17Nach dem EuGH Urteil vom 25.07.2018
Lässt die Präsidentin der Europäischen Kommission
Über die »Sozialen Medien« eine Nachricht verkünden
Auf der zu lesen ist, dass das EU-Volk
Das Vertrauen des EuGH und der EU-Regierung verscherzt habe
Und es dieses nur durch verdoppelte Binnenmarkthörigkeit
Und durch halbierte Vorsorgeorientierung zurückerobern könne.
Wäre es da
Nicht doch einfacher, die EU-Regierung
Löste das EU-Volk auf und
Wählte ein anderes?[1]

Contents

Inhaltsverzeichnis

Abstract

Codierende Nukleinsäuren sind heute genauso lesbar, beschreib- und hackbar wie digitale Codes der Informationstechnologie. Menschen programmieren nunmehr auch im Privatbereich genetische Codes um. Der biotechnologische Fortschritt soll ihrem dem Wohle dienen, kann ihnen aber auch Schaden zufügen. Das genetische, epi- und subgenetisches Wettrüsten hat eingesetzt, auch in Hobbylaboratorien in Hinterhofgaragen. Der Mensch will um jeden Preis seine Lebensspanne verlängern oder gar seine Mortalität überwinden und zu diesem Zwecke auch den Code des Lebens von Grund auf neu programmieren und synthetisieren. Da er ist was er isst, beschränken sich seine biotechnologischen, synthetisch-biologischen und nanotechnologischen Ambitionen nicht auf den Pharmabereich, sondern tauchen auch tief in die Agrarwirtschaft ein.

Biosynthetisch modifizierte Pflanzen und neue SynBio-Pflanzen erfordern auch ein rechtswissenschaftliches und rechtspolitisches Denken »out of the box«. Dies gilt umso mehr für die inflexible Rechtswissenschaft, die sich von der starren juristischen Methodik loslösen muss. Alles ist periodisch und/oder anlassbeding zu neu hinterfragen. Auch das Handwerk der Juristerei hat sich den Herausforderungen der Moderne anzupassen. Die rechtswissenschaftliche Untersuchung zum Do-it-yourself-Biohacking mit neuen Biotechnologien greift zentrale Themen des österreichischen Haftungsrechts auf, doch ist auch der Bogen von rechtspolitischen über rechtsdogmatische hin zu rechtsmethodischen Fragen zu spannen.

Inhaltsverzeichnis

Abstract II

Inhaltsverzeichnis III

Einführung VI

Einleitung VII

I. DIY-Bio: Produktbezogenes Haftungsrecht (PHR) 12

A. Produktsicherheitsgesetz (PSG 2004) 12

1. § 3 Z 1 Satz 1 PSG 2004 13

2. Synthetische und biogene Drogen 16

3. Pflichtenkatalog und Produktsicherheitsanforderungen 16

4. Zwischenfazit 18

5. § 3 Z 1 Satz 2 und Satz 3 PSG 2004 18

B. Produkthaftungsgesetz (PHG) 19

1. PHG: Rechtsdogmatische Einordnung 19

2. PHG: Rechtsgutsverletzung 21

3. PHG: Analogietauglichkeit 21

4. PHG vs GTG 23

5. PHG: Haftungsgrundlagen und Haftungsmoment 23

6. PHG: Aktivlegitimation 24

a) Verbraucherinnen* 24

b) Innocent bystander 26

7. PHG: Passivlegitimation 26

8. Produktbegriff (§ 4 PHG) 28

a) Allgemeiner Produktbegriff und DIY-Bio-Kits 28

b) Das notwendige Comeback des Landwirtschaftsprivilegs 28

c) Verarbeitete Produkte 32

d) Sonstige Produktformen 33

e) BioBricks und Demokratisierer* der SynBio 33

f) Software und immaterielle Güter und Inhalte 35

9. Fehlerbegriff und Fehlertypologie (§ 5 PHG) 36

a) Konzeptions- und Konstruktionsfehler 38

b) Produktionsfehler – Fabrikationsfehler 39

c) Instruktionsfehler und Warnpflicht 41

(1) Positive Formulierung 42

(2) Negative Formulierung 43

(3) DIY-Bio: Instruktion und Warnung 43

d) Betriebsorganisationsfehler 46

(1) Entwicklungsrisiko als besonderer Haftungstatbestand 46

(2) Produkthaftung für wirkungslose Produkte 47

10. In-Verkehr-Bringen (§ 6 PHG) 48

11. Kausalität im PHG 49

12. Beweisregeln und Beweislast (§ 7 PHG) 50

a) Konstruktions- bzw Fabrikationsfehler 52

b) Instruktionspflichten und Produktbeobachtungsfehler 54

(1) Verletzung der Instruktionspflicht 55

(2) Instruktionspflichthaftung innerhalb der Vertriebskette 55

(3) Verletzung der Warnhinweispflicht 56

(4) Produktbeobachtungs- und Rückrufpflicht 57

c) Zuordnung des Produkts zum Haftpflichtigen 59

d) Kausalitätsbeweis 60

e) Beweislastumkehr (Gegenbeweis) 61

f) Beweislastausschluss 61

13. Haftung: Beschränkung und Ausschluss (§§ 8 f PHG) 62

a) Haftungsbefreiung 62

b) Haftungsausschuss (Disclaimer) 62

14. Solidarhaftung (§ 10 PHG) 64

15. Mitverschulden (§ 11 PHG) 65

a) Warn- und Aufklärungspflicht des Auftragnehmers* 66

b) Wissentlicher Gebrauch eines fehlerhaften Produktes 66

16. Rückgriff (§ 12 PHG) 67

17. Haftungsumfang und Schadensersatz 67

18. Verjährung (§ 13 PHG) 69

19. Rechtsdurchsetzung im PHG 69

a) Kollisionsrecht: EU 69

(1) Anknüpfung nach Unionsrecht 70

(2) Produkthaftung nach ROM II-VO (in a nutshell) 70

(3) Art 4 Rom II VO 71

(4) Art 5 ROM II-VO 71

(5) Sonderfall Umwelthaftung 72

(6) Handlungsort = Herstellungsort nach EuGVVO (EuGH Rs C-45/13) 73

b) Kollisionsrecht: international 74

(1) Vertragsverhältnis iZm dem Produkt 74

(2) Kein Vertragsverhältnis iZm dem Produkt 75

(3) Vertragsverhältnis beim Eigenimport 76

c) Nagoya Protocol 77

d) Zwischenfazit 78

20. Internationale Haftung am Beispiel der USA 78

a) DIY-Bio-Kit in Kalifornien 78

b) Conflict of law-Analyse 78

c) Rechtssystem 79

d) Gerichtssystem 79

e) Contingency Fees 80

f) Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung 80

(1) Breach of warranty (Haftung aus Gewährleistung und/oder Garantie) 80

(2) Negligence (Verschuldenshaftung) 81

(3) Strict tort liability (Gefährdungshaftung) 81

(4) Product 82

(5) Defect product 82

(6) Defective and unsafe products 82

(a) Manufacturing defects (contamination) 82

(b) Design defects (Konstruktionsfehler) 82

(c) Failure to warn (mangelnde Warnhinweise) 83

(d) Burden of proof – reversal of the burden of proof 83

(e) Disclaimer 83

(f) Schadensersatz und punitive damages 84

C. Arzneimittelgesetz (AMG) pro toto 85

1. AMG-Normen als Schutznormen iSd § 1311 ABGB 85

2. Arzneimittel vs Heilmittel 88

3. AMG: Biosafety und Biosecurity 89

a) Biosafety 89

b) Biosecurity 90

II. Linkliste 91

 

Einführung

Neue Verfahren und Produkte der Biotechnologie (BioTech), der Synthetischen Biologie (SynBio) und der Nanotechnologie (NanoTech), die iwF mit dem Akronym »BSN« zusammengefasst werden, lassen sich nach aktueller Gesetzeslage nicht bewältigen, hinzu tritt nun noch die Sonderproblematik der im Privatbereich betriebenen DIY-Bio.

Die synthetisch-systemische Biologie mit dem klassischen GTR erfassen zu wollen, verletzt bereits die Idee und Grundintention der Vorsorge. Längst sind auch DIY-Biologen* in der Lage, komplexe DIY-Biologie auf hohem Niveau zu betreiben. Die global vernetzte und agierende »citizen science« Bewegung wächst stündlich an. Haben bis vor kurzer Zeit noch einige wenige wissenschaftliche Einrichtungen und Industriekonzerne mit dem »Code des Lebens« herumhantiert, sind es nunmehr auch Minderjährige in ihren Kinderzimmern und Privatpersonen Hinterhofgaragen.

Der Weg des Biohacking scheint durch die Erfahrungen mit dem Computerhacking vorgezeichnet. Die Periode der ethisch lauteren, redlichen und revolutionären Aufbruchs- und Pionierstimmung in der Biohackerszene wird vermutlich eine kurze sein, da die biotechnologischen Versuchungen und ökonomischen Chancen zu verlockend sind, um die Seriosität und Integrität der DIY-Bio-Szene zu wahren. Die Kapitalisierungschancen werden bald den lauteren Forschergeist korrumpieren. Die aktuelle Rechtslage ist zw Gesetzlosigkeit und Illegalität gefangen, Risiken für Mensch und Umwelt sind zu minimieren. Das öffentliche Recht kann hier nur eine untergeordnete Rolle spielen und das zivile Haftungsrecht im Bereich des privaten Biohacking keinen nennenswerten präventiven Beitrag leisten.

Über welchen Verschuldenshaftungstyp lässt sich die DIY-Bio am besten judizieren?

Das Pouvoir der Rechtsordnung reicht von der einfachen Verschuldenshaftung über besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten hin zur Erfolgs- oder Gefährdungshaftung. Wie der Mensch den Übertritt in das »Zeitalter der BioTech« bewältigt, wie er BSN zum Wohle der Menschheit und zur Sanierung des Ökosystems Erde einsetzt, ist über inter-, intra-, trans- und multidisziplinäre (iwF iimt-disziplinär) öffentliche und vorurteilsfreie Diskurse zu erörtern. Das Schließen rechtlicher Schutzlücken (de lege ferenda) wird nur den finalen politischen Diskussionspunkt bilden können.

Einleitung

Seit jeher ist die »Grüne Gentechnik« inopportun. Die Genesis der Gentechnikparanoia wird gesondert und mit Fakten untermauert nachgezeichnet.[2]

Denken, Moral und Forschung verändern sich ebenso wie Genome. Seit Urzeiten ist die Pflanzenzüchtung ein die Gene ständig verändernder Prozess, der fast immer beruhend auf der empirischen Methode des »trial & error«. Erst nach allgemeinem Bekanntwerden der Mendel’schen[3] Gesetzte gegen 1900 liefern naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Vorlage für neue biotechnologische und/oder biologische Verfahren. Bereits die Erfolge der NPBT[4] (NBTM)[5] sind eindrucksvoll, die Methoden sind jedoch langwierig, die mangelnde Treffsicherheit stellt einen immensen Kostenfaktor dar.

Neue Methoden der Biotechnologie, spezielle Verfahren der »Synthetischen Biologie« (SynBio)[6] und Nanotechnologie (iwF als BSN zusammengefasst)[7] setzen den thematischen Schwerpunkt der modernen Pflanzenforschung. Die Nutzung der BSN – insb des CRISPR/Cas9-Systems – durch eine schnell anwachsende DIY-Bio-Community stellt völlig neue Herausforderungen an die Legislative und Judikative. Die Neuregulierung moderner Pflanzenzüchtung im kleingewerblichen und auch privaten Sektor steht an. Die die BSN betreffende Rechtsordnung wie auch juristische Grundsätze sind vermutlich nicht mehr mit den neuen Veränderungen konform, neue DIY-Bio-Verfahren passen wohl nicht mehr in alte gesetzliche Konzepte.

Das neue DIY-Bio-Forschungsfeld der SynBio entstammt der Molekularbiologie, der Chemie, der Biotechnologie, der Informationstechnologie und dem Ingenieurwesen. Im Rahmen der Untersuchung wird sie als „Wissenschaft des Künstlichen“ verstanden. Selbst Jugendliche nutzen bereits die »Do-it-yourself-Biologie« (DIY-Bio). In der DIY-Bio stehen Aktion und Applikation im Fokus, Gesetze verlieren als sinnvolles Konzepte der Regulierung zunehmend an Boden. Strukturelle Merkmale der BSN, die im Gegensatz zu traditionellen biologischen stehen, sind auch noch in den Naturwissenschaften zu identifizieren.

Das Aufspüren der für die klassische Biologie einschlägigen Gesetze ist schon schwierig, für den Bereich der BSN scheinen große Rechtslücken zu bestehen. Eine methodische und rechtsdogmatische Untersuchungsarbeit kann nur im Bewusstsein der Vielschichtigkeit der DIY-Bio erfolgen. Es daher auch rechtsphilosophische und rechtspolitische Überlegungen anzustellen, um legistische Schutzlücken aufzuspüren.

FBsp 1: Gentechnik-Mücken 2014: Update 10.09.2019.

Die gentechnisch veränderte »aedes aegypti« (Moskitos) haben sich in weniger als 5 Jahren rasant ausgebreitet. Der Anteil der modifizierten Spezies beträgt in einigen Regionen im Nordosten Brasiliens bereits bis zu 60 Prozent.[8]

In einem Versuch, die durch Moskitos übertragene Krankheiten Gelbfieberarten, Dengue-Fieber, Chikungunyafieber und Zika zu kontrollieren, wurde ein Stamm von transgen modifizierten »aedes aegypti«[9] Moskitos entwickelt, der ein dominantes letales Gen enthält. Die Forschungs- und Entwicklungsarbeit leistete das Unternehmen Oxitec Ltd.. Sobald das Letalitätsgen vollständig verbreitet wäre, sollte die Freisetzung dieser neuen GVO-Population die bestehende Gesamtpopulation nach und nach reduzieren. Ungefähr 450.000 Männchen dieser Sorte waren 27 Monate lang wöchentlich in Jacobina, im Bundesstaat Bahia in Brasilien, freigelassen worden. Der Freisetzungsstamm und die Ziel-Jacobina-Population waren – vor der Freisetzung – für 21.000 Einzelnukleotid-Polymorphismen (SNP)[10] genotypisiert worden. Genetische Entnahmen der Zielpopulation waren jew 6, 12 und 27-30 Monate nach der Freisetzung durchgeführt worden. Einige lebensfähige Hybridnachkommen des Freisetzungsstammes sind jedoch derart robust, dass sie sich nunmehr in der Jacobina-Population »auf natürliche Weise« reproduzieren. Der freigesetzte Stamm ist kubanischen Ursprungs; er wurde iwF mit einer mexikanischen Population überkreuzt. Somit ist diese neue »Jacobina aedes aegypti« nunmehr eine Kreuzung dreier Populationen.

Es ist unklar, wie sich solch ein Freisetzungsunfall[11] in Zukunft auf die besagten Krankheiten auswirken wird. Dieser Vorfall zeigt auf, wie wichtig die Einrichtung von Überwachungsprogrammen ist.[12] Noch unklarer ist, inwieweit sich die neue Spezies auf das Ökosystem auswirken, und ob die Biodiversität aus ihrer Balance geraten wird? Die Ausbreitung auch auf den europäischen Kontinent ist schon ab 2020 denkbar, der Klimawandel begünstigt die Ansiedelung der »Jacobina aedes aegypti«.

Freisetzungsunfälle, wie jener der »aedes aegypti« (Moskitos der Jacobina-Population), betreffen die Biodiversität. Das Bekämpfen von menschlichen Krankheiten, wie Gelbfieberarten, Dengue-Fieber, Chikungunyafieber und Zika sollte nicht auf Kosten der Umwelt erfolgen.

Dass der Mensch um jeden Preis neue BSN nutzen und umsetzen wird, ist aber evident. Dagegen ist auch kein GVO[13]-Kraut gewachsen. Ob es nun Unternehmer* sind, die einen neoliberalen Kapitalismus über alles und jeden stellen ohne ethischen Grundsätzen Folge zu leisten oder DIY-Biologinnen*, die in einer überwiegenden Mehrheit bemüht sind, die Ausbeutung ökologischer Ressourcen zu stoppen, den Sündenfall der konventionellen Tier- und Pflanzenzüchtung sowie die Vergiftung der Umwelt durch den Einsatz umweltschädlicher Mittel und Stoffe in der Landwirtschaft wiedergutzumachen, Patente am Leben zu verhindern und sogar biologische Umkehrprozesse einzuleiten, macht einen entscheidenden Unterschied für die Risikoabwägung und die politischen und rechtlichen Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Auch die Diskrepanz zw »common science« und »open science« ist gesondert wahrzunehmen und nach allen Facetten und Schattierungen zu differenzieren.

Abb 1: Therapie, Heilung, Optimierung und Designer-DNA.[14]

FBsp 2: Anwendungsgebiete der SynBio.

Die Skizze sollen Interessierte erst einmal für sich selbst interpretieren. Im Zuge des Leseprozesses der vorliegenden Untersuchung werden Leserinnen* feststellen, dass die Tendenz zu den einzelnen Quadranten von der Thematik abhängt und variiert.

Angesichts neuer Erkenntnisse der »Epigenetik und Epigenomik«[15] verliert die Unterscheidung nach hereditären Kriterien der im Grunde bloß in vier Basen (G,T,C,A) digital codierte Genomik an Bedeutung. Die »analoge Epigenomik« kommt nach neuesten Erkenntnissen der Forschung eine größere Bedeutung zu, als bislang angenommen.[16]

Die aktuelle Wissenschaft belegt, dass Umwelt und Gene miteinander eng verwoben sind. Die Theorie, alles Leben sei Genetik (RNA/DNA), ist bereits falsifiziert. Damit ist aber auch klar, dass das Gentechnikrecht (GTR) nicht mehr zeitgemäß sein kann. Heute können bereits DIY-Biologinnen* das Erbgut epigenetisch steuern. Nicht das Genom allein formt die Identität. Unter diesem Aspekt wird ist das GTR neu zu hinterfragen, aber auch die Groteske des jüngsten Fehlurteils des EuGH in der Rs C 528/16 zu erörtern.[17]

Um die Problematik auf das Untersuchungsthema einzugrenzen, muss jedoch auch klar sein, wie politische Systeme gerade in autoritären neoliberalen kapitalistischen Staatsformen funktionieren. Lobbyisten bestimmen die Gesetzgebung und nicht die Volksräson.

Eine anthropozentrische Gesetzgebung führt zwangsläufig auch zu Ökoziden. Der Mensch beraubt sich sukzessive und zT bereits irreversibel seiner natürlichen Lebensgrundlagen. Diese Problematik kann im Rahmen der Untersuchung nur indirekt aufgegriffen werden.[18]

Seit geraumer Zeit fordern manche Umweltaktivistinnen* ein Ökozid-Strafrecht ein.[19],[20] Auch wenn diese Idee va in Frankreich von Philosophen*[21] und auch Parlamentarierinnen*[22] schon ins Auge gefasst werden, so nimmt sie auf die hier vorliegende Untersuchung keinen rechtswissenschaftlichen Einfluss.

Wem hat an die VO 1677/88/EWG[23] letztlich in die Hände gespielt?

Kapitalistische Industriemagnaten vereinnahmen nun auch die BSN. Der Gegenwind der DIY-Biologinnen* ist eine kleine öko-soziale Revolution. Die Untersuchung selbst ist kein politisches Manifest, selbst wenn einzelne Passagen die ökopolitische Präferenz oder Tendenz des Verfassers erkennen lässt. Mediale Falschmeldungen und fehlerhafte Kolportagen wie auch juristische Fehlentwicklungen und politisches Versagen sind aufzuzeigen und zu thematisieren.

Neue biotechnologische Herausforderungen erfordern nicht nur adaptierte, sondern auch neue Maßnahmen. Was LuRsp noch im Technologie- und Informationszeitalter an Lehr-, Richt- und Leitsätzen entwickelt haben, kann im Biotechnologie-Zeitalter unstimmig oder gar obsolet sein. Eine detaillierte oder ausfüllungsbedürftige Normensetzung ist ebenso wenig zeitgemäß, wie eine starre, verkrustete und überalterte juristische Interpretationsmethodik. Versteinerte Gesetze wie auch eine im hermeneutischen Zirkel verfangene Rechtsdogmatik sollteb im Zeitalter neuer Biotechnologien ausgedient haben. Während Normen in gesetzliche Tinte getaucht sind, sind die enthaltenen Begriffe immer aufs Neue zu überprüfen und auch neu auszulegen. Eine unreflektierte Übernahme der durch Lehre und Rechtsprechung bereits ausgelegten Termini und eingeführten Definitionen führt zum Einfrieren des Rechts. Gerade in den Biorechtswissenschaften müssen aber Regularien dynamisch bleiben, andernfalls werden sie zahnlos. Ein totes Recht für Sachverhalte der lebendigen Biologie und Biotechnologie kann zum ökologischen Sargnagel werden.

„Nein, es ist nicht richtig und unverantwortlich, künftigen Generationen die Luft zum Atmen zu nehmen“ ist kein politisches Statement, sondern ein Bekenntnis zu einer politischen Haltung.

Vergeudete Zeit oder sinnvoll investierte Energie?[24]

Das Wissen um die tägliche Extinktion von etwa 200 Arten, erschwert die rechtliche Untersuchungsarbeit zur DIY-Bio. Politischen Entscheidungsträger* haben uns in die Klimakatastrophe geführt. Geist und Elan der DIY-Bio-Szene geben Hoffnung.

Bildergebnis für under the dome Abb 2: Leben unter der Glaskuppel (Under the Dome)?

Wer nicht mehr gewillt ist, an das Gute zu glauben, leistet dem Bösen Vorschub.

„It was a bright cold day […], and the clocks were striking thirteen.“[25]

Orwell George

Das rechtswissenschaftliche Ziel ist die gesellschaftliche und iimt-disziplinäre Neubefassung mit BSN.

Nun, wir sind im 21. Jhdt und die Uhr schlägt längst 25.

Die Präfinalität des Menschen ist keine postfaktische Wahrheit, neue BSN ua die DIY-Bio könnten – bei seriöser Nutzung – noch die Rettung bedeuten. Ein Verzicht auf die Ausbeutung der irdischen Öko-Ressourcen oder freiwillige Konsum- und Produktionseinschränkungen sind nicht zu erwarten.

Warnende rechtspolitische Hinweise und Überlegungen sind als Weckruf hins der zu erwartenden gesellschaftlichen, politischen und juristischen Herausforderungen gedacht, die mit den jenseits des Anwendungsbereichs des Gentechnikrechts (iwF GTR) aufkommenden Technologien auf die Menschheit zukommen werden.

DIY-Bio: Produktbezogenes Haftungsrecht (PHR)

Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind in diesem Kapitel als solche des PHG zu verstehen.

Ohne nähere Angaben zu einem Urteil des EuGH, wird auf die Rs C-528/16 Bezug genommen.

Untersuchungsrahmen

DIY-Biologen* sind definitionsgemäß keine Unternehmer*, insb produzieren sie keine DIY-Bio-Produkte für den Konsumentenmarkt, weshalb das PHG nur hins der DIY-Bio-Haftung jener Unternehmen zu untersuchen ist, die DIY-Biologen* mit DIY-Bio-Waren ausstatten bzw beliefern.

Produkte, die zur Ausübung der DIY-Bio zum Einsatz gelangen werden aus Gründen der besseren Unterscheidbarkeit von DIY-Bio-Endprodukten als DIY-Bio-Waren bezeichnet!

Der Begriff Unternehmer* wird iwF stellvertretend für alle Personen mit Unternehmereigenschaft nach § 1 Z 1 und Z 2 PHG verwendet, sofern die Thematik keine exakte Differenzierung erfordert.

Geschädigte* sind iSv aktivlegitimierten Verbraucherinnen* zu verstehen.

Etwaiger Besprechungen Sonderhaftungsgesetze, wie das

ArzneimittelG (AMG)[26]

Medizinproduktegesetz (MPG)

RL 93/42/EWG über Medizinprodukte

InfektionsschutzG

TierseuchenG

ZoonosenG

Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung

EpidemieG

TuberkuloseG.

AIDS-G

GeschlechtskrankheitenG

werden laufend online unter https://www.biolaw.at aktualisiert. Vgl dazu auch Reiter GG., DIY-Bio und SynBio.

Produktsicherheitsgesetz (PSG 2004)

Die Produktsicherheit wird in Ergänzung zum PHG sowohl nach EU-Recht (RL 2001/95/EG)[27] als auch auf nationaler Ebene (PSG 2004)[28] geregelt.

Die EU-Regelung

  • hat den freien EU-Binnenmarkt im Auge
  • ein einheitliches Sicherheitsniveau zum Ziel,
  • trachtet nach dem Abstellen von Wettbewerbsverzerrungen und
  • dient dem Verbraucherschutz.

Besondere Produktgruppen sind speziell durch entsprechende RL erfasst, die allesamt durch die allgemeine RL 2001/95/EG ergänzt sind.

Seit dem 01.01.2010 ist die EG-VO 765/2008 in Kraft,[29] um den Beh spezielle Marktüberwachungspflichten aufzuerlegen und zugleich die Akkreditierung von Prüfanstalten (TÜV) zusammenzuziehen. Die Konzeption beruht auf der Festlegung der wesentlich relevanten Sicherheitsanforderungen in den entsprechenden Produkt-RL, auf deren Basis die technische Ausformung einschlägiger Normen zu erfolgen hat (EN, ISO). Das verfolgte Ziel ist die Konformität der Produkte mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, wofür eine Vermutungsregel besteht. Die finale Feststellung hat gem § 5 PSG über ein sog Konformitätsbewertungsverfahren durch den Produzenten* selbst bzw durch den jew Importeur* in den EU-Binnenmarkt zu erfolgen. Sie haben auch die für das Produkt einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren zu nennen und festzulegen nach welcher RL das Verfahren zu erfolgen hat.

Hierzu gilt es primär herauszufinden, welche vom jew EU-MS notifizierte amtliche Stelle[30] ggfs einzuschalten ist?

Zumal für ein Produkt oftmals auch mehrere RL Anwendung finden, wird das Prozedere gerade bei DIY-Bio-Waren problematisch und aufwendig sein.

So ist etwa die CE-Kennzeichnung eine Selbst- bzw Eigenerklärung des verantwortlichen Produzenten*. Verbraucherinnen* ggü wird signalisiert, dass das Produkt mit allen einschlägigen EU-Vorschriften konform ist und das/die Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten worden ist/sind.

Da das PSG 2004 den Präventionsschutz von „Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte“ verfolgt, sind durch die DIY-Bio verursachte Vermögens- oder Sachschäden nicht inbegriffen. Ferner hat das PSG etwaigen (bundesgesetzlichen) Spezialregelungen und Schutzgesetzen zu weichen.[31]

§ 3 Z 1 Satz 1 PSG 2004

„Produkt“ ist jede bewegliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – für Verbraucher/innen bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden könnte, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt ist.

Wenn auch BSN-Waren als bewegliche Sachen keine Produkte sind, die für den Verbrauchermarkt prädestiniert sind, so werden sie von DIY-Biologen* als Verbraucher* benutzt.

DIY-Bio-Waren sind als „Produkte“ vom § 3 Z 1 PSG 2004 erfasst.

Auf die Erwerbsart kommt es ebenso wenig an wie auf den Zustand oder das Alter des Produkts. Da DIY-Biologen* oftmals auch vorhandene DIY-Bio-Waren vor Verwendung neu in Stand setzen, wiederaufbereiten oder mit anderen verbinden, kann ein Ausschluss nach § 3 Z 1 letzter Satz PSG 2004 vorliegen. Führt die Neukombination mehrerer Produkte zu einer nicht der ursprünglichen Bestimmung und Funktion, so ist diese Neukonfiguration auch nicht mehr vernünftigerweise vorhersehbar.

Im Detail wird die Vorhersehbarkeit der DIY-Bio-Nutzung von Produkten darauf die Nutzungsarten der verbauten Einzelteile ankommen. Wenn das Ausgangsprodukt bereits zur DIY-Bio geeignet ist, dann muss auch keine Produktkombination für den Einsatz von DIY-Bio-Verfahren vernünftigerweise vorhersehbar sein.

Baut sich ein DIY-Biologe* selbst eine Genekanone (shot gun) zusammen, so fällt diese Konstruktion jedenfalls aus dem PHR und bei verwendungswidriger Nutzung der Einzelkomponenten auch diese.

Mit seiner selbst gebauten "Gen Gun" demonstriert der Biohacker Rüdiger Trojok, wie man DNA in Zwiebelzellen schleust.

Abb 3: DIY-Gene Gun (shot gun, Genkanone).[32]

Wozu DIY-Biologen* bereit sind und wie weit sie gehen, soll ein Beispiel der »Roten SynBio« veranschaulichen.

science2.jpg Biohacker machten ihn zu Batman

Abb 4: DIY-Biohack am menschlichen Auge zwecks Steigerung der Nachtsicht.[33]

FBsp 3: Somatisch-phänomenaler Biohack am menschlichen Auge!

Bei diesem somatisch-phänomenalen Biohack träufelt sich ein Biohacker eine Substanz ins Auge um seine Nachtsichtfähigkeit zu erhöhen. Dabei wird das Chlorin Ce6 mit der chemischen Summenformel C34H36N4O6nicht selbst synthetisiert, sondern von einem Unternehmer* bezogen.

Sollen Sicherheitshinweise wie: »Ausschließlich für Forschungszwecke. Nicht Geeignet für Verwendung in Diagnostik oder Therapie« als Disclaimer gelten und haftungsbefreiend wirken, wenn auch Kinder und Jugendliche die Substanz online bestellen können?[34]

In der Beschreibung steht „Chlorin e6 is anaturally occurring chlorin commonly used as a photosensitizer“,[35] womit zugleich ein gewisses Maß an Unbedenklichkeit suggeriert wird.

Ohne im Detail auf Selbstverantwortung, Wagemut und Unvernunft einzelner DIY-Biologen* eingehen zu können, wird jedoch klar, dass die Gesellschaft selbst Verantwortung für das eigene Lebensrisiko zu tragen hat. Letztlich lässt sich aus allerhand Haushaltsmitteln so ziemlich alles herstellen, nutzen aber auch missbrauchen.

Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen ist schutz- und haftungsrechtlich kein Neuland. Aus rechtspolitischer Sicht, lassen sich hier kaum noch Schrauben justieren. Eine ausschließliche gesetzliche Regelung der neuen DIY-Bio-Problematik durch das Haftungsrecht wäre hier das rechtspolitisch falsche Signal.

Auf der anderen Seite kann der Gesetzgeber* ohnehin keine Stoffe wirksam verbieten, die in der Natur vorkommen und wachsen. Das Dilemma der biologischen Toxine und Rauschmittel ist Legion. Legislative wie Judikative sind etwa psychoaktive bzw psychotrope Pflanzen längst bekannt (§ 1 SMG),[36] dennoch können Verbotsgesetze den Gebrauch nicht eindämmen, sofern in Teilen der Bevölkerung keine Bereitschaft zur Befolgung besteht. Hier muss der Staat verstärkt in die Bildungspolitik investieren und über die Risiken und Gefahren von Suchtmitteln informieren. Dasselbe gilt auch für die DIY-Bio.

Letztlich hat der Gesetzgeber* einsehen müssen, dass man mit Betäubungsmittel- bzw Suchtmittelgesetzen nur bedingt regulativ eingreifen kann, weshalb er die gesetzlichen Bestimmungen va auf den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln eingegrenzt.

Synthetische und biogene Drogen

Die missbräuchliche Nutzung von Substanzen im Bereich der DIY-Bio ist noch juristisches Neuland, allerdings lassen sich durchaus Parallelen zum Drogenmissbrauch ziehen und vergleichbare Schlüsse für die legistischen Möglichkeiten ziehen.

Anhang I VO Nr 273/2004 erfasst nach § 4 SMG als Drogenausgangsstoffe und gem Art 2 lit a)[37] alle Stoffe und Naturprodukte bzw mgl Mischungen. Somit führen bereits kleine chemische Modifikationen zu den nicht erfassten Stoffen, auf denen die synthetischen Drogen und Designer-Drogen aufbauen.[38]

Ein Blick in Wikipedia führt zu einer beinahe endlosen Liste an Naturgewächsen, die vom Schutzgesetzen erfasste und/oder nicht erfasste Stoffe enthalten. So enthält »atropa belladonna«[39] etwa die Wirkstoffe Atropin und Skopolamin und auch der opiathaltige Schlafmohn oder die tropanalkaloidhaltigen Gewächse wie Engelstrompete und Stechapfel wachsen in unseren Breitengraden; die Muskatnuss ist in jedem Supermarkt nebenan zu käuflich erwerben, auch von Kindern. Die „missbräuchliche Exposition der Muskatnuss“ steigt an, während jener von biogenen Drogen insgesamt abnimmt. Der leichte Zugang zu Naturstoffen bietet wohl einen Anreiz. Der Abusus der sog biogenen (natürlichen) Drogen nimmt in Deutschland kontinuierlich ab, hingegen steigt die Tendenz zu den neuen synthetischen Designer-Drogen, die zu den sog „Legal Highs“ führen.[40]

Psychotrope Pilze und Pflanzen sind nicht normativ in den Griff zu bekommen.

Das ihnen immanente Gefahrenpotenzial ist über Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen zu kommunizieren.

So wie Blumenhandlungen nur auf die Produktsicherheit von Naturpflanzen hinweisen, können auch Produzenten* und Vertreiber* nur hins der ursprünglichen und angedachten Nutzungsbestimmung Eigenschaft Auskünfte zur Produktsicherheit geben. Der Nutzungskatalog lässt sich nur positiv bestimmen.

Pflichtenkatalog und Produktsicherheitsanforderungen

Da Produzenten*, Importeure* und Händler* (iwF Unternehmer*) sind an den Pflichtenkatalog der §§ 6 f PSG 2004 gebunden, dürfen sie keine DIY-Bio-Waren in Verkehr bringen, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie den Produktsicherheitsanforderungen und -vorgaben nicht entsprechen. In concreto bedeutet dies, dass Unternehmer* nicht nur auf den bestimmbaren und vernünftigen Umgang erfahrener und erwachsener DIY-Biologen* abstellen müssen, sondern auch allfällige Missbräuche oder Fehlbräuche hins der zu erwartenden Gebrauchsdauer vorherzusehen haben. Sie müssen davon ausgehen, dass auch mj DIY-Biologen* DIY-Bio-Kits oder ähnlichen DIY-Bio-Waren nutzen und müssen abwägen, ob die Gefahr für den Menschen in einem geringen und vertretbaren Rahmen bleibt, auch wenn diese nicht als Zielgruppe definiert bzw anvisiert sind.

Will ein Unternehmer* etwa Kinder und Jugendliche als Verbrauchergruppe gem § 4 Abs 1 Z 1 Fall 1 PSG 2004 vom Umgang mit einem Produkt ausnehmen oder eine spezifische einschlägige Ausbildung der DIY-Biologen* als Bezugskriterium festlegen, so hat er dies bereits bei der Aufmachung (Etikettierung) und Präsentation des Produktes (Bedienungs- und Gebrauchsanleitung) zu berücksichtigen. Sofern etwa DIY-Bio-Waren nicht für den Umgang Mj und/oder Laien* geeignet sind, müssen die Distributionskanäle entsprechend eingeschränkt und kontrolliert werden. Erweckt etwa das äußere Erscheinungsbild des Produkts falsche verharmlosende Eigenschaften bzw Gefahrlosigkeit (Verpackung), ist definitiv keine Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen zu erzielen. Da die DIY-Bio mit DIY-Bio-Kits zumeist in Kombination mit BioBricks oder sonstigen DIY-Bio-Agenzien und DIY-Bio-Utensilien abläuft, muss auf die gefährlichen und potentiell schädigenden Auswirkungen bei der Verwendung der eigenen DIY-Bio-Ware hingewiesen und auch vor dem Umgang mit ihnen gewarnt werden.

