Contents
- 1 Zusammenfassung, Resümee und Ausblick
- 1.1 BSN-Recht de lege ferenda
- 1.2 Aus der postfaktische Zeit und Agnotologie zum »e-justice system«
- 1.3 Vorsorge- und Nachsorgeprinzip bei Methoden der DIY-Bio
- 1.4 Schadenstragungsfähigkeit
- 1.5 Biohackerspaces
- 1.6 Radikalisierung der Analogiebildung im Haftungsrecht?
- 1.7 Verschärfung des Haftungsrechts
- 1.8 Statistik und Kausalitätslehren
- 1.9 Sorgfaltsresümee
- 1.10 Richterliche Analogiebildung als Rechtsfortentwicklung
- 1.11 Neue Rechtsfiguren: elektronische und synthetische Personen
Zusammenfassung, Resümee und Ausblick
Wilburgs Aussage, wonach das Schadenersatzrechts nicht bloß mit dem Verschuldensgrundsatz oder mit dem Gefährdungsprinzip zu erfassen sei,[1] ist auch heute noch beizupflichten. Auch unilaterale Generalprinzipien lassen sich für komplexe und iimt-disziplinäre Schutz- und Haftungssachverhalte nicht bilden.
BSN-Recht de lege ferenda
Die BSN-Entwicklung ist derart rasant, dass der aktuelle Wissensstand täglich qualitativ überprüft werden muss. Eine träge Auslegung der Jud käme hier, um in der Didaktik der Evolutionsbiologie zu bleiben, um Jahrtausende zu spät. Der Blick in ein täglich aktualisiertes BSN-Online-Register (de lege ferenda) erleichterte Richterinnen und DIY-Biologen die Risikoeinschätzung. Würden DIY-Bio-Verfahren im neu zu schaffenden BSN-Online-Register angemeldet, müssten auch die verwendeten Gen-Marker verpflichtend eingetragen werden. Um die freiwillige Unterwerfung der DIY-Biologen unter ein BSN-Recht de lege ferenda zu erzielen, sollte der Gesetzgeber als Anreiz ein Quid pro quoanbieten.
Aus der postfaktische Zeit und Agnotologie zum »e-justice system«
Gerade in einer postfaktischen Epoche[2],[3] verdrängen von moralideologischen Interpretationen genährte persönliche Überzeugungen nach und nach einen faktenbezogenen, sachlichen wissenschaftlichen Diskurs und zwar quer durch alle Berufsfelder und Gesellschaftsschichten.
Die Agnotologie[4] hat zum Phänomen des manipulierten Unwissens und der unterdrückten bzw bewussten Fehlinformation von Menschen und Gesellschaften bereits einiges an Aufklärung beigetragen.[5] Die kulturpolitische Selektivität liegt auf der Hand und die strategische aktive Produktion von Nichtwissen ist ebenso belegt, wie die daraus entstandene Abwesenheit von Wissen als Symptom. Auch Richterinnen, Juristen, Sachverständige und auch höchstinstanzliche Senate stellen – versehentlich oder absichtlich – nicht immer Fakten in den Mittelpunkt.[6] Ob das im Aufbau befindliche »e-justice system« und »e-file system« sowie die »once-only policy« Schritte in die richtige Richtung sind, ist fraglich. Letztlich wird auch jede KI mit ideologisch motivierten Algorithmen unterlegt. Ferner wäre das erfolgreiche Einbringen von Rechtsmittel kaum noch denkbar.
Vorsorge- und Nachsorgeprinzip bei Methoden der DIY-Bio
Die DIY-Bio und den BSN-Fortschritt einfach laufen zu lassen, wie es in der EU seit Jahren der Fall ist, ist auch keine Option. Die wachsende Rechtsunsicherheit ist niemandem dienlich und entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Vorsorgeprinzips im Umweltrecht .
Auf der anderen Seite konterkariert ein kontrafaktisches Festhalten am Vorsorgeprinzip dasselbe geradezu. Überdies ist dem Nachsorgeprinzip wesentlich mehr Gewichtung beizumessen.
Bei gesetzlichem Ausschluss neuer BSN-Methoden droht der EU ein immenser volkswirtschaftlicher Nachteil ggü jenen Nationen, die, weil sie die Risiken weniger konservativ einschätzen, keine derart strikten Regularien haben. Die Verlagerung von universitärer und unternehmerischer F&E ins Ausland führt auch zur Abwanderung der Forschungseliten.
„In seiner im Juli 2015 veröffentlichten Erklärung zu neuen Züchtungstechniken argumentiert der »Wissenschaftliche Beirat der Europäischen Akademien« (EASAC), ein Gremium nationaler Wissenschaftsakademien der EU-Mitgliedstaaten, dass die Produkte neuer Züchtungstechniken nicht unter das GVO-Gesetz fallen sollten, wenn sie keine fremde DNA enthalten.“[7]
Das Urteil des EuGH (RS C-528/16) negiert den naturwissenschaftlichen Wissens- und Kenntnisstand und lässt die dem Urteil vorangegangenen Stellungnahmen und Risikobewertungen namhafter Einrichtungen und Experten unberücksichtigt.[8] Das Gericht hat de iurenur in Bezug auf neue GE-Mutagenese-Verfahren Klarheit geschaffen, wenn auch eine kontrafaktische. De facto hat es gerade im Bereich der DIY-Bio Schutzlücken heraufbeschworen. Im Rahmen der DIY-Bio sind daher Gesetzesumgehungen vorprogrammiert. Wie die Untersuchung aufzeigt, kann das Urteil keinen Bestand haben und wird durch den Gesetzgeber hins neuer Genome Editing-Verfahren gekippt werden.[9]
Schadenstragungsfähigkeit
Die Schadenstragungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen ist differenziert zu betrachten, auch wenn die rasante Entwicklung der BSN nicht immer von jener der DIY-Bio zu trennen ist. Neue Unfalltypen und Gefährdungssituationen sind zwar nicht mehr auf Gewerbe und Industrie beschränkt, dennoch sollte die legistische oa juristischen Antwort auf neue Risiken und Gefahrenquellen nicht immer in einer Ausweitung verschuldensunabhängige Gefährdungshaftungsgesetze oder gar Erfolgshaftungsnormen sein. Der notwendige Paradigmenwechsel könnte uaa über die Schaffung neuer Rechtsfiguren des zivilen Rechts erfolgen. Die Entwicklungen neuer analoger und digitaler KI erfordert ein Umdenken.
Im Falle des Verstoßes gg gesetzliche Bestimmungen sollten – ungeachtet etwaiger Zwangs- und Sanktionsmaßnahmen – verpflichtende Sicherheitsschulungen vorgesehen werden. Im betrieblichen Rahmen hat dies auch für alle Verantwortungsträgerinnen zu gelten, selbst wenn sie das Unternehmen in der Zwischenzeit verlassen haben. Ein BSN- oder DIY-Bio-Schaden darf nicht mit der zivilrechtlichen Restitution oder gar der Schadenstragung durch einen Versicherungsträger abgetan werden. Die Orientierungslosigkeit (in Ö) im Bereich der »Sozialen Arbeit« ist Legion, das Verhältnis von Mensch und Natur muss im iimt-disziplinären Kontext neu definiert werden.[10]
Die zivilrechtliche Haftung des GTG ist auf gewerbliche Betreiber mit einem langen finanziellen Atem bzw mit einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ausgelegt; für DIY-Bio-Tätigkeiten Privater ist es jedoch ungeeignet und weitgehend zahnlos. Will der Gesetzgeber am Präventionsgedanken festhalten und das Vorbeugeprinzip auch optimal umsetzten, muss er bei der Ausgestaltung eines BSN-Rechts eine mehrgliedrige Schadensregulierung andenken und solidarische Ausgleichsfonds schaffen. Andernfalls würde die Motivation zur DIY-Bio-Untergrundforschung nur noch befeuert. Es wäre anzudenken, gewerblichen Betreiberinnen im Ausmaß des verursachten Umweltschadens eine proportionale Beteiligung an den Kosten der iimt-disziplinären Risiko- und Sicherheitsforschung iSd § 102 GTG aufzuerlegen.
Vergleicht man die Ersatzpflicht des GTG mit jener des AtomHG, so fällt auf, dass die Ersatzpflicht gem §§ 3, 4 und 9 AtomHG sowohl die unmittelbaren Präventions- und Sanierungskosten umfassen als auch den durch ionisierende Strahlen unmittelbar erwachsenen Vermögensschaden abdecken sollen (§ 11 Abs 4 AtomHG). Dies ist angesichts der Einordnung des EuGH (Rs C-528/16) von ungerichteten Mutagenese-Verfahren inkonsequent. Radioaktive/ionisierende Bestrahlung pauschal als „seit langem als sicher geltende konventionelle unspezifische Mutagenese-Verfahren“ einzuordnen ist unsachgemäß und führt zur Haftungsungleichheit im Sonderhaftungsrecht.
Biohackerspaces
Staatlich geförderte und professionell ausgestattete wie akademisch begleitete öffentliche Biohackerspaces verringerten das Schadenspotential der DIY-Bio. Das führte auch zu einer DIY-Bio-Forschungstransparenz. Illegale Aktivitäten iSd Biokriminalität würden auffallen und könnten leichter unterbunden werden.
Unter der Voraussetzung der Verlagerung des Biohacking in staatlich kontrollierte Biohackerspaces sollte – bei Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen (§ 10 und § 45) und erfolgter Sorgfalt – ausnahmsweise auch ein Betreiber von der Haftung (§ 79c Z 2) befreit werden.[11]
Radikalisierung der Analogiebildung im Haftungsrecht?
