Contents
- 1 DIY-Bio: Auszug relevanter Gesetze
DIY-Bio: Auszug relevanter Gesetze
Verfassungs- und Grundrechtsbezüge
Art 5 StGG (Erwerbsfreiheit)
Art 6 StGG (Eigentumsrecht)
Art 17 StGG (Forschungsfreiheit; Wissenschaftsfreiheit)
Art 17a StGG (Kunstfreiheit und Freiheit der Lehre)
BVG-Staatsziele
Detailbesprechung
Kap XI. »DIY-Bio: Schutzlücken im Gentechnikrecht«, S. 645 ff;
Kap XIII. »DIY-Bio: Produktbezogenes Haftungsrecht (PHR)«, S. 918 ff.
Exemplarische Besprechung
Kap XIII. C. »Arzneimittelgesetz (AMG)«, S. 992 ff
Kap XIV. »SynBio und NanoTech«, S. 1000 ff
AEV Gentechnik
Themenkomplex 213: GVO-Risiko [S. XXXIII:77].
Die AEV Gentechnik dient der Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit GVO iSd § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Z 3 und Z 4 GTG. Damit ist es ein ökologisches Schutzgesetz und technisches Sicherheitsgesetz zugleich.
Exemplarisch soll hier ein Vergleich von DIY-Bio-Arbeiten in DIY-Bio-Garagenlaboren zu GT-Arbeitsverfahren in Laboratorien gezogen werden, die auch in konventionellen Forschungseinrichtungen zum Einsatz gelangen.
Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Frachten an (an)organischen BSN-Stoffen zu jenen gentechnischer Labor- und/oder Produktionsanlagen stehen?
Die Vielfalt der BSN-Anwendungsgebiete führt auch zu einer Fülle an SVO-Schadstoffen im Abwasser. Bei der Produktion und Aufzucht von SVO können Donor-DNA isoliert werden oder Donor- und Empfängerorganismen in die Abwässer gelangen, aber auch sonstige hochkonzentrierte organischen Stoffen anfallen und das Abwasser kontaminieren.
Selbst im Zuge der DIY-Bio-Forschungstätigkeit können Abwässer mit SVO-Abwässer belastet werden.
Daneben sind die „sonstigen Abwässer“ mit jenen aus „sonstigen Laboratorien“ zu vergleichen.
Sofern Abwasser aus Arbeiten mit GVO jenen mit SVO gleichzusetzen sind, kommen die Bestimmungen des GTR zu Anwendung.[1]
Bei § 1 Abs 2 iVm Anhang A der AEV Gentechnik handelt es sich um öffentlich bewilligte Emissionsbescheide über Abwassereinleitungen in „ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation“ gem Abs 3. Damit ist die DIY-Bio in DIY-Bio-Garagenlaboratorien als geschlossene Systeme iSv § 1 Abs 1 Z 4 AEV Gentechnik iVm § 4 Z 7 GTG, materiellrechtlich erfasst. Auf eine formelle behördl Bewilligung werden DIY-Biologinnen* idR nicht einholen.
Zu beachten ist, dass die DIY-Bio, sofern sie der kleinen GT zugerechnet wird, gem § 1 Abs 1 Z 5 und Z 6 AEV Gentechnik nach §§ 5 f GTG zu bewerten sind. E. Coli-Laborstämme und bei SDN-1-Verfahren sind der Sicherheitsstufe 1 zugeordnet, womit sie entsprechend der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 AEV Gentechnik nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 AEV Gentechnik fallen, weil Arbeiten mit GVO gem § 2 Abs 2 GTG der Sicherheitsstufe 1 zugerechnet werden, sofern keine Inaktivierung gem § 10 Abs 1 und 2 GTG notwendig wird.
Eine behördl Bewilligung nach dem AEV Gentechnik auf Basis der §§ 33b Abs 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs 1 WRG 1959,[2] wäre erst gar nicht einzuholen.[3]
Werden in DIY-Bio-Garagenlaboren Arbeiten mit GVO entsprechend § 4 Z 4 GTG durchgeführt, ist auch der „Stand der Technik“ iSd § 1 Abs 5 der AEV Laboratorien und § 4 Abs 2 Z 4.3 AAEV[4] (Abwasser aus Laboratorien) maßgebend.
Vorgaben können demnach mit dem GTG überlappen, wobei die entsprechenden Vorgaben des § 10 Abs 4 GTG insb aber des Anhang I A der Systemverordnung 2002[5] (Art 4 Abs 5 SystemRL) die näheren Kautelen für die notwendige Inaktivierung bzw Sterilisierung GVO-belastetem Abwasser präzisieren.[6] Die Sonderbestimmungen zu Nullemission von GVO und deren Stoffwechselprodukte führen.
Die organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen des Anhang II der Systemverordnung 2002 sind in puncto Inaktivierung bzw Sterilisierung mit den Erfordernissen neuer BSN-Verfahren nicht durchgehend kompatibel, womit auch hier Schutzlücken zu schließen sind.
Die in Anlage A zur AEV Gentechnik angeführten Emissionsbegrenzungen iSd § 1 lassen sich auch auf die DIY-Bio analog anwenden, weil die Stoffbegrenzungen nicht GVO-bezogen, sondern auf das Wasserrecht ausgerichtet sind. Es liegt eine Allgemeingültigkeit der Parameter vor, die als Maßstab für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat und auch wie bei allen Herkunftsbereichen des AEV Gentechnik die Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik festgelegt.
Das AEV Gentechnik trifft auf folgende DIY-Bio-Tätigkeiten in geschlossenen Systemen zu:
- Wissenschaftliche Forschungsarbeiten mit GVO,
- Experimente;
- Analysen;
- Vor- bis Nachbereitungen;
- Mess- und Anwendungstechniken;
- Auswertungs- oder Kontrollarbeiten;
- Produktion, Vervielfältigen, Gebrauch oder Verarbeitung von GVO;
- GVO-Stoffen außerhalb von GVO-Laboratorien:
- Arbeiten mit GVO an Pflanzen oder mit GVP selbst in Gewächs-, Glas- oder Treibhäusern udgl:
- Arbeiten mit GVO an Tieren oder mit GVT selbst in Tierhaltungs- Tierzucht anlagen udgl.[7]
Werden im Zuge der DIY-Bio keine Arbeiten mit GVO iSd GTR (§ 2 Abs 2 GTG) durchgeführt, dann finden Regelungen zu sonstigen Abwässern aus Laboratorien oder häuslichem Abwasser Anwendung.
Eine Abwassertoxizität kann aus einer Vielzahl von DIY-Bio-Inhaltsstoffen herrühren, weshalb vergleichbare Stoffe, die im Rahmen von BSN-Arbeiten ins Abwasser gelangen. Wenn die SVO selbst oder auch die durch sie evozierten Toxine und Stoffwechselprodukte vergleichbar mit jenen aus GVO-Arbeiten sind so besteht dbzgl eine Schutzlücke, sofern nicht die Bestimmungen im Umgang mit gefährlicher Stoffen hins der Abfall- und Abwasserentsorgung aus der Laborchemie anwendbar sind.
AEV Laboratorien
AEV Laboratorien[8]
Grundlage §§ 33b Abs 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs 1 WRG 1959
Die AEV-Laboratorien handelt es sich um eine Bewilligung für die Einleitung von Laborabwässern in Fließgewässer oder in die öffentliche Kanalisation, wobei § 1 Abs 1 die tatbestandlichen Laboratorien explizit aufzählt. § 1 Abs 2 Z 7 schließt gentechnische Prozesse explizit aus. Sofern DIY-Bio-Laboratorien die ges festgelegten Emissionswerte (Anlage A zur AAEV und Anlage A zur AEV Laboratorien) erreichen sollten, müssten auch DIY-Biologe* eine wasserrechtliche Bewilligung einholen.
Das Ausschütten von DIY-Bio-Laborabwasser in den eigenen Garten, das ein Versickern ins Grundwasser zur Folge hat, ist demnach nicht von der AEV Laboratorien erfasst.
VbA – Verordnung für biologische Arbeitsstoffe
Themenkomplex 214: Biologische Arbeitsstoffe [S. XXXIII:77].
Biologische Arbeitsstoffe sind in § 40 Abs 4 iVm § 2 Abs 6 ASchG legaldefiniert und in § 1 Abs 1 und 2 VbA nochmals konkretisiert. § 1 Abs 3 Z 1 und Z 2 VbA normiert die deren beabsichtigte Verwendung[9] und Abs 4 die unbeabsichtigte[10].
Es handelt sich demnach entweder um MO[11] einschließlich GVO oder um gewisse Zellkulturen, insb um artifizielle Züchtungen und In-vitro-Vermehrungen.
Ferner sind Parasiten[12] und sog unkonventionelle Agenzien[13] unter die Begriffsdefinition zu subsumieren.
Die VbA verweist auf das ASchG, woraus ersichtlich ist, dass die VbA aus dem Jahre 1998 auf industrielle bzw gewerbliche Arbeitsverfahren mit „biologischen Arbeitsstoffen“ ausgelegt und die Möglichkeit des gefährdenden privaten Einsatzes durch DIY-Biologen* gedanklich nicht einbezogen ist. Eine historische Auslegung ist demnach nicht mgl, selbst das Telos scheint fraglich.
