ↑
- Vgl Wilburg W., Die Elemente des Schadensrechts, 1941; derselbe, Die Entwicklung eines Beweglichen Systems im Bürgerlichen Recht, Rede, gehalten bei der Inauguration als Rector magnificus der Karl-Franzens-Universität in Graz am 22.11.1950, 12 ff (26); siehe dazu kritisch Koch B., Wer hat Angst vor Walter Wilburg? Gegen eine unbewegliche Sicht des beweglichen Systems, in: Interessenabwägung und Abwägungsentscheidungen, Khakzadeh-Leiler/Schmid/Weber (Hrsg), Interessenabwägung und Abwägungsentscheidungen, Forschungen aus Staat und Recht, Bd 175, Verlag Österreich, Innsbruck/Wien 2014, 29-46. ↑
- Koziol H., Das bewegliche System, 166
1. „Das Prinzip der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie (Selbstbestimmung), wonach die Beteiligten selbst eine Regelung der Rechtsfolgen nach ihrem freien Willen vornehmen können.
2. Das Prinzip der Verkehrssicherheit, insb des Schutzes berechtigten Vertrauens.
3. Das Prinzip der Vertragsgerechtigkeit, das auf eine ausreichende inhaltliche Äquivalenz von Leistungen und Rechtspositionen abstellt; anders ausgedrückt, auf das Fehlen offenkundiger Unausgewogenheit.
4. Das Prinzip der Selbstverantwortung, das die Treue zum eigenen Wort (Vertragstreue) fordert, somit die Selbstbindung, die auch zur Bindung an ungewollte, jedoch zurechenbare Erklärungen führt.“ ↑
- Koziol H., Das bewegliche System, 167 „Ob – um beim Schadenersatzrecht zu bleiben – eine Haftung gerechtfertigt ist oder nicht, hängt daher sowohl von der Zahl der gegebenen Faktoren als auch von deren Zusammenspiel ab“. ↑
- Vgl Koziol, Das bewegliche System. Die goldene Mitte für Gesetzgebung und Dogmatik, in: Austrian Law Journal (ALJ), 3/2017, 167, Fn 29 mVwa Wilburg, AcP 163, 1963, 347 und Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz2, 74 f. ↑
- Vgl Wilburg W., Zusammenspiel der Kräfte im Aufbau des Schuldrecht, AcP Bd 1963/163, Ausgabe 4, Mohr-Siebeck, 1964, 346-379, JSTOR, www.jstor.org/stable/40994115. ↑
- Vgl dazu Klang, JBl 1946, 328 f. ↑
- Vgl Kling M., Sprachrisiken im Privatrechtsverkehr. Die wertende Verteilung sprachenbedingter Verständnisrisiken im Vertragsrecht, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2008, 232 (694) ↑
- S dazu insb die Kritik von Welser R., Reform des Schadenersatzrechts, Reischauer/Spielbüchler/Welser (Hrsg), MANZ Verlag, Wien 2006, 1-21 (200). ↑
- Vgl Bydlinsky F., Grundzüge der juristischen Methodenlehre, Arbeitspapiere des Forschungsinstituts für mittel- und osteuropäisches Wirtschaftsrecht, WU Vienna University of Economics and Business, Wien 2003, 70 (120). ↑
- Vgl dazu Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung (1994), 40: das „dreiachsige Wertungssystem“ mVwa Schilcher B., Theorie der sozialen Schadensverteilung, Duncker & Humblot, Berlin 1977, (264). ↑
- Subjektive Fahrlässigkeit gemessen am objektiv zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab eines Durchschnittsmenschen. ↑
- Schilcher, Theorie, 216. ↑
- Vergleicht man etwa die Basisnorm § 1295 Abs 1 ABGB („Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern […].“) mit der vergleichbaren nach dem deutschen bürgerlichen Recht § 823 Abs 1 BGB („Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“), erkennt man, dass der österr Schadensbegriff flexibler ist. Ein TdL vermeint, der gegenteilige Effekt trete ein, wie am Bsp der Einschränkung des Schutzes reiner Vermögensinteressen auf Sachverhalte „vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ (§ 826 BGB) und „Schutzgesetzverletzungen“ (§ 823 Abs 2 BGB) zu erkennen sei, vgl etwa Koziol H., Das bewegliche System, Die goldene Mitte für Gesetzgebung und Dogmatik, ALJ 3/2017, 161 (160-182), DOI:10.25364/01.4:2017.3.1, ebda in Fn 5 uVwa Wagner in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB V7 (2017) § 823 Rz 372. ↑
- Um unter Anwendung eines beweglichen Systems für Rechtssicherheit zu sorgen, bedarf es auch einer aufgeklärten, pluralistischen Gesellschaft, damit das Abgleiten in eine durch eine Einheitsdoktrin geprägte Diktatur vermieden werden kann. S dazu im Detail die Abhandlung von Paas S., Das Bewegliche System im Spiegel nationalsozialistischer Gesetzgebungsdebatten* mit zahlreichen Nachweisen, in: Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs – BERGÖ 2017, 302-316. ↑
- Nach der EMRK ist bis zum Gegenbeweis von einer Unvoreingenommenheit auszugehen. ↑
- So etwa in Reischauer in Rummel3, §§ 1293 ABGB Rz 6 mVwa die Ausführungen von Wilburg, Elemente 34; Spielbüchler in Reischauer/Spielbüchler/Welser 79 = JBl 2006, 353: „äußerst ideologieanfällig“. ↑
- Vgl § 1295 Abs 1 HS 2. Die Trennung zw deliktischer und vertraglicher Haftung findet sich bereits im Codex Hammurabi, der Sammlung von Rechtssprüche aus dem 18. Jhd v.Chr. ↑
- Allen voran: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. ↑
- Anm: Besonderen Haftungselemente, wie Rechtswidrigkeit, Verschulden oder Gefährdung knüpfen immer an einem verursachten Schaden an, was erfordert, dass ein DIY-Bio-Schaden auch als zivilrechtlicher Schaden eingestuft wird. Jedem Haftungstypen haftet ein eigentümlicher Regelungscharakter, wie Beweislasterleichterungen, Kausalitätsvermutungen, Verschuldensunabhängigkeit, Auskunftsansprüche etc an. ↑
- RIS-Justiz RS0022462; zuletzt OGH 05.07.2019, 4 Ob 49/19p. ↑
- Vorvertraglichen Haftung (culpa in contrahendo) als Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten; vgl dazu OGH 21.02.1973, 1 Ob 269/72. ↑
- Etwa Erfüllungsinteresse iSe Gewährleistung bzw vertraglichen Garantie. ↑
- Siehe dazu Kap 4.20. »Deckungsvorsorge (§ 79j GTG)«, 135 ff. Die Haftungsadressaten des B-UHG und der L-UHG sind unternehmerisch tätige juristische Personen sowie die öffentliche Hand. ↑
- Anm: Da Versicherungsunternehmen ein derart hohes Risiko nicht abdecken wollen und somit nichts zur Ressourcenallokation beitragen werden, bliebe letztlich nur die Schaffung spezieller, öffentlich finanzierter Umwelthaftungsfonds zur Abdeckung des Forschungs- und Entwicklungsrisiko von DIY-Biologen übrig. Ungeachtet der bestehenden sonderhaftungsrechtlichen Haftungsobergrenzen in Materiengesetzen, wird iaR eine Privatperson die durch ihr DIY-Bio verursachten Umweltschäden nicht einmal ansatzweise abdecken können. ↑
- Siehe Anhang Kap 6.11. »Neue Rechtsfiguren: elektronische und synthetische Personen«, 403 ff. ↑
- Casum sentit dominus. ↑
- Vgl etwa Begleitgesetz zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Steiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz), LGBl Nr 59/2020. ↑
- Konstellationen, wonach auch das Konsumentenschutzrecht zu prüfen wäre, sind eher theoretischer Natur. ↑
- Weiterführend hierzu Reiter GG.,SynBio und DIY-Bio, »BioLaw«, EPub. ↑
- OGH 20.7.2017, 5 Ob 34/17m, Zak 2017/578, 338 (Raufhandel mit Körperverletzungen); OGH 17.10.2018, 1 Ob 178/18k, Zak 2018/820, 439 (Gemeines Abfeuern von Raketen). ↑
- Vgl dazu Gruber P., Solidarhaftung und Mitverschulden bei Schädigermehrheiten, Anmerkung zu OGH 25.05.2016, 2 Ob 24/16t, in ÖJZ 2017/5, 47 f. ↑
- OGH 20.07.2017, 5 Ob 34/17m. ↑
- OGH 21.12.1999, 4 Ob 343/99s „Der Anstifter ist dem unmittelbaren Täter gleichgestellt (§ 1301 ABGB). Mehrere Täter haften für den dem Geschädigten zugefügten Schaden solidarisch, wenn sie vorsätzlich handeln oder wenn sich ihre Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB; Koziol aaO 458; Schwimann/Harrer, ABGB2 § 1302 Rz 10)“. ↑
- Anm: Der Täterbegriff ist irreführend, da er den Anschein eines strafrechtlichen Delikts vermittelt.Ausschlaggebend ist der vom gemeinsamen Vorsatz mehrerer Schädigerinnen getragene Vorsatz iSd § 1302 Satz 2 hins der Rechtsverletzung oder Schädigung. ↑
- Anm: Innerer Regressausgleichs aller Mithaftenden. ↑
- So normiert § 79h Abs 1 GTG die ergänzende Anwendung des ABGB. ↑
- Etwa § 26 Abs 5 WRG oder § 53 Abs 2 ForstG. ↑
- IdF BGBl 60/1974, ↑
- OGH 25.5.2016, 2 Ob 24/16t. ↑
- Vgl §§ 2 – 4, 6 DHG; vgla dazu OGH 20.02.1973, 4 Ob 4/73, SZ 46/19. ↑
- Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 896 Rz 1 ua mVwa OGH 09.02.1995, 8 Ob 27/94. ↑
- RIS-Justiz RS0017409 (Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGBI, erstmals OGH 23.02.1955, 2 Ob 75/55, Veröff: EvBl 1955/216 S 366 = JBl 1955,475 = SZ 28/52. ↑
- Verwendungsanspruch nach Ehrenzweig, System II/12 104; Stanzl in Klang2 IV/12, 928; Wolff in Klang VI/2, 56; 2 Ob 75/55 = SZ 28/52 = JBl 1955,475. ↑
- Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4, § 896 ABGB Rz 11 aE. (Stand 1.11.2014, rdb.at) ↑
- Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01, § 896 Rz 5 (Stand 1.10.2013, rdb.at) ↑
- Apathy/Riedler in Schwimann3, § 896 Rz 6. ↑
- § 1358 ABGB „Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern“. ↑
- Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01, § 896 Rz 5. ↑
- RIS-Justiz RS0032287, zuletzt OGH 24.06.2005, 1 Ob 262/04t. ↑
- Koziol, HPR I3, Rz 14/21 und 15/22. ↑
- Koziol, JBl 1964, 306 (310 f); Koziol, HPR I3, Rz 14/21; OGH 10.7.1985, 1 Ob 576/85, HS 16.715. ↑
- VerG – Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002), stF: BGBl I Nr 66/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2018. ↑
- VbVG – Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz), stF: BGBl I Nr 151/2005. ↑
- Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 896 Rz 19 (Stand 1.1.2018, rdb.at) Fn 88 mVwa Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4, § 896 Rz 39;Bydlinski P.in KBB5, § 896 Rz 5; Riedler in Schwimann/Kodek4, § 896 Rz 10. ↑
- Bydlinski P. in KBB5 § 896 Rz 5. ↑
- OGH 05.04.2005 4 Ob 15/05t = JBl 2005, 654 (Verjährung des Regressanspruchs gem §§ 1042 iVm 1489 ABGB. ↑
- OGH 26.03.1987, 7 Ob 723/86 obiter dictum [T1] „Die Schädigung wurde gemeinschaftlich und fahrlässig verursacht.“ Veröff: JBl 1987,721 = SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4, § 896 Rz 43. ↑
- Anm: Auch hier wird die Problematik der jeder Risiko- und Gefahrenkontrolle vorauseilenden BSN-F&E evident. ↑
- Mittäter sind Teilnehmern und Nebentäterinnen gleichgestellt. OGH 24.07.2019, 8 Ob 55/19z, Kolmasch, Zak 2019/576, 317 sowie OGH 24.1.2020, 8 Ob 122/19g, Galla F., AnwBl 2020/157, 339. ↑
- Vgl Bydlinski F., Mittäterschaft im Schadensrecht, AcP 158, 410 (410-430) ↑
- L: Ebda, 428 ff und Koziol, HPR I3, Rz 3/25. Rsp: OGH 21.10.1999, 2 Ob 290/99g, ecolex 2000/136; vgl ebenso OGH 2.02.1998, 2 Ob 12/98y = JBl 1998, 451 = ZVR 1998/121 (PKW-Wettfahrt); RIS-Justiz RS0018578. ↑
- OGH 24.1.2020, 8 Ob 122/19g. ↑
- Ebda. ↑
- Harrer in Schwimann3 § 1304 Rz 97 und Koziol, HPR I3, Rz 12/111. ↑
- Koziol, HPR I3, Rz 12/111. ↑
- OGH 25.5.2016, 2 Ob 24/16t, Zak 2016/407, 217. OGH 24.07.2019, 8 Ob 55/19z, Kolmasch, Zak 2019/576, 317 „Zur Haftung als Mittäter für das Verhalten anderer beachte auch: 1 Ob 178/18k = Zak 2018/820, 439 (Abfeuern von Raketen in einer Gruppe); 9 Ob 52/18i = Zak 2018/686, 357 (Losstürmen von Fußballfans auf Gegner); 5 Ob 34/17m = Zak 2017/578, 338 (Raufhandel aus Anlass eines Brauchs); 8 Ob 5/13p = Zak 2013/660, 360 (Jugendclique); 7 Ob 263/09s = Zak 2010/268, 158 (gemeinsames „Zündeln“ von Kindern)“. ↑
- Koziol, HPR I3, Rz 12/111 (Gesamtabwägung wie bei Nebentätern); Reischauer in Rummel3, § 1304 Rz 6 Geschädigte sollen bei Schädigung durch Mittäter nicht schlechter stehen, als bei Schädigung durch Nebentäter.; Harrer in Schwimann3, § 1304 Rz 97 (Gesamtschau). ↑
- OGH 25.5.2016, 2 Ob 24/16t. ↑
- Vgl Gruber P., Solidarhaftung und Mitverschulden bei Schädigermehrheiten, 47 (Fn 8) mVwa Bydlinski F., AcP 158, 417 ff; Reischauer in Rummel3, § 1302 ABGB Rz 1. ↑
- Arg: „[…] zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität […]“, vgl OGH 24.1.2020, 8 Ob 122/19g. ↑
- OGH 13.11.2018, 14 Os 106/18x, Fabrizy, RZ 2019/12, 93 “Der Beitrag muss vor oder während der Ausführung der Tat geleistet werden und für den Tatablauf kausal sein.”. ↑
- Fabrizy in WK2, StGB, § 12 Rz 87 ff, 94, siehe im Detail Rz 90 „[…] Erfordernis einer strengen Kausalitätsprüfung besonders bei psychischem Beitrag“. ↑
- Kap 5.9.1.3. »BioBricks und DIY-SynBio«, 191 ff. ↑
- Reiter GG.,SynBio und DIY-Bio, »BioBricks«, EPub, ↑
- Siehe dazu etwa OGH 17.10.1996, 2 Ob 2311/96h, Dullinger S., JBl 1997, 529. ↑
- Vgl dazu etwa die dt Rsp: Welser, Zur solidarischen Schadenshaftung bei ungeklärter Verursachung im deutschen Recht, ZfRV 1968, 38. ↑
- Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07, § 1302 Rz 11, (Stand 1.5.2020, rdb.at) mVwa (Fn 28) Harrer in Schwimann/Kodek4, §§ 1301, 1302 Rz 6. ↑
- Vgl Gruber P., Solidarhaftung und Mitverschulden bei Schädigermehrheiten, 47 (Fn 2) mVwa Karner in KBB4, § 1302 ABGB Rz 1; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05, § 1302 ABGB Rz 13 f (Stand 1.1.2018, rdb.at). ↑
- Vgl ebda (Fn 4) mVwa Karner in KBB4, § 1302 ABGB Rz 3; Koziol, HPR I3Rz 14/9. ↑
- Vgl ebda (Fn 3) mVwa Koziol, HPR I3, Rz 14/11. ↑
- Karner in KBB4, § 1302 ABGB Rz 2. ↑
- OGH 14.09.1977, 8 Ob 107/77, EvBl 1978/84, 238 = JBl 1979,263 = ZVR 1978/207, 241; RIS-Justiz RS0017470; zuletzt etwa OGH 28.06.2012, 2 Ob 96/12z; Danzl, EKHG Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtges9, MANZ Verlag, Wien 2013, § 7 Anm 1 und § 8 E 5. ↑
- Vgl Karner in KBB4, § 1302 ABGB Rz 3; Koziol, HPR I3, Rz 14/9. ↑
- OGH 24.1.2020, 8 Ob 112/19g. ↑
- Vgl OGH 31.08.2016, 2 Ob 97/16b, Zak 2016/712 S 377 – Zak 2016,377 = RZ 2017,21 EÜ3 – RZ 2017 EÜ3 = ZVR 2017/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2017,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = EvBl 2017/104 S 731 (Spitzer) – EvBl 2017,731 (Spitzer) = JBl 2017,592 = Gruber, JBl 2017,612. ↑
- Barth/Dokalik/Potyka, ABGB26, § 1301 ABGB (Stand 1.8.2018, rdb.at). ↑
- OGH 24.1.2020, 8 Ob 112/19g, JusGuide 2020/13/18460 (OGH). ↑
- Rechtskräftiges gerichtliches Urteil bzw Beschluss. ↑
- Exekutionsverfahren. ↑
- Bei Uneinbringlichkeit wegen mangelnden Vermögens. ↑
- Exemplarische Aufzählung: Obsorge- und Sachwalterhaftung (§§ 227f, 249 ABGB), Kuratorenhaftung (§ 282 ABGB), Nachbarrechtliche Immissionshaftung (§§ 364ff, 422 ABGB), Haftung des Geschenknehmers (§§ 789ff ABGB), Erbenhaftung (§§ 802, 820f ABGB), Gastwirthaftung (§§ 970ff ABGB), Stellvertreterhaftung (§§ 1002 ff ABGB), Gesellschafterhaftung (§ 1199, 1202 ABGB), Gehilfenhaftung: Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB), Besorgungsgehilfen (§ 1315 ABGB), Solidarschuldnerhaftung (§ 1302 ABGB), Mitschuldnerhaftung (§ 1304 ABGB), Gesellschafterhaftung (§§ 1199ff ABGB ), Bürgschaftshaftung, Mitschuldnerhaftung (§§ 1346ff ABGB), Zedentenhaftung (§ 1397 bis § 1399 ABGB), Sachverständigenhaftung (§ 1299, 1300 ABGB), Haftung des Wohnungsinhabers (§ 1318 ABGB), Inhaberhaftung von Bauwerken (§ 1319 ABGB), Wegehalterhaftung, (§ 1319a ABGB), Tierhalterhaftung (§ 1320 ABGB), Organhaftung (OrgHG), Amtshaftung (AHG), Dienstnehmer-/ Dienstgeberhaftung (ABGB, DHG und ASVG), Schadenersatzrechtliche Haftung iZm a. Körperverletzung oder Tötung (§§ 1325-1327 ABGB, b. geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB), c. Eingriff in die Privatsphäre (§ 1328a ABGB), d. Freiheitsberaubung (§ 1329 ABGB), e. Ehrenbeleidigung und Rufschädigung (§ 1330 ABGB), f. Haftung für Sachschäden (§ 1331–1332a). ↑
- Für die DIY-Bio sind va umweltrechtliche Schutzgesetze und Verordnungen, relevant. ↑
- Erg: Auch andere Sondergesetze können besondere Haftungstatbestände beinhalten, die im Zusammenspiel mit Schutzgesetzen wirksam werden. So spielen etwa iZm der Vermeidung von Hochwasserschäden die jew Bauordnungen und Raumordnungspläne der Länder iVm dem WRG, ForstG eine Rolle. Sieh auch B-UHG (Bundes-Umwelthaftungsgesetz 2009), L-UHG (Landes-Umwelthaftungsgesetze), KSG (Klimaschutzgesetz 2011), WRG (Wasserrechtsgesetz 1959), ForstG (Forstgesetz 1975), BSG (Bodenschutzgesetze der Länder), BodenschutzG Bgld 1990, BodenschutzG NÖ, BodenschutzG Stmk 1987, Bodenschutzgesetz OÖ 1991 (Novelle 1996), Bodenschutzgesetz Slzb 2001 (Novelle 2009), Gesetze des Lebensmittelrechts, Gesetze des Chemikalienrecht, AtomHG (Atomhaftungsgesetz 1999) uvm. ↑
- [Darstellung des Verfassers!]. ↑
- [Darstellung des Verfassers!]. ↑
- Siehe § 1216e ABGB (Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern); §§ 1077, 1203 Abs 4 ABGB. ↑
- Arg: „[…] Ersatz des Schadens […] zu fordern […]“. ↑
- Welser in Koziol/Welser, BR13I, 283 „Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es, dem Geschädigten durch einen Ersatzanspruch einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen. Diese Ausgleichsfunktion ist dem gesamten Haftungsrecht gemeinsam, gleichgültig auf welchen Haftungselementen (z.B. Verschulden oder Gefährdung) es beruht“. ↑
- Vgl bereits Gschnitzer, Österreichisches Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 2. Auflage Springer Verlag, Wien 1988, 419 (721); iwF zitiert: Gschnitzer, SchR BT2. ↑
- Vgl Welser in Koziol/Welser, BR13 I, 283; Koziol, HPR I3, Rz 1/16. ↑
- Strafschadenersatz (punitive damages); vgl dazu Kocholl, Punitive damages in Österreich: Über Schadensprävention und Privatstrafe im Zivilrecht 43 ff; siehe dazu auch Wagner G., Prävention und Verhaltenssteuerung durch Privatrecht – Anmaßung oder legitime Aufgabe?, in: AcP 206 (2006), 453 f (352-476). ↑
- Weiterführend Koziol, Punitive Damages – A European Perspective, 68 Louisiana Law Review, 2008. ↑
- Ad »punitive damages« in den Rechtssystemen von EU-MS siehe Fausten Th. und Hammesfahr R., Punitive damages in Europe: Concern, threat or non-issue, Swiss Reinsurance, Zürich 2012. ↑
- EuGH 13.07.2006, Rs C-295/04 und C-298/04, Vincenzo Manfredi vs Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA (C-295/04), Antonio Cannito vs Fondiaria Sai SpA (C-296/04) und Nicolò Tricarico (C-297/04) und Pasqualina Murgolo (C-298/04) vs Assitalia SpA, Slg 2006, I-06619, [Celex-Nr 62004J0295]; vgl dazu auch Paulus, OZK 2008, 43 (49); Obwexer, ecolex 2008, 878 (878). ↑
- Vgl § 1338 ABGB. ↑
- [Darstellung des Verfassers!]. ↑
- Zur historischen Entwicklung des Verhältnisses von Privatrecht und Strafrecht nach Gustav Radbruch siehe Schroeder F.-C. (Hrsg), Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des Heiligen Römischen Reiches (Carolina), Reclam, Ditzingen 2000, (215). ↑
- Va im Polizeirecht wird zw einer Handlungs- und einer Zustandshaftung differenziert. ↑
- Bedenke dazu auch den strafrechtlichen Rechtsgrundsatz »nulla peona sine lege« § 1 StGB, § 1 Abs 1 VStG oa Art 7 EMRK. ↑
- Etwa iSe sog natürlichen Zufalls. ↑
- RIS-Justiz RS0022609. ↑
- Anm: Während atypische Kausalverkäufe den normativen Zurechnungsfilter der haftungsverschärften Gefährdungshaftung einengten, öffneten Analogien diese wieder, was die uferlose Ausdehnung des Haftungsrechts befeuerte. ↑
- Vgl Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A 10, Kap I Rz 2. ↑
- Anm: Der Untersuchungsrahmen ist auf die Pflanzenforschung und -zucht zu beschränkt, weshalb weder auf die Problematik des Roten noch des Weißen Biohacking einzugehen ist, wenn auch zahlreiche Bezugspunkte bestehen; Missbrauch und Terrorgefahr sind ebenso in dieser Untersuchung nicht zu berücksichtigen; vgl dazu im Gesamten etwa Kelle A, H5N1: Bungling dual-use governance, in: Bulletin of the Atomic Scientists (Online), vom 29. März 2012 oder Maher B., The Biosecurity oversight. The fight over mutant flu has thrown the spotlight on a little-known government body that oversees dual-use research. Some are asking if it was up to the task, in: Nature, Bd 485 Ausgabe 7399 vom 24,05,2012, 431-434, 485 (7399). ↑
- http://thebulletin.org/h5n1-bungling-dual-use-governance ↑
- Koziol/Welser, BR11II, 284; Koziol, HPR II3, 61 f. ↑
- Ebda, 63. ↑
- Anm: Der Sinn des strafrechtlichen Analogieverbots sollte auch enumerierte gesetzlich determinierte verschuldensunabhängige Haftungsverschärfungen erfassen. ↑
- Vgl EBRV 272 BlgNr XVII. GP, 5. ↑
- Zur dogmatishen Gensis siehe Schmaranzer, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Linde Verlag, Wien 2006. 19, 193 ff (300). ↑
- Arg: „[…] haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.”. ↑
- Arg: „[…] sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte […]“. ↑
- Vgl dazu bereits OGH 01.10.1954, 1 Ob 617/54, arg: „[…] Rechte, die der Person ankleben, […]“; ↑
- Im Zivilrecht gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter! Strafrechtliche (öffentlich-rechtliche) Sachverhalte, die einen objektiven Tatbestand erfüllen, sind ex officio zu erforschen und verfolgen. ↑
- Vgl hierzu die Ausführungen zur Härte des Privatrechts bei Barta, Zivilrecht, 575. ↑
- RIS-Justiz RS0094395. ↑
- Vgl OGH 25.08.2011, 11Os68/11a, EvBl 2011/160 S 1097 – EvBl 2011,1097 = RdM 2012/27 S 26 (Salimi) – RdM 2012,26 (Salimi) = ARD 6215/7/2012 = Stricker, RdM 2014/127 S 152 – Stricker, RdM 2014,152 uVwa Bertel/Schwaighofer, BT I11 § 146 Rz 19; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rz 23; Fabrizy, StGB10 § 146 Rz 12 mN; Flora, RdM 1997, 109 [112 mN in FN 31]; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II2, § 146 StGB Rz 117 mit mannigfaltigen weiteren Nachweisen aus Rsp und Lehre; Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 61, 62 mwN; Köck, Wirtschaftstrafrecht2 31, 32; Lewisch, BT I2 232; Schmoller, ZStW 103, 92 [105 mN in FN 53]; Wegscheider, RZ 1998, 158 mN in FN 5; SSt 57/42. ↑