Grundlage für die Beurteilung und Bewertung und Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Gefahrenabwehr haben biotechnologische Normen und der aktuelle, faktenbasierte und erklärende Stand von Wissenschaft, Technologie und Technik zu bilden.

Die Strafbestimmungen nach §§ 25 f PSG 2004 sehen „bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ vor. Das In-Verkehr-Bringen* iSd § 3 Z 7 PSG 2004 ist gem § 27 PSG 2004 mit einer „Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen“. § 28 PSG 2004 sieht für DIY-Bio-Waren in Konkordanz zu § 17 und § 18 VStG auch den Verfall vor.

DIY-Biologen* selbst wären keine Importeure* iSd § 3 Z 5 PSG 2004, weil sie nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit agieren und somit auch nicht als Inverkehrbringen* gem § 3 Z 7 PSG 2004 strafbar werden könnten.

Auch hier lässt sich die Notwendigkeit erkennen, dass der Gesetzgeber* für die neuen Herausforderungen der DIY-Bio nicht gerüstet ist. Er hat keine Antworten auf neue biotechnologische Gefahren parat, die nunmehr auch von einzelnen Verbrauchern* ausgehen können.

DIY-Bio-Umweltgefahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des PSG 2004.

Die Produktsicherheit ist bereits in DIY-Bio-Waren verankert, die biotechnologische Absicherung basiert auf dem sog »Safety by Design« bzw »Prevention through Design«. Sie kann den Verbraucherinnen* gerade nicht als optionale Zusatzleistung angeboten werden. Da sich die DIY-Bio-Gefahren aus weitgehend intransparenten und komplexen biotechnologischen Prozessen ergeben, haben Produzenten* diese zur Gänze zu bedenken und beherrschen.

Zwischenfazit

Die DIY-Bio stellt auch das Produkthaftungsrecht vor neue Herausforderungen.

Soll primär der* haften, der die Produktsicherheit erhöhen und Schäden vermeiden kann?

Bei biotechnologisch komplexen DIY-Bio-Waren kann Verbraucherinnen nicht abverlangt werden, etwaige Fehler selbst aufzuspüren, geschweige denn nachzuweisen. Mehrere Produzenten* müssen sich ggfs entlasten oder gesamtschuldnerisch haften. Mit fortschreitender Technologie könnte ihnen auch im Nachhinein noch der interne Regressweg glücken.

§ 3 Z 1 Satz 2 und Satz 3 PSG 2004

[…] Das Produkt muss im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, wobei unerheblich ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der/die In-Verkehr-Bringer/in der von ihm/ihr belieferten Person nachweislich mitteilt.

Gerade DIY-Bio-Waren werden vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet, weshalb sich hier eine Schutzlücke auftut. Aus § 3 Z 1 lässt sich schließen, dass es Anbietern* (Unternehmern*) nicht gelingen wird sich über den Weg des privaten Vertriebs über Online-Handelsplattformen aus der Haftung zu nehmen, da es weder auf die Entgeltlichkeit noch auf den Zustand der DIY-Bio-Waren ankommen soll.

Nun ist es geradezu Usus (Standard), dass Anbieter (In-Verkehr-Bringer/in) von DIY-Bio-Waren darauf in einem Disclaimer hinweisen, dass es sich bei den feilgebotenen DIY-Bio um Waren/Produkte handelt, die vor ihrer „Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet“werden müssen. Second-Hand-Käufe oder Flohmarkt-Schnäppchen werden ua auch als defekte B-Ware ausgewiesen. DIY-Biologen* werden iaR auch sog „Elektroschrott“ ankaufen, weil sie wissen, dass In-Verkehr-Bringer/in die DIY-Bio-Waren bewusst funktionsuntüchtig machen, um dem PSG 2004 zu entrinnen. Oftmals finden sich in entsprechenden Internetforen auch direkt Anleitungen zur Wiederinstandsetzung der sog „Gebrauchtwaren“.

In solchen Fällen liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Umgehung des Schutzgesetzes vor.

Ein neues BSN-Haftungsrecht sollte gerade für DIY-Bio-Waren die Unterscheidung gebraucht oder refurbished speziell berücksichtigen und bei potentiellen Risiken für die Gesundheit des Menschen keinerlei Ausnahmeregelungen vorsehen. Einmal funktionsuntüchtig gewordene DIY-Bio-Waren sind ausnahmslos aus dem Verkehr zu ziehen.

Die Detailbesprechung der DIY-Bio-Produkthaftung erfolgt pars pro toto am Bsp des PHG.

Produkthaftungsgesetz (PHG)

Das PHG ist am 1. Juli 1988 in Kraft getreten und hat das österr Zivilrechtssystem um einen im Gefährdungshaftungstypus erweitert. Das PHG ist lex specialis zum ABGB und weitgehend eine materielle Inkorporierung bzw Transformation der PHRL[41] aus dem Jahre 1985.

PHG: Rechtsdogmatische Einordnung

IdR bildet die namensgebende Gefährlichkeit eines Verhaltens oa einer Sache das Fundament aller Gefährdungshaftungsgesetze inkl eigenständigem Zurechnungsgrund. In D wird seit jeher die Rechtsmeinung vertreten, die Produkthaftung sei bei Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten eine verschuldensunabhängige Haftungsform. Es wird ergo Rechtswidrigkeitskriterium angesprochen.[42] Nun ist dieser Zugang rechtsdogmatisch sicher nicht falsch, erfordert jedoch eine nähere Betrachtung, da die dogmatisch korrekte Einordnung insb bei Analogieschlüssen einen bedeutenden Unterschied macht. Sachlich betrachtet, verdrängt das PHG die allgemeinen deliktischen Anspruchsgrundlagen des ABGB, kann aber auch gem §§ 11 und 14 parallel anzuwenden sein. Das PHG hat die verschuldensabgängigen Anspruchsgrundlagen des Schadenersatzrechts nach §§ 1293 ff ABGB und des Gewährleistungsrechts iSd §§ 922 ff ABGB um einen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand erweitert und bürdet dem Unternehmer* ab dem „In-Verkehr-Bringen“ nicht nur potentiell gefährlicher Produkte eine (deliktische) Verantwortung auf. Diese kann auch in einer bloßen Sorgfaltsverletzung begründet sein. Neben der haftungsrechtlichen Regulierung im Schadensfall, soll das PHG durch seine verschuldensunabhängige Rechtsfolgenwirkung auch Präventivwirkung entfalten. Ob dem aus so ist, scheint zumindest zweifelhaft.

Das PHG ist rechtsdogmatische als verschuldensunabhängige (§ 8 PHG) Einstandspflicht der Hersteller* einzuordnen und ius cogens.

Das PHG ist ein enumerierter Haftungstypus, der auch deliktisch wirkt und zudem unabdingbar und grds nicht beschränkbar ist.§[43]

Die Beweislast hins der unzureichenden Produktsicherheit selbst führt dogmatisch noch zu keiner Gefährdungshaftung, sondern indiziert lediglich die potentielle Gefährlichkeit eines Produkts.

Echte Gefährdungshaftungen beziehen sich auf echte Risiken und Gefahren, die dem jew Produkt jedenfalls immanent sind.

Nun stellen Naturprodukte, wie Äpfel oder Weintrauben, gerade kein generelles Risiko für absolut geschützte Rechtsgüter dar. Während allerdings Betreiber* nach dem GTG nur dann haftbar zu machen sind, wenn sich die spezifische GVO-Gefahr verwirklicht, enthält das PHG eine weitgefasste Haftung ggü Verbrauchern* und zwar für jedes Risiko iZm fehlerhaften Produkten.

Systematisches: Somit ergibt sich für das PHG das System einer Nichtverschuldenshaftung, das im Falle von fehlerhaften Produkten auch eine Gefährdungshaftung enthält.

Wenn anstelle des Verschuldens die objektive Gefährlichkeit eines Produktes als Zurechnungskriterium treten soll, dann ist dies letztlich nichts als der Ausdruck des notwenigen Gefährdungs- bzw Risikozusammenhangs zw dem fehlerhaften Produkt und dem eingetretenen Schaden.

Der Gesetzgeber* hat im Einklang mit der PHRL (RL 85/374/EWG) eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für in den Verkehr gebrachte fehlerhafte Produkte eingeführt. Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem PHG soll gerade einen rechtlichen Ausgleich für die faktische Gefährlichkeit eines Produkts herstellen, weshalb – bei sachgerechter Nutzung bzw Anwendung der DIY-Bio-Ware – auch die Rechtswidrigkeit und somit der Rechtswidrigkeitszusammenhang als Haftungskriterien entfallen.

Hier darf – nach der hier vertretenen Rechtstheorie – ein bewegliches System nur die Grundlage für den Gesetzgeber* dienen, nicht aber für die Judikative.[44]

Es sind objektive Kriterien zu finden, die den richterlichen Bewertungsmaßstab bilden und den DIY-Biologinnen* den Pfad der Rechtstreue vorgeben.

Das PHG überlagert andere Materiengesetze, wie partes pro toto das ArzneimittelG (AMG)[45], das MedizinproduktG (MPG)[46] oa das LMSVG. Die speziellen Produktkategorien, in die va DIY-Bio-Waren fallen können, sind zwar sachspezifisch geregelt, enthalten allerdings keine gesonderten Haftungsbestimmungen. So kann sich etwa ein „Hersteller der Arzneispezialität wird sich auf § 7 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz berufen.“ [47]

Abb 5: Rechtsfolgenwirkung bei Fehlerhaftigkeit eines Produktes.[48]

PHG: Rechtsgutsverletzung

Wie schon nach den §§ 1293 ff ABGB sind die Rechtsgüter (menschliches) Leben, Körper und Gesundheit geschützt. Auch das Eigentum an Sachen und die körperliche Unversehrtheit zählen zu den geschützten Rechtsgütern des PHR. Der Eigentumsschutz ist enger gefasst als nach dem ABGB, da nur Schäden an vom fehlerhaften Produkt unterschiedlichen anderen Sachen ersetzt werden, insb auch Folgeschäden. So werden etwa auch sog Weiterfresserschäden nur dann ersetzt, wenn das Teilprodukt als selbständiges Produkt erworben worden und etwa verbaut worden ist.

Diese Besonderheit ist gerade bei DIY-Bio-Waren wesentlich, da gerade DIY-Bio-Kits aus vielen Teilkomponenten bestehen, die nur einen Produktzusammenschluss aber keine Produkteinheit bilden.

Grds wird Produzentenhaftung des „fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden“ verneint.[49]Für Sachschäden im unternehmerischen Bereich verbleiben die deliktischen Ansprüche nach den §§ 1293 ff ABGB sowie die allgemeinen Regeln der Gewährleistung gem §§ 922 ff ABGB.

§ 1 PHG begründet keine Haftung für reine Vermögensschäden.[50]

PHG: Analogietauglichkeit

Bereits der Vergleich der Rsp zum EKHG macht deutlich, dass das österr Zivilrecht nicht abgeneigt ist, Gefährdungshaftungstatbestände analogen anzuwenden.

Wie schon zuvor im Rahmen der Besprechung des PSG 2004, macht es – in Ermangelung einer bestehenden Jud zu DIY-Bio-Sachverhalten – Sinn, Gefahrenvergleiche zu anderen Spezialgesetzen zu ziehen.

Nach § 1 Abs 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz[51] werden unter Produkten „Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können“. Das Gesetzt ist derart weit gefasst, dass Sachverhalte schnell einmal essentiell strukturgleichsind und dann einem TdL zufolge per analogiam gelöst werden können.

Wie bei unwillkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen vorzugehen ist, hat sich va nach dem Telos der Gefährdungshaftung zu richten, der mittels Größenschluss zu ermitteln ist.[52] Wenn Erzeugnisse bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen schon eine besondere Gefahr darstellen, dann erst recht bei unwillkürlich auslösbaren.

Wird der Gedankengang auf das PHG umgelegt, sind nur rein unbewegliche Sachen nicht analogiefähig, weil der Gesetzgeber* diese explizit in § 4 ausgenommen wissen will.

Auf die Gefährlichkeit des Produktes als körperliche Sache selbst kommt es beim PHG nur indirekt an.[53][54] Was letztlich zählt, ist die Gefahr auftretender Fehler oder Mängel.

Entspricht also ein Produkt den Sicherheitsanforderungen nach dem PSG 2004 nicht, ist dies – der Gefährdungslogik nach – per se ein Fehler. Risikofreiheit und abstrakte Gefährlichkeit bildeten bereits den Maßstab für eine analoge Anwendung. Auf etwaige gefahrenträchtige Handlungsmomente komme es nicht an, worüber Einigkeit in LuRsp bestehe.[55]

Die Analogiebildung ist nicht bloß auf das Zivilrecht beschränkt, sondern findet auch bei öffentlich-rechtlichen Bestimmungen statt, sofern eine planwidrige Rechtslücke besteht.[56] Ist ein Gesetz gemessen an seiner immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig, so ist nach der stRsp auch ein Analogieschluss zulässig, außer der Gesetzgeber* hat nicht bewusst eine Beschränkung vorgesehen. Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und der nachträglich entstehenden Rechtslücken kann ein Analogieschluss zu einem anderen Rechtsbereich im Zweifel auch gerechtfertigt sein. Wenn ein DIY-Bio-Rechtsfall dennoch offenstehend ist, muss nach natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden (§ 7 ABGB, Art 7 B-VG).

Daraus ergeben sich nicht nur für die Einordnung der DIY-Bio zwei Rechtsprobleme. Aufgrund des Analogieverbots im Strafrecht, dürfen keine Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, womit nur jener verwaltungsrechtliche Part eines öffentlich-rechtlichen Gesetzes analogiefähig ist, der keine Verwaltungsstrafen vorsieht. Art 6 EMRK versteht unter Strafrecht auch das Verwaltungsstrafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht) und sogar das Disziplinarstrafrecht.[57]

Enthält ein öffentlich-rechtliches Gesetz etwa spezielle haftungs- und schadensersatzrechtliche Bestimmungen oa Gefährdungshaftungsregeln, so käme ggfs auch es zu einer Doppelanalogie. Die haftungsrechtliche lex specialiskann mitunter auch Haftungsgrenzen oder besondere Beweislastregeln enthalten, die den Verbraucherinnen* nicht immer zum Vorteil gereichen, worauf noch einzugehen ist.

PHG vs GTG

Das PHG ist das produktbezogene Spezialgesetz zum GTG und soll diese Funktion auch nach dem Willen des Gesetzgebers* erfüllen, wobei beide Gesetz einander „sachlich und zeitlich ergänzen“ sollen.[58]

Auch wenn DIY-Biologen* keine DIY-Bio-Produkte in den kommerziellen Verkehr bringen, ist doch absehbar, dass sich die DIY-Bio dermaßen rasant entwickeln und verbreiten wird. Mit baldigen DIY-Bio-Züchtungen zu rechnen ist. Die Thematisierung der DIY-Bio hat daher auch die verschwommenen Grenzen zw dem Hobbybereich und dem semi-gewerblichen Sektor aufzuzeigen.

Während es im PHR um die Fehlerhaftigkeit des Endproduktes und den geht, soll das GTG die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von GVO-Verfahren und GVO-Endprodukten bewahren. Das GTG hält für das In-Verkehr-Bringen (§§ 54 ff GTG) von GVO-Produkten Sondernormen bereit, weshalb in der L lange str war, inwieweit das GTG mit dem PHG konfligieren könne.[59],[60]

Für Öko-Schäden durch in den Verkehr gebrachte GVO-Produkte soll etwa nach dt Recht nicht nach dem PHG gehaftet werden, sofern es sich um Schäden an derelinquierten Sachen oder öffentlichen Gütern handelt.[61]

Mit dem neugefassten § 4 PHG[62] ist die Sonderregelung der land- und forstwirtschaftlichen Privilegierung für GVO-Produkte entfallen. Somit wurde die subsidiäre Landwirtehaftung abgeschafft.

PHG: Haftungsgrundlagen und Haftungsmoment

Wird ein Mensch oder mehrere Menschen durch ein „fehlerhaftes Produkt“ getötet oder verletzt (Personenschaden) oder wird eine andere körperliche Sache iwS des § 285 f ABGB (Sachschaden) geschädigt, so tritt die Haftung gem § 1 PHG ein, sofern dieses bereits zum „Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens“ defekt gewesen ist.[63]

Verwendet ein DIY-Biologe* fehlerhafte DIY-Bio-Waren, DIY-Bio-Kits[64] oder BioBricks[65] mit funktionellen Fehlern, so das greift grds das PHG auch bei daraus resultierenden Schäden, sofern und soweit die entsprechenden Zusammenhänge noch nachvollziehbar sind.

Den Schaden eines DIY-Biologen* am fehlerhaften Produkt selbst regelt hingegen das Gewährleistungsrecht nach den §§ 922 ff ABGB.

Das PHG beschreibt eine weitgreifende, verschuldensunabhängige Haftung für alle Produktfehler, die sich an objektiven Kriterien festmachen lassen.[66] Gerade bei der DIY-Bio handelt es sich oft um Enzyme, Bakterien, Agenzien oa Viren, also Ge- und Verbrauchsstoffe aber auch um sonstige Stoffe und Materialien, weshalb sowohl der Produktbegriff als auch Fehlerbegriff dahingehend zu untersuchen sind.

Das PHR umfasst auch die Haftung für Drittschäden, die im Zuge der Verwendung eines Produktes entstehen können. Produkthaftungsrechtliche Sachverhalte sind sowohl im Rahmen der §§ 1293 ff ABGB als auch nach dem PHG zu prüfen.

PHG: Aktivlegitimation

Jede natürliche Person, die durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erleidet, ist grds nach dem PHG anspruchsberechtigt, somit auch außenstehende Dritte (innocent bystander).

Unternehmer* sind, sofern sie das Produkt überwiegend in ihrem Unternehmen verwenden, vom Schutzbereich des PHG (§ 2 Z 1) ausgenommen, womit der gesamte B2B-Bereich[67] ausgenommen ist. Nutzt ein Unternehmer* ein Produkt jedoch anderwärtig, also nicht tatsächlich und überwiegend im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit, so ist auch er als Verbraucher* anzusehen und steht unter dem Schutz des PHG.

Verbraucherinnen*

Mit dem PHG soll ein verschuldensunabhängiger Haftungsausgleich für den Unternehmervorteil*, der sich aus dem Erlös von Produkten mit Gefährdungspotenzial ergibt, ggü dem Verbrauchernachteil*[68], der in der zu duldenden Gefährdung liegt, geschaffen werden. Diesem Ansatz wohnt auch die generelle Einengung des Verbraucherbegriffs auf den B2C[69]-Bereich, da bei einer B2B-Konstellation ein allfälliger Vorteil leichter zu erkennen ist.

Das PHG regelt insb DIY-Bio-Haftungsansprüche von Verbraucherinnen* (Konsumenten*)[70] ggü Unternehmern* ab dem In-Verkehr-Bringen der fehlerhafter Produkte.

Das PHG ist ein Unterfall des Schadensersatzrechts. Bereits eingetretene Schäden sind auszugleichen. Verwendet ein DIY-Biologe* (Verbraucher*) ein privat erworbenes Produkt überwiegend beruflich, so ist der Anwendungsbereich des PHG gerade nicht eröffnet. Er ist dann einem Unternehmer* gleichzusetzen, womit eine Gesetzesumgehung verhindert werden soll. Es sind die Vorschriften des UGB iVm dem ABGB anzuwenden. Die Haftung solche DIY-Bio-Waren richtet sich nach den Regeln der Mängelrüge (§ 377 UGB), nach den Gewährleistungsbestimmungen (§§ 922 ff ABGB) und nach dem Schadenersatzrecht (§§ 1293 ff ABGB).

Da keine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung nach dem PHG bestehen soll, ist auch eine Gefährdungshaftung kraft Analogie unzulässig.

Nutzen DIY-Biologinnen* die DIY-Bio-Waren überwiegend privat, wird auch keine Unternehmerschaft iSd PHG fingiert. Viele Biowissenschafterinnen* und Bioingenieure* betätigen sich auch privat als DIY-Biologen*. Die Unsicherheitslücke der mgl Gesetzesumgehung ist zu schließen.

Das gesetzliche Schlupfloch lässt sich am besten durch eine innovative BSN-VO (EG) stopfen. Der Anwender- oder Betreiberbegriff* sollte nicht an Rechtspersonen, sondern an Verantwortungsbereiche geknüpft werden.

Damit wären in eventu auch neue Rechtspersonen automatisch erfasst.

Ob letztlich ein DIY-Biologe* privat tätig geworden ist oder versteckt im Auftrag eines Unternehmens agiert hat, ließe sich mit einer widerlegbaren Vermutungsklausel lösen.

Sowohl die PHRL (Art 9b) als auch das PHG (§ 2 Z 1) lassen darauf schließen, dass bei Sachschäden nicht wirklich „jedermann“ vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst sein soll, sondern Verbraucherinnen* gemeint sind.[71] Indem man Unternehmer* bei überwiegender Nutzung im Unternehmen vom Kreis der Anspruchsberechtigten herausnimmt, bleiben bei wirtschaftswissenschaftlicher Betrachtung nur zwei Gruppen übrig, nämlich Verbraucherinnen* und Personen, die am Wirtschaftsverkehr nicht teilnehmen oder nicht partizipieren wollen.

Der Verbraucherbegriff des § 1 Abs 1 Z 2 ist ein rechtsgeschäftlicher, der auf § 1 UGB abstellt.

Aus gleichheitsrechtlichen und teleologischen Aspekten sollte der vom Gesetzgeber* aber auch von LuRsp unbedachte Personenkreis der nicht rechtsgeschäftlich tätigen Personen* im Schadensfall als Gegenpart zu Unternehmern* aktivlegitimiert sein. Auch sie müssen als Verbraucherinnen* oder Nutzerinnen* aktivlegitimiert sein.

Ein DIY-Biologe* ist Verbraucher* iSd PHG.

Innocent bystander

Auch der »innocent bystander« ist als außerhalb der Absatzkette stehende Dritte,[72] anders als nach dem allgemeinen Haftungsrecht nach dem ABGB,[73] geschützt.[74]

FBsp 4: Innocent bystander.

Ein schadhafter bzw verunreinigter DIY-Bio-Kit führt zu einer Intoxikation oder Infektion des DIY-Biologen*, seiner Familie und der Nachbarn*.

Alle können im eigenen Namen vom Hersteller* Schadenersatz nach dem PHG verlangen, weil auch außenstehende Dritte aktivlegitimiert sind. Zw dem Produzenten* und dem Geschädigten* muss kein Vertrag bestehen.

PHG: Passivlegitimation

Insb die PHRL hat den Kreis der Haftungssubjekte beträchtlich erweitert, was nicht zuletzt auch aufgrund der Harmonisierung auf das nationale PHG Einfluss genommen hat.

Nach älterer Ansicht hat das PHG auf den Unternehmerbegriff des § 1 Abs 1 KSchG rekurriert, was jedoch im Widerspruch zu Art lit 9 b) ii) PHRL gestanden ist. Es sei nicht nur auf den Schutz von Verbraucherinnen* abzustellen, ergo sei der Unternehmerbegriff auch nicht mit jenem des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG gleichzusetzen.[75] Diese Ausrichtung steht heute außer Zweifel.

Unternehmer* sind nach § 1 Z 1[76] und Z 2[77] zu differenzieren:

  • Produzent* als Hersteller des Endprodukts,
    • wie etwa DIY-BIO-Kits[78] oder
    • BioBricks[79]
  • Teilproduktherstellerin*,
    • wobei der Produzentin* für Auswahl der Zulieferinnen* haftet[80]
  • Anscheinshersteller*/Quasi-Hersteller *,
    • der eine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen des Produzenten* am Produkt anbringt,
    • nicht aber der Lizenzgeber* bei erkennbarer Warenzeichenlizenz,
  • Importeur* in den die EU bzw in den EWR oder[81]
  • Händlerin* bzw Lieferantin* in der Vertriebspartnerinnenkette*;
    • Sonderregelung der Haftungsbefreiung bei Bekanntgabe des Vormannes*.

NhM soll nur jener Unternehmer*, der ein Produkt unternehmensbezogen hergestellt hat,[82] passivlegitimiert sein, wofür ihm durch § 7 Abs 1 die Beweislast auferlegt wird.

Unternehmer* haften allein ob ihrer Eigenschaft als juristische Person. Eine unentgeltliche Abgabe der Produkte befreit Hersteller* nicht von ihrer Haftung nach dem PHG. Die PHRL hebt eine Kommerzialisierung und Professionalisierung hervor.

Auch hieraus lässt sich schließen, dass DIY-Biologinnen* selbst nicht nach dem PHG haften.

DIY-Biologinnen* beziehen als Verbraucherinnen* unter Einbeziehung des KSchG und/oder FAGG von Unternehmern* DIY-Bio-Waren, wie DIY-Bio-Kits, chemische Stoffe, organische Substanzen, BioBricks udgl. In der DIY-Bio-Szene stößt man regelmäßig auf Anbieter*, die ihre Unternehmereigenschaft unter dem Verweis auf die Uneigennützigkeit verschleiern wollen,[83] was sie jedoch nicht von ihrer Haftung befreit.[84] Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob sie einen Disclaimer explizit oder konklusiv setzen. Hins der Unternehmereigenschaft nach dem Verbraucherschutz hat das EuGH-Urteil (Rs C-105/17)[85] zur Auslegung des Art 2 lit b und d) RL 2005/29/EG[86] klargestellt, dass im Zweifel nur im Wege einer umfassenden gerichtlichen Einzelfallprüfung Gewerbetreibende* von Privatverkäufern zu differenzieren seien.

Bietet ein DIY-Biologe* anderen DIY-Biologinnen* etwa selbst produzierte BSN-Sequenzen zum Verkauf an, so ist das PHG nur dann einschlägig, wenn er diese im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit offeriert.

Dieser Auslegung ist jedoch nur dann zu folgen, wenn der DIY-Biologe* nicht als Gewerbetreibender* der GewO 1994 gilt, ansonsten könnte sich jede Person durch Umgehung der Gewerbeordnung von der Haftung befreien.[87]

Produktbegriff (§ 4 PHG)

DIY-Bio-Waren sind iaR bewegliche körperliche (transitorische) Sachen und haben somit als Produkte gem § 4 zu gelten. Dienstleistungen selbst fallen somit nicht unter den Produktbegriff, Erzeugnisse aus Dienstleistungen hingegen schon.

Begrifflich ausgenommen sind unbewegliche Sachen, Werk- oder Dienstleistungen sowie Rechte (§ 292 ABGB), insb Immaterialgüterrechte, also Leistungen, die auf rein geistigem Eigentum beruhen.

Allgemeiner Produktbegriff und DIY-Bio-Kits

Wie ist es um in DIY-Bio-Kits enthaltenen Organismen und Stoffen bestellt?

Bewegliche Sachen, die mit anderen mit einer anderen beweglichen oder sogar unbeweglichen Sache verbunden werden, sind Produkte iSd PHG. Selbst Energie fällt in den Anwendungsbereich des PHG, was noch für die Beurteilung der DIY-Bio bedeutsam werden kann, denn demzufolge könnten auch belebte und unbelebte Organismen iSv organischen wie anorganischen Stoffen Produkte iSd § 4 sein.

Produzenten* iSd PHG sind Hersteller* von Erzeugnissen iSd Art 38 Satz 2 EGV[88] (ex-Art 32), also von Endprodukten, Grundstoffen oder Teilprodukten.

Damit sind DIY-Bio-Waren und DIY-Bio-Stoffe Produkte iSd § 4.

IdR werden organische wie anorganische Stoffe auch von anderen Materiengesetzen wie etwa dem GTG, dem ChemieG oder dem AMG erfasst sein.[89]

Das notwendige Comeback des Landwirtschaftsprivilegs

Landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse bilden nach Art 2 PHRL explizite Ausnahmetatbestände.[90] Dies ist auch auf unverarbeitet in den Verkehr gebrachte Roherzeugnisse aus Land- und Forstwirtschaftlich zu übertragen.

Mit der Änderung des PHG[91] sind (ex) § 4 Satz 2 und Satz 3 entfallen.[92] Der noch im Gesetzesentwurf vorgesehene § 4 Satz 4 ist nie umgesetzt worden.[93]

Die RL 85/374/EWG[94] hatte in der Stammfassung des Art 2 „landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse von der Produkthaftung“ noch explizit ausgenommen, allerdings war den EU-MS in Art 15 Abs 1 freigestellt worden, landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse dem PHG zu unterstellen; eine Ausnahmeregelung, von der nicht alle EU-MS Gebrauch gemacht haben.[95] Abgrenzungsschwierigkeiten zw unverarbeiteten (kein PHG) und verarbeiteten (PHG) land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hat zu einer gesetzlichen Korrektur bzw Klarstellung durch eine entsprechende Änderung der PHRL geführt.

Seither sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte sowie Wild generell erfasst, auf eine Weiterverarbeitung soll es nicht mehr ankommen.

Für Landwirte* hat diese Änderung im PHR zu einer Ausweitung der Haftpflicht geführt, weil sie von Geschädigten* seither auch für Produktfehler unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Naturprodukte verschuldensunabhängigzur Verantwortung gezogen werden können.[96]

Stellt nun ein Landwirt* oder eine Züchterin* eine Kulturpflanze her und bringt sie in den Verkehr, liegt die gebotene Sicherheit iSd § 5 Abs 1 nicht mehr vor, wenn das Produkt außerhalb seines Einflussbereiches und Wissens durch DIY-Bio beeinträchtigt wird und iwF etwa gesundheitliche Schädigungen auslöst.

Eine verschuldensunabhängige Haftung verfehlt den Sinn des Gefährdungshaftungssystems.[97]

Auf den Tatbestand des unverarbeiteten Produkts kommt es dann erst gar nicht an. Kann der Landwirt* nicht nachweisen, dass die DIY-Bio-modifizierte SVP auf das Konto eines DIY-Biologen* geht, wird er wie bei schuldlosen Fehlproduktionen das Risiko zu tragen haben.

Im Falle einer Solidarhaftung würde der schuldlose Landwirt* nach § 10 im streitigen Verfahren zur Ausgleichszahlung verpflichtet obgleich ein DIY-Biologe* den Fehler herbeigeführt und den Schaden verursacht hat. Ein Rückgriff nach § 12 würde wohl mangels ausreichender Vermögensmasse der erfolglos bleiben.[98]

IaR wird der konkret schadensverursachende DIY-Biologe* nicht ausgeforscht werden können. Mit zunehmender Nutzung der DIY-Bio-Verfahren im Privatbereich (Garten), erhöht sukzessive sich das Risiko für Unternehmer*.

Diese DIY-Bio-Auswirkungen führen mitunter auch zur unhaltbaren Haftungserweiterung.

Agrarische Betriebshaftpflichtpolizzen schließen iaR zwar nur Vermögensschäden aus, allerdings werden DIY-Bio-Schäden nicht von der Grunddeckung umfasst sein. Ob eine Zusatzdeckung für DIY-Bio-Schäden für Kleinbauern* leistbar wäre, bleibt offen.

Die finanziellen Haftungsrisiken lassen sich kaum vertretbar minimieren. Eine Direktvermarktung an Bauernmärkten wäre iwF nur unter einer Haftungsbefreiung für unverschuldete Fehler aufrechtzuerhalten.

Profiteure* wären Agrarkonzerne und große Lieferketten, die erstens einen entsprechend umfangreichen Versicherungsschutz genießen und deren Kapazitäten eine über Stichproben hinausgehende Kontrolle von naturbelassenen Waren ermöglicht.

Bio-Bauern* und Kleinbäuerinnen* würden vom Markt verdrängt und die Verbraucher* spürten den erhöhten Kontrollaufwand im Verkaufspreis. Da frische Naturprodukte kurzlebige Waren sind, kann sich der haftungsbefreiende Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens nicht von jenem der Entdeckung des Fehlers durch den Verbraucher* bzw Ärzte, Lebensmitteltechnikerinnen* uä verändert haben.

Argumentiert der in Anspruch genommener Landwirt* das Produkt habe den Fehler beim In-Verkehr-Bringen noch nicht gehabt, so wird er dies kaum nicht glaubhaft machen und noch weniger mit Fakten unterlegen können.

FBsp 5: 1 Arabidopsis thaliana PsbS Mutant 2 Haftungsszenarien.

»PsbS« ist ein Protein, das an der photosynthetischen Lichtgewinnung beteiligt ist und als Sicherheitsventil gilt. Pflanzen, denen das Protein fehlt, zeigen unter sog natürlichen Bedingungen eine verringerte Fitness und Samenproduktion. Mutanten (GVP), denen das Protein vollständig fehlt oder die ein gestörtes Protein produzieren, werden auf verschiedene Arten gewonnen, bzw können auch biologisch entstehen. Die Rechtsfolgen sind unterschiedlich, was grotesk ist und auch ein uneinheitliche Rsp heraufbeschwört.

A) Radiation biologische Mutagenese PsbS-Gene gelöscht kein GMO

B) Radiation induzierte Mutagenese PsbS-Gene gelöscht kein GMO

C) Radiation induzierte Mutagenese PsbS-Gene gelöscht kein GMO

D) Agrobacterium induzierte Mutagenese PsbS-Gene geschädigt GMO

E) CRISPR/Cas9 induzierte Mutagenese PsbS-Gene gelöscht GMO

ad A) Eine sog natürliche Mutation ist nicht auszuschließen. Sonnenstrahlung oder äußere Umwelteinflüsse können eine Mutation induzieren.

ad B) Die erste PsbS-Mutante wird hergestellt, indem Arabidopsis-Pflanzen schnellen Neutronen ausgesetzt werden. Diese erzeugen Schäden in der DNA, die von der zelleigenen DNA-Reparaturmaschinerie repariert werden. Während dieser Reparatur wird das gesamte PsbS-Gen gelöscht; es ist daher nicht in der Pflanze vorhanden. Es können jedoch auch Off-target-Effekte in anderen Genen nach der Bestrahlung aufgetreten sein!

ad C) Arabidopsis wird dem Ethylmethansulfonat (EMS). Ein Nukleotid (Buchstabe) wird im Gen für PsbS geändert, was zu einem dysfunktionellen PsbS-Protein führt.

ad D)Die sog T-DNA aus dem Bodenbakterium »agrobacterium tumefaciens« wird auf die Arabidopsis-Pflanzen übertragen. Die T-DNA wird in das PsbS-Gen inseriert, was zu einer Störung des Gens führt. Das Ergebnis ist, dass das PsbS-Gen nicht mehr funktioniert.

ad E & F) Die neueste Technologie zur Erzeugung von PsbS-Mutanten ist das sog GE mit CRISPR-Cas. Das CRISPR/Cas9-System erzeugt an nahe aneinander liegenden Loci zwei DSB im PsbS-Gen. Der DNA-Reparaturautomechanismus führt zu den Schnittstellen und löscht die dazwischenliegende DNA. Dies resultiert in einem dysfunktionellen PsbS-Gen. Die Zwischenmutante ist die sog E-Mutante, aus der durch einmalige spontane Befruchtung die F-Mutante hergestellt wird. Ein Viertel der Nachkommen enthält die Gene für den Komplex nicht mehr. Sie enthalten keine fremde DNA und unterscheiden sich von Wildtyp-Arabidopsis nur durch eine minimale Deletion im PsbS-Gen.