Dies ändert jedoch an weder an der Definition von biologischen Arbeitsstoffen noch an deren Interpretation etwas, sondern determiniert lediglich den Geltungsbereich der VbA selbst. §[14],[15]
Gemeint sind va biologische Substanzen bestimmter Gefahrenklassen,[16] die gesundheitsgefährdend sind, also Infektionen hervorrufen bzw ob ihrer toxischen Wirkungen Reizsymptome (Allergien) und/oder Sensibilisierungen auslösen können. Der CLP-VO[17] zufolge soll das GHS[18] ein „hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt“[19] sichergestellt werden. Gem ErwG 11 zur CLP-VO sollen alle Stoffe und Gemische, die in der Gemeinschaft ausgeliefert werden, einbezogen sein, wobei spezifischere unionsrechtliche Vorschriften bei Einstufung und Kennzeichnung der CLP-VO derogieren. Überdies obliegt die Einstufung des Gefährdungspotenzials von Stoffen und Gemischen in der Hauptsache dem Unternehmer*[20] und den nachgeschalteten Anwenderinnen*,§[21] ungeachtet der Anforderungen der EG-VO Nr 1907/2006.[22] Daneben bestehet eine Vielzahl an versprengten EU-VO, EU-RL und nationalen Gesetzen und Verordnungen, die zu beachten sind, was gerade DIY-Biologen*, die idR juristische Laien* sind, eine korrekte Gefahrenklassenzuordnung erheblich erschwert.[23] Sie können die nötigen Informationen in umfangreichen und laufend aktualisierten Datenbanken abrufen.[24]
Produkts- und Lebensmittelsicherheit
Produktsicherheit
Themenkomplex 215: Produktsicherheit [S. XXXIII:77].
Kap XIII. A. »Produktsicherheitsgesetz (PSG 2004)«, S. 995 ff.
Das PSG 2004 ist präventiv ausgelegt und soll die Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Menschen durch unsichere Produkte abschwächen. Es ist ein Schutzgesetz und bildet keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, wie etwa das PHG.[25]
Lebensmittelsicherheit
EU
VO 258/97/EG[26]
VO 1852/2001/EG[27]
VO 178/2002/EG[28]
VO 1829/2003/EG[29]
VO 1332/2008/EG[30]
VO 1333/2008/EG[31]
VO 1334/2008/EG[32]
RL 2009/32/EG[33]
VO 2015/2283/EG
Ö
LMSVG – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kompetenzgrundlage
Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG (Gewerbe und Industrie: nhL auch Produktsicherheit)
Bereits ErwG 1 VO (EG) Novel Food besagt, der „freie Verkehr mit unbedenklichen und gesunden Lebensmitteln“ müsse innerhalb des EU-Binnenmarkts frei sein, bedürfe ergo keiner behördl Genehmigung. Hervorgehoben wird zugleich der eigentliche Zweck der EU, nämlich die „Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen“.
Hat man als Rechtswissenschafter* eine Umweltrichtlinie gelesen, kennt man den Aufbau aller. Jeder Gesetzestext ist durch denselben Satzbau gekennzeichnet. Im ersten Satzteil wird das hohe Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen angepriesen, dann auch der Schutz und Erhalt der Umwelt, soweit sie dem Menschen dienlich sein/bleiben soll. Im zweiten Satzteil stellt der Unionsgesetzgeber* dann immer alle hehren Ziele unter das ökonomische Binnenmarktprinzip und macht alles vom „reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes“ abhängig. Für die Interpretation von Normen und Begriffen bedeutet dies eine Phalanx gegen die man nicht ankommt.
Der Gesetzgeber* lässt scheinbar freie Hand bei der Verfolgung der ökologischen Ziele. Es ist so als sagte er, renne wohin du willst, aber halte dich rechts!
Da die DIY-Bio im Hobbybereich stattfindet, stellt sich die Frage nach der Einschlägigkeit des Lebensmittelrechts. Gerade für den Bereich der BSN-Produkte und somit auch der DIY-Bio-Produkte sind nach ErwG 4 zur Novel Food-VO auch VO 258/97/EG, VO 1852/2001/EG relevant.
Nach ErwG 5 zur Novel Food-VO werden jedoch alle gv-Lebensmittel wieder herausgenommen, sofern sie unionsrechtlich gesondert geregelt sind.[34] Somit bleiben nur jene BSN-Produkte und DIY-Bio-Produkte übrig, die, wie eingehend besprochen, nicht ins GTR fallen.
Sofern völlig neuartige Lebensmittel iwS involviert sind, widerspräche die Grundregel so ziemlich allen Rechtsprinzipien, weshalb es für alles, was neu auf dem europäischen Menüplan auftaucht auch sicher und verträglich sein muss.
Die Grundfrage der vorliegenden Untersuchung bleibt dieselbe.
Was ist sicher und verträglich? Ein natürlicher Organismus oder dessen Narrativ?
Der interpretative Ansatz ist wieder einmal ein empirischer. Diesen kann man, wie schon bei der Einschätzung der seit langem als sicher geltenden chemischen und radioaktiven Verfahren Mutagenese, mitunter auch durch einen altrömischen Münzwurf ersetzen.
Immerhin werden neue biotechnol Begriffe iZm der Lebensmittelsicherheit durch die VO 178/2002/EG periodisch erneuert. Seit man sich Art 1 Abs 1 näher an, so stellt man wiederum das ökonomische Prinzip fest. Der Unionsgesetzgeber* hebt das „[…] Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen […]“, stellt diese den „[…] Verbraucherinteressen […]“ unter, die ja Teil des Produktrechts und somit rein ökonomisch zu bewerten und lässt dann die Katze aus dem Sack. Worauf es letztlich ankommen soll ist die besondere „Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots, einschließlich traditioneller Erzeugnisse, wobei ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet“ werden soll.
Art 1 Abs 2 VO 178/2002/EG wird dann noch wirtschaftsspezifische, womit eine Fehlinterpretation recht unwahrscheinlich wird, da sich Abs 2 auf Abs 1 wörtlich und systematisch bezieht.
„In ihr werden einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissenschaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Strukturen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfindung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt.“
Während die Normen der Novel Food-VO in Tinte getaucht sind, müssen die einzelnen Begriffe neu ausgelegt werden. Die Übernahme der durch LuRsp ausgelegten Definitionen und Termini führt zum Einfrieren des Rechts.
Die BioTech spielt in der Lebensmittelverarbeitung seit 10.000 Jahren eine Rolle. Der Mensch hat erst seit Anfang des 19. Jhdts langsam den biologischen Hintergrund der Eigenschaften von Mikroorganismen im Detail begriffen. Bis dahin hat er bei der Herstellung und Haltbarmachung von Lebensmitteln ins Blaue hinein experimentiert und keine Risiken gescheut.
Die Charakterisierung aktiver Enzyme in MO als Auslöser von Gärungsprozessen hat schon zur bewussten Nutzung von biologischen Vorgängen und biotechnologischen Verfahren geführt.
Seit den 1940er Jahren werden GT-Analysen genutzt und immer mehr MO entdeckt und deren Stoffwechselwege beschrieben. Damit einhergehend und darauf aufbauen hat sich die Biotechnologie als eigenständige Wissenschaft entwickelt und auch Verfahrenstechniken entwickelt. Die Wirkungsweise von Penicillin ist früh (1874 und 1927) entdeckt worden ist, so hat deren systematische Untersuchung erst 1938 stattgefunden und erst 1943 ist es gelungen, durch submerse Fermentation Penicillin in der Massenproduktion herzustellen.
Die molekularbiologische Forschung hat in den 1970er Jahren zu bewussten Experimenten mit DNA-Neukombinationen geführt. Das anfangs noch wilde GE hat seinen Anfang genommen und die letzte Etappe der neuen BioTech eingeleitet. Präzise Veränderungsverfahren, die mit kleinsten biologischen Bausteinen operieren, die nichts mehr mit der klassischen GT zu tun haben, sind Zeichen einer neuen Ära, die auch neue Lebensmittel hervorbringt.
In der SynBio und NanoTech nutzt man heute feinste Mikroelektronik und ohne elektronische Datenverarbeitung läuft nichts mehr. Im Gegenteil, viele Neucodierungen des Lebens laufen erst einmal in digitalen Simulationsprozessen ab.[35]
Die Interpretation im Umweltrecht läuft auf einen Krieg auf zwei Fronten hinaus. Zum einen sind ökologiefeindliche ökonomische Interessen abzuwehren und zum anderen ist die Risikofrage angesichts der hier kurz skizzierten Historie bzw Lebensmittelgeschichte zu relativieren.
Neuartige Lebensmittel und deren Ingredienzien bilden solange eine Ausnahme bis ausreichende und aussagekräftige Risikoanalysen vorgenommen worden sind. Auf die in der Lehre großteils erwähnte Erfahrungsbasis in puncto Sicherheit und Verträglichkeit, kann es bereits sinngemäß nicht ankommen, außer man experimentiert mit Menschen, was wohl mit der EMRK bzw der GRC konfligieren würde. Man kann nur auf vergleichbare Erfahrungswerte abstellen, die es bei neuartigen Lebensmitteln gerade nicht gibt. Um Eingang in die in ErwG 22 zur Novel Food-VO erwähnte „Unionsliste“ zu erlangen sind iSd ErwG 34 „Sicherheitsrisiken“ zu „definieren“. Die EU-Lebensmittelbehörde hat bei der Bewertung neuer Lebensmittel va darauf zu achten, ob bei der Einarbeitung von Nanopartikeln auch die „modernsten Methoden“ angewandt werden.[36]
IZm der Lebensmittelsicherheit ergeben sich für SV-Produkte folgende Haftungsfelder:
- Toxische Schäden auf den Verbraucher*, insb durch transgene Proteine sowie
- gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Nährwertveränderungen im SV-Lebensmitteln bzw SV-Futtermitteln.
Führt ein DIY-Bio-Verfahren bzw BSN-Verfahren zu einem veränderten Stoffwechsel in Pflanzen ohne ins GTR zu fallen, stellt sich dennoch die Frage nach der Lebensmittelsicherheit. Mit BSN-Verfahren lassen sich Biosysteme wesentlich tiefgreifender umbauen als dies mit der GT möglich ist. Wenn dabei neue Lebensformen am Reißbrett entstehen, die mit existenten Lebensformen nur noch peripher etwas zu tun haben, so ist klar, dass sog xenobiologische Organismen auch ein neu zu untersuchendes Risikopotenzial bedeuten. Die Auswirkungen völlig neuer genetischer Systeme auf natürliche Organismen sind unter dem Aspekt der Vorsicht und der Vorsorge zu bewerten. Das Fehlen einer Vergleichsbasis erschwert die Gefahrenprognose erheblich.