- Bei Betrugsdelikten etwa soll die „unmittelbar aus der Vermögensverschiebung des Getäuschten entstandenen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz“ entscheidend sein. Vgl ebda uVwa Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rz 23 mN in FN 33, Rz 27; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II2, § 146 StGB Rz 146; Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 66; Wegscheider, RZ 1998, 159 ↑
- Vgl § 65 Z 1 lit c) StPO. ↑
- ABUB – Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung. ↑
- Vermögensrechtliche Privatbeteiligte gem § 65 Z 1 lit c) StPO. ↑
- Würde etwa ein strafrechtlich angeklagter DIY-Biologe* freigesprochen, wären Privatbeteiligte auf Zivilgerichte angewiesen, ebenso, sofern sie eine höhere als im Strafurteil zugesprochene Schadenssumme begehren. ↑
- UGB – Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen, stF: dRGBl S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 131/2017. ↑
- Kap 5.6.2.2. »Sanktion und Sühne« 172. ↑
- OGH 21.10.2015, 2 Ob 164/15d. ↑
- Anm: Es ist eine zunehmende Loslösung vom Begriff des gegliederten Schadensbegriffs in Lehre aber auch Rsp festzustellen. Vgl §§ 1323 f sowie §§ 1331 f. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0120784. ↑
- Gschnitzer, Schuldrecht, 418 „die wirkliche, die durch das Ereignis eingetreten ist […] welche ohne das Ereignis bestünde.“. ↑
- FB 2: Paradoxie des Meliorisierungsschadens., 75. ↑
- OGH 28.06.2018, 6 Ob 97/18k. ↑
- RIS-Justiz RS0026603. Obgleich diese explizit auf Verstöße ex contractu zu beziehen sind, nimmt die Jud auch sittenwidrige deliktische Schädigungen an. ↑
- Siehe mutwillige Prozessführung iSd § 408 ZPO. ↑
- OGH 11.11.1999, 6 Ob 198/99g [T6] uVwa SZ 62/169, RdW 1992, 340; ecolex 1994, 162 uva; zuletzt auch OGH 23.02.2011, 1 Ob 37/11i. ↑
- RIS-Justiz RS0110900. ↑
- OGH 13.08.2002, 1 Ob 91/02t; OGH 17.12.2003, 7 Ob 271/02g. Vgl dazu § 502 Abs 1 ZPO. ↑
- FB 2: Paradoxie des Meliorisierungsschadens., 75. ↑
- Aber auch bei einigen Spezialnormen (§§ 1328,1328a bzw auch § 31e KSchG); vgl OGH 12.09.2006, 1 Ob 148/06f. ↑
- Anm: Die Gleichsetzung der Begriffe immateriell und ideell ist irreführend und sollte vermieden werden. Zwar betreffen »ideelle Schäden« vorwiegend immaterielle Güter und sind durchaus auch als Gegenbegriff zu »materiellen Schäden« zu verstehen, allerdings beziehen sie sich definitionsgemäß auf geistige (nichtdingliche) Aspekte, die eben nicht direkt sachbezogen sind und nicht zwangsläufig personenbezogen sein müssen. Die Unterscheidung von immateriellen und ideellen Schäden spielt gerade im Immaterialgüterrecht eine Rolle, zumal der Basisschadensersatz naturgemäß ein immaterieller ist und ideelle Schäden nur bei besonderen Voraussetzungen schadenersatzfähig sind. Dies machen insb § 87 Abs 1 und 2 UrhG deutlich, vgl dazu Domain-Namen mit Namensfunktion: OGH 21.12.1999, 4 Ob 320/99h, SZ 72/207, ortig.at; RIS-Justiz RS0113105: „Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig, irreführend und greife in ein durch § 9 UWG geschütztes Kennzeichenrecht des Klägers sowie in sein durch § 43 ABGB geschütztes Namensrecht ein.“. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0022421, RS0022544, RS0010069, RS0038748. ↑
- Zusammenfassend; Kap 6.9. »Sorgfaltsresümee«, 392 ff. Kap »Gv-Produkte und gv-Verfahren nach dem GTR«, Reiter GG.,SynBio und DIY-Bio, EPub. ↑
- Arg: „[…] Zurückversetzung in den vorigen Stand[…]“. ↑
- MedienG – Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), stF: BGBl Nr 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2018. ↑
- Vgl Koziol, HPR3, Rz 9/14 ↑
- Hinweis: Sog seelische Schmerzen, Trauer, Beeinträchtigung der Privatsphäre, entgangen Freude udgl. ↑
- Hinweis: Körperliche Schmerzen, pathogene Schäden etc. ↑
- § 87 Abs 1 UrhG: „Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat. UrhG, BGBl I Nr 63/2018.“ ↑
- RIS-Justiz RS0081773; vgl auch RS0030425, zuletzt OGH 24.04.2012, 2 Ob 114/11w; vgl dazu insb auch Reischauer in Rummel3, § 1293 ABGB Rz 7f und 12a. ↑
- Siehe Kap 4.11.1. »Ausgleichsanspruch und entgangener Gewinn« 97 ff. ↑
- Hinw: Wird einem Geschädigten Ersatz nach beide Bemessungsgrundlagen zugedacht, spricht man vom der vollen Genugtuung. ↑
- Damnum emergens – positiver Schaden; lucrum cessans – entgangener Gewinn. ↑
- Anm: Der damnum emergens wird an der Verringerung des Vermögens, also dem Realwertverlust bemessen und der lucrum cessans (entgangener Gewinn) an einer verhinderten Möglichkeit des Vermögenszuwachses. ↑
- Vgl etwa Welser in Koziol/Welser, BR13I, 303 f. ↑
- Vgl Koziol, HPR I3, Rz 2/105. ↑
- Vgl VO (EG) 834/2007, ABl L 2007/189/1-23. ↑
- Art 2 Z 1 lit c Umwelthaftungsrichtlinie; RL 2004/35/EG „Jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht“ gilt als Schädigung des Bodens. ↑
- § 2 Abs 1 ALSAG, idF BGBl I Nr 104/2019 „Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.“. ↑
- Vgl Sander, Die Haftung des Eigentümers für kontaminierte Liegenschaften, in: Spektrum der Rechtswissenschaft 2013, 25 ff (29) „Eine Kontamination, Schädigung oder Verunreinigung des Bodens bezeichnet jede Veränderung oder Beeinträchtigung des Bodens, wobei hievon eine Gefahr für oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen ausgehen muss, die nicht bloß unerheblich ist.“. ↑
- OGH 22.01.2014, 3 Ob 200/13b „Laut Duden bedeutet der Begriff Kontamination ua „Verseuchung mit schädlichen, besonders radioaktiven Stoffen.“ Wikipedia definiert den Begriff wie folgt: „Kontamination, auch Kontaminierung, steht in Technik und Medizin generell für eine Verunreinigung oder Verschmutzung von Personen oder Gegenständen mit chemischem, biologischem oder radioaktivem Material. Insbesondere bezeichnet Kontamination unerwünschte Stoffanteile in Gemengen und Gemischen, siehe Stoffreinheit, die Verunreinigung von keimfreien oder keimarmen Gegenständen durch Bakterien oder andere Mikroorganismen; Kontamination (Radioaktivität), die Verunreinigung mit radioaktiven Stoffen, das Vorhandensein von Giften aus biologischen und chemischen Waffen in einem Gebiet.“. ↑
- Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02, § 929 Rz 13 (Stand 1.1.2016, rdb.at); Bydlinski P. in KBB4, § 929 Rz 8. ↑
- Vgl dazu Gewässerverunreinigung gem § 30 WRG. ↑
- OGH 11.04.2013, 1 Ob 184/12h, immolex‑LS 2013/50 = JBl 2013,510 = bbl 2013,205/177 – bbl 2013/177 = NZ 2013/128 S 312 – NZ 2013,312 = EvBl 2013/140 S 971 – EvBl 2013,971 = ecolex 2013/424 S 1062 – ecolex 2013,1062 = wobl 2014,246/92 – wobl 2014/92 = ZVR 2014/58 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2014,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = MietSlg 65.138 = MietSlg 65.153 = MietSlg 65.154 = MietSlg 65.221 = MietSlg 65.224 = MietSlg 65.477 = MietSlg 65.722, uVwa Karner in KBB³ § 1295 ABGB Rz 2 mwN. ↑
- OGH 05.05.2009, 1 Ob 16/09y „Der Übernehmer hat Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Übergeber seine Leistung vertragsgemäß erbracht.“. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0122651, zuletzt OGH 03.10.2018, 5 Ob 65/18x mVwa Bydlinski P. in KBB5, § 933a ABGB Rz 14. ↑
- RIS-Justiz RS0023122, zuletzt OGH 11.06.2018, 4 Ob 158/17i. „Außerhalb (vorvertraglicher) vertraglicher Beziehungen ist die nur fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig und macht daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig.“. ↑
- Kap 5.8.3. »Rechtsmissbrauch, Sittenwidrigkeit, Grundrecht und Interessen«, 181 ff. ↑
- Anm: Eine Ersatzpflicht für die Verursachung eines Vermögensschadens macht den Biohacker dann ersatzpflichtig, wenn die DIY-Bio-Schädigung rechtswidrig gewesen ist, was sich va aus der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter bzw -positionen und aus dem Verstoß gg Schutzgesetze ergeben kann. Vgl dazu OGH 12.04.1984, 8 Ob 532/83 [T2], JBl 1985,38 oa OGH 25.02.2016, 9 ObA 17/16i [T7]. ↑
- OGH 19.12.2000, 1 Ob 178/00h [T4]. Selbst nicht unter der Annahme § 31 Abs 1 WRG sei iSd § 1311 zu verstehen. ↑
- Intoxikation etwa über die Atmung, oral, durch Hautkontakt, über Schleimhäute, über das Blut etc. ↑
- Phagen als Vektoren. ↑
- 10 Billionen = 10.000 Milliarden. ↑
- 100 Billionen = 100.000 Milliarden ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna 2015, EPub, Kap »Escheria coli (E. coli)«. ↑
- Sicherheitseinstufung 1. ↑
- Hier Beschäftigte iSd ASchG. ↑
- Nach § 13 Abs 2 VbA ist ein biologischer Arbeitsstoff, der nicht in der Organismenliste des Anhang II VbA aufgeführt wird, nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen; siehe auch auch Anhang III RL 2000/54/EG. ↑
- Siehe etwa TRBA – »Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe« (Deutschland); Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen; vgl dazu in Ö: »Arbeitsstoffe, Biologische Arbeitsstoffe, Einstufung, Schutzmaßnahmen«, Sozialministerium (Arbeitsinspektion).. ↑
- Anm: Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind in den relevanten RL nicht aufgeführt, was keine eindeutige rechtliche Einstufung bzw Zuordnung von Mikroorganismen (MO) außerhalb der Organismenliste zulässt. Siehe dazu Art 18 RL 2000/54/EG (Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe), Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, vom 18. September 2000, ABl L 2000/262/21. ↑
- »Arbeitsstoffe, Biologische Arbeitsstoffe, Einstufung, Schutzmaßnahmen, Branchenbeispiele«, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Hrsg), Februar 2009, 11 (94). ↑
- https://gbcloning.upv.es/ ↑
- Vgl Deutscher Bundestag am 07.01.2016, 18. Wahlperiode, Synthetische Biologie – die nächste Stufe der Bio- und Gentechnologie in: Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung Technikfolgenabschätzung (TA), Drucksache 18/7216. ↑
- Vgl dazu Buhk, H.-J., Synthetic biology and its regulation in the European Union, in: New Biotechnology 31 (6) 2014, 528-531; Pauwels, K., Mampuys, R., Golstein, C. et al, Event report: SynBio Workshop (Paris 2012) – Risk assessment challenges of Synthetic Biology, in: Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 8(3) 2013,215-226; EU-Kommission, SCHER, SCENIHR, Opinion on Synthetic Biology II Risk assessment methodologies and safety aspects, at their plenary on 29 April 2015, the SCHER and the SCCS by written procedure on 4 May 2015; DOI:10.2772/63529. ↑
- Siehe dazu etwas weiter unten den entsprechenden Definitionsansatz im en Original zu SynBio III. ↑
- Vgl Sauter A., Albrecht St., Van Doren D. et al, Synthetische Biologie – die nächste Stufe der Bio- und Gentechnologie, in: Endbericht zum TA-Projekt, Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bunddestag, Arbeitsbericht Nr 164, 11/2015, 9 (331). ↑
- Anm: Der Kampf gg Alzheimer findet nunmehr vorwiegend über die SynBio statt. Mittels CRISPR/Cas9 lässt sich eine Base im Alzheimer-Risikogen APOE4 austauschen. Gerade mit der neuen BE-Methode lassen sich Basen nicht bloß löschen und einsetzen, sondern umwandeln bzw durch neue Basen ersetzen und punktgenau korrigieren. ↑
- „I’d be hacking biology instead of computers […] Creating artificial life with DNA synthesis. That’s sort of the equivalent of machine-language programming […]”; Zitat von Bill Gates im Interview mi Levy S., Geek Power: Steven Levy Revisits Tech Titans, Hackers, Idealists, in: Wired Magazine vom 19 April 2010. ↑
- https://www.wired.com/2010/04/ff_hackers/ ↑
- Gewisse Bakterien, Bakteriophagen, Viren udgl. ↑
- Anm: Haftungsrechtliche Aspekte spielen naturgemäß erst dann eine Rolle, wenn ein Schadensfall unmittelbar droht oder eintritt. In der Rechtswissenschaft wird zw der verschuldensabhängigen und verschuldensunabhängigen Haftung differenziert. Auch im Bereich der DIY-Bio, etwa mit dem nukleasegestützten GE – insb mit dem CRISPR/Cas9-System – muss ins beide Richtungen gedacht werden. Der Haftungsansatz kann zugleich ein öffentlich-rechtlicher als auch ein privatrechtlicher sein. Die Ansprüche können im Schadensfall erga omnes oder inter partes sein, wobei im Rahmen dieser Arbeit auf vertragsrechtliche Szenarien ex contractu nur bedingt eingegangen wird. ↑
- Vgl ua Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, EU-Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2004/35/EG), EU-Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG), Natur- und Landschaftsschutzgesetze mitsamt den Tier- und Pflanzenschutzverordnungen, GTG uvm. ↑
- Umfassen die §§ 1293 reine Sachschäden? Dies Überlegung ist auch mit Bedacht auf §§ 79a und 79b GTG erheblich. ↑
- Vgl Koziol, HPR I3, Rz 9/1; Reischauer in Rummel3, § 1323 ABGB Rz 1; siehe zur Naturalrestitution ausführlich Kronthaler Chr., Zur Abgrenzung von Naturalrestitution und Geldersatz beim Anlegerschaden, in JBl 2016, 138, 429-438. ↑
- RIS-Justiz RS0030102. ↑
- Erl: § 285a baut systematisch auf § 285 auf und deckt die beweglichen Sachen ab; die unbeweglichen Sachen, wie etwa §§ 295 f, stehen wiederum im Einklang zu § 285. ↑
- Sachbegriff sui generis. ↑
- Anm: Sohin ist § 285a entbehrlichen. Letztendlich kann für domestizierte und/oder zahme Tiere über den Vermögensschaden nach § 1332a Schadensersatz über „Heilung oder der versuchten Heilung auch dann“, begehrt werden, „wenn sie den Wert des Tieres“ übersteigen. ↑
- Vgl dazu Lippold R., Ober Tiere und andere Sachen – § 285a ABGB als Beispiel zeitgenössischer Gesetzgebungskunst, in: ÖJZ 1989, 44. Jahrgang, Ausgabe 11, 335-337. ↑
- LMSVG – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, stF: BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2019. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1324 ABGB Rz 10 (Stand 1.1.2004, rdb.at). ↑
- Bydlinski F., JBl 1965, 173 ff u 237 ff, ihm va folgend Koziol, HPR I3, Rz 11/4 ff. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1324 ABGB Rz 10 uVwa Strasser, Immaterieller Schaden 35 ff u 48 ff; ders, JBl 1965, 573 ff u JBl 1975, 648 ff sowie DRdA 1983, 241 FN 1. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1324 ABGB Rz 10. ↑
- OGH 17.02.2010, 2 Ob 113/09w; RIS-Justiz RS0125779. ↑
- VO (EG) 178/2002, ABl L 2002/31/1-24; siehe auch VO (EG) 1169/2011, ABl L 2011/304/18-63. ↑
- Erg: Nach § 1325 sind bei Schädigungen am Körper eines Menschen bereits ab leichter Fahrlässigkeit Heilungskosten iwS, Verdienstentgang iwS sowie gebührendes Schmerzengeld zu leisten. ↑
- Inkl Nebeneinkommen. Inbegriffen sind auch Einkommen Selbständiger und der entgangene Gewinn. ↑
- Objektiv-abstrakt: objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Dauerschaden und hoher Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Einkommensminderung;
Subjektiv-konkret: Differenzsumme zw dem Einkommen vor Schadenseintritt und dem künftigen; vgl dazu etwa OGH 03.03.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355 oder OGH 12.05.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9; beachte auch den richterlichen Ermessensspielraum nach § 273 ZPO. NhL kommt die objektiv-abstrakte Schadensberechnung ab leichter Fahrlässigkeit (vgl § 1332) zur Anwendung, die subjektiv-konkrete Schadensberechnung hingegen ab grobem Verschulden und immer bei Aufwandsentschädigungen, Verbindlichkeiten oder entgangenem Gewinn. ↑
- OGH 16.09.1999, 6 Ob 155/99h; OGH 23.10.2000, 6 Ob 238/00v „Das Recht auf körperliche Unversehrtheit sei fraglos ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB, das Abwehrschutz genieße, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden könne.“. ↑
- Anm: Va im Sprachgebrauch wird der Begriff höchst unterschiedlich verwendet. So bedeutet der Begriff Personenschaden nach dem Sprachgebrauch der Österreichischen Bundesbahnen etwa automatisch den sog »Schienentod«. ↑
- Vgl etwa § 159 Abs 1 VersVG, BGBl I Nr 51/2018. ↑
- Kap 5.14.5.8. »Rechtswidrigkeit des Handelns und Widerrechtlichkeit des Eingriffs«, 364 ff. ↑
- UU kann der Geschädigte (ggfs auch dessen Rechtsnachfolger) eine verschuldensunabhängige Haftung des Biohackers per analogiam anführen. ↑
- Vgl OGH 15.10.1998, 2 Ob 242/98x, OGH 29.06.1999, 5 Ob 182/99, OGH 20.10.2005, 2 Ob 93/04x, OGH 22.02.2007, 2 Ob 150/06g, OGH 27.09.2007, 2 Ob 135/07b, OGH 03.03.2010, 9 Ob 97/09v, OGH 26.02.2009, 1 Ob 5/09f, OGH 11.09.2014, 2 Ob 83/14s, OGH 22.01.2015, 2 Ob 175/14w, OGH 09.09.2015, 2 Ob 143/15s. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0031307, RS0031300, RS0031040. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0031082. ↑
- Vgl ebda [T3]. ↑
- Huber Chr., Antithesen zum Schmerzengeld ohne Schmerzen – Bemerkungen zur objektiv-abstrakten und subjektiv-konkreten Schadensberechnung, ZVR 2000, 218 zu OGH 11.03.1999, 2 Ob 192/97t; Danzl Zivilrecht, in: Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller (Hrsg), Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht9, 2008, 62-341; OGH 29.05.1957, 2 Ob 218/57; OLG Linz 15.07.1998, 1 R 152/98y, OGH 5.1.1915 GIUNF 7231=ZBL 1916/133; 22.10.1952 SZ 25/268; 15.4.1958 ZVR 1959/128; 11.2.1959 ZVR 1960/87; 15.7.1987 JBl 1988, 46; 15.11.1989; JBl 1990, 456. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0115189. Zuletzt OGH 28.01.2021, 8 Ob 98/20z; RS0115190, zuletzt OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t, veröff: SZ 2018/24. ↑
- Vgl hierzu Flatscher-Thöni M., Leiter A., Winner H., Schmerzengeld in Österreich: Eine empirische Analyse des Spruchverhaltens der Oberlandesgerichte, in: Innsbrucker Beiträge zur Rechtstatsachenforschung: Bd 4, Barta/Ganner/Voithofer (Hrsg), innsbruck university press 2012, 110 (108-124). ↑
- Ob die Satisfaktionsfunktion nur in Deutschland von Bedeutung sei, ist anzuzweifeln. Vgl Danzl K-H., Aktuelle Entwicklungen zum Schmerzengeld, Jutizpalast Wien, Vortrag vom 01.12.2017. ↑
- Allgemeines SozialversicherungsG, BGBl 1955/189 idgF. ↑
- Das „Pflegegeld [ist] sachlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten“; eine Invaliditätspension sei sachlich inkongruent, OGH 15.11.2007, 2 Ob 190/07s. ↑
- OGH 28.05.2002, 10 ObS 174/02i, insb die „Gegenüberstellung von privater und gesetzlicher Unfallversicherung.“ [T6]. ↑
- EPEC, ETEC, EIEC, EHEC oder EAEC. ↑
- Vgl etwa OGH 17.08.2006, 10 Ob 35/06d. ↑
- Vgl Methodensammlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG). ↑
- https://www.lag-gentechnik.de/dokumente/uam-methoden/003.pdf ↑
- Vgl bereits die Stellungnahme der ZKBS zu gentechnischen Arbeiten mit enterohämorrhagischen E.-coli-Stämmen (EHEC), in: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 47/2004, 584-586, DOI 10.1007/s00103-004-0821-8. ↑
- RIS-Justiz RS0087613. ↑
- Erl: E. coli-Bakterien sind Bestandteil der menschlichen Darmflora, die meisten sind harmlos. Kann dem DIY-Biologen der Personenschaden nachzuweisen sein? Die Laborstämme des E. coli unterscheiden sich minimal von den pathogenen Formen. Dieser Gedanke ist bei der DIY-Bio im Rahmen der Risikogruppe 1 leitend.EPEC, ETEC, EIEC, EHEC, STEC oder EAEC. ↑
- Methodensammlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG), Nachweis von Escherichia coli K12 mittels PCR und U3-Phagentest AM003, 5 (6). ↑
- Als Konsequenz der „eigentlichen Schadloshaltung“nach § 1323. ↑
- Kap 5.8.7. »Umfang des Schadensersatzes«, 183, Kap 4.10.1. »GVO-Schaden«, 68 ff. ↑
- Kap 5.8.3. »Rechtsmissbrauch, Sittenwidrigkeit, Grundrecht und Interessen«, 181 ff. ↑
- Vgl dazu OGH 22.03.1990, 7 Ob 540/90. ↑
- UrhG – Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) idstF: BGBl Nr 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2018. ↑
- Va Forschungsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Meinungsfreiheit, Reiter GG.,SynBio und DIY-Bio, »Molekulargenetik für Juristen«, EPub. ↑
- Kap 5.8.3. »Rechtsmissbrauch, Sittenwidrigkeit, Grundrecht und Interessen«, 181 ff. ↑
- Open Access als unbegrenzter Zugriff auf die Allmende. ↑
- Open Source als Erweiterung des Open Access um die lizenzfreien Nutzungsrechte. ↑
- Publikation auf einer Homepage, Website etc unter Zugrundelegung einer Open Access-Lizenz. ↑
- CC – Creative Commons. Die Rechte des Nutzers und des Betreibers sind 2001 an der Stanford Universität entwickelt worden. ↑
- GPL – General Public License; auch GNU GPL. Dt: allgemeine Veröffentlichungserlaubnis oder -genehmigung. Kap »Open Source vs Immaterialgüterrechte«, Reiter GG., SynBio und DIY-Bio, EPub. ↑
- Vgl dazu va §§ 864a und § 879 Abs 3, §§ 914 f und § 6 Abs 3 KSchG. ↑
- Künstliche Intelligenz: EU-Kommission lässt Vorschläge zu ethischen Leitlinien in der Praxis testen, 08.04.2019, Pressebericht der EU-Kommission:
„Ein europäisches Expertenteam hat heute einen Bericht vorgestellt, welche sieben Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit KI auch wirklich vertrauenswürdig sind:
• Vorrang menschlichen Handelns und menschlicher Aufsicht: KI-Systeme sollten gerechten Gesellschaften dienen, indem sie das menschliche Handeln und die Wahrung der Grundrechte unterstützen; keinesfalls aber sollten sie die Autonomie der Menschen verringern, beschränken oder fehlleiten.