Die Gefährdungshaftung kraft Analogie wirft zahlreiche Probleme auf, die in der L[12] bereits eingehend besprochen worden sind. Die uneinheitliche Rsp des OGH war hier auf einige themenrelevante Faktoren einzugrenzen.[13] Da gefährdungshaftungsrechtliche Sondervorschriften nhL nur bei systematisch gleichgelagerten Gefahrenquellen, also bei „essentieller Strukturgleichheit“,[14] analog Anwendung finden dürfen,[15] führt die analoge Erweiterung enumerierter verschuldensunabhängiger Bestimmungen auch zu weiteren Interpretationsspielräumen. Uneinigkeiten in LuRsp verdeutlichen das rechtsdogmatische und rechtsmethodische Problem,[16] das im Grunde nur rechtspolitisch aufgelöst werden kann. Hält man die Systematik des Enumerationsprinzips ein, verhindert man Rechtsunsicherheiten, Verirrungen und Verwirrungen.[17] Zurecht lehnen es daher dt Zivilgerichte in stRsp[18] aber auch die dt L[19] strikt ab, neue verschuldensunabhängige Haftungstatbestände zu bilden und lassen sich nicht dazu hinreißen, die bestehenden Gefährdungshaftungstatbestände kraft Analogie zu erweitern.[20] Anders sehen dies große Teile der österr L.[21],[22] Der OGH[23] nimmt hins der Problematik der analogen Rechtsfortentwicklung eine semi-restriktive Position ein und wird darin durch weite TdL[24] bestärkt.
Die Zulässigkeit von Analogien bei Gefährdungshaftungsszenarien ist also eine besondere Eigenart des österr Zivilrechts, auch wenn es bislang weder einen allgemeinen Gefährdungshaftungstatbestand noch eine Generalklausel gibt.[25]Die Forderungen nach einer solchen birgt – insb mit Hinblick auf ein zu harmonisierendes EU-Haftungsrecht[26] – die Gefahr in sich, dass der Gesetzgeber es nicht mehr für notwendig erachtet, Sondergesetze für neu auftretende neue Gefahrenquellen auf den Weg zu bringen.
Unter Berücksichtigung der globalen und europäischen Bedeutung der DIY-Bio macht es iSe EU-Harmonisierung der nationalen Gesetze keinen Sinn, eine Haftungsvariante zu wählen, für die es anderswo keine Entsprechung gibt.[27] Soll eine derart weitgreifende Haftung über die nationalen Grenzen hinaus greifen, sind bereits inhomogene Begriffe und Definitionen problematisch. Nicht zuletzt ist Sprache auch ein Sachlichkeitsspiegel.
Werden Analogien bei Gefährdungshaftungsszenarien für untypische gefährliche Aktivitäten gebildet, so entfallen sie ab einem gewissen Grad der Üblichkeit oder ab dem Zeitpunkt der abschließenden und entwarnenden Risikobeurteilung einer konkreten BSN-Methode wieder. Unsachgemäß gewordene gerichtliche Entscheidungenund Lehrmeinungen blieben jedoch noch für einige Zeit erhalten.
Mit der Schaffung eines Gefährdungstatbestands- und Gefahrenquellenkatalogs könnte am Enumerationsprinzip festgehalten werden. Neu auftretende Fachterminologien und Rechtsbegriffe können gesetzlich nicht ex ante definiert werden, sondern bedürfen einer legistischen Antizipation über das Normentelos. Neue BSN-Rechtsbegriffe könnte der Gesetzgeber durch die kontinuierliche Erweiterungen der Legaldefinitionen im zu schaffenden BSN-Online-Register als dynamischer Anhang mit Gesetzeskraft iSd § 2 ABGB laufend novellieren und ergänzen. Die Kontrolle und Verwaltung wäre idealerweise den Patentämtern zu überantworten.
Um verschuldensunabhängige Haftungsausweitung kraft Analogie mit der Argumenten des DIY-Bio-Risikos und des Vorsorgeprinzips zu begründen, bedürfte es überzeugender Evidenzen, die mit einer konkreten Schutzgesetzverletzung gleichzusetzen wären. Dem Vorsorgegedanken des öffentlich-rechtlichen Umweltrechts entspräche am ehesten die zivilrechtliche vorbeugende Unterlassungsklage bei (unmittelbarer) drohender Gefahr (Erstbegehungsgefahr).[28]
Eine Radikalisierung der Analogiebildung im Haftungsrecht beraubte DIY-Biologinnen mitunter der ihnen zustehenden Enthaftungsgründe und Rechtsmittel,[29] dem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK würde ggfs nur noch formal entsprochen.[30]
Soll die DIY-Bio unter ein Gefährdungshaftungssystem fallen, so geht auch das ursprüngliche zentrale Telos der Gefährdungshaftung verloren. Grds sollten Unternehmer unabhängig von der subjektiven Vorwerfbarkeit ihres gefährlichen Verhaltens als Ausgleich für ihren Profit haften; ein Leitprinzip, das gänzlich verloren ginge, wollte man etwa auch unmündige DIY-Biologinnen aufgrund einer bloß faktischen Verursachung eines DIY-Bio-Schadens haften lassen. Für mündige DIY-Biologen machte ein verschuldensabhängiges dynamisches BSN-Recht mit einer verschärften Verschuldenshaftung[31] als »goldener Mittelweg« Sinn.
Soweit Recht als Reflexion der Gesellschaft auf die äußeren Lebensbedingungen und -voraussetzungen zu begreifen ist, kann die Rechtswissenschaft vereinende rechtsfortbildende Impulse setzen und jeden legislativen Handlungsbedarf aufzeigen. Gerichte sollten auf die Einhaltung des positiven Rechts fokussieren.
Aus Gerechtigkeitsaspekten ist es durchaus vertretbar, DIY-Biologen – ungeachtet der Kontrollfähigkeit der Gefahr – für den negativen Erfolg ihrer vermeintlich gefährlichen Tätigkeit einstehen zu lassen. Wird die Weite der Haftung, wie in einzelnen Gefährdungshaftungsgesetzen, durch Haftungshöchstbeträge begrenzt,[32] sind diese auf die Leistungsfähigkeit von Versicherungsträgern bzw Großunternehmen ausgerichtet, nicht auf jene privater DIY-Biologen, weshalb hier auch die rechtspolitische Gerechtigkeitsdebatte unter Einbeziehung des Aspekts der distributiven Gerechtigkeit und des sozialen Nutzens neu zu führen sein wird.[33]
Die Gefährdungshaftung sollte kein Allheilmittel des Zivilrechts sein. Sie lässt sich nur bei einem ökonomischen Ungleichgewicht der Rechtsunterworfenen[34] und unter dem Aspekt der Monetisierung gefährlicher Tätigkeiten zulasten der Allgemeinheit heraus rechtfertigen. Andernfalls würde das Momentum der Belastung nur diametral verschoben. Ob eine rechtspolitische Abkehr vom Verschuldensprinzip fragwürdig wäre, ist angesichts neuester Erkenntnisse der Neurowissenschaften und der »Cognitive Behavioral Science« zu Aspekten der individuellen Schuld und des subjektiven Verschuldens anzuzweifeln.
Denkt man den der Gefährdungshaftung innewohnenden Schutzgedanken provokant weiter, so führte deren exzessive Anwendung zur Hemmung bzw Verhinderung des den Wohlstand sichernden Fortschritts. Je nach Einsatz und Nutzung neuer BSN kann angesichts der Exploration natürlicher Ressourcen und der Klimaerwärmung der Fortbestand der Menschheit gesichert oder vernichtet werden. Die individuelle Nutzung der DIY-Bio mit BSN-Methoden muss kurz über lang zu massiven ökologischen und biodiversitären Schäden führen.
Darüber hinaus sind rechtspolitische Differenzierungen zu treffen und die Gefahr des Bumerang-Effekts einer Haftungsverschärfung im privaten Hobbybereich zu bedenken. Wenn die DIY-Bio nicht transparent und nur im Geheimen betrieben wird, kann ein DIY-Bio-Opfer iaR kein Haftungssubjekt ausfindig machen; auch die Schutzgüter des Umweltrechts wären ungesichert.
Bei der sondergesetzlichen Gefährdungshaftung ist nach Rsp des OGH eine „ex ante-Betrachtung“[35]maßgeblich, bloß „abstrakt potentielle Gefahrenquellen“[36]sind nicht einzubeziehen.[37] Ein generalisierendes Regelungskonzept der Gefährdungshaftung ist dem österr Recht (noch) fremd, eine partielle allerdings keineswegs.[38] Die Gefährdungshaftung kraft Analogie ist weder der L noch der Jud fremd,[39] die Uneinigkeit über die zulässige Weite Legion. Während ein TdL in der Gefährdungshaftung eine spezialgesetzliche Ausnahme sieht, befinden sich andere gedanklich bereits am Wege zur generellen Gefährdungshaftung. Manche Juristen sehnen sogar, die aus dem anglosächsischen Schadenersatzrecht bekannten und auch in ErwG 32[40]zur VO 864/2007/EG[41] beschriebenen »punitive damages«,[42] herbei.
Selbst der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz[43]spielt ins Zivilrecht hinein. Nicht verbotene Tätigkeiten und Handlungen könnten dem Sinne nach auch nicht deliktisch sein. Was sanktionsrechtlich nicht ausdrücklich verboten ist, wäre im Ergebnis iSe allgemeinen Rechtsgrundsatzes erlaubt. Dieses Prinzip wird jedoch gerade in Schutzgesetzen oftmals umgekehrt. Ein nicht ausdrücklich erlaubter Umgang mit DIY-Bio-Verfahren, wäre dann rechtswidrig. DIY-Biologinnen dürfen sich also nicht darauf verlassen, ihr Hobby sei immer dann erlaubt, wenn es in Schutzgesetzen mit oder ohne (verwaltungs-)strafrechtlichen Sonderregelungen, nicht verboten ist. Die Strafrechtsprinzipien »nulla poena sine lege« (Rückwirkungsverbot) und » nullum crimen sine lege« (Analogieverbot) wirken sich auch auf das Deliktsrecht aus.