Sobald diese BSN-Organismen für den menschlichen Verzehr gewerblich zugelassen werden sollen (§ 1 Abs 1 LMSVG), sind die „Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz“ iSd Verbraucher- und Gesundheitsschutzes gem § 2 Abs 1 LMSVG zu beachten.
Die DIY-Bio fällt hingegen unter § 1 Abs 2 LMSVG, sofern BSN-Produkte für den „häuslichen privaten Verbrauch“ gedacht sind. Das LMSVG ist ein Verbraucherschutzgesetz, das keinen Allgemeinschutz bietet.
Ob die aktuelle Gesetzeslage ausreichende Sicherheitsmaßnahmen bieten oder ob es neue Risikoanalyseverfahren und ein spezielles BSN-Risikomanagement braucht, muss, wie ausführlich besprochen, noch geklärt werden.
Das bestehende Umweltrecht ist für die Sicherheit von »Mensch und Natur« mit Sicherheit nicht ausreichend.
Die Forderung nach einer BSN-VO (EG) mit einem dynamischen BSN-Online-Register muss auf europäischer Ebene behandelt werden und mit nationalen wie internationalen inter- und multi- und transdisziplinären Beiträgen aller Akteure* und Stakeholder* bürgernah, unvoreingenommen und transparent erörtert werden.
Bei der Bewertung der BSN ist zu berücksichtigen, dass sie auch ein Mehr an Sicherheit mit sich bringen kann. Sind etwa BioBricks und Sequenzen aus einer Datenbank im Detail bekannt und weiß man, dass BSN zu wesentlich weniger unvorhergesehenen Off-Target-Effekten führen werden, als dies bei zufälligen Veränderung der Fall ist, so hat die positiv in die Risikobewertung einzufließen.
Können die xenobiologischen Systeme weder durch Kreuzung noch durch Viren oder andere Vektoren auf natürliche Organismen übertragen werden, liegt eine sog Gencode-Firewall, die auch eine Schranke im Lebens- und Futtermittelbereich darstellt.
Produktsicherheitsgesetze iwS sind an die den einzelnen BSN-Verfahren und BSN-Produkte immanenten Risiken im Einzelfall anzupassen.
Selbst in der EU ist das synbiologische produzierte Resveratrol bereits als Nahrungsergänzungsmittel am Markt erhältlich. Die in va in Rebfrüchten enthaltene Substanz soll positiv auf den Alterungsprozess wirken. Sie ist somit als als neuartiges Lebensmittel zugelassen.
Die Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität (Food Fraud) soll iSd VO 2017/625/EG auf eine risikobasiert Kontrolle bauen, die ua auch auf „betrügerische oder irreführende Praktiken“ (ErwG 32) fokussiert. Wie „Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette“ das Phänomen bioidenter BSN-Produkte in den Griff bekommen will, wird sich weisen.[37]
Chemikalienrecht
Das Chemikalienrecht spielt bei der DIY-Bio va im Rahmen des Produktrechts eine Rolle. DIY-Biologen* verwenden uaa Materialien und Stoffe, auf die sie keinen Zugriff haben dürften. Nachfolgend soll ein Auszug aus den dbzgl gesetzlichen Bestimmungen die Vielfalt an Schutz- und Sicherheitsgesetzen demonstrieren.
Chemikaliengesetze samt Verordnungen und Bekanntmachungen
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
Chemikalienverordnung 1999
Bekanntmachung zur Chemikalienverordnung zum innerstaatlichen Inkrafttreten der Richtlinie 2000/32/EG und 2000/33/EG
Bekanntmachung zur Chemikalienverordnung zum innerstaatlichen Inkrafttreten der Richtlinie 2001/59/EG
Bekanntmachung zur Chemikalienverordnung zum innerstaatlichen Inkrafttreten der Richtlinie 2004/73/EG
Verbote und Beschränkungen
Verbot teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Verbot von Halonen
Formaldehydverordnung
Lösungsmittelverordnung 2005
Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphtalinen und Biphenylmethanen
Verbote und Beschränkungen bestimmter Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Verbote und Beschränkungen von teil- und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie Schwefelhexafluorid (HFKW, FKW und SF6)
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Giftrecht
Giftverordnung 2000
Selbstbedienungsverordnung
Giftinformations-Verordnung 1999
Begasungssicherheitsverordnung
sonstige Verordnungen
Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung
Phosphatbestimmungsverordnung
Die CLP-V[38] der EU – basierend auf dem GHS[39] „regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen neu und „soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen“.[40]
Bei der DIY-Bio ist va die Bewertung nachfolgender Gefahrenklassen gem § 4 Abs 1 ChemG 1996 zu berücksichtigen und zwar jew als Ausgangsstoff und Endprodukt:[41]
- 21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität
- 22. Gefahrenklasse: Karzinogenität
- 23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität
- 24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
- 25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
- 27. Gefahrenklasse: Gewässergefährdend
Die gefährlichen Eigenschaften sind, sofern in § 3 Abs 1 ChemG 1996 nicht anders bestimmt, gem der RL 67/548/EWG zu taxieren. Die DIY-Bio kann Definitionen, wie
- „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“) [Z 8],
- „sensibilisierend“ [Z 11],
- „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“) [Z 13],
- „erbgutverändernd“ [Z 14] oder
- „umweltgefährlich“ [Z 15]
tangieren. Eine Gefährlichkeit der Erzeugnisse gem § 3 Abs 2 ChemG 1996 ist möglich, allerdings kann selbst bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung – ob der biotechnol und synthetischen Neuheit des Endprodukts – nicht immer auf eine „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung“ zurückgegriffen werden. Liegen keine konkreten Risikoanalysen vor, muss auf eine wissenschaftlich fundierte ex-ante-Prognose iSd Vorsorgeprinzips abgestellt werden. Hins der Konkurrenzproblematik von allgemeinen Prinzipien im Umweltecht sei auf die dort getroffenen Ausführungen vollinhaltlich verwiesen.[42]
Forstgesetz 1975
Kompetenzgrundlage
Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Forstwesen)
Zumal Ö aus 47,6% Waldfläche besteht,[43] wovon 82% Privatwälder sind, ist davon auszugehen, dass die DIY-Bio und BSN in Zukunft auch auf die Forstwirtschaft Einfluss nehmen werden. Der ökologische Schutzraum Wald kann positiv oa negativ beeinflusst werden.
Abb 159: Waldfläche in Österreich.[44]
Wenn ein Forstwirt* zu neuen DIY-Bio-Methoden greift, um etwa einem Pilz- oder Käferbefall Herr zu werden, so ist er als gewerblich tätiger DIY-Biologe* anzusehen; anders als die bloße Waldeigentümerin* die DIY-Bio rein privat nutzt.
Die weitgehend im Schlingerkurs befindlichen Kautelen des § 56 Abs 1 sollen, sofern sie „Schäden am Waldboden bzw Bewuchs erzeugen (§ 47)“, „forstschädliche Verunreinigungen“ und somit auch ortsunübliche Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB sein.[45]
Es das Verhältnis zw Forstrecht und Nachbarrecht zu hinterfragen. Nachbarliche zivilrechtliche Ansprüche bestehen auch bei Immissionen von Waldflächen.
Somit steht ggfs § 364 Abs 2 ABGB im Widerspruch zum Haftungsprivileg der Waldeigentümerin* nach § 176 Abs 2 ForstG. IdR treffen sie keine haftungsrechtlichen Abwehrpflichten hins Gefahren- bzw Schadenspotentiale durch den Zustand des Waldes treffen, sofern diese nicht im Nahbereich von öffentlichen Straßen oder Waldwegen gelegen sind.[46]
Dieser Rechtsgrundsatz gelte nur vorbehaltlich des § 176 Abs 4 ForstG oder „des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes“, wobei auch die Waldeigentümerin nachbarrechtliche Unterlassungspflichten träfen, also ein dbzgl besonderer Rechtsgrund bestehe.[47],[48]
Sofern DIY-Bio-Schäden nach den §§ 1295 ff ABGB zu bemessen sind, wie etwa die im Detail besprochene Deliktshaftung aus Ingerenz, sind auch die leges speciales §§ 1319, 1319a ABGB beachtlich. Während dem allgemeinen Deliktsrecht auch allgemeine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten zu entlocken sind, so enthalten die leges speciales hier auch besondere Konkretisierungen.
Sofern ein Wegehalter* und eine Baumhalterin* zwei unterschiedliche Personen seien, sollen sie dem Geschädigten* ggü solidarisch haften, sofern ihnen rechtswidriges Verhalten im ges vorgesehenen Verschuldensgrad nachzuweisen sei.[49] Der Haftungsunterschied von Wegehaltern* und Baumhalterinnen* besteht va im Entlastungsbeweis. Ein Geschädigter* habe dem Wegehalter* grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen, während die Baumhalterin* gem § 1319 ABGB analog bereits beim Nachweis leichter Fahrlässigkeit hafte.[50]
Ein Wegehalter* der auch Baumbesitzer* ist, hafte nach der lex specialis § 1319a ABGB.[51]
§ 176 Abs 4 ForstG sei lex specialis zu § 1319a ABGB, was bedeutet, dass DIY-Bio-Schädigungen, die sich auf Forststraßen und Waldwegen ereignen, nach dem ForstG zu bewerten sind. In concreto kommen hier Personenschäden gem §§ 1325 – 1327 ABGB in Frage, wenn etwa ein Waldspaziergänger* einen Schaden davonträgt oder auch Sachschäden gem §§ 1295 iVm 285a ABGB, wenn etwa sein Hund DIY-Bio-Schadstoffe aufnimmt und dadurch Schaden nimmt. Die Gefährdung ist jedoch nach aktuellem Wissensstand bloß theoretischer Natur.