Mutante A entsteht ohne einen menschlichen Eingriff auf natürliche Weise und fällt nicht ins GTR. Sie sind natürlich auch nicht zu kennzeichnen. Wer die Natur mit raffinierten BSN-Verfahren unbemerkt imitiert, kann vom GTR nicht erfasst sein.

Mutanten B und C fallen als ungerichtete Mutagenese-Verfahren nicht in den Geltungsbereich der FRL, obwohl sie eine Gefahr für die sonstige Umwelt darstellen können und auch eine Vielzahl an Off-target-Effekten am GVO aufweisen.

Mutante D ist, obwohl T-DNA-Sequenzen in natürlichen Pflanzenkulturen wie Tabak und Süßkartoffel vorkommen, ein GVO.

Mutante E enthält noch Fremd-DNA und wird daher als GVO angesehen.

Mutante F enthält keine Fremd-DNA mehr und nur eine geringe Anzahl von DNA-BP fehlen im PsbS-Gen.

Die Entfernung von ein paar Bp mit einer GE-Mutagenese-Methode bildet nach dem EuGH-Urteil (Rs C-528/16) eine neuartige Kombination von genetischem Material. Im naturwissenschaftlichen Sinne eher nicht.

Im Vergleich zu den Mutanten A und B ist es unlogisch und unsachgemäß, die Genom-bearbeitete Mutante F den Anforderungen dem GTR zu unterwerfen.

Da einem Bio-Bauern* oder der Kleinbäuerin* nicht auffallen kann, dass ihre Naturprodukte kontaminiert worden sind oder etwa argentinische SV-Samen im Saatgut enthalten sind, sind sie einem erhöhten Haftungsrisiko und Haftungsfallen ausgesetzt. Die Haftungsregelungen, insb das PHR umfasst also auch Spezialfälle der Lebensmittelbranche. Auch arbeitsrechtliche Bestimmungen sowie Spezialgesetze, wie das KSchG, das LMSVG[99], LMKV[100], Hygieneleitlinien und -vorschriften für den Umgang mit Lebensmitteln uvm könnten einschlägig werden und KMU in den finanziellen Ruin treiben.

Neben dem PHR kommt auch die Haftung nach dem Werk- und Kaufvertragsrecht für Sachmängel, der Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), uU auch für etwaige Garantieerklärungen sowie für Langzeit- und/oder Folgeschäden nach dem deliktischen und vertraglichen Schadensersatzrecht (§§ 1293 ff ABGB) mitsamt den Sonderbestimmungen der Gehilfenhaftung[101] (§§ 1313a und 1315 ABGB) in Betracht. Hier gilt zumindest das Verschuldensprinzip.

Die Implementation und der Unterhaltung eines betriebsspezifischen Eigenkontrollsystems, das auf neue DIY-Bio-Fälle ausgelegt ist, ist Kleinbauern* oder KMU nicht zumutbar.

Auch das PHR und andere Sondergesetze haben an die neuen Gefahren durch die DIY-Bio angepasst zu werden und bei fremdverschuldeten Kontaminationen, die vor In-Verkehr-Bringen für den Produzenten* unter zumutbaren Kontrollvorgaben nicht zu erkennen gewesen sind, zu einer verschuldensabhängigen Haftung zurückfinden.

Die Einführung des Landwirtschaftsprivilegs ist angesichts der speziellen Sachverhalte durch BSN-Verfahren oder der DIY-Bio[102] neu zu überdenken.

Verarbeitete Produkte

Verarbeitete Produkte sind ohnehin vom PHG erfasst, allerdings werden Landwirte* auch hier zukünftig besondere Vorkehrungen treffen müssen, um verschuldensunabhängigen DIY-Bio-Schadenersatzansprüchen, die nicht unter den Haftungsausschluss nach § 8 Z 3 fallen, vorzubeugen.[103]

Selbst wenn Versicherungsunternehmen auf Antrag eine erweiterte Produkthaftungsversicherung anböten, wäre diese mit Sicherheit sehr eng gefasst und gedeckelten Höchstbeträgen begrenzt. Ungeachtet dessen, werden nicht finanzkräftige Bio-Bauern* bzw Landwirtinnen* sich erst dann veranlasst sehen, einen finanziellen Haftungsschutz zu suchen, wenn sie bereits von einem DIY-Bio-Schaden überrascht worden sind.

Hier muss ein novelliertes PHG für den Unternehmer* unerkennbare DIY-Bio-bedingte Produktfehler, die aus externen Quellen herrühren, berücksichtigen, insb wenn sich diese nicht zurückverfolgen lassen.

Wenn die Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses auf die Verursachung einer DIY-Biologin* – iSv fremden nicht zum Unternehmen Personen – zurückzuführen ist, so steht der Landwirtin* ein Regressanspruch gg die DIY-Biologin* zu.[104]

Sonstige Produktformen

Auch Tiere[105], Blut und menschliche Organe sind ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Spender bis zu ihrer Nutzung (Transfusion, Implantation) vom PHG erfasst, was für die DIY-Bio von analoger Bedeutung ist. Es handelt sich um sog transitorische körperliche Sachen.

BioBricks und Demokratisierer* der SynBio

BioBricks kommen als modular anwendbare synthetisierte Stoffe zum Einsatz. Sie können ein Nachbau biologischer Stoffe (DNA-Sequenz) sein oder auch komplett neu entworfen werden. Sie selbst sind bewegliche, körperliche Produkte iSd PHG sind werden und in andere bewegliche oder unbewegliche Produkte eingebaut.

Sie sind keine ganzen Gene, sondern nur kurze RNA- bzw DNA-Sequenzen, weshalb sie selbst auch keine potentielle Gefährlichkeit darstellen. Daher sind sie nicht von Ausfuhrkontrollgesetzen, Importbestimmungen udgl erfasst oder – wie Bakterien – als Risikoagenzien einzustufen.[106]

Wenn ein DIY-Biologe* mit Hilfe der SynBio Lebensformen völlig neu codiert, entwirft er einen individuellen Code zur Herstellung synthetischer DNA iSe Softwareanwendung, die als solche nicht vom PHG erfasst wäre.[107]

Die sog »Demokratisier* der SynBio« bilden und prägen den aktuellen faktenbasierten und erklärenden Stand der Wissenschaft, Technologie und Technik entscheidend mit; jedenfalls was die Programmierung genetischer Codes und die Synthetisierung von BioBricks anlangt.

Produzentinnen* stellen BioBricks iaR im Auftrag der DIY-Biologen* her und haften demnach va für die fachgerechte und fehlerfreie Herstellung, nicht aber für die spezifische Instruktion zur Anwendung,[108] da gerade diese im ausschließlichen Kenntnisbereich der DIY-Biologen* gelegen ist.

BioBricks-Produzentinnen* können idR gar nicht wissen, was die Abnehmer* mit dem synthetisierten Grundstoff vorhaben. BioBricks sind Teilorganismen, die verbaut werden, ähnlich wie es bei Zulieferern* in anderen Industrien der Fall ist. Da es aber keine gewerbliche Produktionskette gibt und DIY-Biologen* als Privatleute ein DIY-Bio-Endprodukt herstellen ohne es in den Verkehr zu bringen, entfällt letztlich auch die Haftung des DIY-Biologen* nach dem PHG mangels Unternehmereigenschaft iSd § 1. BioBricks-Produzentinnen* wissen lediglich, dass die Abnehmer* die standardisierten DNA-Bausteine verwenden, um biologische Schaltkreise synthetisch herzustellen. Die Abgabe an Privatpersonen ist nicht verboten, da BioBricks per se auch keine Gefahr darstellen. Andererseits sind GVO-Arbeiten nur nach den Bestimmungen der §§ 19 ff GTG zulässig. Ob BioBricks in DIY-Bio-Verfahren eingesetzt werden, die unter das GTR fallen, lässt sich höchstens vermuten. Aufgrund der produktbezogenen Regelung der Arbeiten mit GVO in den USA, wo die BioBricks auch produziert werden, liegt die Vermutung nicht auf der Hand.

Es wird va darauf ankommen ob DIY-Biologen* BioBricks selbst importieren oder über Händler* bzw Importeure* beziehen.[109],[110]

Die Haftungsbegründung kann jedenfalls auch nach anderen Sondergesetzen und/oder dem ABGB erfolgen.

Damit verdeutlicht sich der iimt-disziplinäre Hintergrund der SynBio. Die DIY-Bio ist längst wesentlich mehr als primitive DIY-Bio-Garagenversuche von laienhaften Hobby-Biologen* hinter verschlossenen Türen, auch wenn die Möglichkeiten im spärlichen politischen Diskurs heruntergespielt werden.

Die Wissenschaftselite befürchtet an Bedeutung zu verlieren, wenn sie zugibt, dass auch DIY-Biologen* imstande sind, DIY-Bio auf hohem biotechnologischen Niveau zu betreiben.

Unzählige Biowissenschafter* sind auch selbst als DIY-Biologen* tätig und tüfteln im Verborgenen. Die Parallelität zu den Anfängen des Computer-Hacking ist frappierend und aufschlussreich zugleich.[111]

Abb 6: DIY-Biologen: Sondergesetzliche Haftung?

Nach aktueller Rechtslage fallen DIY-Biologen* nicht in den Anwendungsbereich des PHG. Trotz der österr Analogiepraxis und -freudigkeit ist eine Analogie nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke zu rechtfertigen und diese nicht gg den Willen des Gesetzgebers* vorgenommen wird.

Wenn das B-UHG (L-UHG) DIY-Biologen* von der Haftung ausnimmt und weder das GTG noch das PHG die DIY-Bio erfassen, liegt ein sondergesetzlicher Regelungsbedarf und keine Reglungslücke vor.

Die aktuellen Regelungen sind angesichts der Verankerung von DIY-Bio-Verfahren im Privatbereich völlig ungeeignet, weshalb eine BSN-VO (EG) rechtspolitisch notwendig ist.

Die produktrechtliche Regelung von neuen biotechnologischen Produkten bzw DIY-Bio-Produkten ab dem Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens macht Sinn und sollte aufgrund der Einheitlichkeit und Beständigkeit des PHR beibehalten werden.

Software und immaterielle Güter und Inhalte

Nach wie vor ist strittig, ob Software oa Inhalte von Büchern als bewegliche Sache iSd PHG einzustufen sind.[112] Dreh- und Angelpunkt ist der physisch-kinästhetische Aspekt. In Anbetracht der Tatsache, dass Elektrizität auch keine körperliche Sache ist, könnte Software als elektronische Datenspeicherung begrifflich erfasst sein, nicht aber das dahinterstehende geistige Eigentum an der Datenlogik. In Deutschland wird nur Standardsoftware, wie etwa »Microsoft Office«, als Produkt iSd ProdHaftG[113] klassifiziert, individuell angefertigte jedoch nicht.[114]

Wie der OGH Software einstufen wird, ist offen. Der Gesetzgeber* ist angesichts der neu aufkommenden Problematik der DIY-Bio gut beraten, rasch eine Regelung zu treffen, zumal nicht nur medizinische Software immense Schäden anrichten kann, sondern jedes DIY-Bio-Verfahren erst einmal am elektronischen Reißbrett entworfen wird und Softwarefehler zwangsläufig zu Folgefehlern führen, die einen Schaden begründen können.

Wenn Webdienste und Clouds nicht vom PHR erfasst sind, betrifft das auch dort abgelegte DIY-Bio-Codierungsfehler.

Die Differenzierung und Einschränkung des PHG ist weder zeitgemäß noch sachlich nachvollziehbar. Die Konvergenzen von integrierten digitalen Datensätzen, Bedienungs- und Betriebssoftware sind auch iZm der DIY-Bio/Syn-Bio zu berücksichtigen.

Ob sich Sicherheitsmängel aus einem genetischen oder digitalen Code ergeben, darf bei der Risikobewertung und iwF auch bei Haftungsaspekten keine Rolle spielen. Beide sind potenziell beachtlich.

Es geht um die Vorstufe zur zielgerichteten genetischen Modifikation (ortsspezifische Mutagenese)[115],[116] aber auch um Bakterien und multizelluläre Organismen (Eukaryoten), wie Tiere, Pflanzen, Menschen oder Fungi. Zudem wird auch die Schaffung völlig neuer Lebensformen ohne natürliche Komparatoren relevant werden.

DIY-Biologen* forschen auch dahingehend, DNA oder XNA als digitale In-vitro-Informationsspeicher und In-vivo-Informationsspeicher zu nutzen,[117] was der Software-Thematik zusätzlich Zündstoff verleiht.

Die Kehrseite der vom PHG geschützten Rechtsgüter führt zum Ausschluss immaterieller Rechtsgüter. Somit sind Persönlichkeitsrechte, insb Urheberrechte und Patente an digitalen Netzwerken und Umgebungen ausgenommen. Schädigt etwa eine synthetisch/genetisch codierte DIY-Bio-Ware ein anderes Produkt, liegt eine Produktschädigung vor. Wird hingegen nur ein anderer Gencode oder SynBio-Code beschädigt, muss damit auch ein physischer oder materieller Schaden einhergehen, was selbst bei Verlust von Teilen des Codes nicht immer der Fall sein wird. Der tlw Verlust der Codierung kann, ungeachtet etwaiger ökologischer Schäden, zu Vermögensschäden führen.

Der ansteigenden Bedeutung von biologischen und biotechnologischen Daten und von immateriellen Werten muss auch im PHR Rechnung getragen werden.

Das Prinzip der »open source« Bibliotheken bildet das Pendant zu den Immaterialgüterrechten und bereitet auch im PHR Probleme. Wenn die DIY-Bio-Community weltweit BioBricks-Datenbanken nach dem Grundsatz der »open science« betreibt , deren Nutzung unentgeltlich ist,[118] und kontinuierlich ausbaut, so ist die Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art 7 lit c) PHRL auf die nächsthöhere Ebene zu hieven.[119]

Fehlerbegriff und Fehlertypologie (§ 5 PHG)

Produktfehler werden in LuRsp in verschieden Kategorien unterteilt, wobei primär eine Differenzierung zw Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehlern erfolgt,[120] die sekundär nochmals in spezielle Unterfälle gegliedert werden.

Sobald eine DIY-Bio-Ware nicht jenen Sicherheitsstandard bietet, der unter Berücksichtigung aller Umstände von der Anwenderin* bzw vom Benutzer* erwartet werden darf, soll nach dem Willen des Gesetzgebers* eine Fehlerhaftigkeit nach dem PHG vorliegen.[121] Es sei ein im Einzelfall zu konkretisierender objektiver Maßstab hins der Sicherheitserwartungen anzulegen.[122] Nach der Legaldefinition des § 5 ist ein Produkt gerade dann fehlerhaft, wenn es nicht dem überaus strengen Sicherheitsmaßstab entspricht.

Das Entscheidungskriterium bei der Beurteilung von Produktfehlern ist also die Produktsicherheit,[123] was die Kategorisierung des PHG als Gefährdungshaftung unterstreicht.

Neben dem konkreten Gebrauch des Produkts, fallen aber auch Kriterien wie der Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens oder deutliche Werbeaussagen[124] ins Gewicht.

Kauft etwa ein DIY-Biologe* ein DIY-Bio-Kit aus dem Jahre 2013, so lässt sich dieses nicht mehr mit einem aktuellen aus 2018 vergleichen. Die Sicherheitsstandards aber auch technische Normen und der Stand der BSN und DIY-Bio verändern sich laufend.

Der OGH lässt ua auch den Produktpreis als Kriterium zu,[125] denn dieser sei ein den „berechtigte[n] Sicherheitserwartungen des Konsumenten bestimmender Faktor“.

FBsp 6: Produkthaftung und Verstoß des DIY-Biologen* gg das GTG. (§)

Ein Unternehmer* bringt ein fehlerhaftes DIY-Bio-Kit in wirtschaftlichen Verkehr. Ein DIY-Biologe* erwirbt diesen innerhalb des EWR, experimentiert auf ordnungs- und sachgemäße Weise (in Ö) mit der harmlosen Bierhefe »saccharomyces cervisiae«, verstößt jedoch gegen das GTG, weil das CRISPR/Cas9-Verfahren als GVO-Verfahren einzustufen ist.

Das DIY-Bio-Kit enthält fehlerhafterweise jedoch auch die Bakterien »enterococcus faecalis« und »klebsiella pneumoniae«, die freigesetzt werden und zu Schäden führen.

Der Unternehmer* kann sich nicht auf die rechtswidrige Nutzung des DIY-Bio-Kits berufen; er haftet für die durch die Freisetzung der Bakterien »enterococcus faecalis« und »klebsiella pneumoniae« eingetretenen konkreten Rechtsgutsverletzungen.

Da Unternehmer* billigerweise auch damit rechnen müssen,[126] dass DIY-Biologen* als Laien die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Einsatzes und Gebrauchs der Produkte extrem strapazieren, wird der Begriff des „naheliegenden Fehlgebrauchs“ nach der Ratio des PHG gerade iZm DIY-Bio-Verfahren wohl sehr weit auszulegen sein. Dennoch bleibt die Eigenverantwortung von DIY-Biologinnen* ein wesentliches Kriterium;§[127] DIY-Bio-Geschädigten bleiben sie idR als Haftungssubjekte* nach dem allgemeinen Haftungsrecht erhalten.

Die Frage nach dem bestimmungsgemäßen Einsatz von DIY-Bio-Waren ist offen und kaum eingrenzbare. Die Bewertung hat auf den Einzelfall bezogen zu erfolgen.

Behält ein Unternehmer* seine DIY-Bio-Waren etwa explizit lizenzierten bzw diplomierten Fachleuten[128] vor und trägt Sorge dafür, dass sie nicht in die Hand von Laien geraten, so sollte auch der naheliegende Fehlgebrauch durch DIY-Biologen* nicht zulasten der Unternehmer* auszulegen sein, sofern diese auf eine kaum zu unterbindende Art an die DIY-Bio-Waren herangekommen sind.

Ein völliger Ausschluss des Erwerbs von DIY-Bio-Waren lässt sich genauso wenig realisieren, wie die Weitergabe von Schusswaffen über den Schwarzmarkt.

Entsprechende Informations- und Warnpflichten[129] bzw Aufklärungspflichten der Unternehmer* divergieren. LuRsp legen hier unterschiedliche Maßstäbe an.[130] Die äußerste Grenze bilde jedenfalls die völlige Zweckentfremdung oder der bewusste Missbrauch der DIY-Bio-Ware.[131]

Die Haftung für typische Entwicklungsrisiken wird ausgeschlossen, was besonders im Bereich der DIY-Bio relevant ist.[132]

Konzeptions- und Konstruktionsfehler

Schon in der Planungsphase hat der Konstrukteur* bzw Hersteller* nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik vorzugehen und sämtliche ihm* zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass kein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gelangt. Bereits jede Konzeption hat von einer entsprechenden Gefahrenanalyse begleitet zu sein,[133] wobei die offengelegten, allgemein anerkannten Regeln der Technik nur das untere objektive Sicherheitsniveau bilden. Das jew subjektive Wissen des Produzenten* ergänzt den strengen Sicherheitsmaßstab, wobei der ermittelbare Stand der Wissenschaft und Technik die die Obergrenze bildet. Das Setzen bloßer Warnhinweise stellt den Unternehmer* keinesfalls haftungsfrei.

Ist die Zusammenstellung eines DIY-Bio-Kits mangelhaft oder sind BioBricks fehlerhaft synthetisiert, so treffen den Unternehmer* insb ob seiner erhöhten objektiven Sorgfaltspflicht auch strengere Auflagen zur Gefahrenbeseitigung, die bis an die Zumutbarkeitsgrenze stoßen.[134] Ein Unternehmer* habe sich von der Konzeption an jenem „vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik“[135] zu orientieren, der „konstruktiv möglich“ sei.[136] Gerade bei den BSN und bei der DIY-Bio hinken nicht nur Gesetzgeber* und Gerichte den tatsächlichen Gegebenheiten hinterher, sondern auch die Unternehmer* können nicht laufend am neuesten Stand (up-to-date) sein. Deshalb trifft sie bei nachträglicher Kenntnisnahme von Konstruktionsfehlern Information-, Warn- und Gewährleistungspflichten.[137] Als Worst-Case-Szenario kommen auf sie umfangreiche Rückruf-/Rückholaktionen[138] zu.[139]

Im Detail geht es um sog Produktbeobachtungsfehler,[140] die dann haftungsauslösend werden können, wenn ein Unternehmer* den Fortschritt von Wissenschaft, Technologie und Technik auf seinem Tätigkeitsgebiet nicht gebührend verfolgt und es daher unterlässt, die notwendigen, zumutbaren Gefahren- oder Schadensabwehrmaßnahmen zu treffen. Im Produkthaftungsfall muss zw dem Produktbeobachtungsfehlerund dem eingetretenen Schaden auch ein Kausalzusammenhang gegeben sein.

Eine innovative BSN-VO (EG) mit angeschlossenem BSN-Online-Register würde den Stand der aktuellen Wissenschaft, Technologie und Technik offenlegen, wonach sich auch die Beobachtungspflicht auszurichten hätte.

Produktionsfehler – Fabrikationsfehler

Unter Produktions- und Fabrikationsfehlern sind Ausreißerfehler zu verstehen, die im Gegensatz zu Konstruktionsfehlern nicht serienmäßig auftreten.[141] Unternehmer* versuchen derartige Haftungsansprüche durch ein »Total-Quality-Management« (TQM) weitgehend auszuschließen und unterteilen die Kontrollprozesse in verschiedene Zwischenetappen, die von der Planungskontrolle bis hin zur Endkontrolle reichen.

FBsp 7: Ausreißer: DIY-Bio-Kits E. coli K12 und/oder E. coli B. (§)

Gerade die ersten DIY-Bio-Kits haben nicht nur E. coli K12 der Sicherheitsstufe 1 nach dem GTG enthalten, sondern sind zT auch mit krankmachenden Bakterien ab der Sicherheitsstufe 2 verunreinigt gewesen.[142]

Eine Produzentin* stellt 5.000 solcher Kits pro Jahr her und bringt sie in Verkehr, von denen lediglich 25 Einheiten (0,5%) kontaminiert sind.

Die Unternehmerin* haftet, weil sie „das Risiko von schuldlosen Fehlproduktionen („Ausreißerschaden“) wirtschaftlich leichter“ tragen kann.[143],[144]

FBsp 8: DIY-Bio mit E. coli K12 und/oder E. coli B. (§)

Alle DIY-Bio-Kits enthalten nicht-pathogene E. coli-Bakterien.[145],[146] DIY-Biologen* können E. coli K12[147] aber auch problemlos über das Internet beziehen. Der DIY-Biologe* A experimentiert im DIY-Bio-Garagenlabor unter Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, bedenkt jedoch nicht, dass er den Zutritt seiner Mitbewohnerin* B verhindert. Bbetritt das Labor, um A eine Tasse Kaffee zu bringen. Es kommt zu einer typischen Harnwegsinfektion also zu einer geringen bis mittleren Körperverletzung der Mitbewohnerin B.

Mikrobielle Kontaminationen lassen sich idR gut nachweisen. Wenn allerdings die Bakterien-Stämme gleich sind und irgendwie miteinander in Berührung geraten sind, ist ob der millionenfachen Vermehrung die Vermengung soweit fortgeschritten, dass sich kein Kontrollstamm mehr identifizieren lässt. Hier käme grds die Solidarhaftung zur Geltung, was der B nunmehr drei potenzielle Haftungssubjekte beschert; zwei nach dem PHG und den DIY-Biologen*

Das Kriterium der Gefahrenbeherrschung ist im PHG eng an die Zumutbarkeit geknüpft,[148] es ist aber auch in puncto Verkehrssicherheitspflicht nach dem ABGB von Bedeutung.

Das DIY-Bio-Garagenlabor ist als echtes geschlossenes System iSd GTR anderen Personen oa Haustieren unzugänglich zu machen. Diese Maßnahme ist jedenfalls zumutbar. Ein bloßer Warnhinweis[149] »Zutritt verboten« kann nicht entlasten, da weder Haustiere noch Kleinkinder lesen können. Entsprechend der Rsp zum EKHG bzgl der gesicherten Verwahrung von Autoschlüsseln[150] müssen auch hier die Sicherungsmaßnahmen nicht nur möglich sondern auch zumutbar sein.

Dem DIY-Biologen* A muss erkennbar sein, dass die B das DIY-Bio-Garagenlabor betreten kann bzw die unversperrte Türe aufgeht.

Auch das Gefährdungspotenzial der DIY-Bio mit E.coli ist vorhersehbar, da eine Verunreinigung von Proben nie auszuschließen ist.[151]

Auch wenn die analoge Anwendung eines Gefährdungshaftungsgesetzes ablehnt, muss der Sorgfaltsmaßstab beim Umgang mit gefährlichen Stoffen so hoch anzusetzen sein, dass der DIY-Biologe* A Vorkehrungen bis an die Grenze des unabwendbaren Zufalls vorzunehmen hat.[152]

Sorgfaltspflicht und Verschulden sind Ausdruck der Verhaltenshaftung, die Teil des PHR ist.

Stellt man auf die Risikosphäre ab, ist die Zurechnung nicht zwangsweise von einer Handlungskomponente abhängig zu machen, was dem Telos des PHR eher entspricht.

Instruktionsfehler und Warnpflicht

Der Instruktionsbereich, der von der Betriebs- bzw Nutzungsanleitung[153] über die Belehrung bis hin zur Warnung, Gefahrenabwehr, ja sogar bis zu Notfallmaßnahmen reicht, ist rechtspraktisch besonders relevant. Derlei Fehler können in einem Unterlassen einer notwendigen Anweisung oder einer unrichtigen Instruktionsanweisung an den Benutzer* gelegen sein.

Art und Ausmaß der Instruktionspflicht des Unternehmers* dürften nach Rsp des OGH nicht alleine vom antizipierten Wissensstand der DIY-Biologinnen* abhängig gemacht werden. Auch sie hätten sich insb auch nach der dem Aufbau, der Konsistenz und Funktionsweise der DIY-Bio-Ware zu orientieren.[154]

Diese Auffassung, wonach es sich bei der Beurteilung jew um die „Umständen des Einzelfalls“ handle, ist dahingehend zu präzisieren, dass dieser individuelle Bewertungsmaßstab bereits den Unternehmer* trifft.

Die weitreichenden vertraglichen Aufklärungspflichten haben sich am Stand der Wissenschaft und Technik zu orientieren, wobei ein Vorhersehen eines bewussten Missbrauchs oder eines absichtlich falschen Einsatzes der DIY-Bio-Waren nicht mehr erfasst sein soll.

Da der biotechnologische Wissensstand und die Biohacking-Skills von DIY-Biologinnen* nicht mit dem Know-how und den technologischen Fähigkeiten im Umgang mit DIY-Bio-Waren sonstiger professioneller bzw akademisch ausgebildeter Verbraucherinnen* korrelieren werden, hat hier das Niveau der DIY-Biologinnen* das Wertungsmaß zu bilden.

Sofern Biowissenschafterinnen* sich privat als DIY-Biologinnen* betätigen, muss hingegen ein höheres Maß an Eigenverantwortung anzulegen sein.

Spezielle Bestimmungen zur Warnpflicht ergeben sich aus dem PSG 2004.[155]

Der Produzent* hat sich an den Sicherheitserwartungen des DIY-Biologen* zu orientieren, was bedeutet, dass er sämtliche potentiellen biotechnologischen Anwendungen zu konsiderieren hat.

Urzeitkrebs Triops longicaudatus

Abb 7: Urzeitkrebs

FBsp 9: Triops longicaudatus als Gimmicks in Kinderzeitschriften (§)

„Achte darauf, dass Eier und Tiere aus diesem Gimmick nie in die freie Natur gelangen!“

Mit diesem Hinweis versucht »Yps« (Kinder- und Jugendmagazin) seiner Warnpflicht gerecht zu werden.[156] Auch wenn sich dieser minimalistische Warnhinweis nach dem PHR nicht haftungsbefreiend wirken kann, wäre der jew Öko-Schaden ggfs nach dem B-UHG zu bewerten, das wiederum Kinder nicht als Haftungssubjekte erfasst. Die Umwelt ist eben kein »innocent bystander«.

Positive Formulierung

Gebrauchs- oder Bedienungsanleitungen für DIY-Bio-Kits müssen dergestalt formuliert sein, dass alle im Zuge des bestimmungsmäßigen Gebrauch in Betracht kommenden Gefahrenhinweise mitbedacht und beschrieben sind. Ebenso sind Plaketten an den Geräten, Utensilien und Agenzien selbst anzubringen und nicht bloß den DIY-Bio-Waren beizulegen.[157]

DIY-Bio-Kits enthalten etwa Dimethylsulfoxid, das zu schweren Irritationen der Haut führen kann. Der Stoff ist nicht vom ChemG 1996[158] erfasst ist. Hier muss der Unternehmer* nicht bloß einen Warnhinweis setzen, sondern auch den richtigen Umgang mit der Chemikalie beschreiben. Ein bloßer Verweis auf die Stoffdatenbank ist nicht ausreichend,[159],[160] wie auch der bloße Verweis auf Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) nicht genügt. Technische Schutzmaßnahmen haben bzgl der Lagerung, der Handhabung, des Brand- und Explosionsschutzes ebenso enthalten zu sein, wie Schutzmaßnahmen in organisatorischer und persönlicher/individueller Hinsicht. Darüber hinaus sind genaue Angaben über die sachgemäße Entsorgung (clean waste) zu machen. Zudem haben die Hinweise einen Maßnahmenkatalog für den Fall

einer unbeabsichtigten Freisetzung,

eines Brands bzw einer Explosion,

Verhaltensmaßregeln für den Fall von Körperverletzungen bzw

eines gesundheitsschädlichen Kontakts sowie

Notfalltelefonnummern,

Links zu Erfassungs- und Pflege- und Sicherheitshandbüchern udgl

zu enthalten.

Negative Formulierung

Ein Produzent* hat auch über die Gefahren eines Fehlgebrauchs iSe Nutzungs- oder Bedienungsfehlers der DIY-Bio-Waren (Geräte, Utensilien und Agenzien) ausreichend zu informieren und Szenarien der Fehlervermeidung zu vermitteln. Die Pflicht des Produzenten* geht sogar so weit, dass er naheliegende Gefahrenszenarien im Rahmen des Missbrauchs eines DIY-Bio-Kits zu antizipieren hat.

Wie ist bei der DIY-Bio der Begriff „naheliegend“ auszulegen?

Es ist davon auszugehen, dass naheliegend sowohl aus der laienhaften Warte der DIY-Biologen* als auch aus Expertenperspektive auszulegen sein wird.

Die Erkennbarkeit der schlummernden Gefahr hat jedenfalls aus der Warte ex ante entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik zu erfolgen.

Die Beobachtungspflicht hingegen ist ex post zu beurteilen.

DIY-Bio: Instruktion und Warnung

Für staatlich diplomierte, zertifizierte bzw lizensierte Naturwissenschafterinnen* darf der Produzent* von einem geringeren Warn- und Aufklärungsbedarf hins der Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen ausgehen, als bei DIY-Biologinnen*. Erschleicht sich ein DIY-Biologe* auf illegalem Weg eine ausschließlich dem professionellen Gewerbe vorbehaltenes Produkt, so wird er sich nicht darauf berufen können, die Instruktions- und Warnhinweise seien für einen Laien* nicht verständlich.

In einigen Fällen kommt es auf die ordnungsgemäße und fachgerechte Weiterverarbeitung eines Produkts an, in anderen wiederum auf den korrekten Einsatz bzw die richtige Anwendung. IdR produzieren Unternehmen* BioBricks im Auftrag und auf Anweisung von DIY-Biologinnen*. Die BioBricks selbst können vielfältig eingesetzt werden, was dem Produzenten* verunmöglicht, konkrete Instruktionsanleitungen mitzuliefern. Nur die DIY-Biologin* weiß, wie sie letztlich die BioBricks nutzen will.

Hier müsste die Instruktionspflicht nur am allgemein-generellen Schutzmaßstab, nicht aber konkret-individuellen auszulegen sein.

Die Vorhersehbarkeit hat die äußerste Schranke der Zumutbarkeit zu bilden. Die Verursacherhaftung greift jedenfalls dann, wenn die BioBricks falsch synthetisiert worden sind und zu einem Drittschaden geführt haben.

Allgemeine Warnhinweise für DIY-Bio-Verfahren haben nicht bloß deskriptiven, sondern faktenbasiert erklärend zu sein.

Mit deutlichen und plausibel dargebrachten Warnhinweisen alleine kann sich der Unternehmer* nicht haftungsfrei stellen, denn seine Instruktionspflicht ersetz nach geltender Rsp keinesfalls das Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen und Anbringen von Schutzvorrichtungen.[161]

Sofern ein Unternehmer* seine DIY-Bio-Waren an DIY-Biologen* direkt oa nur indirekt veräußert, ist er auch verpflichtet einzelne Funktionszusammenhänge zu erläutern. Gerade wenn Unternehmer* ihre DIY-Bio-Kits als harmloses Spielzeug für DIY-Biologen* anpreisen, rufen sie durch reißerische Aussagen falsche Verbrauchervorstellungen hervor, für die sie auch dann einzustehen haben, wenn sie ansonsten Warnhinweise in ausreichend Qualität und Quantität anbringen.

FBsp 10: DIY-Bio-Leitfäden für „Dummies“. (§)

Ein Hersteller* wirbt auf seiner Homepage für seine DIY-Bio-Kit und gibt zusätzlich (als Sachverständiger*) eine Anleitung, wie einfach es für DIY-Biologinnen* (Konsumentinnen*) doch sei. Mithilfe seines Kits sein ein CRISPR/Cas9-Verfahren in vier Schritten zu bewerkstelligen. Dem knappen »Leitfaden für Dummies« setzt er folgenden Warnhinweis voran: „Dies ist keinesfalls als umfassender Leitfaden gedacht, sondern soll den Anwendern zeigen, mit welcher Leichtigkeit CRISPR-Cas9 verwendet werden kann, um das Genom eines Menschen, eines Tieres oder einer Pflanze zu verändern.“

Der Hersteller* wirbt für sein* Produkt in reißerischer Art und weckt dadurch falsche Verbrauchervorstellungen. Ein knapper Hinweis auf die Veranschaulichungsabsicht hinter dem Leitfaden befreit den Produzenten* idR nicht von der Haftung nach dem PHG , insb als er keinen Warnhinweis darstellt.[162]

FBsp 11: Resistenz statt Pflanzenschutzmittel. (§)

Ein Obstbauer, der sich als DIY-Biologe* versucht, will eine Resistenz unter Einsatz des DIY-Bio-Verfahrens mit CRISPR/Cas9 erzeugen, bestellt die notwendigen BioBricks vom Unternehmer* A und verwendet den DIY-Bio-Kit von Unternehmer* B, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Schimmelerkrankung zu vermeiden. Das Experiment gelingt, führt jedoch iwF zu Resistenzen (Erregerkulturen), die unerwünschte Schädigung herbeiführen.

Hätte die genetische Resistenz durch entsprechende Warnhinweis des Herstellers* verhindert hätte werden können?