Gesetzlich verankerte Gefährdungshaftungstatbestände grenzen den Haftungsbereich regelmäßig mit vis maior und betriebsfremden Gefahren ein. Sozialadäquates Verhalten kann einem gesetzlichen Verbot unterliegen und dennoch unter gewissen Auflagen genehmigt sein. Zivilisation, Fortschritt und Entwicklung der Menschheit bedingen geradezu das Setzen gefährlicher Handlungen. Die Notwendigkeit Risiken in Kauf zu nehmen reicht in Urzeit der Menschheitsgeschichte zurück. So bedeutete schon die Zähmung des Feuers das Bewachen der Feuerstelle rund um die Uhr. Meist lässt sich erst nach dem Sammeln von Erfahrungs- und Testwerte der optimale Gefährdungsrahmen definieren.
Ob die Konstruktion einer Gefährdungshaftung für die DIY-Bio rechtspolitisch Sinn macht, scheint fragwürdig. Sähe die Rechtsordnung für das DIY-DIY-Bio im kleinen Rahmen eine Gefährdungshaftung vor, wäre dies – rechtspolitisch gesehen – kontraproduktiv und böte den Biohackern keinerlei Anreiz zur Transparenz. Sie wanderten in den im Untergrund ab und vertrauten darauf, dass ein Nachweis von Schadens und Kausalität als weiter Zurechnungskomponente ohnehin nicht gelingen würde.
Die DIY-Bio mit BSN-Methoden im größeren Rahmen ist großteils vom GTR oder anderen Materien- und/oder Schutzgesetzen erfasst. Eine Gefährdungshaftung wäre leichter herleit- und rechtfertigbar.
Verschärfung des Haftungsrechts
Das Prinzip »guter Tropfen, böser Tropfen« kann die Verschärfung des Haftungsrechts nach dem ABGB durch Abkehr vom Prinzip der Verschuldenshaftung (§ 364a analog) nur rechtfertigen, sofern DIY-Biologen auch einen wirtschaftlichen Vorteil aus ihrem Hobby ziehen. Ein bloß ideeller Nutzen, der später kapitalisiert wird, sollte nur dann als »guter« Tropfen anzusehen sein, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Hobbys bereits ein wirtschaftliches Interesse (mit)verfolgt worden ist. Da ein DIY-Biologe keinen Gewinn erzielt, kann er die Haftungsgefahr auch nicht in seine Preiskalkulation miteinbeziehen. Sein bloß ideeller Nutzen ist kein taugliches Argument, um ihn mit der für Gewerbetreibende vorgesehene Haftungsverschärfung zu belasten; schon gar nicht per analogiam. Laienhafte DIY-Biologinnen sind gerade keine Unternehmerinnen iSd § 1 UGB, weil sie keine „auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“ bilden und erst recht kein Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB) oder kraft Eintragung (§ 3 UGB) betreiben. Sie fallen weder in den sachlichen Geltungsbereich des § 1 GewO[44],[45] noch in den taxativen Ausnahmebereich der §§ 2 bis 4 GewO. Wenn ein enumeriertes Gesetz eine Gefährdungshaftung für Unternehmen vorsieht,[46] sollte die analoge Anwendung auf private DIY-Biologen ausgeschlossen sein.[47],[48] Ein TdL beurteilt dies jedoch anders, indem er keinen Unterschied zw professionell oder privat gezogenen Vorteilen macht.[49]
Wenn also DIY-Biologen zu einem späteren Zeitpunkt gewerblich tätig werden, sollte davon auszugehen sein, ihre DIY-Bio-F&E-Tätigkeit wäre bis dahin rein ideeller Natur gewesen, da aus Gründen der Rechtssicherheit ein zeitliches Abgrenzungskriterium festzusetzen ist. Besteht der begründete Verdacht einer Verschleierung einer gewerblichen/unternehmerischen Tätigkeit, so könnte einer Gesetzesumgehung mit einer widerlegbaren Vermutungsklausel entgegnet werden.
Die Parallelität zum ideellen Nutzen der Haustierhaltung iSd § 1320 steht der analogen Anwendung auf andere Rechtsgüter gefährdende DIY-Bio-Sachverhalte hingegen nicht entgegen. Eine ideelle Nutzenanalogie zw einem DIY-Biologen und einem Tierhalter ließe sich hingegen begründen. Ob man sich an seinem Hund oder Hobby erfreut, ist aus dem Argument des »guten Tropfens« nicht ungleich zu bewerten. Die verschärften Sonderhaftungstatbestände des Schadenersatzrechts im ABGB sind individualbezogene leges speciales.
Von Privatpersonen verursachte Umweltschäden bedeuten Schäden am öffentlichen Gemeingut, das gerade nicht in privater Hand ist und fallen demnach in den Aufgabenbereich des Staats. Wenn schon das B-UHG DIY-Biologen aus dem Regelungsbereich herausnimmt, dann ist im Umkehrschluss die Annahme einer generellen Gefährdungshaftung für Öko-Schäden unzulässig.[50]
Die allokative Funktion des Gefährdungshaftungssystems findet in der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts ihre Grenzen, weil bei fehlender Erkennbarkeit des Schadenseintritts ex ante auch kein Verhalten steuerbar sein kann. Hier muss aus rechtspolitischen Überlegungen der Schadensausgleich über die allgemeinen Prinzipien des Schadenersatzrechts erfolgen. Wenn das biotechnologische Zündeln im Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht als potentiell gefährlich oder schädlich anzusehen gewesen ist, darf im Nachhinein der Zweck nicht die Mittel heiligen. Die Bewertung der Schadensverursachung aus der Perspektive ex post darf die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts ex antenicht ignorieren.
Da die Gefährdungshaftung nicht den Schadenseintritt verhindert, sondern nur die Schadensfolgen regelt, ist dieser Haftungstypus im Bereich der privaten Risikoforschung relativ zahnlos. Die bloße Symptombehandlung packte das Problem der DIY-Bio nicht an der Wurzel, sondern säte erst den Samen der Gefährdung, womit die Gefährdungshaftung im Privatbereich letztlich zu einem gefährdenden Haftungstyp zu mutieren drohte.
Der DIY-Bio ist durchaus auch eine „soziale Nützlichkeit“[51] immanent, weshalb Gründe dafürsprechen, sie weder per se als rechtswidrig einzustufen noch sie generell unter das Regime einer Gefährdungshaftung zu stellen.
Sinnvoll wären entsprechende Einschleifregelungen. Umweltrechtlicher Sonderregelungen für DIY-Bio-Verfahren lassen sich auch ohne Ausweitung des B-UHG auf den Privatbereich schaffen; so etwa durch ein neues, dynamisches BSN-Recht als einen zuvor zitierten »goldenen Mittelweg«.
Es machte Sinn, bei Unfähigkeit oa Unwilligkeit zur Naturalrestitution, ökologische Sozialstunden und spezifische Schulungen anzuordnen. Damit ließen sich einerseits pädagogische/andragogsiche Erziehungsmaßnamen realisieren. Was im Straf- und Bewährungsrecht sinnvoll ist, würde auch im Zivilrecht seinen Zweck nicht verfehlen. Es sind andere Wege der Schadensprävention im Umweltrecht zu finden, wobei va Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen am vielversprechendsten erscheinen. Ein Staat soll und kann nicht alleine alles leisten. Zur Schärfung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung bedarf es va der multimedialen Aufklärung. Hierfür wären Sonderbudgets und Subventionen von Biohackerspaces volksökonomisch und ökologisch ratsam. Auf Sicht käme der sozialpolitische Ansatz wesentlich günstiger als ein rechtspolitischer Härtegang.
Statistik und Kausalitätslehren
Hins der Anwendung von Kausalitätslehren ist festzuhalten, dass ein statistisches Grundwissen im Mindestmaß der Statistik I und II des Psychologiestudiums angebracht wäre. Hier sind Leit- und Lehrsätze wie auch Grenzwerte nur bei Monokausalitäten schlüssig. Bei komplexen biotechnologischen Zusammenhängen sind sie mathematisch diffus und auch rechtspolitisch nicht sinnvoll.
Sorgfaltsresümee
Bei der Verschuldenshaftung kommt es auch auf die subjektive Vorwerfbarkeit des angewandten DIY-Bio-Verfahrens an. Wenn also das allgemeine Haftungsrecht nach dem ABGB heranzuziehen ist, hat der Rechtsanwender – anders als bei der Gefährdungshaftung – auch den Handlungsvorsatz bzw die Handlungsfahrlässigkeit des DIY-Biologen zu bewerten. Die Argumentation gg die Annahme einer Gefährdungshaftung kraft Analogiestützt sich darauf, dass ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab iSv Verkehrssicherungspflichten iwS bzw iSv besonderen Sorgfaltspflichten qua Ingerenz zu einem im Ergebnis vergleichbaren Ziel führt.
Der Wert der gefährdeten Interessen, etwa von benachbarten Landwirten, muss aber auch mit jenen von DIY-Biologen abgewogen werden, denn das individuelle Forschungsinteressean der DIY-Bio kann letztlich sogar im öffentlichen Interessegelegen sein.
Das patentrechtliche Forschungsprivileg ermöglicht nicht nur der »common science community« die rein wissenschaftliche Forschung an lizenzgeschützten Erfindungen, sondern auch der »citizen science community«.[52] Der »open science-Ansatz« der DIY-Bio-Bewegung wird eine immer gewichtigere Rolle spielen und daher auch Teil des modernen Umwelt- und Lebensrisikos werden. Kommt es hier zu einer Gleichheit der DIY-Bio-Forschung und der BSN-Forschung, wären auch die entsprechenden Gefährdungshaftungsgesetze anzugleichen. Nicht zuletzt wären nach Rsp des OGH persönliche Fähigkeiten und individuelles Wissenvon DIY-Biologen in die Sorgfaltsbewertung einzubeziehen.[53]
Bei der »Kleinen Grünen DIY-Bio« reichte ein der eröffneten Gefahrenquelle angepasster verstärkter objektiver Sorgfaltsmaßstab[54] gepaart mit einer weit auszulegenden subjektiven Zumutbarkeitsgrenze aus, um auch ohne verschuldensunabhängiger Gesetzesgrundlage zu einem rechtwidrigen Verhalten zu gelangen.