Pflanzenschutzgesetz 2018 (23/ME)
Kompetenzgrundlagen
Art 12 Abs 1 Z 4 B-VG (Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge)
Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland)
Ohne im Detail auf das Pflanzenschutzgesetz 2018, das das Pflanzenschutzgesetz 2011[52] außer Kraft setzt, eingehen zu können, sind doch einige Kernpunkte herauszustreichen.
Zeitlich und inhaltlich fügen sich die VO (EG) 2016/2031[53] sowie Verordnung (EG) 2017/625[54] optimal in den Untersuchungsrahmen. Wenn auch die nationalen Durchführungs- und Begleitgesetze erst mit dem Abschluss dieser Arbeit in Kraft treten werden, so sind sie bereits beschlossen und geben die novellierte Rechtslage wieder. Das Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie die landesgesetzlichen Bestimmungen treten „im Hinblick auf das Inkrafttreten sowohl der VO (EG) 2031/2016 als auch der VO (EG) 625/2017 jew mit 14. Dezember 2019 in Kraft“.[55]
Der „globalisierte Handel“ einerseits und der „Klimawandel“ andererseits werden von der EU als Gründe der Risikoerhöhung in puncto Einschleppung und/oder Einfuhr sowie der Verbreitung von „gefährlichen Pflanzenschädlingen“ genannt. [56]
Schutzzweck der neuen VO (EG) ist die Pflanzengesundheit.[57]
Mit VO (EG) 2016/2031 soll das EU-Territorium durch binnenmarktliche Importregelungen aus Drittländern geschützt werden. Genau in diese Schneise schlagen neue BSN-Produkte.
Andererseits sind auch Maßnahmen für bereits angesiedelte und ausgebreitete Pflanzenschädlinge normiert, die va durch die VO (EG) 2017/625 praktikabel werden. Sie bildet den harmonisierten Rechtsrahmen für die notwendigen amtlichen Kontrollen, wie sie zT für Lebens- und Futtermittel bereits bestehen. Die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen soll durch ein uniformiertes und effizientes Kontrollsystem[58] garantiert werden. In Ö sind gem Art 12 Abs 1 Z 4 B-VG die Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen von den Landesbehörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) zu vollziehen, wie auch die entsprechende Gesetzgebung in die Kompetenz der Länder fällt.
Die Bestimmungen Maßnahmen zum Schutz von Pflanze im Forstgesetz 1975 [59] haben Vorrang, sofern der Wald nicht „unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen“ angrenzt.[60]
Das PflanzenschutzG 2018 ist bereits vom Wortlaut als Schutzgesetz zu verstehen, daher könnte es im gewerblich-unternehmerischen Bereich als Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 relevant sein, sofern es auch „abstrakte Gefährdungsverbote enthält, um Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern“ zu schützen.[61] Dieses Ziel wird bereits durch den AEUV vorgegeben, wonach die Unionspolitik letztlich den „Schutz der Gesundheit der Menschen“ sichern soll.[62]
Allerdings ist der Individualschutz im PHG und ggfs auch im B-UHG (L-UHG) zu finden, das auch Als Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB zu verstehen ist, wobei das B-UHG nicht auf private DIY-Biologen* anzuwenden ist.
Eine Haftung kann sich allerdings aufgrund der Gefährdung und Verletzung absoluter Rechte ergeben.[63]
DIY-Biologen* wollen den Einsatz von konventionellen Pflanzenschutzmitteln verhindern, indem sie den Pflanzen Resistenzen gg Schädlinge bzw Schadorganismen verleihen. Insofern bildet das PflanzenschutzG 2018 auch keinen Anhaltspunkt.
Selbst der Import von SVP wird idR nicht erfasst sein, da SVP nicht dem Begriff der Schadorganismen entsprechen.
Forschungsbezogene Risiken (Biosecurity) sind nicht Gegenstand der VO (EG) 2016/2031 oder des PflanzenschutzG 2018.
Die angedachte Schaffung von sog Referenzzentren, in denen die „Echtheit und Integrität der gesamten Lebensmittelkette“ überprüft werden soll, ist vermutlich ein Papiertiger. Mögen Untersuchungen im Rahmen des Imports und des Inverkehrbringens iSd „Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ gem § 1 PflanzenschutzG 2018 noch zT möglich sein, so erfassen sie keine privaten oder verdeckten Einschleppungen und auch keine innerterritoriale verdeckte Produktion mit Mitteln des BSN. Solange keine Whistleblower* DIY-Biologen* verraten, wird man ihnen auch nicht auf die Schliche kommen. Selbst Missstände in Unternehmen werden durch den nunmehrigen vor Diskriminierungsschutz von innerbetrieblichen Hinweisgeberinnen* kaum aufgedeckt werden.[64]
Abfallwirtschaftsrecht (in nuce)
Völkerrechtliche Grundlagen
Basler Übereinkommen[65]
Unionsrechtliche Grundlagen
Abfallverbringungs-VO[66]
Abfallrahmen-RL4 (ARRL)[67]
Deponie-RL[68]
Umweltverträglichkeitsprüfungs-RL (UVP-RL)[69]
Industrieemissions-RL (IERL)[70]
Ö Bund
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl I 2002/102, idF BGBl I Nr 104/2019
Ö Länder
Oö Abfallwirtschaftsgesetz 2009 LGBl 2009/71 idF LGBl Nr 90/2013;
Nö Abfallwirtschaftsgesetz1992 LGBl 8240-0, idF LGBl Nr 42/2017;
Sbg Abfallwirtschaftsgesetz 1998 LGBl 1999/35 idF LGBl Nr 14/2018;
Vbg Landes-Abfallwirtschaftsgesetz LGBl 2006/1 idF LGBl Nr 3/2019;
Stmk Abfallwirtschaftsgesetz 2004 LGBl 2004/65 idF LGBl Nr 149/2016;
Tir Abfallwirtschaftsgesetz 2007 LGBl 2008/3 idF LGBl Nr 144/2018;
Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 LGBl 1994/10 idF LGBl Nr 7/2019;
Wr Abfallwirtschaftsgesetz 1994 LGBl 1994/13 idF LGBl Nr 71/2018.
Kompetenzgrundlagen
Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle)
Art 15 Abs 1 B-VG (Generalklausel für die Länderkompetenz).
Im Zentrum des Abfallwirtschaftsrechts stehen durch Menschen produzierte Abfälle aller Art, womit ökonomische und ökologische Warten zu berücksichtigen sind.
Das AWG kann jeden Liegenschaftseigentümer* in eine rechtlich prekäre Lage bringen, weil die die Haftung für die Abfallbehandlung nicht erkennen lässt, dass sie auch für im Verborgenen gebliebene kontaminierte Grundstücke haften. Wenn auch das AWG auf dem Verursacherprinzip (§ 73 AWG) aufbaut und auch eine solidarische Haftung vorsieht, so tritt überraschenderweise bei fehlender Feststellbarkeit oder Existenz der Verursacher* keine Haftung der Rechtsnachfolger* im Wege des Nachlasses ein, sondern mitunter eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers* der kontaminierten Liegenschaft, womit eine dingliche Haftung einsetzt. Grds müsste er als Haftungsvoraussetzung aber der kontaminierenden Ablagerung zugestimmt oder diese zumindest geduldet haben, wobei es nach Rsp des VwGH auf zumutbare Abwehrmaßnahmen ankommen soll.
Gerade bei der DIY-Bio wird der DIY-Biologe* als Verursacher* iaR nicht feststellbar sein.
Subsidiär haftet der Liegenschaftseigentümer* des kontaminierten Bodens. Ungeachtet des »fehlenden Existenz« oder Nichtfeststellbarkeit des DIY-Biologen*, könnte dieser aus Gründen der Minderjährigkeit uU nicht mit der Beseitigung von Öko-Schäden beauftragt werden. Der Auftrag wäre dann gem § 74 Abs 1 AWG dem Liegenschaftseigentümer* zu erteilen.
§ 74 Abs 2 AWG sieht sogar eine Haftung der Rechtsnachfolger* des Liegenschaftseigentümers* vor, sofern diese Kenntnis der Lagerung oder Ablagerung von DIY-Bio-Waren oder DIY-Bio-Produkt gehabt haben bzw bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten haben müssen.
Fahrlässige Unkenntnis belastet mit einer originären und nicht bloß derivativen Haftung.
Somit sind auch Käuferinnen* eines DIY-Bio-kontaminierten Grundstücks erfasst. Die Rsp des VwGH verdeutlicht die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 AWG. Der Liegenschaftseigentümer* müsste den Verursacher* wiederholt ersuchen, einen kontaminationsfreien Zustand iSd AWG herzustellen, um sich der subsidiären Haftung zu entziehen.[71]
Sollten sich DIY-Bio-Kontaminationen auf das Grundwasser auswirken, bildet va die AEV Gentechnik, AEV Laboratorien[72] aber auch die §§ 30a ff WRG 1959 die rechtlichen Grundlagen.[73]
Somit verblieben lediglich Ansprüche aus dem Schadenersatz und/oder der Gewährleistung ggü dem Veräußerer* der DIY-Bio-kontaminierten Liegenschaft.
Sofern also die DIY-Bio-Abfall eine Gefahr für den Menschen und die Umwelt als seine Lebensgrundlagen darstellt, hat die staatlichen Schutzpflicht dazu zu führen, etwa über das Abfallwirtschaftsrecht Schutzregulierung im öffentlichen Interesse zu treffen, die dann auch Freiheitsrechte wie die wirtschaftliche Erwerbsfreiheit, die Eigentumsfreiheit oder die Wissenschaftsfreiheit etc einschränken dürfen.[74]
Nach Art 118 Abs 6 B-VG haben Gemeinden qua verfassungsunmittelbarer Ermächtigung mit gesetzesergänzenden ortspolizeilichen Verordnungen Missständen durch Abfälle entgegenzutreten, worunter auch die Ermächtigung der Präventionsabwehr unmittelbar zu erwartender DIY-Bio-Gefahren fallen.