Die Konfliktpotenziale in puncto Biosafety[163] sind evident, unabhängig einer etwaigen, hier nicht zu thematisierenden »Dual use-Problematik«[164].

Der Produzent* der BioBricks wird sich, ebenso wie der Produzent* des DIY-Bio-Kit, aus der Haftung befreien wollen. Ungeachtet der Kausalitätsproblematik,[165] stellt sich die Frage, inwieweit die Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbreitung von resistenten Erregern sich im Zeitpunkt der Schädigungen in einer Weise verdichtet hatten, die einer Warnpflicht eines Herstellers* oder beider Hersteller* bedurft hätte. IaR wird sich dies nicht abschließen klären lassen.

FBsp 12: Fehlerhafte Instruktion über Vidcasts.‎ (§)

Ein DIY-Biologe* folgt einer fehlerhaften und schadenskausalen Instruktion für ein DIY-Bio-Experiment mit CRISPR/Cas9 über einen Vidcast auf einer Online-Videoplattform und verursacht einen Öko-Schaden.

Ungeachtet etwaiger immaterialgüterrechtlicher Ansprüche oder etwaiger Versionsklagen, stellt sich die Frage, inwieweit zw der DIY-Biologen* und dem Content-Provider*[166] eines solchen Anleitungsvideo ein Nutzungsvertrag und Schuldverhältnis entsteht, für den der Betreiber* des Online-Kanals letztlich einzustehen hat?

Hier wird im Einzelfall auf die jew gültigen und rechtsverbindlichen Nutzungsbedingungen zu rekurrieren sein, wobei die allgemeingültigen Regeln der AGB-Kontrolle[167] zu beachten sind.

Der hier besprochene klassische DIY-Biologe* ist ein Nicht-Unternehmer und kommt als Verbraucher* in den Genuss des KSchG.

Ein Content-Provider ist idR ein Unternehmer iSd § 1 Abs 1 und 2 UGB,[168] selbst wenn seine „wirtschaftlichen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet“ ist. Er ist grds auch Unternehmen iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994[169], zumal er seine gewerbsmäßige Tätigkeit an einen größeren Personenkreis anbietet.[170]

Umso mehr hat dies für einen Host-Provider iSd § 16 ECG[171], der eine Online-Video-Plattform zur Verfügung stellt, zu gelten. Es besteht demnach ein vertragliches Schuldverhältnis zw dem Content-Provider und dem Content-Host, der nach unternehmensrechtlichen Kriterien zu bewerten ist, während der DIY-Biologe* als Content-User beiden Unternehmern ggü in einem B2C-Rechtsverhältnis steht und somit durch das KSchG sondergesetzlichen Schutz erfährt.

Jede natürliche oder juristische Person haftet nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht für die Richtigkeit ihres bereitgestellten Web-Contents nach § 1293 Abs 1 HS 2 Fall 2 ABGB auch „ohne Beziehung auf einen Vertrag“, sofern sie einem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt hat, worunter auch die Unrichtigkeit einer Auskunft zu zählen ist.

Ein Content-Anbieter* ist grds als Sachverständiger* iSd § 1299 ABGB anzusehen.[172]

Eine Erweiterung der Passivlegitimation auf jenen Personenkreis, der einen Schaden durch fehlerhafte Instruktionen iSe Dienstleistung kausal mitverursacht, ist insb im Lichte der §§ 1301 ff ABGB zu sehen.

FBsp 13: Passivlegitimation. (§)

Ein DIY-Biologe* erwirbt ein DIY-Bio-Kit, allerdings enthält es nicht bloß E. coli-Bakterien, sondern die Krankheitserreger »enterococcus faecalis« und »Klebsiella pneumonia«, auf die iwF Gesundheitsschäden zurückzuführen sind.[173]

Etwaige (subsidiäre) vertragliche Haftungstatbestände kommen im Wesentlichen bei der Anschaffung von DIY-Bio-Kits in Betracht. Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten – insb Instruktionsfehler – werden regelmäßig im PHG[174] geregelt sein. Wenn DIY-Bio-Kits verbotene Bakterien enthalten, dann fallen CRISPR/Cas9-Versuche mit allergrößter Wahrscheinlichkeit zusätzlich auch noch in den Anwendungsbereich zumindest eines speziellen Gesetze des Umweltrechts[175] oder in den eines technischen Schutzgesetzes.

Die ursprüngliche Verschuldenshaftung des DIY-Biologen* kann somit auf vielerlei Gesetzesgrundlagen zu einer Gefährdungshaftung mutieren. Ob die Haftungsverschärfung dem Umweltschutzgedanken dienlich ist, steht auf einem anderen Blatt.

Der Schadensbegriff wäre in solch einem Fall um die ökologische Definition auszuweiten und der zivilrechtliche Schadenersatz nach dem Verursacherprinzip[176] entsprechend der Usance des »Besonderen Haftungsrechts« zu beurteilen.

Das Abstellen auf eine Haftung aus einem schuldrechtlichen Vertrag heraus, der bloß Wirkung inter partes entfaltet, ist – außerhalb der Produkthaftung – im Dienstleistungsbereich vorstellbar, wobei in concreto auf den Bildungssektor iwS zu kaprizieren ist.

Betriebsorganisationsfehler

Die Betriebsorganisation ist so einzurichten, dass sie ein funktionierendes TQM ermöglicht, worunter innerbetriebliche aber auch externe Maßnahmen zu verstehen seien.[177]

Entwicklungsrisiko als besonderer Haftungstatbestand

Themenkomplex : Entwicklungsrisiko.

Beinahe jeder Produktinnovation ist ein Entwicklungsrisiko immanent. Je höher die Anforderungen an die biotechnologische Produktraffinesse im Rahmen der DIY-Bio ausfallen desto größer wird auch das damit einhergehende Entwicklungsrisiko sein. Ob es letztlich ein Haftungsausschluss nach § 8 Z 2 PHG greift, hängt nach Rsp des OGH davon ab, ob es sich um „[…] typische Entwicklungsrisiken“ handelt, „deren wesentliches Merkmal es ist, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim In-Verkehr-Bringen nicht erkennbar“ gewesen ist.[178]

Will man eine funktionierende Marktwirtschaft, darf das unternehmerische Interesse nicht durch Rechtsunsicherheiten für Unternehmer torpediert werden. Wenn ein Produkt einmal in den Verkehr gebracht und nach den jew aktuellen, nicht bloß deskriptiven, sondern faktenbasierten und erklärenden Stand der Wissenschaft, Technologie und Technik auch zugelassen worden ist, will sich eine Unternehmerin* jedenfalls für Produktfehler haftungsfrei gestellt wissen, die zum Zeitpunkt der Produkteinführung nicht vorhersehbar gewesen sein können.

BSN-Produkten ist ein schleppendes Entwicklungsrisiko immanent. Solche Produkte können in den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen[179] aber auch in jenen des PHR fallen. Gerade Produkte im Rahmen der »Grünen DIY-Bio« können, sofern sie auf gentechnischen Arbeiten basieren und in den Verkehr gebracht werden, auch im Nachhinein negativ auf Tochtergenerationen der behandelten Pflanzen oa auf andere Organismen bzw Mikroorganismen einwirken. Tritt ein später Folgeschaden ein, der eben nicht auf dem (alleinigen) Anwendungs- bzw Verarbeitungsfehler des DIY-Biologen* beruht, sondern auf DIY-Bio-Waren iSd PHG zurückzuführen ist, haftet (auch) der Unternehmer nach den Kautelen des § 8 Z 2 PHG.

Ob das Entwicklungsrisiko[180] bei neuen wissenschaftlichen Disziplinen, wie der SynBio bzw auch NanoTech, als typisch anzusehen ist, muss wohl im Einzelfall zu bestimmen sein, wobei Erfahrungswerte aus der klassischen GT, Biologie, Physik etc heranzuziehen sind.

Produkthaftung für wirkungslose Produkte

Die Frage nach der Wirkungslosigkeit von Produkten ist bei der DIY-Bio wesentlich, zumal etwa einzelne BioBricks von sich aus überhaupt keine Wirkung entfalten können. IaR baut eine DIY-Biologin* die bestellten (importierten) BioBricks in lebende Vektoren, wie E. coli, ein, um eine genetische Modifikation zu etablieren oder auch neue künstliche Lebensformen bzw Organismen zu schaffen.

Nach dem OGH ist unter Wirkungslosigkeit jedoch die Kehrseite des positiven Fehlerbegriffs zu verstehen. Es handelt sich um Produkte, die als Schutzpräparate oder -einrichtungen in den Verkehr gebracht werden, wie zB Holzschutzlasuren, Feuerlöscher, Alarmanlagen.[181] Demzufolge müssten die BioBricks auch als Produkte angepriesen werden, deren Einbau in eine Pflanze einen Schutz gg Pilz- oder Schimmelbefall verspricht, was idR nicht der Fall ist.

Sofern eine DIY-Biologin* vom Unternehmer* einen aus der bibliographisch kategorisierten und digitalisierten BioBrick-Datenbank spezifizierten Baustein, ein sog »Device«[182] oder gar einen Komplex erwirbt, die dem jew Genmodul im Organismus spezielle Fähigkeiten verleihen sollen, fallen diese begrifflich auch unter die Produkthaftung für wirkungslose Produkte.

Gibt die DIY-Biologin* jedoch die synthetische Zusammenstellung vor ohne Bezug auf einen vordefinierten funktionalen Zusammenhang, so liegt die Wirkungslosigkeit in ihrem Verantwortungsbereich.

In-Verkehr-Bringen (§ 6 PHG)

Das In-Verkehr-Bringen nach § 6 ist insb iVm § 7 Abs 4 PSG 2004 den „allgemeinen Sicherheitsaspekten“ nach § 4 Abs 1 PSG 2004 zu lesen, da das PSG 2004 das PHG ergänzt.[183]

Der Begriff »In-Verkehr-Bringen« wird aufgrund der zahlreichen EU-RL und EU-VO mit speziellen Vorgaben für Lieferanten* immer bedeutungsvoller. Allen verbindlichen Regelungen ist gemein, dass nur solche Produkte, die tatsächlich in den Verkehr gebracht werden, unter die besonderen und strengen Haftungskautelen fallen.

Was In-Verkehr-Bringen in concreto bedeutet und ob eine harmonisierte bzw alle EU-Vorschriften umfassende Definition existiert, ist im Vorfeld konzise abzuklären.

Der Begriff variiert von RL zu RL, VO zu VO und von Produkt zu Produkt, weshalb keine terminologische Transparenz besteht.[184] Selbst die Bezeichnung der „erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt“ sei nicht völlig harmonisiert, allerdings iSd Legaldefinition in Art 2 Z 1 EG-VO 765/2008[185] zu verstehen.

Beim Import aus Drittländern und iZm dem Fernabsatz bestehen jedoch Schattierungen.

Besorgt sich ein in Ö tätiger DIY-Biologe* DIY-Bio-Waren im Inland, so bringen diese andere Personen in den Verkehr, die nicht immer Unternehmer* sein müssen.

Besorgt er sich diese selbst (Eigenimport), ist zu unterscheiden, ob er* diese bspw über einen Online-Händler* bezieht oder privat importiert. Ferner ist zu differenzieren, ob er die Waren aus dem EU-Raum einführt oder nicht.

Beschafft er* sich die Waren aus dem EU-Binnenmarkt, so gelten diese Produkte jedenfalls als in den Verkehr gebracht. Auch nach § 6 PSG 2004 haben primär der Hersteller* und Importeur* die „umfassende Verpflichtung, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen“.[186]

Erfolgt ein Import aus einem EU-Drittland, steht nach dem PSG 2004 bereits der Import in den EU-Binnenmarkt unter der Bedingung der Freigabe der jew Zollbehörde dem In-Verkehr-Bringen eines neuen Produktes gleich; auf ein Überlassen an einen Händler* kommt es gerade nicht an.

Sofern ein DIY-Biologe* sich eine DIY-Bio-Ware über den Fernabsatz nach den Bestimmungen des FAGG organisiert, gilt dieses dann in den Verkehr gebracht, sobald es de facto erstmalig bereitgestellt wird. Das bloße Online-Angebot ist demnach begriffsmäßig nicht erfasst.[187]

Der »Blue Guide«[188] der EU enthält einen Ausnahmekatalog. So kann etwa Produzent* aus einem Drittland, seinem EU-Vertragspartner ein Produkt unter der Auflage überlassen, dass dieses der PHRL entspricht.

Da der Ausnahmekatalog auch bestimmt, dass ein Produkt vom Zoll für den freien Verkehr abgefertigt sein muss bzw keinem weiteren Zollverfahren unterliegt darf, um als in den Verkehr gebracht zu gelten, bedeutet dies bei Umgehung durch DIY-Biologen* eine Haftungsfreistellung des Produzenten*, sofern er keinen Tatbeitrag – etwa zur Umgehung von Zollbestimmungen – leistet.

Für den EU-Binnenmarkt gilt das sog Werktorprinzip, wonach ein In-Verkehr-Bringen eines Produktes gegeben ist, sobald ein Unternehmer* die Verfügungsmacht über sein Produkt verliert.[189] Solange ein Produkt noch nicht bereitgestellt wird, sich also noch in den Lagerräumen des Produzenten* bzw der Importeurin* befindet, greifen keine spezifischen Haftungspflichten.

Kausalität im PHG

Die Kausalität des Verhaltens spielt in den letzten Jahren zunehmend auch im strafrechtlichen Rahmen eine gewichtige Rolle, auf die in diesem Rahmen jedoch nicht einzugehen ist.“[190]

Zur Kausalitätsproblematik iZm der DIY-Bio ist auf andere Abschnitte der Untersuchung vollinhaltlich zu verweisen. An dieser Stelle soll eine Sonderproblematik der Umweltschäden durch fehlerhafte DIY-Bio-Waren hingewiesen werden.

FBsp 14: DIY-Bio-Produktfehler im UHR: Kausalität.

Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, FBsp 229: DIY-Bio-Produktfehler im UHR: Passivlegitimation (§)«

DIY-Biologe* A erwirbt vom der Unternehmerin* B am 01.02.2018 ein DIY-Bio-Kit, allerdings ist die Bedienungsanleitung und die Gefahrenaufklärung hins der Möglichkeit einer adaptiven Mutation von E. coli-Bakterien bei unsachgemäßer Lagerung oder Haltung mangel- bzw lückenhaftfehlerhaft. Aufgrund des Produktfehlers tritt am 01.02.2019 ein konkreter Öko-Schaden in Form einer erheblichen E. coli-Kontamination iSd Art 2 Z 5 UHRL [§ 4 Abs 1 lit a) B-UHG] an einem Gewässer im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG ein.

Es stellt sich also die Frage, ob die Tätigkeit der Unternehmerin* B iVm einer diffusen Kontamination ohne schadenskausalen Zusammenhang besteht?

Der Öko-Schaden in Form einer E. coli-Kontamination ist klar abgrenzbar und nicht diffus. Ferner besteht ein schadenskausaler Zusammenhang iSd csqn-Formel zw der DIY-Bio-Ware und dem eingetretenen Kontaminationsschaden.

Aufgrund des Produktfehlers iSd § 5 PHG achtet der DIY-Biologe* A nicht auf den notwendigen sachgemäßen Umgang mit den mitgelieferten E. coli-Bakterien. Es kommt zu der gerade bei E. coli-Stämmen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik bekannt häufigen Mutationsrate. Die klonale Interferenz wie auch die ungünstigen Mutationen waren vorhersehbar.

Auch wenn das Verhalten des DIY-Biologen* A nicht sorgfältig gewesen ist, so wäre der Kontaminationsschaden nicht eingetreten, hätte die Unternehmerin* B keine fehlerhafte DIY-Bio-Waren geliefert.

Zumal das PHG gerade auch für unvorhersehbare Schäden durch das Produkt einen Ausgleichsanspruch gewährt, kann aus logischen Gründen nur die Äquivalenztheorie Anwendung finden, nicht aber die Adäquanztheorie, weil die DIY-Bio als besonders ungewöhnlicher Umstand gilt. Die Rechtsgutsverletzung muss demnach äquivalent kausal verursacht worden sein, um einen Haftungsgrund bilden zu können. Diese weite Kausalität belastet die DIY-Bio-Waren-Produzenten* doch in erheblichem Maße.

Liegen bei der DIY-Bio keine abnormen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ungewöhnlichen Bedingungen vor, findet auch die Adäquanztheorie Anwendung.

Regulierte der Gesetzgeber* die DIY-Bio, dann hätte sie jedenfalls nicht mehr als völlig inadäquat zu gelten.

Ferner wäre der Schutzzweck der Norm erkennbar.

Im Rahmen der Produkthaftung kann auch die psychische Kausalität von Unternehmern* eine Rolle spielen. Eine solche läge etwa vor,[191] wenn DIY-Biologinnen* auch DIY-Bio-Waren[192] im vollen Bewusstsein verkauft werden, dass diese für DIY-Bio-Versuche eingesetzt werden.

Der jew Unternehmer* handelt dbzgl wissentlich, denn im Verkauf DIY-Bio-Waren an Hobby-Biologen* liegt ja gerade dessen Geschäftsfeld; er* trägt somit zum Schadeneintritt bei, sofern die DIY-Bio-Waren fehlerhaft gewesen ist und der Produktfehler iwS als schadenskausal identifiziert werden kann.

Ein „Einvernehmen über die Schädigung“ muss ja gerade nicht bestehen und auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten kommt es nicht an.

Beweisregeln und Beweislast (§ 7 PHG)

Die Frage nach der der Beweisbarkeit einer behaupteten Schädigung bildet zumeist den prozessualen Kernbereich. Zumal die eingetretene Rechtsgutverletzung auf der bestimmungsgemäßen Verwendung eines im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens objektiv fehlerhaften Produkts durch einen Unternehmer* beruhen muss, trifft diesen* grds auch die Beweislast.

Es besteht jedoch ein verbraucherfreundliches Stufensystem der Beweiserleichterungen,[193] UU genügt auch der Anscheinsbeweis[194] für das Vorliegen eines Produktfehlers und dessen Schadenskausalität. Wäre ein Schaden vermeidbar gewesen, in dem ausreichende Informationen und entsprechende Warnhinweise angebracht worden wären, kann dies ggfs auch mit einer plausiblen Vermutung untermauert werden.

Erleidet ein DIY-Biologe* selbst einen durch ein fehlerhaftes Produkt[195] verursachten Schaden, so trifft ihn dafür die Beweislast. Er* hat nachzuweisen, dass der konkret eingetretene Schaden auf den Produktfehler des Unternehmers* zurückzuführen ist, womit er den Nachweis des Kausalzusammenhangs zu erbringen hat. Da Klägerinnen* nach Rsp des OGH den Beweis nicht auf den konkret defekten Teil eines Produkts führen müssen, kann das im biotechnologischen Bereich ins Reich der Spekulationen führen.

Dennoch vermag die Beweislast im Rahmen der DIY-Bio eine unüberwindbare Bürde bedeuten, zumal die Arbeit mit DIY-Bio-Verfahren den sog »clean space«, den »working space« und den »waste space« umfasst, also multiple Fehlerquellen in sich birgt.

Auf der anderen Seite besteht die bereits ausführlich erörterte Unmöglichkeit des Nachweises von Punktmutationen,[196] sofern die DIY-Bio-Verfahren keinen genetischen bzw synthetischen Fußabdruck (footprint) hinterlässt.[197]

Beim Einsatz von BioBricks ist der wissenschaftliche Nachweis von Off-Target-Effekten[198],[199] nicht zu erbringen, wenn im Endprodukt keine Fremd-DNA mehr existiert; genauso könnte theoretisch eine durch ein CRISPR/Cas-Verfahren mit BioBricks hervorgerufene Mutation an natürliche Artgenossen weitervererbt werden. Auf der anderen Seite können BioBricks ihrerseits als Nachweismethode eingesetzt werden.

Was den DIY-Biologen* mglw vom GTG ausnimmt, wird ihm* im Rahmen des PHG zum Verhängnis.

Sofern dem Produkt ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler anhaftet, wird ein Pflichtverstoß bzw Pflichtwidrigkeit der Produzentin* in puncto geforderter Verkehrssicherungspflicht vermutet, allerdings kann sie* durch Erbringen eines Entlastungsbeweises das vermutete „Organisationsverschulden“ entkräften.

Die erste Grobeinteilung der Produktfehler erfolgt konvergent zur Produkteinteilung in Konstruktionsfehler, Produktionsfehler und Instruktionsfehler.[200]

Beim verschuldensunabhängigen PHG kommt es nur auf die vom Geschädigten* nachzuweisende Fehlerhaftigkeit des Produkts an, das etwa der Landwirt* produziert und/oder in den Verkehr gebracht hat. Bringt etwa ein Landwirt* ein Produkt in den Verkehr, das ohne sein Wissen durch DIY-Bio kontaminiert worden ist, hat er einen damit einhergehenden Schaden verursacht, wenn auch nicht rechtswidrig und frei von jeder Schuld. Da sich der Landwirt* in der Praxis nach keinem der Haftungsausschlusstatbestände des § 8 freibeweisen können wird, kann es dazu kommen, dass einem redlich arbeitenden Landwirt* in unzulässiger und nicht zu rechtfertigenden Weise die Eröffnung einer Gefahrenquelle angelastet wird, für die er einzustehen hat.§[201] Gem Art 8 PHRL ist nämlich die Haftungsbefreiung auch dann nicht zu mindern, „wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist.“

Konstruktions- bzw Fabrikationsfehler

Das Produkt hat eine dem zugedachten Zweck entsprechende Betriebssicherheit iSd § 5 Abs 1 aufzuweisen[202] und im Produktionszeitpunkt dem Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Es darf die maßgeblichen, vorschriftsgemäßen Sicherheitsstandards nicht unterschreiten.

Bei BSN-Neuentwicklungen trifft den Produzenten* eine Erprobungspflicht. Ein DIY-Biologe* wird dann als durchschnittlicher Verbraucher* anzusehen sein, wenn er* auch die durchschnittliche Zielgruppe iSv Endverbrauchern* verkörpert.

Der Produzent* kann sich insofern tlw absichern, als er sein Erzeugnis behördl überprüfen und zertifizieren lässt (TÜV). Die CE-Kennzeichnungspflicht des Importeurs* einer Ware in den EU-Raum entlastet diesen jedoch nicht hins seiner Produktverantwortung. Aus einer Zertifizierung kann nicht automatisch auf eine fehlerfreie Produktion geschlossen werden.[203]

Der klagende DIY-Biologe* müsste den Nachweis erbringen, dass das die erworbene DIY-Bio-Ware bereits im Herstellungszeitpunkt bzw ab Werk fehlerhaft gewesen ist und dieser Produktfehler zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat.

Sofern autonome bzw künstlich intelligente Systeme (KI) zum Einsatz gelangen, führt dies nach wie vor zu offenen Rechtsfragen. Die Beweislage des Verbrauchers* gestaltet sich überaus schwierig.

Werden hier keine neuen Rechtsfiguren geschaffen, bleibt die Rechtsproblematik ungelöst. Das PHR erfasst nach aktueller Rechtslage weder autarke Systemroboter noch intelligente Organismen. Die Rechtsordnung kennt nur zwei Rechtsfiguren und müsste um elektronische und/oder synthetische ergänzt werden, um auch für andere Normen wirksam zu werden.[204],[205]

Die Feststellung des Kausalablaufs[206] kann DIY-Biologen* nach LuRsp jedoch uU durch den im österr Recht generell nicht unumstrittenen[207] »Prima-facie-Beweis «[208],[209] erleichtert werden, sofern sich ein auf allgemeingültige Erfahrungssätze beruhender Verfahrensablauf auf eine Weise zugetragen hat, wie er sich auch sonst im Normalfall und regelmäßig ereignet. Als Voraussetzung bleibt das Vorliegen eines in den Verkehr gebrachten (Werktorprinzip) Fehlers bei der Herstellung. Der Fehler muss zudem den solchen konkret eingetretenen DIY-Bio-Schaden, falltypisch hervorrufen können.

Als Gegenbeweis des Unternehmers* bedarf es dann aber keines Vollbeweises mehr zu. Kann er darlegen, immer sehr sorgfältig zu arbeiten und ein TQM einzuhalten, so reicht dies vermutlich als über 50%ige (wahrscheinliche) Gegendarstellung aus. Legt er Arbeits- und Kontrollprotokolle bzw Aufzeichnungen über die Kühl- bzw Gefrierkette uvm hinzu, die indizieren, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorgelegen ist. dann wir auch das Gericht den Gegenbeweis anerkennen müssen.

Bei DIY-Bio-Waren kämen zu viele Faktoren zusammen, um eine vage Vermutung rechtfertigen zu können. Die exakt vermutete Fehlerquelle müsste konkretisiert werden. Dies wäre dem Verbraucher*, der ja bewusst ein DIY-Bio-Risiko eingeht, durchaus zumutbar.

Die Beweisführung einer Verbraucherin* hat den genauen Umfang des erlittenen Schadens anzuführen und auch die Schadenskausalität des Fehlers des in Anspruch genommenen Unternehmers* zu belegen, was bei der Komplexität der DIY-Bio schnell zum Ding der Unmöglichkeit wird.

Identifiziert die Verbraucherin* den schadenskausalen Fehler der DIY-Bio-Ware, muss der Unternehmer* seinerseits den Nachweis erbringen, dass die DIY-Bio-Ware zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen hat. Im Rahmen der DIY-Bio mit BSN ist das Tatbestandsmerkmal oftmals nicht griffig, weil organische Bioprodukte oder DNA-Bausteine sich nicht am Stand der Wissenschaft und Technik messen lassen.

Bei BioBricks muss in erster Linie die bestellte Nukleotidsequenz exakt produziert und geliefert werden, was der Hersteller* über das Produktionsprotokoll iaR auch belegen können wird. Somit bleiben nur BioBrick-Datenbanken, wie etwa das »Registry of Standard Biological Parts«, als mit dem Stand der Wissenschaft und Technik vergleichbares Prüfkriterium übrig. Synthetisiert ein Hersteller* jedoch einen völlig neuen Komplex bzw ein neues Device, so kann im Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch kein Stand der Wissenschaft und Technik vorgelegen haben. Werden BioBricks miteinander kombiniert und vom DIY-Biologen* im E. coli als Zielorganismus verschaltet, so ist die Fehlerquelle der BioBricks in drei Komplexitätsebenen zu unterteilen: Parts, Devices und Systems.

https://www.igem.tu-darmstadt.de/media/igem/2018/BB_fuer_TU_Websiet.docx.png

Abb 8: BioBricks.[210]

Die Rsp des OGH, wonach Verbraucher* den Defekt nicht im Detail nennen müsse, sondern nur die „Tatsache eines Produktfehlers im Sinn des § 5 PHG“nachzuweisen habe,[211] ist bei DIY-Bio-Sachverhalten für den Zweifelsfall kritisch zu überdenken.

Hier muss die besondere Schutzbedürftigkeit von DIY-Biologen*, die gerade keine klassischen Verbraucher* sind, im Einzelfall mit ins Kalkül gezogen werden.

Instruktionspflichten und Produktbeobachtungsfehler

Bei Instruktionspflichten wird es bei der DIY-Bio zu einer Einzelfallkasuistik kommen müssen.

Verletzung der Instruktionspflicht

Der DIY-Bio-Kläger* hat die Notwendigkeit einer Instruktion nachzuweisen, nicht aber alle konkreten Umstände, die der Verletzung der Instruktionspflicht zugrunde liegen. Dem Unternehmer* obliegt dann die Replik; er kann sich freibeweisen, in dem er überzeugend darlegt, dass ihm die konkrete Gefahr nicht hätte auffallen können.

Ferner hat der DIY-Bio-Kläger* nachzuweisen, dass der Schadenseintritt bei auslangender und zeitgerechter Instruktion vermeidbar gewesen wäre. Die »De facto-Vermutung« der Instruktionsbefolgung durch den DIY-Biologen* kann der Unternehmer* widerlegen.

Auch hier werden dem Produzenten*, ob der schier unendlichen Anwendungsbereiche von DIY-Bio-Verfahren Instruktionspflichten nicht uferlosen aufzuerlegen sein.[212]

Die Instruktionspflicht wird auf einen sachgemäßen Umgang mit den biotechnologischen Produkten und/oder Gerätschaften sowie den entsprechenden Warnhinweisen[213] zu beschränken sein; ansonsten würde die Haftpflicht in unbilliger Weise überstrapaziert.

Instruktionspflichthaftung innerhalb der Vertriebskette

Ein US-Hersteller* von DIY-Bio-Kits schränkt den Vertrieb explizit auf den Personenkreis der Projektleiter iSd § 12 GTG ein. Innerhalb der Vertriebskette hält sich zwar der EWR-Importeur* an die interne vertragliche Pflicht, nicht aber der Händler*. Er verkauft die DIY-Bio-Kits online ohne die Abnehmerinnen* hins ihrer Qualifikationen und ihrer rechtlichen Befugnisse zu prüfen.

Es sind Einzelfallbewertungen auch hins Adäquanz und Verschulden vorzunehmen.

Inwieweit muss ein Unternehmer* davon ausgehen, dass die DIY-Bio-Kits auch an DIY-Biologen* verkauft werden?

DIY-Bio-Kits sind gerade auf den Personenkreis der DIY-Biologen* zugeschnitten, weshalb wohl die Wissensvermutung gilt.

Wird das DIY-Bio-Kits nur an Institutionen vertrieben, bietet das dem Unternehmer* die Möglichkeit des Gegenbeweises.[214] Wer innerhalb der Vertriebskette letztlich den Instruktionspflichten nachkommt, ist unerheblich.

Die für DIY-Bio-Waren wesentlichen Kernfragen sind:

Hat der Unternehmer* die Instruktionsanleitungen und Warnhinweise ausreichend an das Verständnis des Empfängerhorizonts angepasst?

Sind die Instruktionsanleitungen in einer Sprache verfasst, die auch DIY-Biologen* verstehen oder verunmöglichen Fachterminologien die Befolgung der Anweisungen?

Sind die Instruktionsanleitungen und Warnhinweise in die jew Sprache übersetzt?

Sind die Warnhinweise an die jew nationale Gesetzeslage adaptiert?

Ist der gesamte BSN-Verfahrensprozess ausreichend umfasst, also »clean space«, »working space« und »waste space«?

Wer haftet für die technische Redaktion?[215]

Verletzung der Warnhinweispflicht

Nach stRsp hat der Unternehmer* auf „gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen“, was bedeutet, dass der Verbraucher* das Fehlen eines erforderlichen Warnhinweises nachzuweisen hat.

Bei DIY-Bio-Waren kann der Produzent* regelmäßig davon ausgehen, dass der DIY-Biologe* über die konkreten Gefahren Bescheid weiß, womit er sich nicht gänzlich aus der Verantwortung nehmen kann. Der Unternehmer* kann aber auf ein Mindestmaß an Selbstverantwortung vertrauen. Sofern seine DIY-Bio-Waren auch in die Hände von mj DIY-Biologinnen* geraten können, müsste er wohl beweisen, dass er dies mit gesonderten Warnhinweisen entsprechend verhindert hat.[216] Das individuelle Schutzbedürfnis von DIY-Biologinnen* ist daran auszurichten, ob der Unternehmer* damit rechnen muss, dass seine DIY-Bio-Ware in die Hände von Personen gerät, welche die Gefahren richtig einschätzen können oder nicht.[217] Davon sind grds die DIY-Bio-Fähigkeiten und DIY-Bio-Kenntnisse zu differenzieren.

Letzten Endes kann bei der Einzelfallentscheidung durchaus auch auf Mitschuld der DIY-Biologinnen* erkannt werden.

Die Warnung vor einem widmungswidrigen Gebrauch von DIY-Bio-Waren gestaltet sich schwierig, weil sich der biotechnologische Forschungs- und Experimentierbereich nicht eingrenzen lässt. Ein genereller Warnhinweis auf behördlich vorgesehene Vorkehrungen, etwa entsprechend der erforderlichen Sicherheitsstufe iSd § 19 iVm § 24 GTG, wirkt nicht haftungsbefreiend.

Ein konkreter Warnhinweis ist kaum möglich, weil das Ausmaß der potentiellen Schadensfolgen va vom jew DIY-Bio-Verfahren und weniger von einer versteckten Gefährlichkeit der DIY-Bio-Waren abhängt.[218] Somit haben sich auch die Sicherheitserwartungen und Warnungen nach dem „idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützer“ zu richten.[219]

Produktbeobachtungs- und Rückrufpflicht

Die Produktionsbeobachtungspflicht ist nach den verba legis keine Pflicht iSd PHG, weshalb bis zur dogmatischen Trendumkehr Haftungsfragen nach den Gefahrabwehrpflichten des Unternehmers* geprüft worden sind.[220],[221]

  • Allgemeine vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des ABGB
    • insb nach dem vertraglichen Gewährleistungsrecht nach §§ 922 ff ABGB und
    • nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB (Mängelfolgeschaden);
    • aber auch den quasivertraglichen Pflichten ggü Dritten[222] sowie
  • Allgemeines Schadensersatzrecht gem § 1293 ff ABGB
    • ex contractu (insb Kaufvertrag, Produktleasingvertrag)
    • wie auch ex delicto (Schutzgesetze, Ingerenzpflichten)
    • und zuletzt auch nach den objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten.

Gegen eine Produktbeobachtungspflicht sprechen § 7 Abs 2 PHG[223] in Konvergenz zu Art 6 Abs 1 lit c) PHRL und auch Art 7 lit e) PHRL.[224] Nichtsdestotrotz findet eine nachvertragliche Haftung mittlerweile in der L[225] und spätestens seit dem Jahr 1999[226] auch in der Rsp[227] immer mehr Anklang. In diesem Zusammenhang ist auf die Parallelität zum Nachsorgegedanken des GTR zu erinnern.

Die rechtsdogmatische Einordnung der Produktbeobachtungspflicht wird insb iZm Ansprüchen von außerhalb der Absatzkette stehende Dritte* (innocent bystander) uneinheitlich beantwortet. Die eingehende Erörterung erübrigt sich jedoch ob der Bestimmungen der §§ 4 iVm 6 PSG, die nhM als ein iSd Prinzips des Zufallsschadens (§ 1311 ABGB) geformtes Schutzgesetz zu verstehen sind.[228]

Die sog Produktbeobachtungspflicht wird bei DIY-Bio-Waren und sonstigen biotechnologischen Produkten auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmers* und sein spezielles technisches Know-how gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft einzugrenzen sein. Nur in diesem Umfang treffen ihn Gefahrenabwendungs-[229], Warn- und Rückhol- sowie Reaktionspflichten.[230],[231] Er kann unmöglich das gesamte Spektrum der BSN-Verfahren bedenken. Selbst bei einer rein objektiven Betrachtungsweise kann der Maßstab dennoch nur zw der subjektiv und objektiv erkennbaren Gefährlichkeit liegen. Allerdings hat ein Produzent* von biotechnologischen Produkten damit zu rechnen, dass sein Produkt mit denen anderer Hersteller* in einer die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Ware beeinträchtigenden Weise kombiniert wird; er muss folglich auch solche Gefahren einkalkulieren und beobachten sowie ggfs auch schadensminimierend reagieren.

Parallel zur zivilrechtlichen Produktbeobachtungspflicht, können sich auch öffentlich-rechtliche ergeben, etwa aus dem GTG.