Da Verkehrssicherungspflichten denjenigen treffen, „der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen“kann, kommt es nach Rsp des OGH auf die „individuelle Beherrschbarkeit der Gefahr“ an. Damit sind auch „gefährliche Zustände in der Sphäre“ des gefährlich Handelnden erfasst.[55] Unter dem Aspekt der mangelnden subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens minderjähriger DIY-Biologen ist vieles neu zu überdenken. Wenn sich schon akademische Naturwissenschafterinnen über die Gefahren und Konsequenzen der DIY-Bio nicht einig sind, kann aber auch mündigen DIY-Biologen mitunter nicht subjektiv vorgeworfen werden, das Ausmaß der Gefahr unterschätzt zu haben. Hier kann es zu einer unzumutbaren Überspannung der Sorgfaltspflichten kommen.
Richtet man sich nach der Rsp, so dürfen an die Zumutbarkeit keine allzu großen Anforderungen gestellt werden,[56] was im Zweifel auch die volle Entlastung eines DIY-Biologen zur Folge haben könnte. Die Anwendung des reinen Verursachungsprinzips und der Gefährdungshaftung wäre für den Bereich der »Kleinen Grünen DIY-Bio« zu scharf, die normale Sorgfalt wiederum zu milde gewählt.
Die richterliche Urteilsfindung wird sich wohl an der äußersten „zumutbaren Sorgfalt“ und der „verkehrsübliche Aufmerksamkeit“ orientieren, da nach Auffassung des OGH keine verschuldensunabhängige Haftung angestrebt werden soll.[57] Die Messlatten an die Kriterien der Notwendigkeit und der Zumutbarkeit hins allfällig vorzunehmender Vorkehrungen sind hoch anzulegen. Zur verstärkten Sorgfalt verpflichtete DIY-Biologen trifft wohl bereits bei der Besorgung und Lagerung der DIY-Bio-Materialien, DIY-Bio-Agenzien und DIY-Bio-Utensilien eine der jew Gefahrenquelle entsprechend erhöhte Sorgfaltspflicht. IwF erstreckt sich diese von der Vorbereitung der Forschungsarbeit über die Ausübung der DIY-Bio bis hin zur Entsorgung der DIY-Bio-Produkte iSd Trias von »clean space, working space und waste space« und umfasst in jedem einzelnen Schritt eine besondere Sicherungspflicht. Eine basale Forschungsingerenz sui generis wäre wohl der goldene Mittelweg.
Die konkrete Gefahrenprävention mündet nach Rsp des OGH letztlich in die „Erfolgsabwendungspflicht“.[58],[59] Weitreichende Sicherungspflichte sind insofern bedeutsam, als aus einer Mehrzahl an Fehlleistungen und leichten Fahrlässigkeiten in ihrer Gesamtheit eine grob fahrlässige Fehlhandlung begründet werden könnte, soweit „sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen“ist.[60]
Wenn die subjektive Verantwortlichkeit nach dem Alter, der geistigen Entwicklung und Reife[61] eines mj DIY-Biologen festzumachen sein soll,[62] stellt sich die Frage, welche rechtliche Maßfigur das Gericht zur Bewertung des fahrlässigen Verhalten heranziehen würde?
Eine beschränkte Deliktsfähigkeit wäre nach Ansicht des OGH in Ausnahmefällen auch bei Kindern unter sieben Jahren zulässig.[63],[64] Dieser Ansatz ist abzulehnen, zumal er dem aktuellen Stand der Neurowissenschaften und der Erkenntnisse der Kognitionspsychologie entspricht. Ob dann die Gegenpartei den Beweis für das Verschulden eines Kindes zu erbringen hat, ändert an der Fehlentwicklung nichts.[65] Da es jungen DIY-Biologen am vollen „Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens“[66] mangelt, kann die Forderung der Rsp nach einem „subjektiv schweren Verstoß“[67] idR nicht erfüllt werden, womit auch die Indizierung durch die objektive Sorgfalt nicht greifen kann. Auch die Einzelfallfeststellung des „Maßes an Einsicht“[68] wäre für ein beim DIY-Bio-Unfall ursächliches Verhalten von Minderjährigen skurril. Selbst die Deliktsfähigkeitsgrenze von 14 Jahren ist,[69] wie aufgezeigt, neurowissenschaftlich nicht haltbar. Eine Bemessung nach § 1310 kann das gesetzliche Defizit nicht ausgleichen.[70]
Es entspricht der juristischen Dogmatik, die Sorgfalt nach objektiven und subjektiven Kriterien zu bestimmen. De facto handelt es sich um ein analoges Begriffspaar, das in diversen Rechtssystemen verankert ist, und nicht um Gegensatzpaare. Was in einer Gesellschaft als bewährt eingestuft wird, gilt als der dem Zeitgeist entsprechende objektive Maßstab.[71] Was sich jedoch im individuellen Bewusstsein abspielt, wird als subjektives Bezugssystem erachtet.
Demzufolge wird jedes Individuum iaR subjektiv das als objektiv wahrnehmen, was sich in sozialen Beziehungssystemen als vorteilhaft herausgestellt hat. Hier verschwimmen die Erkenntnisse individueller, sozialer, kultureller und/oder tradierter Empirien und gelten nur für die objektive Einschätzung aus dem Blickwinkel des eigenen sozialen Umfelds. Neurobiologischen Erkenntnissen zufolge, ist die subjektive Verhaltensdisposition im Gesamtkontext zu sehen. Jeder menschliche Akt ist von der Evolutionsgeschichte über prä- und postnatale Erfahrungen und Lebensumstände vom Kleinkind an bis hin zum letzten Hormonstatus vor einer Tathandlung bzw bis zum letzten hormonellen Impuls vor der Tat/Handlung zu beurteilen.
Somit ist va das Kriterium der subjektiven Sorgfalt in den Rechtswissenschaften ein willkürliches und naturwissenschaftlich nicht haltbar. Auch das statistische Mittel des objektiven Durchschnittsmenschen führt zu keinem validen Rechtfertigungselement. Die Rechtswissenschaft marginalisiert das vermeintlich objektiv Nicht-Zustimmungsfähige als subjektiv vorwerfbares Verhalten.[72] Der rechtsmethodische und -dogmatische Zugang hat die in den erkenntnistheoretischen Konzepten bereits überwundeneDifferenzierung in Subjektivität und Objektivität noch nicht mitgemacht.[73] Auch hier sollte sich die Jurisprudenz hin zu einer echten Geisteswissenschaft entwickeln. Bereits Habermas konstatierte, dass an einer ohnehin obsoleten und nutzlosen Idee der „Objektivität“ keinesfalls festgehalten werden darf.[74] Sein Vorschlag, die „Offenlegung erkenntnisleitender Interessen“[75] anstelle der Objektivität zu setzen, wäre auch hins der Sorgfalt im Rahmen der DIY-Bio überlegenswert.
Die juristische Merkregel besagt, die „subjektive Sorgfaltslosigkeit sei durch die objektive indiziert“, was, wie erörtert, neurowissenschaftlich nicht stimmig ist. Angenommen würde der Leitsatz etwa, wenn sich ein DIY-Biologe an die besonderen Verhaltensnormen im spezifischen Umgang mit dem DIY-Bio-Verfahren hielte und dennoch ein Schaden einträte, der nach dem aktuellen, nicht bloß deskriptiven, sondern faktenbasierten und erklärenden Stand der Wissenschaft, Technik und Technologie im Zeitpunkt des Handelns nicht ex ante absehbar gewesen wäre.[76] Da die DIY-Bio immer auch eine menschliche Verhaltenskomponente aufweist und es bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den nachteiligen Erfolg nicht ankommt, kann auch beim Biohacking ein spezifisches Verhaltensunrechtvorliegen.[77] Sofern also vom Biohacking eine besondere Gefahr ausgeht, sind die Begriffe Risikoverantwortlichkeit und Erfolgsverantwortlichkeit rechtsdogmatisch auseinanderzuhalten.[78]
Die in Anh II zur Systemverordnung 2002 aufgeführten „technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen“ und Kultivierungsvoraussetzungen wären jedenfalls entsprechend der Sorgfaltsmaxime einzuhalten. IdS legen auch die genannten Sicherheitsaspekte der Systemverordnung 2002 jedenfalls die teleologische Vorlage für die DIY-Bio mit allen bekannten aber auch unbekannten BSN-Verfahren.
DIY-Bio-Verfahren werden iaR in geschlossenen Systemen und Anlagen iSd § 4 Z 6 du Z 7 GTG ausgeführt. DIY-Biologen müssen bereits zum Schutz der Kulturen die DIY-Bio-Garagenlabors nach innen und außen abriegeln, ggfs sogar hermetisch. Um unverfälschte Forschungsergebnisse zu erlangen, sind auch bei der DIY-Bio sterile Arbeitsbedingungen erforderlich. Je sensibler die Versuchsanordnung ist, desto höher werden auch sämtliche Biosafety-Maßnahmen während der einzelnen DIY-Bio-Arbeitsschritte angelegt sein. Findet etwa ein gesamter Produktionszyklus der Risikostufe 1 im geschlossenen System iSd GTR und in Fermentern statt und werden die Syntheseorganismen in Räumen nach den erforderlichen Hygienevorschriften gereinigt, erfüllen auch DIY-Biologen objektiv alle erforderlichen technischen Sicherheitsmaßnahmen iSd Systemverordnung 2002.
Auch der objektive Sorgfaltsmaßstab hat ein differenzierter zu sein, denn ein DIY-Bio-Garagenlabor in einer wüstenartigen kargen Einöde oder auf einem Berggipfel ist hins des Risikos anders einzuordnen, als eines inmitten eines urbanen Ballungszentrums. Lassen sich in fertigen DIY-Bio-Endprodukten keine GVO-Spuren mehr nachweisen und können aus dem DIY-Bio-Labor als geschlossenes System iSd GTR keine solchen austreten, so sind objektiv alle zumutbaren technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt.