Ortspolizeiliche Verordnung sind geeignet, wenn etwa DIY-Biologinnen* die Verbringung von DIY-Bio-Abfällen an einen bestimmten Ort zu untersagen, sofern dies durch das AWG 2002 bzw entsprechenden landesrechtlichen AWG verboten ist.[75]
§ 1 Abs 1 AWG 2002 ist am Vorsorgeprinzip und am Grundsatz der Nachhaltigkeit auszurichten, wofür eine sog Abfallhierarchie nach § 1 Abs 2 und 2 a AWG 2002 vorgesehen ist.
Abb 160: Abfallhierarchie.[76]
Die ökologische Zweckmäßigkeit bei der DIY-Bio muss auf die „Abfallvermeidung“ gem § 1 Abs 2 Z 1 AWG 2002 und auf die „Beseitigung“ § 1 Abs 2 Z 5 AWG 2002 gerichtet sein.
Nach § 2 Abs 1 AWG 2002 sind „Abfälle“ bewegliche Sachen iSd § 293 ABGB, womit alle DIY-Bio-Waren[77] ungeachtet ihrer grob- oder feinstofflichen Zusammensetzung erfasst werden, worunter auch Flüssigkeiten, wie „Altöle“ (§ 2 Abs 4 Z 5 AWG 2002), fallen. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich gem § 3 AWG 2002 sind ein Beleg für die bereichsübergreifende Regelung.
Das AWG 2002 liefert eine Vielzahl an Legaldefinitionen, die bei Beurteilung der DIY-Bio direkt oa hins der Verkehrssicherungspflichten und des Sorgfaltsmaßstabes (§ 22d AWG 2002 – Allgemeine Sorgfaltspflichten) und § 23 AWG 2002 – Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzer) im Rahmen einer Verschuldenshaftung analog heranzuziehen sind. Ob die „Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall“ im „öffentlichen Interesse“ gelegen ist, muss letztlich nach dem „Stand der Technik“ hins der Bewertung von „Umweltverschmutzungen“ iSd § 2 Abs 8 Z 1 und Z 2 AWG 2002 beurteilt werden; insb werden die DIY-Bio-Waren mit der Definition der „gefährliche Stoffe“ gem § 2 Abs 8 Z 11 AWG 2002 abzugleichen sein.
Abfallbegriffe sind autonom und EU-weit einheitlich, harmonisiert und richtlinienkonform zu transformieren, ferner sind die abfallrechtlichen Begriffe primär nach der EuGH-Jud zu interpretieren.[78] Sollten die nationalgesetzlichen Begriffe nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben konkordieren, so derogieren sie der gemeinschaftsrechtlichen Terminologie, hier den Definitionen der ARRL.[79]
Wasserrecht (WRG 1959)
EU Europäische-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 2000/60/EG)
Ö WRG 1959
Fitness Check WRRL 2000/60/EG
Ziel der WRRL 2000/60/EG ist es, Flüsse und Seen als Oberflächengewässer sowie Grundwasserressourcen vor negativen Einflüssen nachhaltig zu schützen und zu sichern. Die strengen Schutzziele drohen nach und nach vereitelt zu werden. Fristverlängerungen und Aufweichungen stehen aktuell und immer wieder zur Debatte. Die Politik verkennt oder erkennt nicht, welches dramatisch Ausmaß der Rückgang der typischen Lebensvielfalt in Europas Flüssen, Seen und Feuchtbiotopen bereits genommen hat. Die Reduktion von Grundwasserstandards gefährdet die Ressource Wasser als Lebensgrundlage. Die EU-MS verfehlen seit Inkrafttreten der WRRL 2000/60/EG sämtliche Ziele in unvertretbarer Weise, woran auch der sog »Fitness Check«[80] (2019) nichts zu ändern vermag. Je mehr Handlungsanleitungen und Ideen zu Papier gebracht werden, desto genauer muss man hinsehen, ob auch Aktionen und Maßnahmen folgen. Die Gefahr der politischen Makulatur ist allgegenwärtig. Die Konsultation einer breiten Bevölkerungsschicht hat nichts mit wissenschaftlichen Fakten zu tun, sondern ist nichts als das Einholen möglichst vieler Meinungen, dient der Stimmen- bzw Zustimmungsakquisition, Eine harmonisiertes Vorgehen wird erschwert und dient der Bildung populistischer Narrative.
Abb 161: Fitness Check zur EU-WRRL 2000/60/EG nach Teilnehmern*.
Der größte Teil der Befragten gibt an, EU-Bürgerin* zu sein (69,3%), wobei Unternehmen und Unternehmensverbände mit 8,2% den zweitgrößten Anteil ausmachen. Staatliche Behörden machen 5,0%, Wirtschaftsverbände 5,0%, NGOs 4,2%, Sonstige 3,1% und Umweltorganisationen2,2% aus. Die österr Beteiligung liegt mit 109 Teilnehmerinnen* sehr hoch (4. Platz) und Deutschland führt diese Liste mit Germany 1067 Stimmen an, was im Verhältnis zur Bevölkerungsdichte dem österreichischen Prozentsatz entspricht.
Die Analyse der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sei noch nicht abgeschlossen und werde in den Fitness-Check der WRRL, der WRRL und der Tochterrichtlinien der WRRL einfließen. Ein Konsultationsbericht, der alle für den Fitness-Check durchgeführten Konsultationsaktivitäten abdecke, biete eine detailliertere Analyse der öffentlichen Online-Konsultation. Der Konsultationsbericht werde dem Fitness Check-Bericht als Anhang beigefügt.[81]
Fragen wie
„11. Welche Maßnahmen haben Ihrer Meinung nach seit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht 2003 am meisten zur Verbesserung der Wasserqualität und Wassernutzungseffizienz beigetragen?“
sind pro forma und floskelhaft gehalten.
Greift man sich pars pro toto eine Frage heraus,
27. Das EU-Wasserrecht verfolgt einen integrativen Ansatz: Einige Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie sind eng mit den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften verknüpft (z. B. Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Badegewässerrichtlinie, Trinkwasserrichtlinie, Nitratrichtlinie, Klärschlammrichtlinie). Wie hoch ist der Anteil der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien (Grundwasserrichtlinie und Richtlinie über Umweltqualitätsnormen) am Gesamtnutzen aus dem EU-Wasserrecht?
so enthält bereits die Fragestellung ein Postulat, das nicht einmal versteckt suggestiv gehalten ist und an das eine absurde Schätzfrage geknüpft ist, die nur zu einem einzigen Ergebnis führen kann. So wird in einer vermeintlich fachkompetenten Beantwortung zu Papier gegeben, der Anteil werde mit 75-100% eingeschätzt.[82] Ungeachtet der immensen Ungenauigkeit des offensichtlich reinen Bauchgefühls, die jedem seriösen Wissenschafter* schwarz vor Augen werden lässt, trägt auch die Antwort zu einem statistischen Propagandaschwindel bei, auf den im Zuge der Untersuchung, insb iZm Kausalitäten und Zufällen, immer wieder hingewiesen wird.
Die Krönung solcher Pseudoumfragen bilden dann noch derlei Erläuterungen:
„Als Problem ist jedoch weiterhin die zu schleppende Umsetzung dieser Anforderungen zu betrachten.
Die anderen Richtlinien müssen sich zwangsweise an den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien orientieren, sonst sind diese nicht einzuhalten. Wir sehen die Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien daher als einen alles übergreifenden Gesamtrahmen.“[83]
Eine EU-weite Umfrage enthält sogar unverblümte Glaubensfragen:
34. Glauben Sie, dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, der Grundwasserrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie das allgemeine Bewusstsein dafür erhöht hat, wie wichtig eine gute Wasserqualität für die Umwelt und menschliche Gesundheit ist und wie sie erreicht werden kann?
Antwort: teilweise.[84]
35. Werden Ihrer Meinung nach die entsprechenden sektoralen Interessengruppen ausreichend in die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Tochterrichtlinien in Ihrem Einzugsgebiet/Land einbezogen?
Antwort: ja, teilweise.[85]
Frage 35 zielt vordergründig auf eine eigene Meinung ab, um letztlich eine Alternativfrage zu stellen, die auf ein JA oder JA in der Sache abzielt.
Abb 162: Umfragemethoden 1938 und 2019.
37. Sind irgendwelche Aspekte der Wasserrahmenrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, der Grundwasserrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie inzwischen in Bezug auf die Erreichung eines guten Zustands oder die Verringerung des Hochwasserrisikos obsolet?
Frage 37 impliziert eine sozunennende »No-Na-Ned-Obsoleszenz«, was bedeutet, dass die Gruppe der Antwortenden nur die gegebene Antwort leisten können:
Wasserrahmenrichtlinie: Nein
Grundwasserrichtlinie: Nein
Richtlinie über Umweltqualitätsnormen: Nein
Hochwasserrichtlinie: Nein
Stellt man eine Frau, die Opfer häuslicher Gewalt die Frage, ob Frauenhäuser mittlerweile obsolet seien, so ist auch diese Antwort vorgezeichnet. Nur wenn man dieselbe Frage einer anderen, unbeteiligten Zielgruppe, wie etwa jener von 15 Monate alten Babys oder notorischen Gewaltverbrechern, stellt, kann man andere Reaktionen erwarten.
Der aktuelle »Fitness Check« zur WRRL 2000/60/EG ist zT Ausdruck eines politischen Scheinengagements und auch beispielgebend für den Umgang mit neuen BSN unter ökologischen Aspekten. Der sog Check aus 2019 geht mit keiner Silbe auf die wasserrechtliche Problematik durch BSN und DIY-Bio ein.