Nutzt ein DIY-Biologe* ein Produkt auf völlig innovative, für den Produzenten* auch subjektiv unvorhersehbare Weise, so muss hier – nach der ratio legis des PHG – die Haftbarkeit des Produzenten* enden und in den Verantwortungsbereich des DIY-Biologen* einmünden.

Nach der Konzeption des PHG entfällt die Haftung für fehlerfreie Produkte ab dem Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens, was den Unternehmer* jedoch nicht von all seinen Pflichten befreit. Auch nach dem In-Verkehr-Bringen hat er potentielle Fehlerquellen aufzuspüren. Je neuer also seine eigene Verfahrenstechnik und/oder Produkttechnologie ist/sind desto höher wird auch der dbzgl Beobachtungsaufwand sein. Neben den allgemeinen TQM-Werkzeugen,[232] wie Kunden- und Verkäuferrezensionen*, hat ein Produzent* von DIY-Bio-Waren vor allem auch die Publikation neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschungsergebnisse sowie DIY-Bio-Trends zu verfolgen.

Der Produktbeobachtungsfehler sei rechtsdogmatisch nicht dem PHG zuzuordnen, sondern basiere auf der Lehre von der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht[233] nach dem ABGB, die wiederum im Deliktsrecht[234] verankert sei. Praktisch ist diese Unterscheidung irrelevant, weil der OGH den Produktbeobachtungsfehler unter den Fehlerbegriff des PHG zu subsumiert.[235]

Zuordnung des Produkts zum Haftpflichtigen

Es kann vorkommen, dass ein vermeintlich Haftpflichtiger* dem Regime des PHG zu entrinnen versucht, indem er seine Unternehmereigenschaft leugnet.[236] Behauptet ein Unternehmer*, das fehlerhafte Produkt nicht in Verkehr gebracht zu haben oder will er sich darauf berufen,§[237] das Produkt nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer* in Verkehr gebracht zu haben, so „obliegt“ ihm der bezügliche Beweis.

Behauptet ein in Anspruch genommener Unternehmer* etwa,[238] sein* DIY-Bio-Kit sei im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens noch nicht fehlerhaft gewesen, „so hat er dies“ gem § 7 Abs 1 PHG „als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun“,[239] wobei die Rsp eine über 50%ige Wahrscheinlichkeit fordert.[240]

FBsp 15: Pathogene E. coli Bakterien.

Händler* A erweitert das DIY-Bio-Kit des Produzenten* B, das apathogene Bakterien des Stammes Escherichia coli K12 enthält, um weitere E. coli Bakterien, die aber pathogen sind.

Dem Produzenten* Bist der Fehler nicht zuzurechnen, wenn er als wahrscheinlich dartun kann, dass der Fehler erst durch das Zutun des Händlers* A eingetreten ist.

Die Verbindung eines beweglichen BioBrick mit einem beweglichen organischen Vektor kann eine die gegebene DIY-Bio-Eigenschaft erheblich beeinflussen. Eine Klärung »kann« nur im Einzelfall erfolgen, »muss« aber nicht zwangsläufig gelingen.

Kausalitätsbeweis

Grds trifft die durch DIY-Bio-Waren Geschädigten die Beweispflicht für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges,[241] wobei der Kausalitätsbeweis iSd § 7 Abs 2 einer Wahrscheinlichkeit über 50% bedarf.[242] Die Schadensverursachung muss demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Produktfehler iSd § 5 und nicht aufgrund einer anderen Ursache erfolgt sein.[243]

DIY-Bio-Geschädigte* haben keinen detaillierten Beweis zu führen, was bedeutet, dass sie keinen „bestimmten Bestandteil“ als schadenskausal zu nennen und nachzuweisen haben, sondern lediglich die DIY-Bio-Ware als solche.[244]

Die „rechtliche Qualifikation“[245] des Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehlers bzw deren Verknüpfung sei für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit per se rechtlich irrelevant.[246] Wenn dem beklagten Unternehmer* gem § 7 Abs 2 eine Beweislastumkehr und Beweiserleichterung zugutekommen soll,[247] dann hätte er den Beweis zu erbringen, dass sein Produkt im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens dem Stand der Technik entsprochen hat, was wie erörtert, bei biologischen oder biotechnologischen DIY-Bio-Sachverhalten zT nicht möglich ist.

Der Kausalitätsbeweis ist für technische Produkte und Geräte angedacht und auch weiterhin vertretbar. Bei der Sachverhalten mit BSN-Produkten und biologischen Organismen führt die Komplexität der BSN aber zu erheblichen Problemen.[248]

Aus LuRsp lässt sich eine Einzelfallbewertung herauslesen.

Beweislastumkehr (Gegenbeweis)

Beweislastregeln sind bereits im ABGB verankert, so ist insb auch die Beweislastumkehr mehrfach geregelt. Die rechtsdogmatische Struktur ist durchgängig und schafft entweder eine widerlegbare Rechtsvermutung[249] oder eine widerlegbare Tatsachenvermutung[250] eines faktischen Istzustands.

Nach § 7 Abs 1 obliegt dem Unternehmer* der Beweis, eine DIY-Bio-Ware nicht in den Verkehr gebracht zu haben bzw nicht als „Unternehmer gehandelt zu haben“.

Nach § 7 Abs 2 hat er nachträglich auftretende Fehler „unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun“, wofür nicht bloß eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit ausreicht, weil dies sie Systematik der Beweislastumkehr konterkarierte.

Nach Art 7 PHRL kann ein Hersteller* den Gegenbeweis erbringen:

er* habe das Produkt nicht in den Verkehr gebracht;[251]

der Fehler sei erst nach dem In-Verkehr-Bringen eingetreten und

    • es habe kein Kommerzialisierungsinteresse
    • es habe keine Professionalisierung bestanden;

der Fehler bestehe aufgrund zwingender, hoheitlich erlassene, Rechtsnormen;

der konkrete Fehler sei nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens nicht erkennbar gewesen.

Ein Teilehersteller* muss beweisen, die Konstruktion (Plan) des Endprodukts, in das sein Teilprodukt eingearbeitet bzw in dem es verarbeitet worden ist, sei schadenskausal geworden. Er kann auch den Nachweis erbringen, die Instruktionen des Endproduzenten* seien fehlerkausal gewesen.

Beweislastausschluss

Materiellrechtliche Vertragsbestimmungen, mit denen sich der Produzent* ggü Verbrauchern*/Konsumentinnen* etwa über sog Disclaimer in den AGB einen Vorteil verschafft, sind unter den Kautelen des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht generell unzulässig. Sie dürfen weder gg ius cogens noch gg die guten Sitten[252] verstoßen, worunter etwa „generelle Beweisvereitelungen“ fallen.[253]

Haftung: Beschränkung und Ausschluss (§§ 8 f PHG)

Die Ersatzpflicht lässt sich gem § 9 weder im Voraus ausschließen noch beschränken, was impliziert, dass die Haftungsausschlüsse des § 8 als Ausnahmebestimmung zu verstehen sind, wenn auch der systematische Aufbau bloß eine Haftungsverschärfung erkennen lässt.§[254]

Haftungsbefreiung

Der Unternehmer* haftet auch bei leichter Fahrlässigkeit und kann keine unternehmensbezogenen Exkulpationen ins Treffen führen. Er* darf in der Entwicklung und Produktion nur so weit gehen, wie es seine spezielle finanzielle Situation und das Unternehmens-Know-how auch zulassen; insb gelten die Grundsätze der Gehilfenhaftung[255]. Der Unternehmer* hat für mangelndes Know-how seiner Mitarbeiterinnen*, unzureichendes Equipment oder schlechte Produktionsausstattung einzustehen.

Ein Unternehmer* kann weder seine objektive Sorgfaltspflicht noch Entwicklungsfehler rechtsgültig ausschließen. Er hat also für ihn erkennbare Gefahren nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik einzustehen.

Ebenso wenig kann er sog Ausreißerfehler ausschließen oder betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Gründe vorschieben. Auch hier darf er eben nur soweit entwickeln und in Verkehr bringen, wie ihm das seine Kapazitäten und Ressourcen ermöglichen.

Haftungsausschuss (Disclaimer)

Haftungsausschlüsse nach dem PHG sind nur rechtsverbindlich, wenn der Haftpflichtige* beweisen kann, dass der Fehler auf

einer zwingenden Rechtsvorschrift oder

einer zwingenden behördl Anordnung,

einem sog Entwicklungsrisiko,[256]

einem Konstruktionsfehler des Endproduktes,

    • welcher dem Teilproduzenten* nicht zurechenbar ist, oder

der Anleitung des Endproduktherstellers*,

    • welche dem Teilproduzenten* nicht zurechenbar ist,

beruht.

FBsp 16: Disclaimer: Stammsammlungen für Schulen.

Disclaimer: Wir bieten schulgeeignete Bakterien-Kulturen an. Alle Stämme eigenen sich auch für Versuche an höheren Bildungseinrichtungen. Der Preis von 28 Euro inkl MwSt. ausschließlich für die Abgabe von lebenden Kulturen an AHS innerhalb Österreichs. Mit den ausgelieferten Stämmen in Kontakt geratene oder produzierte Lebensmittel sind nicht zum Verzehr geeignet. Sämtliche Kulturen und Erzeugnisse sind nach Beendigung der Versuchsreihe vollständig zu sterilisieren.

Dennoch gelangen pathogene Bakterienstämme über den Handel in die Hand von (mj) DIY-Biologen* außerhalb der Bildungseinrichtungen und verursachen iwF einen Schaden, weil die Anleitung zum sachgemäßen, sicheren Umgang für DIY-Biologen* nachweislich unzureichend (fehlerhaft) ist.

Ein Produzent* von Bakterienstämmen als bewegliche, körperliche Produkte iSd PHG kann sich aus der Haftung befreien, wenn er dafür Sorge trägt, dass sie nicht für jedermann* erhältlich in den Verkehr (§ 6 PHG) geraten.

Dies wird er idR nur über einen Direktvertrieb und erhöhter Kontrollmaßnahmen[257] erreichen. Bedient er* sich einer Vertriebskette, so sind ihm seine Vertragspartner* haftungsrechtlich zuzurechnen.

Zeichnet ein Vertriebspartner* für die Weitergabe an DIY-Biologen* schuldhaft verantwortlich, so verstößt dieser zwar gg interne Vertragsvereinbarungen und ist dem Produzenten* ex contractu zum Schadensersatz verpflichtet.[258] Die solidarische Haftung des Produzenten* ggü dem Aktivlegitimierten* bleibt jedoch bestehen, sonst würde der Verbraucherschutzgedanke* ausgehöhlt.

Der Produzent* ist auf den internen Regressweg angewiesen und kann versuchen, sich am Vertriebspartner* schadlos zu halten.

FBsp 17: Disclaimer: Sicherheitshinweise zu pflanzlichen Zellkulturen.

Disclaimer: Die gelieferten pflanzlichen Zellkulturen eignen sich ausschließlich für den Gebrauch in biotechnologischen Laboren. Vor der Freisetzung in die Natur sind sie zu inaktivieren. Die pflanzlichen Zellkulturen stellen in nicht-kontaminierter Form keinerlei Gesundheits- oder Infektionsrisiko für Mensch oder Tiere dar; sie gelten nicht als umweltgefährdend (Risikogruppe 1). Die Vermehrung pflanzlicher Zelllinien hat in einer sehr sterilen Umgebung zu erfolgen. Aufgrund eines Transportunfalls kommt es zu einer Freisetzung und der Kontamination des Ackerlands des Bauern X.

Haftet ein Produzent* der pflanzlichen Zellkulturen überhaupt nach dem PHG?

Für etwaige Kontaminationen aufgrund von Transportschäden haftet das Lieferunternehmen.

Der Produzent* erweitert seine Vertriebswege, bedient sich hierzu eines Transporteurs[259] und räumt ihm willentlich Verfügungsmacht über die pflanzlichen Zellkulturen ein. Die pflanzlichen Zellkulturen sind auch nach dem sog Werktorprinzip in Verkehr gebracht (§ 6 PHG) worden,[260] allerdings muss der Produktfehler gem §§ 1 Abs 1 Z 1, 7 Abs 2 „schon zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Produktes durch den jew Haftpflichtigen vorliegen“.[261]

Somit hat der Hersteller die Gefahrenbeherrschung eines potentiellen Produktfehlers verloren und haftet nicht nach dem PHG,[262] denn die schädliche Kontamination tritt erst nach dem In-Verkehr-Bringen der pflanzlichen Zellkulturen ein.[263]

Der Haftungsausschluss des Produzenten* entspricht nicht den gesetzlich zulässigen Haftungsausschlüssen nach dem PHG und wäre nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des ABGB zu prüfen, insb nach jenen der Gehilfenhaftung, der Haftung für Zufall und der culpa in eligendo. [264],[265]

Ein »innocent bystander« stünde in keiner vertraglichen Beziehung zum Unternehmer*, weshalb ihn vertragliche Haftungsausschlusse nicht betreffen können.

Solidarhaftung (§ 10 PHG)

Die Solidarhaftung ist nach § 10 PHG und Art 5 PHRL in harmonisierter Form normiert.[266] Sie ist, bei genauer Betrachtung, als besonderer Verbraucherschutz ausgestaltet,[267] indem sie alle am Produktions- und Vertriebsprozess beteiligten Unternehmer* in die Haftung miteinbezieht, um den Schadensersatz für Konsumenten* sicherzustellen. Dieser Haftungsbeitritt betrifft gem § 1 Abs 2 PHG (Art 3 Abs 3 PHRL) grds auch Importeure*, Lieferanten* und Händler*.[268] Ausgenommen sind jedoch Teilproduzenten nach § 8 Z 3 PHG, sofern ihnen der Freibeweis glückt.

Wird ein DIY-Biologe* als Konsument durch seine DIY-Bio-Tätigkeit ggü anderen Personen schadensersatzpflichtig und ist dieser Schaden aufgrund eines fehlerhaften Produkts eingetreten, so kann er sich, ungeachtet etwaiger Verletzungen von Schutzgesetzen, am Unternehmer* weitgehend schadlos halten. Inwieweit seine Ansprüche im Detail gehen, hängt im Einzelfall vom Schadensbeitrag des fehlerhaften Produkts am Gesamtschaden und an einer etwaigen Mitschuld iSd § 11 PHG iVm § 1304 ABGB ab.

Die Schadenskausalität lässt sich mitunter nicht widerlegen, womit sich iwF auch Tätergemeinschaften nicht anteilsmäßig bestimmen lassen.[269] Zudem stellt § 10 Satz 2 klar, dass die PHG-Solidarhaftung nach § 10 Satz 1 nicht dadurch beeinflusst wird, dass andere natürliche oder juristische Personen nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen haften. Ob und in welchem Grad ein Verschulden des Lieferanten* besteht, bemisst sich nach dem jew anzuwendenden Recht. Somit kann sich auch der interne Regress nach anderen Bestimmungen als dem § 12 richten. Ist der Rückgriffsanspruch kein Schadensersatzanspruch, spielt es keine Rolle, ob der interne Ausgleichsanspruch ein reiner Vermögensschaden ist, der nach dem PHG oder nach anderen Sonderhaftungsgesetzen nicht zu ersetzen wäre.

Folgt man der Rsp des OGH, so können geschädigte Dritte den DIY-Bio-Produzenten*, den DIY-Biologen* und einen nach einem anderen Gesetz solidarhaftpflichtigen Betreiber* oder Halter* in Anspruch nehmen. In der Praxis werden Ansprüche gg DIY-Biologen* nicht ratsam sein, weil dieser nicht haftpflichtversichert sein kann.[270]Ferner ist aufgrund der jew anwendbaren Beweislastverteilung abzuwägen gg wen sich ein Anspruch richtet. Fällt ein DIY-Bio-Verfahren etwa in den Anwendungsbereich eines Gesetzes, das auf dem Verschuldensprinzip aufbaut, wären auch Rechtswidrigkeit und Verschulden nachzuweisen. Für die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des eigenen Verhaltens des DIY-Biologen* hat ein Unternehmer* nicht einzustehen, sofern er nicht kollusiv kooperiert hat.

Mitverschulden (§ 11 PHG)

Ein Mitverschulden des Geschädigten* ist entsprechend dem Rechtsverweis in § 11 PHG nach den allgemeinen Regelungen des § 1304 ABGB zu behandeln, was bedeutet, dass zur Verursacherhaftung des PHG eine Verschuldenshaftung hinzutritt.[271]

IaR trifft einen Verbraucher* keine Mitschuld am Konstruktions- oder Produktionsfehler. Bei BioBricks produziert der Hersteller* mitunter nach den exakten Instruktionen des DIY-Biologen*. Er* übermittelt dann den Synthetisierungsplan, womit der Produzent* zum Auftragsnehmer* wird. Produktfehler* können somit im alleinigen Verantwortungsbereich des DIY-Biologen* als Auftraggeber* des Werkes liegen. Der BioBricks-Produzent* arbeitet als Unternehmer* organisatorisch unabhängig und ist auch wirtschaftlich vom Einzelauftrag unabhängig. Er* arbeitet unter fremder Anleitung mit eigenen Arbeitsmitteln und schuldet die BioBricks als Werkstücke, die er unter Einsatz der eigenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten wie auch der eigenen betrieblichen Infrastruktur herstellt. Auch wenn der Werkunternehmer* die Arbeitsabläufe wie auch den Arbeitsort selbst bestimmt und eigenverantwortlich tätig wird und, was für die Differenzierung zum Werkvertrag entscheidend ist, den Stoff selbst bereitstellet, liegt ein Kaufvertrag auf Bestellung iSd § 1166 ABGB vor. Völlig neu synthetisierte Genbausteine sind begrifflich keine GVO, weil der Organismus völlig neu entworfen und konstruiert wird und zu dem kein biologischer Komparator existiert.[272]

Wählt ein DIY-Biologe* einen bereits existenten BioBrick aus der »Registry of Standard Biological Parts«, dann schuldet der Unternehmer* ein vordefiniertes, bekanntes Produkt, womit den DIY-Biologen* keine Mitschuld on Konstruktionsfehlern treffen kann.

Warn- und Aufklärungspflicht des Auftragnehmers*

Der Produzent* ist als sachverständiger Auftragnehmer* gem § 1168a ABGB zur Warnung und Aufklärung verpflichtet, sofern die Anweisungen des DIY-Biologen* als Kunden* und Auftraggeber* offenbar unrichtig sind.[273] Sofern der Unternehmer* nicht wissen kann, wofür der DIY-Biologe* die BioBricks verwendet und wie er sie einsetzt, kann er die Anweisungen auch nicht als augenscheinlich fehlerhaft identifizieren. Die Reichweite und das Ausmaß der Warnpflicht[274] sei eine in § 1168a Ab 3 speziell normierte vertragliche Nebenpflicht in Form von Schutz- und Sorgfaltspflichten.[275] Den DIY-Biologen* trifft als Besteller* jedenfalls ein Mitverschulden, wenn er die Unrichtigkeit seiner Anweisungen hätte erkennen können. Hier wird in der Praxis zw laienhaften DIY-Biologen* und Biowissenschafterinnen*, die privat als DIY-Biologinnen* tätig werden, zu differenzieren sein. Je mehr Fachleute als Beraterinnen* der DIY-Biologen* in Erscheinung treten desto komplexer und komplizierter wird auch die juristische Falllösung sein.

Aufgrund der Gefahr der Umgehung des PHR, muss von einer weitreichenden Mitverantwortung aller beteiligten (fachkundigen) Personen auszugehen sein.

Ist der DIY-Biologe* selbst ein sachkundiger Fachmann*, so werden ihm die Fehler externer Fachleute als eigenes Verschulden zuzurechnen sein.[276]

Neue BSN-Verfahren führen immer auch zu besonderen Rechtsfragen.[277] Bestehende Leitlinien zur juristischen Bewertung komplexer BSN-Verfahren und der daraus resultierenden Warn- und Aufklärungspflichten können keine Einzelfallbetrachtung ersetzen.

Wissentlicher Gebrauch eines fehlerhaften Produktes

Einem DIY-Biologen* kann ein Produktfehler auch zw dem Zeitpunkt Erwerbs und dem Schadenseintritt bekannt werden, weil er sich informiert hat oder gewarnt wurde. Diese Problematik ist unter dem Aspekt des Gewährleistungsrechts und des PHR rechtsdogmatisch differenziert zu betrachten. Lasse er dennoch vom Gebrauch bzw der Nutzung nicht ab, treffe ihn eine Mitschuld nach § 1304 ABGB.[278] Gg diese Rechtsansicht wird zT vorgebracht, dem Hersteller* würde somit ein Schlupfloch aus dem PHG geboten und er könne wissentlich fehlerhafte Produkte in Verkehr bringen und im Nachhinein den Verbraucher* auffordern, den Gebrauch zu unterlassen.[279]

Da § 1304 ABGB eine verschuldensabhängige Norm ist, soll sich ein DIY-Biologe* bei wissentlichem Gebrauch eines fehlerhaften Produktes nicht seiner Mitschuld entledigen dürfen. Inwieweit dann noch eine Mithaftung besteht und wie die Verschuldensquoten im Verhältnis des Produzenten* und DIY-Biologen* zueinander zu bewerten sind, liegt im richterlichen Ermessensspielraum.

Rückgriff (§ 12 PHG)

Sofern mehrere Haftpflichtige in Frage kommen, gilt der allgemeine Grundsatz »unus pro omnibus, omnes pro uno«; alle haften ggü Geschädigten für den vollen Schaden. Unter Unternehmerinnen* bestehen Regressansprüche,[280] die sich nach dem jew Schuldanteil bemessen. Unternehmer* könnten nhM Regressansprüche untereinander vertraglich ausschließen[281]

Selbst wenn die Instruktionen den Anforderungen des PHG und der Rsp genügen, so ist fraglich, ob einen Unternehmer* eine Mitschuld trifft, weil er den Vertrieb nicht auf den Personenkreis von Fachmännern*etwa iSd § 12 GTG (Projektleiter) eingeschränkt hat?

Diese Mitschuld erstreckte sich über die gesamte Vertriebskette und bildete die Basis einer der Solidarhaftung mit internem Regressanspruch.[282]

Haftungsumfang und Schadensersatz

Die Haftung nach dem PHG folgt den allgemeinen Haftungsszenarien für Sach- und Personenschäden nach dem ABGB, worunter jedenfalls der Wertersatz oder Reparaturaufwand für beschädigte Sachen, mit Ausnahme des Produkts selbst, fällt. Geschädigten* steht bei Körperverletzung auch Schmerzensgeld zu.§[283] Sogar Ansprüche auf Trauerschmerzensgeld für sog Gefühlsschäden werden unter der Bedingung einer durch den Verlust ausgelösten psychischen Pathogenität zugestanden.[284]

Der Ersatz für einen Verdienstentgang aufgrund einer fehlerhaften DIY-Bio-Ware im ist mgl, sofern er einen „adäquaten Folgeschaden“[285] darstellt, der auch vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst ist.

Die Tatsache, dass der DIY-Biologe* die DIY-Bio nicht beruflich, sondern als Hobby ausübt, spielt dabei keine Rolle.

Sog Weiterfresserschäden[286] sind nach der Jud des OGH nicht zu ersetzen, was gerade bei DIY-Bio-Sachverhalten wichtig ist und dem Unternehmer* eine gewisse Rechtsicherheit garantiert.

Die Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolgen von Gewährleistung und Schadenersatz richten sich nach den jew spezifischen Rechtsgrundlagen, womit nach geltender Rsp bei behebbaren Mängeln eine alternative Anspruchsgrundlagenkonkurrenz bestehen solle.§[287] Seit der Entscheidung des verstärkten Senates wird in nunmehr stRsp[288] beim Werkvertragsrecht[289] und Kaufvertragsrecht[290] die „volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen anerkannt“.[291]

Die verschuldensunabhängige Haftung des PHG berührt insb keine deliktischen Schäden, die nach dem ABGB oder anderen ges Vorschriften zu bewerten sind (§ 15 Abs 1 PHG).

Der durch das fehlerhafte Produkt verursachte Sachschaden ist nur mit dem Euro 500,00 übersteigenden Teil (§ 2 PHG) zu ersetzen; dieser Selbstbehalt gilt nicht bei Personenschäden.

Reine Vermögensschäden sind nach dem PHG iaR nicht zu ersetzen. [292]

FBsp 18: Import von BioBricks durch private DIY-Biologen*.

Ein in den USA und in China ansässiges Unternehmen liefert einem in Ö operierenden DIY-Biologen* BioBricks[293], die dieser ausschließlich zu seinem privaten Hobby nutzt.

Gerade bei DIY-Biologen* kann es zu einer gemeinsamen Durchführung eines Projekts ohne Einvernehmen kommen, womit im Schadensfall sowohl eine Produzenten-/Lieferantenhaftung als auch an eine Solidarhaftung mitzudenken sind.

Verjährung (§ 13 PHG)

Ersatzansprüche verjähren grds zehn Jahre ab dem In-Verkehr-Bringen des Produkts durch den Ersatzpflichtigen*, sofern unterdessen noch kein Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist. Bei der DIY-Bio ist davon auszugehen, dass innerhalb dieser Frist Produktfehler erkannt und auch Folgeschäden erkannt werden, weshalb keine Verjährungsproblematik zu erwarten ist.

Rechtsdurchsetzung im PHG

Gerade bei DIY-Bio-Waren, die va in Übersee hergestellt werden, ist es für Geschädigte* unabdingbar, ggfs auch den Importeur* haftbar machen zu können. Vor Geltendmachung eines Produkthaftungsanspruchs ist reiflich zu überlegen, wer aller innerhalb der Vertriebskette als Haftungssubjekt auszumachen ist. Der Anspruch wird sich gg jenes Haftungssubjekt richten, bei dem der Haftungsanspruch leichter durchzusetzen ist. Diese für jeden Konsumenten* ggfs aber auch für andere (juristische/natürliche) Personen günstige Regelung ist Ausfluss der solidarischen Haftung.

Kollisionsrecht: EU

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine unionale Vertragsbeziehung zw dem Unternehmer* und dem Geschädigten* besteht. Der DIY-Biologe*, der die DIY-Bio-Waren von einem Unternehmer* bezogen hat, wird regelmäßig in einer direkten oder indirekten vertraglichen Beziehung stehen.

Ein »innocent bystander« wird hingegen auf außervertragliche, deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt sein, es sei denn, internationale Übereinkommen regeln derartige Ansprüche iSe bloßen Produkthaftung bzw sonstigen produktbezogenen Gefährdungshaftung.[294]

Schadenersatzansprüche ex contractu entstehen aus einem Vertrag mit eigener Schutzwirkung und haben nhM auch einen deliktisch Ursprung,[295] was zumindest nach einem TdL auch auf die objektiv-rechtliche Dritthaftung zu übertragen sei.[296] Bestehen gesetzliche Regelungen zur Produkthaftung, sind derartige Überlegungen rechtsdogmatischer Natur, zumal es nach der ratio legis des PHR weder auf vertragliche Beziehungen noch auf irgendwelche deliktische Haftungsvoraussetzungen ankommen soll, sondern rein auf das In-Verkehr-Bringen eines fehlerhaften Produkts.

Anknüpfung nach Unionsrecht

Im zweiten Schritt gilt es, das IPRG[297] in relevante Rechtsquellen einzuteilen. Diese bestehen entweder in Staatsverträgen, im EU-Kollisionsrecht (Rom I oder II) oder im nationalen Kollisionsrecht.

Produkthaftung nach ROM II-VO (in a nutshell)

ROM II-VO 864/2007 (EG)

Produkthaftung ErwG 20, Art 4 und insb Art 5

Innerhalb des EU-Rechtsrahmens auftretende DIY-Bio-Produkthaftungsfragen werfen noch solange rechtswissenschaftliche Fragen auf, als keine vollkommene Harmonisierung des Privatrechts besteht.

Die zum PHG materiellrechtlichen Ausführungen gelten weitgehend auch für die PHRL; sie harmonisiert und begrenzt das materielle PHR zugleich. Es steht der geregelte Bereich der Gefährdungshaftung dem ungeregelten der Verschuldenshaftung entgegen, die Höchstgrenzen sind nicht harmonisiert, immaterielle Schäden nicht von Art 9 PHRL erfasst und der Unternehmerbegriff uneinheitlich definiert. Der Ausschluss des Entwicklungsrisikos ist den Mitgliedsstaaten der EU anheimgestellt.[298]

Sofern ein außervertragliches Schuldverhältnis in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten einen Bezug zu verschiedenen Staaten aufweist, werden illegale Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherungen, wie auch die GoA, die cic und nhM auch Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch ROM-II erfasst.[299] Liegt kein Ausnahmetatbestand vor und besteht keine Sonderanknüpfung, kommt es zur allgemeinen objektiven Anknüpfung gem Art 4 Rom II VO.

Art 5 Rom II VO bildet den Sondertatbestand der Produkthaftung.

Flankiert wird die PHRL von der Gerichtsstands- und Vollstreckungs-VO[300] sowie der Rom II-VO[301], wobei Art 5 der Rom II-VO[302], ungeachtet des Art 4 Abs 2 Rom II-VO,[303] ergänzend zur PHRL eine Sonderanknüpfungsregel für die Produkthaftung bilde.[304]

Art 4 Rom II VO

Es kommt gem Art 4 Abs 2 Rom II VO auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien im selben EU-MS an, sonst ist nach Art 4 Abs 1 Rom II VO das Recht jenes Staates einschlägig, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortprinzip).[305]

Nach dem IPRG käme es nach § 48 IPRG, auf den Handlungsort (lex loci delicti commissi) an. Art 4 Abs 3 Rom II VO enthält bei sich aus der „Gesamtheit der Umstände“ ergebende engere Beziehungen zu einem anderen als ins Abs 1 oder 2 genannten Staat eine sog Ausweichklausel. Damit sind vertragliche Verbindungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung gemeint.[306]

Art 5 ROM II-VO

Im Produkthaftungsfall sind nach Art 5 ROM II-VO

  1. der gewöhnliche Aufenthaltsort der geschädigten Person,
  2. dann der Ort an dem die geschädigte Person das Produkt erworben hat oder
  3. dann der Ort des Schadenseintritts

maßgeblich, „sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht“ worden ist.[307] Auch hier ist in Art 5 Abs 2 eine Ausweichklausel beim Bestehen vertraglicher Verbindungen iZm der unerlaubten Handlung normiert.

Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Produzenten* wird nur dann relevant, wenn das In-Verkehr-Bringen des Produktes und damit die Punkte 1 bis 3 für ihn nicht vorhersehbar gewesen sind. Die Bekanntgabe der Lieferadresse gibt iaR Aufschluss über den Aufenthaltsort des die DIY-Bio-Waren bestellenden/kaufenden DIY-Biologen*, allerdings muss dies nicht zugleich auch der gewöhnliche Aufenthaltsort sein.

Gerade zollpflichtige bzw illegale Waren werden über EU-MS bezogen, die liberalere Gesetze bzw ein durchlässiges Einfuhrkontrollsystem haben.

Letztlich käme jedenfalls Pkt 2 zur Anwendung. Nur wenn vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesen ist, in welchem Staat nach lit a) bis c) der DIY-Bio-Geschädigte* seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, soll es auf das Recht des Staates des Schädigers* ankommen.

Für den Fall des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts gem Art 4 Abs 2 iVm Art 5 ROM II-VO sowie für den Fall des Bestehens einer engeren Verbindung, die insb aus einem Vertragsverhältnis herrühren kann, bestehen Abweichklauseln.

Die Regeln sind insb unter Heranziehung der Art 16 und 17 ROM II-VO anzuwenden.[308]

FBsp 19: Deutscher Produzent und österreichischer DIY-Biologe*.

Der Produzent* A eines fehlerhaften DIY-Bio-Kits hat seinen Sitz in Hamburg und der DIY-Biologe* B, der einen auf das DIY-Bio-Kit zurückzuführenden Schaden verursacht, hat seinen Wohnsitz in Schärding (OÖ). Der geschädigte Landwirt* D hat seinen Wohnsitz in D, im Grenzgebiet zw Ö und D und der geschädigte Landwirt* Ö hat seinen Wohnsitz in Ö.

Der DIY-Biologe* B kann in Ö DIY-Bio-Kits problemlos aus den USA beziehen. IdR werden diese über Fernabsatz über Onlineportale mit Sitz in der EU vertrieben, womit nach § 1 Abs 1 FAAG der Konsumentenschutz iSd § 1 KSchG gewährleistet ist.[309] Es gilt die Importeur-Regel des § 1 Abs 2 iVm Abs 1 Z 2 PHG (Art 3 Abs 3 PHRL); iZw haftet der letzte Unternehmer* in der Vertriebskette.

Sonderfall Umwelthaftung

Kommt es etwa zu einer grenzüberschreitenden Kontamination, so gilt bei Umweltschädigungen (ErwG 24, 25 ROM II-VO) der Grundsatz des Erfolgsortrechts gem Art 7 uVwa Art 4 Abs 1 ROM II-VO.

Dem DIY-Bio-Geschädigten*[310] (Personen- oder Sachschaden) kommt das Wahlrecht zu. Er kann zw dem Erfolgsort (D) oder dem Handlungsort (Ö) wählen.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen iSd § 364a ABGB sind allerdings ungeregelt.

Handlungsort = Herstellungsort nach EuGVVO (EuGH Rs C-45/13)

Der EuGH in der Rs C-45/13 (16.01.2014 ) bzgl Art 5 Nr 3 VO 44/2001/EG[311] (EuGVVO aF) Art 7 Z 7 EuGVVO nF bei der Produzentenhaftung den Ort der Schadensverursachung als jenen ausgelegt, an dem das betreffende Produkt hergestellt worden ist.[312]

Das bedeutet im Anwendungsbereich der EuGVVO, dass im Falle einer Produkthaftung der die internationale Zuständigkeit nach dem Herstellungsort und der Gerichtsstand des Produktionsorts* des fehlerhaften Produkts heranzuziehen ist und nicht der Ort des tatsächlichen Schadenseintritts, der im obigen Ausgangsfall bei einem Teil der Geschädigten mit dem Herstellungsort zusammenfällt.

Dennoch ist das Recht desjenigen Staats anzuwenden, in dem die DIY-Bio-Ware erworben worden ist.

In einem ersten Schritt gilt es, das internationale Privatrecht (IPR) in relevante Rechtsquellen einzuteilen. Diese bestehen entweder in Staatsverträgen, im EU-Kollisionsrecht oder im nationalen Kollisionsrecht. Es wird der Herstellungsort als Handlungsort iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO aF fingiert, was dem bekannten Werktorprinzip des PHG entspricht.

Der Deliktsgerichtsstand wird bei Produkthaftungsfällen somit an den Produktionsort verlegt, was für DIY-Bio-Fälle bedeutsam ist.

Sonstige Ansprüche gg den DIY-Biologen* aus dessen persönlicher Haftung heraus bleiben bestehen.[313] Dazu zählen insb verschuldete Schäden oder Schutzgesetzverletzungen.

Der Fokus ist eher auf internationale (grenzüberschreitende) Produkthaftungsfragen zu richten, wenn DIY-Biologen* ihre DIY-Bio-Waren direkt aus den USA nach Ö (EU) einführen. Die USA, die einen produktbezogenen GVO-Ansatz verfolgen und auch in der BSN-Forschung noch federführend sind, haben folglich auch eine liberale, marktwirtschaftlich orientierte Einstellung zum Thema DIY-Bio.

Werden Waren/Stoffe in Form eines Eigenimports in die EU verbracht, so stellen sich folgende Frage.