Die objektive Sorgfalt, zu der auch DIY-Biologinnen im Rahmen des Biohacking verpflichtet sind, könnte sich folglich daran orientieren, ob sie Laiinnen oder echte Naturwissenschafterinnen sind, was zu einer ungerechtfertigten individuellen Ungleichbehandlung bei identen DIY-Bio-Sachverhalten führte. Diese Unausgewogenheit könnte durch eine Haftung für Einlassungs-bzw Übernahmefahrlässigkeiten nur laienhaft ausgebildeter Hobbyforscherinnen ausgeglichen werden. Können DIY-Biologinnen die Gefahren und Risiken der DIY-Bio nicht richtig einschätzen und üben sie ihr Hobby dennoch aus, wäre ihnen dieses Wagnis im Schadensfall nach Rsp des OGH als rechtswidriges Verhalten anzulasten.[79]
Die bereits im Abschnitt zum GTG erörterte Rechtsumgehungsgefahr durch das Outsourcing von F&E-Arbeiten im Bereich der GenTech und der BSN und der Gefahr der akademischen F&E im Schatten der DIY-Bio gilt auch hier vollinhaltlich.
DIY-Biologen haben in jedem Fall die Interessen ihres Umfelds sowie den Wert bzw die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter zu berücksichtigen und zu bedenken sowie Schädigungsszenarien adäquat vorherzusehen. Die aus dem Strafrecht bekannte Laienhaftung hat nach stRsp bei „adäquater Vorhersehbarkeit“der DIY-Bio-Schadensfolge auch für das zivile Haftungsrecht zu gelten.[80] Das Gefährdungspotential und die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit wird auch durch „das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt“.[81]
Schutzbehauptungen, „bestimmte Rechtspflichten überhaupt nicht erfüllen“ zu können,[82] würden DIY-Biologen nicht entlasten, da die „Zumutbarkeit eines rechtmäßigen Verhaltens“[83] als Handlungs- oder Unterlassungsalternative ausschlaggebend ist.
Besteht eine nach den „geistigen und körperlichen Verhältnissen mögliche Einsichtsfähigkeit“,[84] so ist DIY-Biologen zuzumuten, DIY-Bio-Schäden objektiv vorhersehen zu können und die notwenige Sorgfalt vor, während und nach dem Biohacking an den Tag zu legen, um Mensch und Umwelt nicht zu gefährden und zwar ungeachtet dessen, ob sie zentrale Schutzvorschriften in besonderen Materiengesetzen kennen.[85] Wer sich, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende Arbeit „ohne die erforderlichen Fachkenntnisse“ heranwagt, die bei nicht fachgemäßer Ausführung „erkennbare Gefahren erkennen lässt“, handelt nach stRsp selbst schuldhaft.[86]
Will ein DIY-Biologe neue BSN-Methoden anwenden, dann muss er sich gewahr sein, dass insb im Experimentalstadium auch unbekannte und unvorhersehbare Gefahren lauern. Für neue, unerprobte Technologien kann es demnach auch noch keine fachgemäße Ausführung im juristischen Sinne geben.
Ist ein DIY-Bio-Schadenseintritt nicht vorhersehbar und völlig atypisch, so kann ihn ein DIY-Biologe trotz aller objektiv eingehaltenen Sorgfalt nicht abwenden. Je geringer der soziale Störwert der DIY-Bio anzusetzen ist, desto günstiger sollte sich dieser Umstand auf die Rechtsposition von DIY-Biologen niederschlagen.
Richterliche Analogiebildung als Rechtsfortentwicklung
Gerade im Umgang mit DIY-Bio-Verfahren kommt es unweigerlich zu nachträglichen (unechten) Gesetzeslücken, die als Tribut an die Wahrung der in Art 7 Abs 1 EMRK verankerten subjektiven Grundrechte, ausschließlich vom Gesetzgeber zu schließen sind, womit auch den Höchstgerichten Grenzen gesetzt sind. Letzten Endes bleibt ein Gesetz immer positives Recht während die Lückenschließung bloß eine neue rechtliche Situation schafft.
Eine richterliche Rechtsfortentwicklung[87] oa ergänzende Rechtsfortbildung[88] ist bei potentiell strafrechtlich relevanten DIY-Bio-Taten mit Wirkung auf das Zivilrecht ausgeschlossen. Das Analogieverbot reicht in alle Nischen der Strafgesetze sowie des Strafverfahrensrechts. Nicht nur das schuldhafte und dolose strafbare Verhalten von DIY-Biologen ist vom Analogieverbot umfasst, sondern auch die Bewertung der Rechtsfolgen ihrer Taten, also auch Aspekte Strafmilderung bzw -verschärfung bis hin zu Belangen der Sicherungs- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Eine analoge Anwendung einer Strafnorm widerspräche auch dem Determinierungsgebot bzw dem Bestimmtheitsgrundsatz[89] iSd Legalitätsgrundsatzes[90], der auch im Verwaltungsstrafrecht[91] anzuwenden ist. Dem zentralen Gedanken des Strafrechts im deutschsprachigen Raum entspreche das Prinzip des sog „fragmentarischen Charakters des Strafrechts“, wonach „nicht jedes sozialschädliche Verhalten strafwürdig oder gar strafbar““sei.[92],[93] Der zitierte rechtsphilosophische Grundsatz ist für die Ein- und Abschätzung der DIY-Bio-Verfahren relevant.
Faktischen und potentiellen Lebenssachverhalten des menschlichen Sozialgefüges spezifische Straftatbestände entgegenzusetzen, kommt alleine dem Gesetzgeber zu. Als Ausdruck des Ultima-ratio-Prinzips dürften daher nur intolerable, va die öffentliche aber auch individuelle Sicherheit gefährdende Verhaltensweisen mit dem Strafrecht bekämpft werden. Bildeten nur nicht hinnehmbare Handlungsweisen diese Schranken des Gesetzgebers,[94] würde da Strafrecht seiner generalpräventiven Funktion nicht gerecht.
Strafgesetze sind als materielle Gesetze Strafnormen des siebten Abschnitts des StGB sind mitunter auch als Schutzgesetze iSd § 1311 Abs 2 Fall 2.[95] Bei bestehendem Individualschutzcharakter einer Strafnorm bildet diese zugleich den deliktischen Haftungsansatz (1311 ABGB), der primär zur Naturalrestitutionspflicht[96] und sekundär zu einem monetären Schadensausgleich führt.
Bei Umweltschutzdelikten ist idR ein sog »Doppelschutz« anzunehmen, weil neben der Schädigung der Umwelt nicht bloß ideelle Interessen der Allgemeinheit geschützt werden, sondern auch der Schutz von Individualvermögen umfasst ist.
Trotz oder gerade wegen des restriktiven Analogieverbots im Strafrecht, fehlt es im Strafrechtwesen nicht an Interpretationsfreudigkeit. Die Abkehr vom Tatstrafrecht hin zum Täterstrafrecht ist Ausdruck der tls extensive Auslegungstendenzen und konterkariert geradezu den originären Sinn eines Analogieverbots.[97]
Strafrechtsexperten und auch Rechtsanwenderinnen berufen sich stets auf den „objektiven Maßstab einer durchschnittlichen Maßfigur“.[98],[99] Je weniger DIY-Biologen (Bürger) den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes[100] erkennen und verstehen, desto geringer wird auch die durchschnittliche Rechtstreue der Rechtegemeinschaft anzusetzen sein.
Da analoge Auslegungen zugunsten des potentiellen Täters zulässig sind,[101] wird der strafrechtliche Schutzbereich für DIY-Biologen erweitert. DIY-Biologen begünstigende Analogieschlüsse dürften bei gleichzeitigem Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke gezogen werden.
Va die Auslegung des ABGB sollte weithin mit der Alltagssprache konformgehen, denn die erste und wohl bedeutendste Auslegungsmethode der Bürgerinnen ist die Wortinterpretation. Rechtsfriede und Rechtstreue sind nicht zu erzielen, wenn sie sich nicht mehr am direkten Wortlaut eines Gesetzestextes orientieren können. Die tendenzielle Interpretationslust der LuRsp steht mitunter im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit.[102] Syllogismen haben auf mehr als bloß valide erscheinenden Prämissen zu beruhen. Das logisch-semantischen Normenverständnis muss DIY-Biologen als Durchschnittsbürgern zugänglich sein.
Horaz, Sermones
Abb 17: Horaz, Sermones II., 1. v. 30 etc (635).[103]
Die juristische Analogie darf weder eine im Nietzschen Sinne noch eine im Sinne Goethes sein.
„Zum Wesen der Interpretation gehöre das „Vergewaltigen, Zurechtschieben, Abkürzen, Weglassen, Ausstopfen, Ausdichten, Umfälschen […]“[104]
Friedrich Nietzsche
Interpretation: Xenien
Abb 18: Interpretation: Xenien.[105]
Interpretation: Genealogie der Moral
Abb 19: Interpretation: Genealogie der Moral.[106]
„Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr’s nicht aus, so legt es unter![107]
Johann Wolfgang von Goethe
Die in der Lit geforderte einheitlichen Regulierung der neuen BioTech-Gefahren ist emotional nachvollziehbar, wird realiter aber falsch dargestellt und fehlinterpretiert. Da noch kein allgemeines Bewusstsein für die vermeintlich neuen BSN- und DIY-Bio-Gefahren besteht, kann das öffentliche Verlangen nach einer Überregulierung auf keiner evidenzbasierten Überzeugung des Volkes beruhen.