Die Chancen und Risiken der BSN und DIY-Bio für den Wasserhaushalt sind zu besprechen und in den Diskurs um eine neue BSN-VO (EG) einzubringen.
Regelungskonzept
Siehe zum Abwasserrecht va auch
Kap XXVII. A. »AEV Gentechnik«, S. XXVII:1
Völkerrechtliche Regulierungen und Abkommen
Stockholm-Deklaration der International Law Association 1971
UNO-Konferenzen von Mar del Plata und Rio
Arbeiten von UN-ECE, OECD, KSZE, WHO
Relevantes EU-Recht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
WRRL 2000/60/EG
Gewässerschutz-RL[86]
Grundwasser-RL[87]
Kommunalwasser-RL[88]
Hochwasserrisikomanagement-RL[89]
Badegewässer-RL[90]
Fischgewässer-RL[91]
Oberflächen-Trinkwasser-RL[92]
Nitrat-RL[93]
Klärschlamm-RL
Abfall-RL
Fauna-Flora-Habitat-RL
Vogelschutz-RL
UVP-RL
IPPC-RL
Seveso-RL
Ö Recht (auszugsweise)
WRG 1959
AAEV[94]
1. AEV für kommunales Abwasser[95]
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung[96]
AEV Abfallbehandlung[97]
AWG
UVP-G
uem.
Kompetenzgrundlage
Art 10 Abs Z 10 B-VG
Auf Abwasser aus Arbeiten mit GVO sind sowohl Bestimmungen des GTR als auch des Wasserrechts einschlägig. Die unterschiedliche Zieleorientierung führt dazu, dass die speziellen und differenten Vorgaben einander nicht berühren.
Das Wasserrecht ist als Summe aller Rechtsnormen, die die Beziehungen der Menschen zu den Gewässern regeln, zu verstehen und somit anthropozentrisch. Das WRG 1959 verknüpft zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Belange.
Die zivilrechtliche umfassen Ansprüche aus dem Sachen- und Eigentumsrecht aber auch nachbarrechtliche Abwehransprüche gg Immissionen unter den Bürgerinnen*.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften schützen das öffentlichen Interesse vor Schädigungen der Schutzgüter iSd Wasserrechts und regeln insb die Ausübung von und den Umgang mit wasserwirtschaftlichen Individualrechten.
Das Wasserrecht ist nicht national beschränkt, sondern bezieht neben den nationalen Bundes- und Länderrechtsvorschriften auch wasserbezogene Unionsvorschriften und einschlägiges Völkerrecht mit ein.
Die Wasserbezogenheit muss nicht nur im Umgang mit BSN und DIY-Bio verstanden werden, so sind ua auch Rechtsbereiche, wie Wettbewerbsregelungen im Vergaberecht, die weiter entfernt scheinen oder auch naheliegende Bestimmungen des Abfall- und Chemikalienrechts bzw des Anlagenrechts relevant.§[98]
In Ö liegt das Wasserrecht, das erstmals 1869 erlassen worden ist, gem Art 10 Abs Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in der ausschließlichen Bundeskompetenz. Mit der WRG-Novelle aus dem Jahr 2003[99] hat die Adaption des Wasserrechts, deren bedeutendste Rechtsquelle das WRG 1959 ist, an die WRRL 2000/60/EG ihren Anfang genommen, die zivilrechtlichen Vorschriften sind jedoch unangetastet geblieben. Auch hoheitsrechtliche Steuerungstools, wie besondere Vorbehalte bei Bewilligungen, spezielle autonome Gebots- und Verbotsgewalt bzw auch Zwangsrechte sind erhalten geblieben. Neu hinzugekommen sind va hoheitliche Aufgaben bzgl der Bewirtschaftung der Wasserressourcen.
Das WRG 1959 ist bundeseinheitlich geregelt und wird im Wesentlichen von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate), vom LH und dem BM für Land- und Forstwirtschaft als Beh vollzogen. Im eigenen Anwendungs- und Wirkungsbereich ist das WRG 1959 in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.[100]
Für die DIY-Bio sind va Abschnitt 3 „Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer“ (30-37) und Abschnitt 5 „Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen“ (50-59) relevant.
Emissionsregelungen
Emissionsregelungen sollen die Gewässerbelastung unmittelbar bei verursachenden DIY-Biologin* nach dem Stand der Technik begrenzen.[101] Im Schutzfokus stehen die potentiell kontaminierenden Eigenschaften der abzuleitenden Abwässer, womit BSN-Stoffe, DIY-Bio-Produkte und DIY-Bio-Waren[102] umfasst sind. Manche Regularien sehen eine stoffbezogene Genehmigungspflicht für Einwirkungen auf Gewässer vor, auf Ebene der EU-MS kann dies in der Verpflichtung liegen, negative Einwirkungen allgemeingültigen generellen Regelungen zu unterwerfen. IdR sind Emissionsgrenzwerte ähnlich den GVO-Schwellenwerten normiert und Aspekte und Kriterien angeführt, die bei behördl Genehmigungen zu berücksichtigen sind, die iaR zu befristen, andernfalls zumindest periodisch zu kontrollieren sind.[103]
Immissionsregelungen
Immissionsorientierte EU-RL zielen auf die Wasserqualität in bestimmten Nutzgewässern ab.[104] So legen gewisse RL[105] Ziele für die Qualität von Nutzwasser fest, von denen die Trinkwasser-RL (80/778/EWG) die höchsten Standards einfordert. Je höher die Anforderungen sind desto höher sind iaR auch die staatlichen Vorsorgemaßnahmen. So wird ein DIY-Biologe* im urbanen Raum das Trinkwasser nur in lokalem Ausmaß gefährden.[106]
Die Transformation immissionsorientierter EU-RL in österr Recht kann über Immissionsverordnungen oder auch Programme (§ 33f WRG 1959) erfolgen aber auch gesondert umgesetzt werden.[107]
Problemorientierte RL
Problemorientierte RL sollen dort greifen, emissions- oder immissionsbezogene Regulative nicht ausreichen, um ökologische Schutzgüter auch vor DIY-Bio-Schäden zu bewahren. Die DIY-Bio kann Abfälle, Abwässer oder Abgase hervorbringen bzw ausstoßen, die nur als Querschnittsmaterien geregelt werden können. So sind Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder notwendig, die nicht im WRG 1959 alleine geregelt sein können.
Wasserrechtliche Unionsbefugnisse
Die umweltpolitischen Art 174 bis 176 EGV legen die Basis für die wasserrechtliche Regelungsprärogative des EU-Gesetzgebers*, womit auch im Wasserrecht die besprochenen Umweltrechtsprinzipien Vorsorge, Vorbeugung, Verursachung uem greifen.
DIY-Bio: relevante Schutzgüter
Auch an Gewässern kann Eigentum bestehen, weshalb die DIY-Bio in Rechtsverhältnisse aus dem Titel des Eigentumsrechts an Gewässern und vice versa aber auch aus den damit verbundene Pflichten eigreifen kann.
Darüber hinaus können DIY-Biologen* Nutzungsrechte an Gewässern (Grundwasser, Quellen etc) berühren und/oder auch Rechtsbeziehungen von Nachbarinnen* an Wasserressourcen tangieren.
Es bestehen auch Rechtsbeziehungen zw Individuen (Bürgern*) und der Öffentlichkeit/Allgemeinheit.[108] So kann der Staat einzelnen Bürgern* besondere Nutzungsrechte auf Gewässer einräumen oder auch öffentliche Gewässer vor den Folgen der DIY-Bio-Tätigkeiten schützen. Da das Wasserrecht zw öffentlichen und privaten Gewässern differenziert, ist auch bei Beeinträchtigungen durch die DIY-Bio nach Individualschäden und nach Schäden an Gemeingütern zu unterscheiden.
Keine Gewässereigentümerin* verfügt über eine uneingeschränkte Dispositionsbefugnis in Bezug auf ihre Gewässer, was bereits aus dem § 364 Abs 1 ABGB hervorgeht,[109] womit § 364 Abs 1 Fall 1 ABGB als individualschutzrechtliche Norm zu verstehen ist, während Fall 2 sich auf Schutzgesetze iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 (Allgemeinwohl) bezieht.[110]
§ 26 Abs 1 WRG 1959 normiert eine Verschuldenshaftung und verweist vollinhaltlich auf die Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB, also das Eigentumsrecht, sofern es selbst keine Spezialnormen enthält. Materiell geht es um den „Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage“, weshalb § 26 Abs 1 lex specialis[111] zu § 364a ABGB ist. Auch das Untersagungsrecht des Grundeigentümers* oder sonstigen Nutzungsberechtigten*[112] gem § 364 Abs 2 ABGB derogiert dem § 26 WRG 1959 infolge eines konsensmäßigen Betriebs einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage, was bedeutet, dass § 364 Abs 2 ABGB keine Anwendung findet.[113]
§ 26 Abs 2 WRG 1959 ist auch für vermeidbares menschliches Fehlverhalten die bestimmende Norm, worin eine Gefährdungshaftung zu sehen ist, wobei etwa Unfallschäden aus Anlagen, die nach der behördl Bewilligung errichtet worden sind, auszunehmen sind. Hier gelten wiederum die §§ 364 ff ABGB.
§ 26 WRG 1959 enthält eine Kausalitätsvermutung, die konkordant zur vorangegangenen Untersuchung zu bewerten ist.
Andererseits ist etwa das Fischereirecht[114] im Falle eines gesonderten Eigentumsrechts als selbständiges dingliches Recht zu verstehen, weshalb es unter dem Schutz der §§ 364 f ABGB steht,[115] was für die DIY-Bio analog relevant ist.
Auch die §§ 30 ff WRG 1959[116] sind schutzgesetzliche Normen iSd § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB, die nicht nur die Kontaminationen von Gewässern einschließlich des Grundwassers iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 abstrakt und generell schützen sollen, sondern auch als individuelle Schutznormen iSe Gefährdungshaftung wirken.[117]
Das Wasserrecht ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung der DIY-Bio anzuwenden, da beide Regelungssysteme divergente Zielsetzungen haben und die speziellen Vorgaben des einen Gesetzes einander nicht berühren.