Inwieweit sind durch Produktfehler verursachte Schäden in Ö dem außerhalb der EU ansässigen Erzeuger* anzulasten?

Kommen dem österr DIY-Biologen* Verbraucherschutzrechte gg Unternehmern* im EU-Ausland zu?

Ex contractu Schadenersatzansprüche entstünden aus einem Vertrag mit eigener Schutzwirkung und hätten nhM einen deliktisch Ursprung,[314] was auch auf die objektiv-rechtliche Dritthaftung zu übertragen sei.[315]

Exemplarisch soll iwF ein Eigenimport von DIY-Bio-Kits eines DIY-Biologen* aus den USA geprüft werden.

Kollisionsrecht: international

Gerade bei der DIY-Bio ist man in Europa häufig auf Importe insb aus den USA und China angewiesen, deren PHR zumindest strukturell mit unserem vergleichbar sind. Ein internationales PHR gibt es nicht.

Bei einem Produkthaftungsfall mit internationalem Bezug stellt sich die Frage, nach welchem Recht welchen Staats (Staatenbundes) vorzugehen ist?

Sofern völkerrechtliche Verträge maßgeblich sind, ist die WVRK[316] heranzuziehen, insb gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der Art 31 ff WVRK.

Vertragsverhältnis iZm dem Produkt

Ein Blick auf Art 5 CISG[317] vergegenwärtigt den expliziten Ausschluss eines relevanten Produkthaftungsschadens, nämlich den „durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.“ Zumal Tod und Körperverletzung explizit genannt sind, ist davon auszugehen, dass der Ausschluss abschließend formuliert ist, weshalb Sachschäden durchaus in Betracht kommen.

Nach Art 1 Abs 1 lit a) und b) CISG könnte die CISG selbst grds Anwendung finden und dem Käufer* nach Art 45 Abs 1 lit b) Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer* zustehen; insb ist an den Anspruch auf Schadenersatz nach Art 74 bis 77 CISG zu denken. Allerdings scheint bereits Art 2 Abs 1 lit a) erster HS CISG diesen Ansatz wieder auszusetzen, weil ein DIY-Biologe* biotechnologische Produkte (Waren) gerade für den „persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt“bestellt und kauft.

Art 2 Abs 1 lit a) zweiter HS CISG normiert allerdings einen für den DIY-Bio-Waren-Verkäufer* günstigen Ausnahmetatbestand. Wusste er* nämlich bis zum Vertragsabschluss nicht oder musste er* nicht wissen, ob der DIY-Biologe* die Waren als Privatperson für seinen* persönlichen Gebrauch kauft, findet die CISG doch wieder Anwendung auf den Kauf und schafft somit die vertragliche Grundlage als Verletzungsvoraussetzung.

Wenn etwa ein DIY-Biologe* einem BioBricks-Produzenten* die exakte Anleitung zum Synthetisieren der DNA-Bausteine vorgibt, trägt er zwar einen wesentlichen Teil[318] zur Herstellung bei, allerdings ist darin keine Zurverfügungstellung der notwendigen Stoffe im körperlichen Sinn zu verstehen (Art 3 Abs 1 aE CISG). Biotechnologische bzw chemische Synthetisierungsanleitungen entsprechen keinen beweglichen Sachen iSd Warenbegriffs nach dem CISG.[319]

In Anbetracht dessen könnte bei Sachschäden – unter dem Vorbehalt der Parteiautonomie – das CISG als internationaler Anknüpf-/Bezugspunkt herangezogen werden. Auf Fälle der internationalen arbeitsteiligen Wirtschaft kann in diesem Kontext nicht eingegangen werden.[320]

Kein Vertragsverhältnis iZm dem Produkt

„Bestehen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten keine mit dem Produkt zusammenhängenden Vertragsbeziehungen (wie etwa Liefervertrag oder Garantievertrag), ist für die Produzentenhaftung das Recht des Vertriebsortes der Ware maßgebend.“[321]

Es ist im ersten Schritt herauszufinden, welches Gericht zuständig[322] ist und hernach, welches Recht anzuwenden[323] ist. § 48 IPRG ist nach Rsp des OGH bei „außervertraglichen Schadenersatzansprüchen bzw Haftungsfragen“ anzuwenden[324] und somit grds der Ort der „Schadenszufügung“ maßgeblich. Sollte zw der DIY-Bio-Geschädigten* und dem in Anspruch genommenen Unternehmer* (Produzenten*/Importeur*) eine produktbezogene Vertragsbeziehungen (Liefervertrag oder Garantievertrag) bestehen, so sei das Sachrecht des Vertragsstatutes analog zu § 45 IPRG „akzessorisch“ maßgeblich.[325]

Die Generalklausel der „stärksten Beziehung” ist immer dann heranzuziehen, wenn das IPRG selbst keine Regelungen trifft.[326] Anwendung wie auch Ermittlung des gem § 4 IPRG fremden Rechts sind gem § 3 IPRG[327] „von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden,“allerdings bestehen sog Eingriffsnormen, die dem IPR derogieren, worunter insb Verbraucherschutzgesetze (KScHG) zu zählen sind.

Vertragsverhältnis beim Eigenimport

Beim Eigenimport von DIY-Bio-Waren aus dem Ausland gilt gem § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG für den DIY-Bio-Schaden das Recht jenes Marktes, für den das Produkt bestimmt ist. Beim Bezug von BioBricks wird das Recht des Vertriebsortes heranzuziehen sein, an dem das Produkt vom DIY-Biologen* erworben worden ist.[328]

Experimentiert nun der DIY-Biologe* mit den importierten BioBricks, so geht dem Schaden gem Art 1 Abs 1 lit a CISG jedoch ein grenzüberschreitender Kaufvertrag voraus. Da das UN-Kaufrecht (Art 1 Abs 1 lit b CISG) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das IPR auf das Recht eines Vertragsstaats verweist und es auf den Unternehmerbegriff iSd § 1 UGB nicht ankommt (Art 2 lit a CISG), unterliege ein solcher Eigenimport dem UN-Kaufrecht, das nämlich selbst materielles Recht schaffe,[329] das nach Jud des OGH nicht durch die pauschale Rechtswahl nationalen Rechts auszuschließen sei und es einer „ausdrücklichen oder stillschweigenden Ausschlussvereinbarung“ bedürfe.[330]

Da es bei BioBricks um Werklieferungsverträge handelt, weil die Herstellung der Produkte nach den spezifischen Anforderungen der DIY-Biologen* in Form von digitalen Codes erfolgt, stellt sich die Frage, ob diese Art 3 CISG den Kaufverträgen gleichzustellen sind?

Auch wenn der DIY-Biologe* iSd Art 3 CISG als Besteller* „einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung“ stellt, indem er dem Produzenten* die exakte Nukleotid-Bauanleitung für künstlich hergestellte Aminosäuren übermittelt, sollte davon auszugehen sein, dass der Herstellungsvertrag (Werklieferungsvertrag) einem Kaufvertrag gleichsteht, da der Werkunternehmer* zur Gänze die für das Werk benötigten Rohstoffe in Form von beweglichen Sachen bereitstellt. Allerdings findet das CISG bei Verbrauchergeschäften keine Anwendung. Sofern Kaufverträge auch Herstellungsverträge sind, also die Pflicht zur Ausführung von gewissen Arbeiten enthalten, müssen die kauftypischen Verpflichtungen überwiegen, damit das CISG Anwendung (Art 3 Abs 2 CISG) finden kann.

Bei der privaten DIY-Bio handelt es sich beim Ankauf von BioBricks um Waren für den persönlichen Gebrauch, was der Verkäufer* bei Vertragsabschluss, der über eine Website erfolgt, dann weiß oder wissen musste, wenn er keine unternehmensbezogenen Daten (Firmennamen) einfordert.

Eine gemischte Zweckbestimmung, die das UN-Kaufrecht wieder zur Anwendung brächte, besteht gerade nicht. Wenn ein DIY-Biologe* die BioBricks erkennbar zu privaten Zwecken bestellt und ankauft (Art 2 lit a CISG), wovon auszugehen ist, zumal der DIY-Biologe* die Bestellung als Privatperson aufgibt, ist das CISG also nicht anzuwenden.

Abb 9: The BB™ User Agreement.[331]

Nagoya Protocol

Ein unternehmerisch tätiger Verkäufer* biotechnologischer Ressourcen unterliegt der nationalen Gesetzgebung, aber auch den RL und VO der EU. Die UN-Biodiversitätskonvention (CBD) normiert den Zugang zu genetischen Ressourcen. Seit dem 18.10.2018 ist das umweltvölkerrechtliche Nagoya-Protokoll[332] auch in Ö in Kraft.

Wird also biologisches Material, mit Ausnahme von genetischen Humanressourcen, vertrieben oder bezogen, ist die rechtliche Situation ggfs mit der ABS Clearinghouse-Stelle abzuklären.[333]

Zwischenfazit

Die Produzentenhaftung lässt sich sowohl im US-amerikanischen als auch im europäischen PHR nur in äußerst engen Grenzen im Voraus vertraglich ausschließen; außervertragliche Ausschlüsse sind jedenfalls unzulässig und contra bonos mores (offending against good morals). Versuche eines Unternehmers* das Produkthaftungsrisiko auszuhebeln werden einer gerichtlichen Kontrolle idR nicht standhalten; Ähnliches gilt wohl für Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln, insb ggü Verbraucherinnen*.[334]

Internationale Haftung am Beispiel der USA

Eine (strenge) Produkthaftung nach dem US-PHR führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftbarkeit, sofern der eingetretene Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wird, das in unangemessener Weise gefährlich oder unsicher ist. Anspruchsberechtigt sind alle geschädigten Personen.

DIY-Bio-Kit in Kalifornien

Die Regierung Kaliforniens möchte nunmehr (2019) klarstellen, dass das Herumbasteln mit eigenen Genen keine sonderlich gute Idee ist (`don’t try this at home‘).

Der Bundestaat legalisiert den Verkauf von DIY-Bio-Kits unter der Voraussetzung eines klaren Warnhinweises, dass „das Kit nicht Anwendung am eigenen Körper bestimmt ist“. Dies ist für die USA schon bemerkenswerter Eingriff in die Rechte von DIY-Biologen*. Von einer Regulierung des Biohacking ist man jedoch weit entfernt. De facto war und ist niemandem der Ankauf von DIY-Bio-Kits verboten.

Der Gesetzentwurf mit dem Verbot wurde vom republikanischen Senator Ling Ling Chang verfasst und am 30.07.2020 von dem demokratischen Gouverneur Gavin Newsom unterzeichnet. Im Januar soll das neue DIY-Bio-Kit-PHG in Kraft treten. Laut Chang sei es das erste US-Gesetz, das sich explizit mit der GE-Technologie CRISPR befasse.

Conflict of law-Analyse

Gerade das Bestehen des »Jury-Systems« bei Zivilgerichtsverfahren führt bei Berührungspunkten mit ausländischem Recht, zu einem sog »conflict of law«, derer Geschworene als Laienrichter* nicht gewachsen sind. Ergebe die Analyse des »conflict of law«, forumsfremdes Recht sei anzuwenden, so führe dies unter Aspekten der sog »private and public interest factors« eher zu einer Klageabweisung, wobei aus der bloßen Anwendung ausländischen Rechts keine Basis für einen Antrag auf Klageabweisung, die sich auf »forum non convenience« stützt, zu begründen sei. Wäre das Recht eines US-Bundesstaates anzuwenden, so sei dies vice versa ein Argument für die Ablehnung eines solchen Antrags.[335]

Rechtssystem

Obwohl das im Deliktsrecht angelegte »product liability law« (PHR) in den Kompetenzbereich der einzelnen 50 US-Bundesstaaten fällt,[336] sind die jew Produkthaftungsgesetze (US-PHG) in den wesentlichen Zügen normengleich formuliert. Die Komplexität stellte dennoch jeden Kläger* und Beklagten* vor immense Probleme, die bei unterschiedlichen Verjährungsfristen begönnen und im System des »case law[337] endeten. Anders als in der EU wird vorrangig das System des »common law«[338] angewandt, was bedeutet, dass die US-PHG nur ergänzend, selten einander überlagernd, zur Anwendung gelangen. Eine wahre Odyssee durch die US-amerikanische Rechtslandschaft wäre die Folge.[339]

Gerichtssystem

Als zusätzliche Erschwernis kommt noch ein zweibeiniges Gerichtssystem hinzu, das auf den dreistufigen »federal courts« (Bundesgerichte) und den einzelnen, meist dreistufigen »state courts« (Gerichte der jew Bundesstaaten) wackelt und steht.

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/31/Gerichtsorganisation_der_Vereinigten_Staaten.gif

Abb 10: Gerichtsorganisation der Vereinigten Staaten[340],[341]

Trotz und nicht aufgrund der nach europäischen Maßstäben hohen Schadenssummen, ist das US-PHR wirkungsvoll. Es hat sich wesentlich früher etabliert als das PHG bzw die PHRL und anerkennt bereits seit dem Jahre 1916 den außervertraglichen Haftungsanspruch für den »innocent bystander«, indem die vertragliche Aktivlegitimation als Anspruchsgrundlage, die sog „pivity of contract or duty in negligence actions“ beseitigt wurde.[342],[343] Seit dem Jahr 1962 enthält das US-PHR die sog »strict liability«, die im verschuldensunabhängigen Haftungsrecht nach nationalem Rechts und Unionsrecht ihr Pendant findet.[344],[345]

Contingency Fees

Das Erfolgshonorar (contingency fee) von Anwälten* ist im Gegensatz zu unserem Rechtssystem[346] zulässig, was gerade im Rahmen von Produkthaftungsprozessen zu einem Ergebnis und auch zu Schadenssummen führt, die nach europäischen Maßstäben undenkbar sind. Übernimmt ein Anwalt* eine Klage auf Erfolgshonorarbasis, so haftet er* und nicht die klagende Partei für die Klagekosten. Das Entschädigungshonorar für das Prozessrisiko beträgt idR zw 25% und 40% der zugesprochenen Schadenssumme. Große Prozesse können daher auch nur von großen Anwaltskanzleien und Prozessfinanzierers* geführt werden.

Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung

Die Ansprüche können kumulativ geltend gemacht werden, wobei das Vorbringen aller drei Ansprüche idR nur einem strategischen Zweck dient. In der Praxis ist die Kombination von Anspruchsgrundlagen jedoch nicht erforderlich, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. IaR grenzt das Gericht die Anspruchsgrundlagen auf ein bis zwei ein, um das Geschworenengericht nicht zu verwirren und überfordern.

Breach of warranty (Haftung aus Gewährleistung und/oder Garantie)

Der Bruch (broken promise) einer expliziten (express warranty) Garantiezusicherung oder konkludenten (implied warranty) Gewährleistung bestimmter Produkteigenschaften durch den Produzenten* sind die drei mgl Anspruchsvoraussetzungen. Das US-Handelsrecht liegt im Kompetenzbereich der einzelnen Bundesstaaten und ist demnach kein »federal law«. Dennoch hat das »American Law Institute« mit dem Uniform Commercial Code (UCC) ein einheitliches Handelsgesetz, das den Verkauf von Waren regelt, auf den Weg gebracht, das alle Bundesstaaten (mit Ausnahme von Louisiana) übernommen und in Kraft gesetzt haben.[347] Art 2 UCC normiert das Kaufrecht bzw den Vertrieb von Waren und Gütern, wobei Verträge über Immobilien (real estates) und Dienstleistungsverträge (service contracts) explizit ausgenommen sind. Das »common law« ist insb zur planmäßigen Lückenschließung heranzuziehen. Das »case law« ist auf den jew Bundesstaat beschränkt, kann aber die Grundlage der Urteilsfindung in anderen Bundesstaaten bilden.

FBsp 20: Kumulation der Anspruchsgrundlagen.

Ein Kläger* kann seinen Anspruch aus einem Garantievertrag geltend machen, um Informationen darüber zu erhalten, wie das Produkt in Verkehr gebracht worden ist. Er kann auch Informationen einholen, auf die der Kläger* sonst mglw keinen Anspruch hat, wenn er nur einen Produkthaftungsanspruch geltend macht.

In ähnlicher Weise kann ein Kläger* durch die Behauptung eines Verschuldens des Produzenten viel herausfinden, insb wie das Produkt hergestellt wurde. Das sind Informationen, die nicht relevant wären, ginge es bloß um die Fehlerhaftigkeit eines Produkts.

Negligence (Verschuldenshaftung)

Es ist va die Verletzung der Sorgfaltspflicht, die auch auf den »innocent bystander« auszuweiten ist, geregelt. Der zumeist gesetzlich normierte Sorgfaltsmaßstab bildet nur ein Mindestmaß, beschert dem Produzenten* jedoch keinen absoluten Schutz. Eine objektive Verletzung der Sorgfaltspflicht (due diligence) kann somit Produkthaftungsansprüche entfalten.

Auch in den USA ist Ignoranz keine zielführende Verteidigungsstrategie, es stellt sich dh immer die Frage, was eine vernünftige Person unter diesen konkreten Umständen gewusst hätte. Es kommt demnach auf die Wissensvermutung (constructive knowledge) und nicht das tatsächliche Wissen (actual knowledge) an. Das Gesetz iwS (also auch die Rsp) entscheidet, was ein vernünftiger Mensch unter den gegebenen Umständen hätte wissen sollen.

FBsp 21: E. coli O157: H7.

Ein Getränkehersteller* weiß mglw nicht, dass die Äpfel, die er* zur Herstellung von nicht pasteurisiertem Apfelsaft verwendet hat mit E. coli O157: H7 kontaminiert sind.

Weiß er, dass er ua auch Boden-Äpfel aufkauft und der Obstgarten in einem ländlichen Gebiet liegt, in dem sich Tiere befinden können, würde die Vermutung, er hätte es wissen müssen, dass die Äpfel verseucht sein könnten, greifen.

Dieser Vermutungsansatz ist 1:1 auf biotechnologische Produkte und Agenzien im Rahmend es DIY-Bio zu übertragen.

Strict tort liability (Gefährdungshaftung)

Sowohl nach dem österr PHG als auch nach dem US-PHR muss vom DIY-Bio-Geschädigten* der Nachweis des fehlerhaften Produkts erbracht werden; beide Regulative sehen eine verschuldensunabhängige Produzentenhaftung* vor. Nach dem US-PHR ist auch die unangemessene Gefährdung durch das Produkt nachzuweisen.

Product

Der weitgefasste US-Produktbegriff umfasst im Gegensatz zum PHG auch Naturprodukte aus Land- und Forstwirtschaft, Wild und sogar unbeweglichen Güter, womit sich ein Einfallstor in Bezug auf bioidente bzw substanziell äquivalente BSN-Produkte eröffnet.

Defect product

Die Definition eines fehlerhaften Produkts ist einheitlich, gleich auf welche der drei Anspruchsgrundlagen sich die Klage stützt. Wie im nationalen PHG oder auch in der PHRL gilt ein Produkt als fehlerhaft, wenn es einen Konstruktionsfehler ausweist, ein Instruktionsfehler bzw ein zumindest unzureichender Gefahrenhinweis vorliegt oder ein Entwicklungsfehler besteht.

Defective and unsafe products

Die Haftung eines Produzenten beruht auf einem Produktfehler in Kombination mit einem gewissen Grad an Gefährlichkeit bzw einem Sicherheitsmanko, wobei in den meisten US-Bundesstaaten die Vermutungsregel gilt, wonach ein unsicheres Produkt automatisch auch fehlerbehaftet sei, weswegen auch im US-PHR unterschiedliche Kategorien von Produktfehlern bestehen, die mit unseren weitgehend übereinstimmen.

Manufacturing defects (contamination)

Ist ein Produzent* im Bereich der DIY-Bio tätig, so treffen ihn zumeist gleiche Regelungen, wie etwa einen Lebensmittelproduzenten*. Bei potentiell gefährlichen Organismen wird eine erhöhte Sorgfaltspflicht eingefordert, wobei manche US-Bundesstaaten zw einer sog »foreign« und »natural contamination« unterscheiden.

Eine natürliche (natural) Kontamination wäre etwa ein Kern in einem Kernobst oder ein Hühnerknochen in einer Hühnerkeule.

Daraus lässt sich schließen, dass dem Verbraucher* eine Eigenverantwortung iZm natürlichen Substanzen übertragen wird.

Dem »common law« zu Folge sind Salmonellen in rohem Hühnerfleisch als natürliche Kontamination einzustufen. Diese Auslegung wird jedoch allgemein missbilligt und der Fokus auf die Erwartungshaltung des Verbrauchers* gelegt; ergo womit ein Verbraucher* billigerweise rechnen darf.

Eine fremde (foreign) Kontamination wäre etwa ein Metallsplitter in einem Lebensmittel, was sinngemäß einem transgenen synthetischen (nicht natürlichen) Geneinschluss in einem Lebensmittel entspricht.

Ob etwa das E. coli als »natural« oder »foreign« anzusehen ist, ist noch nicht entschieden.

Design defects (Konstruktionsfehler)

Planungs- und Konstruktionsfehler (design) werden iaR ähnlich gehandhabt und bewertet wie nach nationalem Recht bzw nach Unionsrecht.

In einigen US-Staaten hat eine geschädigte Person nachzuweisen, dass der Hersteller* ein anderes »design« hätte wählen müssen, um Personenschäden (Verletzungsgefahr, Tod) vorbeugen zu können, wobei die Verringerung der Gefahr grds genügt. Allerdings muss das alternative »design« ökonomisch tragbar und biotechnologisch realisierbar sein.

Diese Regularien des sog »safer alternative design« divergieren je nach US-Bundesstaat.

Failure to warn (mangelnde Warnhinweise)

In puncto Instruktions- oder Warnhinweise gelten in den USA in etwa dieselben Regeln wie in Kontinentaleuropa. Die Fehlerhaftigkeit besteht in der Mangelhaftigkeit bzw gar im Fehlen von Anleitungen und/oder Warnungen.

Nach US-Rsp und US-Lehre geht eine Gefährdungshaftung, die auf einem fehlenden oder unzureichenden Warnhinweis besteht immer auch mit einer Nachlässigkeit einher, die iaR auch Grundlage für eine Verschuldenshaftung bildet.

Gerade sind bei DIY-Bio-Kits mangelhafte Warn- und Sicherheitshinweise zu erwarten, weshalb auch die »negligence« als Anspruchsgrundlage offensteht.

Burden of proof – reversal of the burden of proof

Der Kläger* muss zwei Tatbestände nachweisen und zwar

  • den Produktfehler (defective product) und
  • die im Produktfehler begründete Schadenskausalität.

Manche US-Bundesstaaten schützen mittlerweile Einzelhändler*, indem sie dem Verbraucher* einen Verschuldensnachweis aufbürden. Aufgrund der »judicially-created principles«, also den durch Richterrecht entwickelten Prinzipien, haben auch die bundesstaatlichen Gesetzgeber* die Regel zu »common law« erhoben.

Der Geschädigte* muss dem Einzelhändler* sowohl ein Verschulden als auch eine Verschuldenskausalität nachweisen.

Gerade bei biologischen Agenzien kann es im Rahmen des Transports (during handling or shipment) zur Fehlern kommen, die nach den US-PHR eine Haftung auslösen.

Disclaimer

Der Haftungsausschlüsse von Personenschäden oder von »punitive damages« sind grds nichtig (restatement).

Haftungsbefreiungen aus einer »strict liability« und zwar sowohl bei »tort« als auch »negligence« müssen ex contractu bestehen. Sie sind nur bedingt mgl, wobei je nach Bundesstaat Unterschiede bestehen.

In einem US-Produkthaftungsfall hat das Gericht erklärt, Der Bundesstaat Illinois anerkenne bei Gefährdungshaftungen (strict liability actions) basierend auf fehlerhaften Konstruktionen die Nachweisalternativen des »consumer-expectation test« (Verbrauchererwartungstest) oder des »risk-utility test« (Risiko-Nutzen-Test) an.

Im Rahmen des Verbrauchererwartungstests könne ein Kläger* Beweise vorlegen, wonach ein Produkt nicht so sicher funktioniert habe, wie es ein durchschnittlicher Verbraucher* bei bestimmungsgemäß oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung erwarte.

Im Gegensatz dazu ermögliche der Risiko-Nutzen-Test dem Kläger* die Beweisführung, wonach die Verletzung unmittelbar durch die Konstruktion verursacht worden sei. Weise der Beklagte* bei letzterem Ansatz nicht nach, die Vorteile der bemängelten Konstruktion überwögen das dem Produkt inhärente Risiko, sei die Behauptung des Klägers ausreichend.[348]

Umgelegt auf Waren/Produkte der und für die DIY-Bio bedeuten die Wahl der Beweisführung mitsamt der Behauptungs- und Vermutungsklausel eine verbraucherfreundliche Rsp.

Wird nur noch der Produktnutzen* ins Verhältnis zu dem jedem Produkt immanenten Gefahrenpotenzial gesetzt, so wirkt die Produzentenhaftung* nicht mehr bloß losgelöst von Rechtswidrigkeit und Verschulden, sondern auch unabhängig von dessen Verhalten.

Allgemeine Warnhinweise wirken nicht als Ersatz für Schutzeinrichtung. Haftungsausschlüsse unterliegen bei »warranties« materiellen und formellen Kriterien.

Schadensersatz und punitive damages

Eine besondere Bedeutung kommt den sog »punitive damages« zu, die einen strafrechtlichen Charakter[349] haben, jedoch im Rahmen des Zivilrechts verhängt werden können. Der Sinn und Zweck der »punitive damages« liegt einerseits in der Urteilsverschärfung für absichtliches (dolus directus specialis), listiges, heimtückisches zw bedrohliches (iSd § 870 ABGB) oder rücksichtsloses (dolus principalis) Verhalten und andererseits im generalpräventiven Charakter. Neben dem Schadensersatz für Sach- und Personenschäden, kennt das US-PHR auch einen Ersatz bei sog »emotional distress«.[350]

Arzneimittelgesetz (AMG) pro toto

Das AMG soll hier pars pro toto für andere medizinische und/oder pharmazeutische Schutz- und Sondergesetze aus dem Bereich der untersucht werden.

Den groben rechtlichen Rahmen bilden:

Medizinproduktegesetz (MPG).

RL 93/42/EWG über Medizinprodukte.

InfektionsschutzG.

TierseuchenG.

ZoonosenG.

Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung.

EpidemieG.

TuberkuloseG.

AIDS-G.

GeschlechtskrankheitenG.

DIY-Bio-Produkt können ins AMG fallen. In diesem Fall würde es dem GTG idR qua Spezialität vorgehen wird.[351] Die aus der klassischen GenTech bekannte farbliche Differenzierung ist für die BSN und die DIY-Bio nicht 1:1 aufrechtzuerhalten, insb dann nicht, wenn eine (vornehmlich) prozessorientierte Auslegung der Schutzrechte angelegt wird.

Die aktuelle Debatte zu den BSN-Verfahren und BSN-Anwendungen im Gesundheitsbereich ist auf die Kernfragen von Nutzen und Risiko fokussiert. So werden etwa die ökologischen Risiken und biodiversitären Auswirkungen veränderter Stechmückenpopulationen[352] untersucht und soziale Gerechtigkeitsfragen iZm der BSN hins Pharmazeutika und Vakzine aufgeworfen.

Das Spannungsverhältnis zw Recht, Ökologie und Medizin wird durch den Fortschritt in der BSN zur Spitze getrieben, weshalb nur eine einheitliche harmonisierte BSN-VO (EG) geeignet scheint, den wesentlichen Herausforderungen des BioTech-Zeitalters gerecht zu werden.

Eine Unterscheidung zw organischen und anorganischen Entitäten ist nicht zielführend. Es kommt darauf an, wie sich der Einsatz von Stoffen bzw Materialien ökologisch und biodiversitär auswirkt.[353]

AMG-Normen als Schutznormen iSd § 1311 ABGB

Die Legaldefinition für „Arzneimittel“ in § 1 Abs 1 AMG spiegelt den produktbezogenen Charakter des Gesetzes wider. Eine produktorientiere Interpretation des AMG liegt auf der Hand, eine prozessorientierte ist nur in sehr eingeschränkten Rahmen zulässig. So wäre der Begriff „Zubereitung von Stoffen“ ua auch verfahrensbezogen zu erläutern. Die Legaldefinition für „Stoffe“ nach § 1 Abs 4 AMG ist zwar umfassend, jedoch iVm der in § 1 Abs 1 AMG normierten Legaldefinition der „Arzneimittel“ zu lesen und somit nur im Bereich des menschlichen und tierischen Einsatzbereichs zu verstehen. Nicht erfasst sind also Arzneimittel der anderen Art, nämlich solche die zur »Heilung« von Pflanzen, Pilzen, Mikroorganismen etc bestimmt sind.

Der Schutzcharakter ist somit auf die menschliche und tierische Gesundheit eingeschränkt.

Die Wortwahl „bestimmt“ in § 1 Abs 1 Z 1 AMG schließt somit die in der Medizin, Pharmakologie und BSN so häufig auftretenden zufälligen Entdeckungen ein, solange sie eben nicht zur Anwendung am Menschen oder Tier „bestimmt“ sind, was iaR erst mit der Absicht des In-Verkehr-Bringens des neuen Stoffes spruchreif wird, nicht jedoch bei der Hobby-DIY-Bio.

§ 1 Abs 1 Z 2 AMG geht von der Anwendung oder Verabreichung der Stoffe am Menschen oder Tier aus, schränkt den Tatbestand allerdings mit lit a) auf die Beeinflussung bzw Korrektur „physiologischen Funktionen“ und mit lit b) auf die „Grundlage für eine medizinische Diagnose“ ein.

§ 1 Abs 3 AMG nennt in Z 1 bis Z 12 die vom AMG auszunehmenden Stoffe. Diese fielen auch bei der DIY-Bio somit auch aus dem Schutzbereich des AMG.

§ 1 Abs 3a enthält eine Spezialitätenregel zu anderen bundesgesetzlichen Produkthaftungsregelungen.

Anders als das GTG enthält das AMG keine zivilrechtlichen Haftungsnormen. Indem das AMG den Begriff des fehlerhaften Produktes nach §§ 4 und 5 PHG für den medizinischen und pharmazeutischen Bereich konkretisiert, ergeben sich daraus individuell-konkrete Anordnungen an die Produzenten* von Arzneimitteln. Spezielle Ge- und Verbote führen zudem zu einem auf den Personenkreis der Verbraucherinnen* zugeschnittenen Gesundheitsschutz, womit die Schutznormen des AMG als solche des § 1311 Satz 1 Fall 2 ABGB zu verstehen sind.

Auch hier liegt wieder ein rechtlicher Graubereich vor, der, wie bereits eingehend untersucht worden ist, keine echte Gesetzeslücke darstellt.

Direkte Verstöße gg das AMG führen somit zur verschuldensunabhängigen Produkthaftung nach dem PHG, während solche gg den Schutzcharakter des AMG iSd § 1311 Satz 1 Fall 2 ABGB nicht zwangsläufig zu einer Gefährdungshaftung in Analogie zum PHG führen, sondern zum verschuldensabhängigen allgemeinen Haftungsrecht nach den §§ 1293 ff ABGB, wobei auch hier ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab qua Ingerenz anzulegen ist.

Die für die BSN und die DIY-Bio relevanten Schutznormen sind § 3 AMG, wobei das „In-Verkehr-Bringen“ vom Stand der Wissenschaft und Technik und dem praktischen Erfahrungsstand abhängt. Wie auch im klassischen GTR ist iZm der menschlichen Gesundheit und therapeutischen bzw heilenden Verfahren und Mitteln eine großzügigere Handhabung als im Lebens- und Futtermittelbereich zu beobachten.

Das LMSVG enthält keine detaillierten Angaben zu Arzneimitteln und auch § 1 Abs 2 FMG 1999[354] schließt „Arzneimittel“ explizit vom Geltungsbereich aus. Das hinnehmbare Schädigungspotential von Arzneimittelprodukten wird vom Nutzen abhängig gemacht. Umgelegt bedeutet dies, dass die Gesellschaft ein wissenschaftliches Mindestmaß an Seriosität der BSN voraussetzt und durchaus geneigt und bereit ist, gewisse Gefahren in Kauf zu nehmen. Der Passus des § 3 stellt „auf den wissenschaftlich begründbaren substantiellen Verdacht und nicht erst auf eine wissenschaftlich erwiesene schädigende Wirkung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch“ ab.§[355] Mit schädlichen Nebenwirkungen ist bei allen Medikamenten zu rechnen, weshalb ein Bezugssystem zw Nutzen und Risiko in Form einer Gesamtbetrachtung herangezogen wird.

Die Gefährdungshaftung kann somit nur eine relative und keine absolute mehr sein.

Nun muss der Begriff des „In-Verkehr-Bringens“ auch auf die nicht gewerbliche Abgabe an Verbraucher* auszuweiten sein, um das Schutzniveau zu erhalten. Wenden sich das Verbot des § 3 AMG nur an Produzentinnen*, Groß- und Einzelhändler[356], könnte ein DIY-Biologe* etwa eigene Tumorpräparate oder BSN-Heilpflanzen an Freunde und Verwandte abgeben. Es bliebe somit alles am Herstellungsverbot nach § 4 zweiter Fall AMG hängen.

Entspräche allerdings ein raffiniertes BSN-Produkt qualitativ dem jew Stand der Wissenschaft, so wäre die Herstellung nach § 4 erster Fall AMG weder haftungs- noch schutzrechtlich vom AMG erfasst.

Auch die Irreführung iSd § 6 AMG ist als Schutznorm einzuordnen.

Hins der Unbedenklichkeit trägt iSd § 3 AMG des Arzneimittels der* In-Verkehr-Bringende die Beweislast.

Diese Beweislastumkehr entfiele jedenfalls im gewerblichen Rahmen der DIY-Bio nicht.

Auch die §§ 7 ff AMG weisen durch ihre detaillierten Informationspflichten einen Schutzcharakter iSd § 1311 Satz 1 Fall 2 ABGB auf, wie auch sonstige Nebenschutzgesetze und Verordnungen, die auf Basis der in § 5 AMG normierten Verordnungsermächtigung einschlägig sein können.[357]

Das allgemeine Haftungsrecht nach dem ABGB ist das rechtliche Auffangbecken. Hier könnte eine BSN-VO (EG) die rechtliche Brücke bilden und eine kasuistische Interpretation des AMG vermeiden.

Arzneimittel vs Heilmittel

Ungeachtet des gewerblichen Anwendungsbereichs sind Stoffe, die explizit der Diagnostik, Prävention, Therapie oder gar Heilung von gesundheitlichen Beschwerden dienen, solche des AMG.

Heilmittel hingegen sind alle körperlichen Sachen, die der Heilung von Krankheiten dienen, sowie sämtliche unkörperlichen psychisch bzw psychosomatisch wirkenden Behandlungsmaßnahmen.

Die DIY-Bio, die sich auch der Optimierung biologischer Organismen und der Reaktivierung von in den Pflanzen seit tausenden bis Millionen Jahren genetisch oa epigenetisch angelegten Vorteilen verschreibt, wird va auch in die gesetzliche Nische und Kerbe der biologischen Heilmittel und Heilpflanzen schlagen.

Sowohl die Pharma- als auch Agrarlobby versucht mit zunehmendem Erfolg die Naturheilkunde respektive die Drogerie zu reglementieren, um KMU den Marktzugang zu versperren.