Solange der Gesetzgeber auf die neue Herausforderung nicht rational reagiert, haben sich LuRsp in ihrer Auslegung zu mäßigen. Um im Ergebnis eine rechtspolitische Gerechtigkeit herbeizuführen, bedarf es einer konkreten Gesetzgebung und keiner Subsumtionsanalogie.[108]
Der Gesetzgeber hat seit dem Jahre 1812 die Möglichkeit, etwa in § 6[109] oder § 7[110] eine Gefährdungshaftung als Generalklausel einzuziehen, da er dies seit nunmehr über 200 Jahren nicht getan hat, kann diese vermeintliche Regelungslücke im ABGB nicht planwidrig sein.[111]
Die richterliche Erweiterung der gesetzlichen Gefährdungstatbestände sei für die lückenschließende „Rechtsfindung praeter legem“ von „wesentlicher Bedeutung“.[112] Mit der Schaffung neuer verschuldensunabhängiger Gefährdungstatbestände wird aber im Auslegungsergebnis kein Gesetz berichtigt, sondern neues Recht geschaffen; im schlimmsten Fall sogar contra legem. Wenn die Jud ohne gesetzliche Grundlage neue Tatbestände der Nichtverschuldenshaftung schafft und eigenmächtig ggfs sogar – nach der hier vertretenen Rechtsansicht – systemwidrig vom Enumerationsprinzip abweicht, geht dies über die gerichtliche Auslegungskompetenz hinaus und ist als unzulässiges Richterrecht zu klassifizieren.
Außerdem würde gg den Grundsatz »singularia non sunt extendenda« verstoßen,[113] der von einem TdL und auch der Rsp durchbrochen wird.[114] Richterliche Rechtsfortbildung ist eben nicht mit positivem Recht vergleichbar und bürgerfern.
Wenn die österr Analogiepraxis auch die Vorlage zu mancher gesetzlichen Regelung gegeben hat, saniert dies einen rechtswidrigen Zugang nicht ex tunc. Wenn Gerichte planwidrige Gesetzeslücken erkennen, werden sie bei der DIY-Bio mit den allgemeinen Prinzipien der Verschuldenshaftung und kraft der freien Beweiswürdigung zu sachgerechten Lösungen finden.
Neue Rechtsfiguren: elektronische und synthetische Personen
Die Rechtsfiguren der natürlichen und juristischen Person sollen einem TdL zufolge um die »elektronische Person« erweitert werden, weil sonst davon auszugehen sei, dass Schäden, die auf »KI« basieren, in das allgemeine Lebensrisiko der Geschädigten/Opfer fielen.[115],[116]
Mit Voranschreiten der BSN und auch der DIY-Bio werden sich SVO/SMO/SVP/SMO/SV-Tiere bald selbst weiterentwickeln, reproduzieren bzw selbst neue Lebensformen schaffen. Sie werden eine eigene Evolutionsgeschichte sui generis initiieren und damit den Künstlichkeits- und Natürlichkeitsbegriff erweitern. Hinzu kommt noch die Hypothese der Borg-Assimilation, die zusammen mit bioidenten BSN-Methoden und DIY-Bio-Verfahren zu erheblichen Beurteilungs- und Nachweisschwierigkeiten führt.
Hier führt die Ausweitung des GTR auf die hobbymäßige Nutzung neuer BSN in ein zivilrechtliches Nirwana. Das Verursacherprinzip führte bei DIY-Bio-Umweltschäden unter der Kostenzuordnungsbetrachtung zu keinem iSd Umweltschutzes stehenden Ergebnis. Zudem würde es weder Präventionswirkung entfalten noch die individuelle Sorgfalt fördern, was gerade den Schutz- und Vorsorgegedanken im Umweltrecht widerstrebt.
Sozial- und allokationstheoretischen Kostenüberlegungen stehen keine ökonomischen Aktivitäten von DIY-Biologinnen entgegen. Anders verhält sich dies beim unternehmerischen Betrieb einer „gentechnischen Anlage“(§ 4 Z 6 GTG) oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit iSd B-UHG.
Das Verursacherprinzip ist im Rahmen der DIY-Bio nur bedingt dienlich, da sich konzeptionelle Probleme ergeben aber auch Schwierigkeiten der Kontrolle und Exekution von Gesetzen zu erwarten sind. Konkrete Umweltschäden werden sich einzelnen DIY-Bio-Verursacherinnen iaR nicht zuordnen lassen. Auch der hier nicht zu behandelnde Anspruch auf Nichtbeeinträchtigung unbeteiligter Dritter wird – mit Ausnahme direkter nachbarlicher Immissionen (§§ 364 ff) – in der Praxis gerichtlich nicht verfolgbar sein.
Im Falle von DIY-Bio-Öko-Schäden käme das „Gemeinlastprinzip“[117]zum Tragen. Eine Kostenwahrheit wird sich im Privatbereich dann nicht realisieren lassen, wenn die ökologischen Restitutions- und Sanierungsmaßnahmen die finanziellen Leistungsgrenzen eines Bürgers übersteigt.[118]
- Vgl Koziol, Bewegliches System und Gefährdungshaftung, in F. Bydlinski/Krejci/Schilcher/V. Steininger (Hrsg), Das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht (1986) 51. ↑
- »post|fakt|isch«: auf Emotionen und nicht auf Tatsachen beruhend; DWDS: „anerkannte Tatsachen, als gesichert geltendes Wissen nicht zur Kenntnis nehmend und sich stattdessen auf subjektive Wahrnehmungen und ungeprüfte Behauptungen stützend bzw. sich auf Stimmungen und Gefühle beziehend“; ↑
- „Erzählt wird eine Verfallsgeschichte, in der die großen Errungenschaften der Aufklärung und Moderne – unter anderem Rationalität, Objektivität, Wissenschaftlichkeit, Faktenbezug, Demokratie – verdrängt werden von Emotionalität, Irrationalität und neuen autoritären politischen Strukturen.“ Schaal G., Fleuß D., Die Wahrheit über Postfaktizität, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 27.10.2017 uVwa Vincent F. H., Vestergaard M., Verlorene Wirklichkeit? An der Schwelle zur postfaktischen Demokratie, in: APuZ 13/2017, 4-10; ↑
- Forschungsdisziplin, die die Erschaffung und Aufrechterhaltung von Unwissen ergründet. ↑
- Beginnend an der Stanford University 2005, Agnotology: The Cultural Production of Ignorance (Workshop). ↑
- Anm: Theorien zur Evolution oder zur Biochemie sind oftmals bloß unzuverlässige apriorische Glaubenssätze, die gerne über empirische und fundierte Fakten und Logik gestellt werden. Die ontogenetische Differenzierung zwischen biologischen Lebewesen, Hybriden und synthetisierten Lebewesen mit KI stellt eine immense Herausforderung an nachfolgende Generationen, wobei ein Vordenken bereits jetzt stattfinden muss. ↑
- EPRS (EU Parliament Research Service), Briefing 2016, New plant-breeding techniques, Applicability of GM rules, Members‘ Research Service, 5 (8). [Übersetzung durch den Verfasser!]. ↑
- Etwa EASAC, SAM, Deutsche Akademie der Wissenschaften Leopoldina, DFG oder »acatech«. ↑
- Siehe zur Kontrafaktizität des Urteils ausführlich »EuGH-Urteil Rs C-528/16: „Der schwarze Mittwoch“« Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, BioLaw Edt., Washington/Vienna/Bucharest seit 2015 (Url: https://biolaw.at). ↑
- So bereits Lützenkirchen A., Hermann M., Posch G. und Schmahl R., Natur, Gärten und Soziale Arbeit: Theorie und Praxis naturgestützter Intervention, Jacobs Verlag 2013, 9. ↑
- 214/ME XX. GP – Ministerialentwurf (gescanntes Original), 41 (66). ↑
- Vgl insgesamt Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A.10. ↑
- DIY-Bio-Haftungsfälle brauchen – wie bereits ausgeführt – nicht über die Gefährdungshaftung kraft Analogie gelöst werden. da erhöhte Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten (aus Ingerenz) im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen führen. ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HPR3, III A/10/ Gefährdungshaftung kraft Analogie, Rz 2. ↑
- Vgl RIS-Justiz RS0058091; Bydlinski F., Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2,1991, 440; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, 1991, 355. Vgl auch OGH 28.03.1973, 5 Ob 50/73, SZ 46/36 = JBl 1974, 199. ↑
- Pro-Argumentationen: OGH zuletzt in JBl 1996, 446, 448; Koziol FS Wilburg, 1975, 173; Will, Quellen erhöhter Gefahr, 1980, 70 ff., 115 ff.; ebenso Strickler, Die Entwicklung der Gefährdungshaftung. Auf dem Weg zur Generalklausel? (1982) 104, 144 ff. u. passim. ↑
- Wenn etwa die ordnungsgemäße Lagerung und Verwahrung von Chemikalien qua Gefahrenerhöhung für die Allgemeinheit zu einer Haftung führen, so gibt es hier eine sondergesetzliche Regelung (§ 5 Ab 1 ChemG 1996), die sogar Privatpersonen einbezieht (Arg: „[…] Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest […]“). Eine analoge Anwendung der sondergesetzlichen Bestimmungen und damit einhergehend die Ausweitung der Gefährdungshaftung auf das allgemeine Zivilrecht wäre somit nicht bloß problematisch, sondern stünde im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Am Enumerationsprinzip festhaltend etwa Kerschner F., Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen6, 49 ff mVwa Canaris in Larenz – Canaris, Schuldrecht Besonderer Teil 13 II/2 (iwF mit SBT abgekürzt), 665 f; vgl auch Brox, Die Lösung nachbarlicher Interessenkollisionen, JA 1984, 188: nur in Ausnahmefällen. ↑