Die Zielsetzungen des WRG liegen in der Prävention der Gewässer vor Kontaminationen mit schädlichen oder gefährlichen Stoffen bzw in deren Reduktion auf ein absolutes Minimum, wofür der Stand der Wissenschaft und Technik als Maßstab heranzuziehen ist. Ungeachtet dessen sind „gefährliche Stoffe“ gem § 33b Abs 2 WRG nach Möglichkeit gänzlich zu vermeiden.
Abwasser aus DIY-Bio-Arbeiten können „gefährliche Stoffe“ multipler Art enthalten. Die Definition des § 33a WRG[118] bezieht sich somit auch auf DIY-Bio-Abwässer.
So sind wasserrechtliche Bescheide[119] als auch § 50 Abs 1 oder § 56 WRG 1959[120] Schutzvorschriften iSd § 1311 ABGB.[121]
Das B-UHG oder auch das GTG statuieren besondere Gefährdungshaftungen, die nicht „jedermann“, sondern nur bestimmte Betreiber* betreffen. § 31 Abs 2 ff WRG 1959 setzt hingegen eine allgemeine verschuldensunabhängige Haftung voraus.[122] Diese Haftungsverschärfung kann daher auch DIY-Biologinnen* zum Verhängnis werden. Der gebotene Sorgfaltsmaßstab nach § 31 Abs 1 WRG ist nach § 1297 iVm § 1299 ABGB anzulegen.
Der Gesetzgeber* erachtet Wasser somit als besonders schützenswertes Medium, wobei sich dieser Schutz indirekt auf den Schutz menschlichen Lebens und der Gesundheit von Menschen durchschlägt.
Die Verursacherprinzipien des B-UHG und des WRG scheinen systematisch widersprüchlich zu sein. Während Betreiber* grds für verursachte Öko-Schäden haften, lässt § 4 Abs 1 lit a) B-UHG einen Systembruch vermuten. Eine Beh-Genehmigung von BSN-Tätigkeit würde einen Haftungsausschluss für kausal verursachte Schäden ergeben. Die damit angesprochene sog »Normalbetriebseinreden« sind jedoch seit dem EuGH-Urteil vom 01.06.2017 (Rs C-529/15) bei erheblichen Schädigungen von Gewässern vom Tisch. Die einzige Schwachstelle bleibt noch im Ausnahmeverfahren gem § 104a WRG enthalten, sofern die Schädigung im Genehmigungsverfahren bedacht und berücksichtigt worden ist. Eine schadensverursachende BSN-Tätigkeit könnte somit auch iSd B-UHG haftungsauslösend sein, wenn sie nicht qua Genehmigung nach § 104a WRG zulässig ist. Eine Haftungsfreistellung bei BSN-Tätigkeiten ist weitgehend ausgeschlossen. Ähnlich dem PHG bestehen Beobachtungs- und Sorgfaltspflichten, bei Gefahr ist die Beh ermächtig einzuschreiten und auch verpflichtet Sanierungsverfahren einzuleiten.
- Sofern das GTR berührt wird, gelten auch die dbzgl Ausführungen. ↑
- BGBl Nr 215, idF des BGBl I Nr 74/1997 ↑
- Kap XXVII. I. 4. »DIY-Bio: relevante Schutzgüter«, S. XXVII:28 ff. ↑
- AAEV – Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung), stF: BGBl Nr 186/1996 ↑
- BGBl II – Ausgegeben am 29. November 2002 – Nr 431. ↑
- Kap XI. E. 13. »Sicherheitsmaßnahmen (§ 10 GTG)«, S. 683 ff. ↑
- Vgl Tierhaltungsverordnung, stF: BGBl II Nr 485/2004. ↑
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien (AEV Laboratorien), stF: BGBl Nr 887/1995, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 128/2019. ↑
- Verwendung des biologischen Arbeitsstoffs ist eigentlicher Zweck der Tätigkeit, wie in der BioTech, ergo in Forschungslaboratorien, diagnostischen mikrobiologische Laboratorien oder in der Lebensmittelindustrie uvm. ↑
- Verwendung des biologischen Arbeitsstoffs ist nicht eigentlicher Zweck der Tätigkeit, allerdings ist der Arbeitnehmer* einer dem biologischen Arbeitsstoff ausgesetzt (Exposition). ZB: Abfallwirtschaft, Abwasserbehandlung, Umgang mit Pflanzen und Tieren und deren Erzeugnisse, Gesundheitswesen uvm. ↑
- Bakterien, wie Staphylokokken, Salmonellen, Streptokokken, Tuberkulose-Erreger; Viren, wie Hepatitisviren, Herpesviren; Humanendoparasiten, wie Ebola-Erreger oder Malaria-Erreger; Pilze, wie Schimmelpilze, Backhefe oder Brotschimmel. ↑
- Ektoparasiten oder Endoparasiten; pflanzliche Parasiten: Mistel und Sommerwurz; tierische Parasiten: Zecken, Bdwürmer, Blutegel, Filzläuse, Bettwanzen, Flöhe, Krätzmilben uvm. ↑
- Bsp Erreger der Rinderseuche BSE (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit). ↑
- „Keine biologischen Arbeitsstoffe sind Tiere (ausgenommen Endoparasiten) und Pflanzen, organische Stäube (Holzstäube, Futtermittelstäube), Ektoparasiten, wie Milben und Zecken, freie Nucleinsäuren und Plasmide (Bestandteile von Zellkernen), Stoffwechselprodukte sowie sonstige Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Tierhaare, Federn, Lebensmittel und -bestandteile).“, Sozialministerium (Arbeitsinspektion), Biologische Arbeitsstoffe. ↑
- https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Arbeitsstoffe/biologische/ ↑
- Vgl zu GHS-Gefahrenklassen des Umweltbundesamtes sowie die CLP-VO. ↑
- VO (EG) Nr 1272/2008, ABl L 2008/353/1-1355. ↑
- GHS – Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals. ↑
- ErwG 1 der CLP-VO. ↑
- Siehe zur Vereinheitlichung des Unternehmerbegriffs* in Kap XIII. A. 3. »923Zwischenfazit«, S. 923 ff, wonach insb Hersteller* und Importeure* einbezogen werden. ↑
- ErwG 16 der CLP-VO. ↑
- Verordnung (EG) Nr 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 2006/396/1. ↑
- Vgl Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsinspektion), Arbeitsstoffe, Biologische Arbeitsstoffe, Einstufung, Schutzmaßnahmen, Branchenbeispiele, Wien, Februar 2009, 6 (94): „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Kennzeichnungsverordnung, Arbeitsstättenverordnung etc, in den jew Bereichen auch andere Vorschriften, wie zB technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, Landesgesetze, Hygienerichtlinien, Bundeskrankenanstaltengesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Tierseuchengesetz“. ↑
- GESTIS-Stoffdatenbank: „Die GESTIS-Stoffdatenbank enthält Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und anderen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z. B. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe).“; BVL-Organismendatenbank (Datenbank zu sicherheitsbewerteten Organismen). ↑
- Kap XIII. »DIY-Bio: Produktbezogenes Haftungsrecht (PHR)«, S. 918 ff. ↑
- Verordnung (EG) Nr 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl Nr L 1997/043/ 1-6. ↑
- Verordnung (EG) Nr 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen, ABl L 2001/253/17-18 ↑
- Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl L 2002/031/1-4. ↑
- Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 2003/268/1-23. ↑
- Verordnung (EG) Nr 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 258/97 (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 2008/354/7-15. ↑
- Verordnung (EG) Nr 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 2008/354, 31/16-33. ↑
- Verordnung (EG) Nr 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 2232/96 und (EG) Nr 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 2008/354/34-50. ↑
- Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 2009/141/3-11. ↑
- VO 1829/2003/EG; VO 1332/2008/EG; VO 1333/2008/EG; VO 1334/2008/EG und RL 2009/32/EG. ↑
- Kap XIV. »SynBio und NanoTech«, S. 1000 ff. ↑
- Kap »1012XIV. D. Nanotechnologie (NanoTech)«, S. 1012 ff. ↑
- Themenkomplex: KapXV. R. »Gencode-Betrug und Anti-DIY-Bio-Management«, S. 1051; Kap XXVII. G. »Pflanzenschutzgesetz 2018 (23/ME)«, S. XXVII:14 ff [cc 1304] und Kap XXVII. G. Pflanzenschutzgesetz 2018 (23/ME)«, S. XXVII:14 ff XXVII:16[cc 1309]. ↑
- VO Nr 1272/2008, ABl L 2008/353/1. Die Stofflisten zur Klassifikation und Kennzeichnung wurde aus der Richtlinie 67/548/EWG übernommen. ↑
- GHS – Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), ein völkerrechtlich (UNO) vereinbartes Klassifizierungssystem. Der Begriff der „Gefahrenklassen“ ist in Art 1 CLP-Verf legaldefiniert. ↑
- Art 1 CLP-Verf sowie Erwägungsgründe 1, 5, 10, 15, 28, 52, 54, 62, 66, 68. ↑
- Als „Stoff oder ein gefährliches Gemisch“ gem § 3 Abs 2 ChemG 1996. ↑
- Kap XXV. »DIY-Bio: Schutzlücken im «, S. XXV:2. ↑
- Etwa 3.992.688 Hektar von 83.880 km2. ↑
- Quelle: zuschnitt 51, September 2013, pro:Holz, Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Holzwirtschaft. ↑
- Oberhammer in Schwimann/Kodek4, Bd 2 LexNexis, § 364 ABGB Rz 18. ↑
- Kap VIII. D. 2. b) »Wegehaftung (§ 1319a ABGB)«, S. 351 f; Kap X. D. 18. »Immissionshaftung nach § 1311 ABGB«, S. 614 f. ↑