Auch hier bietet die gut handhabbare DIY-Bio dem einzelnen Bürger* Methoden, um ihre Heilpflanzen selbst zu ziehen und optimieren. Sie sind weitgehend durch Freiheitsrechte, das Grundrecht der Erhaltung der Gesundheit und der freien Behandlungswahl geschützt.

„Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, daß ein Ding kein Gift sei.“[358],[359]

Paracelsus

Den Bemühungen, die der Gesetzgeber* etwa mit RL 2004/24/EG unterstützt hat,[360] Naturstoffe mit Heilwirkung nicht mehr als Lebensmittel, sondern als Arzneien zu kategorisieren, ist nicht bloß ein problematischer Eingriff in Grund- und Menschenrechte, sondern auch eine ethische, die Menschenwürde missachtende Kapitalisierung der biologischen Ressourcen.

AMG: Biosafety und Biosecurity

Die Komplexität und Neuartigkeit der BSN lenkt das Augenmerk auf die Biosafety. Die politische Debatte und Prüfung hins der absehbaren Entwicklungen sind halbherzig und reaktiv statt proaktiv.

Ein quantitatives Mehr an bestehenden Regulierungen für Pharmaprodukte oder -verfahren, Medizinprodukte, chemische Stoffe und va GVO sowie macht keinen Sinn. Schutzgesetzte sind nicht zur Unkenntlichkeit interpretativ zu verbiegen und bis zur Unwirksamkeit zu durchlöchern, denn dann verlieren sie ihre positive Wirkung.

Die Kategoriengrenzen sind durchbrochen, weshalb es unabdingbar ist, bekannte wie neue BSN-Verfahren hins ihrer Auswirkungen und des Risikomanagements[361] einheitlich und harmonisiert im einer dynamisch progressiven und proaktiv verfassten qualitativ hochwertigen und effizienten BSN-VO (EG) zu regeln und regulieren.

Biosafety

Sog Vektor-Empfänger-Systeme sind ua auch bei DIY-Bio-Verfahren nicht zur Vermehrung außerhalb der Laboratorien (gentechnische Anlagen) fähig und verfügen nur über eine kurze Lebensspanne.

Ob es sich also um Speziallaboratorien oder DIY-Bio-Garagenlabore handelt, ist unerheblich.

Der laterale/horizontale Gentransfer von Wildtypen[362] ist nicht an einen Fortpflanzungsvorgang gebunden. Er dient der beschleunigten, fortpflanzungsunabhängigen Anpassung an veränderte Umweltbedingungen und spielt gerade bei der DIY-Bio mit CRISPR/Cas9 eine Rolle, allerdings nur bei prokaryotischen Genomen.[363]

Unter Biosafety[364] sind vier Schutzstufen (BSL)[365] iZm biologischen Arbeitsstoffen (insb Mikroorganismen) zu verstehen, die je nach Gefahren- und Risikofaktor unterteilt sind. Biosafety soll den Schutz der Arbeitnehmerinnen* bzw Beschäftigten im Besonderen und der Bevölkerung im Allgemeinen vor gefährlichen biologischen Agenzien sicherstellen. Hierzu besteht ein »Protokoll über die Biologische Sicherheit« (biosafety protocol) als internationales Abkommen auf völkerrechtlicher Basis, das den grenzüberschreitenden Handel mit LMO (GVM)[366] regelt.[367] Die Öffentlichkeit soll sich über den Status-quo der Risikoabschätzung und Zulassung von GVO in wissenschaftlich-technischer sowie rechtlicher Hinsicht informieren können. Hierfür wurde gem Art 20 CP ein »Biosafety Clearing House« (BHC) eingerichtet.[368],[369],[370],[371]

Die Transparenz des an die BSN-VO (EG) angeschlossene BSN-Online-Registers wäre ein optimales Informationsmedium, das auch der Öffentlichkeit den Status quo neuer BSN anzeigte.

Biosecurity

“In veterinary[372] and agricultural[373] fields the term has come to denote protecting biological resources from foreign or invasive species.”[374]

Eine einheitliche Definition von Biosecurity gibt es nicht.

Was die Biosecurity anlangt, so sind Biokriminalität (bio crime) bzw Bioterror vom Rahmen dieser Untersuchung explizit ausgeschlossen. Die Bezugs- und Gebrauchsregelung biologischer DIY-Bio-Agenzien wird zu Biokriminalität bzw Bioterror entschlossene Personen nicht von ihrem Vorhaben abhalten, das zugrundeliegende Know-how ist bis ins Detail im Internet abrufbar.

Was umstrittene BSN-Experimente ua auch mit krankheitserregenden Viren anlangt, so sind diese aktuell noch nicht von den Forschungsvorhaben der DIY-Bio-Szene erfasst. Dennoch muss dieser Problematik und den nicht unberechtigten Befürchtungen mit entsprechenden proaktiven bildungspolitischen ua normativen Regulierungsmaßnahmen entgegnet werden.

Linkliste

  1. In Anlehnung an das Gedicht über das Volk von Brecht B., Die Lösung, in: Buckower Elegien, 1953, in: Ausgewählte Werke in sechs Bänden. Dritter Band: Gedichte 1, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1997, 404.
  2. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Genesis der Gentechnikparanoia.
  3. Gregor Johann Mendel (tschechisch Řehoř Jan Mendel; Geburtsname Johann Mendel; * 20. Juli 1822 in Heinzendorf, Österreichisch-Schlesien; † 6. Januar 1884 in Brünn, Mähren) war der Begründer der Vererbungslehre und unternahm erstmals gezielte Kreuzungsversuche.
  4. NPBT – New Plant Breeding Techniques; Neue Methoden der Pflanzenzüchtung.
  5. NBTM – Neue biotechnologische Methoden.
  6. SynBio als Oberbegriff für Systembiologie, Bioinformatik und Molekularbiologie und -genetik.
  7. BSN – zusammenfassendes Akronym für Biotechnologie, Synthetische Biologie und Nanotechnologie.
  8. Prophezeiung? Das in dieser Untersuchung, die im Jahre 2016 ihren Ausgang genommen hat, mehrfach angekündigte Szenario, hat sich nun auch bewahrheitet.
  9. Aedes aegypti – ägyptische Tigermücke, auch Gelbfiebermücke oder Denguemücke genannt, ist eine (sub-)tropische Stechmückenart.
  10. SNP, en: single nucleotide polymorphism.
  11. Kap IX.F.9 »GVO-Unfälle (§ 4 Z 12 und Z 13 GTG)«, S. 571 ff.
  12. Vgl Evans B. et al, Transgenic Aedes aegypti Mosquitoes Transfer Genes into a Natural Population, in: Scientific Reports, Bd 9, Ausgabe 13047, 10.09.2019, DOI: 10.1038/s41598-019-49660-6, [Abstract durch den Verfasser frei aus dem Englischen übersetzt!].
  13. GVO – gentechnisch veränderter Organismus.
  14. [Darstellung des Verfassers!].
  15. Themenkomplex Epigenetik – Epigenomik.
  16. Kap IX.I.1 »Mutation als definitorisches Dilemma«, S. 625 f. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap II. F. 5. »Epigenetik und Epigenomik«; Anhang: DIY-Bio bis SynBio: Kompendium Kap XVI »Relevante Begriffe und biologische Grundlagen«; Anhang: DIY-Bio: Ungeregelte Rechtsbereiche Kap XIII »SynBio und NanoTech«.
  17. Ausführliche Besprechung des Fehlurteils des EuGH: Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XXIV »EuGH-Urteil Rs C-528/16: „Der schwarze Mittwoch“«.
  18. Ausführliche Besprechung: Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XXXVI »Umwelthaftungsrecht (UHR)«.
  19. Vgl Higgins Polly, (*1968; † 21. April 2019) war eine schottische Rechtsanwältin und Expertin für Ökozide.
  20. https://pollyhiggins.com/
  21. Etwa Koenig Gaspard, Philosoph und Essayist; ausführlich hierzu: Koenig G., Voyages d’un philosophe aux pays des libertés (De facto), Edition de l’Observatoire, 2018, S. 516.
  22. Etwa Faucillon Elsa, Politikerin und Aktivistin der Französischen Kommunistischen Partei (PCF) seit 2006.
  23. Verordnung (EWG) Nr 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken, ABl L 1988/150/21-25.
  24. 02.10.2019, Tag 1.000 der Dissertationsarbeit. Auch heute sterben wieder 200 Arten aus; das sind 200.000 seit dem Untersuchungsbeginn.
  25. Orwell G., Nineteen Eighty-Four, Secker & Warburg, London 1949, Einleitungssatz.
  26. AMG – Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz), stF: BGBl Nr 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2018.
  27. Produktsicherheitsrichtlinie – Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl L 2002/11/4-17.
  28. PSG 2004 – Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004), stF: BGBl I Nr 16/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2018.
  29. Verordnung (EG) Nr 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR), Abl L 2008/218/30-47.
  30. Meldung an die EU-Kommission.
  31. Gentechnikgesetz, Lebensmittelgesetz, Chemikaliengesetz, Arzneimittelgesetz uvm.
  32. Quelle: planetwissen.de, Reichert I., Biohacking: Forschen in der Garage vom 12.09.2018. Selbst gebaute »Gen Gun« demonstriert durch den Biohacker Rüdiger Trojok. Zeck: Einschleusen von DNA in Zwiebelzellen.
  33. Quelle: Science for the Masses. Die Substanz Ce6 (Chlorin e6) wird direkt in die Augen getropft. Das Chlorin ist eine Substanz, die in den Augen von Tiefseefischen vorkommt und gilt als eine der Behandlungsmethoden gg Nachtblindheit.
  34. https://www.scbt.com/de/p/chlorin-e6-19660-77-6
  35. Chlorin e6 ist ein natürlich vorkommendes Chlor, das üblicherweise als Photosensibilisator verwendet wird. [Übersetzung durch den Verfasser!]
  36. SMG – Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2018.
  37. Vgl Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr 273/2004, ABl L 2004/47/1-10.
  38. Siehe dazu Pietsch J., Scheffel K., Acquarone D. et al, Entwicklung des Missbrauchs psychotroper Pflanzen und Pilze in Deutschland – Interpretation der Zahlen aus 3 Giftinformationszentren für die Jahre 2007–2013, in: Gesundheitswesen, Georg Thieme Verlag KG, Stuttgart, New York 2018; 80(06): 532-539, DOI: 10.1055/s-0042-108644.
  39. Schwarze Tollkirsche.
  40. Vgl Pietsch J., et al (2018), Entwicklung des Missbrauchs psychotroper Pflanzen und Pilze in Deutschland, Schlussfolgerung.
  41. PHRL – Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl L 1995/210/29-33 (Produkthaftungsrichtlinie).
  42. Vgl Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung, Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft Berlin, Ausgabe 42 (1971), 12; Schmidt-Salzer, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung (1986), 249.
  43. Der unionrechtliche harmonisierte Schutzbereich der Produkthaftung beschränkt sich auf Personen- und Sachschäden.
  44. Kap IV.E.2 »Rechtstheorie«, S. 161; Kap IV.E.2.a) »Wilburgs« bewegliches System«, S. 162.
  45. AMG – Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz), stF: BGBl Nr 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2018.
  46. MPG – Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz), stF: BGBl Nr 657/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2018.
  47. RV 155 XXIV. GP, Zu Z 6 (§ 2 Abs. 11c), 4 (15).
  48. [Erstellt durch den Verfasser!] in Anlehnung an Hellbert K., Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen, 1. Auflage, Linde Verlag Wien 2016, Abb 1, 2 (160).
  49. Vgl RIS-Justiz RS0071502, zuletzt OGH 30.11.2016, 7 Ob 175/16k, SZ 2016/132.
  50. Vgl RIS-Justiz RS0111170, zuletzt OGH 04.07.2018, 7 Ob 32/18h.
  51. Bundesgesetz über Schieß- und Sprengmittel (Schieß- und Sprengmittelgesetz), stF: BGBl Nr 196/1935, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 86/2002; [Einfügung! und Hervorhebung durch den Verfasser].
  52. Auch hochkomplexe Sachverhalte der DIY-Bio können den Anwendungsbereich des PHG fallen.
  53. Das produktbezogene PHR mit all seinen Sondergesetzen steckt die Grenzen für DIY-Bio-Waren ab und bildet die Grundlage zur direkten Anwendung.
  54. Vgl etwa die Spielzeugverordnung 2011, idstF: BGBl II Nr 203/2011 auf Basis der RL 2009/48/EG8,
  55. Vgl Canaris, C.-W., Gesammelte Schriften (2012), 1070 f.
  56. Vgl VwGH 17.10.2012, GZ 2012/08/0050.
  57. Vgl VfSlg 11.776 und 13.012.
  58. Vgl Kerschner in Kerschner/Lang/Satzinger/Wagner, GTG, § 79a GTG Rz 20 mVwa Kerschner/Wagner, Koexistenz, 144 f.
  59. Vgl ebda, 144 f.
  60. Kap IX.F.10 »In-Verkehr-Bringen (§ 4 Z 21 GTG)«.
  61. Vgl Wildhaber I., Haftung für gentechnische Produkte: Zusammenspiel von GenTG, ProdHaftG, AMG und BGB, LIT Verlag, Münster 2009, 150 (198).
  62. BGBl I Nr 98/2001.
  63. Vgl RIS-Justiz RS0107605, insb OGH 30.03.2001, 7 Ob 49/01h.
  64. Vgl Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XIX.E. »Off-target-Risiken«.
  65. Vgl Ebda, DIY-Bio und SynBio, Kap XXII. »BioBricks«.
  66. Vgl etwa OGH 19.05.2010, 8 Ob 126/09a oder OGH 01.10.2003, 7 Ob 125/03p.
  67. Business-to-Business.
  68. Unerfahrener Verbraucher, vgl Welser in Krejci, HBzKSchG 193; diesem folgend SZ 55/51 = EvBl 1982/170 = REDOK 4242; SZ 56/159 = EvBl 1984/79 = RdW 1984, 75 = KRES 1a/15 = REDOK 1683; Apathy in Schwimann2 § 1 KSchG Rz 4; RZ 1989/100.
  69. Business to Customer.
  70. Als Folge der Vollharmonisierung (Art 9 b) ii) der Produkthaftungsrichtlinie) wurde der ursprüngliche Schutz für Unternehmer wieder gestrichen; vgl dazu OGH 22.02.2005, 1 Ob 8/05s, bbl 2005, 165; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG2, § 2 PHG Rz 5. Sofern Unternehmern das Produkt überwiegend in ihrem Unternehmen verwenden, sind Sachschäden vom PHG ausgeschlossen.
  71. Vgl RIS-Justiz RS0117224.
  72. Vgl EBRV 272 BlgNr XVII.GP, 8; Welser, Produkthaftungsgesetz, Vorbemerkungen, PHG Rz 11.
  73. S dazu nur EBRV 272 BlgNr XVII. GP 5; vgl dazu auch Bydlinski, in JBl 1960, 359 ff sowie in Klang2, IV/2, 180 ff, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bzw Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter.
  74. Vgl OGH 20.06.1991, 6 Ob 568/91.
  75. Vgl dazu Spitzer M., Der Unternehmer im PHG, in: JBL, Jg. 125, Ausgabe 7, Juli 2003, 414-433 sowie Hellbert K. (2016), Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen, 3 (160).
  76. „[…] Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat.“
  77. „[…] Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).“
  78. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XX. »DIY-Bio-Kits«.
  79. Ebda Kap XXII. »BioBricks«.
  80. Etwa Zulieferer* für das ODIN DIY Bacterial Genome Engineering CRISPR Kit mit folgendem Inhalt: LB Agar, LB Strep/Kan Agar, Glass bottle for pouring plates, Non-harmful E. coli strain, Inoculation Loops/Plate Spreader, 10-100uL variable volume adjustable pipette (1uL increments), Box of 96 Pipette Tips, 14 Petri Plates, Microcentrifuge tube rack, Nitrile Gloves, Microcentrifuge tubes, Bacterial transformation buffer 25mM CalCl2, 10% PEG 8000, Cas9 plasmid, gRNA plasmid, Template DNA, Step-by-Step Guide.
  81. Beachte Einfuhrverbote! VB-0280, Arbeitsrichtlinie Gentechnik, Richtlinie des BMF vom 12.10.2012, BMF-010311/0105-IV/8/2012.
  82. Vgl Spitzer M., Der Unternehmer im PHG, Fn 57 mVwa Welser, PHG § 7 PHG Rz 6; Produkthaftungsgesetz 37, 89, 102; Fitz/Purtscheller in, Produkthaftung, § 7 PHG Rz 6
  83. Vgl zu dieser Thematik Spitzer M., Der Unternehmer im PHG sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 203/11p cit: „Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach dem UGB kann auf die einschlägige Rechtsprechung zum KSchG zurückgegriffen werden. Für den Unternehmerbegriff nach dem KSchG und dem UGB ist kein Mindestmaß an Geschäftstätigkeit erforderlich. Vielmehr kommt es auf die Regelmäßigkeit und Methodik der Tätigkeit an.“.
  84. Kap XI.B.13 »Haftung: Beschränkung und Ausschluss (§§ 8 f PHG)«, S. 893.
  85. Gewerbetreibender und Geschäftspraktiken, vgl EuGH 04.10.2018, Rs C-105/17, ECLI:EU:C:2018:808: „[…] dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.“; [Hervorhebungen durch den Verfasser!].
  86. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl L 2005/149/22-39.
  87. Die Produkthaftung ist eine spezielle Unterform des Schadenersatzrechtes.
  88. „Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Die Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des Wortes „landwirtschaftlich“ sind in dem Sinne zu verstehen, dass damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch die Fischerei gemeint ist.“.
  89. Die Haftungen de Herstellers sind ähnlich den Regelungen bei der Umwelthaftung oder dem Gentechnikrecht.
  90. Boden-, Tierzucht- und Fischereierzeugnisse; vgl dazu 6140/AB XX.GP, Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer zu der schriftlichen Anfrage (6430/J) der Abgeordneten Andreas Wabl und Genossen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betreffend Produkthaftung für land- und forstwirtschaftliche Rohrprodukt.
  91. PHG, BGBl I Nr 185/1999.
  92. § 4 Satz 2 PHG „Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte (das sind Boden-, Viehzucht- und Fischereierzeugnisse) und Wild, solange sie noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind.“§ 4 Satz 3 PHG „Diese Ausnahme gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind.“
  93. Vgl Stellungnahme, 15/SN-214/ME XX. GP. § 4 Satz 4 PHG „Grundstoff von land- und forstwirtschaftlichen Naturprodukten ist das Saatgut oder das sonstige genetische Material, das zu ihrer Herstellung beziehungsweise Züchtung verwendet worden ist.“
  94. Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl L 1985/210/29-33.
  95. So etwa Frankreich, Schweden, Finnland und Luxemburg.
  96. Ob der Landwirt* letztlich in der Lage gewesen wäre, die DIY-Bio-Kontamination iSe Produktfehlers zu erkennen und zu vermeiden, ist für die Produkthaftung irrelevant, da sie ja verschuldensunabhängig ist.
  97. Kap XI.B.12 »Beweisregeln und Beweislast (§ 7 PHG)«, S. 881 ff.
  98. Kap XI.B.16 »Rückgriff (§ 12 PHG)«, S. 898 f.
  99. LMSVG – Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 39/2019; vgl auch Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 2002/31/01-41.
  100. LMKV – Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993), zuletzt geändert durch BGBl II Nr 111/2005.
  101. Kap VIII.G.4.b) »Gehilfenhaftung* (§ 1313a und § 1315 ABGB)«, S. 427 ff und Kap VIII.H.14 »Gehilfenhaftung* (§§ 1313 ff ABGB)«, S. 511 ff.
  102. Vgl § 4 PHG idstF BGBl Nr 99/1988, „[…] Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte (das sind Boden-, Viehzucht- und Fischereierzeugnisse) und Wild, solange sie noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind.“.
  103. Vgl pars pro toto dne Haftungsausschluss der Deutschen Rück nach A2-8.7 Gentechnik. Es ist unwahrscheinlich, dass Landwirte* ein Versicherungsunternehmen für DIY-Bio-Schäden finden, da jede Haftpflichtpolizze (Deckungsvorsorge iSd § 16) einen expliziten Haftungsausschluss Schäden iZm Gentechnik vorsieht.
  104. Vgl dazu ME 6140/AB XX.GP, 7.720A/18-1.2/1998.
  105. Vgl § 285a ABGB.
  106. Vgl etwa Anlage 1 gem § 5 Abs 1 VEVO (Kontrollpflichtige Sendungen, insb Kap 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme); Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, BGBl II Nr 474/2008.
  107. Kap XI.B.8.f) »Software und immaterielle Güter und Inhalte«, S. 865 ff.
  108. Kap XI.B.9.c) »Instruktionsfehler«, S. 871.
  109. Kap XI.B.19.b)(3) »Vertragsverhältnis beim Eigenimport«, S. 908 ff; Kap IXI.B.20 »Internationale Haftung am Beispiel der USA«, S. 910 ff.
  110. Kap XI.B.9.d)(2) »Produkthaftung für wirkungslose Produkte«, S. 878 f.
  111. Kap III.J.4 »Parität von Forschern und DIY-Biologen?«, S. 135 f und Kap IV.B »DIY-Bio: Haftungsfälle oder Haftungsfalle«, S. 148 ff.
  112. S dazu Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung § 14 PHG Rz 13 (1988 und 2003); Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht3, III 136 ff (596).
  113. ProdHG – dt Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989, BGBl I S. 2198.
  114. Vgl dazu etwa Amtsgericht Düren (45 C 332/00) oder Landgericht Berlin (31 O 135/05).
  115. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap II. F. 3. j) »CRISPR/Cas9 und zielgerichtete natürliche Mutationen«; Kap XXV. G. 3. »Mutagenese-Ausnahme«; Kap XIX. E. Off-target-Risiken«; Kap XXIV. B. »Nuklease-gestütztes Genome-Editing (SDN)«.
  116. Deletion, Insertion, oder Austausch von DNA-Sequenzen.
  117. Church GM, Gao Y, Kosuri S. Next-generation digital information storage in DNA. Science, 2012, 337:1628 und Shipman SL, Nivala J, Macklis JD, Church GM, CRISPPR-Cas encoding of a digital movie into the genomes of a population of living bacteria. Nature, 2017, 547:345–349.
  118. Patentrecht, Urheberrecht.
  119. Professionalisierung- und Kommerzialisierungsmoment.
  120. RIS-Justiz RS0107606.
  121. Vgl auch EBRV 272 BlgNr XVII GP 10.
  122. Vgl etwa OGH 14.04.1999, 9 Ob 76/99p oder OGH 26.08.1999, 2 Ob 207/99a.
  123. Vgl Fitz/Grau/Reindl, PHG2 § 5 PHG Rz 2.
  124. Vgl OGH 24.11.1998, 1 Ob 53/98w, RdW 1999,203 = ecolex 1999,315 (Wilhelm) = EFSlg 86.974 = EFSlg 86.983 = HS 29.704 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) oder RIS-Justiz, RS0108558, zuletzt OGH 21.10.2014, 4 Ob 96/14t (Arzneimittel).
  125. Vgl OGH 05.12.2002, 2 Ob 249/02k.
  126. Vgl OGH 08.04.1997, 4 Ob 87/97s, ecolex 1997,749 = ZVR 1998/19 S 49 – ZVR 1998,49 = SZ 70/61 = HS 28.639 = HS 28.642 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht).
  127. „Die Erwartungen eines Produktbenützers an die Sicherheit eines Produkts sind nur dann berechtigt, wenn er den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird; für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen, wohl aber für ein sozialübliches Verhalten.“, OGH 28.04.2011, 1 Ob 62/11s.
  128. Sofern diese nicht ohnehin selbst als Unternehmer* vom PHG ausgeschlossen sind.
  129. Vgl dazu auch das PSG 2004 oder § 1168a ABGB.
  130. Vgl OGH 13.09.2012, 6 Ob215/11b = Zak 2012/707 S 376 – Zak 2012,376 = JBl 2012,722 = ZTR 2012,229 = EvBl 2013/16 S 116 (Spitzer) – EvBl 2013,116 (Spitzer) = AnwBl 2013,189 = PHi 2013,51 = ZTR 2013,56 (Karollus) = RdW 2013/22 S 23 – RdW 2013,23 = ZVR 2013/42 S 76 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2013,76 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2012/88 mit Besprechung der unterschiedlichen Auslegung der L.
  131. Vgl OGH 28.04.1998, 10 Ob399/97t, ecolex 1998,833 = RdW 1998,735 = ZVR 1999/42 S 151 – ZVR 1999,151 = HS 29.700 = HS 29.703 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht).
  132. Vgl RIS-Justiz RS0071562.
  133. Vgl etwa RL 98/37/EG (Maschinen-RL) ABl L 1998/207/1-46.
  134. OGH 19.05.2010, 8 Ob 126/09a: „[…] der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. […]“.
  135. Aktueller faktenbasierter und erklärender Stand der Wissenschaft, Technologie und Technik.
  136. Vgl ebda.
  137. Beachte hier insb die Vorgaben an die Autoindustrie.
  138. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XX. E. 6. »Warnung vs Verbot?«; vgl auch § 7 Abs 3 PSG 2004.
  139. Nach wie vor strittig, ob der Produzent* nach dem ABGB zur Rückholung verpflichtet ist, vgl hierzu pars pro toto Schwenzer, JZ 1987, 1059.
  140. Vgl RIS-Justiz RS0128169, OGH 13.09.2012, 6 Ob 215/11b. Kap XI.B.12.b)(3) »Beweisregeln und Beweislast (§ 7 PHG)«, S. 887 ff.
  141. Keine Haftungsgrundlage nach dem ABGB.
  142. Vgl Lubbadeh J., Gentechnik gehört nicht ins Kinderzimmer, in: Neue Zürcher Zeitung vom 27.05.2017: „[…] Bayrische Landesamt für Gesundheit zwei Kits von Odin und findet krankheitserregende Bakterien; Enterococcus faecalis und Klebsiella pneumoniae, die Harn- und Wundinfektionen sowie Blutvergiftung hervorrufen können […]“.
  143. OGH 08.04.199, 4 Ob87/97s, ecolex 1997,749 = ZVR 1998/19 S 49 – ZVR 1998,49 = SZ 70/61 = HS 28.639 = HS 28.642 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) mVwa Koziol/Welser10 I 499.
  144. FBsp 163: DIY-Bio mit E. coli K12 und/oder E. coli B, S. 870.
  145. DIY-CRISPR/Cas9-Kits werden etwa mit dem Hinweis angepriesen: „Bei den von uns angebotenen Bakterienkulturen handelt es sich ausschließlich um harmlose, überall in der Natur anzutreffende Bakterienstämme.“.
  146. https://www.der-hedinger.de/unterrichtseinheiten-biologie/mikrobiologie/E. coli-bakterien-stamm-k-12-lebend-sl%202701
  147. »Escherichia coli« (E. coli) ist ein stäbchenförmiges Bakterium. Die Genomsequenz vieler E. coli-Stämme ist vollständig publiziert. Auch in der menschlichen Darmflora kommen sie vor. Der BioHacker* könnte seinem eigenen Stuhl E. coli entnehmen. Etwa eine Milliarde Zellen pro Gramm Suhk, vgl Trojok, R., BioHacking – Gentechnologie für Alle (German Edition), Franzis Verlag, Kindle-Version 2016, Kindle-Positionen 249-253 (3207).
  148. Die Argumentation der leichteren Schadenstragung von Unternehmern* ist ein Ausläufer des Leitsatzes „Guter Tropfen – böser Tropfen“, der jedoch nur als rechtspolitische Begründung taugt. Der Leitspruch des römischen Rechts »cuius commodum eius periculum« und das Interessen- bzw Utilitätsprinzip sind bereits kommentiert worden. Kap VIII.D.1 »Haftung des Wohnungsinhabers (§ 1318 ABGB)«, S. 358.
  149. Folgekapitel.
  150. Vgl RIS-Justiz RS0058210, zuletzt OGH 27.07.2017, 2 Ob 141/17z.
  151. Vgl OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s [T9] [Ergänzung und Hervorhebung durch den Verfasser!], Ortner, ZVR 2014/67 S 115 – Ortner, ZVR 2014,115.
  152. Vgl RIS-Justiz RS0058440, zuletzt OGH 27.07.2017, 2 Ob 141/17z.
  153. Vgl etwa 1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen, Pkt 1.7 Hinweise der RL 98/37/EG (Maschinen-RL).
  154. Vgl RIS-Justiz RS0020063 [T4]. zuletzt OGH 20.02.2019, 3 Ob 21/19p.
  155. Pflichtenkatalog: Gefahrenaufklärungs- und Unterrichtspflicht, Produktbeobachtungspflicht, Korrekturpflicht (Rücknahme und Rückruf), Kooperationspflichten, siehe dazu auch Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XXVII. C. »VbA – Verordnung für biologische Arbeitsstoffe«.
  156. Kap V.E.2.e) »Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten«, S. 206 f, FBsp 25: Öffentliches Bewusstsein als Maßstab der Durchschnittsbetrachtung einer Maßfigur, S. 207.
  157. Oftmals sind Gebrauchs- oder Bedienungsanleitungen nur in chinesischer Schriftsprache enthalten.
  158. ChemG 1996 – Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996), stF: BGBl I Nr 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2019.
  159. Vgl GETSIS-Stoffdatenbank.
  160. www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank oa www.dguv.de/ifa/gestis-biostoffe
  161. Vgl RIS-Justiz RS0071549, zuletzt OGH 20.02.2018, 10 Ob8/18a.
  162. Die Warnpflicht etwa nach § 1168a ABGB (Werkvertrag) „besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten“, auch OGH 14.10.1997, 1 Ob 233/97i, ecolex 1998,126 = HS 28.448 mVwa stRspr: RZ 1984/15; SZ 63/20 uva, zuletzt 6 Ob 1538/95; RIS-Justiz RS0022268; Rebhahn in Schwimann2 § 1168a ABGB Rz 24 mwN.
  163. Themenkomplex Biosafety und Biosecurity.
  164. Exportkontrolle hins der Nutzung eines Wirtschaftsguts sowohl zu militärischen als auch zivilen Zwecken.
  165. Kap VIII.D »Spezielle Schutz- und Sicherungspflichten (§§ 1318 ff ABGB)«, S. 357 ff.
  166. Nach dem Telemediengesetz (TMG) hält ein Content-Provider seinen Kunden „eigene Informationen zur Nutzung im Internet bereit“
  167. Geltungskontrolle (§ 864a ABGB), Einbeziehungskontrolle (deutlich sichtbarer Hinweis und Link zu den AGB bzw Bestätigung über die bewusst gesetzte Aktivierung einer sog „Checkbox“), Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB, §§ 6 Abs 1 und 2 KSchG) und Transparenzkontrolle (§ 6 Abs 3 KSchG und §§ 914 f ABGB).
  168. Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) idF HaRÄG 2005.
  169. GewO 1994, stF: BGBl Nr 194/1994.
  170. Vgl dazu VwGH 02.06.1999, 98/04/0051 mwN sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO (1998) § 1 GewO Rz 16 mwN.
  171. Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG) idstF: BGBl I Nr 152/2001; als Diensteanbieter iSd § 3 Z 2 ECG ist auch ein Content-Publisher zu werten.
  172. Kap VIII.H.8 »Sachverständigenhaftung«, S. 471 ff.
  173. Vgl Lubbadeh, Gentechnik gehört nicht ins Kinderzimmer, in: Neue Zürcher Zeitung vom 27. Mai 2017.
  174. Kap XI.A.4 »Zwischenfazit«, S. 847 ff‎.
  175. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XXVII. »DIY-Bio: Auszug relevanter Gesetze«.
  176. Themenkomplex Verursacherprinzip.
  177. Kontrolle der Teileproduzenten* und Zulieferer*, vgl Schmidt-Salzer J., Produkthaftung, Produkthaftpflichtverletzung, Betriebsorganisation und risk management, in: Betriebs-Berater 27 (1972), 33, 1430 (1430-1437).
  178. Vgl RIS-Justiz, RS0071562, insb OGH 30.06.2010, 9 Ob 60/09b, Zak 2010/549 S 318 – Zak 2010,318 = Jus-Extra OGH-Z 4872 = v – EvBl 2010,1011 = JBl 2010,795 = ecolex 2010/390 S 1051 – ecolex 2010,1051 = RdW 2010/720 S 718 – RdW 2010,718 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) = RZ 2011,17 EÜ32 – RZ 2011 EÜ32 = RZ 2011/2 S 19 – RZ 2011,19 = ZVR 2011/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2011,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2010/77 = HS 41.305 = HS 41.306, OGH 24.10.2001, 9 Ob 238/01t, Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) sowie OGH 22.10.2002, 10 Ob 98/02p.
  179. Etwa §§ 54 Abs 1 iVm 79a GTG. Kap IX.F.11 »Sicherheitsstufen (§ 5 GTG)«, S. 575 ff.
  180. Kap XI.B.9.d)(1) »Entwicklungsrisiko als besonderer Haftungstatbestand«, S. 877; vgl auch Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XIX. »CRISPR/Cas-System«; Kap XXII. »DIY-SynBio-Kits«.
  181. Vgl OGH 21.06.2007, 6 Ob 162/05 „Die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, ist ein Produktfehler. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fehler auf einem „Zuviel“, einem „Zuwenig“ oder „Garnichts“ an Wirkung beruht.“.
  182. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XXII. »BioBricks«.
  183. Vgl OGH 22.01.2015, 1 Ob 103/14z.
  184. Vgl dazu etwa Art 3 Z 8 der EU-VO 178/2002; EG-VO 1223/200; RL2009/48/EG; RL 95/91/EG; EU-VO 305/2011; EU-VO 1007/2011; EG-VO 765/2008; EU-VO 995/2010; EU-RL 93/42/EWG; EU-RL 2009/125/EG uvm.
  185. „Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“, Verordnung (EG) Nr 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates, ABl L 2008/218/30-47.
  186. Vgl OGH 22.01.2015, 1 Ob 103/14z.
  187. Kap XI.B.19.b)(3) »Vertragsverhältnis beim Eigenimport«, S. 908 ff; Kap XI.B.20 »Internationale Haftung am Beispiel der USA«, S. 910 ff.
  188. Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) ABl C 2016/272/1-149.
  189. „Ein Produkt ist bereits dann in den Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.“, OGH 10.06.2015, 7 Ob 82/15g.
  190. RIS-Justiz RS0117103 „Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden. Den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er nicht führen.“
  191. Beschränkt auf das Privatrecht gem § 1 Abs 1 IPR-G; Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG) in der stF BGBl 304/1978.
  192. Bio-Bricks, DIY-CRISPR/Cas9-Kits, Agenzien, Vektoren udgl.
  193. Keine Präzisierungspflicht des Geschädigten, ob er den Defekt auf einen Produktions-, Konstruktions, Instruktionsfehler oder einer Kombination daraus zurückzuführen ist, vgl dazu OGH 24.03.2014, 8 Ob 91/13k, PHi 2014, 92 = EvBl‑LS 2014/93 = VbR 2014/80 S 137 – VbR 2014,137 = Zak 2014/290 S 158 – Zak 2014,158 = JBl 2014,460 = ZTR 2014,96 = RdW 2014/496 S 454 – RdW 2014,454 = ZVR 2015/7 S 22 (Kathrein) – ZVR 2015,22 (Kathrein) = ecolex 2014/274 S 695 – ecolex 2014,695 = ZVR 2015/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2015,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – Weintemperierschrank.
  194. Kap VIII.G.5.a) »DIY-Bio: Anscheinsbeweis (prima facie«, S 434 ff.
  195. Zur Beweislast hinsichtlich Fehlerhaftigkeit in der Produkthaftung vgl OGH 24.3.2014, 8 Ob 91/13k: „Der Geschädigte muss nur die Tatsache eines Produktfehlers im Sinn des § 5 PHG nachweisen. Er muss nicht nachweisen, welcher Bestandteil defekt wurde, warum es zu einem Defekt kam oder welche Art eines Produktfehlers vorliegt. Für den Gegenbeweis, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, ist eine mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich.“.
  196. Ad Deletion oder Insertion siehe Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XVI. I. 5. a) »Punktmutationen«.
  197. Vgl dazu Kondrashov A. et al, Simplified Footprint-Free Cas9/CRISPR Editing of Cardiac-Associated Genes in Human Pluripotent Stem Cells, in: Stem Cells Development vom 15. März 2018; 27(6), 391-404, DOI: [10.1089/scd.2017.0268], PMCID: PMC5882176, PMID: 29402189; Woo J.W. et al, DNA-free genome editing in plants with preassembled CRISPR-Cas9 ribonucleoproteins, in: Nature Biotechnology vom 19. Oktober 2015, 33 (2015), 1162-1164, DOI: 10.1038/nbt.3389; Wang G. et al, Efficient footprint-free human iPSC genome editing by consolidation of Cas9/CRISPR and piggyBac technologies, in: Nature Protocols, Jänner 2017, 12(1), 88-103, DOI: 10.1038/nprot.2016.152, PMID: 27929521, PMCID: PMC5352979.
  198. Vgl CRIPSR, Registry of Standard Biological Parts.
  199. http://parts.igem.org/CRISPR
  200. RIS-Justiz RS0107606, zuletzt OGH 18.10.2016, 3 Ob 139/16m.
  201. Der Gesetzesentwurf vom 22.01.1998 hat noch einen Produkthaftungsausschluss vorgesehen, der auch auf den Bereich der SynBio Anwendung hätte finden können. S dazu Kap XI.B.13 »Haftung: Beschränkung und Ausschluss (§§ 8 f PHG)«, S 893 f.
  202. Arg: „[…] Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist […]“.
  203. Vgl OGH 22.10.2002, 10 Ob 98/02p.
  204. Kap VIII.C.4.b) »Neue Rechtsfiguren: elektronische und synthetische Personen«, S. 351 ff.
  205. Vgl Vgl Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05, § 1313a ABGB Rz 2/1 (Stand 1.1.2018, rdb.at); Ondreasova E., Die Gehilfenhaftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum österreichischen Recht mit Vorschlägen zur Reform, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013, Exkurs: Haftung für technische Hilfsmittel, 157 ff (258) [iwF abgek mit Ondreasova E., Gehilfenhaftung].
  206. Zusammenhang zw Produktfehler und eingetretener Rechtsverletzung.
  207. Vgl RIS-Justiz RS0040281 „Die österreichische ZPO kennt keine prima – facie – Beweisregel.“.
  208. Vgl OGH 04.07.2012, 7 Ob 94/12t.
  209. Kap VIII.F.8.b) »Anscheinsbeweis – prima facie-Beweis«, S. 403 f.
  210. BioBricks – iGEM, Quelle: Technische Universität Darmstadt.
  211. OGH 24.03.2014, 8 Ob 91/13k.
  212. Bedenke! Weizen hat 17 GBP.
  213. Eine Warnpflicht besteht auch hins Gefahren bei einem voraussehbaren Fehlgebrauch des Produkts, vgl OGH 28.02.2012, 8 Ob 21/11p, Zak 2012/229 S 117 – Zak 2012,117 = PHi 2012,146 = ZTR 2012,130 = EvBl‑LS 2012/118 = ecolex 2012/203 S 479 – ecolex 2012,479 = RdW 2012/345 S 334 – RdW 2012,334 = ZVR 2013/42 S 76 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2013,76 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ZVR 2013/205 S 371 (Huber) – ZVR 2013,371 (Huber).
  214. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XIX. E. »Off-target-Risiken«.
  215. Hier weichen die zumeist in den AGB festgelegten Haftungsregelungen stark voneinander ab. Die Haftungsfrage ist jedoch eine zw den Unternehmern (Produzent*, Imprteur* oder Händler* und Übersetzungsdienstleister*, und kann weder zu einer Haftungsbefreiung noch zu einem Haftungsausschluss ggü dem Konsumenten gereichen.
  216. Vgl RIS-Justiz RS0071549.
  217. Vgl OGH 15.01.2004, 2 Ob 311/03d.
  218. Vgl RIS-Justiz RS0071554, OGH 24.11.1998, 1 Ob 53/98w.
  219. Vgl RIS-Justiz RS0071543.
  220. Vgl etwa noch OGH 02.12.1970, 10 Os 127/70, EvBl 1971/186 oder OGH 24.03.1988, 7 Ob 544/88; OGH 25.06.1992, 8 Ob 556/92 oder OGH 08.07.1997, 10 Ob 156/97g.
  221. Anders OGH 20.01.1983, 8 Ob 576/82 sowie Pilz S., Entscheidungsanmerkung zu OGH 25.06.1992, 8 Ob 556/92, ecolex 2001/168, 523.
  222. „Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter“, vgl OGH 02.12.2010, 2 Ob 162/10, Zak 2011/103 S 57 – Zak 2011,57 = EvBl-LS 2011/45 = ecolex 2011/171 S 413 – ecolex 2011,413 = ecolex 2011/126 S 312 – ecolex 2011,312 = bbl 2011,142/101 – bbl 2011/101 = ZVR 2011/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2011,75 (Danzl, tabellarische Übersicht).
  223. Arg: „[…] noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun“.
  224. Arg: „[…] vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte;“.
  225. Rabl, PGF, 2017, Vorbem Rz 39 ff; Pyka, Zeitpunkt und Umfang der Produktbeobachtungspflicht, ÖJZ 2017, 588; Schopper A., Nachvertragliche Pflichten. Das Pflichtenprogramm nach Erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflicht., MANZ Verlag, Wien 2009, 241 ff (640); Linder, Produktbeobachtung, Rückruf und Versicherungsschutz, wbl 2004, 449; Welser/Rabl, PHG2, 2004, § 5 PHG Rz 57 ff; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG2, § 5 Rz 153 ff; Pilz, Anm zu OGH 2 Ob 309/99a, ecolex 2001/168; Löwe, ZVR 1979, 225; Welser, PHG, 1988, § 5 PHG Rz 32 ff; Posch, Produzentenhaftung de lege lata et de lege ferenda, Gutachten, in Verhandlungen des 8. Österreichischen Juristentages I/3, 1982, 194 f.
  226. Vgl OGH 11.01.2001, 2 Ob 309/99a
  227. OGH 13.09.2012, 6 Ob215/11b, Zak 2012/707 S 376 – Zak 2012,376 = JBl 2012,722 = ZTR 2012,229 = EvBl 2013/16 S 116 (Spitzer) – EvBl 2013,116 (Spitzer) = AnwBl 2013,189 = PHi 2013,51 = ZTR 2013,56 (Karollus) = RdW 2013/22 S 23 – RdW 2013,23 = ZVR 2013/42 S 76 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2013,76 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2012/88.
  228. Internationale Haftung am Beispiel der USA.
  229. Welser/Rabl, PHG2, § 5 PHG Rz 60.
  230. Schopper A., Nachvertragliche Pflichten (2009), 242.
  231. RIS-Justiz RS0106978, „Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. Die Haftung für „generell-abstrakt“ fehlerfreie Produkte, die in „individuell-konkreten“ Teilbereichen der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste. Dementsprechend ist der Veräußerer zu einer richtigen Bezeichnung der von ihm verkauften Ware verpflichtet.“.
  232. TQM – Total Quality Management.
  233. Vgl RIS-Justiz RS0023801, zuletzt OGH 17.07.2018, 4 Ob 120/18b; OGH 30.11.1987, 4 Ob 609/87 „Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich-gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfaßt die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art“ mVwa Mertens im Münchner Kommentar2, Rz 183 zu § 823 BGB, Koziol a.a.O. 57 f, 61 f; Reischauer in Rummel3, § 1294 ABGB Rz 4.
  234. Vgl RIS-Justiz RS0023938, OGH 24.05.2018 7 Ob 58/18g.
  235. Vgl OGH 25.04.1990, 3 Ob 532/90.
  236. Kap XI.B.6.a) »Verbraucherinnen*«, S. 854 f. Unternehmereigenschaft anspruchsbegründender Tatbestand.
  237. Vgl Welser, PHG, § 7 PHG Rz 6; aA Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung § 7 PHG Rz 6. Das In-Verkehr-Bringen eines konkreten Produkts durch den Produzenten* oder Importeur*, gehört zu den anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen.
  238. Vereinfachte Darlegung für Produzenten*, Importeure* und Händler*.
  239. Erfordernis des Dartuns von mehr als 50%, vgl OGH 24.03.2014, 8 Ob 91/13k.
  240. Vgl OGH 24.03.2014, 8 Ob 91/13k.
  241. Vgl OGH 22.10.2002, 10 Ob 98/02p; OGH 10.02.2004, 1 Ob 72/03z; OGH 22.02.2011, 8 Ob 14/11h, Zak 2011/287 S 157 – Zak 2011,157 = ecolex 2011/199 S 516 – ecolex 2011,516 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) = Zak 2018/734 S 388 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2018,388 (Kolmasch, Judikaturübersicht).
  242. Vgl OGH 24.03.2014, 8 Ob 91/13k, PHi 2014, 92 = EvBl‑LS 2014/93 = VbR 2014/80 S 137 – VbR 2014,137 = Zak 2014/290 S 158 – Zak 2014,158 = JBl 2014,460 = ZTR 2014,96 = RdW 2014/496 S 454 – RdW 2014,454 = ZVR 2015/7 S 22 (Kathrein) – ZVR 2015,22 (Kathrein) = ecolex 2014/274 S 695 – ecolex 2014,695 = ZVR 2015/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2015,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Zak 2018/734 S 388 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2018,388 (Kolmasch, Judikaturübersicht)- Weintemperierschrank.
  243. Vgl Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG2, § 7 PHG Rz 14 mwN.
  244. Vgl RIS-Justiz RS0117103, zuletzt OGH 18.10.2016, 3 Ob 139/16m; vgl auch Preslmayr M., Handbuch der Produkthaftung2, LexisNexis, Wien 2002, 5.5.4.2 sowie Schmid B., PHG – Produkthaftungsgesetz Kurzkommentar, LexNexis, Wien 2011, § 7 PHG Rz 3.
  245. Welser/Rabl, PHG2, § 7 PHG Rz 3 mwN.
  246. Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG2, § 5 PHG Rz 144.
  247. Vgl OGH 16.07.1998, 6 Ob 157/98a.
  248. Kap VIII.E »DIY-Bio: Widerrechtlichkeit oa Rechtswidrigkeit«, S. 371.
  249. §§ 138 (Kindeswohl), 323 (Vermutung des gültigen Titels), 328 (Redlichketsvermutung), 724 (Vermtung des Widerrufs eines Vermächtnisses), 1224 (Heiratsgut, aufgeh mit 31.12.2009), 1428 (rechtliche Vermutung der geleisteten Zahlung) oder 1430 (Quittierungsvermutung).
  250. Vgl auch §§ 1297 (Verstandesgebrauch), 1427 (Vermutung der bezahlten Zinsen), 1429 (Tilgungsvermutung),
  251. Vgl Mayr P.G, Beweisrecht in Der Europäischen Union, Freitas J. L. (Hrsg), Kluwer Law International B.V., Den Haag 2004, 45 f (463).
  252. § 879 ABGB iVm § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
  253. Vgl Mayr P.G, Beweisrecht in Der Europäischen Union, Freitas J. L. (Hrsg), Kluwer Law International B.V., Den Haag 2004, 46 (463).
  254. ME 6140/AB XX.GP, 7.720A/18-1.2/1998. § 8 Abs 1 Z 4 PHG „Im Fall eines Fehlers an einem land- und forstwirtschaftlichen Naturprodukt, das ein gentechnisch veränderter Organismus im Sinne des Gentechnikgesetzes ist, der in Anspruch Genommene diesen Organismus nicht selbst gentechnisch verändert hat; dieser Nachweis schließt die Haftung des in Anspruch Genommenen jedoch nur aus, wenn dieser dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller des Grundstoffs (§ 4 vierter Satz) beziehungsweise – bei eingeführten Grundstoffen – den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm den Grundstoff geliefert hat.“ § 8 Abs 1 Z 2 hätte ergänzt werden sollen durch: „Der Haftungsausschluß nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind oder aus solchen hergestellt worden sind.“
  255. Kap VIII.G.4.b) »Gehilfenhaftung* (§ 1313a und § 1315 ABGB)«, S. 427 ff und Kap VIII.H.14 »Gehilfenhaftung* (§§ 1313 ff ABGB)«, S. 511 ff.
  256. Kap X.C.6 »Entwicklungsarbeiten mit GVO: GTG vs PHG«, S. 765.
  257. Überprüfung von Zertifikaten, Dokumenten, Zulassungen etc.
  258. IaR hat er auch ein(e) Pönale (Ordnungs-/Vertragsstrafe) aus dem Verstoß gg eine sog »Legitimate exchange-Klausel« zu zahlen. Sog restriction, material transfer agreement.
  259. Ein Transport iSd § 4 Z 4 lit b) und Z 5 GTG liegt nicht vor, da dieser innerbetrieblich sein muss.
  260. „Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran“, RIS Justiz RS0071557.
  261. OGH 16.04.1997, 7 Ob 2414/96t, RdW 1997,531 = EvBl 1997/167 S 826 – EvBl 1997,826 = ecolex 1997,748 = JBl 1997,739 = SZ 70/65 = HS 28.643 = HS 28.644 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht).
  262. Vgl ebda mVwa Welser, PHG, § 6 PHG Rz 7 mwN; Preslmayr M., Handbuch der Produkthaftung2, xisNexis ARD ORAC, Wien 2002, 78 f (202); Lederer Th., Praxishandbuch der österreichischen Produkthaftung, WEKA Verlag, Wien 1988 (stand 1993). Loseblatt, Teil 4, Kap 2.6.4, 3.
  263. „Durch die Verpackung eines Produkts bloß zur Vorbereitung des Transports entsteht kein neues Endprodukt.“, OGH 30.11.2016, 7 Ob 175/15k.
  264. Ist der Transporteur* notorisch untüchtig und verursacht den Unfall schuldhaft und rechtswidrig, so rifft den Produzenten* jedenfalls die culpa eligendo; war der Unfall jedoch ein plötzlich von außen her plötzlich einwirkendes, schädigendes Ereignis iSd § 1 EKHG (BGBl I Nr 19/2017), so handelt es sich um einen Unglücksschaden und einen weiteren Fall der Gefährdungshaftung.
  265. Kap IV.F.5 »Haftungsfunktion«, S. 187.
  266. OGH 25.05.2016, 2 Ob 24/16t Rz 1 mVwa OGH 12.02.1998, 2 Ob 12/98y, SZ 71/22 „Bereits der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad an Adäquität“ genügen „für die Annahme von Solidarhaftung“.
  267. Vgl dazu ErwG 4, 5, 8, 9 sowie 12 bis 16 Produkthaftungs-RL.
  268. Kap XI.B.6.a) »Verbraucherinnen*«, S. 854 ff.
  269. Kap X.G »Kausalität und Beweislast (§ 79d GTG)«, S. 796 ff Kap VIII.F »DIY-Bio-Schaden: Verursachung und Kausalität«, S. 386 ff.
  270. [These I: Haftpflichtversicherungen].
  271. Kap VIII.H.10 »Mitschuld (§ 1304 ABGB)«, S. 479.
  272. Folgekapitel.
  273. Vgl OGH 25.08.2014, 8 Ob 75/13g.
  274. Vgl RIS-Justiz RS0022092.
  275. Vgl § 1168a ABGB Abs 3; RIS-Justiz RS0022086, zuletzt OGH 12.02.2013, 4 Ob 174/12k.
  276. Vgl Riepl V., Grenzen der Warnpflicht im Werkvertragsrecht, immolex 2017, 234 (234).
  277. IdS bereits OGH 13.10.2016, 7 Ob 152/16b.
  278. Bejahend etwa Welser/Rabl, PHG² § 11 PHG Rz 6; Staudinger/Oechsler, Auflage Unerlaubte Handlungen 2, Produkthaftung13, § 6 ProdHaftG Rz 5, mwN.
  279. So etwa Wendelin M., Der Produktrückruf im österreichischen Zivilrecht, Dissertation an der Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, Konstruktions- und Fabrikationsfehler.
  280. Das Unterlassen der Rügeverpflichtung nach dem § 377 UGB hat keinerlei Einfluss auf den gesetzlichen Regressanspruch nach § 12 PHG: „Der OGH begründete dies damit, dass der mit der Verletzung der Rügepflicht verbundene Rechtsverlust nur alle aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte (SZ 50/93, SZ 63/197), die sich aus der Verletzung des Vertrages und die dadurch bestimmte Beschaffenheit der Ware gründen, betrifft […]. Beim Anspruch nach § 12 PHG handelt sich aber um einen aus dem G abgeleiteten, von einem Vertragsverhältnis insoweit unabhängigen Rückgriffsanspruch, der nicht auf einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis mehrerer nach dem PHG Haftender beruht.“, Hellbert K. (2016) Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen, 8 (160).
  281. Vgl etwa OGH 19.10.2006, 2 Ob 78/06v mVwa Fitz/Grau, § 9 PHG Rz 3; Welser/Rabl, PHG2, § 9 PHG Rz 2; Posch in Schwimann, ABGB3, § 9 PHG Fn 1.
  282. Kap XI.B.9.d)(1) »Entwicklungsrisiko als besonderer Haftungstatbestand«, S. 877. Inhaltsgleich zu den Ausführungen zum Entwicklungsrisiko ist und davon auszugehen, dass auch im genannten Bsp das PHG als das auszulegen ist, was es ist, nämlich eine faktische Gefährdungshaftung, die keiner Rechtswidrigkeit bedarf. Der Haftungsverpflichtete hat den internen Freibeweis anzutreten.
  283. Grds Kosten für das Begräbnis und den frustrierten Heilungsaufwand sowie der entgangene Unterhalt für Witwen, Witwer oder Waisen und nur ausnahmsweise die Eltern des Getöteten*. Auch ges legitimierte Rechtsnachfolgerbei können bei Tötung Schmerzengeld einklagen.
  284. Vgl dazu OGH 01.07.2004, 2 Ob 141/04f, obiter dictum: „Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem „Lebenskalkül“. [T1]“; OGH 21.04.2005, 2 Ob 90/05g, obiter dictum: „Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich“; vgl dazu im Detail OGH 16.05.2001, 2 Ob 84/01v sowie Stiegler A. M., Schmerzengeld für Schock- und Trauerschäden: rechtsvergleichende Analyse des Angehörigenbegriffes und der Mitverschuldensanrechnung, Böhlau Verlag, Wien 2009, 12 (260).
  285. OGH 27.02.2009, 6 Ob 108/07m, Zak 2009/338 S 218 – Zak 2009,218 = ecolex 2009/174 S 475 – ecolex 2009,475 = bbl 2009,150/122 – bbl 2009/122 = JBl 2009,518 = ARD 5986/11/2009 = PHi 2009,226 = ZVR 2010/43 S 79 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2010,79 (Danzl, tabellarische Übersicht) = RdW 2009/504 S 524 – RdW 2009,524 uVwa OGH 1 Ob 168/01i, SZ 2002/4 mwN; Reischauer aaO § 1295 ABGB Rz 8, 9a und 12 ff mwN.
  286. Vgl RIS-Justiz RS0071502, zuletzt OGH 30.11.2016, 7 Ob 175/16k.
  287. Vgl RIS-Justiz RS0021755, insb OGH 08.11.1995, 7 Ob 541/95. §§ 922 ff bzw 1295 ff ABGB.
  288. Vgl OGH 04.07.1996, 2 Ob 2170/96y.
  289. §§ 1165 ff ABGB; vgl JBl 1992, 114; JBl 1992, 245; SZ 63/53; JBl 1993, 786; RdW 1996, 110 = ecolex 1996, 250; ecolex 1995, 551 = JBl 1995, 791.
  290. §§ 1053 ff ABGB; vgl ecolex 1990, 474; ecolex 1992, 628; OGH 27.06.1996, 2 Ob 2140/96.
  291. Vgl OGH 07.03.1990, 1 Ob 536/90, SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer) = ecolex 1990,279 = RdW 1990,153.
  292. OGH 29.04.1999, 2 Ob 162/97: „Prinzipiell ist der Ersatz des bloßen Vermögensschadens nach dem PHG ausgeschlossen (1 Ob 184/98k; Welser Produkthaftungsgesetz 88 § 1 Rz 6; JBl 1989, 700; Koziol/Welser I10, 499). Auch im allgemeinen Schadenersatzrecht wird der Ersatz des bloßen Vermögensschadens außerhalb einer Vertragsbeziehung nur in seltensten Fällen bejaht (SZ 54/152; JBl 1993, 788; JBl 1956, 124). Die Begründung für diese Haftungsbegrenzung fußt auf der Überlegung, daß eine Ausdehnung der Haftung auf jeden Vermögensschaden zu einer Ausuferung der Schadenersatzansprüche und damit zu einer unerträglichen Belastung der Handlungsfreiheit des Einzelnen führte (JBl 1956, 124; Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 4/36; Koziol Haftpflichtrecht II, 20, 87; Welser, ÖJZ 1973, 284; Koziol/Welser I10, 468). Vermögensschäden sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Ausuferung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eintritt, ohne daß es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt, wenn es sich also um eine reine Schadensverlagerung handelt (Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 13/13)“.
  293. Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XXII. »BioBricks«.
  294. Kap X.O.1 »EU-Kollisionsrecht in nuce«, S. 833 ff.
  295. Ad Art 48 IPRG: OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m, ÖBA 2007, 572; 10 Ob 66/07 i = ZfRV-LS 2007/36; ad Rom II-VO Dutta, IPRax 2009, 293ff; selber Ansicht: Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 48 IPRG Rz 42, Rauscher/Freitag, EuZPR (2011) Art 12 Rom I-VO Rz 4. Koziol, Haftpflichtrecht3, I Rz 19/9 und 13 f.
  296. Vgl Karner/Koziol, Der Ersatz von Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten von Unternehmern, JBl 2012, 20 ff; vgl dazu auch OGH 23.01.2013, 3 Ob 230/12p, rechtliche Beurteilung I: „Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse wird allerdings in der dogmatischen Diskussion versucht, den Vermögensschutz in bestimmten Konstellationen zu erweitern und eine „quasivertragliche“ Haftung aus Schutzgesetzen, aus angenommenen Schutzwirkungen eines Vertrags zugunsten Dritter oder aber aus dem Grund der Verletzung objektiver-rechtlicher Sorgfaltspflichten abzuleiten“
  297. IPRG – Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), stF: BGBl Nr 304/1978, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 72/2019.
  298. Vgl dazu Rodiek T., Die Produkthaftung im europäischen Kollisionsrecht, in: Europäische Hochschulschriften – Rechtswissenschaft, Kap 1, 1.
  299. Vgl ebda.
  300. Verordnung 44/2001/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 ABl L 2001/12/1; ABl L 2001/30/28.
  301. EG-Verordnung Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ABl L 2007/199/40-49.
  302. „[…] außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt […]“.
  303. Haben beide Parteien „zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates […].“.
  304. Vgl ErwG 20 tzr ROM II-VO.
  305. Kap X.O.1.a)(1) »Art 4 ROM II-VO: Grundsatzanknüpfung«, S. 834.
  306. Kap X.O.2 »Internationales-Kollisionsrecht in nuce«, S. 836 f.
  307. (1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt folgendes Recht anzuwenden:a) das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfallsb) das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfallsc) das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde.

    Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sie das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte.

    (2) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Absatz 1 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien — wie einem Vertrag — ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.

  308. Eingriffsnormen Art 16 ROM II-VO, Sicherheits- und Verhaltensregeln Art 17 ROM II-VO.
  309. S dazu auch die sog Verbraucherrecht-RL, RL 2011/83, ABl L 2011/304/64-88.
  310. FBsp 174: Deutscher Produzent und österreichischer DIY-Biologe, S. 904.
  311. Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ABl L 2001/812/1-23; siehe auch Neufassung VO 1215/2012, vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ABl L 2012/351/1-32.
  312. EuGH 16.01.2014, Rs C-45/13 „Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.“, vgl auch OGH 26.02.2014, 7 Ob 19/14s; Internationale Zuständigkeit bei Produkthaftung, JBL Juni 2014, Ausgabe 6, 400.
  313. Vgl OGH 17.07.2013, 3 Ob 50/13v, EvBl 2014/43, 304.
  314. Ad Art 48 IPRG: OGH 4 Ob 230/06 m, ÖBA 2007, 572; 10 Ob 66/07 i = ZfRV-LS 2007/36; ad Rom II-VO Dutta, IPRax 2009, 293ff; selber Ansicht: Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 48 IPRG Rz 42, Rauscher/Freitag, EuZPR (2011) Art 12 Rom I-VO Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht3, I Rz 19/9 und 13 f.
  315. Vgl Karner/Koziol, Der Ersatz von Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten von Unternehmern, JBl 2012, 20 ff.
  316. WVRK (WVK) – Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, stF: BGBl Nr 40/1980.
  317. CISG – Convention on the International Sale of Goods = Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, stF: BGBl Nr 96/1988, zuletzt geändert durch BGBl III Nr 3/2018 (Geltungsbereichsänderungen).
  318. Vgl Schlechtriem P., Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), AJP 1992, 339-357, in: Elektronische Bibliothek zum internationalen Kaufrecht (CISG-Library) / beta mVwa die aA von Loewe (FN 12), Art. 3 CISG, 29: „Wesentlich“ sei nicht unbedingt im Sinne von wertmässig zu verstehen; genauer Karollus (FN 18), 23: Der Stoffbeitrag des Bestellers sei „wesentlich“, wenn er die herzustellende Sache bereits entscheidend präge; wie hier Schlechtriem/Herber (FN 13), Art. 3 CISG Rn. 3: Reinhart (FN 29), Art. 3 CISG Rn. 1; Honnold (FN 20), Art. 3 CISG § 59; aus hermeneutischen Gründen zweifelnd AUDIT (FN 11), 26.
  319. Ebda, Fn 33 uVwa Honnold (FN 20), Art. 2 CISG § 56.
  320. Vgl dazu etwa Gildeggen R., Internationale Produkthaftung, in: Beiträge der Hochschule Pforzheim Nr 119, Hochschule Pforzheim 2005, 8 (34).
  321. RIS-Justiz RS0077274.
  322. Vgl Schwimann, Grundriß des IPR, 6.
  323. Vgl Schwind, IPR, Rz 39.
  324. OGH 21.12.1992, 7 Ob 633/92; OGH 13.11.2002, 7 Ob 245/02h.
  325. Vgl OGH 30.03.2001, 7 Ob 49/01h, ÖJZ-LSK 2001/184 = ÖJZ-LSK 2001/185 = RdW 2001,533 = EvBl 2001/145 S 644 – EvBl 2001,644 = ZVR 2001/71 S 279 – ZVR 2001,279 = ecolex 2001,671 (Rabl) = ZfRV 2002,149 (Posch) = SZ 74/62 = Zak 2011/608 S 327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2011,327 (Kolmasch, Judikaturübersicht) = Zak 2018/734 S 388 (Kolmasch, Judikaturübersicht) – Zak 2018,388 (Kolmasch, Judikaturübersicht).
  326. OGH 28.04.1988, 8 Ob 545/88, SZ 61/108 = EvBl 1989/28, 119.
  327. Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), stF: BGBl Nr 304/1978, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018.
  328. RIS-Justiz RS0077274; zuletzt OGH 03.07.2013, 7 Ob 31/13d.
  329. Vgl RS0112333; zuletzt OGH 21.04.2004, 7 Ob 32/04p.
  330. RIS-Justiz RS0115967, zuletzt OGH 29.06.2017, 8 Ob 104/16a.
  331. https://biobricks.org/BPa/users/agreement/
  332. Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD).
  333. S dazu im Detail Spranger, Gutachterliche Stellungnahme zur Anwendbarkeit des Übereinkommens über biologische Vielfalt und des Nagoya-Protokolls auf digitale Sequenzdaten, vorgelegt im Auftrag des Deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Berlin 09/2017.
  334. Vgl Gildeggen R., Internationale Produkthaftung, 31-34.
  335. Vgl Sammeck S., Die internationale Produkthaftung nach Inkrafttreten der Rom II-VO im Vergleich zu der Rechtslage in den USA, Bd. Bd 377 von Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht). Mohr Siebeck, Tübingen 2017, 138 ff (21).
  336. Die Kompetenz zur Zivilgesetzgebung obliegt dem einzelnen US-Bundesstaat.
  337. Das »American Law Institute« (Privatorganisation seit 1923) hat die Sammlung und Systematisierung des »common law« (Fallrechts) sowie die Herausgabe der Abhandlungen zum »case law« als sog »restatements of law« zur Aufgabe.
  338. Ausnahmen: Puerto Rico und Louisiana.
  339. Anders als in Österreich unterliegt es nicht nur dem sog »statutory law« (formelles, kodifiziertes Recht), sondern auch dem sog »judge made law« (Richterrecht).
  340. Quelle: Wikipedia, „file licensed under the Creative Commons“.
  341. https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/31/Gerichtsorganisation_der_Vereinigten_Staaten.gif
  342. Vgl Bernstein A., The Reciprocal of MacPherson v. Buick Motor Company, in: De Gruyter Journal of Tort Law, Bd 9, Ausgabe 1-2, 5-42, online erschienen am 16.06.2016, DOI: 10.1515/jtl-2016-0007.
  343. Vgl MacPherson v. Buick Motor Co., 217 N.Y. 382, 111 N.E. 1050 (1916).
  344. Vgl Greenman v. Yuba Power Products, Inc., 59 Cal. 2d 57, 377 P.2d 897, 27 Cal. Rptr. 697, 1963 Cal. LEXIS 140, 13 A.L.R.3d 1049 (Cal. 1963).
  345. S dazu im Detail etwa Schubert/Robyn, Handbuch für Kaufrecht, Rechtsdurchsetzung und Zahlungssicherung im Außenhandel, Oldenburgverlag, München/Wien 2010, 227 ff (1108).
  346. S Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK).
  347. Die erste Ausarbeitung erfolgte 1940 und die letzte Änderung im Jahre 2003.
  348. Hier Autositz, vgl Mikolajczyk v. Ford Motor Company 2008 WL 4603565 (Oct. 17, 2008, Supreme Court of Illinois).
  349. Kocholl, Punitive damages in Österreich: Über Schadensprävention und Privatstrafe im Zivilrecht 43 ff; siehe dazu auch Wagner G, Prävention und Verhaltenssteuerung durch Privatrecht – Anmaßung oder legitime Aufgabe?, 453 f (352-476).
  350. Schadenersatz iSe Schmerzensgeldes für erlittene psychisch Belastungen.
  351. § 2 Abs 3 GTG „Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.“.
  352. FBsp 1: Gentechnik-Mücken 2014: Update 10.09.2019, S. XLVIII.
  353. Ausführlich dazu siehe Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XIV. SynBio und NanoTech.
  354. FMG 1999 – Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999), stF: BGBl I Nr 139/1999, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2017.
  355. Vgl ErlRV zu § 3 AMG, 1060 BlgNr XV. GP, 31 „[…] nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint nicht gesichert erscheint“.
  356. Apotheker, hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte, Drogisten, vgl ebda.
  357. Zuletzt etwa: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl II Nr 36/2019; zusammenfassend:Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl Nr 232/1989,Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst betreffend Arzneimittel, die Phenacetin enthalten, BGBl Nr 284/1987,Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Arzneimittel, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, BGBl Nr 397/1992.
  358. Paracelsus – Die dritte Defension wegen des Schreibens der neuen Rezepte, in: Septem Defensiones 1538, Werke, Bd 2, Darmstadt 1965, 510.
  359. http://www.zeno.org/Philosophie/M/Paracelsus/Septem+Defensiones/Die+dritte+Defension+wegen+des+Schreibens+der+neuen+Rezepte
  360. THMPD – Traditional Herbal Medicinal Products Directive. Richtlinie 2004/24/EG des europäischen Parlaments und des rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, ABl L 2004/136/85-90.
  361. Kap IX.I »Rechtliche Einordnung neuer BSN-Verfahren«, S. 623 ff; Reiter GG., DIY-Bio und SynBio, Kap XXVIII. D. »DIY-Bio: Patentrecht«.
  362. „Das in einer natrlichen Population am häufigsten vorliegende Erscheinungsbild eines Merkmals bezeichnet man als Wildtyp.“, Campbel, Biologie10, 189 (748).
  363. “The WHO Laboratory Biosafety Manual (LBM) considers Biosafety to be „the containment principles, technologies and practices that are implemented to prevent unintentional exposure to pathogens and toxins, or their accidental release.“ WHO, Laboratory Biosafety Manual (LBM) – Third Edition.
  364. Themenkomplex Biosafety und Biosecurity.
  365. BSL – Biosafety level.
  366. LMO – lebenden GVO; en: living modified organisms.
  367. EU-Verordnung 1946/2003 als rechtlich verbindliche Umsetzung des Cartagena-Protokolls zur Biologischen Sicherheit. Bislang zählen 169 Nationen und die EU zu den Unterzeichnern. Die USA, Argentinien, Australien und Kanada verweigern als Agrarexporteure die Anerkennung des Protokolls.
  368. Umweltbundesamt (2017). „Die Internetseiten des Österreichischen Biosafety Clearing House (A-BCH) stellen den österreichischen Teil des internationalen Biosafety Clearing House (BCH) dar – der Informationsdrehscheibe für die Vertragsstaaten des Cartagena Protokolls über biologische Sicherheit. Die österreichischen Beiträge zum BCH und das A-BCH werden vom Umweltbundesamt betreut.“.
  369. http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/gentechnik/abch/
  370. Grundlagen zur Bewertung neuer Techniken in der Pflanzenzüchtung: RNA-abhängige Techniken, Accelerated Breeding und CRISPR-Cas, BMFG 2017, 2. „Die Information der Öffentlichkeit durch die zuständigen Beh über Pflanzenzüchtung und über biotechnol Methoden, deren Entwicklung und Anwendung in der Pflanzenzüchtung soll aktiv gestaltet sein und geleitet von den vorliegenden Informationen aus“ nicht bloß deskriptiven, sondern faktenbasierten und erklärenden Stand Wissenschaft und Technologie.
  371. https://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/2/5/0/CH1052/CMS1493814297724/techniken_pflanzenzuechtung_zusammenfassung_20170323.pdf
  372. Vgl Biosafety and Biosecurity, Submitted by the Implementation Support Unit (UNOG), Art 1 Z 2: „For example, the glossary of the FAO Basic Laboratory Manual for the Small-Scale Production and Testing of I-2 Newcastle Disease Vaccine considers Biosecurity to be „precautions taken to minimize the risk of introducing an infectious agent into a population“.“
  373. Vgl ebda: „For example, the glossary of the New Zealand Parliamentary Commissioner for the Environment considers Biosecurity to be „The exclusion, eradication and effective management of pests and unwanted organisms into New Zealand.“ http://www.pce.govt.nz/reports/pce_reports_glossary.shtml“.
  374. Vgl ebda.