• Robustheit und Sicherheit: Eine vertrauenswürdige KI setzt Algorithmen voraus, die sicher, verlässlich und robust genug sind, um Fehler oder Unstimmigkeiten in allen Phasen des Lebenszyklus des KI-Systems zu bewältigen.
• Privatsphäre und Datenqualitätsmanagement: Die Bürgerinnen und Bürger sollten die volle Kontrolle über ihre eigenen Daten behalten und die sie betreffenden Daten sollten nicht dazu verwendet werden, sie zu schädigen oder zu diskriminieren.
• Transparenz: Die Rückverfolgbarkeit der KI-Systeme muss sichergestellt werden.
• Vielfalt, Nichtdiskriminierung und Fairness: KI-Systeme sollten dem gesamten Spektrum menschlicher Fähigkeiten, Fertigkeiten und Anforderungen Rechnung tragen und die Barrierefreiheit gewährleisten.
• Gesellschaftliches und ökologisches Wohlergehen: KI-Systeme sollten eingesetzt werden, um einen positiven sozialen Wandel sowie die Nachhaltigkeit und ökologische Verantwortlichkeit zu fördern.
• Rechenschaftspflicht: Es sollten Mechanismen geschaffen werden, die die Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht für KI-Systeme und deren Ergebnisse gewährleisten.“ ↑
- RIS-Justiz RS0022584 „Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist (SZ 34/112; JBl 1966,86; EvBl 1966/305 ua).“, zuletzt OGH 23.07.2014, 8 Ob 6/14m. ↑
- Vgl bereits Koziol/Welser, BR10 I, 468 mwN; vgl auch Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 328. ↑
- Anm: Dahinter stecken wohl auch verfahrensökonomische Überlegungen zwecks Entlastung der Gerichte. ↑
- RIS-Justiz RS0022638 „Das Wort „jedermann“ ist nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter – ausgenommen § 1327 ABGB – Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der Interessen des Beschädigten bezweckt.“- ↑
- OGH 19.04.2012, 7 Ob 185/11y „Die bloße Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten soll den Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreien; hat daher den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. (8 Ob 118/04t, 1 Ob 210/08a, 2 Ob 190/09v; vgl RIS-Justiz RS0022638 [T7, T8, T9, T10], RS0022578 [T2, T4])“. ↑
- Vgl OGH 29.04.1999, 2 Ob 162/97f; „Vermögensschäden sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Ausuferung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eintritt, ohne dass es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt, wenn es sich also um eine reine Schadensverlagerung handelt. [T7]“. ↑
- Vgl Koziol/Welser, BR10 I, 468 mwN in FN 153. ↑
- Siehe dazu OGH 28.11.2002, 8 Ob 287/01s [T8]. ↑
- Anm: Verstößt der BioHacker gg ein Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 Fall 2, kann er einen eigenen deliktischen Anspruch geltend machen. ↑
- RIS-Justiz RS0022578, zuletzt OGH 27.07.2017, 2 Ob 124/17z. ↑
- RIS-Justiz RS0022608 ↑
- Siehe Horster A., Risiken gentechnisch veränderter Organismen (GVO) heute und morgen – verschiedene Haftungsszenarien, in: General Reinsurance, Insurance Issues September 2016, 4 (7) mwN in Fn 26: „die Definitionsansätze des Sachverständigenrats für Umweltfragen, Umweltgutachten 1987, 2004, 2008 und die EU-Richtlinie zur Umwelthaftung, dargestellt bei Marquard/Durka: „Auswirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen auf Umwelt und Gesundheit: Potenzielle Schäden und Monitoring, Hrsg Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle (in der Helmholtz-Gemeinschaft), 2005, 9.“ ↑
- So bereits Harrer in Schwimann, ABGB1, §§ 1323 ff ABGB Rz 42 mVwa Einigkeit in Rsp und L. ↑
- Vgl Harrer in Schwimann, ABGB1, R§ 1323 ff ABGB Rz 42, Restrisiko für behördlich genehmigte Anlagen und Ersatz für den erlittenen Schaden. ↑
- RIS-Justiz RS0001353, zuletzt OGH 24.04.2003, 3 Ob 324/02x, SZ 2003/41. ↑
- Vgl Harrer in Schwimann, ABGB1, § 1323 ff ABGB Rz 11. ↑
- Bundesgesetz zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosengesetz), idstF: BGBl I Nr 128/2005. ↑
- Epidemiegesetz 1950 stF: BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 37/2018. ↑
- Anm: Krankheiten bzw Infektionen, die auf natürliche [biologische!] Weise direkt oder indirekt über Tierprodukte (Lebensmittel) oder kontaminierte Pflanzen auf den Menschen übertragen werden können. Nach dem aktuellen Stand der Biowissenschaften sind Zoonoseerreger insb Bakterien, Parasiten, Pilze, Prionen, Viren, Protozoen, Helminthen oder Arthropoden. ↑
- Vgl dazu »Vorbeugende Klage bei Erstgefahr« bei Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- Vgl bereits OGH 28.04.1961 1 Ob 218/61; so auch OGH 20.12.2018, 1 Ob 163/18d. ↑
- Vgl OGH 12.09.2006, 1 Ob 148/06f. ↑
- OGH 29.09.1998, 1 Ob 160/98f, ÖJZ-LSK 1999/6 = Jus-Extra OGH-Z 2652 = EvBl 1999/38 S 187 – EvBl 1999,187 = NZ 1999,403 = SZ 71/156. ↑
- RIS-Justiz RS0022533, insb OGH 02.02.1978, 2 Ob 279/77, RZ 1978/122 = ZVR 1978/264; SZ 60/102 = ZVR 1988/83 mwN. ↑
- RIS-Justiz RS0022421, zuletzt OGH 12.09.2006, 1 Ob 148/06f [T1]. ↑
- RIS-Justiz RS0115190. ↑
- OGH 20.12.2018, 1 Ob 163/18d, OIZ 2018,25/Ausgabe 3 = Zak 2019/130 S 78 – Zak 2019,78 in Rz 3 „Der Anspruch auf den Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe iSd § 1331 zweiter Halbsatz ABGB setzt eine besondere Gefühlsbeziehung zur Sache (etwa zu einem Erb- oder Erinnerungsstück) voraus (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1331 ABGB Rz 5; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1331 ABGB Rz 4; Reischauer in Rummel3, § 1331 ABGB Rz 2).“ ↑
- OGH 18.02.2018, 15 Os 146/14 f. ↑
- Vgl dazu auch Gimpel-Hinteregger, Das Tier als Sache und Ersatz der Heilungskosten für ein verletztes Tier in ÖJZ 1989, 65, 66; oa Bydlinski P., Das Tier, [k]eine Sache ? in RdW 1988, 157. ↑
- Die Kosten sind auch keine iSd § 1332a, sofern keine tatsächlichen Heilungskosten anfallen. § 1331 kann nhL und Rsp neben § 1332a zur Anwendung gelangen, vgl dazu OGH 29.09.1998, 1 Ob 160/98f. ↑
- RIS-Justiz RS0115189. ↑
- VfSlg 5318/1966. ↑
- Pöschl M., § 14 – Gleichheitsrechte, in Merten/Papier (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VII 2014, 542 Rz 42 (519-590). ↑
- Ebda, 551 Rz 57. ↑
- Vgl Goldie L. F. E., Concepts of Strict and Absolute Liability and the Ranking of Liability in Terms of Relative Exposure to Risk, in: NYIL (16), 1985, 180; ders, Concepts of strict and absolute liability and the ranking of liability in terms of relative exposure1 to risk, Cambridge University Press: 07.07.2009. [Freie Übersetzung durch den Verfasser!]. ↑
- Anm: Im Zuge der DIY-Bio kann es auch zu paradoxen »Meliorisierungsschäden« kommen. FB 2: Paradoxie des Meliorisierungsschadens., 75. ↑
- Anm: Etwa Abwehr von Störungen gem § 523 ABGB, Besitzstörungsverfahren gem § 339 ABGB oder Unterlassungsklage nach § 364 ABGB. ↑
- Siehe auch Kap 5.12.5. »Tierhalterhaftung (§ 1320 ABGB)«, 285 ff; RIS-Justiz RS0030291; RS0030391. Aber auch Gastwirtehaftung gem § 970 ABGB in der erste Alternative; ↑
- Anm: Die Gefährdungshaftung nach einem Schutzgesetz (GTG) tritt nur bei entsprechender Schutzgesetzverletzung und erst ab dem Zeitpunkt der behördlichen Kenntnisnahme einer konkreten Rechtsverletzung durch DIY-Biologen ein. ↑
- Siehe dazu jedoch § 1305 ABGB. ↑
- Kap 5.11. »DIY-Bio: Haftung und Zurechnung aus Nichtverschulden« 245 ff. ↑
- Erl: Nicht die Handlung macht eine Person schuldig, sondern deren Verstand. „Keine Schuld ohne Bewusstsein der Schuld.“; en: “An act does not make a person guilty, unless the mind is guilty.” ↑
- Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Auflage, F. Deuticke Verlag, Wien 1960, 37 (534). ↑
- Ebda. ↑
- Ebda, 197 „[…] die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muss bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muss sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müsste. […] Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet“. ↑
- § 7 iVm § 879 ABGB, aber auch §§ 26 und 1295 Abs 2 ABGB; § 2 Abs 1 Z 1 PatG 1970. ↑
- § 2 Abs 1 Z 1 PatG 1970 oder § 6 IPR. ↑
- RIS-Justiz RS0022866, zuletzt OGH 03.05.2017, 4 Ob 62/17x „Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Die guten Sitten werden mit dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt zu dem neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Normen der Moral gehören“. ↑
- RIS-Justiz RS0022920 „Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft (aller billig und gerecht Denkenden) widerspricht“. ↑
- Anm: Die Gute-Sitten-Regel oder der Ordre-public-Vorbehalt öffnen einer unabhängigen Gerichtsbarkeit Tür und Tor für politisch intendierte und/oder religiös motivierte Urteile. ↑
- Anm: So machen irrwitzige Bewegungen, wie der Kreationismus, QAnon oder die Flacherdtheorie auch vor Richterbänken nicht halt. Solche Anwandlungen können zur totalen Rechtsverweigerung führen. ↑
- OGH 27.09.2001, 6 Ob 287/00z ↑
- OGH 28.06.1989, 3 Ob 516/89. ↑
- Vgl Abueida D., The Brain on Trial: Neurolaw on Criminal Responsibility, Punishment, and The Call for Adjusting Theory. How can neuroscience influence the understanding of criminal responsibility and what are the implications of conceptions of neurolaw on criminal law?, Faculty of Law at Maastricht University 2020, DOI:10.13140/RG.2.2.31241.36961. ↑
- Glenn A. L., Raine A., ‘Neurocriminology: implications for the punishment, prediction and prevention of criminal behavior’ (2013), 15 NRN 54, 60. ↑
- Kap 5.10.3. »Normativer Schuldbegriff und Schuldfähigkeit«, 218 ff. ↑
- RIS-Justiz RS0088909 „Objektive Sorgfaltsverstöße indizieren grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können“. ↑
- „Culpam autem esse cum quod a diligente provideri potuerit non esset provisum.“, Ulpian Dig 9, 2, 31 „Verschulden liegt vor, wenn dasjenige nicht vorausgesehen wird, was ein Sorgfältiger hätte voraussehen können“, Honsell H., Die Reform der Gefährdungshaftung, Fn 10, 3. ↑
- RIS-Justiz RS0038199 (Versehentliches Kippen einer Trockenhaube durch einen fünfzehnjährigen Friseurlehrling); RS0028391. ↑
- Vgl OGH 19.01.1982, 4 Ob 1 32/81 ↑
- § 6 StGB (1) „Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.“ ↑
- § 6 Abs 3 StGB „Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“. ↑
- RIS-Justiz RS0044262; RS0030417 „Grob fahrlässig handelt jener Fahrzeuglenker, der während der Fahrt raucht, sich nach der seiner Hand entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht“. ↑
- RIS-Justiz RS0054822. ↑
- Pro Haftung: Koziol, HPR I, 130; contra Haftung: Zeiller, ABGB III/2, 712 f. ↑
- RIS-Justiz RS0080371, zuletzt OGH 04.07.2018, 7 Ob 120/18z [T1] sowie RIS-Justiz RS0030331. ↑
- OGH 22.04.2008, 10 Ob 103/07f obiter dictum [T5]: „[…] ist seit der Novellierung dieser Bestimmung durch BGBl I 1997/6 aufgrund eines Gegenschlusses zu Satz 2 abzuleiten und entspricht auch der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl auch: RIS-Justiz RS0062591 und RS0062762).“ ↑
- OGH 16.12.1983, 10 Os 168/83 „Die Legaldefinition des § 5 Abs 1, erster Halbsatz, StGB, erfasst als Oberbegriff alle drei angeführten Vorsatzformen“. ↑
- Jäger Chr.. Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, C.F. Müller GmbH, 2009, 56 f (342). „Täterinnen* haben nach der hL und gem § 5 Abs 1 zweiter HS StGB den Taterfolg als Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich zu halten und sich mit ihr abzufinden (Eventualvorsatz oa Ernstnahmetheorie). Täterinnen* haben den Taterfolg als mögliche Tatbildverwirklichung intellektuell vorauszusehen und willentlich billigend in Kauf zu nehmen (Billigungstheorie – dt Rsp). Wenn die Täterinnen* den Taterfolg als Tatbildverwirklichung konkret für denkbar halten, handeln sie vorsätzlich; auf ein voluntatives Kriterium kommt es nicht an (Möglichkeitstheorie). Wenn die Täterinnen* das Eintreten des Taterfolgs als Tatbildverwirklichung als wahrscheinlich ansehen, handeln sie mit Eventualvorsatz. Die bloße Möglichkeit wird durch das Possibilitätskriterium verdrängt (Wahrscheinlichkeitstheorie)“. ↑
- Vgl etwa OGH 09.12.1969, OGH 4 Ob 72/69 „“Vorsatz“ im Sinne des § 333 ASVG lässt sich auch nicht mit gröblichster Fahrlässigkeit gleichsetzen, sondern bedeutet „böse Absicht.“; Allgemein dazu RIS-Justiz RS0085680. ↑
- RIS-Justiz RS0088968. ↑
- OGH 26.04.1988, 11 Os 43/88. ↑
- OGH 17.06.2010, 13 Os 100/09v. ↑
- Anm: Das neurowissenschaftliche Verständnis von Sein und Sollen oder Willensfreiheit hat jedoch (noch) keine Auswirkung auf das Strafrechtssystem und somit auch nicht auf das Zivilrecht. ↑
- Vgl etwa § 11 StGB, §§ ff 21, § 1308. Normiert nach Kriterien des Alters und geistiger Reife. ↑
- Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07, § 1310 (Stand 1.5.2020, rdb.at); RIS-Justiz RS0027608. OGH 25.10.1996, 1Ob 2227/96y; OGH 24.09.1998, 2 Ob 2178/96z, 2 Ob 363/99t. ↑
- OGH 26.09.1995 5, Ob 529/95 „Nach § 1310 dritter Fall ABGB kommt es bei der Ermessensentscheidung nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an, sondern darauf, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann“. ↑
- Ebda „Der Anspruch des Minderjährigen (als des aus der Haftpflichtversicherung seines gesetzlichen Vertreters begünstigten Dritten) gegen den Versicherer stellt im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Vermögen im Sinne des § 1310 dritter Fall ABGB dar (JBl 1969, 503; SZ 47/43; SZ 52/168; ZVR 1975/196; Gamerith in ÖA 1979 bis 1981, 20 ff; ua)“. ↑
- Anm: Über den materiellrechtlichen Schuldbegriff driften die Rechtsmeinungen und jene der Neurowissenschaften, Neurobiologie und Psychologie weit auseinander und sind mitunter sogar diametral ausgerichtet. ↑
- Vgl dazu die aktuelle Hellfeld-Statistik der GRECO (Staatengruppe des Europarats gegen Korruption). ↑
- RIS-Justiz RS0049004, insb OGH 13.10.2010 3 Ob 146/10g; RIS-Justiz RS0049004, insb OGH 13.10.2010, 3 Ob 146/10g. ↑
- RIS-Justiz RS0027499, OGH 15.05.1968, 5 Ob 127/68, zuletzt OGH 09.04.2015, 2 Ob 31/15w. ↑
- RIS-Justiz RS0027615, zuletzt OGH 20.10.1988, 7 Ob 36/88 nur T3; VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,35. ↑
- Anm: Bewusstseinsstörungen sind derart vielfältig, dass auf sie in diesem Rahmen nicht näher eingegangen werden kann. ↑
- Zurechnungsunfähigkeit; siehe dazu im Detail Von Jonschwil, Psychiatrie und Strafjustiz, Entstehung, Praxis und Ausdifferenzierung der forensischen Psychiatrie in der deutschsprachigen Schweiz 1850-1950, Inauguraldissertation der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern 2002 und exemplarisch Laubichler, Über die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit bei tiefreichenden Bewußtseinsstörungen, ÖJZ 1981, 37. Die pathogene Bewertung der Schuldunfähigkeit hat jedenfalls anhand forensisch-psychiatrisch-psychologischer Sachverständigengutachten (§§ 351 ZPO; § 126 StPO) zu erfolgen, die jew juristische Bewertung obliegt den Gerichten iSd freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO; § 14 StPO). ↑
- Anm: Aspekte der Beschaffung von DIY-Bio-Ware durch Jugendliche, wie auch der Eigenverantwortung und Einsichtsfähigkeit, der Einlassungs- und Übernahmefahrlässigkeit, der Deliktsunfähigkeit und Befähigung zur Rechtstreue uvm können im vorliegenden Untersuchungsrahmen nicht näher aufgegriffen werden. Siehe dazu »Haftung Minderjähriger (§§ 21, 170, 865 Satz 1 ABGB)« in Reiter GG.,SynBio und DIY-Bio, EPub. ↑
- Vgl dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2, 1. Computerkriminalität (StGB) und dazugehöriges Strafverfahrensrecht (StPO), MANZ Verlag, Wien 2015 sowie Spranger T. M., International Neurolaw: A Comparative Analysis, Springer Verlag, Heidelberg, Berlin 2012, (412), Abstract frei übersetzt aus dem En: „Während die vergangenen Jahre immer wieder als „Ära der BioTech“ bezeichnet wurden, hat sich in letzter Zeit der Eindruck gezeigt, dass den neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Neurowissenschaften mindestens genauso viel Aufmerksamkeit gewidmet wird. Es ist nahezu unmöglich, einen Überblick über die Anzahl der Forschungsprojekte zu erhalten, die sich mit der Funktionsweise des Gehirns befassen – beispielsweise in Bezug auf seine Organisationsstruktur – oder auf Projekte, die sich mit den Themen rechtliche Verantwortlichkeit, Gehirn-Computer-Schnittstellenanwendungen, Neuromarketing und Lügen befassen Entdeckung oder Gedankenlesen. Diese Verfahren sind mit einer Reihe rechtlicher Fragen zu den Rahmenbedingungen von Forschungsprojekten sowie der richtigen Herangehensweise an die gewonnenen Erkenntnisse verbunden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung des Themas für die neuesten Entwicklungen ist es wichtig, die verschiedenen Rechtssysteme und -strategien zu vergleichen, die sie für den Umgang mit diesen rechtlichen Implikationen anbieten. Daher enthält das Buch International Neurolaw – A Comparative Analysis mehrere Länderberichte aus aller Welt sowie internationale Organisationen wie die UNESCO, um die unterschiedlichen rechtlichen Ansätze zum Thema und mögliche Interaktionen aufzuzeigen“. ↑
- VwGH 26.01.2001, 2000/02/0258. ↑
- Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2, StGB, § 11 Rz 10. ↑
- Vgl früher noch Laubichler W., Über die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit bei tiefreichenden Bewußtseinsstörungen, ÖJZ 1981, 37. ↑
- Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2, StGB, § 11 Rz 10 (Stand 1.3.2012, rdb.at). ↑
- LVwG Wien 17.08.2020, VGW-001/076/2754/2020 ↑
- Anm: Selbst statistische Mediane wie auch Whisker und Ausreißer sind Ausdruck einer willkürlichen Festlegung normativer Grenzwerte. ↑
- Im Detail dazu bereits Sapolsky R. in: Zeki S., Goodenough O. und Sapolsky R., The frontal cortex and the criminal justice system. Philosophical Transactions of the Royal Society of London. Series B: Biological Sciences 2004, Bd 359, Ausgabe 1451, 1787-1796, DOI: 10.1098/rstb.2004.1547, PMCID: PMC1693445, PMID: 15590619. ↑
- Freiwilliger Verein von Rechtsanwälten und Jurastudenten. ↑
- Nachfolgende Zusammenfassung nach Tyler M., Understanding the Adolescent Brain and Legal Culpability, in: American Barr Association, 01.08.2015. ↑
- Eine Abstufung in Jugendliche (14.- 15. Lj) und in junge Erwachsene (bis 21 Jahre) im Jugendstrafrecht wird den neurowissenschaftlichen Erkenntnissen schon eher gerecht. ↑
- Kant I., Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?, Berlinische Monatsschrift, 1784, 2, 481-494. ↑
- Siehe im Detail Von Jonschwil, Psychiatrie und Strafjustiz, Entstehung, Praxis und Ausdifferenzierung der forensischen Psychiatrie in der deutschsprachigen Schweiz 1850–1950, Inauguraldissertation der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern 2002 und exemplarisch Laubichler, Über die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit bei tiefreichenden Bewußtseinsstörungen, ÖJZ 1981, 37. ↑
- Anm: Eine forensische Einschätzung auf empirischer psychiatrischer Basis oder auf Grundlage von standardisierten Testbögen von Psychologen und Psychiaterinnen ist ein das Gesundheits- und Rechtssystem belastendes Relikt vergangener Epochen. Heute ist das Um und Auf der Diagnostik im iimt-disziplinären Bereich der Medizin gelegen, wobei die breite medizinische Anamnese Neurobiologinnen und Neurologen überantwortet werden müsste. ↑
- Erl: höhere Fähigkeiten, mehr Zusatzwissen oder -erfahrung. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel3, § 1297 ABGB (Stand 1.1.2007, rdb.at). ↑
- Vgl Wolff in Klang VI 46; EvBl 1970/294; RIS-Justiz RS0026229, OGH 31.03.1970, 1 Ob 50/70, veröff: EvBl 1970/294 S 517 = MietSlg 22194. ↑
- OGH 06.09.1989, 1 Ob 588/89, JBl 1990, 48. ↑
- Zu § 1319 ABGB Koziol, HPR II, 398; Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 12. ↑
- RIS-Justiz RS0029991 ↑
- Vgl dazu Neumayr M., Grundsätzliches und Aktuelles zum EKHG, 81, Die besondere Gefahr des Handelns ersetze das Verschulden und die Rechtswidrigkeit, die Schadenersatzpflicht trete unmittelbar mit der Realisierung der Gefahr ein, wobei gewisse Umstände zu einer Haftungsbefreiung führen könnten, womit keine reine Erfolgshaftung anzunehmen sei. ↑
- RIS-Justiz RS0023801, erstmals OGH 30.11.1987, 4 Ob 609/87, SZ 60/256 = JBl 1988,318; zuletzt OGH 07.07.2020, 5 Ob 94/20i und OGH 06.08.2021, 6 Ob 84/21b. ↑
- Vgl Disziplinaroberkommission 08.02.2005, 99/8-DOK/04. ↑
- RIS-Justiz RS0026524; RS0026535; RS0026456. ↑
- Anm: DIY-Biologen sind, sofern sie selbst Laien sind, keine Sachverständigen iSd §§ 1299. Sie bekennen sich weder öffentlich zu einem Gewerbe oder Handwerk (§ 1299 1. Fall) noch übernehmen sie ohne Not freiwillig ein Geschäft eines Anderen (§ 1299 2. Fall ABGB). ↑