- Vgl Metzing J., Gefährdungshaftung: Einzelgesetze oder Generalklausel?, eine rechtsvergleichende Analyse, BUCERIUS LAW JOURNAL 2014, 80 uVwa RGZ 78, 171, 172; 99, 96, 98 f.; 147, 353, 355; BGHZ 55, 229, 234; 63, 234, 237; BGH, VersR 1958, 194; BGH, NJW 1960, 1345, 1346. So auch in der Schweiz – zwar nicht höchstrichterlich vom Bundesgericht, aber durch den Cour de Justice de Genève, U.-L.v. SNG v. 24.04.1998, La Semaine Judiciaire, 1999, S. 11-14. ↑
- Kötz, Haftung für besondere Gefahr – Generalklausel für die Gefährdungshaftung, AcP 1970/170, 1, 14; derselbe, Gefährdungshaftung, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts II, Nomos 1981, 1779, 1785; Honsell H., Die Reform der Gefährdungshaftung, Zürich 1997; Metzing J., Gefährdungshaftung, 2014, 80. ↑
- Vgl BGH 25.1.1971, BGHZ 55, 229; Keine Analogiefähigkeit in der Schweiz oder in Deutschland, vgl etwa BGHZ 332, 336; 55, 229, 234. ↑
- Vgl Apathy, Schadenersatzreform – Gefährdungshaftung und Unternehmerhaftung, JBl 2007, 205, I A uVwa Apathy/Riedler, Schuldrecht BT2, Rz 14/48; Koziol/Welser, BR12, II, 352; Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1306 Rz 2. ↑
- https://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1983/19834Brueggemeier_S_387.pdf ↑
- Vgl OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93, JBl 1996, 446. ↑
- Ad Gefährdungsprinzip als das Schadenersatzrecht beherrschendes System: Gimpel-Hinteregger Grundfragen der Umwelthaftung, 27 f; Esser, in: DJZ 1953, 129. Ad Haftungskategorien als verkettete Zurechnungsgründe: Koziol in Bydlinski/Krejci/Schilcher/Steininger, Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 51 f; von Bahr, Verkehrspflichten, 144. ↑
- Erg: Keine Analogiefähigkeit in der Schweiz oder in Deutschland, vgl etwa BGHZ 332, 336; 55, 229, 234. ↑
- Vgl etwa European Group on Tort Law (PETL) oder JBl 2008, 365 zu den Reformbemühungen im österr Schadenersatzrecht; siehe dazu insb auch Koziol, Die Vereinheitlichung der Gefährdungshaftung in Europa, FS Michalek, Wien 2005, 217, 218. ↑
- Vgl etwa frankophoner Rechtsraum: responsabilité du fait des choses oder anglosächsischer Rechtsraum: strict liability. ↑
- Vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0037661. ↑
- Anm: Auch idZh muss zw der verschärften Haftung von versicherten, nach Gewinn strebenden und gewerblich tätigen Unternehmen und nicht versicherbaren DIY-Biologen, die ihrem Hobby nachgehen unterschieden werden. ↑
- Anm: Wer die Rechtsauffassung vertritt, dem Rechtsstaatsprinzip werde bereits dadurch Genüge getan, der hat dennoch spezielleren grund- und verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, insb die Freiheitsrechte, zu berücksichtigen. ↑
- Erl: Zumutbare Verkehrssicherungspflicht und erhöhte Sorgfaltspflicht qua Ingerenz. ↑
- Koziol/Apathy/Koch, HPR3, A 10 Rz 10. ↑
- Socialization of risk, vgl dazu etwa Minqi Li, Socialization of Risks without Socialization of Investment: The Minsky Paradox and the Structural Contradiction of Big Government Capitalism, workingpaper series, Nr 205, Political Economy Research Institute (PERI), University of Massachusetts 09/2009 oder Yamaguchi, J., The politics of risk allocation. Why is socialization of risks difficult in a risk society?, working paper, Centre for the Study of Globalisation and Regionalisation Nr172, Coventry: University of Warwick 2005. ↑
- Erg: Etwa Unternehmer ggü Konsumenten. ↑
- OGH 09.12.1993, 2 Ob 51/93, ZVR 1995/56; RIS-Justiz RS0058216. ↑
- OGH 23.05.1990, 2 Ob 48/90, ZVR 1991/53. ↑
- Siehe dazu va Neumayr M., Grundsätzliches und Aktuelles zum EKHG, 81 und 84 mVwa RIS-Justiz RS0058278, RS0058317, RS0058326 in Fn 58; RIS-Justiz RS0058278 (T7], RS0058411 in Fn 59 und OGH 23.09.2004, 2 Ob 182/04k, ZVR 2005/106 (Mesecke); RIS-Justiz RS0058278 (T5] in Fn 60. ↑
- Erg: Nachdem für Elektrizität oder Gas (RHG 1871) verschuldensunabhängige Gefährdungstatbestände geschaffen worden waren, wurden nach und nach weitere Rechtsbereiche abgedeckt. Gefährdungshaftung auf den Bereichen: EKHG, Luftfahrtgesetz, PHG, Atomhaftpflichtgesetz, Rohrleitungsgesetz, Gentechnikgesetz, B-UHG und einige mehr. ↑
- Vgl etwa Koziol, Umfassende Gefährdungshaftung durch Analogie?, in: FS Wilburg, Baltl (Hrsg), Graz 1975, 173 sowie JBl 1995, 2; Fenzl, Erfolgshaftung, in FS Wilburg (1975) 173; Canaris, Die Gefährdungshaftung im Lichte der neueren Rechtsentwicklung, JBl 1995, 2; Koziol/Welser, BR II13. 376 ff. ↑
- En “[…] the application of a provision of the law designated by this Regulation which would have the effect of causing noncompensatory exemplary or punitive damages of an excessive nature to be awarded may, depending on the circumstances of the case and the legal order of the Member State of the court seised, be regarded as being contrary to the public policy (ordre public) of the forum.”Dt „Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel (ordre public) und Eingriffsnormen anwenden können. Insbesondere kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge haben würde, dass ein unangemessener, über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehender Schadenersatz mit abschreckender Wirkung oder Strafschadenersatz zugesprochen werden könnte, je nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts als mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) dieses Staates unvereinbar angesehen werden“. ↑
- Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), ABl L 199/40-49. ↑
- Kocholl, Punitive damages in Österreich: Über Schadensprävention und Privatstrafe im Zivilrecht 43 ff; siehe auch Wagner G., Prävention und Verhaltenssteuerung durch Privatrecht – Anmaßung oder legitime Aufgabe?, in: AcP 2006/206, 453 f (352-476). ↑
- Nulla poena sine lege certa. ↑
- GewO 1994 (Gewerbeordnung 1994) – stF: BGBl 194/1994 idF BGBl I Nr 107/2017. ↑
- Keine Gewerbsmäßigkeit gem § 1 Abs 1 und 2 GewO und keine Ertragserzielungsabsicht nach § 1 Abs 2, 5 und 6 GewO. – DIY-Biologinnen erfüllten somit den unscharf formulierten und auslegungsbedürftigen ewerbebegriff nicht. ↑
- Siehe dazu insb Griss, Gefährdungshaftung, Unternehmerhaftung, Eingriffshaftung, in: Griss/Kathrein/Koziol (Hrsg), Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts (2006) 57 Rz 2; so auch bereits Apathy/Riedler, Schuldrecht BT2, Rz 14/36; Koziol/Welser, BR, II 351. ↑
- Vgl Canaris, C.-W., Gesammelte Schriften, Neuner J., Grigoleit H-Chr. (Hrsg), Walter de Gruyter Verlag, Berlin, Boston 2012, 1073 (3424). ↑
- Ähnliches hätte dann auch bei der analogen Anwendung des § 364a zu gelten. ↑
- Vgl etwa Larenz K., Canaris C-W, SBT 2, § 84 I 2 a. ↑
- Erl: Die UHRL unterscheidet in Anh III zwei Arten von Betreibern. Einerseits werden „beruflichen Tätigkeiten“ explizit genannt und andere Personen, die den „sonstigen beruflichen Tätigkeiten“nachgehen. Die unterschiedlichen Haftungsnormen weisen der ersten Gattung einer verschuldensunabhängige und der zweiten eine verschuldensabhängige Haftung zu. Wenn also bereits die in Anh III zur UHRL nicht genannten „beruflichen Tätigkeiten“nicht von der Gefährdungshaftung erfasst werden, dann – argumentum a maiore ad minus – erst recht keine DIY-Biologen, die im privaten Hobbybereich tätig werden. ↑
- DIY-Bio als Wegbereiter für eine nachhaltig ökologische Landwirtschaft und für eine Generationengerechtigkeit. ↑
- Anm: Der galoppierende Fortschritt der DIY-Bio-Forschung durch das Engagement privater DIY-Biologen ist – trotz aller Gefahren – auch im öffentlichen Interesse gelegen. ↑
- OGH 04.07.2018, 7 Ob 120/18z [Rz 2.1]. ↑
- RIS-Justiz RS0022778 [T5]. ↑
- RIS-Justiz RS0023719, insb OGH 18.06.2015, 1 Ob 97/15v, zuletzt OGH 24.05.2018, 7 Ob 78/18y, Zak 2018/489 S 257 – Zak 2018,257 = ZfG 2018,125 = EvBl‑LS 2018/177. ↑
- RIS-Justiz RS0023487, OGH 07.03.1978, 4 Ob 505/78 „Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind“. ↑
- RIS-Justiz RS0023487; insb OGH 27.11.1980, 7 Ob 729/80, „Es darf nicht eine in Wahrheit vom Verschulden losgelöste Haftung angestrebt werden. (T2)“. ↑
- OGH 18.12.1973, 3 Ob 167/73 [T1]. ↑
- RIS-Justiz RS0022778. ↑
- RIS-Justiz RS0030372. ↑
- Vgl ZVR 1984/321. ↑
- OGH 06.12.1988, 2 Ob 132/88. ↑
- OGH 10.12.1987, 7 Ob 55/87. ↑