- OGH 22.11.2011, 4 Ob 43/11v Rn 1, Zak 2012/12 S 13 – Zak 2012,13 = RdU 2012/20 S 39 (Lang) – RdU 2012,39 (Lang) = Jus-Extra OGH-Z 5088 = EvBl 2012/38 S 266 – EvBl 2012,266 = JBl 2012,244 = bbl 2012,99/68 (Egglmeier) – bbl 2012/68 (Egglmeier) = immolex 2012/41 S 120 (Schön) – immolex 2012,120 (Schön) = RZ 2012,152 EÜ108 – RZ 2012 EÜ108 = Wimmer, JBl 2012,743 = RZ 2012/23 S 286 – RZ 2012,286 = MietSlg 63.028. ↑
- Vgl auch die Lehre: Wagner/Jandls/Sautner/Halbig, Umweltrechtliche Haftungsfragen (2016), 98 Fn 263 mVwa Brawenz/Kind/Wieser, Frostrecht4, 735. ↑
- Wagner/Jandls/Sautner/Halbig, Umweltrechtliche Haftungsfragen (2016), 98 Fn 264 mVwa Fischer-Czermak/Schürz, RFG 2009/45, 202. ↑
- Vgl ebda, 98. ↑
- Vgl ebda. ↑
- Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2011), stF: BGBl I Nr 10/2011 (NR: GP XXIV RV 896 AB 1034 S. 93. BR: 8442 AB 8451 S. 793.) [CELEX-Nr.: 32009L0128, 32009L0143]. ↑
- Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 228/2013, (EU) Nr 652/2014 und (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates; ABl L 2016/317/4. ↑
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen und Richtlinien (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl L 2017/117/1, hinsichtlich der Pflanzengesundheit; im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. ↑
- BGBl I Nr 40/2018; siehe EBRV 138 BlgNr XXVI. GP. ↑
- Vgl ebda, »Allgemeiner Teil«. ↑
- Bedeutung für die „Pflanzenerzeugung, für Wälder, natürliche Flächen wie auch Kulturflächen, für Ökosysteme und die biologische Vielfalt“. ↑
- Vgl dazu Art 30 bis 32 VO (EU) 2017/625. ↑
- ForstG 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geänder durch BGBl I Nr 56/2016. ↑
- Vgl EBRV 138 BlgNr XXVI. GP, § 1 Abs 2. ↑
- RIS-Justiz RS0027710. ↑
- Vgl § 26 Abs 2 WRG und OGH 24.06.2005, 1 Ob 127/04i. ↑
- Deliktische Grundlage nach §§ 1293 ff ABGB. ↑
- KapXV. R. »Gencode-Betrug und Anti-DIY-Bio-Management«, S. 1051;Kap XXVII. G. »Pflanzenschutzgesetz 2018 (23/ME)«, S. XXVII:14 ff [cc 1304] und KapXXVII. G. Pflanzenschutzgesetz 2018 (23/ME)«, S. XXVII:14 ff XXVII:16 [cc 1309] . ↑
- Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung, stF: BGBl Nr 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl III Nr 153/2019. ↑
- Verordnung (EG) 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl L 2006/190, 1, zuletzt – mit Wirksamkeit ab dem 1. 1. 2016 – geändert durch VO (EU) 660/2014, ABl L 2006/190/1. ↑
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl L 2008/312/3. ↑
- Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl L 1999/182/1. ↑
- Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 2012/26/1. ↑
- Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl L 2010/334/17. ↑
- Vgl VwGH 30.03.2017, Ro 2015/07/0033 (Teefabrik). ↑
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien (AEV Laboratorien), stF: BGBl Nr 887/1995, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 128/2019. ↑
- Kap XXVII. H. »Abfallwirtschaftsrecht (in nuce)«, S. XXVII:17 ff. ↑
- Kap DIY-Bio: GrundrechteIII. »DIY-Bio: Grundrechte«, S. 71 ff. ↑
- Vgl VfGH 05.12.2007, V41/07, VfSlg 18.305 uVwa VfSlg 14.384/1995 mwN. ↑
- Quelle: ErläutRV 1005 BlgNr 24. GP 10 ↑
- Ad DIY-Bio-Waren: Kap XIII. »DIY-Bio: Produktbezogenes Haftungsrecht (PHR)«, S. 918 in der einleitenden Erläuterung. ↑
- Vgl VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032. ↑
- Vgl VwGH 04.07.2001, 99/07/0177, VwSlg 15.641 A/2001. ↑
- Ref. Ares(2019)5539830 – 03/09/2019. ↑
- Vgl ebda, 5; [Übersetzung durch den Verfasser!]. ↑
- Antworten des BUND Bundesarbeitskreis Wasser zu dem Fragebogen Teil II – Fragebogen für Fachleute (endgültige Fassung vom 8.3.2019). ↑
- Ebda. ↑
- Ebda. ↑
- Ebda. ↑
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl L 1976/129/23-29. ↑
- Richtlinie 2006/118/EG des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, ABl L 2006/372/19-31. ↑
- Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl L 199/135/40–52. ↑
- Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl L 2007/288/27-34. ↑
- Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl L 2007/288/27-34. ↑
- Richtlinie 2006/44/EG legt Qualitätskriterien für Wasserläufe und Seen fest. Die Einhaltung dieser Kriterien ist eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt und die Verbesserung der Wasserqualität zum Schutz von Süßwasserfischen. Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl L 2006/264/20. ↑
- Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABl L 1975/94/34-39. ↑
- Richtlinie 2006/7/EG des Rates vom vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, Abl L 2006/L 64/37-51. ↑
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung), stF: BGBl Nr 186/1996, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 332/2019. ↑
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser), stF: BGBl Nr 210/1996, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 128/2019. ↑
- BGBl II Nr 385/2017, CELEX Nr 391L0676. ↑
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), stF: BGBl II Nr 9/1999, BGBl II Nr 128/2019. ↑
- Vgl die Querschnitte zum Gewerberecht, Bergrecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht, Schifffahrtsrecht, Straßenrecht, Baurecht, Elektrizitätsrecht, Abfallrecht aber auch Strafrecht, Zivilrecht und Lebensmittelrecht einschließlich der Trinkwasserverordnung. ↑
- WRG 1959 idF BGBl I Nr 82/2003. ↑
- Die Wasserrechtsbehördl als Teil der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die vom jew Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung geführt wird. Die drei Instanzenzüge sind die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und das Landwirtschaftsministerium. ↑
- Vgl etwa Gewässerschutz-RL 76/464/EWG. ↑
- DIY-Bio-Waren: Kap XIII. »DIY-Bio: Produktbezogenes Haftungsrecht (PHR)«, S. 918 in der einleitenden Erläuterung. ↑
- Vgl die österr Umsetzung der Vorgaben der WRRL durch §§ 32 ff WRG und §§ 33b und 33c WRG (Abwasseremissionsverordnungen). ↑
- Vgl Oberflächen-Trinkwasser-RL 75/440/EWG. ↑
- Badegewässer-RL, Fischgewässer-RL uem. ↑
- Hier ist nochmals auf die Differenzierung von DIY-Biologinnen* und Biocrackern* hinzuweisen. ↑
- Vgl etwa Badegewässer-RL und die Trinkwasser-RL. ↑
- Wie eingangs im Kap zu den Grundrechten besprochen; Kap III. »DIY-Bio: Grundrechte«, S. 71 ff. ↑
- Arg: „[…] Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht […]“. ↑
- Vgl OGH 04.02.1977, 1 Ob 3/77, SZ 50/18, nach stRsp fallen darunter etwa zivilrechtliche Beschränkungen des § 8 (Gemeingebrauch), § 9 (Besondere Wasserbenutzung), §10 (Benutzung des Grundwassers) und § 15 (Einschränkung zugunsten der Fischerei). ↑
- Vgl OGH 29.4.1959, 1 Ob 37/59. ↑
- § 10 Abs 1 WRG 1959 nennt hier va den Grundeigentümer* als Nutzungsberechtigter seines Grundwassers. ↑
- Vgl OGH 7.2.1989, 1 Ob 49/88; OGH 20.06.1990, 1 Ob 19/90; OGH 28.01.1976, 1 Ob 338/75, § 31 ist eine Schutznorm. ↑
- Es kommt aug den Rechtstitel und die Erwerbsart an, nicht allein auf das Fischereikataster, vgl dazu VwGH 16.11.1993, 90/07/0034. ↑
- Vgl OGH 07.02.1989, 1 Ob 49/88; VwGH 16.11.1993, 90/07/0034. ↑
- Vgl OGH 25.1.1984, 1 Ob 42/83; OLG Wien 07.04.1992, 25 Bs 83/92 (§§ 180, 181 StGB); OGH 22.03.1993, 1 Ob 36792. ↑
- Arg: § 30 Abs 1 Z 1: „[…] Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet […]“. ↑
- Arg: „Besorgnis der Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit sowie der Kanzerogenität, Mutagenität und Teratogenität.“. ↑
- Vgl OGH 30.10.2018, 9 Ob 64/18d, ZVB 2019/10, 46; im Rahmen der Baubewilligung erteilte Auflagen gelten als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. ↑
- Vgl OGH 26.08.1971, 1 Ob 208/71. ↑
- Vgl OGH 24.06.2005, 1 Ob 127/04i. ↑
- Vgl Grau A., Das „Verursacherprinzip“ – ein Schadensfall, ecolex 2010, 93 „Die Haftung nach B-UHG fällt großteils enger aus als nach dem bekannten wasserrechtlichen Regime des § 31 Abs 2 ff WRG 1959. Dessen Kasuistik und Uferlosigkeit könnte nur durch den Gesetzgeber saniert werden, der die vermeintlich „bewährte“ Regelung aber beibehalten möchte. Das wird die Frage nach dem Verhältnis dieser Regelungen zueinander virulent machen.“. ↑