- RIS-Justiz RS0088915 „Nach dem auf die Person des Täters anzuwendenden „objektiviert-subjektiven Maßstab“ kann sich jemand auf die Unkenntnis dessen, was zum allgemeinen Erfahrungsstand und Wissensstand eines ordnungsgemäß ausgebildeten und verantwortungsbewußten Angehörigen seines Berufskreises oder Tätigkeitsbereiches – hier eines Mitarbeiters der chemischen Industrie – gehört, nicht berufen.“ ↑
- Haglmüller, Beweislastumkehr (Zivil- und Unternehmensrecht), in RDB Keywords1, Rz 6 (Stand 11. 10. 2021, rdb.at). ↑
- Kap 5.10.2.1. »Fahrlässigkeitsstufen«, 216. ↑
- RIS-Justiz RS0088902 „Der Maßstab der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit ist bis zu einem gewissen Grad ein „objektiviert-subjektiver“. Für eine subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges ist entscheidend, ob eine Person, ausgestattet mit den Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters in seiner Lage nach allgemeiner Erfahrung fähig war, den tatsächlich eingetretenen Erfolg vorauszusehen“. ↑
- Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts, 2010, Rz 3/8 f; Harrer in Schwimann, ABGB3, VI § 1332 Rz 5; Karner in KBB3, § 1293 Rz 8; Wittwer in Schwimann, ABGB Taschenkommentar3, § 1293 Rz 16. ↑
- RIS-Justiz RS0030329; RS0030119; RIS-Justiz RS0030236, OGH 25.05.1999, 1 Ob 358/98y, zuletzt OGH 25.09.2019, 1 Ob 62/19b. ↑
- „Ersatz des gemeinen Werts“, OGH 26.02.2019, 4 Ob 3/19y. ↑
- Vgl § 6 Abs 1 und Abs 2 StGB. ↑
- RIS-Justiz RS0030303 „Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.“; siehe dazu auch § 6 Abs 3 StGB. ↑
- Anm: Der Fahrlässigkeitsgrad ist va im Schadenersatz wesentlich, da bei Personen- oder Sachschäden ab leichter Fahrlässigkeit volle Genugtuung zuerkannt wird, während bei Vermögensschäden ab grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. ↑
- Anm: Die tautologische Redundanz der Begriffe subjektiv-konkret und objektiv-abstrakte ist entbehrlich, wird aber aufgrund des terminologischen Usus beibehalten. ↑
- Anm: Als zivilrechtliche Faustregel gilt, dass zw zwei natürlichen Personen, die keine Unternehmer nach § 1 KSchG sind, im Falle einer leicht fahrlässigen Schadensverursachung nur der damnum emergens zu ersetzen sei, ab grober Fahrlässigkeit kumulativ auch das lucrum cessans, man spricht hierbei vom Ersatz des Interesses. ↑
- OGH 31.01.2013, 6 Ob 244/12v [T6]. ↑
- Etwa bei volatilen Wertpapieren, OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p [T5 und T7]. ↑
- OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w [T8]. ↑
- Vgl etwa Reischauer in Rummel/Lukas4, § 921 Rz 39 ff (Objektiv-konkrete Schadensberechnung); ↑
- Kerschner F., RdU 2019/31, 37 zu OGH 26.9.2018, 1 Ob 114/18y, Reischauer in Rummel/Lukas4, § 921 Rz 39 ff. ↑
- Kerschner F., RdU 2019/31 mVwa Kerschner/E. Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3, Klang, § 364a Rz 204 mwN und uVwa § 26 Abs 2 WRG und § 364a ABGB. ↑
- OGH 15.03.2012, 6 Ob 28/12d. ↑
- Reischauer in Rummel/Lukas4, § 921 Rz 39 ff. ↑
- Kerschner F., RdU 2019/31, Glosse. ↑
- OGH 23.02.2006, 8 Ob 123/05d, SZ 2006/28. ↑
- Kodek, Abstrakte Schadensberechnung – Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung, Huber, Neumayr, Reisinger (Hrsg), in FS Danzl, MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2017, 119 ↑
- ErläutRV 1058 BlgNR XXII. GP 60. ↑
- Vgl dazu Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts, Rz 3/8, Rz 3/9 und 8/10. ↑
- Vgl etwa zum Schmerzengeld: OGH 11.3.1999, 2 Ob 192/97, Huber Chr., Antithesen zum Schmerzengeld ohne Schmerzen – Bemerkungen zur objektiv-abstrakten und subjektiv-konkreten Schadensberechnung, in ZVR 2000, 218; Beeinträchtigung von Fischereirechten: OGH 26.9.2018, 1 Ob 114/18y, Kerschner F., RdU 2019/31. ↑
- RIS-Justiz RS0030374. ↑
- Kodek, Abstrakte Schadensberechnung – Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung, in FS Karl-Heinz Danzl, Huber Christian, Neumayr Matthias, Reisinger Wolfgang(Hrsg), Manz Verlag, Wien 2017, 117. ↑
- RIS-Justiz RS0027129, zuletzt OGH 20.10.2020, 4 Ob 128/20g. ↑
- RIS-Justiz RS0022458, zuletzt OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d. ↑
- Koziol, HPR II3, B/1/ Rz 1 (Stand 1.1.2018, rdb.at). ↑
- OGH 27.02.2018, 1 Ob 4/18x. ↑
- RIS-Justiz RS0022470, zuletzt OGH 30.10.2008, 2 Ob 44/08x. ↑
- Vgl dazu Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht2, Rz 107 und Larenz/Canaris, Schuldrecht II/213 § 76 III 1d. ↑
- Kap 5.11.6. »Gefährdungshaftung: direkte und analoge Anwendung«, 266 ff. ↑
- RIS-Justiz RS0022671. ↑
- Vgl dazu insb OGH 26.04.2001, 2 Ob 129/00k, ZVR 2001/97 S 355 – ZVR 2001,355 = Kolmasch, Zak 2007/542 S 306 (tabellarische Übersicht) – Kolmasch, Zak 2007,306 (tabellarische Übersicht). ↑
- OGH 21.12.2011, 7 Ob 171/2011i = JBl 2012, 372 ↑
- OGH 18.07.2002, 3 Ob 72/2002p = RdW 2003/107. ↑
- RIS-Justiz RS0075515, so bereits OGH 04.10.1984, 8 Ob 59/84. ↑
- RIS-Justiz RS0038543: OGH 03.03.1966 6 Ob 29/66, JBl 1967, 34 (Baustelle). ↑
- Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 1294 Rz 32. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel3, § 1294 ABGB Rz 64 u Rz 81. ↑
- RIS-Justiz RS0022458. ↑
- Vgl dazu OGH 20.05.1998, 2 Ob 107/98v. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel3, § 1294 ABGB, Rz 4, 47, 64, 66, 67 und 68 (Stand 1.1.2007, rdb.at). ↑
- Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, § 32 Rz 2, C.H.BECK, XXXII, 2003, (899). ↑
- OGH 24.8.1976, 10 Os 49/76, ÖJZ-LSK 1976/292. ↑
- Ebda. ↑
- Vgl dazu insb Michalek A., Die Haftung des Bergsteigers bei alpinen Unfällen: schadenersatzrechtliche Verantwortung in Gefahrengemeinschaften2, Wien 1990, Kap III D 4, 85 ff (252). ↑
- RIS-Justiz RS0026579, OGH 01.02.1979 7 Ob 742/78 (Bergführer), zuletzt OGH 25.04.1995 4 Ob 1559/95. ↑
- Vgl OGH 27.03.1995, 1 Ob 44/94 = SZ 68/60; 3 Ob 547/84 = SZ 57/122 ua; RIS-Justiz RS0026527; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, MANZ Verlag, Wien 1983., 11 f; Koziol/Welser, BR13 II, 354; abweichend Koziol, Haftpflichtrecht² II 186 ↑
- RIS-Justiz RS0044121, siehe SZ 54/41; JBl 1991, 249; RdW 1991, 232. ↑
- RIS-Justiz RS0026524, siehe OGH 16.12.1986, 1 Ob 657/86. ↑
- Siehe oben uVwa RIS-Justiz RS0026579, OGH 01.02.1979 7 Ob 742/78 (Bergführer), zuletzt OGH 25.04.1995 4 Ob 1559/95. ↑
- Staudinger, HK-BGB10, § 823 Rz 57, (Lebensgemeinschaft, Safarigesellschaft). ↑
- BGH07.11.1986, Az.: 2 StR 494/86, NJW 1987, 850. ↑
- https://research.wolterskluwer-online.de/document/90ee8f3f-7686-49f8-9605-313dffdfe072 ↑
- Vertiefend hierzu Walch M., Sorgfalt und Haftung im Gefälligkeitsverhältnis, Jan Sramek Verlag, SPRW 2014, 153. ↑
- Ebda, Kap III B. Außerdeliktische Haftung als »dritte Spur«, Fn 29 uVwa Kramer in MünchKommBGB, 5. Auflage, Einl §§ 241 ff Rz 81; Canaris, Schutzgesetze – Verkehrspflichten – Schutzpflichten, in FS Larenz (1983) 27 (84 ff); Loser, Die Vertrauenshaftung im schweizerischen Schuldrecht (2006) Rz 1133. ↑
- Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 1294 Rz 36. ↑
- OGH 18.10.1966, 8 Ob 227/66, SZ 39/170 „Er hat keine Vorhandlung gesetzt, durch die er verhalten gewesen wäre, den Schaden oder dessen Vergrößerung abzuwenden“. ↑
- Ausführlich zur Ingerenz: Herbertz L., Die Ingerenz, Eine Garantenpflicht aus Gefährdungsunrecht, Schriften zum Strafrecht (SR), Bd 352, Duncker & Humboldt, Berlin 2020, (404). ↑
- Siehe dazu im Detail Herbertz L., Die Ingerenz.: Eine Garantenpflicht aus Gefährdungsunrecht, Duncker & Humblot GmbH, Bd 352 von Schriften zum Strafrecht, Berlin 2020, (406). ↑
- Anm: Da sich das Ingerenzprinzip in LuRsp etabliert hat, wird ab und an auch nach Gutdünken und Willkür für konkrete Einzelfälle zurechtgebogen, was dem Determinierungsgebot iSd Art 18 Abs 1 B-VG widerstrebt. ↑
- Anm: Der rechtsdogmatische Diskurs um die Einordnung der Gefälligkeitsverhältnisse muss an dieser Stelle offenbleiben, weil in der DIY-Bio-Community vertragliche Sonderverbindungen auch nicht konklusiv eingegangen werden. Hier ist auf die zitierten Quellen zu verweisen. ↑
- Ebda, Fn 36 uVwa Schopper, Nachvertragliche Pflichten, MANZ Verlag, Wien 2009, 59 f (640). ↑
- OGH 29.10.2009, 2 Ob 49/09h, JusGuide 2010/04/7229. ↑
- RIS-Justiz RS0022778, erstmalig OGH 29.08.1968, 1 Ob 171/68. ↑
- Siehe dazu OGH 19.01.2006, 2 Ob 174/05k und OGH 20.05.1998, 2 Ob 107/98v = RdW 1998, 664 = JBl 1998, 713. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1294 Rz 78; Koziol, HPR II3, 746. ↑
- So bereits OGH 26.01.1977, 8 Ob 240/76. ↑
- OGH 02.03.1977, 1 Ob 541/77. ↑
- RIS-Justiz RS0023355, zuletzt OGH 25.11.2020, 9 Ob 60/20v. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1294 Rz 78 ff. ↑
- OGH 17.01.2001, 6 Ob 314/00w. ↑
- RIS-Justiz RS0023355, OGH 06.11.1968, 2 Ob 275/68. ↑
- Siehe dazu ZVR 1998/68 (auf Schotterlagerplatz abgestellter Radlader). ↑
- Reischauer in Rummel3 § 1304 ABGB Rz 46 „Echtes Handeln auf eigene Gefahr ist gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutz- bzw Sorgfaltspflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr kannten oder erkennen konnten“ uVwa Koziol3 I , Rz 4/38. Siehe dazu insb Stoll H., Handeln auf eigene Gefahr. Eine rechtsvergleichende Untersuchung, Band 29 der Reihe Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht, De Gruyter 1961, (407). ↑
- Reischauer in Rummel3 § 1304 ABGB Rz 41 (Stand 1.1.2007, rdb.at) uVwa Stoll H., FS BGH 227. ↑
- Vgl dazu auch Koziol, HPR II3, 747. ↑
- RIS-Justiz RS0114360, zuletzt OGH 20.08.2020, 3 Ob 77/20z. ↑
- OGH 17.07.2018, 4 Ob 120/18b. ↑
- RIS-Justiz RS0023355. ↑
- RIS-Justiz RS0023355 „Bei Nichterfüllung dieser Pflicht tritt gemäß § 1298 ABGB Umkehrung der Beweislast ein (Haftung eines Baumeisters für den Unfall eines Kommissionsmitgliedes bei einer angesagten Besichtigung der Baustelle).“;OGH 31.03.2009, 1 Ob 55/09h (T43). ↑
- RIS-Justiz RS0023355 „Es ist eine allgemeine Regel, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet. Dies gilt auch für einen beschränkten Verkehr (Kommission an einer Baustelle, angelehnt an den in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Begriff der Verkehrssicherungspflicht). ↑
- „Unr ist die Auffassung, daß bei den allg deliktischen Normen der Nachweis der Schuld von jenem der Rechtswidrigkeit meist nicht oder viel schwerer getrennt werden könne u daher dort nach § 1296, bei Schutzgesetzen aber nach § 1298 die Beweislast zu verteilen sei. “, Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1311 ABGB Rz 17 mwNw. ↑
- An der Beweislastumkehr bestünden jedenfalls in puncto Gefahrenerhöhung begründete Zweifel, vgl dazu Kerschner F., Wagner E., Introduction into the Law of Austria, liability due to the violation of protective law, Schauer M., Grabenwarter Chr. (Hrsg), § 6.02, 109. ↑
- „Bei Nichterfüllung dieser Pflicht tritt gemäß § 1298 ABGB Umkehrung der Beweislast ein […]“, RIS-Justiz RS0023355. ↑
- RIS-Justiz RS0023801, zuletzt OGH 06.08.2021, 6 Ob 84/21b. ↑
- RIS-Justiz RS0023597. ↑
- RIS-Justiz RS0023801, zuletzt OGH 17.07.2018, 4 Ob 120/18b und zuletzt OGH 06.08.2021, 6 Ob 84/21b. ↑
- OGH 27.02.2018, 1 Ob 4/18x [T13]. ↑
- RIS-Justiz RS0022686, zuletzt OGH 27.02.2019, 9 Ob 58/18x. ↑
- OGH 27.02.2019, 9 Ob 58/18x mVwa OGH 26.09.2017, 5 Ob 89/17z, Zak 2017/685 S 397 – Zak 2017,397 = ZVR 2018/49 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2018,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = JBl 2019,110 (Zehentmayer). ↑
- „Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen.“, OGH 26.09.2017, 5 Ob 89/17z mwN. ↑
- RIS-Justiz RS0026290; OGH 22.10.2015, 10 Ob 53/15i mit ausführlicher Besprehung der LuRsp, Zak 2015/751 S 437 – Zak 2015,437 = ecolex 2016/80 S 207 – ecolex 2016,207 = RdW 2016/181 S 254 – RdW 2016,254 = ZVR 2016/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2016,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = JBl 2016,591 (Dullinger) = Gerstberger, JAP 2018/2019/13 S 112 – Gerstberger, JAP 2018/2019,112 = MietSlg 67.188. ↑
- Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 (136). ↑
- In diesem Sinne Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung, Springer-Verlag, Wien, New York 1992, 176 mwN (441). ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1298 ABGB Rz 4a, § 1296 ABGB Rz 4c und 4d. ↑
- Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01, § 1298 Rz 39. ↑
- Binder, Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814 (815). ↑
- Karner in KBB4, § 1298 Rz 3. ↑
- Griss/Kathrein/Koziol, Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, 91 Rz 25. ↑
- F. Bydlinski, Zur Haftung der Dienstleistungsberufe in Österreich und nach dem EG-Richtlinienvorschlag, JBl 1992, 341, 348 f) ↑
- Ebda. ↑
- OGH 22.10.2015, 10 Ob 53/15i uVwa RIS-Justiz RS0026290; Reischauer in Rummel3, § 1298 ABGB Rz 4a. ↑
- Ebda. ↑
- Vgl dazu OGH 26.02.1998, 2 Ob 2171/96w in ZVR 1999/61. ↑
- So bereits OGH 26.01.1977, 8 Ob 240/76. ↑
- OGH 02.03.1977, 1 Ob 541/77. ↑
- RIS-Justiz RS0023355, zuletzt OGH 25.11.2020, 9 Ob 60/20v. ↑
- Koziol, HPR II3, B/1, Rz 51 (Stand 1.1.2018, rdb.at). ↑
- RIS-Justiz RS0023355. ↑
- OGH 23.03.1983, 3 Ob 697/82 (T28). ↑
- Vgl OGH 19.02.1986, 3 Ob 608/85 (Wasserlackenfall) uVwa Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts7 I, 388 ff. ↑
- So bereits Mayer-Maly, in: ZVR 1977, 99. ↑
- So schon Koziol, HPR II2, 63 und Harrer in Schwimann3, VI, § 1295 Rz 48, ↑
- RIS-Justiz RS0023487, OGH 12.08.1996, 4 Ob 2193/96w. ↑
- RIS-Justiz RS0023950. ↑
- RIS-Justiz RS0023397. ↑
- Anm: Auf der anderen Seite verdeutlicht die stRsp des OGH die Notwendigkeit von Gefährdungshaftungssystemen. Die Frage darf also nicht lauten, ob eine Gefährdungshaftung per se Sinn macht, sondern wie sich diese auf den Privatbereich sinnvoll umlegen lässt? Die etwas später für die DIY-Bio abgelehnte Gefährdungshaftung kraft Analogie, steht dem nicht entgegen, zumal die Ablehnung va mit der Rechtsunsicherheit für Rechtsunterworfene begründet wird. ↑
- OGH 11.06.1991, 5 Ob 521/91, SZ 64/76 = RdW 1991,322. ↑
- Ebda uVwa Koziol, HPR II2, 65 mwN; Siehe auch OGH 16.12.1970, 2 Ob 388/70, SZ 43/235 = EvBl 1971/232 S 432 = ZVR 1971/173 S 235 und JBl 1975, 544. ↑
- OGH 11.06.1991 5 Ob 521/91. ↑
- Vgl dazu Obermayr F., Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte, ZVR 2019/127, 285. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1294 ABGB Rz 82. ↑
- Vgl dazu auch Reischauer in Rummel3, § 1319a Rz 12 u 21 sowie die einstige Regelung nach § 93 StVO 1960, idF BGBl 174/1983. ↑
- Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Koziol, HPR II3, Rz B/1/44. ↑
- Ebda, Rz 5 und Rz 78. ↑
- OGH 28.1.1998, 3 Ob 35/98p, ZVR 1998/143, 413. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1294 ABGB Rz 64 ff; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 1294 Rz 31 (Stand 1.1.2018, rdb.at) ↑
- OGH 7.12.1995, 2 Ob 94/95, ZVR 1997/17, 52 (Baugrubenfall). ↑
- Etwa §§ 1319 und 1320 ABGB. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1294 ABGB Rz 84. ↑
- Anm: Juristisch korrekt wäre der Begriff Selbsttötungsgen. Synonym wird auch der Begriff »Suizidgen« verwendet. ↑
- Vgl Barta, Zivilrecht, Kap 9, B I 1. ↑
- Vgl ebda. ↑
- Kausalhaftung im ch und zT auch im dt Recht. ↑
- Vgl Kerschner F., Kausalitätshaftung im Nachbarrecht, RdU 1998, 10 f; Rummel, Erfolgshaftung im Nachbarrecht?, JBl 1967, 120, 126. ↑
- Vgl Barta, Zivilrecht, Kap 9, B I 1. ↑
- Anm: Bei Annahme einer echten Kausalhaftung würde selbst eine besondere Sorgfalt bei DIY-Bio-Arbeiten DIY-Biologen nicht entlasten. Auch der Nachweis, ihnen habe das Risiko nach dem Stand von Wissenschaft, Technologie und Technik nicht bewusst sein können, stellte sie nicht haftungsfrei. ↑
- §§ 922 ff (Gewährleistung), §§ 970 ff (Gastwirtehaftung), § 1334 (Schuldnerverzug), §§ 1419, 1425 (Gläubigerverzug). ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0082402, zuletzt OGH 19.12.2013, 1 Ob 204/13a. ↑
- Vgl bereits Haager-Vanderhaag K., Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,1936; 253; OGH 22.11.1978, 1 Ob 33/78, SZ 51/164; OGH 05.11.1975, 1 Ob 289/75, SZ 48/117. ↑
- RIS-Justiz RS0082428, OGH 17.02.1982, 1Ob39/81; 1Ob26/86 (1Ob27/86); 1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob278/00i; 1Ob55/02y; 1Ob279/04t; 1Ob127/04i; 1Ob204/13a; 1Ob127/15f; 1Ob114/18y „Die Rechtfertigung der Einführung der Erfolgshaftung liegt darin, daß im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft der Betroffene zusätzlichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wird; er muß diese zwar auf sich nehmen, kann aber wenigstens damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden stets ersetzt werden“. ↑
- Erg: Bei Erfolgsverbindlichkeiten komme es nach einem TdL hins der Beweislastumkehr nicht bloß auf ausgebliebenen Erfolg an, sondern auch darauf, dass ein objektiv rechtswidriges Verhalten typischerweise „objektiv rechtswidriges Verhalten des Schuldners indiziert“. Diese Einschätzung hätte dann auch bei Sorgfaltsverbindlichkeiten Geltung. Vgl dazu Hargassner/Artner, Zur Frage der Beweislastumkehr bei einem Sturz über eine defekte Stufe in einem Park zur Rs OGH 25.11.2020, 9 Ob 60/20v, EvBl 2021/45 uVwa A. Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss, 2015, 809 ff. ↑
- Vgl dazu Waldkirch C., Zufall und Zurechnung im Haftungsrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2018, 43 (489). ↑
- Schuldnerverzug (§§ 1333 f). Gläubigerverzug (§§ 1419, 1425). Schadenersatz nach § 906 Abs 2 Satz 4 und §§ 918 ff ABGB. Gewährleistung (§§ 922 ff). Gastwirtehaftung (§§ 970 ff). Irrtum (§ 871) wie auch § 364a ABGB. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0082428 (§ 26 Abs 2 WRG). ↑
- Anm: So wäre die verschuldensunabhängige Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG nur bei einem (genehmigten) Betrieb einer DIY-Bio-Anlage anzunehmen, sofern aus dieser toxische oder pathogene Abwässer in den Ortswasserkanal abfließen würden; vgl OGH 19.12.2013, 1 Ob 204/13a, RdW 2014/286, 261. ↑
- OGH 25.05.2016, 2 Ob 70/16g (Pferdehalter). ↑
- Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl I Nr 69/2019. ↑
- Kap 5.12.5.7. »HaftRÄG 2019«, 293 f. ↑
- OGH 19. 12. 2013, 1 Ob 204/13a, RdW 2014/286 oder OGH 26.9.2018, 1 Ob 114/18y, JusGuide 2018/47/17234. ↑
- Kap 5.13. »Haftung nach § 364a ABGB analog«, 299 ff. ↑
- OGH 21.11.2017, 4 Ob 200/17s, RdU 2018/62, 86. ↑
- Auch hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass beim „Zusammentreffen einer Erfolgshaftung mit einer Verschuldenshaftung“ nach § 1304 vorzugehen ist, OGH 13.01.1965, 7 Ob 237/64, SZ 38/2. ↑
- OGH 13.01.1965, 7 Ob 237/64, SZ 38/2. ↑
- Anm: Da jede Landwirtin auch für die Tätigkeit von Besorgungsgehilfen nach § 1315 eine „persönliche Anleitungs- und Überwachungspflicht“ trifft, haftet sie mit; vgl dazu ebda. ↑
- Anm: Wenn etwa ein spezifisches Betreiberverhalten an das Betreiben eines Objekts oder Konstruktes zu knüpfen ist, ähnelt die Kausalitätshaftung dogmatisch der Gefährdungshaftung. ↑
- Vgl etwa das PHG. ↑
- Vgl va das GTG. ↑
- Anm: Die Grundprinzipien der Kausalitätshaftung lassen sich va im Umwelthaftungsrecht (B-UHG, L-UHG) gut erkennen, wonach ein Schädiger eine Rechtsgutsverletzung auslösen muss. ↑
- Kap 4.13.5. »Kausalitätsvermutung und Beweislage«, 117 ff. ↑
- Nach § 1 EKHG kommt es auf den Betriebsvorgang an und nicht auf das Halten eines Kfz. ↑
- § 6 PHG (Inverkehrbringen), § 2 Abs 1 Z 2 und 3 GTG (Arbeiten mit GVO und Freisetzen von GVO). ↑
- Kap 5.11.4.1. »Kriterium der Gefahrenbeherrschung«, 254 ff. ↑
- Koziol, HPR I4, C/3, Rz 3 mit näheren Ausführungen in Bd II3, Rz B/2/6 f, 88 f. ↑
- Anm: Diese Ansicht wird hier nicht geteilt; im Gegenteil, hier wird vor der Uferlosigkeit des Haftungsrechts eindringlich gewarnt, wenn auch die Begriffe Schuld und Verschulden im rechtlichen Sinn per se kritisiert werden. ↑
- OGH 25.05.2016, 2 Ob 70/16g (Erfolgshaftung eines Pferdehalters) und 1 LG Innsbruck 22.02.2019, Az 1 Jv 924-24/19x (Kuhfall). ↑
- Anm: Allerdings sei nach einem TdL die Gefährdungshaftung gerade keine reine Erfolgshaftung, worauf hier nicht näher einzugehen ist; vgl dazu Neumayr M., Grundsätzliches und Aktuelles zum EKHG, 81 ff. ↑