- RIS-Justiz RS0026221 „Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt unterstellen schon die §§ 1297 und 1299 ABGB“. ↑
- OGH 16.12.1992, 2 Ob 56/92. ↑
- RIS-Justiz RS0110748, zuletzt OGH 22.03.2018, 4 Ob 208/17t. ↑
- etwa OGH 22.04.2014, 7 Ob 46/14m, RdW 2014/511 S 462 – RdW 2014,462 = EvBl 2014/134 S 923 – EvBl 2014,923 = ecolex 2014/275 S 695 – ecolex 2014,695 = ZVR 2015/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2015,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Herda, ecolex 2015,631 (Rechtsprechungsübersicht) = SZ 2014/38. ↑
- RIS-Justiz RS0027048. ↑
- VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg 19086 „Deliktsfähigkeit wird nach zivilrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich mit dem 14. Lebensjahr erreicht“. ↑
- Anm: Die deliktische Haftung von Mj ist ein sensibler Rechtsbereich, der gesondert aufzuarbeiten wäre. ↑
- Luhmann N., Die Religion der Gesellschaft. Suhrkamp, Frankfurt 2002, 19. ↑
- Vgl ebda, wenn auch im Kontext der Sozial- und Kommunikationswissenschaft. ↑
- Von Glasersfeld E., Objektivität, in: Leon R. Tsvasman (Hrsg), Das große Lexikon Medien und Kommunikation. Kompendium interdisziplinärer Konzepte. Würzburg 2006. ↑
- Habermas J., Erkenntnis und Interesse, in: Jürgen Habermas, Technik und Wissenschaft als „Ideologie“ 4. Auflage. Ausgabe 287, Suhrkamp, Frankfurt 1970, 150 f. ↑
- Horster D., Habermas. Eine Einführung, in: Einführung in die Philosophie, Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2012, 19 (112). ↑
- Vgl dazu Reiter GG, SynBio und DIY-Bio, (Url: https://biolaw.at/jus/§-364/ und https://biolaw.at/biolaw/diy-bio-produkthaftungsrecht/). ↑
- Die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ist im Rahmen eines Mitverschuldens iSd § 1304 mitzudenken, sollte nach stRsp aber nicht überstrapaziert werden. RIS-Justiz RS0032045 „Die Sorgfalt, wie sie in eigenen Dingen angewendet werden soll“; (diligentia quam in suis rebus adhibere solet). Die Risikoverantwortlichkeit ist zw der Verschuldenshaftung und Gefahrtragung angesiedelt und RIS-Justiz RS0026221 „Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft den zur Sorgfalt Verpflichteten.“. ↑
- Vgl Zellweger-Gutknecht C., Die Gewähr: Risikoverantwortlichkeit: als Anspruchsgrund zwischen Verschuldenshaftung und Gefahrtragung (Abhandlungen zum schweizerischen Recht ASR) Stämpfli Verlag, Bern 2007. ↑
- OGH 23.03.1976, 5 Ob 536/76 „Wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder sonst besondere Fähigkeiten erfordert, der haftet nicht deswegen, weil er bei der Ausführung etwas versehen, sondern weil er das Geschäft übernommen hat. […] Derjenige, der sich, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse – zu besitzen, handelt schuldhaft“. ↑
- RIS-Justiz RS0088922 „Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit (§ 7 Abs 2 StGB)“. ↑
- RIS-Justiz RS0023175, insb OGH 15.02.2011, 4 Ob 192/10d. ↑
- RIS-Justiz RS0022939; RS0022656. ↑
- RIS-Justiz RS0088866. ↑
- OGH 10.07.1991, 13 Os 25/91 [T1]. ↑
- OGH 14.06.1984, 12 Os 88/84 [T1]. ↑
- OGH 23.03.1976, 5 Ob 536/76. ↑
- Siehe dazu Kerschner F., Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen, 6., überarbeitete Auflage, facultas-Verlag, Wien 2014: „Rechtsfortbildung ist grundsätzlich allein die Aufgabe des Gesetzgebers.“, 49 (423); OGH 19.01.1999. 1 Ob 306/98a, ÖJZ-LSK 1999/125 = MuR 1999,73 = JBl 2000,179 (Kalb) = SZ 72/5 = JBl 2000, 179 (Kalb): „Das könnte ein Anstoß für den Gesetzgeber sein, Überlegungen zur Beseitigung einer Rechtsschutzlücke, die sich einer Schließung durch die Rechtsprechung entzieht, anzustellen“. ↑
- Kap III.F »Rechtsfortbildung«, DIII ff. ↑
- VfGH 26.11.1987, V81/87, VfSlg 11.520/1987: § 1 Abs 1 StGB, Art 18 Abs 1 B-VG und Art 7 EMRK. ↑
- „Ausdrückliche gesetzliche“ Basis nach § 5 Abs 1 StPO oder § 57 Abs 5 FinStrG. ↑
- VfGH 10.03.2015, G203/2014 sowie G256/2014, G262/2014, G1/2015, G8/2015 und G27/2015, VfSlg 19.960/2015. ↑
- Vgl Bott I., Krell P., Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ im Lichte verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, in: ZJS-Online uVwa Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, Besonderer Teil, Bd. 1, 2. Aufl 1902, 20; vgl. ferner Maiwald in Schroeder/Zipf (Hrsg), FS für Reinhard Maurach zum 90. Geburtstag, 1972, 9. ↑
- http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_6_393.pdf ↑
- Vgl BVerfGE 88, 203 (258); 96, 11 (25); Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier Fn 4, Vor § 13 Rn 5. ↑
- Vgl OGH 22.12.2016, 6 Ob 229/16v; siehe dazu auch Weiß W., Ersatz von Wiederbesatzkosten bei rechtswidrigem Abschuss von Wildtieren, in: RdU 2017/02, 83. ↑
- Vorrang der Naturalrestitution nach § 1323 ABGB. Sanierung verursachter Kontaminationen. ↑
- Der Bürger soll wissen, welche seiner Verhaltensweisen verpönt und somit strafrechtlich pönalisiert sind, denn schließlich kann ihm als Rechtsfolge (Sanktion) für sein Fehlverhalten sogar die Freiheit entzogen, also seine Lebensqualität auf bestimmte Zeit qualitativ eingeschränkt werden. ↑
- RIS-Justiz RS0092360. ↑
- Das intellektuelle Durchschnittsniveau beleibt jedoch weitgehend unbeachtet, vielmehr wird auf die durchschnittliche Rechtstreue abgestellt. ↑
- Die Erfüllungskriterien des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz), aber auch die Schuldkriterien, einer Strafrechtsnorm sind längst durch neurowissenschaftliche Forschungsergebnisse nicht mehr in der gelehrten und praktizierten Form haltbar, dazu muss man erst gar nicht auf die Grundproblematik der Willensfreiheit, wie etwa nach Nozick, Philosophical Explanations, Cambridge 1981, 293, verweisen oder auf die unterschiedlichsten Formen von und Ansichten zu Determinismen eingehen. ↑
- Analogiam in bonam partem. VfGH 29.11.2012, G23/12, VfSlg 19.703 „zugunsten des Angeklagten“ in Rn I. 4.2.1.2 mVwa EGMR, (Kokkinakis), Serie A Nr 260 [ÖJZ 1994, 59], Z52; SW, Serie A Nr 335-B [ÖJZ 1996, 356], Z35; Cantoni, RJD 1996-V, 1613 [ÖJZ 1997, 579], Z29). ↑
- Kap III.B Subsumtionsanalogien und falsche Syllogismen«, CDXCVIII ff. ↑
- Quintus Horatius Flaccus, Des Q. Horatius Flaccus Satiren, Übersetzung und Erklärung von Heindorf, L. F., Döderlein D. F. (Hrsg), Friedrich Ludwig Herbig Verlag, Leipzig 1859, 286 (479). ↑
- Nietzsche F., Genealogie der Moral, Verlag von C. G. Naumann, Leipzig 1887, 418. ↑
- Ebda. ↑
- Ebda. ↑
- Von Goethe J. W., Xenien 1796, Schmidt W., Suphan B. (Hrsg), Böhlau Verlag, Weimar 1893, 2. Buch. ↑
- Ebda. ↑
- Wortinterpretation bzw grammatische Interpretation, systematische Interpretation und historische (subjektive) Interpretation. ↑
- Objektiv-teleologische Interpretation. ↑
- Nach den demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien hat der Gesetzgeber* Codizes vorzugeben und die Jud für deren Einhaltung zu sorgen und nicht die Rsp eine ergänzende Rechtsbildung zu betreiben. ↑
- Leitner Th., Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht, Leitner, 1. Die Lückenhaftigkeit der Gesetze, LexisNexis ARD ORAC, Wien 2013, 58 (272). ↑
- Kritisch ablehnend bereits Bydlinski, Juristische Methodenlehre2, 1991. 79 und 81. ↑
- Vgl va OGH 11.10.1995, 3 Ob 508/93, JBl 1996, 446 (Sandstrahlentscheidung); Koziol, in FS Wilburg, 1975, 173. ↑
- Vgl etwa Schnor P., Wer haftet, wenn künstliche Intelligenz Mist baut?, in: Welt, vom 11.09.2018. ↑
- https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article181494476/Wer-haftet-wenn-eine-kuenstliche-Intelligenz-Mist-baut.html ↑
- Gegensatz Vgl Kerschner F., Die neue Umwelthaftung — Rechtliche und ökonomische Folgen, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Kerschner/Funk/Priewasser (Hrsg), Manz, Wien 2010, 5 Fn 16 mVwa Tichy, Ökosteuern und ihre wirtschaftspolitische Funktion, FJ 1991, 128; weiters Köhler, Der „Stand der Technik“ in der Umwelthaftung, RdU-U&T 2008/17, 50 (53); Moritz, Europarechtliche Vorgaben für die Erhebung ökologisch motivierter Abgaben, RdU 1998, 58; Niedertscheider, Verursacherprinzip und Gemeinlastprinzip – Grundsätze eines modernen Umweltrechtes (Diplomarbeit, Universität Innsbruck 1990); Hubacek/Bauer, Der Einsatz ökonomischer Anreizmaßnahmen bei der Errichtung des Nationalparks Neusiedler See – Seewinkel (1997) 30. ↑
- Auch das Straf-, Neben- und Verwaltungsstrafrecht könnte dem nur bedingt entgegenwirken. ↑