- Vgl ua ebda 81 und 84 mVwa RIS-Justiz RS0058278, RS0058317, RS0058326 in Fn 58; RIS-Justiz RS0058278 [T7], RS0058411 in Fn 59 und OGH 23.09.2004, 2 Ob 182/04k, ZVR 2005/106 (Mesecke); RIS-Justiz RS0058278 [T5] in Fn 60. ↑
- Vgl dazu im Detail Koziol/Apathy/Koch, HPR3 I, Kap C. ↑
- Ö, D und der CH. ↑
- Prinzip: »guter Tropfen – böser Tropfen«. ↑
- Koziol, HPR I4, C/3, Rz 15, Fn 47 mVwa Blaschczok, Gefährdungshaftung 48 f; Canaris, JBl 1995, 3. ↑
- Vgl Apathy, Schadenersatzreform – Gefährdungshaftung und Unternehmerhaftung, JBl 2007, 205, I A uVwa Apathy/Riedler, Schuldrecht BT2, Rz 14/48; Koziol/Welser, BR12, II, 352; Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1306 Rz 2. ↑
- Deutschland 1838: Friedrich Carl von Savigny, Preußisches Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen als verschuldensunabhängigen Haftung des Betreibers beim Betrieb der Bahn. ↑
- Keine Haftungsbefreiungsgründe: § 53 Abs 4 ForstG; § 9 EKHG; § 1a RHPflG; das AtomHG (abgesehen von § 9), § 164 MinroG sowie das LFG; siehe dazu auch Koziol, HPR I4, C/3, Rz 5, Fn 10. ↑
- Harrer in Schwimann, ABGB3, §§ 1293 ff ABGB Rz 13 mVwa Von Cammerer, III, 249, Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht4, 162 ff. ↑
- Harrer in Schwimann, ABGB3, §§ 1293 ff ABGB Rz 13 mVwa Kötz/Wagner, Deliktsrecht10, 199 ff; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht4, 162 ff; Riedler in Apathy III2, 155 ff. ↑
- Vgl dazu Harrer in Schwimann, ABGB3, §§ 1293 ff ABGB Rz 13. ↑
- Siehe ebda mVwa Koziol, II2, 575. ↑
- Anm: Auf variante Rechtsansichten in LuRsp ist noch im Detail einzugehen. ↑
- [Darstellung des Verfassers!]. ↑
- Zu § 1319 ABGB Koziol, HPR II, 398; Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 12. ↑
- RIS-Justiz RS0029991 ↑
- Ebda; auch OGH 25.10.1967, 2 Ob 282/67 (T1), SZ 40/136 = RZ 1968,53 = ZVR 1968/208 S 324 „Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand“. ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HPR III3, Kap. A/1, Rz 2 aE, Fn 5 uVwa aus Bydlinski F., System und Prinzipien, 215. ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HPR III3, Kap. A/1, Rz 2 aE, Fn 6 mVwa Koziol in: Nicklisch (Hrsg), 148 ff. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1311 ABGB Rz 2. ↑
- Ausnahme: Vertragshaftungen etwa für Skipisten oder Mautstraßen. ↑
- Vgl Schreiber A., Die Sachhalterhaftung des Art. 1384 Abs. 1 Code civil, verglichen mit dem deutschen Recht, Hochschulschrift/Dissertation: Universität Mainz, Mainz 1987, 187. ↑
- Vgl etwa die Sachhalterhaftung (responsabilité du fait des choses) Frankreichs mit Auswirkungen auf die Rechtsordnungen Belgien, Luxemburgs, Italiens, Portugals und der Niederlande, siehe dazu Wagner G., Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, EPub 2009, Sachhalterhaftung, 1. Terminologie. ↑
- http://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Sachhalterhaftung ↑
- Kadner Graziano Th., Europäisches internationales Deliktsrecht: ein Lehr- und Studienbuch, Mohr Siebeck, Tübingen 2003 131 (183) mVw und Beschreibung des sog Skifalls in Fn 644: JCP 1993 IV. N° 1711 (New Hampshire Unat SA c. Hugel) und abweichend dazu in Fn 645: Cours d’appel de Paris, 23.05.1985, Gaz. Pal. 1986, 1 somm. 41. ↑
- OGH 19.06.1985, 8 Ob 16/85 „[…] wie dies etwa bezüglich des Schiffseigners in den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes der Fall ist, entspricht auch der bloße Betrieb eines Motorbootes nicht den in der Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Betriebes entwickelten Kriterien“ uVwa Koziol, HPR II2, 576 und die dort angeführte Jud. ↑
- Französisches, belgisches, luxemburgisches, italienisches und portugiesisches Recht. ↑
- Anm: Nationalrechtliche Unterschiede im materiellen Recht und in der Rsp von EU-MS stehen dem europäischen EU-Harmonisierungsgedanken im Wege, führen zu einer unvorteilhaften zivilrechtlichen Ungleichbehandlung von Biohackern innerhalb der EU und auf internationaler Ebene mglw auch zu einem »forum shopping«. ↑
- Etwa Produkthaftung, Fahrzeughalterhaftung, Gentechnikhaftung udgl. ↑
- Anm: Die Gefährdungshaftung wäre in vielen DIY-Bio-Fällen nur bei Anwendung von Vermutungsregeln gepaart mit einer Beweislastumkehr für jeden Prüfungsschritt judizierbar. ↑
- Kap 5.14.1.3. »Vis maior – force majeure – höhere Gewalt – Act of God« 328 ff. ↑
- RIS-Justiz RS0027344, „Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.“. ↑
- RIS-Justiz RS0050629, erstmals OGH 11.10.1928, 2 Ob 786/28, dann (2. Republik) OGH 23.07.1952, 1 Ob 625/52, SZ 25/207 ↑
- Kap 5.6.3.4. »Objektiver Tatbestand und Zurechnungsmaßstab«, 177ff und Kap 5.11.4.4. »Gefährliches Betreiben«, 261. ↑
- Reine Luft in ihrer natürlichen Zusammensetzung in Volumsprozent: ca 78% Stickstoff, 21% Sauerstoff, 0,03% Kohlendioxid und 0,97% Edelgasen. ↑
- OGH 23.04.1998, 2 Ob 90/98v. ↑
- OGH 23.10.1986 7 Ob 50/86, JBl 1987,40 = SZ 59/189 = VersRdSch 1987,199 (Wasserleitungsschaden); RIS-Justiz RS0029703, OGH 04.03.1987 1 Ob 557/87, SZ 60/38 = wobl 1988/54 = MietSlg 39/15 (Öltank); vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1318 ABGB Rz 10. ↑
- Verschulden ieS, siehe Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1294 Rz 20. ↑
- Koziol, HPR III3, Rz A/5/1 ff. ↑
- OGH 30.1.2020, 2 Ob 12/19g, RdU 2020/51, 98 (Wagner E.). ↑
- Schmerzensgeld ablehnend noch OGH 01. 12. 1982, 1 Ob 658/82 = ÖJZ 1983, 326. ↑
- OGH 22.05.2014, 2 Ob 28/14b „Nicht nur die körperliche Integrität soll als absolutes Rechtsgut geschützt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben“. ↑
- Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1324 ABGB3, § 1325 Rz 11 u 48. ↑
- Anm: Beim Mitverschuldens nach § 1304 spielt die individuelle Sorgfalt eine Rolle. Diese Konstruktion macht nur soweit Sinn, als den DIY-Bio-Geschädigten keine besondere gesetzliche Pflicht zur Schadensminimierung trifft, es sich also um einen reinen Obliegenheitsverstoß handelt. Wenn Biohacker das mit ihrer Aktivität verbundene Schadensrisiko verringern sollen, muss ihnen jedenfalls das notwendige Equipment, sicher Agenzien und Utensilien zu einem wirtschaftlich vertretbaren Kostenaufwand zur Verfügung stehen, was im Rahmen des Zurverfügungstellens von öffentlicher Infrastrukturen umzusetzen wäre. ↑
- Hins der Rechtswidrigkeit und Rechtskonformität ist auf die obigen Ausführungen zu den Handlungskomponenten zu verweisen. ↑
- In Analogie zu spezifischen Gefahr von Anlagen. ↑
- RIS-Justiz RS0029913, RS0072341, RS0029170, RS0029928. ↑
- OGH 15.10.1998, 8 Ob 103/97y uVwa EvBl 1973/175, 395 ua. ↑
- Ehrenzweig2, II/1, 690. ↑
- OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93 „Der Unternehmer dürfe die gewaltigsten Elementarkräfte entfesseln, er dürfe schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten lassen, Zündstoffe erzeugen oder verwenden, den festen Boden untergraben, den Luftraum unsicher machen usw“. ↑
- Vgl etwa OGH 20.06.2018, 7 Ob 75/18g „[…] Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen […]“. ↑
- Vgl etwa OGH 12.10.2004, 1 Ob 42/04i [T7] „Der Unfall kann sich auch beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs zutragen. […]“. ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A 10, insb Rn 1, 8, 11, 12, 13 und 19. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0051107; insb OGH 28.11.2007, 9 Ob A 147/07v [T6]. ↑
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Auflagen (Bauordnung, Bauamt) unberücksichtigt. ↑
- RIS-Justiz RS0029170. ↑
- Ebda. ↑
- RIS-Justiz RS0029156, RS0029170, RS0029948, RS0029913 uvm. ↑
- Anm: Ein Rechtssatz sollt‘ aus härter‘m Stoff besteh’n. In Anlehnung an die Rede des Antonius in Julius Cäsar, „Die Herrschsucht sollt‘ aus härterm Stoff bestehn“; William Shakespeare: Sämtliche Werke in vier Bänden, Schlösser A.(Hrsg), Bd 4, Berlin 1975. ↑
- Anm: Man ist geneigt mit Goethes “Prolog im Himmel“ zu replizieren: „Habe nun, ach! Philosophie, Juristerei und Medizin, und leider auch Theologie durchaus studiert, mit heißem Bemüh´n. Da steh´ ich nun, ich armer Tor! Und bin so klug, als wie zuvor …“, von Goethe, J. W., Faust: Eine Tragödie, Kap 4, Reclam Verlag 1971. ↑
- Apathy, Schadenersatzreform – Gefährdungshaftung und Unternehmerhaftung, JBl 2007, 205, I A mwN. ↑
- RIS-Justiz RS0072341. ↑
- PyroTG 2010 – Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010), stF: BGBl I Nr 131/2009, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2018. ↑
- OGH 16.12.2015, 7 Ob 203/15a (Feuerwerksbatterie), Zak 2016/110 S 57 – Zak 2016,57. ↑
- Ebda Rz 2.1. ↑
- OGH 16.12.2015, 7 Ob 203/15a [T3] (Feuerwerksbatterie). ↑
- RIS-Justiz RS0029913 (Haftung des Betriebsinhabers). ↑
- OGH 26.01.2010, 9 Ob 1/10b. ↑
- § 1a Abs 3 Z 3 RHG, § 9 AtomHG (Haftung für Naturgewalten argumentum ex contrario), ↑
- Vgl etwa § 9 EKHG. ↑
- Vgl Kletečka, Alternative Verursachungskonkurrenz mit dem Zufall – Die Wahrscheinlichkeit als Haftungsgrund?, in JBl 2009, 137. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1311 ABGB Rz 2. ↑
- Was nicht dem Verschulden beigemessen werden kann, hat iSd § 1311 als Zufall zu gelten. Sofern die Rechtsordnung für die DIY-Bio keine lex specialis vorsieht, sollte vom Verschuldens- und Enumerationsprinzip nicht abgegangen werden, andernfalls läuft man Gefahr einen Sachverhalt contra legem zu lösen. Eine uferlose Ausweitung der Privathaftung kann auch nicht iSe generalisierenden Gefährdungshaftung kraft Analogie sein. ↑
- Dabei müsste jedenfalls die DIY-Bio-Tätigkeit selbst risikobehaftet sein; vgl OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93 uVwa Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung (1994), 27 f; Esser in DJZ 1953, 129. ↑
- OGH 01.04.1992, 1 Ob 549/92; OGH 23.10.2015, 6 Ob 56/15a (Analogie zum EKHG und PHG). ↑
- Vgl dazu Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht3, III Rz 11 uVwa Steininger B. C., Verschärfung der Verschuldenshaftung, Verlag Österreich, Wien 2007, 27 f (351). ↑
- Vgl dazu ebda). ↑
- Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 12 zu § 2; Koziol in FS Wilburg 173 f; Wilburg, Elemente des Schadensrechtes, 97 ff. ↑
- RHG (urspr nur Ersatz von Vermögensschäden; kein Ersatz für vis maior), EKHG (Ersatz immaterieller Schäden; kein Ersatz für vis maior: Ausnahme des § 9 EKHG: „Außergewöhnliche Betriebsgefahr, Fehler in der Beschaffenheit, Versagen der Verrichtungen“); AtomHG, LuftfahrtG, RohrleitungsG, GTG, ForstG, MineralrohstoffG. ↑
- Ausführlich dazu: Apathy, Schadenersatzreform – Gefährdungshaftung und Unternehmerhaftung, A I, JBl 2007, 205; OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93, SZ 68/180- ↑
- RIS-Justiz RS0029913, RS0072341, RS0029170, RS0029928. ↑
- OGH 16.12.2015, 7 Ob 203/15a, Zak 2016/110 S 57 – Zak 2016, 57. ↑
- FB 39: Gefährlicher Betrieb vs gefährliche Tätigkeit: Feuerwerkskörper., 263. ↑
- OGH 18. 03.1953, 2 Ob 972/52 (Sesselliftfall). ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HPR3 III, A.10, Rz 2. ↑
- Ebda mVwa Säcker, Münchner Kommentar, BGB I6 Einl Vor § 1 Rz 120. ↑
- OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93, JBl 1996, 446, 448; vgl auch Koziol, HPR II, 576. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0111420; vgl gleiche Rechtssätze (Sessellift einer Eisenbahn gleichzuhalten): OGH 18.03.1953, 2 Ob 972/52, SZ 26/75 noch nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG) idstF: BGBl Nr 60/1957; zuletzt OGH 25.05.2016, 2 Ob 77/16m, Zak 2016/442 S 239 – Zak 2016;239 = ZVR 2017/35 S 58 – ZVR 2017,58 = ZVR 2017/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2017,75 (Danzl, tabellarische Übersicht: bereits nach dem EKHG. ↑
- Analoge Anwendung: SZ 26/75 (1953) Sesselliftunfall mit der Kopnsequenz, dass der GG die Rsp des OGH auch formal legalisieren „musste“; SZ 31/26 (1958): Magnesitwerk Schadenersatz trotz behördl zulässiger Rauchgasemissionen; SZ 46/36 (1973): Feuerwerk: Gefährdungshaftung ob der spezifische Betriebsgefahr; OGH 20.06.2002, 2 Ob 142/01y, EvBl 2002/191 Rodelunfall: Bestimmungen des EKHG sind beim Betrieb im öffentl verkehr auch auf sog Skidoos anzuwenden. Aufzählung nach Barta, H., Zivilrecht: Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, WUV-Univ.-Verl., Wien 2004, Kap 9 B 6 (Entscheidungsbeispiele zur Analogiepraxis). ↑
- Keine analoge Anwendung: SZ 26/255 (1953): Motorradrennen; SZ 44/182 (1971): Caterpiller; JBl 1981, 371: Steinbruch, Bauunternehmen, Felssturz; EvBl 1982/129: Autodrom; JBl 1985, 556: Sturmboot (Wiener Prater); JBl 1986, 525: Planierraupe; JBl 1986, 520: Motorboot; ZVR 1985/157 (OLG Innsbruck), ZVR 1988/7 (OGH), ZVR 1995/30 (OGH), ZVR 1997/65 (OGH) Pistenraupe; EvBl 2002/181: Baggerbetrieb. Aufzählung nach Barta, H., Zivilrecht: Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, WUV-Univ.-Verl., Wien 2004, Kap 9 B 6 (Entscheidungsbeispiele zur Analogiepraxis). ↑
- Vgl Koziol/Apathy/Koch, HPR III3, Rz 12 mVwa OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93 in SZ 68/180 = JBl 1996, 446 (Jabornegg); OGH 20.02.1958, 7 Ob 13/58 in SZ 31/26, OGH 28.03.1973, 5 Ob 50/73 in SZ 46/36 = JBl 1974, 199; OGH 28.03.1973, 9 Ob 1/10b in RdW 2010, 397; OGH 07.11.2002, 6 Ob 55/02k in ecolex 2003, 95 (Wilhelm), OGH 25.07.2000, 1 Ob 306/99b in SZ 73/118; OGH 19.03.1952, 1 Ob 119/52 in SZ 25/68; OGH 04.04.1956, 2 Ob 168/56in JBl 1956, 527; OGH 24.10.1956, 2 Ob 563/56in ZVR 1957/178; OGH 30.08.1961, 1 Ob 353/61 in SZ 34/111. ↑
- Wenn die Gefährdungshaftung analog auf Biohacker Anwendung finden soll, haftet dieser ohne Bezug zu einem etwaigen Verschulden, was bedeutet, er hat im Schadensfall für das DIY-DIY-Bio einzustehen ohne Rücksichtnahme auf die rechtlich gebotene Sorgfalt. ↑
- OGH 18.03.1953, 2 Ob 972/52 „Die vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Damit wird in der Sache der Zweck der Haftungsnorm angesprochen: Wie in der Verschuldenshaftung ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt“. ↑
- RIS-Justiz RS0131248, OGH 23.02.2017, 2 Ob 188/16k und OGH 28.03.2017, 2 Ob 55/17b. ↑
- Arg: „[…] deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. […]“. ↑
- EKHG, PHG, AtomG, GTG, B-UHG (plus 9 L-UHG), Tierhalterhaftung gem § 1320 ABGG und einige mehr. ↑
- OGH 13.01.1965, 7 Ob237/64, SZ 38/2. ↑
- Siehe Anhang Kap III.F »Rechtsfortbildung und Richterrecht«, DIII ff. ↑
- Ebda; Bydlinski F., Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, 1991, 440; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, 1991, 355. ↑
- Koziol, HPR II3, B/1/Rz 6 Fn 26 uVwa denselben, Bd III3, Rz A/10/1 ff. ↑
- Vgl ebda uVwa Wilburg, Elemente 97 ff. ↑
- Vgl ebda uVwa Ehrenzweig A., System2 II/1, 652, 690; auch Wolff in Klang VI2 34; Fenzl, Erfolgshaftung der »gefährlichen Betriebe«, ÖJZ 1948, 365; Pro: Apathy in Apathy/Riedler, BT Schuldrecht4, Rz 14/48 f; Koziol, Wilburg-FS 173 ff; Posch in Posch, Wertung und Interessenausgleich – Walter Wilburg zum 30. 9. 1975, VI+276S, ADEVA, Graz, 1975, 168 ff. Contra etwa: Kerschner, Kausalitätshaftung im Nachbarrecht, RdU 1998, 13; Kisslinger, Gefährdungshaftung 144 f. ↑
- Siehe dazu die ausführliche Darstellung von Honsell H., Die Reform der Gefährdungshaftung, Zürich 1997. ↑
- Vgl BGHZ 54, 332 = NJW 1971, 32. Zur Rechtsprechung des BGH; vgl auch Koziol, Glanz und Elend der deutschen Zivilrechtsdogmatik, AcP 212 (2012) 37 ff; BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607. ↑
- Dazu und mit weiteren Nachweisen MünchKomm/G. Wagner, BGB V6 Vorbem zu § 823 Rz 23 f. [Fn 7 im Original] ↑
- Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht4 (2005) § 1 Rz 22. [Fn 8 im Original] ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HHPR III3, A/10/Rz1. ↑
- Vgl Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A 10, Rz 3 uVwa Staudinger, HK-BGB8, 2014, Vorbemerkung zu §§ 823-853 Rz 7 sowie Wagner G., in Münchner Kommentar, BGB V6, Vorbemerkung zu § 823 Rz 23. ↑
- Nabinger M. S., Haftung für Mikroorganismen durch eine Analogie zu § 833 Satz 1 BGB, 137 f (137-148), in: Haftung für Mikroorganismen, Nabinger M. S, Nomos, Baden-Baden 2010, 137-148. ↑
- Siehe dazu Förster S., Nationale Haftung für schädliche Folgewirklungen von LMO. Internationale Haftungsregeln für schädliche Folgewirkungen gentechnisch veränderter Organismen: Europäische und internationale Entwicklungen und Eckwerte für ein Haftungsregime im internationalen Recht, Springer-Verlag 2007, 61 (423) uVwa Palandt-Thomas, § 823, Rn 4. ↑
- Vgl Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, 2. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1983, 25 (219). ↑
- Siehe dazu Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A 10; Kerschner F., Kausalitätshaftung im Nachbarrecht?, RdU 1998, 10; vgl hierzu das dt Zivilrecht: MünchKomm/Säcker, BGB I6 Einl Vor § 1 Rz 120 (Lückenlosigkeitsaxiom). Bei strikter Einhaltung des Enumerationsprinzips. ↑
- Vgl Canaris, C.-W., Gesammelte Schriften, Neuner J., Grigoleit H-Chr. (Hrsg), Walter de Gruyter Verlag, Berlin, Boston 2012, 1072 ff (3424); Wilburg, Elemente, 99. ↑
- Siehe dazu Griss, Gefährdungshaftung, Unternehmerhaftung, Eingriffshaftung, in: Griss/Kathrein/Koziol (Hrsg), Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, 2006, 57 Rz 2. ↑
- Vgl ebda, 1073 (3424). ↑
- OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93. ↑
- Die Zustimmung, dürfte in österr Rechtskreisen jedoch – entgegen der hier vertretenen Auffassung und jener eines Teils der älteren L (Harrer in Schwimann, Rz 7 ad Vorbemerkung zu §§ 1293 ff und Rz 18 zu § 1315 ABGB) – groß sein. ↑
- Vgl etwa Larenz K., Canaris C.-W., SBT 2, § 84 I 2 a. ↑
- Wie bereits erörtert, ist es DIY-Biologinnen zumutbar, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, was die aktuell gültigen Rsp einbezieht. Dieser Verantwortung sollen die sich nicht entziehen dürfen, allerdings müssen Gesetze und Rsp eine nachvollziehbare Einheit ergeben, dh Auslegungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden. ↑
- En: Polluter-Pays-Principle. ↑
- Canaris Claus-Wilhelm, Gesammelte Schriften, Walter de Gruyter Verlag, Berlin/Boston 2012, 1065 (3424) mVwa Wilburg, Die Elemente des Schadensrechts (1941), 29. ↑
- An- oder Ausschalten von Genen. ↑
- Anm: Auch hier wird, wie schon so oft in der Entwicklungsgeschichte, Panikmache aus falschen, wenn auch zT nachvollziehbaren, Motiven, betrieben. So ist es nachvollziehbar, dass NGO und Interessengemeinschaften nicht wollen, dass Saatgutkonzerne weiter an Macht und Einfluss gewinnen. Die gesamte SynBio deshalb unter das Regime des GTR zu stellen und als gefährlich einstufen zu wollen ist jedoch kontraproduktiv und nicht zu Ende gedacht. Schließlich betreibt die internationale Biohacking-Community ein System der »open sources«, was gerade den monopolistischen Ansinnen der internationalen Agrarkonzerne einen Riegel vorschiebt. ↑
- Organelle – Bezeichnung für abgetrennte Kompartimente; Vorgang: Kompartimentierung. ↑
- Es kommt zu einer Kettenreaktion, bei der alle Genkopien ausgeschaltet (Knockout) werden, womit eine heterozygote Eigenschaft (bzw Merkmal) homozygot wird, vgl dazu Gantz V.M., Bier E., The mutagenic chain reaction: A method for converting heterozygous to homozygous mutations, in: Science vom 24.04.2015, Bd 348, Ausgabe 6233, 442-444, DOI:10.1126/science.aaa5945. ↑
- Erg: Eine Beweislastumkehr besteht auch beim GTG nicht, sondern eine Beweislasterleichterung. ↑
- Konventionell anbauende oder mittels von GTG ausgenommen Verfahren wirtschaftende Landwirte können BSN-Verfahren verwässern oa konsumieren. Siehe auch Kap 5.11.5. »Gefährdungshaftung – casus mixtus «, 265 ff. ↑
- Zur Allgemeinheit näher: OGH 30.10.2014, 8 Ob 20/14w. ↑
- Leukauf-Steininger, Kommentar2 Rn 5 zu § 177. ↑
- RIS-Justiz RS0092260, OGH 28.04.1980, 12 Os 42/80, SSt 51/22 = EvBl 1980/204 S 612 = RZ 1980/43 S 179 = ZVR 1980/305 S 313 (mit Anmerkung von Liebscher). ↑
- OGH 21.10.2008, 15 Os 116/08k, „Eine „größere Zahl von Personen“ im Sinn des § 278a StGB ist ab einem Richtwert von etwa zehn Personen anzunehmen“. ↑
- Vgl OGH 07.11.2001, 13 Os 90/01. ↑
- Vgl Murschetz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 177 Rz 2 uVwa OGH 14.09.1999, 14 Os 87/99. ↑
- Siehe ebda uVwa OGH 11.10.2000, 13 Os 101/00. ↑
- Vgl ebda. ↑
- Siehe datz VwGH 04.05.1983, 83/01/0029, VwSlg 11.055 A/1983. ↑
- Gefährdungshaftung als Ersatz bei Gefährlichkeit einer erlaubten Handlung. ↑
- Erg: Für derlei Lebenssachverhalte normiert der Gesetzgeber nach und nach haftungsrechtliche Spezialgesetze, die er an besondere Konditionen, Verhaltensweisen Auflagen und/oder behördliche Genehmigungen knüpft. Das ABGB regelt behördlich genehmigte Anlagen und gefährliche Betriebe in § 364a. Die Ausweitung verschärfter Haftungsgesetze erfolgt in enumerierter Weise; eine gefährdungshaftungsrechtliche Generalklausel will der Gesetzgeber gerade nicht schaffen. ↑
- Deutsch: „Guter Tropfen, böser Tropfen“; vgl dazu die ausführliche Darstellung von Honsell H., Die Reform der Gefährdungshaftung, Zürich 1997. ↑
- Bydlinski F., Zur Haftung der Dienstleistungsberufe in Österreich und nach dem EG-Richtlinienvorschlag, JBl 1992, 341, 348 f; Koziol, Haftpflichtrecht3, I 510; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 (136); derselbe, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung, 1992, 176 mwN; Karner in KBB4, § 1298 ABGB Rz 3; Binder M., Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814 (815); Reischauer in Rummel3, § 1298 ABGB Rz 4a, § 1296 ABGB Rz 4c und 4d; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 1298 ABGB Rz 22 und 39 (Stand 1.1.2018, rdb.at); ↑
- Honsell H., Römisches Recht5, Springer Verlag, Zürich 2001, 104. ↑
- Hausmaninger H., Selb W., Römisches Privatrecht9, Böhlau, Wien 1981,197. ↑
- Gefährlich aufgehängte und aufgestellte Sachen. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel3, § 1318 ABGB. ↑
- Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung. ↑
- RIS-Justiz RS0029761. ↑
- Vgl dazu Koziol, HPR II3, D 8 Rz 15. Gegenteilige Meinung Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1318 ABGB Rz 14 (Stand 1.1.2004, rdb.at) ↑
- Vgl dazu Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06, § 1318 Rz 11 (Stand 1.3.2019, rdb.at). ↑
- Koziol, HPR II3, D 8 Rz 2 ff in Abkehr zu HPR II2, Rz 392. ↑
- Hinw: Die vertragsrechtliche oder gesetzliche Pflicht zur Schadensersatzleistung kann auf den Versicherer oder Unternehmer iSd PHG übergehen. ↑
- Vgl Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06, § 1318 Rz 12 (Stand 1.3.2019, rdb.at) ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1318 ABGB Rz 8 (Stand 1.1.2004, rdb.at) ↑
- Ebda Rz 2. ↑
- Wolff in Klang 106 u Glaser/Unger Neue Folge (GlUNF) 6094: Kinder. ↑
- OGH 23.03.1976, 5 Ob 536/76 [T1], SZ 49/47. ↑
- § 1318 ABGB „Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.“ ↑
- Arg: „Wird jemand […] beschädigt […]“. ↑
- OGH 28.11.2006, 5 Ob 246/06x „§ 1318 ABGB normiert keine reine Erfolgshaftung.“ [T4]. ↑
- RIS-Justiz RS0029655, zuletzt OGH 18.09.2014, 1 Ob 155/14x. ↑
- Harrer in Schwimann3, §§ 1318 ABGB ff Rz 4. Etwa Mieterinnen und Pächter. ↑
- RIS-Justiz RS0029696. ↑
- RIS-Justiz RS0111412, OGH 26.01.1999, 4 Ob 179/98x. ↑
- Ungeachtet der Notwendigkeit der behördlichen Genehmigung einer GVO-Anlage nach § 4 Z 6 GTG oder iSd § 364a. ↑
- OGH 23.04.1998, 2 Ob 90/98v [T2] (Garage). ↑
- RIS-Justiz RS0029622, zuletzt OGH 28.07.1988, 7 Ob 609/88. ↑
- RIS-Justiz RS0029761; OGH 23.03.1976, 5 Ob 536/76. ↑
- Vgl OGH 24.11.1998, 10 Ob 374/98t. ↑
- Vgl OGH 31.01.1985, 6 Ob 512/85. ↑
- OGH 17.02.2005, 8 Ob 133/04y. ↑
- Vgl OGH 25.11.2009, 3 Ob 77/09h. ↑
- RIS-Justiz RS0023525; siehe auch SZ 8/66. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel3, § 1319 ABGB Rz 1 und 15 uVwa Reischauer, Entlastungsbeweis 97 ff; differenzierend Koziol, HPR II3, B 2 Rz 7 ff. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1319 ABGB Rz 14. ↑
- Vgl OGH 21.11.1974, 7 Ob 220/74 [T4], JBl 1975, 544. ↑
- Harrer in Schwimann3, §§ 1319 ff ABGB Rz 2. ↑
- RIS-Justiz RS0023525. ↑
- Rsp: OGH 19.12.2000, 1 Ob 93/00h, RZ 2002/4 S 44 – RZ 2002,44 = ZVR 2002/21 S 89 – ZVR 2002,89 = MietSlg 52.204 = Zak 2012/373 S 186 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2012,186 (Kolmasch, Judikaturübersicht); L: Harrer in Schwimann3, § 1319 ABGB Rz 11 Harrer /Wagner in Schwimann/Kodek4, § 1319 Rz 11 mwN sowie Kerschner F., SV 2015, 12 (14). ↑
- ZBl 1932/43; SZ 24/78; ZVR 2000/90 = RdW 2000, 414. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1319 ABGB Rz 15 (Stand 1.1.2004, rdb.at) ↑
- OGH 25.06.2002, 1 Ob 129/02f, Jus-Extra OGH-Z 3482 = Danzl, ZVR 2003,76 = ZVR 2003/37 S 130 – ZVR 2003,130 = SZ 2002/87 „[…] „alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewandt zu haben“ […]. ↑
- Erg: Die §§ 1319 und 1320 führen bereits bei geringem Gefährdungsgrad zu einer verschuldensunabhängigen Haftung mit Beweislastumkehr. ↑
- Koziol, HPR I3, 16/5 sowie Reischauer in Rummel3, § 1319 ABGB Rz 15. ↑
- OGH 08.07.1986, 5 Ob 564/85; ÖJZ 1987/192 (EvBl). ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A 10 Rz 19. ↑
- Ebda mVwa § 19 Abs 2 EKHG und § 17 AtomHG. ↑
- Erg: Etwaige Harmonisierungen und Weiterentwicklungen aller Gefährdungshaftungsregularien hat, wie bislang im Detail dargebracht, der Gesetzgeber vorzunehmen. ↑
- Vgl ebda, Rz 11 mVwa Ehrenzweig, SchR 681; Gschnitzer, SchR BT2, 523; Koziol2 II 395; EvBl 1970/294 = Miet 22.194; ZVR 1972/98 [vgl dazu jetzt § 176 ForstG]; Miet 32.235; 35.259; 35.260; SZ 59/121 = EvBl 1987/192 = Miet 38.233; 9 Ob 261/99v; ZVR 2001/21 = RZ 2002/4; ZVR 2001/110. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1319 ABGB Rz 14. ↑
- Ebda. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0029880. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0029932, RS0026229; insb OGH 17.06.2010, 2 Ob 193/09k mwN, Zak 2010/514 S 296 – Zak 2010,296 = ecolex 2010/344 S 945 – ecolex 2010,945 = ZVR 2011/46 S 96 (Schürz) – ZVR 2011,96 (Schürz) = ZVR 2011/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2011,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = MietSlg 62.184. ↑
- Etwa die Morschheit bzw Fäule von Bäumen verursacht, vgl dazu OGH 29.11.2011, 2 Ob 203/11h, Zak 2012/28 S 18 – Zak 2012,18 = immolex-LS 2012/15 = ecolex 2012/129 S 306 – ecolex 2012,306 = NZ 2012/66 S 186 (Hoyer) – NZ 2012,186 (Hoyer) = MietSlg 63.205. ↑
- Etwa „Stammbruch einer Pappel wegen Pilzbefall“, OGH 11.07.1980, 6 Ob 549/80. ↑
- Die Beschädigung eines Fahrzeuges durch den vom Sturm umgerissenen durch ein DIY-Bio-Verfahren geschädigten Baum wäre ein solches Beispiel. Vgl OGH 11.01.1978, 1 Ob 746/77; OGH 26.04.2001, 6 Ob 21/01h; Harrer in Schwimann2, § 1319 ABGB Rz 1; Koziol, HPR2, II 395; Reischauer in Rummel3, § 1319 ABGB Rz 11. ↑
- Etwa Krankheit, abnormer Wuchs oder physische Schwäche, vgl OGH 17.06.2010, 2 Ob 193/09k mwN, Zak 2010/514 S 296 – Zak 2010,296 = ecolex 2010/344 S 945 – ecolex 2010,945 = ZVR 2011/46 S 96 (Schürz) – ZVR 2011,96 (Schürz) = ZVR 2011/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2011,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = MietSlg 62.18. ↑
- Vgl OGH 29.11.2011, 2 Ob 203/11h, Zak 2012/28 S 18 – Zak 2012,18 = immolex-LS 2012/15 = ecolex 2012/129 S 306 – ecolex 2012,306 = NZ 2012/66 S 186 (Hoyer) – NZ 2012,186 (Hoyer) = MietSlg 63.205. ↑
- Anm: Hier ungeachtet des ForstG, vgl dazu die Abgrenzung aber die waldtypische Gefahren des § 176 Abs 2 ForstG zu jenen des § 174 Abs 4 Satz 2 ForstG als nicht waldtypische Gefahren. ↑
- Vgl OGH 26.04.2001, 6 Ob 21/01h. ↑
- Baumhalter nach § 1319 ABGB analog, Waldeigentümer gem § 176 Abs 4 Satz 2 ForstG, vgl dazu im Detail Wagner E. et al, Umweltrechtliche Haftungsfragen, 66 f. ↑
- Harrer in Schwimann3, § 1319 ABGB Rz 8. ↑
- OGH 26.04.2001, 6 Ob 21/01h. ↑
- OGH 25.05.2011, 8 Ob 52/11x. ↑
- Koziol, HPR3, 339 mwN. ↑
- OGH 29.05.2008, 2 Ob 79/08v [T32]. ↑
- OGH 25.02.2015, 9 Ob 4/15a [T3]. ↑
- So auch Harrer in Schwimann3, §§ 1319 ff ABGB Rz 12. ↑
- RIS-Justiz RS0023487, RS0023397. ↑
- Kap 5.10.7.3. »Problematik der Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB)«, 239392 ff. ↑
- RIS-Justiz RS0022686. ↑
- OGH 22.10.2015, 10 Ob 53/15i. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1319a Rz 13 (Stand 1.1.2004, rdb.at). ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1319a Rz 13 (Stand 1.1.2004, rdb.at). ↑
- Erg: Die Tierhalterhaftung hat ihren Ursprung actio de feris im römischem Recht. Sie sollte Bürger Roms vor wilden Tieren schützen, die für die sog ludi circenses, also die Zirkusspiele im antiken Rom, herangeschafft worden waren. Auch das DIY-DIY-Bio birgt neue Gefahren für Städte und Gemeinden in sich, ob daraus allerdings eine analoge Anwendung des § 1320 ABGB für herzuleiten ist, scheint doch weit hergeholt. Eine essentielle, strukturelle Ähnlichkeit besteht jedenfalls nicht. ↑
- Teil des Schrifttums ablehnend: Bakterien und Viren seien keine »Tiere«, sondern eine dritte Kategorie von Lebewesen uVwa Lexikon der Biologie, Stichwort: Mikroorganismen; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 833 Rz 18 f. Siehe dazu auch Wagner in MünchKomm, § 833 Rz 5: Demzufolge ziele die Gefährdungshaftung auf von außen eintretende physische Verletzungen ab. Schäden an der Gesundheit der Menschen entstünden durch Eindringen von Viren, also von innen heraus; dies entspreche typologisch der Umweltgefährdung (§ 32 GenTG: „Gefährdungshaftung für Organismen, die auf gentechnischen Verfahren beruhen“; § 1 UmwHG: „Haftung für Umwelteinwirkungen, die von bestimmten Anlagen ausgehen.“). Vgl auch Nabinger M. S., Haftung für Mikroorganismen durch eine Analogie zu § 833 Satz 1 BGB, 137 f (137-148), in: Haftung für Mikroorganismen, Nabinger M. S, Nomos, Baden-Baden 2010, 137-148. ↑
- BGH NJW 1989, 2947: Infektion durch Kontakt mit Leptospiren (Leptospirose beim Hund) infolge an einer veterinärmedizinischen Hochschule, an der diesen Viren experimentierte worden war. Prüfung des BGH nach § 823 BGB, nicht nach § 833 BGB!. ↑
- Siehe auch Kap 5.12.5.9. »DIY-Bio-Haftung nach § 1320 ABGB analog«, 295 f. ↑
- Siehe »Europäisches Gentechnikrecht (FRL/SystemRL)«, Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at ). ↑
- TSchG – Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz), stF: BGBl I 118/2004, zuletzt BGBl I Nr 148/2017. ↑
- Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), stF: LGBl Nr 39/1987, zuletzt geändert durch LGBl. Nr 12/2019. ↑
- TierversuchsG 2012, stF: BGBl I Nr 114/2012; BGBl I Nr 31/2018. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1320 ABGB Rz 2 (Stand 1.1.2004, rdb.at) uVwa JBl 1993, 315 = ZVR 1993/123; EvBl 1995/57; EF 81.522; SZ 69/264 = EvBl 1997/106 = ecolex 1997, 156 = ÖJZ-LSK 1997/146 bis 148. ↑
- Vgl Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06, § 1320 (Stand 1.3.2019, rdb.at) ↑
- Vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1320 ABGB Rz 2. ↑
- Westerhoff R., Schuldrecht BT III, Rz 710, C.F. Müller GmbH, Heidelberg 2015, (207). ↑
- Arg: „[…] angetrieben, gereizt oder zu verwahren […]“. Dies gilt auch für Gehilfen. ↑
- Anabolismus: Gesamtheit aller aufbauenden Stoffwechselreaktionen unter Verbrauch von Energie. ↑
- Assimilation: aufbauender Vorgang von anorganischen Verbindungen bei Pflanzen. ↑
- Wikipedia, Stichwort: Heterotrophie. Altgriechisch ἕτερος heteros „fremd“, „anders“ und τροφή trophé „Ernährung“; also „sich von anderen ernährend“. ↑
- Aufbau von Biomasse. ↑
- Etwa Atmung und Gärung. ↑
- RIS-Justiz RS0027560, OGH 23.06.1983, 8 Ob 90/83, ZVR 1984/234 S 237; zuletzt OGH 20.07.2016, 6 Ob 142/16z. ↑
- Als Baustoffressourcen dienen primär organische Kohlenstoffverbindungen. ↑
- Lentinula edodes, Ganoderma lucidum, Cordyceps sinensis, Inonotus obliquus und Coriolus versicolor. Vgl Usha K. Y. , Praveen K., Rajasekhar B., Enhanced Production of Ligninolytic Enzymes by a Mushroom Stereum ostrea, in: Biotechnol Res Int. 2014; 2014: 815495. ↑
- Zur biologisch-juristische Einteilung von Organismen, MO und lebenden Organismen ist auf die jew aktuelle Lit zu verweisen. Siehe dazu Reiter GG.,SynBio und DIY-Bio, Kap »Gv-Produkte und gv-Verfahren nach dem GTR«, EPub. ↑
- FB 52: Genome Editing und der unsichere zufällige Zufallstreffer?« in Kap 5.14.3.6. »DIY-Bio: Zufall und Wahrscheinlichkeit«, 346 ff. ↑
- Anm: Die extensivierte judikative Auslegung des Werkbegriffs iSd § 1319 verheißt auch eine künftige Kasuistik hins des § 1320. ↑
- Vgl dazu Lippold R., Ober Tiere und andere Sachen – § 285a ABGB als Beispiel zeitgenössischer Gesetzgebungskunst, in: ÖJZ 1989 44. Jg, Ausgabe 11, 335-337. ↑
- SystemRL – Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl L 2009/125/75-97. ↑
- Etwa Blut, Spermien, Ovarien oder Organe. Erl/Erg: 62a Abs 4 KAKuG: Organe oder Teile davon sind keine Sachen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Hier wird eine fragliche Analogie zu zu § 62a KAKuG gezogen anstatt eine solide gesetzliche Grundlage zu schaffen. ↑
- Vgl Harrer in Schwimann4, § 1320; vgl auch § 4 Z 1 TSchG. ↑
- Etwa durch einen § 285b oder eines § 1320a oder der Schaffung eines BSN-Gesetzes. ↑
- Erl: Übereinstimmung zweier Objekte in multiplen relevanten Punkten bezogen auf die Gleichheit oder Ähnlichkeit auch in anderen Merkmalen; auch argumentatio analogica. ↑
- BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung. ↑
- Statistik zur Verwendung von Versuchstieren im Jahr 2017, herausgegeben vom Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). ↑
- OGH 29.05.2013, 2 Ob 167/12s „Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (2 Ob 85/11f mwN; RIS-Justiz RS0030291 [T13]). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten RIS-Justiz RS0105089.“ ↑
- Koziol, HPR II3, B 2 Rz 88 ff. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1320 ABGB Rz 21. ↑
- Siehe Anhang Kap III.G»Rechtssicherheit und Rechtstreue«, DVII ff. ↑
- Vgl dazu Koziol/Apathy/Koch, HPR3 III, A.1. Rz 2. ↑
- Vgl Karner in KBB4, § 1306 Rz 1. ↑
- RIS-Justiz RS0030081. ↑
- Welser/Zöchling-Jud, BR, II14, Rz 1604 f. ↑
- Einführung einer Beweislastumkehr bzgl der Verwahrung oder Beaufsichtigung. ↑
- Vgl etwa Gschnitzer, SchRBT1, 181 oder Reischauer, in Rummel3, § 1320 ABGB Rz 21; siehe dazu insb Vgl Barta, Zivilrecht 2004, Schadensersatzrecht, Kap 10, VIII (3). ↑
- [Ergänzung durch den Verfasser!] ↑
- Anm: Der Gesetzgeber hat seinen Willen am 23.07.2019 (post EuGH Rs C-528/16) kundgemacht. Einen historischen Bezugspunkt zur DIY-Bio hat er nicht hergestellt. ↑
- Der „Dauersorgfalt“ im Umgang mit „dynamischen Wesen dem Schutzzweck Dritter“ könne nach § 1320 Abs 1 S 2 entsprochen werden, ebda. ↑
- RIS-Justiz RS0028825; zuletzt OGH 02.03.2007, 9 Ob 29/06i. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1320 ABGB Rz 9. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1320 ABGB Rz 7; OGH 30.11.1989, 8 Ob 681/89. ↑
- Ebda. ↑
- Reischauer in Rummel3, § 1320 ABGB Rz 9. ↑
- Siehe Kap 5.2.1. »Von Wilburg zu Schilcher«, 153 ff. ↑
- Vgl Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A 10, Kap I Rz 2. ↑
- Siehe Anhang, Kap III.F»Rechtsfortbildung und Richterrecht«, DIII ff. ↑
- Anm: AtomHG 1999 ungeachtet. ↑
- So etwa in RIS-Justiz RS0030116. ↑
- OGH 21.1.2020, 10 Ob 88/19t. ↑
- OGH 02.07.1998, 2 Ob 180/98d. ↑
- Koziol, HPR II3, B/2 Rz 87 (Stand 1.1.2018, rdb.at); Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1320 ABGB Rz 2 (Stand 1.1.2004, rdb.at); Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06, § 1320 Rz 2 (Stand 1.3.2019, rdb.at); ↑
- OGH 25.10.2016, 4 Ob 206/16x ↑
- RIS-Justiz RS0030291, zuletzt OGH 27.02.2019, 7 Ob 19/19y. Anm: Darüber besteht nhL und stRsp kein Zweifel. ↑
- RIS-Justiz RS0030291 „Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist grundsätzlich Verschuldenshaftung und nicht Erfolgshaftung.“. ↑
- RIS-Justiz RS0105089. ↑
- RIS-Justiz RS0030058, RS0030567, RS0030157. ↑
- OGH 25.05.2016, 2 Ob 70/16g (Erfolgshaftung eines Pferdehalters) und 1 LG Innsbruck 22,02,2019, Az 1 Jv 924-24/19x (Kuhfall). ↑
- Vgl ebda. ↑
- § 41 Tierseuchengesetz, BGBl I Nr 258/2021; § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950, BGBl I Nr 21/2022. ↑
- Leupold P., Gelbmann B, in VbR 2020/55, 99 in Besprechung des OGH 21.1.2020, 10 Ob 88/19t. ↑
- RIS-Justiz RS0030157, so bereits OGH 20.10.1981, 5 Ob 510/81. ↑
- OGH 27.04.1978, 2 Ob 65/78, SZ 51/58. ↑
- Keine Tiere; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 833 Rn 18 f; Anders MünchKomm/Wagner § 833 Rn. 5 mit dem Vergleichshinweis auf § 32 GenTG und § 1 UmwHG. ↑
- BGH NJW 1989, 2947. Virus leptospira bratislava Infektion nach dem Kontakt mit einem Hund auf dem Gelände einer veterinärmedizinischen Hochschule, die mit dem Virus experimentierte. ↑
- Kap 5.14. »DIY-Bio: Haftungsansatz nach § 1311 ABGB«, 322 ff. ↑
- Vgl dazu § 1320 ABGB III TN 🡸 § 1320 ABGB von 1811 🡸 § 457 (W)GGB III 13 🡸 § 47 Entwurf Martini III 13. ↑
- OGH 20.10.1981, 5 Ob 510/81, EvBl 1982/43. ↑
- Arg: „[…] angetrieben, gereizt oder zu verwahren […]“. ↑
- Siehe Anhang, Kap III.C »Exegesen Dogmatik und Methodik«, CDXCIX ff. ↑
- Kap 5.12. »Spezielle Schutz- und Sicherungspflichten (§§ 1318 ff ABGB)«, 276 ff. ↑
- Mit Abstrichen auch das Besitzrecht. ↑
- ZPO – Zivilprozessordnung idstF: RGBl Nr 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018, BGBl I Nr 109/2018 (Novelle in Bearbeitung). ↑
- Erg: Nachhaltig negative Beeinträchtigungen der Umwelt sowie ökologische und biodiversitäre Schäden. ↑
- Vgl etwa die Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten mit GVO gem § 10 GTG. ↑
- Vgl Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht2, MANZ Verlag, Wien 2008, 329 ff (710). ↑
- Arg: „[…] Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich verlangen“. ↑
- OGH 29.11.2007, 1 Ob 132/07d, ecolex 2008/33 (126). Koziol/Apathy/Koch, HPR III3, C.1. Rz 3 ↑
- RIS-Justiz RS0010709, zuletzt OGH 25.07.2019, 2 Ob 1/19i, SZ 2019/70. ↑
- OGH 12.12.2000, 5 Ob 130/00d, „Bei Ersatzansprüchen nach §§ 364 f ABGB kommt es nicht darauf an, ob sich das gefährdete Gebäude beziehungsweise die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17). (T5)“. ↑
- RIS-Justiz RS0010709, zuletzt OGH 25.07.2019, 2 Ob 1/19i, SZ 2019/70. ↑
- Anm: Sofern die Haftung direkt an der herbeigeführten Rechtsgutsverletzung ansetzt, liegt auch die umstrittene reine Erfolgshaftung nah. ↑
- Kerschner F., Kausalitätshaftung im Nachbarrecht, RdU 1998, 10 f; Rummel, Erfolgshaftung im Nachbarrecht?, JBl 1967, 120 ff, ders in JBl 1999, 523. ↑
- RIS-Justiz RS0132996, OGH 30.01.2020, 2 Ob 12/19g = JBl 2020, 626 (631). ↑
- OGH 26.01.1999, 5 Ob 3/99y, RdW 1999, 466. ↑
- Vgl Kerschner F. in RdU 1998/91 zu OGH 16.1.1997, 6 Ob 2323/96b. ↑
- OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d [T2]. ↑
- Kerschner F., Kausalitätshaftung im Nachbarrecht, RdU 1998, Kap VII. ↑
- Wikipedia – „Endokrine Disruptoren (ED) sind Chemikalien oder Mischungen von Chemikalien, die die natürliche biochemische Wirkweise von Hormonen stören und dadurch schädliche Effekte (z.B. Störung von Wachstum und Entwicklung, negative Beeinflussung der Fortpflanzung oder erhöhte Anfälligkeit für spezielle Erkrankungen) hervorrufen.“. ↑
- Paschke M., Kommentar zum Umwelthaftungsgesetz, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, New York 2013, 29 (345). ↑
- § 523 Fall 2 iVm § 354. Barta, Zivilrecht, Kap 8, 495. ↑
- VwGH 19.05.1994, 93/07/0162 , siehe zu § 364 Abs 2 und § 523 ABGB und § 138 WRG Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten zum 09ten ÖJT, Wien 1985, 35 ff und 74 ff; Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 364a ABGB Rz 193 ff; Eccher/Riss in KBB, ABGB6, § 364a Rz 1; Koziol/Apathy/Koch, HPR3, III A/5/3; Kisslinger, Gefährdungshaftung im Nachbarrecht, Manz Verlag, Wien 2006 49 ff ↑
- Der OGH hat schon mehrfach eine „Gefährdungshaftung“ angenommen, vgl RIS-Justiz RS0010619; OGH 13.07.1978, 6 Ob 671/78 = SZ 51/114, Ersatzfähigkeit von Personenschäden abgelehnt. ↑
- OGH 27.02.2001, 1 Ob 278/00. ↑
- Näheres unter Kap 5.11.1. »Erfolgshaftung«, 245 ff. ↑
- Koziol, Eingriffs- und Gefährdungshaftung im Nachbarrecht, RdW 2013, 3; Koziol/Apathy/Koch, HPR III3, C/1, Rz , 1/3, sowie Koziol/Apathy/Koch, HPR3, I Rz 6 und 13. ↑
- Vgl § 1306a(rechtfertigender Notstand) und § 364a ABGB (genehmigte Betriebsanlage). ↑
- Koziol, HPR I, C/3; ders, Eingriffs- und Gefährdungshaftung im Nachbarrecht, RdW 2013, 3 f; ders Haftpflicht3, III, Rz C/1/3. ↑
- Gesetzliche Verankerung der Eingriffshaftung im ABGB: § 1306 (Notstand); § 364a (gewerbliche Immissionshaftung); § 365 (Enteignung) sowie in vereinzelten Sondergesetzen: § 394 EO, § 8 Abs 3 MRG, TelegrafenwegeG 1929, StarkstromwegeG 1968, EisenbahnG 1957 oder WasserrechtsG 1959, vgl dazu Barta, Zivilrecht, Kap 9, Gefährdungshaftung. ↑
- Koziol, RdW 2013, 6; Koziol/Apathy/Koch, HPR3, III, C/2, Rz 18 ff. ↑
- Vgl dazu bereits das Begutachtungsverfahren zum Umwelthaftungsgesetz (UmwHG) aus 1994, Gz 7.720/207-1 211994. ↑
- Vgl dazu OGH 22.03.1990, 7 Ob 540/90. ↑
- OGH 29.11.2007, 1 Ob 132/07d, ecolex 2008/33. ↑
- OGH 12.03.1992, 8 Ob 523/92, SZ 65/38 = EvBl 1992/176 S 762 = JBl 1992,641 (P Rummel) = RdW 1992,304; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung (1994), 324. ↑
- RIS-Justiz RS0037927. ↑
- Anm: Die haftungsverschärfte, verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung widerspricht dem allgemeingültigen Verschuldensprinzip und darf nur als seltene Ausnahme von der Regel zu verstehen sein. ↑
- Karner E., Schutz vor Naturgefahren und Haftung, ZVR 2011/60, 112. ↑
- Ebda mVwa Hinteregger und Koziol; vgl auch OGH 30.1.2020, 2 Ob 12/19g, Ecker J., JBl 2020, 626. ↑
- Ersatzfähigkeit von Personenschäden abgelehnt: OGH 13.07.1978, 6 Ob 671/78 = SZ 51/114. ↑
- Wagner E., Der Ersatz von Gesundheitsschäden im Nachbarrecht, RdU 2020/51, 102 f. ↑
- Eigenübliche Sorgfalt oa Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. ↑
- OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94 = JBl 1995, 317; zuletzt OGH 30.01.2020, 2 Ob 12/19g „Tatsächlich wäre es ein Wertungswiderspruch, könnten diese nur unter den allgemeinen Voraussetzungen eines deliktischen Schadenersatzanspruchs, also insbesondere Rechtswidrigkeit und Verschulden des Betreibers der Anlage, geltend gemacht werden, nachrangige Sach- und Vermögensschäden aber unabhängig davon. I.4.4 Der Senat gelangt daher zu dem Zwischenergebnis, dass von der Genehmigung einer Anlage nach § 364a ABGB die abstrakte Gefährdung der körperlichen Sicherheit mitumfasst ist. Verwirklicht sich die Gefahr und entsteht daraus tatsächlich ein Personenschaden, kommt neben der allgemeinen Verschuldenshaftung nur die direkt aus § 364a ABGB resultierende Gefährdungshaftung in Betracht.“ ↑
- OGH 12.12.2000, 5 Ob 130/00d. ↑
- RIS-Justiz RS0010489; etwa OGH 20.12.1988, 2 Ob 656/87, EvBl 1989/89 S 338 = SZ 61/278; OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87, OGH 31.01.2007 8 Ob 99/06a; Koziol, HPR II2, 321; Koziol/Welser8, II 40. ↑
- RIS-Justiz RS0010489. ↑
- Etwa mit den Bauordnungen der Länder, vgl etwa § 30 Abs 1 TirBauO. ↑
- Vgl etwa Klang2 II, 168, GH 1919, 103, EvBl 1970/226. ↑
- Vgl OGH 07.10.1981, 1 Ob 31/81, SZ 54/137. ↑
- RIS-Justiz RS0010694, OGH 10.11.1982, 1 Ob 28/82, EvBl 1983/54 S 213 = SZ 55/172; RIS-Justiz RS0010673, OGH 07.10.1981, 1 Ob 31/81, SZ 54/137 oder RIS-Justiz RS000911, OGH 16.01.1991, 1 Ob 39/90, SZ 64/3 = JBl 1991,580 (Kerschner). ↑
- Vgl Schreiner M., Umweltmanagement in 22 Lektionen: Ein Ökonomischer Weg, in: Eine Ökologische Wirtschaft, 3. überarbeitete Auflage, Springer-Verlag, Wiesbaden 2013, 209 (340). ↑
- Weiterführend; Kap 4.21. »Ansprüche gegen Nachbarinnen (§ 79k bis § 79m GTG)«, 138 ff. ↑
- Vgl dazu den Rapsfall in Münster (D), OVG Münster v. 31.8.200, NVwZ 2001, 110; Friedrich, Die Markteinführung gentechnisch veränderter Produkte durch Pollenflug, in: NVwZ 2001, 1129; Heublein, Nulltoleranz oder der Schwellenwerte – der Ermessensspielraum beim Umgang mit Saat- und Erntegut, das in Spuren gentechnisch veränderte Organismen enthält, in: NuR 2002, 719; Müller-Terpitz, Genraps-Bauer wider Willen, in: NVwZ 2002, 46; Schmidt-Eriksen, Von Irrungen und Wirrungen im Gentechnikrecht, in: NuR 2001, 492; zur »Reissorte LL601«Jany K-D., Kontamination über Pollenflug, DerStandard vom 25.10.2006. ↑
- Sieh dazu ausführlich Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: Vgl RIS-Justiz RS0117337; beipflichtend etwa Eccher in KBB, § 364 ABGB Rz 4; Oberhammer in Schwimann3, § 364 ABGB Rz 3; Spielbüchler in Rummel2, § 364 ABGB Rz 7,12; krit Ablehnung hingegen von Kerschner, RdU 1996, 146 und Hofmann, RdU 2002,76 in ihren Glossen unter Berufung auf das Erforderniss des „finalen zielgesteuerten Verhaltens” sowie unter http://academia.edu) uVwa nachfolgende Fn. ↑
- RIS-Justiz RS0117337; beipflichtend etwa Eccher in KBB, § 364 ABGB Rz 4; Oberhammer in Schwimann3, § 364 ABGB Rz 3; Spielbüchler in Rummel2, § 364 ABGB Rz 7,12; krit Ablehnung hingegen von Kerschner, RdU 1996, 146 und Hofmann, RdU 2002/76 in ihren Glossen unter Berufung auf das Erfordernis des „finalen zielgesteuerten Verhaltens“. ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- Da die DIY-Bio nicht unter die „beruflichen Tätigkeiten“ der UHRL fallen kann, entstehen Verantwortlichkeiten für Öko-Schäden nur Betreibern von Biohacking. ↑
- RIS-Justiz RS0010550; zuletzt OGH 13.06.2019, 5 Ob 21/19b. ↑
- RIS-Justiz RS0010668; zuletzt OGH 24.06.2020, 7 Ob 129/19z. ↑
- OGH 06.07.2016, 7Ob113/16t, Zak 2016/547 S 294 – Zak 2016,294 = wobl 2016,402/126 (Kerschner) – wobl 2016/126 (Kerschner) = bbl 2016,247/230 – bbl 2016/230 = ecolex 2016/446 S 1053 – ecolex 2016,1053 = NZ 2017/19 S 49 – NZ 2017,49 = Frad, bau aktuell 2017,233 (Rechtsprechungsübersicht). ↑
- §§ 20 ff GTG iSd § 364a ABGB. ↑
- § 4 Z 6 iVm § 5 Z 1 GTG. ↑
- Huber J., Die Haftung für Umweltschäden durch Immissionen anhand OGH 11.10.1995, 3 0b 508/93 – Sandstrahlentscheidung, Diplomarbeit, Diplomica Verlag, 1999, 12. ↑
- Vgl Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04, § 364a ABGB Rz 4 (Stand 1.4.2018, rdb.at). ↑
- Vgl OGH 22.09.2010, 8 Ob 128/09w [T15]. ↑
- Vgl OGH 18.02.1975, 4 Ob 619/74, SZ 48/15; Koziol in Welser/Kletečka, BR I14, Rz 903. ↑
- § 364a ABGB, idF RGBl 69/191. ↑
- Eine sehr gute konzise Zusammenfassung bei Ecker J., JBl 2020, 626 zu OGH 30.1.2020, 2 Ob 12/19g. ↑
- IdS auch RIS-Justiz RS0010550. ↑
- RIS-Justiz RS0010670, OGH 20.01.1988, 1 Ob 47/87SZ 61/7; OGH 12.03.1992, 8 Ob 523/92 SZ 65/38. ↑
- Erl: „Dem dinglichen Eingriff geht naturgemäß eine Störung der Rechtsposition des Grundeigentümers bzw dinglich Nutzungsberechtigten iSd Duldungspflicht nach § 364 Abs 2 voran.“ Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0020979; insb OGH 14.12.1989, 7 Ob 654/89, MietSlg XLI/40 = EvBl 1990/73 S 337 = ImmZ 1990,88 = SZ 62/204. ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- „Etwa § 94 Z 10 iVm § 103 (Chemische Laboratorien) oder § 94 Z 14 iVm § 104 GewO (Drogisten); siehe dazu iSd § 18 Abs 1 GewO etwa die Drogisten-Verordnung idF BGBl I Nr 111/2002 oder Medizinprodukteverordnung idF BGBl II Nr 399/2008.“, Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- Anm: Biohackerspaces werden als Vereine (juristische Personen) betrieben. ↑
- Erg: Anzeige oder Antrag. Auf die Ausführungen im Abschnitt zum GTG ist dbzgl vollinhaltlich zu verweisen. ↑
- Kap II.D.7 »Experimentelle Freisetzung von GVO«, II.D.7CDLXXVII ff. ↑
- Vgl zum Begriff der „behördlich genehmigten Anlage“ RIS-Justiz RS0010682. ↑
- Kap 4.20. »Deckungsvorsorge (§ 79j GTG)«, 135 ff und Kap 4.21. »Ansprüche gegen Nachbarinnen (§ 79k bis § 79m GTG)«, 138. ↑
- Eccher/Riss in KBB4, § 364a Rz 3; Oberhammer in Schwimann/Kodek4, § 364a Rz 3; Kerschner/Wagner E. in Klang3, § 364a Rz 47 ff; Winner in Rummel/Lukas4, § 364a Rz 4; Linder in Raschauer N., Umweltrecht 153 f sowie Thienel, in ZfV 2001/1558. ↑
- Es geht um »civil rights« iSd Art 6 EMRK und gerade nicht um das Verhältnis des Staats zu seinen Bürgerinnen. ↑
- OGH 11.2.2009, 7 Ob 273/08k, wobl 2009/107, 289 (OLG Wien, 12 R 72/08h; LG Korneuburg, 2 Cg 2/04a). ↑
- Winner in Rummel/Lukas4, § 364a, Rn 4 (Stand 1.7.2016, rdb.at). ↑
- OGH 07.07.1926 1 Ob 568/26, SZ 8/217 (Bäckerei); OGH 13.07.1978 6 Ob 671/78, SZ 51/114 (Sägewerk); OGH 10.10.1963, 5 Ob 276/63, EvBl 1964/44 (gewerblich benutzte Kreissäge). ↑
- Winner in Rummel/Lukas4, § 364a Rz 4 mwNw. ↑
- OGH 28.01.2016, 1 Ob 47/15s cit: „Der aktuelle Meinungsstand zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen von einer „genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB auszugehen ist, wurde in der Entscheidung zu 8 Ob 128/09w (= SZ 2010/112 = JBl 2011, 234 [Wagner] = RdU 2011/45, 71 [Kisslinger] ua) ausführlich wiedergegeben, weshalb eine Wiederholung hier unterbleiben kann“. ↑
- RIS-Justiz RS0117838, OGH 08.07.2003, 4 Ob 137/03f, SZ 2003/77, zuletzt OGH 20.01.2012, 8 Ob 95/11w. ↑
- RIS-Justiz RS0117838, erstmals OGH 08.07.2003, 4 Ob 137/03f; zuletzt OGH 20.01.2012, 8 Ob 95/11w. ↑
- Siehe dazu bereits OGH 18.02.1975, 4 Ob 619/74; siehe zur stRsp des OGH insg RIS-Justiz RS0010682. ↑
- Winner in Rummel/Lukas4, § 364a Rz 5 mwNw. ↑
- Vgl Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- OGH 25.10.2017, 6 Ob 98/17f, RdU 2018/32, 41. ↑
- Siehe dazu auch §§ 20 ff GTG. ↑
- Ebda cit: „hoheitlich betriebenen Anlagen, gemeinwichtigen Anlagen, volkswirtschaftlich bedeutenden Anlagen und solchen Anlagen unterschieden, die bloß im Interesse eines Einzelnen betrieben werden (vgl nur E. Wagner, Betriebsanlage 148 f). Je höher das allgemeine Interesse am Betrieb der betreffenden Anlage ist, desto weniger Bedeutung kommt dem Immissionsschutz der Nachbarn zu, denen es im Allgemeininteresse durchaus zugemutet werden kann, in gewissem Rahmen das Maß des § 364 Abs 2 ABGB übersteigende Einwirkungen ohne Abwehrmöglichkeit hinnehmen zu müssen“. In der Lit wird zw unterschiedlichen Anlagetypen unterschieden. ↑
- Ausnahme etwa bei „unmittelbare Zuleitungen“; siehe Kap 5.13.4. »Schadenersatz nach § 364a ABGB« 314 ff. ↑
- Vgl Koziol in Welser/Kletečka, BR I14, Rz 902; Spielbüchler in Rummel I3, § 364a ABGB Rz 1. ↑
- OGH 03.11.2005, 6 Ob 180/05x. ↑
- OGH 07.11.1995, 4 Ob 579/95. ↑
- Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04, § 364a ABGB Rz 2 (Stand 1.4.2018, rdb.at). ↑
- OGH 03.12.1975, 1 Ob 307/75 (1 Ob 308/75), SZ 48/131; RIS-Justiz RS0010528. ↑
- Kerschner/Wagner in Klang3, § 364a ABGB Rz 155. ↑
- OGH 09.02.1995 8 Ob 1608/94 [obiter dictum in T3]. ↑
- OGH 17.05.2018, 9 Ob 24/18x. ↑
- Ad GewO vgl Kerschner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage (2008), 238 ff, Oberhammer in Schwimann3, § 364a Rz 4; Eccher in KBB2, § 364a Rz 4; Kind Lärmrecht (1999), 304 f mit jew Nachweis; differenzierte Ansicht Spielbüchler in Rummel3, § 364 Rz 4. ↑
- RIS-Justiz RS0010682. ↑
- Vgl Spielbüchler in Rummel3, § 364 Rz 13; Oberhammer in Schwimann3, § 364 Rz 15 ff; Eccher in KBB2 § 364 Rz 9 jeweils mwN. ↑
- Vgl Oberhammer in Schwimann3, § 364 Rz 15; Eccher in KBB2, § 364 Rz 9 ua. ↑
- Erg: Zuvor hat die Rsp Nachbarn die Eigentumsfreiheitsklage (Unterlassung) aufgrund des bestehenden Rechtschutzdefizits eingeräumt gehabt, vgl OGH 21.05.2003, 2 Ob 222/02i, RdU-LSK 2003/63 = MietSlg 55.032. ↑
- Vgl OGH 16.03.1988, 1 Ob 1/88. ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- OGH 22.09.2010, 8 Ob 128/09w, EvBl-LS 2011/25 = Zak 2011/87 S 51 – Zak 2011,51 = Jus-Extra OGH-Z 4904 – Jus-Extra OGH-Z 4905 = JBl 2011,234 (Wagner) = RdU 2011/45 S 71 (Kisslinger) – RdU 2011,71 (Kisslinger) = AnwBl 2011,211 = bbl 2011,87/58 – bbl 2011/58 = bbl 2011,89/59 – bbl 2011/59 = wobl 2011,440/163 – wobl 2011/163 = SZ 2010/112. ↑
- § 354, § 362, §§ 364 ff, § 422, §§ 523 iVm 354. ↑
- RIS-Justiz RS0111420, zuletzt OGH 13.06.2019, 5 Ob 21/19b. ↑
- „Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67)“, RIS-Justiz RS0010449. ↑
- Vgl Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04, § 364a ABGB Rz 10 (Stand 1.4.2018, rdb.at). ↑
- Ablehnend OGH 12.03.1992, 8 Ob 523/92 „Auch ein „bloßer“ Vermögensschaden ist ein nach § 364a ABGB zu ersetzender Schaden.“; MietSlg 37.022; Koziol, HPR II2, Rz 32. ↑
- Erg: Die Eigentumsgefährdung nach § 74 Abs 2 Z 1 GewO ist gem § 75 Abs 1 GewO nicht als Verkehrswertminderung zu verstehen. ↑
- RIS-Justiz RS0010449 (T15); OGH 29.05.1995, 1 Ob 620/94, ecolex 1995,715 = Jus-Extra OGH-Z 1916 = JBl 1995,785 = SZ 68/101 = NZ 1996,236; OGH 25.11.1997, 5 Ob 444/97y; hierzu Kerschner, RdU 1998, 148/121. ↑
- Erg: Der Zugang zum Gewerbe chemische Laboratorien wird durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der chemischen Laboratorien (chemische Laboratorien-Verordnung), idF: BGBl II Nr 399/2008 geregelt. ↑
- RIS-Justiz RS0010550; zuletzt OGH 13.06.2019, 5 Ob 21/19b. ↑
- RIS-Justiz RS0010668; zuletzt OGH 24.06.2020, 7 Ob 129/19z „Eine solche analoge Anwendung ist etwa dann angezeigt, wenn die Anlage eine besondere Gefahrensituation schafft und für den Betreiber der Anlage allfällige Schadensfolgen objektiv kalkulierbar sind. Dann ist ihm auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Bestehen der Anlage dem Nachbar kein Schaden erwächst, für einen dennoch eingetretenen Schaden hat er aber dann einzustehen“. ↑
- Vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB2, § 364 ABGB Rz 7; Klang in Klang2, II 170; Koziol/Welser9, II 43. ↑
- RIS-Justiz RS0010613. ↑
- Vgl auch Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- RIS-Justiz RS0030294; OGH 13.12.2011, 5Ob190/11v. ↑
- Der OGH hat idZh auch schon eine Gefährdungshaftung kraft Analogie zu § 364a angenommen. Vgl OGH 26.1.1999, 5 Ob 3/99y; Oberhammer, RdU 1999/178. ↑
- OGH 03.12.1975, 1 Ob 307/75, SZ 48/131. ↑
- RIS-Justiz RS0010613; auch RIS-Justiz RS0010624, zuletzt OGH 09.08.2011, 4 Ob 96/11p. ↑
- Arg: „Eindringen fester Körper größeren Umfanges“. ↑
- Vgl Pimmer in Schwimann2, § 364 ABGB Rz 55 und § 364b ABGB Rz 8; 19.06.1968 5 Ob 123/68, SZ 41/74. ↑
- Vgl Barth/Dokalik/Potyka, ABGB24, § 364a ABGB, 229. ↑
- Vgl Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek4, § 1323 ABGB Rz 2 und zur Tunlichkeitsgrenze Rz 3. ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). ↑
- Wagner E., Umwelt und Anlagenrecht, 122. ↑
- Kap 4.10.1. »GVO-Schaden«, 68 ff und insb Kap 4.10.1.5. »Ersatzansprüche bei Beeinträchtigungen der Umwelt (§ 79b GTG)«, 73. ↑
- Anm: Die konkrete Ablehnung einer Analogiebildung, sei es die analoge Anwendung des GTG auf ungeregelte DIY-Bio-Sachverhalte oder des § 364a, soll keinen Ausschluss auf das analoge Heranziehen geltender Grundsätze und stRsp bedeuten. Sowohl die materiellrechtlich festgelegten Sorgfaltsmaßstäbe im Umgang mit Chemikalien, GVO oder Biomaterial als auch Schadenstaxen und gefestigte Rsp zu vergleichbaren Rechtsfällen müssen bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtstransparenz eine allgemein gültige Richtschnur bilden. ↑
- Vgl Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). So etwa € 0,63 (B – Oberdorf), € 1,71 (K – Feistritz im Rosental), € 2,65 (Nö – Weißenkirchen in der Wachau), € (Oö – St. Veit im Innkreis), € 10,31 (T – Axams), € 5,00 (S – Ebenau), € 2,12 (St – Gleisdorf), € 3,08 (V – Sibratsgfäll), € 4,50 (N/WU – Kottingbrunn), Quelle: IMMOunited (2018) anhand einer Auswertung von Kaufverträgen der Jahre 1.1.2009 bis Ende 2017. ↑
- Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, 2019 [Datenerhebung aus 2018]; „Rund 22 % der Rinder, 33 % der Schafe und mehr als die Hälfte der Ziegen in Österreich werden auf Biobetrieben gehalten“. ↑
- Vgl OGH 09.06.1998, 10 Ob 113/98k mwN; Spielbüchler in Rummel3, § 364a ABGB Rz 9. ↑
- Vgl OGH 08.09.2009, 1 Ob 74/09b (T8), immolex-LS 2010/7 = immolex-LS 2010/10 = bbl 2010,30/27 – bbl 2010/27 = RdU-LSK 2010/37 = wobl 2010,112/60 – wobl 2010/60 = immolex 2010,214/75 (Cerha) – immolex 2010/75 (Cerha) = ZVR 2010/43 S 79 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2010,79 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Kerschner, SV 2010,123 (Rechtsprechungsübersicht) = MietSlg 61.043 = MietSlg 61.172 = MietSlg 61.177 = MietSlg 61.198 = MietSlg 61.216. ↑
- Vgl dazu OGH 29.05.1995, 1 Ob 620/94 SZ 68/101 ecolex 1995,715 = Jus-Extra OGH-Z 1916 = JBl 1995,785 = SZ 68/101 = NZ 1996,236; im Detail Reischauer in Rummel3, § 1332 ABGB Rz 16; Apathy in ZVR 1988, 289 FN 5; Apathy, Merkantile Wertminderung unter besonderer Berücksichtigung der Bagatellschäden, ZVR 1988, 289; Reindl, Der Ersatz des merkantilen Minderwertes, ZVR-SonderAusgabe 1978, 70 (71); Koziol/Welser I10, 460; Koziol, HPR I3, Rz 10/21. ↑
- Weiterführend: Wagner E. Bodenrisiko bei der Veräußerung einer kontaminierten Liegenschaft /Teil II), RdU 2009/65, 118. ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ ). Anders etwa OGH 24.05.2016, 1 Ob 62/16y. ↑
- Kap 4.11.1. »Ausgleichsanspruch und entgangener Gewinn«, 97 ff. ↑
- Anm: „Hier manifestiert sich auch das öffentliche Schutzinteresse iSe nachhaltigen Sozial- und Umweltpolitik mit dem Fokus auf Erhalt und Förderung eines ökologisch intakten Wohlstandstaates für nachfolgende Generationen.“, Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at ). ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0011948. ↑
- Anm: Auch aus grundrechtlichen Erwägungen ist das individuelle Schutzinteresse in das richterliche Kalkül mit einzubeziehen. Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, EPub, „Erwerbsfreiheit und auch Liegenschaftsverkehrsfreiheit nach Art 6 StGG 1867, Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG 1867 und Art 1 1. ZP EMRK, Berufswahlfreiheit nach Art 18 StGG 1867, Recht auf Feizügigkeit der Person und des Vermögens Art 4 StGG 1867, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK uem.“ ↑
- Darauf wurde bereits im Rahmen der Besprechung der Deckungsvorsorge nach § 79j GTG noch im Detail eingegangen. Kap 4.20. »Deckungsvorsorge (§ 79j GTG)«, 135 ff. ↑
- Vgl Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/). ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0087613, OGH 22.11.1995, 1 Ob 41/94 (1 Ob 42/94), JBl 1996,315 (Riedler) = Jus-Extra OGH-Z 2098 = RdW 1996,261 = Jus-Extra OGH-Z 2099. ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, (Url: https://biolaw.at), „Bei der actio negatorie nach § 523 stellt sich dieselbe Frage nach Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323), die nach denselben Überlegungen zu beantworten ist.“. ↑
- Quelle: Heinrich-Böll-Stiftung. ↑
- Oberndorf im Burgenland: € 0,63 pro 1m² (Osten) zu Navis in Tirol (Westen) € 26,90; Quelle: IMMOunited (2018) anhand einer Auswertung von Kaufverträgen der Jahre 1.1.2009 bis Ende 2017. ↑
- So schon Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, (Url: https://biolaw.at/jus/§-364). ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0037927. ↑
- Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, (Url: https://biolaw.at/jus/§-364) „Zieht man den aktuellen hypothetischen Vermögensstand vom tatsächlichen gegenwärtigen Vermögenswert ab, stellt sich die Frage, ob die geschädigte Nachbarin im Endeffekt nicht schlechter gestellt wird?“; Vgl dazu bereits Koziol, HPR I3, 12. ↑
- OGH 25.01.1978, 1 Ob 1/78 (1 Ob 2/78); ↑
- Der Grad des Verschuldens bestimmt sich gewöhnlich nach § 1324 ABGB. ↑
- Vgl Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/). ↑
- Anm: Auch wenn weder auf subjektives noch objektives Verschulden abzustellen ist. ↑
- Arg: „[…] aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens […]“. ↑
- RIS-Justiz RS0115189 „Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes“. ↑
- Vgl dazu Koziol, HPR I3, Rz 17, 5; siehe auch Baumgartner A., Die Konkurrenzen zwischen Gewährleistung und den §§ 918 ff ABGB und zwischen Gewährleistung und laesio enormis, Dissertation an der Universität Wien 2009, 23 (168): „Verwirklicht der Schädiger durch sein Handeln mehrere Tatbestände, deren Rechtsfolgen auf dieselbe Leistung gerichtet sind, ist strittig, ob der Schuldner alle Ansprüche einzeln geltend machen können soll (Anspruchskonkurrenz), oder ob ihm ein Anspruch zusteht, dessen Grundlage alle konkurrierenden Tatbestände sind (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz). Herrschend ist wohl jene Lehre, die der Anspruchskonkurrenz den Vorzug gibt.“; Dietz R., Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt, Rohrscheid Verlag, Bonn 1934. ↑
- Larenz K., Canaris C-W., Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg 1995, 90 (340). ↑
- Vgl Baumgartner A., Die Konkurrenzen zwischen Gewährleistung und den §§ 918 ff ABGB und zwischen Gewährleistung und laesio enormis, 2. ↑
- Meinungsstand in a nutshell: Die Anspruchs(grundlagen)konkurrenz sei ein Unterfall der kumulativen Konkurrenz, Larenz K., Canaris C-W., Methodenlehre3, 90; bei der Anspruchs(grundlagen)konkurrenz handle es sich um eine ungelöste Konkurrenz von Gesetzes, Dietz, Anspruchskonkurrenz,17 mit Kritik von Martin, Alogische Perturbationsfaktoren der juristischen Begriffsbildung: dargestellt anhand der Konkurrenzlehre des Zivilrechts, Universität Köln 1961, 82 (91): „Metábasis eis állo génos“, bereits die „Äquivokation“ der Begriffe Anspruch und Konkurrenz sorge für eine Perturbation; Ein Sachverhalt begründe die Anwendbarkeit mehrerer Normen, Koziol, HPR I3, Rz 17, 5 FN 10. ↑
- Vgl Bydlinski P., AT4, Rz 1, 31 und 32. ↑
- §§ 974, 1295 Abs 2, 1300 ABGB. ↑
- RIS-Justiz RS0129405 ↑
- RIS-Justiz RS0029924. ↑
- Etwa Schutzwirkungen eines Vertrags zugunsten Dritter oder Verletzung objektiver-rechtlicher Sorgfaltspflichten, OGH 23.01.2013, 3 Ob 230/12p, Schmaranzer, Zak 2013/276 S 151 – Schmaranzer, Zak 2013,151 = Zak 2013/292 S 161 – Zak 2013,161 = RWZ 2013/49 S 177 – RWZ 2013,177 = ZIK 2013/175 S 117 – ZIK 2013,117 = RdW 2013/330 S 329 – RdW 2013,329 = RZ 2013,176 EÜ157 – RZ 2013 EÜ157 = ÖBA 2013,606/1934 – ÖBA 2013/1934 = SZ 2013/3. ↑
- Anm: Die Sonderfragen hierzu sind Legion und sind in diesem Untersuchungsrahmen nicht näher zu erörtern. ↑
- Erg: Das Einmengen in fremde Geschäfte ohne Auftrag (GoA) hat für die Untersuchung keine Bedeutung. ↑
- RIS-Justiz RS0082329, OGH 13.11.1952, 3 Ob 687/52, SZ 25/303 = EvBl 1953/86 S 1. ↑
- Ebda mVwa Klang, Kommentar 2. Aufl., zu § 1311 ABGB., 84; Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, 46; GlU. 10166; GlUNF. 2048, 7260; JBl 1930, 478. ↑
- RIS-Justiz RS0022862. ↑
- Klein St., Alles Zufall. Die Kraft, die unser Leben bestimmt, rororo 2002 uVwa Philipp Frank (1932). ↑
- Fahrplan der Berliner U-Bahn (Kotbusser Tor). ↑
- Eurojackpot Zahlen vom 28.12.2018. ↑
- RIS-Justiz RS0082329, OGH 13.11.1952, 3 Ob 687/52, SZ 25/303 = EvBl 1953/86 S 1 „Da aber das schädigende Ereignis im vorliegenden Fall ein Naturereignis, nämlich das Hochwasser, somit einen Zufall darstellt, kommt für die Haftung des Erstbeklagten nur die Bestimmung des § 1311 ABGB in Betracht, […].“ ↑
- Ein von außen kommendes Ereignis, ein unabwendbares Ereignis oder ein außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. ↑
- So auch Reischauer in Rummel3, § 1311 ABGB Rz 1 (Stand 1.1.2007, rdb.at). ↑
- Ad casus mixtus: NhL wird bereits auf der Stufe der Rechtswidrigkeit eine objektive Sorgfaltsverletzung abgenommen und auf diesem Wege die Haftung, somit auf menschlichem Verhalten zurückgeführt, begründet und bejaht; vgl dazu Reischauer in Rummel3, § 1311 ABGB Rz 2. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel3, § 1311 ABGB Rz 1f; Karner in KBB3, § 1311 ABGB Rz 1 ff; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05, § 1311 ABGB Rz 1 f (Stand 1.1.2018, rdb.at); RIS-Justiz RS0027328. ↑
- Vgl Koziol, HPR II2, 100. ↑
- §§ 338, 460, 920, 964 f, 1020, 1104, 1117, 1168a, 1294, 1311, 1398. ↑
- Vgl Reischauer in Rummel3, § 1311 ABGB Rz 2. ↑
- Siehe dazu im Detail Watzlawick P., Weakland J. H., Fisch R., Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels, 9. Auflage, Hogrefe AG, 2019, (240) und Watzlawick P., Wie wirklich ist die Wirklichkeit?: Wahn, Täuschung, Verstehen, 19. Auflage, Piper, 2005, (256). ↑
- RIS-Justiz RS0027344, zuletzt OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k. ↑
- Barta, Zivilrecht, Kap 9, III. Zufall und höhere Gewalt. ↑
- Vgl §§ 338, 460, 920, 964 f, 979*, 1015*, 1020, 1048 f*, 1104, 1117, 1168a, 1294, 1311, 1398, 1447* ABGB. In den mit (*) gekennzeichneten Paragraphen ist der Begriff adjektivisch verwendet („zufällig“), die §§ 1108 und 1112 ABGB bedienen den Begriff „Unglücksfall“. ↑
- Erg: Die Relativitätstheorie und die Quantentheorie sind die beiden anderen wissenschaftlichen Errungenschaften. ↑
- Anm: Schraubt der Mensch an Elektronen herum, so stellt sich die Frage, ob dann noch das GTR einschlägig ist, oder – überspitzt und sinnbildlich formuliert – nicht eher das AtomHG zur Anwendung gelangen sollte? ↑
- Vgl Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1311 ABGB Rz 1 mVwa Wolff in Klang, 79. ↑
- Ebda. ↑
- Erg: § 460 ABGB (Afterpfand), § 965 ABGB (Verwahrungsvertrag) und § 979 ABGB (Leihvertrag) bilden zwar Haftungstatbestände (Sondernormen) für zufällige Beschädigungen bzw Verlust von Sachen, bauen aber vom Charakter der Norm her auf eine dem Zufallseintritt vorausgegangene Pflichtenübernahme auf. Keiner der genannten Paragraphen liefert jedoch nennenswerte Erkenntnisse zwecks Interpretation des Zufallsschadens iZm dem DIY-Bio. So liefert § 920 ABGB zwar Hinweise für einen vom Schuldner zu vertretenden Zufall, allerdings in Bezug auf eine gesetzliche oder vertragliche seitens eines Schuldners (vgl Gschnitzer in Klang IV/1, 484 u JBl 1983, 604 (607) bildet jedoch keine definitorische Grundlage für den Begriff des Zufalls. Somit ist in erster Linie der Zufallsbegriff des ABGB anhand seiner Negativformulierung zu begreifen, was nach allgemeinem Verständnis bedeutet, dass ein Schaden bzw schädigender Erfolg, der nicht den Haftungskriterien der §§ 1295 bis 1320 ABGB entspricht, von niemandem zu vertreten sei. ↑
- Kap 5.10. »DIY-Bio: Haftung und Verantwortung«, 211 ff. ↑
- Erg: Abstufung nach culpa lata und culpa levis. Entspringe ein Ereignis keiner individuell verschuldeten Verursachung, so liege etwa nach dt Zivilrecht ein Zufallsereignis vor; im römischen Recht hat man die Haftung für »casus« rigoros abgelehnt und bloß »dolus« und »culpa«als Haftungsgrundlagen gelten lassen, vgl Planitz H., Grundzüge des deutschen Privatrechts: nebst Anh: Quellenbuch, Springer Verlag, Berlin/Heidelberg 2013, 90 f (196). ↑
- Erl: Der »iudex« war angehalten nach der bona-fides-Regel zu urteilen. Diese Formel nahm auf das Recht Bezug, während die »actio in factum concepta« auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt abstellte. ↑
- Hussian W., Höhere Gewalt und Disposition am Beispiel COVID-19 in bauaktuell 5/2020, 181. ↑
- RIS-Justiz RS0027309; vgl dazu bereits SZ 24/52. ↑
- An event that directly and exclusively results from the occurrence of natural causes that could not have been prevented by the exercise of foresight or caution; an inevitable accident. ↑
- Helm J. G, Handelsgesetzbuch: Großkommentar. Begründet von Hermann Staub, Walter de Gruyter Verlag, 2002, 255. ↑
- Wiktionary, Stichwort: denonativ. „Unter denotativer Bedeutung versteht man den Kern der Bedeutung eines Wortes, ohne die Assoziationen und Konnotationen, die noch dazu mit ihm verbunden sein können.“. ↑
- RIS-Justiz RS0073763 „[…] nabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.“, zuletzt OGH 23.02.2017, 2 Ob 18/16. ↑
- RIS-Justiz RS0029824 (zu Art 17 Abs 2CMR, § 9 EKHG, § 1 RHG und § 1311 ABGB) „Der vierte Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als „höhere Gewalt“ zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.“ ↑
- Siehe dazu auch den Begriff „Unfall durch ein unabwendbares Ereignis“ nach § 9 EKHG – Bundesgesetz vom 21. Jänner 1959 über die Haftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, stF: BGBl Nr 48/1959. ↑
- RIS-Justiz RS0019040, RS0019023, RS0019087, RS0019257. ↑
- Die „statistische Interpretation der Quantenmechanik“ geht auf Max Born (1882 – 1970) zurück und wird auch als „Kopenhagener Deutung“ bezeichnet. ↑
- Hörz, H., Atome, Kausalität, Quantensprünge. Quantentheorie – philosophisch betrachtet, Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1964; ders Werner Heisenberg und die Philosophie. Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1966 (Auszüge aus dem Reourschreiben Werner Heisenbergs sind in der 2. Auflage aus 1968 begefügt.). ↑
- „The very nature of the quantum theory thus forces us to regard the space-time co-ordination and the claim of causality, the union of which characterises the classical theories, as complementary but exclusive features of the description, symbolizing the idealisation of observation and definition respectively.“, zitiert nach Bohr N., The Quantum Postulate and the Recent Development of Atomic Theory, in: Nature 121, 1928, 580 (580–590). ↑
- Albert Einstein in Berlin, Teil I, Darstellung und Dokumente, bearbeitet von Kirsten Chr. und Treder H-J, Akademie-Verlag, Berlin 1979. ↑
- Hinweis: Mitverschuldens iSd § 1304. Auch externe Einflussquellen menschlichen Ursprungs können natürliche Abläufe in unterschiedlichem Ausmaß begünstigen oder auslösen, die Individualschäden hervorrufen. Alkohol- oder Nikotin können auch ohne missbräuchlichen Konsum oder gar Suchtverhalten zu Erkrankungen führen. ↑
- Kap 5.10. »DIY-Bio: Haftung und Verantwortung«, 211 ff. ↑
- Erg: Im Anwendungsbereich des GTG sind Rechtsfolgen infolge von Unfällen speziell geregelt. § 4 Z 7, § 7 Z 12 und § 11 GTG sowie die Maßnahmen zur Unfallverhütung gem Anlage 1 zum GTG. ↑
- Anm: Insb GE-Punktmutationen oder sogar BE-Methoden. Chemische Veränderung einzelner Basen ohne DSB und Autoreparaturmechanismus der DNA. ↑
- Boch J., Einführung in die Verfahren und Möglichkeiten der Genomeditierung, Leibniz Universität Hannover, Vortrag vom 10.10.2018 anlässlich der GenomELECTION-Tagung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Prämissen und Anspruchsgruppen der roten und grünen Genomeditierung. ↑
- Anm: Fällt in der Sahara im August etwa 1m Schnee, dann wären Unfälle, die damit im direkten Zusammenhang stünden wohl als außergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse anzusehen. ↑
- „Manche Haftpflichtgesetze lassen dagegen zum Teil auch für höhere Gewalt einstehen; zB § 1a Abs 3 Z 3 RHG: […] Herabfallen von [elektrischen] Leitungsdrähten […]“, oder „§ 9 AtomHG: Haftungsausschluss nur, wenn ein nukleares Ereignis durch Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr etc verursacht wurde; damit sind im Umkehrschluss Naturgewalten ausgenommen.“, Barta,Zivilrecht, Kap Gefährdungshaftung. ↑
- [Darstellung des Verfassers!]. ↑
- Vgl Darwin Ch., On the Origin of Species, By Means of Natural Selection, John Murray, London 1859, (502); erstmals im Jahre 1858. ↑
- RIS-Justiz RS0027309. ↑
- Vgl Ladd J. (Hrsg), Ethical Relativism, Wadsworth Pub. Co., Belmont (Kalifornien) 1973, 1 (146), zitiert in Pojman L-P., Ethics, Discovering Right and Wrong, Wadsworth Publishing Company, Belmont (Kalifornien) 1990, 20 (296). ↑
- Vgl dazu im Detail Gowans, Chr-W. (Hrsg), Moral Disagreements. Classic and Contemporary Readings, Routledge, London/New York 2000, 1-4 (265). ↑
- David Hume, (Edinburgh, 26.4.1711 bis 25.08.1776), schottischer Philosoph, Aufklärer, Ökonom und Historiker. ↑
- In concreto ist diese Auffassung ein des sog »schwachen ethischen Realismus«. ↑
- Keine Duplikate von Informationen in staatlichen Datenbanken. ↑
- Eine Liste der biologischen Datenbanken zur weiteren Referenz oder Entdeckung finden sich etwa unter: SynBio.INFO – http://synbio.info, Wikipedia – https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_biological_databases oder ExPASy – https://www.expasy.org/. ↑
- Quelle: PubMed; Bildrechte: Lluís Montoliu. ↑
- http://wwwuser.cnb.csic.es/~montoliu/CRISPR/ ↑
- Als weitere Vertreter der relativistischen Methode in der deutschsprachigen Rechtsphilosophie sind Max Weber und Georg Jellinek zu nennen. ↑
- Radbruch, G., Rechtsphilosophie III., Kaufmann A. & Hassemer, W. (Hrsg), Der Relativismus in der Rechtsphilosophie 1934, C. F. Müller, Heidelberg 1990, 17 f (343) [Hervorhebung durch den Verfasser!]. ↑
- Anderen Quellen zufolge sind es etwa 100 Nukleotide. ↑
- Vgl Jahn, D., Genetik: 42 Tabellen, Munk, K, (Hrsg), Georg Thieme Verlag, Stuttgart, New York 2010, 102 (547). ↑
- Die Berechnung ist gerundet: 760.000 Basen / 1.000 Basen/Sekunden = 760 Sekunden = 13 Minuten. ↑
- Erl: Da viele DNA Polymerasen die DNA gleichzeitig replizieren, ergint sich folgende gerundete Berechnung: 3.200.000.000 Basen /1.000 Basen/sek = 3.200.000 Sekunden = 53.333 Minuten = 889 Stunden = 37 Tage. ↑
- Andernorts wird die Fehlerrate der DNA-Polymerase mit etwa 10-8 bis 10-11 Fehler pro Basenpaar angenommen, vgl Eitinger Th., Schlegel H. G. et al, Allgemeine Mikrobiologie, 8. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart/New York 2007, 445 (678). ↑
- Anm:Die wissenschaftlichen Angaben divergieren hier zu sehr, als dass es Sinn machte mehrere Quellen zu zitieren. Die Fehlerrate von 0,000000005% bzw 1:200 Millionen entspricht einem gängigen Mittelwert. ↑
- RIS-Justiz RS0027344, zuletzt OGH 24.02.2003, 1 Ob 306/02k, ecolex 2003,517 = Rdw 2003,498 = immolex 2003,264 = wobl 2003,371/199 – wobl 2003/199 = MietSlg 55.141 (6) = SZ 2003/18 = Schinnagl/Groeschl, Der Mieter 2015,44 (Rechtsprechungsübersicht). ↑
- Albert Einstein, Hedwig und Max Born: Briefwechsel 1916 – 1955. Rowohlt Taschenbuchverlag, Reinbek bei Hamburg, 1972, 97f: „[…] Die Theorie liefert viel, aber dem Geheimnis des Alten bringt sie uns kaum näher. Jedenfalls bin ich überzeugt, daß der nicht würfelt“. S dazu auch Einsteins Brief an Brief an den mathematischen Physiker Cornelius Lanczos: „Es scheint hart, dem Herrgott in die Karten zu gucken. Aber dass er würfelt und sich telepathischer Mittel bedient (wie es ihm von der gegenwärtigen Quantentheorie zugemutet wird), kann ich keinen Augenblick glauben.“, Walter U., Gott würfelt nicht! Wirklich? in Welt digital vom 02.09.2015. ↑
- Walter U., Gott würfelt nicht!: „In einer undurchsichtigen Kiste, in der eine Katze einer zufälligen Gabe von Gift ausgesetzt ist, ist die Katze tot und lebendig zugleich! Erst wenn ein Beobachter die Kiste lüftet, sieht er ob die Katze tatsächlich tot oder lebendig ist“. ↑
- Echter Zufall: Ein schwammiger unwissenschaftlicher Begriff, der zudem semantische Schwächen aufweist, da der logische Gegenpol ein »unechter Zufall« sein müsste, den es sinngemäß nicht geben kann. ↑
- Echter Zufall nach der Quantenphysik: Radioaktiver Zerfall von Atomen. ↑
- Etwa Stoffwechselvielfalt. ↑
- Aphorismus aus der Infinitesimalrechnung, der auf Karl Theodor Wilhelm Weierstraß zurückgehen dürfte. ↑
- Siehe im Vertragsrecht: OGH 27.09.2000, 7 Ob 160/00f (Frachtführerfall) „[…] Frachtführer für eine unaufgeklärte Schadensursache (grundsätzlich) einzustehen hat, bezieht sich jeweils auf die Haftung für leichtes Verschulden.“; anders BGH TranspR 1995, 253, [255 f] „Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Anspruchsteller.“ ↑
- Resch R., Zivil- und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Überschreitung des KA-AZG, Sonderheft Gmundner Medizinrechtskongress 2017, RdM 2017/147, 5a / 2017, 203 (E2). ↑
- Ebda. ↑
- Zeilinger A., Einsteins Schleier: die neue Welt der Quantenphysik. C.H.Beck, München 2003, 44, 46, 216: Das Ereignis ist fundamental unbestimmt und rational nicht erklärbar. ↑
- Dorn G., Wahrer Zufall im Kontext der Quantenmechanik über Berechenbarkeit und Vorhersagbarkeit, Abhandlung an der Technischen Universität Graz, anlässlich des PROScientia Förderjahres zum Thema „Zufall” 2016, 1 (3). ↑
- https://www.proscientia.at/file_download/257/Gerhard+Dorn_Zufall+Quantenmechanik_Juni+2016.pdf ↑
- Mitunter sind SVP bioident bzw zu 100% substanziell äquivalent. ↑
- Erl: Beim DIY-DIY-Bio besteht hins einiger CRISPR/Cas9-Methoden noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Liegt ein nicht zufällig eintretender Schadensfall ohne ein vorwerfbares persönliches Verschulden eines Schädigers vor, so bleibt der Geschädigte als Träger des eigenen Lebensrisikos uU auf der Strecke und auf seinem Schaden sitzen. Widerstrebt eine solche Rechtsfolge dem allgemeinen Rechtsempfinden und besteht eine planwidrige Gesetzeslücke, so kann der Gesetzgeber neue besondere Gefährdungshaftungstatbestände (Enumerationsprinzip) normieren, um seinem demokratischen Auftrag zu entsprechen; erlässt er einen solchen nicht, bleibt die Rechtsunsicherheit aufrecht und Teile der LuRsp werden auch weiterhin versuchen den bestehenden verschuldensunabhängigen Gesetzesbestimmungen Haftungsnormen auf analogem Wege abzuringen. ↑
- Etwa eSpCas9 und Cas9-HF1. ↑
- Weitere Spezifizierungsmethoden wären etwa Streptococcus pyogenes Cas9 (SpCas9), Cas9 nickases, Fok1-dCas9 uvm. ↑
- FB 48: Mutationsfehler beim DNA-Kopiervorgang als zufälliges Ereignis?, 342. ↑
- NHEJ – Non-homologous end joining; dt: nicht homologe Endverknüpfung. ↑
- HDR – Homologous directed repair. ↑
- Indels – Insertionen und/oder Deletionen; auch Punktmutationen einzelner Basenpaaren können auftreten. ↑
- „In den meisten eukaryotischen Zellen führt der nicht homologe Endverbindungsweg (NHEJ) während der Reparatur von Doppelstrangbrüchen (DSB) zu Indels. Bei Vorhandensein einer DNA-Matrize mit Homologie zu den Sequenzen, die den DSB-Ort flankieren, kann der DSB durch HDR jedoch fehlerfrei versiegelt werden. In den meisten Zellen sind beide Reparaturwege aktiv, der HDR-Weg ist jedoch in Abwesenheit einer homologen Matrize im Allgemeinen weniger effizient als der NHEJ-Weg.“, vgl dazu im Detail Iliakis G, Wang H, et al, Mechanisms of DNA double strand break repair and chromosome aberration formation; in: Cytogenetic and Genome Research, 2004, Bd 104, Nr 1-4, 14-20, PMID: 15162010, DOI: 10.1159/000077461. ↑
- Anders noch in der Quantenphysik, wo der Zufall eine völlig andere Bewandtnis hat. ↑
- Siehe dazu insb Aigner F., Der Zufall, das Universum und du: Die Wissenschaft des Glücks, Christian Brandstätter Verlag, Wien 2017. Anm: Es scheint so, dass nicht der Zufall uns hervorgebracht hat, sondern wir ihn in unserer als erklärenden Teil unserer Gedankenwelt erfunden haben, um uns in einer Welt des Unerklärbaren besser zurechtzufinden. ↑
- Zitat von Thomas Henry Huxley, britischer Biologe (04.05.1825 bis 29.061895). ↑
- Morse St. J., Neuroscience, Free Will, and Criminal Responsibility, University of Pennsylvania Carey Law School, 2015. Anm. Das Akzeptieren eines Verhaltensdeterminismus fällt der Gesellschaft noch schwer, ebenso will die der Mensch nicht eingestehen, letztlich nur eine mitunter fehlfunktionierende biologische Maschine zu sein. Der Mensch kann sein Gefühl, seine Handlungen seien frei, sicherlich nicht aufgeben, dennoch muss er die Wissenschaft akzeptieren und sein individuelles Verhalten und das Verhalten der Gesellschaft angesichts der deterministischen Wahrheit ändern. ↑
- Bums K., Bechara A., Decision Making and Free Will: A neuroscience perspective, in: Behavioral Sciences & the Law, 2007, Bd 25 Nr 2, 263-280, DOI: 10.1002/bsl.751. ↑
- Zur Thematik in den USA: Kitzmiller v. Dover Area School District, 400 F. Supp. 2d 707 (M.D. Pa. 2005); Epperson v. Arkansas (1968) 393 U.S. 97, 37 U.S. Law Week 4017, 89 S. Ct. 266, 21 L. Ed 228; Segraves v. California (1981) Sacramento Superior Court #278978; (McLean v. Arkansas Board of Education (1982) 529 F. Supp. 1255, 50 U.S. Law Week 2412; (Edwards v. Aguillard (1987) 482 U.S. 578; Webster v. New Lenox School District #122, 917 F. 2d 1004; (John E. Peloza v. Capistrano Unified School District, (1994) 37 F. 3rd 517; Freiler v Tangipahoa Board of Education, No. 94-3577 (E.D. La. Aug. 8, 1997); Rodney LeVake v Independent School District 656, et al. (Order Granting Defendants‘ Motion for Summary Judgment and Memorandum, Court File Nr. CX-99-793, District Court for the Third Judicial District of the State of Minnesota [2000]); Selman et al. v. Cobb County School District et al., 449 F.3d 1320 (11th Cir. 2006). ↑
- Oppy G., Creationism on trial, Sophia, Bd 42, 2003, 13-127. ↑
- [Anm des Verfassers!] Die im anglosächsischen Rechtsraum geltenden Kriterien der Bewertung von Wissenschaft sind:
• Orientierung an Naturgesetzen;
• Erklärbarkeit unter Bezugnahme auf Naturgesetze;
• Empirische Überprüfbarkeit;
• Wissenschaftliche Schlussfolgerungen dürfen nicht definitiv sein;
• Wissenschaftliche Schlussfolgerungen müssen falsifizierbar sein. ↑
- Parker L., „School science debate has evolved“. USA Today. ↑
- RIS-Justiz RS0038222, RS0026209, RS0026768 (Behandlungsfehler); RIS-Justiz RS0022664 (Lebenserfahrung und prima facie). ↑
- OGH 08.07.1993, 2 Ob 507/93. ↑
- §§ 979, 1015, 1048 f, 1447 ABGB ↑
- Vgl Koziol, HPR II2, 100 f. ↑
- Vgl Karner in KBB4, § 1311 Rz 2. ↑
- Vgl 1939: RG 9.10.1939, VIII 129 bis 2008: OGH 10.06.2008, 4Ob75/08w; 4Ob204/13y (RIS-Justiz RS0123610). ↑
- Anlageschäden: RS0022684, RS0022746 und RS0022600. ↑
- Kletečka, Alternative Verursachungskonkurrenz mit dem Zufall – Die Wahrscheinlichkeit als Haftungsgrund, JBl 2009, 137. ↑
- § 1311 Satz 2 Fall 1 ABGB „Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt.“ ↑
- Erg: Bei der Quantenphysik etwa nach der Bell’schen Ungleichung unter den Prämissen der Lokalität, des Realismus, des freien Willen und der kontrafaktische Bestimmtheit.